Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00221
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 21. Dezember 2021
in Sachen
X.___, geb. 2014
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
diese vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 2014 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer generalisierten Epilepsie unklarer Ursache sowie an einer globalen Entwicklungsstörung. Sie reiste am 12. Februar 2020 aus Syrien in die Schweiz ein und meldete sich im Zusammenhang mit den bestehenden Beschwerden am 2. Juli 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/2). Diese klärte in der Folge den Sachverhalt vor Ort ab (Abklärungsbericht vom 27. November 2020, Urk. 7/30). Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2020 stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit ab 1. Februar 2020 in Aussicht (Urk. 7/31) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 24. Februar 2021 fest (Urk. 7/45 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 8. April 2021 Beschwerde und beantragte, es seien der Versicherten eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag zuzusprechen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Vertreterin der Versicherten mit Verfügung vom 10. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
• Ankleiden, Auskleiden;
• Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
• Essen;
• Körperpflege;
• Verrichtung der Notdurft;
• Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Dauernd im Sinne von Art. 9 ATSG hat nicht die Bedeutung von «rund um die Uhr», sondern ist als Gegensatz zu vorübergehend zu verstehen (BGE 107 V 136; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.4 Für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG um einen Intensivpflegezuschlag erhöht. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag.
Gemäss Art. 39 IVV ist als Betreuung der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters anrechenbar. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).
1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die Abklärung vor Ort davon auszugehen sei, die Versicherte weise in fünf Bereichen eine Hilflosigkeit auf. Im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen bestehe keine Hilflosigkeit. Bezüglich der nächtlichen Ruhestörungen würden keine ärztlichen Berichte vorliegen, zudem seien auch keine therapeutischen Schritte eingeleitet worden, sodass eine deutlich über der Norm liegende Betreuung oder Zuwendung nicht ausgewiesen sei. Zutreffend sei, dass die Versicherte überwacht werden müsse; eine besonders intensive Überwachung sei demgegenüber nicht nötig (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Versicherten im Wesentlichen geltend, dass auch im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen von einer ständigen Präsenz und Kontrolle und damit von einem regelmässigen erheblichen Hilfebedarf auszugehen sei. Eine Hilfsbedürftigkeit sei dabei auch gegeben, wenn eine versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selber ausführen könne, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selber überlassen wäre (Urk. 1 S. 6 f.). Weiter sei auch bezüglich der Einschlafrituale sowie der Schlafstörungen von einem erheblichen Mehraufwand auszugehen, sodass insgesamt von einer Hilflosigkeit schweren Grades auszugehen sei (S. 8 f.). Aufgrund des fehlenden Gefahrenbewusstseins sowie der immer wiederkehrenden totalen Absenzen sei in der Betreuung eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert, sodass die Voraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag erfüllt seien (S. 11).
3.
3.1 Die für den Bericht des Kinderspitals A.___ vom 27. Oktober 2020 verantwortlichen Fachärzte gingen von den folgenden Diagnosen aus:
- Guanidinoacetat-Methyltransferase (GAMT) Defizienz (Kreatin Stoffwechsel), ED 06/2020
- Fehlender Kreatinpeak in der MRI Spektroskopie vom 8. Juni 2020
- Erhöhtes Guanidinoacetat im Urin und Plasma, erniedrigtes Kreatin
- Globale Entwicklungsstörung, fehlende expressive Sprache
- Unklares Hörvermögen
- Cerebrale Bewegungsstörung
- Generalisierte Epilepsie (EM ca. 2015); Serien von generalisierten tonisch-klonischen Anfällen im Rahmen von Fieber und zuletzt bei Medikamentenauslassung am 1. Mai 2020; atypische Absenzen seit 2019; Levetiracetam seit 2015, Ethosuximid seit 05/2020
- Substitution mit Kreatin und Ornithin seit Mitte 06/2020
- Status nach SHT ca. 05/2019 (Libanon)
- Anamnestisch mehrere kleine Hirnblutungen
- cMRI vom 8. Juni 2020: oberflächliche Blutungsresiduen links frontal und rechts parietal
Die Versicherte leide an einer schweren Entwicklungsstörung mit stark eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten sowie autistischen Verhaltensweisen; es bestehe ein steter Betreuungs- und Unterstützungsbedarf bei allen Alltagsaktivitäten. Durch die Substitution von Kreatin und Ornithin sei eine Stabilisierung des Entwicklungsdefizits und womöglich der Epilepsie zu erwarten (Urk. 7/21 S. 5-7).
3.2 Die Abklärungsperson der IV-Stelle führte in ihrem Abklärungsbericht vom 27. November 2020 aus, dass die notwendige Unterstützung im Bereich An- und Auskleiden seit März 2017 (3 Jahre) nicht mehr altersentsprechend und ein Mehraufwand von 20 min anzurechnen sei. Im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen könne aufgrund des erlernten freien Gehens ab Juni 2016 von einer Selbständigkeit ausgegangen werden. Im Bereich Essen weise die Versicherte eine deutliche Retardierung auf, dieser Bereich sei ab 18 Monaten und damit per September 2015 anzuerkennen. Aufgrund der familienüblichen Präsenz am Tisch ergebe sich kein Mehraufwand. Bei der Körperpflege sei von einem nicht altersentsprechenden Mehraufwand in der Höhe von 17 min auszugehen. Bezüglich der Verrichtung der Notdurft sei das Tragen von Windeln nicht mehr altersentsprechend, was ab März 2017 (3 Jahre) zur Anrechnung eines Mehraufwandes in der Höhe von 35 min führe. Der Bereich Fortbewegung könne per März 2019 aufgrund der Retardierung im Bereich Kommunikation anerkannt werden. Aufgrund der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen sei weiter von einem Mehraufwand von 5 min pro Tag auszugehen, was zu einem anrechenbaren Mehraufwand in der Höhe von insgesamt 77 min führe. Weiter benötige die Versicherte ab März 2018 eine nicht altersentsprechende Überwachung, welche mit 2 Stunden pro Tag zu berücksichtigen sei und zu einem Gesamtmehraufwand von 3 Stunden und 17 Minuten führe (Urk. 7/30).
3.3 B.___, Fachleitung C.___ Heilpädagogische Schule der Stadt D.___, führte in seinem Bericht vom 2. Februar 2021 aus, dass bei der Versicherten für das Hinsetzen, Aufstehen, sich ins Bett legen oder vom Bett aufstehen verbale Aufforderungen stets nötig seien, meistens kombiniert mit Gebärden. Sie sei bei diesen Handlungen stark auf aktive Begleitung angewiesen, da sie diese nicht alleine ausführen könne.
Weiter seien bei der Versicherten eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit sowie eine ständige Interventionsbereitschaft erforderlich, weshalb in der Schule eine 1 zu 1 Betreuung bestehe. Die Betreuungsperson müsse sich permanent in ihrer unmittelbaren Nähe aufhalten, da sie an Epilepsie leide und unter anderem noch kein Verständnis für Gefahren habe; ebenso sei die 1 zu 1 Betreuung wichtig, da sie ansonsten weglaufen würde (Urk. 7/43).
4.
4.1 Unbestritten und durch die Ausführungen im Abklärungsbericht erstellt ist vorliegend, dass die Versicherte in den Bereichen An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft sowie bei der Fortbewegung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; weiter bedarf sie der persönlichen Überwachung (vgl. Urk. 7/30).
Eingehend zu prüfen bleibt dabei, wie es sich im Bereich Aufstehen, Absitzen und Abliegen verhält und ob ein Intensivpflegezuschlag auszurichten ist.
4.2 Für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei allen oder bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2). Indirekte Hilfe von Drittpersonen ist dabei gegeben, wenn eine versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selber ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit weiteren Hinweisen).
Im Rahmen der Abklärung vor Ort konnte die Fachperson feststellen, dass die Versicherte beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen selbständig ist (Urk. 7/30 S. 2). Anzumerken ist dabei, dass verbale Aufforderungen sich hinzusetzen oder aufzustehen, sich ins Bett zu legen oder vom Bett aufzustehen nicht als erheblich eingestuft werden, sofern die Handlung nicht aktiv begleitet werden muss (KSIH Rz. 8016.1). Bei der Versicherten ist von stark eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten auszugehen (Urk. 7/21 S. 6); sie spreche bis heute nicht und die Eltern hätten den Eindruck, dass ihre Tochter sie nicht verstehe (Urk. 7/30 S. 4). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen von Herrn B.___, dass die Versicherte bei diesen Handlungen stark auf eine aktive Begleitung angewiesen ist, ohne weiteres nachvollziehbar. Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass allein mit verbalen Aufforderungen die fraglichen Handlungen nicht ausgeführt werden. Aufgrund des Alters des Kindes ist dabei auch in diesem Bereich von einem regelmässigen und erheblichen Mehraufwand auszugehen.
Damit ist die Versicherte nun in allen Bereich regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen; da sie zudem der persönlichen Überwachung bedarf, ist ab dem 1. Februar 2020 ein Leistungsanspruch bei schwerer Hilflosigkeit ausgewiesen (E. 1.3).
4.3 Bezüglich des Überwachungsaufwandes stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf eine telefonische Auskunft von Herrn B.___ vom 27. November 2020 (Urk. 7/44 S. 2, Urk. 7/30 S. 1).
Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche beziehungsweise telefonische Auskunft stellt nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht. Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen. In der Regel ist dem Betroffenen überdies Gelegenheit zu geben, der Einvernahme beizuwohnen (BGE 117 V 282).
Die von der Beschwerdegegnerin festgehaltenen mündlichen Auskünfte von Herrn B.___ zum anfallenden Überwachungsaufwand stellen bei der Beurteilung des Intensivpflegezuschlags ein entscheidendes Beweismittel dar. Vor diesem Hintergrund vermag allein die schriftliche Stellungnahme vom 2. Februar 2021 (Urk. 7/43) die Beweisanforderungen zu erfüllen. Aufgrund der von Herrn B.___ in seinem Bericht vom 2. Februar 2021 gemachten Ausführungen sowie der Tatsache, dass die verbale Kommunikation mit der Versicherten kaum möglich ist, muss von einer besonders intensiven persönlichen Überwachung ausgegangen werden (vgl. auch KSIH Rz. 8079). Dies führt zu einer Anrechnung einer täglichen Betreuungszeit von 4 Stunden (E. 1.4).
Hinsichtlich des geltend gemachten Aufwandes im Zusammenhang mit dem Ein- und Durchschlafen ist anzumerken, dass Schlafrituale grundsätzlich keine Hilflosigkeit begründen. Der in der Nacht anfallende Betreuungsaufwand ist bei der persönlichen Überwachung anzurechnen (KSIH Rz. 8016.2, Rz. 8017). Nachdem nun ohnehin von einer besonders intensiven persönlichen Überwachung ausgegangen wird, sind die geltend gemachten Aufwände in diesem Rahmen bereits abgegolten, was im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen nicht zur Anrechnung eines weitergehenden Aufwands führt. Die Beschwerdegegnerin wies zudem zu Recht darauf hin, dass die geltend gemachten Schlafstörungen bislang nicht fachärztlich dokumentiert sind (vgl. Urk. 7/44 S. 2).
Insgesamt ergibt sich damit ein Mehraufwand in der Höhe von 5 Stunden und 17 Minuten. Dazu kommt ein geringer Mehraufwand aufgrund der Begleittätigkeiten beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen. Dabei ist nur die Hilfstätigkeit im eigentlich Sinn anzurechnen, eine nachfolgende Kontrolle, ob die Versicherte beispielsweise auch im Bett bleibt, wird von der intensiven persönlichen Überwachung abgegolten. Selbst wenn man grosszügig von einem täglichen Mehraufwand von 30 min ausginge, würde der Gesamtaufwand die weitere anspruchsrelevante Schwelle von 6 Stunden nicht übersteigen. Vor diesem Hintergrund ist ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 4, aber weniger als 6 Stunden ausgewiesen.
4.4 Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass die Versicherte ab dem 1. Februar 2020 einen Anspruch auf Leistungen bei schwerer Hilflosigkeit sowie auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 4, aber weniger als 6 Stunden hat.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2020 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei schwerer Hilflosigkeit sowie auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 4, aber weniger als 6 Stunden hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty
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