Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00223
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 16. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
Rechtsanwältin Stéphanie Baur
Baur Imkamp & Partner
Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 55
8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, war seit dem 15. Oktober 2010 bei der Y.___ GmbH als Reinigungsmitarbeiterin angestellt. Am 18. April 2019 stürzte sie bei Arbeiten in ihrem Haushalt von einer Leiter und erlitt dabei Frakturen im linken Handgelenk und im linken Ellbogen (Schadenmeldung UVG vom 25. April 2019, Urk. 7/22/165; Bericht des Spitals Z.___ vom 7. Mai 2019 über die Radiologiebefunde vom 18./19. April 2019, Urk. 7/22/143). Sie war deswegen bis am 1. Mai 2019 im Spital Z.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 28. April 2019, Urk. 7/22/130-133); dort wurde das linke Handgelenk am 25. April 2019 operiert (offene Reposition und Montage eines Fixateur externe; Operationsbericht vom 2. Mai 2019, Urk. 7/22/134-135). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 18. April 2019 (vgl. das Schreiben der Suva vom 29. April 2019, Urk. 7/22/158-159).
Bei den Kontrolluntersuchungen nach der Operation vom 25. April 2019 wurden zunächst eine hochgradige Bewegungseinschränkung und hochgradige trophische Störungen festgestellt (Sprechstundenberichte des Spitals Z.___ vom 5. und vom 24. Juni 2019, Urk. 7/22/110-113). Danach gingen die Beschwerden etwas zurück, der behandelnde Arzt Dr. med. A.___ des Spitals Z.___ sprach jedoch von einer verzögerten Frakturheilung (Sprechstundenberichte vom 24. Juli und vom 29. August 2019, Urk. 7/22/95-98; vgl. auch die Radiologiebefunde vom 4. Juni und vom 25. Juli 2019, Urk. 7/22/122 und Urk. 7/22/107). Im September 2019 erwies sich der Zustand als weiter gebessert, es wurde jedoch die Entfernung des Osteosynthesematerials als angezeigt erachtet (Sprechstundenbericht des Spitals Z.___ vom 25. September 2019, Urk. 7/22/7374), die in der Folge am 15. Oktober 2019 im Spital Z.___ durchgeführt wurde (Operationsbericht in Urk. 7/22/55; Sprechstundenberichte vom 19. November und vom 11. Dezember 2019, Urk. 7/27/52-54 und Urk. 7/22/12-13; Radiologiebericht vom 10. Dezember 2019, Urk. 7/22/7).
Des Weiteren befasste sich Dr. med. B.___, Spezialärztin für Neurologie, Neurologische Praxis C.___, verschiedentlich mit den neurologischen Aspekten der Handverletzung (Berichte vom 30. Juli, vom 10. September und vom 5. November 2019, Urk. 7/22/32-37), und am 12. Dezember 2019 fand auf Veranlassung der Suva hin eine Untersuchung in der Hand-Sprechstunde der Universitätsklinik D.___, Prof. Dr. med. E.___, zwecks Abgabe einer Zweitmeinung statt (Bericht in Urk. 7/22/16-17 und Nachtrag vom 27. Dezember 2019, Urk. 7/27/37; Radiologiebericht vom 12. Dezember 2019, Urk. 7/22/11).
1.2 Die Suva hatte Anfang September 2019 mit X.___, die ihre Arbeit seit dem Unfall vom 18. April 2019 nicht wieder hatte aufnehmen können, eine Besprechung durchgeführt (Bericht in Urk. 7/22/93-94), und X.___ hatte sich nachfolgend am 21. September 2019 bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/11).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit der Versicherten am 19. Dezember 2019 ein Standortgespräch (Urk. 7/20) und zog die Akten der Suva bei (Urk. 7/19/1-118 und Urk. 7/22/1-165). Am 2. April 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass gesundheitlich bedingt zur Zeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, und stellte einen separaten Entscheid zum Rentenanspruch in Aussicht (Urk. 7/24). Sodann holte die IV-Stelle den Bericht des Spitals Z.___ vom 16. April 2020 und den Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 28. April 2020 ein (Urk. 7/25 und Urk. 7/26) und zog von der Suva die Akten über den weiteren Verlauf bei (Urk. 7/27/1-64). Nach diesen hatte am 17. Januar 2020 wieder eine Kontrolluntersuchung im Spital Z.___ stattgefunden (Sprechstundenbericht in Urk. 7/27/56-57), und am 12. Februar 2020 hatte die Suva ein Standortgespräch mit der Versicherten durchgeführt (Urk. 7/27/23-25). Ferner hatte das Spital Z.___ die Versicherte erneut der Universitätsklinik D.___ zugewiesen, damit die von der Klinik vorgeschlagene Behandlungsoption einer Operation am linken Handgelenk nochmals geprüft werde (Zuweisung vom 28. Februar 2020, Urk. 7/27/17-18; Sprechstundenbericht der Universitätsklinik D.___ vom 29. April 2020, Urk. 7/27/11-12). Dabei hatte sich die Versicherte gegen eine weitere Operation entschieden (Urk. 7/27/12).
Im weiteren Verlauf erhielt die IV-Stelle Kenntnis von der Beurteilung der beratenden Ärztin der Suva med. pract. F.___, Fachärztin für Anästhesiologie, vom 18. Mai 2020 im Hinblick auf den Fallabschluss (Urk. 7/27/7-9 und Urk. 7/31; vgl. auch die Notiz von med. pract. F.___ vom 24. Januar 2020, Urk. 7/27/48-49) und nahm von der Suva deren Schreiben vom 13. Oktober 2020 zum Fallabschluss per Ende Monat (Urk. 7/33) und deren Verfügung vom 23. Oktober 2020 entgegen, mit der sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 40 % zugesprochen, einen Rentenanspruch hingegen verneint hatte (Urk. 7/34). Sie zog daraufhin die vollständigen zwischenzeitlich erstellten Akten der Suva bei (Urk. 7/35/1-100) und erfuhr dabei namentlich von deren Abklärungen zum Arbeitsverhältnis der Versicherten mit der Y.___ GmbH (Urk. 7/35/8897), das die Arbeitgeberin per Ende August 2020 aufgelöst hatte (Urk. 7/35/89), von Untersuchungen des linken Ellbogens und der linken Schulter in der Klinik I.___ von Juli und August 2020 (Urk. 7/35/53-67), von Zusatzbeurteilungen von med. pract. F.___ vom 28. August 2020 zu den Ellbogen- und Schulterbeschwerden (Urk. 7/35/43-47) und von Gesprächen auf der Agentur der Suva vom 18. Juni und vom 8. Oktober 2020 (Urk. 7/35/84-85 und Urk. 7/35/39-40).
1.3 Nachdem die IV-Stelle die Stellungnahme ihrer RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, vom 4. November 2020 eingeholt hatte (Urk. 7/38/6-8), eröffnete sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. November 2020, dass sie ihr für die Zeit von April bis Dezember 2020 eine ganze Rente zuzusprechen gedenke und den Rentenanspruch für die Zeit danach zu verneinen beabsichtige, da es ihr ab Anfang Oktober 2020 medizinisch zuzumuten sei, einer gesundheitlich angepassten, körperlich leichten bis sehr leichten Tätigkeit nachzugehen, und sich ihre Einkommenseinbusse ab dann auf lediglich 21 % belaufe (Urk. 7/40; Einkommensvergleich und Feststellungsblatt in Urk. 7/37 und Urk. 7/38). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Meret Wirth, liess mit Eingabe vom 20. November 2020 vorsorglich Einwendungen erheben und geltend machen, sie habe auch ab Januar 2021 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 7/41); ihre Rechtsvertreterin teilte jedoch in der Folge mit Schreiben vom 8. Januar 2021 mit, dass die Einwendungen zurückgezogen würden und sie die Versicherte nicht mehr vertrete (Urk. 7/47).
Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und sprach der Versicherten von April bis Dezember 2020 eine befristete ganze Rente zu, wogegen sie den Rentenanspruch für die Zeit danach bei einem Invaliditätsgrad von 21 % verneinte (Urk. 2, Urk. 7/49, Urk. 7/55).
2. Gegen die Verfügung vom 25. Februar 2021 liess X.___, nunmehr wieder vertreten durch Rechtsanwältin Meret Wirth, mit Eingabe vom 8. April 2021 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem stellte sie den Antrag auf Verpflichtung der IV-Stelle, ihr sämtliche Akten zuzustellen (Urk. 1 S. 2). Als neue Unterlagen liess sie einen Bericht von Dr. A.___ des Spitals Z.___ vom 7. Januar 2021 einreichen, den ihre Rechtsvertreterin eingeholt hatte (Urk. 3/12), und liess ausserdem den Austrittsbericht des Spitals H.___ vom 22. März 2021 beibringen, wo am 11. März 2021 eine Operation der linken Schulter (Bicepstenotomie, subacromiale Bursektomie und Acromioplastik) durchgeführt worden war (Urk. 3/13). Daneben liess sie darauf hinweisen, dass die Suva im Einspracheverfahren die Verfügung vom 23. Oktober 2020 mit Schreiben vom 1. April 2021 zurückgenommen und die rückwirkende Weitergewährung der gesetzlichen Leistungen ab dem 1. November 2020 in Aussicht gestellt hatte (Urk. 3/7). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon die Versicherte mit Verfügung vom 21. Mai 2021 unter Zusendung des Verzeichnisses zu den eingereichten Unterlagen (Urk. 7/1-60) in Kenntnis gesetzt wurde. Ihre Rechtsvertreterin liess dem Gericht daraufhin mit Schreiben vom 22. Juni 2021 (Urk. 10) ihre Honorarnote zukommen (Urk. 11).
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zu Abklärungen zum Erwerbsstatus an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden könnte, und auf die daraus resultierende Möglichkeit einer Schlechterstellung in Bezug auf die befristete ganze Rente. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere zur neu aufgeworfenen Frage des Erwerbsstatus, und gegebenenfalls zum Rückzug der Beschwerde gegeben und der Beschwerdegegnerin wurde ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zum Erwerbsstatus gegeben (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 3. November 2021 auf eine Stellungnahme (Urk. 14). Die Beschwerdeführerin, neu vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur, liess mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 an der Beschwerde festhalten und Ausführungen zum Erwerbsstatus machen (Urk. 18 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 19/1-4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
1.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen (sogenannter Betätigungsvergleich).
1.2.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (vgl. Satz 1). Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG bestimmt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad wird entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Bei der Frage, ob eine versicherte Person als voll- oder teilzeitlich erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt, muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
1.2.4 Per 1. Januar 2018 ist in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ein neues Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode eingeführt worden. Neu ist in Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV vorgesehen, dass das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird.
1.3 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.
Während für die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und den Invaliditätsgrad (Art. 8 und Art. 16 ATSG), wie sie nach Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG für die Rentenhöhe massgebend sind, nach dem Einkommen zu fragen ist, das eine Person auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielen könnte, beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), wie sie für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG massgebend ist, nach der gesundheitlich bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).
Im Rahmen der gemischten Methode ist für die Bestimmung der Wartezeit und des Rentenbeginns analog zur Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teilbereichen abzustellen (BGE 130 V 97 E. 3.4).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist nach Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.
2.
2.1
2.1.1 Es ist durch medizinische Berichte dokumentiert und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach den beiden Handgelenksoperationen vom 25. April und vom 15. Oktober 2019 (Urk. 7/22/134-135 und Urk. 7/22/55) im Gebrauch der linken Hand durch Schmerzen und Beweglichkeitsdefizite weiterhin deutlich eingeschränkt war und diese Einschränkungen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2021 andauerten. Zwar konnte die Neurologin Dr. B.___ bis im November 2019 einen Rückgang der Sensibilitätsstörungen feststellen, sodass aus neurologischer Sicht keine Vorkehren mehr notwendig waren (vgl. Urk. 7/22/36-37). Die Fachpersonen der Universitätsklinik D.___ stellten jedoch anlässlich der konsiliarischen Untersuchung vom Dezember 2019 mittels Computertomographie des linken Vorderarmes (Urk. 7/22/11) einen grossen Knochendefekt im Radiokarpalgelenk, eine Unregelmässigkeit im Bereich des distalen radioulnaren Gelenks (DRUG) und eine deutliche Fehlstellung fest und konnten damit die geklagten fortbestehenden Beschwerden in Form von Schmerzen beim Umwenden des Vorderarmes, einer stark reduzierten Beweglichkeit und einer erheblichen Krafteinbusse erklären (Urk. 7/22/16-17 und Urk. 7/27/37 sowie Urk. 7/26/7-10). Und obwohl sie ein nochmaliges operatives Vorgehen vorschlagen konnten, hielten sie eine vollständige Wiederherstellung der Handfunktion auch nach der erneuten Untersuchung vom 29. April 2020 nicht für möglich (Urk. 7/22/17, Urk. 7/27/12; vgl. auch Urk. 7/26/9).
Auch die Beschwerden im Bereich des linken Ellbogens und der linken Schulter, vor allem in der Gestalt von Schmerzen bei der Bewegung und zeitweise auch in Ruhe (vgl. die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Suva vom Juni 2020, Urk. 7/35/84-85), sind nicht in Frage gestellt. Die Klinik I.___ stellte mittels Arthro-Magnetresonanztomographie der linken Schulter vom 29. Juli 2020 (Urk. 7/35/56) zwar ein weitgehend intaktes Gelenk fest; der zuständige PD Dr. med. J.___ äusserte jedoch den Verdacht auf eine Bicepssehnenpartialruptur (Urk. 7/35/60). In der Folge wurde denn auch die Indikation für eine Operation gestellt, die - kurz nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung - zur Bicepstenotomie vom 11. März 2021 im Spital H.___ führte (Urk. 3/13). Im linken Ellbogen machten eine Magnetresonanztomographie vom 17. Juli 2020 (Urk. 7/35/67) und eine nachfolgende Computertomographie (vgl. Urk. 7/35/54-55 und Urk. 7/35/60) freie Gelenkskörper erkennbar und als Behandlungsoption erwähnte PD Dr. J.___ deren Entfernung (Urk. 7/35/55); diese hat, soweit dokumentiert, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2021 noch nicht stattgefunden.
2.1.2 Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin sich bis zum Verfügungserlass nicht für die vorgeschlagene Operation am linken Handgelenk entscheiden konnte (vgl. Urk. 7/27/12) und die in Betracht gezogenen Eingriffe an der Schulter und am Ellbogen bis dahin ebenfalls noch nicht realisiert worden sind, steht ferner fest und ist ebenfalls nicht strittig, dass eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr oder zumindest nur mit dauerhaften erheblichen Einschränkungen möglich sein würde.
Denn die medizinischen Fachpersonen der Universitätsklinik D.___ legten im Bericht vom 19. Dezember 2019 dar, dass sich die Beschwerdeführerin längerfristig trotz allfälliger Operation kaum mehr für eine manuelle Tätigkeit qualifizieren werde (Urk. 7/22/17), und in den späteren Berichten vom 28. und vom 29. April 2020 sprachen sie zwar von einer (nur) reduzierten Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Reinigungskraft (Urk. 7/26/9 und Urk. 7/27/12), angesichts des beschriebenen Zustandsbildes der linken Hand erscheint es jedoch als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in der Reinigungsbranche in einer Weise eingesetzt werden könnte, die den gesundheitlichen Einschränkungen ausreichend Rechnung trüge. Diese Beurteilung entspricht sowohl derjenigen der Suva in der Verfügung vom 23. Oktober 2020 (Urk. 7/34/2), die sich auf die Zumutbarkeitsbeurteilungen von med. pract. F.___ vom 18. Mai und vom 28. August 2020 stützte (Urk. 7/31/2-3 und Urk. 7/35/46), als auch derjenigen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 7/49/1), die hierbei der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. G.___ folgte (vgl. Urk. 7/38/7).
2.1.3 Demgegenüber ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Jahres 2020 eine Arbeitsfähigkeit für eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit wiedererlangte. Der zuständige Assistenzarzt der Universitätsklinik D.___, auf deren Beurteilung Dr. A.___ des Spitals Z.___ im Bericht vom 16. April 2020 verwies (Urk. 7/25/9), bezog im Bericht vom 28. April 2020 die grundsätzlich zu 100 % mögliche Aufnahme einer angepassten Tätigkeit zwar auf die Zeit nach der Durchführung der vorgeschlagenen weiteren Operation des linken Handgelenks (Urk. 7/26/10). Im Bericht vom 7. Januar 2021 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hielt Dr. A.___ dann aber fest, dass die Beschwerdeführerin für eine Tätigkeit, bei welcher der linke Arm nur geringfügig belastet und nur moderat bewegt werden müsse, theoretisch zu 100 % arbeitsfähig wäre (Urk. 3/12 S. 5). Auf diese Einschätzung kann grundsätzlich abgestellt werden, auch wenn Dr. A.___ entsprechend dem Hinweis in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 5) erklärte, die Arbeitsfähigkeit und die möglichen Tätigkeiten seien noch nicht abschliessend beurteilbar, weil die Schulter noch nicht ausbehandelt worden sei (Urk. 3/12 S. 4 f.). Denn die Frage nach dem Eintritt eines stabilisierten Zustandes ist lediglich im Bereich der Unfallversicherung unmittelbar leistungsrelevant, weil durch sie die Einstellung der Übernahme der Heilbehandlung und der Taggelder und das Einsetzen der Rente bestimmt wird (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidenversicherungsrechtlich stehen jedoch laufende Behandlungen der Beurteilung des Rentenanspruchs nicht entgegen, und massgebend ist die Arbeitsfähigkeit vor diesen oder ohne diese Behandlungen. Dabei leuchtet die Beurteilung von med. pract. F.___ vom 18. Mai und vom 28. August 2020 grundsätzlich ein, wonach der Beschwerdeführerin ohne Operation eine für die linke Hand leichte bis sehr leichte Arbeit zuzumuten sei (Urk. 7/31/2) und wonach in Bezug auf die linke Schulter häufige Überkopfarbeiten, repetitive Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen auszuschliessen seien (Urk. 7/35/46).
2.2
2.2.1 Es erübrigt sich indessen, bereits an dieser Stelle abschliessend festzulegen, ab welchem genauen Zeitpunkt die Beschwerdeführerin in welchem Umfang für angepasste leichte Tätigkeiten die Arbeitsfähigkeit wiedergewonnen hat.
Denn vorab besteht zusätzlicher Abklärungsbedarf hinsichtlich der Pensen, in denen die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Beruf und im Haushalt tätig wäre. Wie nämlich der Unfallmeldung zu entnehmen ist, war im Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH lediglich ein Beschäftigungsgrad von 50 % bei unregelmässigem Arbeitseinsatz vereinbart (Urk. 7/22/165), und die Beschwerdeführerin gab im Einklang damit gegenüber der Suva und - anlässlich des Standortgesprächs vom 19. Dezember 2019 - gegenüber der Beschwerdegegnerin an, sie habe nur zu 50 % beziehungsweise etwa 6-7 Stunden im Tag oder 100-130 Stunden im Monat gearbeitet (Urk. 7/22/94 und Urk. 7/20/2). Damit übereinstimmend liegt auch den (Stunden-)Lohnzahlungen im Jahr 2018 und in der Zeit vor dem Unfall des Jahres 2019, welche in den Lohnkonten zuhanden der Suva dokumentiert sind, kein Beschäftigungsgrad von 100 %, sondern ein solcher von 50-70 % zugrunde (Urk. 7/22/163-164), und in der vorangegangenen Zeit von 2014 bis 2017 leistete die Beschwerdeführerin gemäss den Mitarbeiterstundenauswertungen der Arbeitgeberin (Urk. 7/35/90-95; vgl. hierzu auch die Telefonnotiz der Suva vom 28. Mai 2020, Urk. 7/35/96-97) gleichermassen durchschnittlich lediglich rund 1'200 jährliche Arbeitsstunden, was bei einer Vollarbeitszeit von 42 Wochenstunden (vgl. Urk. 7/22/165) ebenfalls nur ein Pensum von rund 60 % ergibt (42 x 4,33 Wochen x 11 Monate = 2000 Stunden).
2.2.2 Unter diesen Umständen verbietet sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wie es im Feststellungsblatt vom 5. November 2020 dokumentiert ist, die Beschwerdeführerin ohne nähere Abklärungen und ohne Begründung als Person einzustufen, die bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig wäre (Urk. 7/38/1).
Wohl gab die Beschwerdeführerin an, neben ihrem Teilzeitpensum bei der Y.___ GmbH in verschiedenen Privathaushalten Reinigungsarbeiten verrichtet zu haben (Urk. 7/20/3). Zumindest ohne eingehendere Erhebungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Einsätze in der Zeit unmittelbar vor dem Unfall vom April 2019 zusammengenommen ein Pensum von rund 40 % umfasst und somit das Pensum bei Y.___ GmbH auf 100 % ergänzt hatten. Denn gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 15. November 2019, den die Beschwerdegegnerin zu den Akten nahm (Urk. 7/16), erzielte die Beschwerdeführerin nur in den Jahren 2011 bis 2015 - damals hatte sie zusätzlich zur Stelle bei der Y.___ GmbH eine Stelle bei der K.___ AG inne - Gesamteinkünfte von gegen Fr. 50'000.--, wogegen im Jahr 2016 noch Gesamteinkünfte von Fr. 44'006.--, im Jahr 2017 solche von Fr. 32'320.-- und im Jahr 2018 solche von Fr. 34'701.-- eingetragen sind. Bei dieser Aktenlage ist die Bemerkung im Protokoll über das Standortgespräch vom Dezember 2019 «Bis im Juni 2015 (Ende der Beschäftigung bei der Firma K.___ AG) hat sie auf jeden Fall 100 % gearbeitet. Dies würde sie bei guter Gesundheit auch weiterhin machen.» (Urk. 7/20/3) nicht sachdienlich, da daraus nicht hervorgeht, aufgrund welcher Umstände die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen 2015 und dem Unfall vom April 2019 ihr Gesamtpensum reduziert hatte und woraus sich die Annahme einer Wiederaufstockung bei guter Gesundheit ergibt. Sodann erlauben auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 keine abschliessende Klärung des Erwerbsstatus bereits an dieser Stelle. Denn anhand der neu eingereichten Akten, namentlich der Stundenrapporte (Urk. 19/1), kann nicht nachgeprüft werden, ob die Y.___ GmbH der Beschwerdeführerin, wie sie geltend machen liess (Urk. 18 S. 2 f.), die Wegzeiten (Transferzeiten) und die Reinigung der Arbeitswerkzeuge, nicht vergütet hat oder ob diese Zeiten in den rapportierten Arbeitsstunden enthalten sind. Und die weiteren Tätigkeiten bei der L.___ AG (Urk. 19/3) und bei der K.___ AG (Urk. 19/4) sind im Auszug aus dem individuellen Konto vom 15. November 2019 bereits berücksichtigt.
2.2.3 Es ist somit unumgänglich, dass die Beschwerdegegnerin zum mutmasslichen Umfang, in dem die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Beruf und im Haushalt tätig wäre, weitere Abklärungen trifft. Dazu gehört, neben der genaueren Befragung der Beschwerdeführerin persönlich, die Befragung der verschiedenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, denn bis anhin hat die Beschwerdegegnerin weder durch die Y.___ GmbH noch durch die Privatpersonen, welche die Beschwerdeführerin in ihren Haushalten beschäftigten, den einschlägigen Fragebogen für Arbeitgebende ausfüllen lassen, und es sind auch keine Angaben zum ehemaligen Arbeitsverhältnis mit der K.___ AG und zu den Umständen von dessen Beendigung vorhanden.
Sollte sich aus den vorzunehmenden Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht als vollzeitlich Erwerbstätige, sondern als teilzeitlich Erwerbstätige mit einem zu berücksichtigenden Aufgabenbereich im Haushalt einzustufen wäre, so hätte die Beschwerdegegnerin die gesundheitlichen Einschränkungen in diesem letzteren Bereich an Ort und Stelle zu ermitteln, um das Wartejahr und den Invaliditätsgrad in Anwendung der sogenannten gemischten Methode gesetzeskonform festzulegen.
Wegen der ausstehenden Angaben der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber kann sodann zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch das Valideneinkommen noch nicht abschliessend festgelegt werden. Anzumerken ist lediglich, dass die Beschwerdegegnerin dabei die Einkünfte aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in verschiedenen Privathaushalten zu Unrecht von vornherein ausser Acht gelassen hat (vgl. Urk. 7/40). Von weiteren Ausführungen zum Valideneinkommen und zum mutmasslichen Invalideneinkommen ist hingegen abzusehen; der Beschwerdeführerin bleiben in dieser Hinsicht im neuen Abklärungs- und Vorbescheidverfahren alle Rechte gewahrt.
2.3 Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
3. Gestützt auf Art. 61 lit. fbis ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, der ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Die frühere Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat ihre Honorarnote vom 22. Juni 2021 mit der Aufstellung ihrer Aufwendungen eingereicht (Urk. 11). Zu entschädigen sind lediglich die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren angefallen sind; es handelt sich dabei um die Aufwendungen ab dem 26. Februar 2021. Diese Aufwendungen im zeitlichen Umfang von 8,2 Stunden sind als angemessen zu beurteilen. Ermessenweise ist sodann ein zusätzlicher Zeitaufwand der neuen Rechtsvertreterin von 1,5 Stunden für die Eingabe vom 8. Dezember 2021 zu berücksichtigen. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Entschädigung für den Zeitaufwand von Fr. 2'134.-- (9,7 x Fr. 220.--). Hinzu kommt der Auslagenersatz, für den die frühere Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Kleinspesenpauschale von 3 % eingesetzt hat; diese Pauschale ist für den zusätzlichen Zeitaufwand ebenfalls zu gewähren. Gemessen an der Aufwandsentschädigung von Fr. 2'134.-- beläuft sich damit die Entschädigung für die Spesen auf Fr. 64.--. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % ist der Beschwerdeführerin somit eine Prozessentschädigung von Fr. 2'367.25 ([Fr. 2'134.-- + Fr. 64.-- = Fr. 2'198.--] + 7,7 %) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr.2'367.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stéphanie Baur unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10, Urk. 11, Urk. 18 und Urk. 19/1-4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel