Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00217


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 3. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1964 geborene X.___, welche in einem 70%-Pensum als Geomatikerin bei der Y.___ AG angestellt war und seit dem 26. September 2018 ihrer Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachging (Urk. 6/13, Urk. 6/33), meldete sich am 29. Januar 2019 unter Angabe einer Erschöpfungsdepression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/13). Die IV-Stelle gewährte Kostengutsprache für ein Job Coaching durch das Sanatorium Z.___ (Urk. 6/20). Nachdem bei X.___ ein Mammakarzinom festgestellt und sie im August 2019 erstmals operiert worden war (vgl. Urk. 6/31, Urk. 6/47/19), teilte die IV-Stelle am 7. Oktober 2019 mit, dass das Job Coaching beendet werde, da X.___ bis auf Weiteres arbeitsunfähig sei. X.___ werde aber weiter mit Eingliederungsberatung unterstützt (Urk. 6/28). In der Folge holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 6/33). Am 19. Februar 2020 teilte die IV-Stelle mit, dass sie X.___ vorerst bis Ende September 2020 Beratung und Unterstützung beim Erhalt ihres derzeitigen Arbeitsplatzes gewähre. Zudem unterstütze sie X.___ mit einem Job Coaching (Urk. 6/38). Am 19. August 2020 erklärte die IV-Stelle, die Kosten für ein Achtsamkeits-Training vom 20. August bis 22. Oktober 2020 zu übernehmen (Urk. 6/41). Mit Mitteilung vom 23. November 2020 hielt die IV-Stelle fest, dass die Eingliederungsaktivitäten abgeschlossen würden, da X.___ gemäss ihren eigenen Angaben keine Unterstützung mehr benötige (Urk. 6/43). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung von X.___ bei (Urk. 6/45-48) und stellte mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2020 in Aussicht, einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 6/51). Dagegen erhob X.___ Einwand (Urk. 6/53). Mit Verfügung vom 2. März 2021 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 29. März 2021 Beschwerde und beantragte, es sei ihr Leistungsanspruch gestützt auf eine Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 100 % zu prüfen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Mai 2021 angezeigt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

1.3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.3.2    Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung).

1.3.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.3.4    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2021 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbs- und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Die Beschwerdeführerin könne die angestammte Tätigkeit als Geomatikerin noch in einem Pensum von 70 % ausüben. Auf eine Haushaltsabklärung vor Ort könne verzichtet werden, da ohnehin kein Rentenanspruch bestehe.

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor (Urk. 1), sie sei bis zu ihrer Erkrankung einer reduzierten Anstellung bei der Y.___ AG nachgegangen, weil sie alleine vier Kinder grossgezogen habe. Um dies auszuführen habe sie vom Vater der Kinder bis die jüngste Tochter 16 Jahre alt gewesen sei, mithin bis am 16. Juli 2019, finanzielle Unterstützung erhalten. Das Scheidungsurteil sage klar, dass sie sich danach vollständig selber zu unterhalten habe. Sie würde daher heute ohne Erkrankung einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Bei Eintritt der Erkrankung am 26. September 2018 habe sie bei der heutigen Arbeitgeberin in einem Pensum von 70 % gearbeitet und ihre damals 15-jährige Tochter, die gerade den Übergang ans Gymnasium gestartet und ihre Unterstützung dringend benötigt habe, betreut. Auch weil der Vater der Tochter damals noch Unterhalt bezahlt habe, sei es für sie selbstverständlich gewesen, für die Tochter da zu sein. Ebenfalls wäre eine noch grössere Belastung für sie unmöglich gewesen, habe sie doch schon vor der 100%igen Erkrankung in ärztlicher Behandlung gestanden und entstünden eine Erschöpfungsdepression und Krebs nicht von heute auf morgen.


3.

3.1    Aus den Vorbringen der Parteien (vgl. E. 2.) ergibt sich, dass zwischen ihnen Uneinigkeit darüber besteht, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 8% oder zu 100 % erwerbstätig wäre. Die Parteien sind sich aber einig, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Geomatikerin weiterhin in einem Pensum von 70 % ausüben kann. Nachdem die Beschwerdeführerin seit dem 17. August 2020 der angestammten Tätigkeit wieder in einem 70%-Pensum nachgeht (Urk. 6/44/14-15), ist ab diesem Zeitpunkt eine – mindestens – 70%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht selbst bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall kein Rentenanspruch, resultiert diesfalls doch lediglich ein Invaliditätsgrad von 30 %.

3.2    Es gilt jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführerin ab 26. September 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 6/16/3) und sie erst ab dem 17. August 2020 wieder eine 70%ige Erwerbstätigkeit ausübte (Urk. 6/44/14-15). In der Zwischenzeit wurde ihr von den behandelnden Ärzten ununterbrochen eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 6/16/3, Urk. 6/47/12, Urk. 6/47/16, Urk. 6/47/19, Urk. 6/47/26, Urk. 6/47/37, Urk. 6/47/42, Urk. 6/47/44-63, Urk. 6/47/65-81). Diese eingeschränkte Arbeitsfähigkeit gründete auf psychischen Beschwerden, wobei sich die Beschwerdeführerin vom 8. Januar bis 2. März 2019 in stationär-psychiatrischer Behandlung befand (Urk. 6/27), und auf einem im Juli 2019 diagnostizierten Mammakarzinom, welches am 21. August 2019 und am 24. Oktober 2019 operativ behandelt wurde (Urk. 6/47/19) und eine am 22. Juni 2020 durchgeführte NAC-Rekonstruktion mit Liposuktion und Lipofilling zur Folge hatte (Urk. 6/47/7).

    Zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit von September 2018 bis zur Wiederaufnahme der 70%igen Arbeitstätigkeit am 17. August 2020 hat sich die Beschwerdegegnerin weder im angefochtenen Entscheid geäussert noch eine Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt (vgl. Urk. 6/50, Urk. 6/57). Wie ausgeführt, wurde der Beschwerdeführerin in der besagten Zeit jedoch von den behandelnden Ärzten eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert. Sie bezog zudem ab dem 25. November, das heisst ab dem 61. Tag (also nach Ablauf der 60tägigen Wartefrist) nach der attestierten Arbeitsunfähigkeit, (Urk. 6/47/85, vgl. beispielsweise Urk. 6/48/16) bis mindestens 31. Juli 2020 (Urk. 6/47/82) Taggelder der Krankentaggeldversicherung und nahm ab Anmeldung zum Leistungsbezug bis Wiedererlangung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit Frühinterventionsmassnahmen beziehungsweise berufliche Massnahmen der Beschwerdegegnerin in Anspruch (Urk. 6/20, Urk. 6/26, Urk. 6/28, Urk. 6/29, Urk. 6/31, Urk. 6/38, Urk. 6/39, Urk. 6/41), ohne dabei Taggelder der Invalidenversicherung zu beziehen (vgl. Urk. 6/44). Das Gesagte lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin, welche sich am 29. Januar 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 6/13), nach Ablauf des Wartejahres weiter in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und entsprechend Anspruch auf eine Invalidenrente haben könnte, steht ihre grundsätzliche Eingliederungsfähigkeit einem – befristeten – Rentenanspruch doch nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 3.2). Nachdem sich die Akten jedoch im Wesentlichen (vgl. Urk. 7/47/11-14) auf die Berichte der behandelnden Ärzte beschränken und die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat, eine Stellungnahme ihres RAD oder einer externen Gutachterstelle einzuholen, lässt sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit von September 2018 bis zur Wiederaufnahme der 70%igen Arbeitstätigkeit im August 2020 jedoch nicht rechtsgenügend beurteilen.

3.3    Nach dem Gesagten erweist es sich zwar als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Dezember 2020 (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 5.2) verneint hat. Die Beschwerdegegnerin hat es jedoch unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt bis 17. August 2020 abzuklären. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie prüft, ob Beschwerdeführerin bis 30. November 2020 Anspruch auf eine befristete Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen.


4.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 500.-- festzusetzen.

    Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Nachdem die Sache jedoch nur betreffend einen allfälligen Rentenanspruch bis 30. November 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. März 2021 insoweit aufgehoben wird, als ein Rentenanspruch bis 30. November 2020 verneint wird, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bis 30. November 2020 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstWyler