Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00213
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 10. Februar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann
Habegger Biedermann Rechtsanwälte
Wiesenstrasse 1, Postfach 1538, 4901 Langenthal
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, meldete sich am 18. Dezember 2015 unter Hinweis auf eine bei einem Unfall zugezogene Wirbelsäulenschädigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Akten der Suva ein (vgl. Urk. 9/8 und Urk. 9/17) und stellte mit Vorbescheid vom 24. April 2017 in Aussicht, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 9/20). Nachdem der Versicherte dagegen am 16. Mai 2017 Einwände (Urk. 9/22; Einwandergänzung vom 19. Juni 2017, Urk. 9/27) erhoben hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juni 2017 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/30). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 15. März 2018 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/36) und reichte Berichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. Urk. 9/40). Mit Vorbescheid vom 31. Juli 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie auf sein Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 9/45). Dagegen erhob der Versicherte am 6. September 2018 Einwände (Urk. 9/46; Einwandergänzung vom 10. Oktober 2018, Urk. 9/48), worauf die IV-Stelle medizinische Abklärungen vornahm (vgl. Urk. 9/52-55), zu denen der Versicherte unter Beilage weiterer ärztlicher Berichte (vgl. Urk. 9/62-63) am 20. Mai (Urk. 9/61) und 3. Juli 2019 (Urk. 9/64) Stellung nahm.
Am 7. August 2019 wurde der Versicherte zur Eingliederungsberatung eingeladen (Urk. 9/65) und mit Mitteilung vom 29. August 2019 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 9/66).
Am 30. Januar 2020 ordnete die IV-Stelle die polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten an (Urk. 9/77), welche durch Ärzte des Begutachtungsinstituts Y.___ vorgenommen wurde (Gutachten vom 11. August 2020, Urk. 9/86). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. November 2020 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 9/90), was sie, nachdem der Versicherte am 10. Dezember 2020 Einwände erhoben hatte (Urk. 9/93; Einwandergänzung vom 13. Januar 2021, Urk. 9/96), mit Verfügung vom 25. Februar 2021 bestätigte (Urk. 9/99 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 25. Februar 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte ergänzende Abklärungen (S. 2 Ziff. 1 und 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (S. 2 Ziff. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetzt über die Invalidenversicherung (IVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.6 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Leistungen mit der Begründung (Urk. 2), gemäss dem eingeholten Gutachten sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 80 % auszuüben (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer habe vor der Einreise in die Schweiz verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt. In der Schweiz sei er nur für kurze Zeit als Maschinenführer tätig gewesen, weshalb er als Hilfsarbeiter zu qualifizieren sei (S. 2 oben). Bei einem Arbeitspensum von 80 % liege die Erwerbseinbusse beziehungsweise der Invaliditätsgrad bei 20 %, weshalb weder ein Anspruch auf eine Rente noch auf Eingliederungsmassnahmen bestünden (S. 2 Mitte).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer zusammengefasst ein (Urk. 1), gemäss seinem behandelnden Psychiater leide er an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11), sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.40) mit chronischer Schmerzsymptomatik, weshalb ihm aus psychiatrischer Sicht lediglich eine Tätigkeit von maximal 40-50 % zumutbar sei (S. 4 Ziff. 3). Der psychiatrische Gutachter habe sich mit der abweichenden Beurteilung des behandelnden Psychiaters nicht auseinandergesetzt, weshalb das psychiatrische Teilgutachten nicht verwertbar sei (S. 7 Ziff. 5). Als Grundlage zur Berechnung der Erwerbseinbusse sei der Verdienst als Betontrennfachmann heranzuziehen, womit der Invaliditätsgrad allein schon deshalb weit über 20 % liege (S. 4 oben).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Abweisung des Leistungsanspruchs im Juni 2017 derart verschlechtert hat, dass dieser nunmehr Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Laut Feststellungsblatt vom 11. Juli 2017 (Urk. 9/29) stützte die Beschwerdegegnerin den gleichentags ergangenen leistungsabweisenden Entscheid (vgl. Urk. 9/30) auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 3. April 2017 (S. 2; vgl. untenstehende E. 3.2).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer weilte vom 21. Februar bis 28. März 2017 stationär in der Rehaklinik Z.___. Im Austrittsbericht vom 3. April 2017 (Urk. 9/26 = Urk. 9/55) wurden folgende (hier verkürzt dargestellte) Diagnosen gestellt (S. 1 f.):
- Berstungsspaltfraktur LWK3 nach Sturz aus zirka 2-3 m Höhe am 19. März 2015 beim Arbeiten auf dem Balkon
- Processus spinosi BWK4-6-Fraktur
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
- Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2)
- Status nach Cholezystitis mit
- laparaskopischer Cholecystektomie am 20. September 2016
Der Beschwerdeführer habe vor zwei Jahren eine Berstungsfraktur des LWK3 sowie Frakturen der Processus spinosi BWK4-6 erlitten, es seien eine dorsale Spondylodese LWK2-4, eine Diskektomie L2/3 und L3/4 bei Korpektomie LWK3 sowie eine Cage-Spondylodese LWK2-4 erfolgt. Vor gut einem Jahr sei das Osteosynthesematerial entfernt worden. Im weiteren Verlauf habe sich MRtomographisch eine in den Spinalkanal verlagerte Hinterkante mit mässiggradiger Spinalkanalstenose und rezessaler Verlagerung der Wurzel L3 beidseits gezeigt, von neurologischer Seite sei eine sensible Radikulopathie L3 links festgestellt worden. Eine Nervenwurzelblockade L3 links vor 9 Monaten habe keine wesentliche Verbesserung der Schmerzen gebracht. Aktuell zeige sich MR-tomographisch ein unveränderter Befund. Der Beschwerdeführer berichte über seit Herbst 2016 zunehmende Schmerzen mit Ausweitung auf die obere linke Körper- und Gesichtshälfte. Während des Aufenthalts sei die Erarbeitung von Aktivitätszielen nur mit namhafter Unterstützung möglich gewesen. Trotz regelmässiger edukativer Gespräche mit Information über die Wichtigkeit der Kräftigung der Rumpfmuskulatur habe keine wesentliche Veränderung des maladaptiven Schmerzverhaltens bewirkt werden können. Bei den Belastungstests habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Zumutbaren leistungsbereit gezeigt. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur teilweise erklären. Bei Angabe einer Zunahme explizit auch der in den vorderen linken Oberschenkel ausstrahlenden Schmerzen seit Herbst 2016 und aktuell auffälligem Lasègue-Test, vor allem links, sowie unter Berücksichtigung des MRIBefundes sei eine erneute Vorstellung beim Operateur im Universitätsspital A.___ zu empfehlen. Sollten sich dabei keine neuen Erkenntnisse ergeben, könne von einem stationären Zustand ausgegangen werden (S. 4 Mitte).
Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, ohne Schläge und Vibrationsbelastung und ohne unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen seien zu 100 % zumutbar (S. 3 oben).
3.2.2 Die Fachleute der Rehaklinik Z.___ führten weiter aus, anlässlich des letzten Aufenthalts im Jahr 2016 (vgl. Urk. 9/17/81-90) sei eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, aktuell in Remission befindlich (F43.22), diagnostiziert worden. Eigenanamnestisch habe der Beschwerdeführer berichtet, dass seine «Nerven» seit der Gallenblasenentfernung und der Lungenerkrankung überstrapaziert seien. Aufgrund der zusätzlichen Ereignisse habe er sich nach dem Austritt erneut mit seiner gesundheitlichen Problematik auseinandergesetzt. Vor Angst, sich erneut zu verletzen, getraue er sich nicht, seinen Rücken zu belasten (S. 4 oben). Gedanklich beschäftige er sich hauptsächlich mit seinen Schmerzen, er könne sich nicht von den negativen Gedanken distanzieren. Er gebe an, dass er vermehrt verunsichert und reizbar sei. Zudem habe das Gefühl, wertlos zu sein, zugenommen. Des Weiteren habe er über Sorgen um das finanzielle Wohlergehen seiner Familie berichtet. Es bestehe eine Grübelneigung aufgrund der körperlichen Beschwerden, eine mittelgradige innere Unruhe, eine gereizte Stimmungslage, ein reduziertes Selbstvertrauen sowie ein Antriebsmangel. Zudem seien eine negative Zukunftsperspektive sowie psychosoziale Belastungen aufgrund der sozioökonomischen Faktoren vorhanden. Der Beschwerdeführer habe während der Rehabilitation wenig Introspektionsfähigkeit gezeigt. Seine psychische Verfassung sei bis zum Austritt unverändert gewesen. In der Zusammenschau handle es sich aufgrund der anhaltenden Schmerzen und einer ausgeprägten Besorgnis um das Schmerzgeschehen um eine Chronifizierung der Schmerzen, was diagnostisch auf eine chronische Schmerzstörung hindeute. Auch könne aufgrund der frei flottierenden Angst mit depressiver Auslenkung eine Angst- und depressive Störung, gemischt, diagnostiziert werden (S. 4 oben).
Aus psychiatrischer Sicht begründe die festgestellte psychische Störung eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung (zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen; S. 2 unten).
3.3 Nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik Z.___ fand die empfohlene Untersuchung im Universitätsspital A.___, Klinik für Unfallchirurgie, statt. Die untersuchenden Ärzte berichteten am 12. Mai 2017 (Urk. 9/26/13-14), von der Operation am Rücken her sei eine definitive Frakturheilung vorhanden, es bestünden jedoch weiterhin Schmerzen lumbal und in die linke Extremität ziehend. Es sei davon auszugehen, dass es aufgrund der Schmerzproblematik zu einer Haltungsveränderung gekommen sei. Dadurch sei es zu einer zunehmenden Verspannung und Verkürzung der Muskulatur gekommen. Zudem bestehe eine nach ventral gerichtete Fehlhaltung im Rücken, was zu einer dauerhaften Dehnung der Rückenmuskulatur und so zu weiter persistierenden Schmerzen führe. Dadurch komme es auch zu einer Versteifung und Verkürzung der Muskulatur der unteren Extremitäten und dadurch zu Schmerzen. Bisherige Versuche von Infiltrationen seien nur kurzfristig erfolgreich gewesen und hätten keine langfristige Verbesserung gebracht. Eine Indikation zur Operation bestehe aktuell nicht. Es sollte der Ausbau der Physiotherapie und eine Anpassung an eine orthopädische Fussbettung nach Mass beidseits erfolgen (S. 2 Mitte).
4.
4.1 Der aktuelle Gesundheitszustand stellt sich folgendermassen dar:
4.2 Am 23. August 2017 berichteten die Ärzte der Klinik für Traumatologie am Universitätsspital A.___ (Urk. 9/40/29-30), es zeige sich eine unveränderte klinische Verlaufskontrolle. Der Beschwerdeführer berichte über unveränderte Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit ausstrahlenden Schmerzen ins linke Bein zu den Zehen, die keinem bestimmten Dermatom zugewiesen werden könnten. Die Physiotherapie und Fussbettung nach Mass hätten keine Verbesserung gebracht. Bei bestehendem chronischem lumbalen Schmerzsyndrom ohne Besserung unter mehrfachen Infiltrationen und weder Zeichen für eine Nervenkompression im MRI noch für andere degenerativ-entzündliche Ursachen im SPECT/CT vom 8. Mai 2017 werde der Beschwerdeführer in die interdisziplinäre Schmerzsprechstunde überwiesen. Die Behandlung in der Traumatologie sei abgeschlossen (S. 2 Mitte).
4.3 Nach der Erstkonsultation im Institut für Anästhesiologie, Schmerzambulatorium, am Universitätsspital A.___ berichteten dessen Ärzte am 4. September 2017 (Urk. 9/40/26-28), unter Zusammenschau der zur Verfügung stehenden Unterlagen, der Anamnese und der klinischen Präsentation bestehe ein komplexer Rückenschmerz mit spondylogenen, radikulären und muskulären Komponenten. In der Vergangenheit seien die der Spondylodese anschliessenden Gelenke positiv auf Lokalanästhetika getestet worden, jedoch ohne nachhaltige Wirkung. Der Vorschlag laute daher, hinsichtlich einer RF-Thermokoagulation die Medial Branches dieser Gelenke noch einmal diagnostisch zu infiltrieren. Falls dies ebenfalls positiv sein sollte, könnte wenigstens die spondylogene Komponente verbessert werden. Bezüglich der neuropathischen radikulären Komponenten linksseitig könne eine gepulste Radiofrequenztherapie zur Therapie der bekannten L3-Problematik (diese Wurzel sei ebenfalls positiv auf eine LA-Infiltration getestet worden) diskutiert werden. Falls sich dadurch die Schmerzsituation nicht bessern sollte, müsste die Option der Hinterstrangstimulation besprochen werden (S. 1 Mitte).
Am 27. September, 4. Oktober, 1. und 8. November sowie am 6. Dezember 2017 fanden diagnostische Infiltrationen statt (Urk. 9/40/12-23). Am 6. Februar 2018 (Urk. 9/40/9-11) berichteten die Ärzte, nachdem die Fazettengelenksabklärungen und die Wurzelbehandlung keinen Erfolg gezeigt hätten, sei eine Austestung eines Hinterstrangstimulators ins Auge zu fassen (S. 1 unten).
Am 28. Januar 2019 wurde berichtet (Urk. 9/54), der Beschwerdeführer leide an einem failed-back-surgery-syndrom (S. 3 Ziff. 2.5). Es fänden einmal monatlich symptomatische Behandlungen statt (S. 2 Ziff. 1.2 und S. 3 Ziff. 2.8).
Am 13. Mai 2019 wurden Fragen des Rechtvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 9/62/2-3) beantwortet (Urk. 9/62/1): Es liege die Diagnose M96.1 (für Postlaminektomie-Syndrom) vor. Zur Arbeitsfähigkeit könne keine Stellung genommen werden, es sei eine gezielte Abklärung zu empfehlen. Die Implantation eines Simulators sei momentan nicht vorgesehen, da das rechtliche Verfahren eine Kontraindikation darstelle. Die Medikamententests hätten ein positives Ansprechen auf Opioide ergeben, was jedoch das Ansprechen auf andere Stoffklassen nicht ausschliesse (vgl. auch Bericht vom 13. Juni 2019, Urk. 9/63).
4.4 Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___, Klinik für Neurologie am Universitätsspital A.___, gaben am 14. März 2018 eine elektrophysiologische Beurteilung bei persistierenden Rückenschmerzen in das linke Bein ab (Urk. 9/40/6-8) und befanden, dass elektrophysiologisch keine neurologische Ursache für die Beschwerden eruiert werden könne. MR-tomographisch zeige sich keine Kompression der L3Wurzel links, so dass bei fehlenden Paresen und seitengleichen Reflexen eine Radikulopathie L3 mit rein sensiblem Ausfall unwahrscheinlich scheine (S. 2 unten).
4.5 Dr. med. D.___, Oberarzt der Klinik für Neurochirurgie am Universitätsspital A.___, berichtete am 10. April 2018 (Urk. 9/40/4-5) nach bildgebenden Untersuchungen, verglichen mit den Voruntersuchungen von Februar und März 2017 (vgl. Urk. 9/26 S. 10) liege eine unverändert gering nach dorsal verlagerte Hinterkante LWK3 mit leichtgradiger Spinalkanalstenose und Kontakt zu den Wurzeln L4 rezessal beidseits ohne Hinweis auf eine Kompression vor. Auch sonst bestehe keine Neurokompression (S. 1 unten). Die Darstellung des Cage Interponates von LWK2-4 bei Status nach Berstungsfraktur von LWK3 sei intakt. Das ventrale und dorsale Alignement sei regelrecht erhalten. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine frische Fraktur oder progrediente Sinterung. Es bestehe eine Facettengelenksarthrose LWK1-SWK1 (S. 2 oben).
4.6 Der seit 24. April 2017 behandelnde Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 23. April 2018 (Urk. 9/40/1-2) Folgendes (S. 2 oben):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
- somatoforme autonome Funktionsstörung (F45.32)
- Status nach Unfall vom 19. März 2015 mit bisher begleitenden Beschwerden
Die depressive Symptomatik habe seit mehr als einem Jahr zugenommen. Der Beschwerdeführer leide unter schlechter Stimmung, sei sehr besorgt betreffend seine Zukunft und wirke mit der Situation überfordert (S. 1 Mitte). Er leide unter chronischen Rückenschmerzen, schneller Ermüdbarkeit und Erschöpfung bei leichten physischen Aktivitäten und zeige eine depressive Symptomatik mit Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Konzentrationsschwäche, reduzierte Flexibilität und Durchhaltefähigkeit, Rückzug und reduzierte Kontaktfähigkeit, Unsicherheit und Angstzustände etc. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70-80 % (S. 1 unten).
Am 23. Dezember 2019 (Urk. 9/74) berichtete Dr. E.___, der Beschwerdeführer leide an starken Rückenschmerzen, depressiver Stimmung, Angst, Unsicherheit, und einer Ein- und Durchschlafproblematik (S. 2 Ziff. 2.2). Er arbeite zu 40 % bei F.___, wobei hierbei von einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (S. 3 Ziff. 3.1). Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf über 40-50 % sei auch langfristig nicht zu erwarten (S. 3 Ziff. 2.7). Aufgrund der depressiven- und Schmerzproblematik sei die Leistungsfähigkeit deutlich bis stark reduziert (S. 4 Ziff. 3.4).
4.7 Dr. med. univ. G.___, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik am Universitätsspital A.___, äusserte im Bericht vom 21. Dezember 2018 (Urk. 9/52 = Urk. 9/71) den Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41; S. 4 oben). Der Beschwerdeführer zeige äusserliche Regungen und Anteilnahme am Inhalt des Gesprächs. Er sei kooperativ und auskunftswillig. Er spreche leise, sei wach, örtlich, zeitlich und zur Person sowie situativ voll orientiert. Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt. Subjektiv würden Konzentrationsstörungen beklagt. Der formale Gedankengang sei eingeengt auf die Schmerzsymptomatik. Es bestünden keine inhaltlichen Denkstörungen oder Störungen des Ich-Erlebens oder der Wahrnehmung. Die Stimmungslage sei gedrückt, die affektive Schwingungsfähigkeit reduziert. Es bestünden keine Ängste, keine Phobien und keine Zwänge. Das Verhalten sei sozial zurückgezogen, der Antrieb und der Schlaf seien reduziert. Der Beschwerdeführer sei klar von suizidalen Gedanken oder Handlungsabsichten distanziert. Es lägen keine Hinweise auf Fremd- oder Selbstgefährdung vor (S. 3 Ziff. 2.4).
4.8
4.8.1 Am 11. August 2020 erstatteten Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ (Urk. 9/86). Sie stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 lit. a):
- chronische Beschwerden im dorsalen Beckenabschnitt links samt Gefühlsstörung am Oberschenkel dieser Seite bei
- Status nach Berstungsspaltfraktur LWK3 und Fraktur der Dornfortsätze BWK4/5/6 am 19. März 2015
- Status nach dorsal instrumentierter Spondylodese LWK2-4 mit Anlagerung demineralisierter Knochenmatrix am 20. März 2015
- Status nach retroperitonealer Minilumbotomie links, Diskektomie LWK2-4, Korpektomie LWK3, Cage-Spondylodese sowie Anlagerung von Eigenknochen und demineralisierter Knochenmatrix am 31. März 2015
- Status nach Infiltration der Iliosakralgelenke sowie Fazettengelenke LWK4/5/SWK1 beidseits am 22. Dezember 2015
- Status nach Entfernung der lumbalen, dorsalen Instrumentierung und Infiltration der Iliosakralgelenke mit Kenacort am 21. Januar 2016
- Status nach Nervenwurzelblock L3 links mit Kenacort am 17. Juni 2016
- Status nach diagnostischer Fazettengelenksinfiltration LWK4/5/SWK1 beidseits am 17. September 2017
- Status nach diagnostischer Fazettengelenksinfiltration LWK4/5/SWK1 beidseits am 4. Oktober 2017
- Status nach diagnostischer Nervenwurzelblockade L3 links am 1. November 2017
- Status nach diagnostisch-therapeutischer Nervenwurzelblockade L3 links am 8. November 2017
- Status nach gepulster Radiofrequenztherapie L3 links am 6. Dezember 2017
- Status nach Ketamin-Test am 5. Dezember 2018
- Status nach Lidocain-Test am 9. Januar 2019
- Status nach Ultiva-Test intravenös am 30. Januar 2019
- radiologisch intakte Spondylodese ohne Hinweis auf Neurokompression (MRI 5. April 2018 sowie Röntgen vom 9. April 2018 und 20. Mai 2020)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 10 lit. b):
- Verdacht auf kombiniertes Lungenemphysem und Fibrose gemäss Unterlagen
- aktuell klinisch unauffälliger Befund
- Status nach laparoskopischer Cholecystektomie bei Cholezystitis 2016
- anamnestisch Allergie auf Mepivacain
4.8.2 Aus internistischer Sicht fänden sich retrospektiv gesehen keine Hinweise für eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit aufgrund einer allgemeininternistischen Diagnose (S. 25 Ziff. 7.2).
4.8.3 Auf orthopädischer Ebene seien folgende Befunde objektivierbar: Das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei einschliesslich der geprüften Varianten weitgehend unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Beweglichkeit nach Spondylodese lumbal mässig vermindert und in den übrigen Abschnitten frei. Auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit.
Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei ausreichender Kooperation problemlos durchgeführt werden. Obwohl der Beschwerdeführer anfangs klar umschriebene Beschwerden an Becken und Oberschenkel der linken Seite beschreibe, zeige sich bereits bei der Palpation ein bezüglich Lokalisation und Intensität ausgeprägtes Schmerzgeschehen, sodass die Berührung im Bereich der Lendenwirbelsäule praktisch nicht mehr toleriert werde. Auch an der linken Schulter bestehe eine massive, unter anderem nonverbal geäusserte Schmerzhaftigkeit ohne jegliche anatomische Zuordenbarkeit bei jedoch uneingeschränkter Funktion. Der Beschwerdeführer äussere schliesslich eine linksseitige hemikorporelle Beschwerdesymptomatik. Während die Prüfung der unteren Extremitäten in Rückenlage zur andauernden und ausgeprägten Schmerzangabe im dorsalen Beckenabschnitt führe, gelinge die forcierte Vornahme derselben Manöver in sitzender Position ohne jegliche Beschwerdeäusserung.
Auf neurologischer Ebene zeigten sich keine klaren Hinweise für eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervens. Im Schreiben der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals A.___ vom 8. Juni 2016 (vgl. Urk. 9/17/101-104) habe der Neurologe zwar den hochgradigen Verdacht auf eine sensible Radikulopathie L3 links geäussert, doch sei im Bericht der Neurologie des Universitätsspitals A.___ vom 14. März 2018 (vgl. E. 4.4) nach elektrophysiologischer Untersuchung das Fehlen einer neurologischen Beschwerdeursache dokumentiert worden.
Auf radiologischer Ebene bestünden an der LWS keine Hinweise für Neurokompression, höhergradige Degeneration oder Implantatversagen.
Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die geklagten Beschwerden durch die klinischen, radiologischen, szintigraphischen, elektrophysiologischen und infiltrativen Befunde nicht klar begründen liessen. Durchaus nachvollziehbar sei eine Minderbelastbarkeit und Bewegungseinschränkung der lumbalen Wirbelsäule nach mittels Spondylodese behandelter Fraktur, doch lasse das letztlich sehr ausgeweitete Schmerzgeschehen doch an eine nicht-organische Beschwerdeursache denken (S. 43 Ziff. 7.3.1).
Für körperlich mittelschwere und schwere sowie überwiegend stehende und gehende Verrichtungen einschliesslich jener auf der Baustelle bestehe aufgrund der Untersuchung eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 46 Ziff. 8.1.1). Für körperlich leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, die Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes sowie das längere Gehen und Stehen sollten dabei vermieden werden (S. 47 Ziff. 8.2.1). Es sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ab der am 19. März 2015 erlittenen Rückenverletzung, spätestens aber seit dem 28. April 2016 (Austritt aus der Rehaklinik Z.___ nach dem ersten stationären Aufenthalt, vgl. Urk. 9/17/81-90) von einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für genannte Verweisungstätigkeiten auszugehen (S. 47 Ziff. 8.2.5).
4.8.4 In psychiatrischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer seit dem Unfall unter Schmerzen und fühle sich nur noch sehr beschränkt arbeitsfähig, wobei es im Laufe der Zeit zu einer Schmerzausbreitung gekommen sei. Das Ausmass der geklagten somatischen Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nur noch sehr eingeschränkt arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer habe Mühe zu akzeptieren, dass er andauernd Schmerzen habe, und fühle sich durch die Schmerzen mehr eingeschränkt, als dass es sich objektivieren lasse. Aufgrund der körperlichen Beschwerden habe er auch keine richtige Anstellung mehr gefunden und arbeite seit zwei Jahren in einem Teilzeitpensum. Er sei nicht mehr der Haupternährer der Familie, fühle sich gegenüber seiner Familie minderwertig und schuldig. Er habe vorgängig nie gesundheitliche Probleme gehabt, und es falle ihm sehr schwer, mit den gesundheitlichen Einschränkungen adäquat umzugehen. Er habe sich sozial zurückgezogen und sei etwas unsicher geworden. Er leide unter depressiven Verstimmungen, Minderwertigkeitsgefühlen, leichtgradig ausgeprägten Ängsten und unter einem sozialen Rückzug. Die psychische Problematik sei im Rahmen der chronischen Schmerzstörung einzuordnen. Eine eigenständige depressive Erkrankung müsse daher nicht diagnostiziert werden (S. 32 Ziff. 6.3).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in angepassten Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer 7-8 Stunden anwesend sein. Aufgrund der Schmerzstörung bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit seit dem Aufenthalt in der Rehaklinik Z.___ 80 % betrage (S. 34 Ziff. 8.1 und S. 35 Ziff. 8.2).
4.8.5 Aus interdisziplinärer Sicht attestieren die Gutachter dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (S. 10 Ziff. 4.6.1). In einer angepassten Tätigkeit sei die tägliche Präsenz von 7-8 Stunden zumutbar. Es bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Schmerzstörung mit etwas erhöhtem Pausenbedarf und gering reduziertem Rendement. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 80 %. Die 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit resultiere aus der psychiatrischen Diagnose (S. 11 Ziff. 4.7).
4.9 Dr. E.___ (vgl. E. 4.5) nahm auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2020 zum psychiatrischen Teilgutachten des Y.___ Stellung (Urk. 9/92) und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) mit chronischer Schmerzproblematik (Rückenschmerzen; S. 1 Ziff. 1). Es lägen Rückenschmerzen, schnelle Ermüdbarkeit und Erschöpfung bei leichten physischen Aktivitäten sowie die depressive Symptomatik mit Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Konzentrationsschwäche, reduzierte Flexibilität und Durchhaltefähigkeit, Rückzug und reduzierte Kontaktfähigkeit, Unsicherheit und Angstzustände usw. vor. Der Beschwerdeführer leide unter starken Schuldgefühlen gegenüber seiner Familie und es seien Gefühle der Wertlosigkeit vorhanden. Zusätzlich leide er an Durchschlafproblemen und phasenweise latenten suizidalen Gedanken, aber ohne konkrete Pläne (S. 1 Ziff. 2). Neben der medikamentösen Behandlung fänden alle ein bis zwei bis drei Wochen psychiatrisch-psychotherapeutische Gespräche im Einzelsetting statt (S. 2 Ziff. 3). Die im psychiatrischen Teilgutachten attestierte Leistungsfähigkeit sei zu optimistisch und nicht realistisch (S. 2 Ziff. 4). Es sei aus psychiatrischer Sicht von einer maximalen Leistungsfähigkeit von 40-50 % auszugehen. Die Einschränkung sei im Rahmen der Diagnosen beziehungsweise funktionellen Einschränkungen zu interpretieren (S. 2 Ziff. 5).
5.
5.1 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.3), ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat, mithin ob ein Revisionsgrund vorliegt.
5.2 In somatischer Hinsicht haben die ausgedehnten Abklärungen am Universitätsspital A.___ keine neuen Erkenntnisse gebracht. Weiterhin lassen sich die demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur teilweise erklären. So stellten die Ärzte der Traumatologie des Universitätsspitals A.___ (E. 4.2) fest, dass zwar die Physiotherapie und Fussbettung nach Mass keine Verbesserung gebracht hätten, jedoch im MRI keine Zeichen für eine Nervenkompression und im SPECT/CT keine anderen degenerativ entzündlichen Ursachen hätten gefunden werden können. Mit der Überweisung in die Schmerzsprechstunde wurde die Behandlung in der Traumatologie abgeschlossen.
Auch die diagnostischen Infiltrationen im Schmerzambulatorium des Universitätsspitals A.___ (E. 4.3) brachte keine objektivierbaren Befunde. Die elektrophysiologische Beurteilung durch die Neurologen des Universitätsspitals A.___ (E. 4.4) ergab keine neurologische Ursache für die Beschwerden. Die Fachärzte erachteten das Vorliegen einer Radikulopathie L3 bei MR-tomographisch nicht ersichtlicher Kompression der Nervenwurzel L3 und seitengleichen Reflexen mit rein sensiblem Ausfall als unwahrscheinlich. Bildgebende Untersuchungen ergaben verglichen mit den Voruntersuchungen von Februar/März 2017 gemäss der Einschätzung des Neurochirurgen Dr. D.___ (E. 4.4) unveränderte Verhältnisse ohne Anhaltspunkte für eine frische Fraktur oder eine progrediente Sinterung. Übereinstimmend kam auch der orthopädische Gutachter des Y.___ zum Schluss (E. 4.7.3), dass sich die geklagten Beschwerden durch die klinischen, radiologischen, szintigraphischen, elektrophysiologischen und infiltrativen Befunde nicht klar begründen liessen. Einzig eine Minderbelastbarkeit und Bewegungseinschränkung der unteren Wirbelsäule nach der mittels Spondylodese behandelten Fraktur konnte er nachvollziehen, was zu seinem Schluss führte, dass dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit als Betontrennfachmann nicht mehr, hingegen eine näher umschriebene angepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar sei. Damit deckt sich seine Einschätzung mit derjenigen der Ärzte der Rehaklinik Z.___ vom April 2017 (E. 3.2).
5.3 Was die psychischen Beschwerden betrifft, wurde im psychiatrischen Konsilium der Rehaklinik Z.___ (E. 3.2) diagnostisch von einer chronischen Schmerzstörung oder einer Angst- und depressiven Störung gemischt ausgegangen. Der psychiatrische Y.___-Gutachter (E. 4.7.4) diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F.45.41), während der behandelnde Psychiater Dr. E.___ ausgehend von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (F33.11), sowie einer somatoformen Schmerzstörung mit chronischer Schmerzproblematik (F45.4) dem Y.___-Gutachter vorwirft, die von diesem gestellten Diagnosen seien nicht korrekt (E. 4.8).
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass grundsätzlich kein direkter Zusammenhang besteht zwischen Diagnose und Arbeits(un)fähigkeit bzw. Invalidität. Vielmehr sind die Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit im Einzelfall für die Rechtsanwendenden nachvollziehbar ärztlich festzustellen (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 143 V 409 E. 4.2). Keinem der Berichte von Dr. E.___ ist zu entnehmen, zu welchen funktionellen Einschränkungen die von ihm gestellten Diagnosen führen und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
Insofern der Beschwerdeführer vorbrachte, die Beschwerdegegnerin habe den Bericht von Dr. E.___ vom 8. Dezember 2020 (E. 4.8) zu Unrecht nicht berücksichtigt und der Y.___-Gutachter habe sich nicht rechtsgenüglich mit dessen abweichenden Beurteilung auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5), deckt sich der Bericht vom 8. Dezember 2020 (E. 4.8) bezüglich Diagnosen und Psychostatus mit demjenigen vom 23. April 2018 und bezüglich Arbeitsfähigkeit mit demjenigen vom 23. Dezember 2019 (E. 4.5). Diese Berichte lagen dem Y.___-Gutachter vor, und dem Gutachten kann hierzu entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ausser seinen Schmerzen keine anderen somatischen oder vegetativen Symptome beschreibe. In der psychiatrischen Untersuchung sei der Antrieb nicht vermindert gewesen und der Beschwerdeführer habe von leichtgradig ausgeprägten Ängsten und Schuldgefühlen gesprochen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich alleine in der Öffentlichkeit zu bewegen, er lese gerne und sehe sich Fussballspiele im Fernseher an. Dies seien Hinweise dafür, dass er nicht an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung leide (Urk. 9/86 S. 34 Ziff. 7.3.3). Damit hat sich der Y.___-Gutachter rechtsgenüglich mit den Berichten von Dr. E.___ auseinandergesetzt, indem er dessen Feststellungen seinen eigenen gegenüberstellte, und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss kam, dass dem neu aufgelegten Bericht des behandelnden Psychiaters keine wesentlichen neuen Tatsachen zu entnehmen sind. Auffallend ist, dass den Berichten von Dr. E.___ keine Anamnese zugrunde liegt und die aufgeführten Symptome nicht näher beschrieben wurden. Dass er dem Beschwerdeführer im Bericht vom 8. Dezember 2020 eine höhere Arbeitsfähigkeit attestiert hat als im Bericht vom 23. April 2018, ohne eine Verbesserung des Psychostatus zu beschreiben, ist überdies nicht nachvollziehbar. Seine Arbeitsfähigkeitsatteste sind demzufolge von den Y.___-Gutachtern abweichende Einschätzungen, die nicht unabhängig von subjektiven Gesichtspunkten erfolgt sind, da von den gegenwärtigen Verhältnissen ausgegangen wurde (Arbeit als MHD-Kontrolleur mit einem Pensum von zuerst 20 und später 40 %). Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen), vermag der Bericht von Dr. E.___ die Feststellungen des Y.___-Psychiaters nicht in Zweifel zu ziehen.
5.4 Im psychiatrischen Konsilium der Rehaklinik Z.___ (E. 3.2) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Rücken vor Angst, sich erneut zu verletzen, nicht belaste, er sich gedanklich hauptsächlich mit den Schmerzen befasse und ein Gefühl der Wertlosigkeit empfinde, da er für das finanzielle Wohlergehen der Familie nichts mehr beitragen könne. Im Y.___-Gutachten wurde festgestellt, der Beschwerdeführer fühle sich durch die Schmerzen mehr eingeengt als dass sie sich objektivieren liessen, er fühle sich gegenüber der Familie minderwertig und schuldig und es falle ihm schwer, mit den gesundheitlichen Einschränkungen adäquat umzugehen. Bei vom Beschwerdeführer ähnlich geschildertem Psychostatus wurde sowohl im Bericht der Rehaklinik Z.___ als auch im Y.___Gutachten lediglich von einer leichten Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen. Es ist somit davon auszugehen, dass sich auch in psychiatrischer Hinsicht keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben hat. Unter diesen Umständen kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren (vgl. E. 1.6) verzichtet werden.
5.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass weder somatisch noch psychiatrisch von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen ist. Da sich aus den Akten kein Hinweis auf eine Änderung im erwerblichen Bereich ergibt und der Beschwerdeführer eine solche auch nicht geltend machte, fehlt es an einem Revisionsgrund. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Invalidenrente damit im Ergebnis zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.6 Insoweit die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) festgestellt hat, dass bei einem Invaliditätsgrad von 20 % kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe, hat sie diesen Anspruch materiell nicht geprüft, sondern die Eingliederungsbemühungen wurden in gegenseitigem Einvernehmen am 29. August 2019 abgeschlossen (Urk. 9/66). Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich für Eingliederungsmassnahmen wieder anzumelden.
6.
6.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.
Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung sind vorliegend erfüllt.
6.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom 3. Juni 2021 (Urk. 11) geltend gemachte Zeitaufwand von 6.17 Stunden erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. zuzüglich Mehrwertsteuer (MWSt) und der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 69.90 ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen mit Fr. 1'537.20 inklusive Mehrwertsteuer (MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 25. März 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Thomas Biedermann, Langenthal, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, Langenthal, wird mit Fr. 1’537.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Biedermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrTiefenbacher