Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00216
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 1. Februar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Y.___
Rechtsberatung
St. Leonhardstrasse 45, Postfach 134, 9001 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, welcher seit seiner Einreise in die Schweiz vom 22. Juni 2007 (Urk. 12/17-18) keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war (Urk. 12/3, Urk. 12/50), meldete sich am 23. Januar 2015 mit dem Hinweis auf Kriegs- und Foltererfahrungen, Schmerzen, Depression und Rückenleiden (Urk. 12/1 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess den Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 29. Juni 2016; Urk. 12/29/1-49) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/31, Urk. 12/35) mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 12/38) einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen. Die vom Versicherten am 6. Juli 2017 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 12/39/4-14) wies das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 23. August 2018 (Prozess Nr. IV.2017.00762; Urk. 12/42) ab.
1.2 Am 17. Juli 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Spondylarthritis, auf eine unklare Spastik, auf einen Tremor und auf Asthma erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/45), worauf die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär begutachten liess (Gutachten vom 20. November 2020; Urk. 12/68/1-91), und einen Leistungsanspruch des Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/70 und Urk. 12/73) mit Verfügung vom 24. Februar 2021 (Urk. 12/77 = Urk. 2) erneut verneinte.
2. Gegen die Verfügung vom 24. Februar 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2021 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 (Urk. 13) wurde dem Beschwerdeführer Kenntnis der Beschwerdeantwort gegeben, und es wurde ihm antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Mit Eingabe vom 4. August 2021 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Unterlage (Urk. 15) ein. Mit Verfügung vom 23. August 2021 (Urk. 18) wurde die Beschwerdegegnerin davon in Kenntnis gesetzt, und es wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG, in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung, aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.6 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.4).
1.7 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.8 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.9 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2021 (Urk. 2) davon aus, dass insgesamt keine erhebliche gesundheitliche Einschränkung und insbesondere keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht ausgewiesen sei. Vielmehr sei von einer Verdeutlichung der Symptome beziehungsweise einer Aggravation auszugehen, weshalb von einem strukturierten Beweisverfahren abzusehen sei. Da keine Invalidität bestehe, sei ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verneinen (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, und dass in psychischer Hinsicht von einer therapieresistenten Situation auszugehen sei. Gemäss seinem behandelnden Arzt leide er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Störung und unter einer Schmerzstörung. Da er deswegen vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 5 f.), und da eine Aggravation nicht erstellt sei (Urk. 1 S. 7), sei ein Rentenanspruch ausgewiesen.
3. Da die Beschwerdegegnerin letztmals mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 12/38) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers materiell prüfte und einen Anspruch auf Versicherungsleistungen verneinte, gilt es im Folgenden zu prüfen, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2021 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise erheblich verändert hat.
4.
4.1 Bei Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 12/38) stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:
4.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte mit Bericht vom 13. März 2013 (Urk. 12/5/27-29) ein generalisiertes Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose: Fibromyalgiesyndrom; S. 1) und erwähnte, dass keine Hinweise auf eine aktive, entzündlich-rheumatische Systemerkrankung zu ersehen seien (S. 2).
4.3 Die Ärzte des Spitals A.___, Klinik für Rheumatologie, in B.___, stellten in ihrem Bericht vom 21. November 2013 (Urk. 12/29/62-64) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- chronische somatoforme Schmerzstörung
- Fibromyalgie mit/bei:
Schmerzsymptomatik nicht durch Schmerzmedikamente modulierbar
Neurontin im stationären Verlauf ohne Effekt
Lyrico anamnestisch ohne Effekt
Sie stellten fest, dass beim Beschwerdeführer ein generalisiertes Schmerzsyndrom bestehe, welches auf eine weitgehend therapieresistente Fibromyalgie zurückzuführen sei. Zudem bestehe eine chronische somatoforme Schmerzstörung ohne organisches Korrelat. Therapeutisch sei eine Gesprächstherapie in der Muttersprache des Beschwerdeführers und eine Medikation mit Amitriptylin indiziert. Aus medizinischer Sicht bestehe keine Einschränkung für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten (S. 2).
4.4 Dr. med. C.___ stellte in seinem Bericht vom 5. Juni 2015 (Urk. 12/10/1-4 und Urk. 12/12/1) die folgenden Diagnosen (Urk. 12/10/1 Ziff. 1.1):
- komplexe, chronifizierte, posttraumatische Belastungsstörung mit somatischem Syndrom
- rezidivierende, depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
- chronische somatoforme Schmerzstörung
- Fibromyalgie
Der Beschwerdeführer leide unter Gereiztheit, innerer Leere, Ein- und Durchschlafstörungen, Albträumen mit Angstzuständen, Misstrauen, Freudlosigkeit, Interessenverlust, Flashbacks, Vermeidungsverhalten und unter einem massiven sozialen Rückzug (Urk. 9/10/3 und Urk. 9/12/1 Ziff. 1.4). Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sei unrealistisch (Urk. 12/12/1 Ziff. 1.4). Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei nicht zu rechnen (Urk. 12/10/4 Ziff. 1.9).
4.5 Die Ärzte des Zentrums D.___, erwähnten in ihrem Gutachten vom 29. Juni 2016 (Urk. 12/29/1-49), dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2016 psychiatrisch, am 27. Mai 2016 orthopädisch und neurologisch und am 8. Juni 2016 internistisch untersucht worden sei (S. 1), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 8):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- keine
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Verdacht auf leichtgradig ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
- somatoforme Schmerzstörung
- leichte depressive Episode
- wiederkehrende Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit/bei:
- geringer Bandscheibenvorwölbung ohne neurologische Auffälligkeiten, ohne Wurzelreizung und ohne Bewegungseinschränkung der LWS
- Zustand nach lumbalem Bandscheibenvorfall mit S1-Irritation rechts
- wiederkehrende Schmerzen der grossen und kleinen Gelenke ohne zu objektivierendes Substrat und ohne zu objektivierende Strukturschädigung
- Refluxösophagitis
- Hypercholesterinämie
- Nierensteinleiden
Die internistische Untersuchung habe eine Refluxösophagitis, ein Nierensteinleiden und eine Hypercholesterinämie ergeben, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussten. Die orthopädische Untersuchung habe im Bereich des Bewegungsapparates nicht objektivierbare Beschwerden und im Bereich der LWS eine geringe Bandscheibenvorwölbung ergeben. Auf Grund fehlender Zeichen eines Wurzelreizes oder einer Bewegungseinschränkung sei nicht von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 8). Auch die neurologische Untersuchung habe einen unauffälligen, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Befund ergeben.
Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe sich gezeigt, dass die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung und diejenigen einer leichten depressiven Episode nur diskret erfüllt worden seien. Die psychopathologischen Befunde seien lediglich geringfügig ausgeprägt. Die geklagten Ganzkörperschmerzen erfüllten aus psychiatrischer Sicht die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung. Diese Somatisierung fusse auf den Faktoren einer sozialen Isolierung und allgemeinen Resignation sowie Fokussierung auf die Vergangenheit. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit medizinisch theoretisch nicht einge-schränkt. Es sei eine stufenweise berufliche Wiedereingliederung angezeigt (S. 9).
Eine Aggravation liege nicht vor. Bezüglich der Standardindikatoren erwähnten die Ärzte zum Komplex «Gesundheitsschädigung», dass nur geringfügig objektivierbare Befunde vorlägen, und dass sich bisher noch kein Behandlungseffekt eingestellt habe. Als Komorbiditäten seien die somatoforme Schmerzstörung, eine leicht ausgeprägte Depression und möglicherweise auch eine leichte Traumafolgestörung zu berücksichtigen. In Bezug auf den Komplex «Persönlichkeit» sei von guten persönlichen Ressourcen auf intellektuellem Gebiet auszugehen (S. 24). Hinsichtlich des Komplexes «Sozialer Kontext» gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer regelmässig soziale Kontakte zu kurdischen und politisch interessierten Landsleuten pflege, und dass er sich im Rahmen eines kurdischen Vereins auch politisch betätige. Ansonsten bestehe eine gewisse soziale Isolierung. Der Beschwerdeführer stehe jedoch regelmässig mit seiner Familie in der E.___ in Kontakt. Bezüglich der Kategorie «Konsistenz» gelte es zu berücksichtigen, dass ein deutlicher Leidensdruck ausgewiesen sei, welcher insbesondere durch die soziale Gesamtsituation moduliert werde (S. 25).
Insgesamt sei sowohl in Bezug auf die vom Beschwerdeführer bisher (in der E.___) ausgeübten Erwerbstätigkeit (als Agraringenieur) als auch bezüglich weiterer zumutbarer Verweistätigkeiten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Retrospektive habe wohl auch in der Vergangenheit nie eine längerdauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 25 f.).
4.6 RAD-Arzt Dr. F.___ stellte in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2016 (Urk. 12/30/5) fest, dass die Ärzte des D.___ in ihrem Gutachten vom 29. Juni 2016 festgestellt hätten, dass sowohl in Bezug auf die bisherige als auch auf angepasste Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine längerfristige Arbeitsfähigkeit sei durch die Gutachter nicht validiert worden.
4.7 Dr. C.___ nahm in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2017 (Urk. 12/39/22-23) zum Gutachten der Ärzte des D.___ vom 29. Juni 2016 Stellung und führte aus, dass es sein könnte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung lediglich unter einer leichten Form einer depressiven Störung gelitten habe. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung gehe er jedoch von einer mittelgradigen depressiven Episode und von einer stark ausgeprägten PTBS aus.
5. Das hiesige Gericht erwog in dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 23. August 2018 (Prozess Nr. IV.2017.00762; Urk. 12/42), dass gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des D.___ vom 29. Juni 2016 davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht unter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden leide, und dass er in psychischer Hinsicht lediglich unter einem geringfügig ausgeprägten psychopathologischen Befund im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung, einer leichtgradigen PTBS und einer leichten depressiven Episode leide, ohne deswegen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt zu sein, weshalb ihm die Ausübung einer seiner Ausbildung und seinen beruflichen Erfahrungen entsprechenden Erwerbstätigkeit uneingeschränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten sei (E. 6.1 des erwähnten Urteils). Diese Beurteilung vermag auch vorliegend zu überzeugen. Gestützt auf die erwähnten medizinischen Akten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 12/38) weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht unter einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden litt, und dass zu diesem Zeitpunkt eine uneingeschränkte Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestand (vgl. E. 7 des erwähnten Urteils).
6.
6.1 Im Vergleichszeitraum vom 8. Juni 2017 bis 24. Februar 2021 stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:
6.2 Die Ärzte des Kantonsspitals G.___, Medizinische Universitätsklinik, stellten mit Bericht vom 18. April 2017 (Urk. 12/51/22-23) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Asthma bronchiale mit/bei Husten und thorakalem Engegefühl
- gastroösophagealer Reflux
- depressive Störung
- Thoraxwandschmerz, am ehesten muskuloskelettal
Die Ärzte führten aus, dass gegenwärtig unter konsequenter Verwendung eines inhalativen Kombinationspräparates eine kontrollierte Situation des Asthmas bronchiale bestehe, und dass eine konsequente Verwendung dieses Kombinationspräparates angezeigt sei (S. 1).
6.3 Die Ärzte des Spitals H.___, Radiologie, erwähnten im MRI-Bericht vom 20. Oktober 2017 (Urk. 12/51/44-45), dass eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Wirbelsäule des Beschwerdeführers eine rechts mediolaterale Diskushernie mit Rezessusstenose im Bereich LWK 5/SWK 1, mit einer möglichen Irritation der Nervenwurzel S1 und mit einer aktivierten Osteochondrose ergeben habe. Entzündungszeichen im Bereich der Wirbelsäule und der beiden ISG im Sinne von Spondylarthritis oder Sakroiliitis hätten sich dabei jedoch nicht ergeben (S. 1).
6.4 Dr. med. I.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 4. Juni 2019 (Urk. 12/51/41 = Urk. 12/44) eine Spondylarthritis sowie eine unklare Spastik und einen unklaren Tremor. Gegenwärtig sei hinsichtlich der rheumatologischen Beschwerden von einem guten Verlauf unter der aktuellen medikamentösen Therapie auszugehen, weshalb die Behandlung unverändert weiterzuführen sei.
6.5 Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 18. November 2019 (Urk. 12/51/7-13) aus, dass der Beschwerdeführer unter generalisierten Schmerzen im Bereich des Nackens, der Schulter, des Kopfes, des Rückens, der Hüften, der Arme und der Gelenke, insbesondere der Kniegelenke, sowie unter Schlafstörungen, chronischer Müdigkeit, Erschöpfung und fehlender Freude am Leben leide (Ziff. 2.2), und stellte die folgenden Diagnosen (Ziff. 2.5-2.6):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome
- PTBS
- anhaltende Schmerzstörung
- Spondylarthritis
- rechts mediolaterale Diskushernie mit Rezessusstenose und möglicher Irritation der S1- Wurzel rechts sowie aktivierte Osteochondrose LWK 5/ S1
- unklare Spastik und Tremor (Diffenrentialdiagnose: medikamentöse Nebenwirkung von Saroten)
- Verdacht auf Ulnarisneuropathie im Sulcus ulnaris, links mehr als rechts (Differentialdiagnose: Karpaltunnelsyndrom)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Asthma bronchiale mit Husten und thorakalem Engegefühl
- gastroösophageale Refluxkrankheit
- Hypercholesteinämie
- sekundärer Hypogonadismus
- Vitamin D-Mangel
Dr. J.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren unter einer psychischen Erkrankung und unter einem Schmerzsyndrom leide. Da bisher kein Therapieerfolg habe erreicht werden können, sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen (Ziff. 2.7). Der Beschwerdeführer werde durch chronische Schmerzen, eine chronische Müdigkeit mit verminderter Belastbarkeit und Konzentration sowie durch eine Leistungsminderung in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (Ziff. 3.4). Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei ihm gegenwärtig nicht zuzumuten (Ziff. 4.2).
6.6 Dr. I.___ erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 (Urk. 12/54), dass gegenwärtig auf Grund einer Persistenz der Symptome eine erneute Anpassung der medikamentösen Behandlung der Arthritis angezeigt sei. Der Beschwerdeführer sei in funktioneller Hinsicht durch eine eingeschränkte Funktion der Hände und der Finger eingeschränkt. Anlässlich eines Arthritisschubes seien ihm zudem bereits leichte Belastungen nicht mehr zuzumuten, weshalb insbesondere anlässlich eines Arthrititsschubes von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, selbst für eine leichte Tätigkeiten, auszugehen sei.
6.7 Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 27. März 2020 (Urk. 12/57/1-9), welcher weitgehend den gleichen Inhalt wie dessen Bericht vom 9. Juli 2019 (Urk. 12/51/15-19) aufweist, aus, dass der Beschwerdeführer unter Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen, Grübeln, reduzierter Belastbarkeit, reduzierter Konfliktfähigkeit und unter einem Vermeidungs- und Fluchtverhalten in sozialen Situationen leide. Er sei zudem in somatischer und psychischer Hinsicht vermindert belastbar und habe sein Selbstvertrauen und das Vertrauen in andere Menschen verloren, weshalb er sich sozial zurückziehe. Er sei in der E.___ mit dem Tod bedroht worden, worüber er oft träume (Ziff. 2.2). Er leide zudem unter einer Antriebstörung im Sinn einer depressiven Hemmung und sei bedrückt und traurig sowie in seiner Affektivität eingeschränkt. Es bestünden indes keine Hinweise auf psychotische Symptome oder Handlungs-, Kontroll- oder Gedankenzwänge. Der Beschwerdeführer leide zudem unter den folgenden typischen Symptomen einer PTBS: Wiedererleben (Flashbacks), körperliche Erregung, Vermeidungsverhalten, Gefühlstaubheit, Niedergeschlagenheit, Konzentrationsschwierigkeiten, Kontrollverlust, Schuld- und Schamgefühle, Ärger, Gefühle der Gefahr, Aufregung, Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen, Alpträume, negative Veränderungen des Selbstbildes und negative Sicht auf die Welt (Ziff. 2.4).
Der Arzt stellte die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen (Ziff. 2.5):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome
- PTBS
- anhaltende Schmerzstörung
Es sei eine Traumatherapie geplant (Ziff. 2.8). Der Beschwerdeführer werde durch verminderte Fähigkeiten in Bezug auf die Anpassung an Regeln und Routinen, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Kompetenz- und Wissensanwendung, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Gruppenfähigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten (Ziff. 3.4). Über Ressourcen verfüge der Beschwerdeführer keine (Ziff. 3.5).
6.8
6.8.1 Die Ärzte des Zentrums L.___, erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 20. November 2020 (Urk. 12/68/1-91), dass der Beschwerdeführer am 22. und 29. Juni sowie am 15. Juli 2020 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S. 2), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 8):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- keine
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne erklärbares anatomisches Korrelat, ohne anamnestische, klinische, labormässige oder radiologische Hinweise für Spondylarthritis
- Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen
- anamnestisch Asthma bronchiale vom extrinsischen Typ mit/bei:
- Erstdiagnose 2017
- bekannter Hausstaubmilbenallergie
- inhalativer Therapie mit einem Kombinationspräparat
- familiäre Hypercholesterinämie unter Statin-Therapie
- chronische Refluxösophagitis unter Dauertherapie mit PPI (Protonenpumpenhemmer)
- aktenkundiges Nierensteinleiden
Die Ärzte erwähnten, dass die internistische Untersuchung keine pathologischen Befunde ergeben habe. Der Beschwerdeführer sei normoton, normokard und kardiopulmonal kompensiert gewesen. Die Herz-Lungen-Auskultation habe physiologisch altersentsprechende Befunde und das EKG (Elektrokardiogramm) habe einen unauffälligen Erregungsablauf ergeben. Bei den bestehenden internistischen Leiden im Sinne eines Asthmas bronchiale, das mit einer inhalativen Kombinationstherapie behandelt werde, einer Hypercholesterinämie und einer Refluxösophagitis handle es sich um gut therapierbare Erkrankungen, welche keine dauerhafte Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit verursachten (S. 9 und S. 48 f.).
6.8.2 Auch anlässlich der rheumatologischen Untersuchung des Beschwerdeführers hätten sich keine pathologischen Befunde gezeigt. Zwar hätten die im August 2008 und im Oktober 2017 durchgeführten magnetresonanztomographischen Untersuchungen der Wirbelsäule im Bereich der LWS (Lendenwirbelsäle) übereinstimmend eine kleine rechts-mediolaterale Diskushernie mit Rezessusstenose und möglicher Irritation der S1-Nervenwurzel ergeben (S. 57). Die Beschwerden, unter welchen der Beschwerdeführer leide, seien indes nicht auf die Befunde im Bereich der LWS zurückzuführen, sondern würden durch ein Ganzkörperschmerzsyndrom verursacht (S. 58). Zudem sei die Wirbelsäule ausserhalb der LWS normal beweglich und schmerzlos, und es fehlten spondylogene oder radikuläre Zeichen. Sämtliche Gelenke seien frei und schmerzlos beweglich. Da klinisch und radiologisch keine Anhaltspunkte für entzündliche oder degenerative Gelenksveränderungen bestünden, und da insbesondere auch die Untersuchungen der Immunserologie und der Entzündungsparameter unauffällige Werte ergeben hätten, sei ein entzündlich-rheumatisches Geschehen, insbesondere ein solches im Sinne einer Polyarthritis, einer Spondarthropathie, einer Kollagenose oder einer Myopathie, als sehr unwahrscheinlich zu beurteilen beziehungsweise auszuschliessen. Die vom Beschwerdeführer geklagten polytopen (verschiedene Körperteile betreffenden) Beschwerden in den Bereichen der Muskulatur, der Gelenke und der Wirbelsäule seien ohne anatomisches Korrelat (S. 58) und einem Ganzkörperschmerzsyndrom zuzuordnen, wobei Funktionseinschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht ausgewiesen seien (S. 9 und S. 56).
6.8.3 Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers habe im Rahmen einer testpsychologischen Untersuchung zwar ein Ergebnis resultiert, welches auf eine schwere depressive Symptomatik hinweisen könnte. Die vom Beschwerdeführer angegebene Symptomatik sei indes anlässlich der Untersuchung nicht zu bestätigen gewesen. Denn anlässlich der Untersuchung seien die Hauptsymptome einer depressiven Störung, nämlich eine depressive Stimmung, ein Interessen- oder Freudeverlust, ein verminderter Antrieb und eine gesteigerte Ermüdbarkeit nicht festzustellen gewesen. Vielmehr habe es sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer affektiv schwingungsfähig sei, und dass er Aktivitäten wie häufige Arztbesuche und Einkaufen ausüben könne, welche von Patienten mit behandlungsbedürftigen depressiven Störungen mangels Antriebs und Interessenverlustes in der Regel nicht ausgeübt werden könnten. Auch seien keine Anhaltspunkte für ein vermindertes kognitives Leistungsvermögen zu erkennen gewesen. Demzufolge seien die Voraussetzung für die Stellung der Diagnose einer depressiven Störung nicht erfüllt (S. 9 f.).
Auch eine PTBS sei nicht zu diagnostizieren. Denn gemäss der ICD-10-Klassifikation werde dafür eine Reaktion auf ein belastendes Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (wie Naturkatastrophen, Kampfhandlungen, Unfall oder Verbrechen), vorausgesetzt (S. 77). Sodann müssten die folgenden psychischen Merkmale vorliegen: wiederholtes Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks) oder Träumen beziehungsweise Albträumen, ein andauerndes Gefühl von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten, vegetative Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, übermässige Schreckhaftigkeit und Schlafstörung, Angst und Depression sowie Suizidgedanken. Diese Symptome müssten mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten, jedoch selten mit einer Latenz von mehr als 6 Monaten, nach dem Trauma erstmals aufgetreten sein. Der anschliessende Verlauf sei in der Regel wechselhaft und führe in der Mehrzahl der Fälle zu einer Heilung. Zur Diagnosestellung müssten sämtliche Kriterien erfüllt sein. Dies treffe auf den Beschwerdeführer jedoch nicht zu. Denn einerseits seien anlässlich der psychiatrischen Untersuchung keine der typischen Symptome einer PTBS festzustellen gewesen. Andererseits habe der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben (als Mitglied der Partei M.___ in der E.___ und im N.___) nicht unmittelbar Morde oder Erschiessungen miterlebt, weshalb auch die in diagnostischer Hinsicht vorausgesetzte psychische Reaktion auf ein belastendes Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, beim Beschwerdeführer nicht erfüllt sei (S. 78 und S. 10).
Auch eine somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden. Denn die Diagnosen einer somatoformen Schmerstörung oder einer Somatisierungsstörung könnten nur gestellt werden, wenn eine Symptomausweitung beziehungsweise eine Aggravation auszuschliessen sei. Diese Voraussetzung sei beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Denn der Beschwerdeführer habe ein Ausmass an Schmerzen geschildert, welches nicht durch die tatsächlichen Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat gerechtfertigt gewesen sei, und es hätten sich deutliche Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten gezeigt. Es sei zudem davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer der Bezug von Rentenleistungen beziehungsweise ein diesbezügliches Begehren im Vordergrund stehe (S. 79). Sodann seien Inkonsistenzen festzustellen gewesen. Insbesondere habe zwischen den subjektiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchungssituation eine auffällige Diskrepanz bestanden. Sodann sei die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome gestanden. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden sei zudem nicht in Übereinstimmung mit einer leidensgerechten Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe gestanden (S. 86). Insgesamt hätten daher die folgenden Inkonsistenzen bestanden: Inkonsistenzen zwischen den Selbstschilderungen des Beschwerdeführers und den fremdanamnestischen Informationen einschliesslich der Aktenlage, zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe, zwischen den subjektiven Beschwerdeschilderungen und den objektiven Untersuchungsbefunden, zwischen der Art der beklagten Beschwerden und ihres Verlaufs einerseits und dem typischen Bild und Verlauf des betreffenden Krankheitsbilds andererseits sowie zwischen dem behaupteten Leidensausmass und der fehlenden Erkennbarkeit eines Leidensdrucks sowie einer appellativen, demonstrativen, übertriebenen, dramatischen und theatralischen Wirkung der Klagen (S. 87). Es sei daher von einer Aggravation auszugehen (S. 88). Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht erstellt (S. 10).
6.8.4 Insgesamt sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht erstellt (S. 11). Dem Beschwerdeführer, welcher seit seiner Einreise in die Schweiz nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, sei die Ausübung sämtlicher seinem Alter und seinem Habitus entsprechender Erwerbstätigkeiten ohne Leistungseinbusse in einem vollzeitlichen Umfang zuzumuten (S. 12).
6.9 Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 (Urk. 12/69/6-9) aus, dass auf das Gutachten der Ärzte des L.___ vom 20. November 2020 abgestellt werden könne, und dass gestützt darauf davon auszugehen sei, dass ein Leistungsbegehren, welches mit nicht authentischen Ganzkörperschmerzen ohne gravierendes organisches Korrelat begründet werde, im Vordergrund stehe, und dass aus versicherungsmedizinischer Sicht eine medizinisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei (Urk. 12/69/9). Da das Gutachten der Ärzte des L.___ vom 20. November 2020 eine ähnliche Beurteilung wie das Vorgutachten der Ärzte des D.___ vom 29. Juni 2016 enthalte, sei eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu verneinen (Urk. 12/69/8).
6.10 Dr. K.___ stellte in seinem Bericht vom 18. Januar 2021 (Urk. 12/71 = Urk. 3/1), welcher weitgehend den gleichen Wortlaut wie dessen vorgängige Berichte vom 27. März 2020 (vorstehend E. 6.7) und vom 9. Juli 2019 (Urk. 12/51/15-19) aufweist, die folgenden Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome
- PTBS
- anhaltende Schmerzstörung
Der Arzt führte aus, dass eine Besserung nicht zu erwarten sei (S. 3). Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht in der Lage, seinen Alltag zu bewältigen (S. 4).
6.11 Dr. I.___ diagnostizierte am 11. Februar 2021 (Urk. 3/2) eine Spondylarthritis sowie eine unklare Spastik und Tremor und erwähnte, dass subjektiv ein guter Verlauf seit der letzten Kontrolle bestehe, und dass die Krankheitsaktivität unter der aktuellen Medikation gut kontrolliert erscheine (S. 1).
7.
7.1 Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum vom 8. Juni 2017 bis 24. Februar 2021 ist in somatischer Hinsicht zu entnehmen, dass ein MRI der Wirbelsäule vom 20. Oktober 2017 zwar eine Diskushernie mit Rezessusstenose im Bereich LWK 5/SWK 1, jedoch keine Entzündungszeichen im Bereich der Wirbelsäule sowie im Bereich der beiden Iliosakralgelenke (ISG) und keine Spondylarthritis ergab. Damit übereinstimmend gingen die Ärzte des L.___ in ihrem Gutachten vom 20. November 2020 (vorstehend E. 6.8) davon aus, dass weder anamnestische, noch klinische, labormässige oder radiologische Hinweise für eine Spondylarthritis bestünden, weshalb von einem chronifizierten, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Ganzkörperschmerzsyndrom ohne erklärbares anatomisches Korrelat auszugehen sei. Demgegenüber vertrat Dr. I.___ in ihren Berichten vom 4. Juni 2019 (vorstehend E. 6.4), vom 16. Dezember 2019 (vorstehend E. 6.6) und vom 11. Februar 2021 (vorstehend E. 6.11) die Ansicht, dass der Beschwerdeführer unter einer Spondylarthritis sowie unter einer unklaren Spastik und einem Tremor leide, und dass ihm deswegen - insbesondere anlässlich eines auftretenden Arthritisschubes - die Ausübung jeglicher Tätigkeiten, insbesondere auch die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten, nicht mehr zuzumuten sei.
7.2 In psychischer Hinsicht vertrat Dr. K.___ in seinen Berichten vom 18. Januar 2021 (vorstehend E. 6.10), vom 27. März 2020 (vorstehend E. 6.7) und vom 9. Juli 2019 (Urk. 12/51/15-19) die Ansicht, dass der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode, ohne psychotische Symptome, unter einer anhaltenden Schmerzstörung sowie unter einer PTBS leide, und dass aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten bestehe. Demgegenüber gingen die Ärzte des L.___ in ihrem Gutachten vom 20. November 2020 (vorstehend E. 6.8) davon aus, dass der Beschwerdeführer unter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden leide, dass in psychischer Hinsicht insbesondere die Voraussetzung zur Stellung der Diagnosen einer depressiven Störung, einer PTBS oder einer somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt seien, dass vielmehr von einer Aggravation beziehungsweise von einer die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen auszugehen sei. Damit übereinstimmend ging Dr. O.___ in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 (vorstehend E. 6.9) davon aus, dass ein Leistungsbegehren im Vordergrund stehe, welches mit nicht authentischen Ganzkörperschmerzen ohne gravierendes organisches Korrelat begründet werde, und dass eine medizinisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei.
7.3
7.3.1 Das Gutachten der Ärzte des L.___ vom 20. November 2020 (vorstehend E. 6.8) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.10). Denn die Gutachter, welche als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumatologie und für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der somatischen und der psychischen Komponente des Beschwerdebildes, unter welchem der Beschwerdeführer leidet, angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiterbildungen verfügten, hatten Kenntnis sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten, setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise.
7.3.2 In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass weder klinische noch labormässige oder radiologische Hinweise für entzündliche oder degenerative Gelenksveränderungen bestünden, und dass insbesondere die Voraussetzungen für die Stellung der Diagnose einer Spondylarthritis nicht erfüllt seien. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass es sich bei den polytopen Beschwerden in den Bereichen der Muskulatur, der Gelenke und der Wirbelsäule, unter welchen der Beschwerdeführer litt, um Beschwerden ohne ein anatomisches Korrelat handle, weshalb von einem die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigendem Ganzkörperschmerzsyndrom, ohne anatomisches Korrelat, auszugehen sei.
7.3.3 In psychischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass die Voraussetzung für die Stellung der Diagnose einer depressiven Störung beim Beschwerdeführer, welcher weder unter den Symptomen einer depressiven Stimmung, noch unter denjenigen eines Interessen- oder Freudeverlustes, eines verminderten Antriebs oder einer gesteigerten Ermüdbarkeit gelitten habe, und welcher anlässlich der Untersuchung affektiv schwingungsfähig gewesen sei und bei welchem ein vermindertes kognitives Leistungsvermögen nicht habe festgestellt werden können, nicht erfüllt seien. Zu überzeugen vermag auch, dass die Gutachter davon ausgingen, dass eine PTBS nicht zu diagnostizieren sei, da der Beschwerdeführer, welcher selbst nicht unmittelbar Morde oder Erschiessungen miterlebt habe, die für die Stellung dieser Diagnose vorausgesetzte Reaktion auf ein belastendes Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, nicht erfüllt habe. Schliesslich erscheint die Beurteilung durch die Ärzte des L.___ auch insoweit als schlüssig, als sie feststellten, dass die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung oder einer Somatisierungsstörung nicht hätten gestellt werden können, weil das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Schilderung der Intensität der Schmerzen und des Ausmasses der subjektiven Beschwerden nicht in Übereinstimmung mit den tatsächlichen somatischen Beeinträchtigungen gestanden sei, weshalb von einer Aggravation auszugehen und eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen zu verneinen sei.
7.3.4 Insgesamt erscheint die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des L.___, wonach dem Beschwerdeführer in somatischer und psychischer Hinsicht die Ausübung einer seinem Lebensalter und seinen beruflichen Fähigkeiten angepassten Tätigkeit in einem vollzeitlichen Umfang ohne Leistungseinbusse zuzumuten gewesen sei, als nachvollziehbar begründet, weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann.
7.4 Nicht zu überzeugen vermögen indes die Beurteilungen durch Dr. I.___ vom 4. Juni 2019 (vorstehend E. 6.4), vom 16. Dezember 2019 (vorstehend E. 6.6) und vom 11. Februar 2021 (vorstehend E. 6.11). Denn die Ärztin postulierte darin im Widerspruch zur Beurteilung durch die Ärzte des Spitals H.___ vom 20. Oktober 2017 (vorstehend E. 6.3), wonach eine MRI der Wirbelsäule des Beschwerdeführers keine Entzündungszeichen im Bereich der Wirbelsäule und der beiden ISG im Sinne einer Spondylarthritis ergeben habe, dass der Beschwerdeführer unter einer Spondylarthritis gelitten habe. Eine nachvollziehbare Begründung dieser Diagnose sowie der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, wonach diesem insbesondere während Arthritisschüben die Ausübung jeglicher Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten sei, lässt sich den Beurteilungen durch Dr. I.___ indes nicht entnehmen. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann vorliegend daher nicht darauf abgestellt werden. Zudem gilt es in Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. I.___ die Erfahrungstatsache zu beachten, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen dürften (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). Auf die Beurteilungen durch Dr. I.___ kann daher auch aus diesem Grunde nicht abgestellt werden.
7.5 Insoweit Dr. K.___ in seinen Berichten vom 18. Januar 2021 (vorstehend E. 6.10), vom 27. März 2020 (vorstehend E. 6.7) und vom 9. Juli 2019 (Urk. 12/51/15-19) die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwergradige Episode ohne psychotische Symptome, unter einer anhaltenden Schmerzstörung sowie unter einer PTBS leide, und dass ihm deswegen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten sei, vermögen seine Beurteilungen nicht zu überzeugen. Denn gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., Bern 2015) wird für eine PTBS (ICD-10: F43.1) eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, vorausgesetzt. Typische Merkmale stellen das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen dar, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten, sowie Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Den Beurteilungen durch Dr. K.___ lässt sich indes nicht entnehmen, welches konkrete Ereignis aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses der Beschwerdeführer erlitten hätte und welche typischen Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung diesbezüglich vorgelegen hätten. Dr. K.___ erwähnte lediglich, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, mehrmals von e.___ Sicherheitskräften mit dem Tod bedroht worden zu sein, ohne dass er dabei angegeben hätte, wie und anlässlich welcher konkreter Ereignisse es genau zu diesen Bedrohungen gekommen sein sollte und in welcher Form diese stattgefunden hätten (Urk. 12/51/16). Des Weiteren postulierte Dr. K.___ zwar verschiedene Symptome einer PTBS, insbesondere ein Wiedererleben traumatischer Ereignisse beziehungsweise Flashbacks (Urk. 12/61/18). Seinen Beurteilungen ist indes nicht zu entnehmen, welches Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmasses zum Wiedererleben beziehungsweise zu den Flashbacks geführt haben sollte, und wie, bei welcher Gelegenheit und mit welcher Häufigkeit der Beschwerdeführer von einem solchen Wiedererleben betroffen gewesen sein sollte. Des Weiteren fehlt es den Beurteilungen durch Dr. K.___ an einer nachvollziehbaren Begründung der dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % in Bezug auf jegliche Erwerbstätigkeiten. Aus diesen Gründen kann auf die Beurteilungen durch Dr. K.___ vorliegend nicht abgestellt werden.
7.6 Die Beurteilung durch Dr. O.___ vom 2. Dezember 2020 (vorstehend E. 6.9) erscheint insoweit als schlüssig, als dass er darin in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Gutachter des L.___ vom 20. November 2020 davon ausging, dass nicht authentische Ganzkörperschmerzen ohne ein gravierendes organisches Korrelat im Vordergrund stünden, dass eine medizinisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei, und dass eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum zu verneinen sei. Insoweit findet hier die gutachterliche Einschätzung eine Bestätigung.
8.
8.1 Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch die Gutachter des L.___ vom 20. November 2020 (vorstehend E. 6.8) und durch Dr. O.___ vom 2. Dezember 2020 (vorstehend E. 6.9) einerseits mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in somatischer Hinsicht von keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden, sondern von einem die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigendem Ganzkörperschmerzsyndrom, ohne anatomisches Korrelat, auszugehen war. Andererseits ist in psychischer Hinsicht gestützt auf die Beurteilungen durch die Gutachter des L.___ davon auszugehen, dass ein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft erheblich beeinträchtigender psychopathologischer Befund nicht ausgewiesen war, und dass eine erhebliche Aggravation bestand.
8.2 Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht - entgegen der diesbezüglichen Eventualvorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit, und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
9.
9.1 In Würdigung der erwähnten medizinischen Aktenlage steht daher fest, dass beim Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht nicht lediglich ein verdeutlichendes Verhalten, sondern eine erhebliche bewusstseinsnahe Aggravation im Vordergrund stand. Gestützt auf die erwähnte Beurteilung durch die Gutachter des L.___ ist daher von einer erheblichen, die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschreitenden Aggravation auszugehen. Zudem ist auf Grund der medizinischen Aktenlage davon auszugehen, dass die in psychischer Hinsicht eindeutig im Vordergrund stehende Aggravation nicht ihrerseits auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen war. Demzufolge ist in psychischer Hinsicht ein erhebliches krankheitsmässiges Geschehen vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 4.4). Damit liegt diesbezüglich auch keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 E. 4.3) und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.2.2).
9.2 Da von einer anspruchsausschliessenden Aggravation auszugehen ist, kann von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 abgesehen werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2017 vom 31. August 2018 E. 3.2.2).
9.3 Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch die Gutachter des L.___ vom 20. November 2020 (vorstehend E. 6.8) und durch Dr. O.___ vom 2. Dezember 2020 (vorstehend E. 6.9) davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2021 (Urk. 2) im Vergleich zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 12/38) weiterhin weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht unter einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden litt, und dass ihm die Ausübung einer seiner Ausbildung und seinen beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechenden Erwerbstätigkeit weiterhin uneingeschränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten war.
Demzufolge hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum vom 8. Juni 2017 bis 24. Februar 2021 nicht in einem revisionsrechtlichen Sinne erheblich verändert, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
10. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensVolz