Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00212
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 9. Februar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1977 geborene X.___, welche über keine berufliche Ausbildung verfügt und zuletzt als Kellnerin und Unterhaltsreinigerin gearbeitet hatte, meldete sich am 18. März 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/9; vgl. auch Urk. 9/21). Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemein Innere Medizin, (Urk. 9/20) von Dipl. Psych. A.___ (Urk. 9/34) sowie einen Arbeitgeberbericht der B.___ AG, bei welcher die Versicherte vom Juli bis Oktober 2018 als Unterhaltsreinigerin gearbeitet hatte, (Urk. 9/21) ein. Mit Mitteilung vom 30. März 2020 hielt die IV-Stelle fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/50). In der Folge gab sie bei der C.___ AG ein polydisziplinäres (Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie) Gutachten in Auftrag (Urk. 9/52), welches am 10. November 2020 erstattet wurde (Urk. 9/61). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahen (Urk. 11/69) wies die IVStelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 24. Februar 2021 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 25. März 2021 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr ab dem frühest gesetzlich möglichen Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Sodann ersuchte sie um Zustellung der Akten und Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 (Urk. 10) wurden der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis- und die Akten der Beschwerdegegnerin zur Einsichtnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2), es liege bei der Beschwerdeführerin eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor. Diese wirke sich allerdings nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Sämtliche Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin in einem 100%-Pensum zumutbar.
2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), es lägen verschiedene ärztliche Zeugnisse vor, welche ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, und zwar seit dem 9. Februar 2018 und noch bis mindestens 4. April 2021.
3.
3.1 Es sind insbesondere die folgenden Berichte zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aktenkundig:
3.2 Vom 5. bis 19. Februar 2019 war die Beschwerdeführerin in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals D.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 19. Februar 2019 (Urk. 9/20/11-15) nannten Dr. med. E.___, Oberarzt i.V., und Dipl. Ärztin F.___ als Diagnosen:
- Fibromyalgie
- Kriterien ACR 2010 erfüllt (WPI 17/19 Punkte, SSI 12/12, Februar 2019)
- Klinik:
- diffuse Ganzkörperschmerzen und Druckdolenzen, bewegungsabhängig
- keine sensomotorischen Ausfallerscheinungen objektivierbar
- Labor:
- ANA, RF und Anti-CCP negativ
- Bildgebung:
- MRI Knie beidseits Mai 2018: keine wesentlichen Veränderungen
- Sonographie Hände beidseits 31. August 2018: keine Hinweise einer Synovitis, symmetrische Darstellung des Karpaltunnels
- Rx LWS 31. August 2018: unauffällig
- Therapie:
- aktuell multimodale Schmerztherapie (93.A2.45) vom 5. bis 19. Februar 2019
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Beginn mit Cymbalta und Surmontil
- mittelgradige depressive Reaktion, Erstdiagnose Februar 2019
- Beginn mit Cymbalta und Surmontil
- aktenanamnestisch Verdacht auf beginnendes Karpaltunnelsyndrom beidseits, Erstmanifestation September 2017
- High Risk HPV-positiv
- Mischinfektion von HPV 45++ und 51+
- Biopsien:
- September und Dezember 2018: HSIL (endozervikal/intraglandulär)
- Dezember 2018: 3x3mm grosser endozervikaler Schleimhautpolyp ohne histologische Dysplasie
- Februar 2019: endozervikaler Schleimhautpolyp ohne Dysplasie oder Malignität; Schleimhautfragment mit dysplasiefreiem Plattenepithel der Portio. Am vorliegenden Schnittmaterial keine CIN. Keine Malignität.
Die Beschwerdeführerin sei elektiv zur multimodalen Schmerztherapie bei multilokulärem myofaszialem Schmerzsyndrom eingetreten. Klinisch habe sich eine sehr angespannt wirkende Patientin gezeigt, welche bereits bei leichter Berührung der Haut am ganzen Körper Schmerzen angegeben habe. Weitere Untersuchungen des Bewegungsapparates seien nicht konklusiv durchführbar gewesen. Laborchemisch hätten sich keine Hinweise auf ein entzündliches Geschehen ergeben.
Während der Hospitalisation sei die Beschwerdeführerin auch psychiatrisch beurteilt worden, wobei hier eine mittelgradige depressive Reaktion zusammen mit einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden sei. Zusätzlich habe sich in den Schilderungen der Beschwerdeführerin eine Belastung durch soziale, finanzielle und familiäre Faktoren gefunden. Die Beschwerdeführerin habe sich gegenüber dem Einbezug psychologischer Faktoren in ihr Krankheitsmodell grundsätzlich offen gezeigt, sie sei sehr therapiemotiviert gewesen. Als angstlösende und schmerzdistanzierende Therapie hätten sie mit Duloxetin (Cymbalta) und Trimipramin (Surmontil) begonnen, was bei normaler QT-Zeit habe aufdosiert werden können. Die antidepressive Therapie habe zudem zu einer verbesserten Schlafqualität geführt. Es sei jedoch aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin auch tagsüber viel Zeit im Bett verbracht habe, dies im Sinne einer fehlenden Schlafhygiene.
Aus rheumatologischer Sicht sei eine dauerhafte, volle Arbeitsunfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit nicht zu begründen. Insgesamt habe sich eine sehr motivierte Patientin mit gutem Rehabilitationspotenzial gezeigt. Leider sei aber eine Kostengutsprache für eine muskuloskelettale Rehabilitation abgelehnt worden. Sie hätten die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2019 in gutem Allgemeinzustand zurück in das häusliche Umfeld entlassen. Ein Wiedereinstieg in das Berufsleben scheine bei der noch jungen Beschwerdeführerin vordergründig wichtig. Deshalb rieten sie zur schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit ab März 2019. Die Ärzte des Universitätsspitals D.___ attestierten der Beschwerdeführerin nach Austritt bis 28. Februar 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.3 Dr. Z.___ nannte mit am 5. April 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Bericht (Urk. 9/20/1-10) im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie die Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals D.___ in ihrem Bericht vom 19. Februar 2019. Dabei mass er der Fibromyalgie, der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), der gemäss seinen Angaben mittelgradig bis schweren depressiven Episode und dem beginnenden Karpaltunnelsyndrom Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Neben der Diagnose High Risk HPV-positiv nannte er als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Nasenatmungsbehinderung mit/bei Septumdeviation, Muschelhyperplasie und eingeschränkter Funktion der Nasenspitze bei Status nach Rhinoplastik 2015.
Als Befunde führte er an: 41-jährige Patientin in leicht reduziertem Allgemein- und gutem Ernährungszustand, Grösse 159 cm, Gewicht 58 kg. Abdomen: blande. Bewegungsapparat: Wirbelsäule: schmerzbedingt 1/3 Bewegungseinschränkung in allen Richtungen mit Endphasenschmerzen. Generalisierte Weichteil- und Gelenkschmerzen, Schulter-, Ellenbogen-, Hand und Kniegelenke betont. Finger: Schmerzangabe bei der Bewegung und Druckschmerzen, Schwellung vor allem PIP beidseits. Kraftminderung in den Händen und Fingern M2-3 beidseits und symmetrisch. Neurostatus: keine neurologischen Ausfälle, jedoch generalisierte Hyposensibilität. Psychisch: verzweifelt, ratlos mit unterdrückter Stimmung, erzähle die ganze Zeit über ihre Schmerzen und Leiden.
Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.4 Am 23. September 2019 berichtete Dipl. Psych. A.___, welche die Beschwerdeführerin in Delegation durch Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, behandelte, der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/34). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie an:
- mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.11)
- Fibromyalgie ACR 2010 erfüllt (WPI 17/19, Februar 2019 Universitätsspital D.___)
- Differentialdiagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Die Beschwerdeführerin sei seit dem 14. März 2019 in ihrer psychotherapeutischen Behandlung. In dieser Zeit sei die antidepressive Medikation optimiert und ein Platz in der psychiatrischen Tagesklinik gefunden worden. Eine somatische Rehabilitation sei von der Versicherung abgelehnt worden. Durch die tagesklinische Behandlung erhofften sie sich in der beruflichen Reintegration einen Schritt vorwärts zu kommen.
Als Befunde führte Dipl. Psych. A.___ an: sehr gepflegte, bewusstseinsklare und freundliche Frau. Gedanken eingeengt, kreisend, perseverierend, klagend. Erhöhtes Sauberkeitsbedürfnis, eventuell zwanghaft. Schlaf durch Erwachen, Albträume und Intrusionen gestört. Erhöhte Ermüdbarkeit, Morgentief, Steifigkeit, rasche Erschöpfbarkeit und verminderte Konzentration (schafft es nicht ein Buch zu lesen oder Deutsch zu lernen). Sozial total zurückgezogen, ertrage keine Menschen mehr um sich. Erhöhte Empfindlichkeit von Kälte, Lärm und Licht. Suizidalität wird verneint. «Ameisen» in den Extremitäten, erhöhte Reizbarkeit, Interessenverlust.
Dipl. Psych. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab 14. März 2019 und voraussichtlich bis Ende 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.5 Am 5. Dezember 2019 berichteten H.___, Dipl. Pflegefachfrau, und I.___, Oberärztin, von der Psychiatrischen Universitätsklinik J.___ Dipl. Psych. A.___ (Urk. 9/38). Sie nannten als Diagnosen:
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Fibromyalgie
Die Beschwerdeführerin sei vom 16. September bis 2. Dezember 2019 teilstationär in ihrer Tagesklinik behandelt worden. Sie sei bei fehlender Tagesstruktur, wenigen sozialen Kontakten und Expositionen, gemindertem Antrieb und starken somatischen Beschwerden zur teilstationären Behandlung angemeldet worden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Therapien sehr unregelmässig besucht und immer wieder somatische Beschwerden angebracht, die es ihr teilweise nicht ermöglichten, aus dem Haus zu gehen. Seit dem Winteranfang habe sie zusätzlich starke Beschwerden durch die Fibromyalgie gehabt. Sie habe sich in den Gruppen nur schwer eingefunden und sich kaum an Gesprächen oder Aktivitäten beteiligt. Meist habe sie die Zeit still auf einem Stuhl verbracht und versucht, gegen ihre Müdigkeit anzukämpfen, um nicht einzuschlafen. Die Beschwerdeführerin habe im Laufe der Therapie mehrfach das Therapieangebot gewechselt, jedoch habe auch dadurch keine Motivationssteigerung mit regelmässiger Teilnahme erzielt werden können. Aufgrund der vielen Fehlzeiten und einer von der Beschwerdeführerin geplanten Urlaubsreise von Anfang Dezember 2019 bis Mitte Januar 2020 sei dann nach einem Standortgespräch mit der Beschwerdeführerin im gegenseitigem Einvernehmen der Austritt vereinbart worden.
3.6 Die Gutachter der C.___ AG nannten in ihrem Gutachten vom 10. November 2020 (Urk. 9/61) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/61/17). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) an.
Aus somatisch-rheumatologischer Sicht finde sich bei der Beschwerdeführerin ein diffuses, generalisiertes Schmerzsyndrom, das rheumatologisch nicht hinreichend erklärt werden könne. Die Diagnose einer Fibromyalgie sei formal zwar richtig, die Klassifikationskriterien seien erfüllt, allerdings gingen die Beschwerden und das Verhalten während der körperlichen Untersuchung weit über das Ausmass einer klassischen Fibromyalgie hinaus. Aktenanamnestisch bestünden die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung und einer mittelgradigen Depression, welche hier führend für das Beschwerdebild sein dürften, sodass eine Fibromyalgie allerhöchstens sekundär im Rahmen dieser Erkrankungen zu sehen bzw. die Diagnose einer Fibromyalgie gar nicht notwendig sei, um die Beschwerden hinreichend zu erklären. Diskrepant sei auch das Verhalten der Beschwerdeführerin. Während der Befragung wirke sie eine gute Stunde lang kaum schmerzgeplagt. Hingegen verursachten im Anschluss in der klinischen Untersuchung schon kleinste Hautberührungen einschiessende Schmerzen, egal wo man die Beschwerdeführerin berühre. Die passive Beweglichkeit während der Untersuchung sei ebenso diskrepant zum sonst beobachteten Verhalten. So sei der Beschwerdeführerin im Liegen kaum eine Hüftbewegung oder das Heben des gestreckten Beins möglich, obwohl sie sich sonst normal fortbewege (Urk. 9/61/17-18).
Im Rahmen ihrer neuropsychologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin eine neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion gezeigt. Darauf wiesen unter anderem auffällige Leistungen in drei Symptomvalidierungsverfahren hin. Wegen der neuropsychologisch unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion seien sämtliche Testwerte der Untersuchung als ungültig zu betrachten. Aus der aktuellen Untersuchung lasse sich somit keine gesicherte Aussage über die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ableiten. Als Ursache für die gezeigte neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion komme in erster Linie eine Aggravation oder Simulation kognitiver Funktionsbeeinträchtigungen infrage. Diese Annahme werde gestützt durch Kriterien für den Nachweis einer Aggravation oder Simulation, welche im angelsächsischen Raum von Slick at al. 1999 formuliert worden seien. Diese Bedingungen würden im Fall der Beschwerdeführerin vollständig erfüllt. Auf eine Aggravation oder Simulation wiesen auch die Besonderheiten bei zwei Symptomvalidierungsverfahren hin, nämlich, dass zwei von drei Testwerten bei Alternativantworten unterhalb der Zufallswahrscheinlichkeit gelegen hätten und dass bei einer anderen Aufgabe die Bearbeitungszeiten bei einfacheren Aufgabenstellungen langsamer gewesen seien als bei deutlich schwierigeren Aufgabenstellungen (Urk. 9/61/18).
Aus psychiatrischer Sicht leide die Beschwerdeführerin unter Schmerzen im Bewegungsapparat und depressiven Symptomen. Den Beginn der Symptomatik gebe sie im Zusammenhang mit einem Konflikt mir ihrer Zwillingsschwester an. Bei der heutigen Untersuchung habe sie die Schmerzen diffus und ausgeweitet im Bewegungsapparat angegeben. Diagnostisch handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Im Vordergrund des klinischen Bildes stünden gemäss ICD-10 seit mindestens sechs Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen, die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung hätten. Als psychische Faktoren könnten hier der Konflikt mit der Zwillingsschwester, aber auch die emotionale Belastung infolge der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit und Abhängigkeit vom Sozialamt gelten. Des Weiteren seien bei der Beschwerdeführerin affektive Symptome genügend deutlich ausgeprägt für die Diagnose einer leichten depressiven Episode, was sich auch in der Hamilton Depression Scale-Testung bestätigen lasse. Vorliegend sei die depressive Episode gekennzeichnet durch depressive Verstimmung mit verminderter Freunde, einem gewissen Interessenverlust, Schlafstörung, erhöhter Ermüdbarkeit, negativen Zukunftsperspektiven und Appetitverminderung (Urk. 9/61/18-19).
Von Seiten der Persönlichkeit bestünden keine relevanten Aspekte, welche die Teilhabe einschränkten. Die normal verlaufende Sozialisation mit früher voller Leistungsfähigkeit und der Querschnittsbefund mit keinerlei auffälligen Persönlichkeitsmerkmalen sprächen insbesondere gegen die Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 9/61/19).
Es bestünden Belastungen mit einem erlebten Konflikt mit der Zwillingsschwester sowie mit psychosozialen Faktoren und Abhängigkeit vom Sozialamt und mit regelmässiger finanzieller Unterstützung der 18-jährigen Tochter in der Heimat. Die Beschwerdeführerin stütze sich viel auf die Hilfe der Zwillingsschwester im gemeinsamen Haushalt ab. Die Beschwerdeführerin habe den Umzug in eine grössere Wohnung bewirkt, sie bleibe aber weiterhin bis am Nachmittag im Bett liegen. Werde ihr zu viel abgenommen, könne dadurch ein Krankheitsgewinn entstehen. Indes bestünden auch Ressourcen, die eine Kompensation von dysfunktionalen Bewältigungsmustern und unzureichenden Behandlungserfolgen ermöglichen würden. Die Beschwerdeführerin besitze gute Kenntnisse in angelernten Tätigkeiten, denen sie in der Schweiz, vor allem im Gastronomiebereich, nachgegangen sei. Weitere Ressourcen liessen sich auch im Mini-ICF-APP abbilden (Urk. 9/61/19).
Zur Konsistenzprüfung erklärten die Gutachter, das von der Beschwerdeführerin zur Schau gestellte diffuse, generalisierte Schmerzsyndrom lasse sich aus somatischer Sicht nicht hinreichend erklären. Die Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Untersuchung im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung gingen über das Ausmass einer klassischen Fibromyalgie hinaus. Zudem hätten sich im Rahmen der Exploration sowie der Untersuchung diverse Diskrepanzen ergeben, wie dies in den entsprechenden Fachgutachten festgehalten sei. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich die subjektiv wahrgenommene eingeschränkte Arbeitsfähigkeit mit dem der Beschwerdeführerin möglichen täglichen Aktivitätsniveau nicht in Einklang bringen, was sich auch im Mini-ICF-APP abbilden lasse. Vor diesem Hintergrund könne der Beschwerdeführerin auch aus psychiatrischer Sicht durchaus eine Willensanstrengung zugemutet werden, um trotz der Schmerzen zu arbeiten (Urk. 9/61/20).
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei insgesamt nicht eingeschränkt. Es habe aufgrund des aktuell beklagten Beschwerdekomplexes zu keiner Zeit eine höhergradige, länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 9/61/20).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten der C.___ AG vom 10. November 2020 (E. 3.6; vgl. Urk. 9/68/68) und ging in Übereinstimmung mit dem Gutachten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus.
4.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der C.___ AG vom 10. November 2020 sprächen. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.5). Die Gutachter haben dabei die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren (vgl. E. 1.3) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt und haben somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin bringt denn – mit Ausnahme des Hinweises auf widersprechende Arztberichte – auch nichts vor, was gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens der C.___ AG sprechen würde (vgl. E. 2.2).
4.3
4.3.1 Der Bericht der Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals D.___ vom 19. Februar 2019 (vgl. E. 3.2) stellt die Einschätzung der Gutachter der C.___ AG nicht infrage. Die Ärzte der Rheumaklinik attestierten der Beschwerdeführerin nur für die Dauer der Hospitalisation und wenige Tage danach eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und legten eine - schrittweise - Wiederaufnahme der Arbeitsfähigkeit nahe (vgl. auch Urk. 9/11/61/58). Der Bericht enthält zudem auch keine Befunde, welche dem Gutachten der C.___ AG widersprechen würden.
4.3.2 Dr. Z.___ ging im Gegensatz zu den Gutachtern der C.___ AG - und auch den Ärzten des Universitätsspitals D.___ - von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (E. 3.3). Bei der Würdigung des Berichts von Dr. Z.___ gilt es der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4). Vorliegend zeigt sich denn auch, dass die von Dr. Z.___ angeführten Befunde zu grossen Teilen rein subjektive Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin sind. Im Gegensatz zu den Gutachtern hatte er diese keiner umfassenden Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Gutachter erhebliche Inkonsistenzen in den Angaben und dem Verhalten der Beschwerdeführerin feststellten (vgl. Urk. 9/61/20, Urk. 9/61/40, Urk. 9/61/58, Urk. 9/61/94), ist der im Wesentlichen auf den rein subjektiven und nicht einer Plausibilitätskontrolle unterzogenen Angaben der Beschwerdeführerin basierende Bericht von Dr. Z.___ nicht geeignet, das Gutachten der C.___ AG infrage zu stellen.
4.3.3 Das betreffend Dr. Z.___ Ausgeführte gilt sinngemäss auch betreffend den Bericht von Dipl. Psych. A.___ vom 23. September 2019 (E. 3.4). So führte auch Dipl. Psych. A.___ als Befunde hauptsächlich subjektiv geschilderte pathologische Befunde an, ohne dass ersichtlich wäre, inwieweit sie diese plausibilisiert hätte. Bei der Würdigung der Einschätzung von Dipl. Psych. A.___ - wie im Übrigen auch betreffend den Bericht von Dr. Z.___ - gilt es zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Fachpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Der Bericht von Dipl. Psych. A.___ ist daher ebenfalls nicht geeignet, das Gutachten der C.___ AG infrage zu stellen.
4.3.4 Die Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik J.___ machten in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2019 (E. 3.5) keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Aus dem Bericht ergeben sich zudem auch sonst keine Angaben, welche der Einschätzung der Gutachter der C.___ AG in relevanter Weise widersprechen würden.
4.4 Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der C.___ AG von 10. November 2020 abgestellt hat und entsprechend bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.
5. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da vorliegend jedoch die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3/13, Urk. 7), ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 25. März 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler