Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00225
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 27. Januar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, MLaw Y.___
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, absolvierte nach der Sekundarschule und Handelsmittelschule eine Lehre als Kaufmännische Angestellte (EFZ) und war danach bei verschiedenen Arbeitgebern als Buchhalterin angestellt (Urk. 6/2 und Urk. 6/93). Ab 1. Juli 2014 arbeitete sie in einem 80 % Arbeitspensum bei der Z.___ AG und war hauptsächlich für die Administration sowie für das Rechnungs- und Personalwesen verantwortlich, wobei sie das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2015 kündigte (Urk. 6/17/4; Arbeitszeugnis vom 5. März 2015; vgl. auch Urk. 6/60/15). Unter Angabe psychischer Beeinträchtigungen meldete sie sich am 15. Dezember 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen) an (Urk. 6/3 Ziff. 6 und Ziff. 10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Sodann erteilte sie Kostengutsprachen für ein Belastbarkeitstraining vom 23. Mai bis 22. August 2016 und ein Aufbautraining vom 23. August 2016 bis 23. Februar 2017 mit Verlängerung bis 23. Mai 2017 bei der A.___ AG zuzüglich Taggelder (Urk. 6/19, 6/24, 6/26, 6/28, 6/34, 6/36). Mit Mitteilung vom 18. Mai 2017 teilte die IV-Stelle die Beendigung der Integrationsmassnahmen mit und wies auf die separate Rentenprüfung hin (Urk. 6/38; vgl. auch Urk. 6/41/2). Nachdem die IV-Stelle medizinische Berichte bei den behandelnden Ärzten angefordert hatte (vgl. Urk. 6/42, 6/45, 6/46/ 6/53), veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vgl. Gutachten vom 29. September 2017 [Urk. 6/60]). Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2017 (Urk. 6/63) stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf IV-Leistungen (Invalidenrente; vgl. S. 2 unten) in Aussicht. Mit Einwand vom 28. November 2017 (Urk. 6/69) beantragte die Versicherte, es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. Im Rahmen einer interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, dem kantonalen Sozialamt und dem Amt für Jugend und Berufsberatung beteiligte sich die IV-Stelle daran, die Versicherte in der Aufnahme einer Tätigkeit im sozialen Bereich in einem Pensum von 70 % zu unterstützen (vgl. Urk. 6/99 und Urk. 6/101). Mit Mitteilung vom 17. Dezember 2018 (Urk. 6/104) gewährte die IV-Stelle Arbeitsvermittlung für die Zeit vom 20. November 2018 bis 17. Mai 2019. Vom 21. Oktober 2019 bis 8. Januar 2020 war die Versicherte als Mitarbeiterin Administration/Projektarbeit zu 60 % in einem «Stellenpooleinsatz» beschäftigt (Urk. 6/116 und Urk. 6/117 S. 3). Vom 14. Januar bis 28. Februar 2020 hielt sie sich stationär und vom 4. bis 10. März 2020 teilstationär in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ auf (Urk. 6/115). Am 11. September 2020 (Urk. 6/125) teilte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit und wies hinsichtlich einer Invalidenrente auf eine separate Verfügung hin. In der Folge nahm die IV-Stelle eine psychiatrische (Verlaufs-) Begutachtung bei Dr. B.___ in Aussicht (Urk. 6/128). Nachdem die Versicherte Einwand gegen Dr. B.___ als Gutachterin erhoben hatte (Urk. 6/129), wurde Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der (Verlaufs-) Begutachtung beauftragt. Dieser erstellte das Gutachten am 22. Januar 2021 (Urk. 6/134). Mit Verfügung vom 2. März 2021 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 9. April 2021 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
«1.Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2.Es seien der Beschwerdeführerin Rentenleistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen.
3.Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.»
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021 (Urk. 5) mit Verweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2021 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
1.3
1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren leistungsabweisenden Entscheid damit, dass die Beschwerden aufgrund von Unzufriedenheit über nicht zusagende Arbeiten, ungenügender Work-Life-Balance, sowie durch existentiell- finanzielle Probleme ausgelöst worden und auch mangelnde Freizeitaktivitäten Auslösefaktoren seien.
Die Beschwerdeführerin sei mit einer Beschäftigungsmassnahme unterstützt und die Arbeitsvermittlung am 11. September 2020 abgeschlossen worden. Zur Prüfung des Rentenanspruchs sei ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden und daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit als Buchhalterin seit dem Jahr 2015 eingeschränkt sei. Im Jahr 2017 sei es zu einer Besserung des Gesundheitszustandes gekommen. Ende 2019 habe sie die psychopharmakologische Medikation abgesetzt, worauf sich die gesundheitliche Situation verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin gebe zwar an, Probleme in grösseren Menschenmassen zu haben, könne aber ohne Einschränkung die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen und täglich einkaufen gehen. Es bestehe daher eine erhebliche Diskrepanz zwischen subjektiv empfundener 100%iger Arbeitsunfähigkeit und den Alltagsstrukturen. Auch werde die finanzielle Situation vermehrt als Belastungsfaktor angegeben. Die Abklärungen hätten aber gezeigt, dass es bei Einnahme der Medikamente immer wieder zu einer deutlichen Besserung bis hin zu einer Teilremission beziehungsweise Remission komme. Laut Laborbericht nehme sie die Medikamente zwar regelmässig ein; dass Einschränkungen in jeglicher Tätigkeit bestünden und eine schwere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung vorliege, sei jedoch nicht dokumentiert. Daher könnten keine IV-Leistungen zugesprochen werden.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5 f.), die Einschätzung der Beschwerdegegnerin entspreche nicht den medizinischen Behandlungen und Berichten. Die Diagnosen seien unbestritten und sämtliche Ärzte, wie auch der RAD, hielten eine Teilarbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit fest. Von invaliditätsfremden Faktoren sei zwar die Rede, diese beeinflussten aber die gestellte Diagnose der Gutachter nicht. Die Beschwerdegegnerin verweigere damit den Anspruch auf eine rechtlich korrekte und angemessene Beurteilung. Diese sei anhand der in den Akten festgehaltenen Arbeitsunfähigkeiten und einer Bemessung des Invaliditätsgrades vorzunehmen und mit neuem Vorbescheid zu eröffnen. Dazu sei der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln. In angepasster Tätigkeit sei sie immer wieder mit längerdauernden Arbeitsunfähigkeiten konfrontiert, was auf das Finden und das Behalten einer Stelle und auf den Lohn Auswirkungen habe. Zudem seien persönlichkeitsbezogene, soziale Kompetenzeinschränkungen mit leicht erhöhter Aggressivität und inadäquater Durchsetzungsfähigkeit vorhanden, was in der Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Dies sei mittels eines Abzugs vom Tabellenlohn von 20 % zu berücksichtigen (S. 7).
2.3 Im Streit liegt damit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 2).
3.
3.1
3.1.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 29. September 2017 (Urk. 6/60) nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33):
-Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis knapp mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.0 / F33.11)
-Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit:
-gegenwärtig nicht zusagende Arbeit (ICD-10 Z56/ Z56.5)
-Status nach Burnout (ICD-10 Z73.0)
- Anamnestisch Status nach Problemen mit Bezug auf Wohnbedingungen und wirtschaftliche Verhältnisse, gegenwärtig noch verschuldet (ICD-10 Z59).
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
- Status nach drei Suizidversuchen (Intoxikationen) (ICD-10 X61)
3.1.2 Die Beschwerdeführerin berichte (S. 26), frustriert und unzufrieden zu sein, weil seit Monaten weder vom RAV noch von der IV her etwas laufe. Zwar sei ihr nun vom RAV ein Kurs beziehungsweise ein Praxis-Check zugesprochen worden, aber dieser beginne wegen der Warteliste erst am 20. November 2017. Zumindest sei sie dann einen Monat lang zu 50 %, also jeden Morgen, beschäftigt. Sie sei überzeugt, dass ihre Begabungen im sozialen Bereich liegen würden und dass nur die Arbeit mit Leuten nie langweilig werde. Hingegen sei ihr in jeder Buchhaltungsanstellung früher oder später langweilig geworden und sie müsse es vermeiden, unterfordert zu werden, andernfalls sie depressiv werde. Sie wolle aber auch nicht mehr ausgenutzt werden und täglich 14 Stunden arbeiten, ohne Ferien zu bekommen. Sie wolle eine gut ausgeglichene Work-Life Balance. Ihr Wunsch sei es nach wie vor, Fachfrau für Migration zu werden, wobei sie aber eine Stelle im sozialen Bereich brauche, damit sie zwei Jahre Erfahrung vorweisen könne, sodass sie die berufsbegleitende Ausbildung anfangen könne. Da sie weiterhin zu 70 % krankgeschrieben sei, erachte sie sich auch nicht fähig, von einem Tag auf den anderen in der freien Wirtschaft zu arbeiten. Handkehrum sei es aber gerade die 30%ige Arbeitsfähigkeit, die ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt reduzieren würde. Sie wünsche sich von der IV nach dieser langen Auszeit ein erneutes Aufbautraining, damit sie wieder in Gang komme.
3.1.3 Zur Lebenssituation und zum Tagesablauf führte die Gutachterin aus (S. 25), die Beschwerdeführerin gebe an, sie wohne seit Februar 2017 zusammen mit ihrem (arbeitslosen) Partner in einer 2½-Zimmerwohnung mit einer Monatsmiete von Fr. 2'000.--. Sie lebe von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung von Fr. 3'000.--. Weil sie sich nach der Kündigung der letzten Stelle nicht arbeitslos gemeldet habe, hätten sich hohe Schulden angestaut, was mit ein Grund für ihre Verzweiflung und Suizidalität gewesen sei. Inzwischen habe sie ihre Schulden zum Teil mit Verlustscheinen saniert und offen seien noch Fr. 14'000.--. Eine richtige Tagesstruktur habe sie nicht, aber sie versuche sich zu beschäftigen und nehme sich täglich eine Aufgabe vor, damit sie das Gefühl habe, etwas gemacht zu haben. Sie stehe morgens um 9 Uhr auf und ihr Partner sei dann schon weg. Dieser absolviere an fünf Wochentagen ein RAV-Reintegrationsprogramm. Am Morgen habe sie nicht viel Appetit und am Mittag esse sie nicht, weil sie alleine sei. Sie nasche aber zwischendurch viel, ansonsten sie aber zusammen mit ihrem Partner schaue, dass sie ausgewogen esse. Dieser koche meist am Abend, das Einkaufen sei ihre Aufgabe. Sie kaufe täglich ein, weil dies ein Grund sei, jeden Tag aus der Wohnung zu kommen. Ängste vor sozialen Begegnungen oder Probleme im Supermarkt oder mit Menschenmengen habe sie nicht. Auch sonst schaue sie, dass sie täglich eine Verpflichtung oder einen Termin habe. Einmal pro Woche empfange sie zu Hause ihre psychiatrische Spitex-Betreuerin, mit der sie es sehr gut habe. Mit der Selbstpflege habe sie keine Mühe. Sie dusche stets am Abend, was eine Art Entspannungsritual sei; so schlafe sie auch besser ein. Weiter schaue sie sich täglich auf dem Internet die Stelleninserate an und bewerbe sich. Auch hole sie die Post aus dem Briefkasten und erledige ihre administrativen Aufgaben. Tagsüber schlafe sie nicht, lege sich aber manchmal, bei schlechter Tagesverfassung, doch hin und mache liegend Sudokus oder lese ein Buch. Auch der Haushalt sei ihre Aufgabe. Sie wasche und putze. Abends esse sie mit ihrem Partner etwas Warmes und danach unterhalte man sich, schaue zusammen TV oder spiele ein Gesellschaftsspiel oder Schach, bei gutem Wetter mache man auch mal einen abendlichen Spaziergang. Danach dusche sie sich und gehe gegen 23 Uhr ins Bett.
3.1.4 Unter objektiven Befunden und Psychostatus hielt die Gutachterin fest (S. 27), es präsentiere sich eine 45-jährige, jünger aussehende, gepflegte, adipöse Beschwerdeführerin. Kontakt und affektiver Rapport seien sehr gut herstellbar. Sie sei kooperativ und wohlwollend zugewandt. Aspektmässig bestehe eine durchschnittliche Intelligenz und in ihren Ausführungen sei sie differenziert. Das Auftreten wirke souverän und die Interaktion sei auch der Norm entsprechend, wenn konfrontative Fragen gestellt würden. Schwierige Gesprächsthemen gehe sie offen an. Einzig auffallend sei die Strenge und Rigidität, mit der sie ihre prinzipielle Überzeugung vertrete, dass eine ihr zusprechende Tätigkeit im sozialen Bereich beziehungsweise mit vielen sozialen Kontakten und mit einer Ausbildung zur Fachfrau für Migration die einzig wirksame Prophylaxe gegen erneute depressive Phasen und auch die Voraussetzung für eine Remission der anhaltenden Verstimmung und Antriebsschwäche sei. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, allseits orientiert und ohne Intoxikationszeichen. Mnestische Störungen seien keine feststellbar und die Konzentrationsspanne könne während zweieinhalb Stunden gut aufrechterhalten werden. Auch subjektiv bekunde sie, keine Konzentrationsstörungen und keine Mühe mit intellektuellen Aufgaben zu haben. Das formale Denken sei geordnet und die Fragen könnten gut fokussiert und gut selbststrukturiert beantwortet werden. Inhaltlich sei das Denken leicht- bis mittelgradig, allerdings auch situationskonform auf die Thematik des Wechsels auf eine berufliche Tätigkeit im sozialen Bereich und die Theorie eingeengt, dass nur so die Depressivität erfolgreich bekämpft werden könne. Ansonsten sei aber das Denken hinreichend beweglich beziehungsweise im gutachterlichen Gespräch sei sie problemlos fähig, sich den verschiedenen ihr gebotenen Themenbereichen zu widmen. Etwaige pathologische Schuld-, Scham- oder Insuffizienzgefühle seien nicht feststellbar. Es sei aber eine Selbstwertproblematik mit neurotischen narzisstischen Zügen aus den Ausführungen ableitbar. Eine pathologische Kränkbarkeit, Kritik- oder Frustrationsintoleranz sei jedoch nicht festzustellen und auch nicht bekannt.
Weiter bestünden keine Phobien, pathologischen Ängste oder Zwänge. Die Affektivität sei klinisch leicht- bis mittelgradig gestört und sie sei leichtgradig bedrückt. Die Beschwerdeführerin wirke recht starr beziehungsweise vermindert schwingungsfähig, teilweise sorgenvoll, streckenweise auch leichtgradig dysphorisch. Sie wechsle aber themenadäquat zwischen den Affektregistern. Psychomotorisch sei sie ungestört, mit lebhafter Mimik und Gestik, wirke in ihrem Präsentationsbild sthenisch, dies im Kontrast zu den subjektiv beklagten zentralen Beschwerden der raschen Erschöpfbarkeit und der Antriebsschwäche. Sie beklage schwankende bis mittelschwere Motivationslosigkeit, Lustlosigkeit und Asthenie, allerdings bestünden zusammen mit dem Partner doch Genussfähigkeit und Fähigkeit zu gemeinsamen Aktivitäten. Der spontane Appetit sei unharmonisch, teilweise vermindert, aber mit vielem Naschen zwischendurch und Lust auf Schokolade. Hierunter habe sie in den letzten zwei Jahren seit der Hospitalisierung 20 kg zugenommen und sie leide nachvollziehbar an dieser neuen auch rein gewichtsbedingten Schwere und Trägheit. Die Libido sei durch Nebenwirkungen vermindert, Sexualität werde aber in der Partnerschaft zärtlich genossen. Es bestehe eine verminderte Schlafqualität, Ein- und Durchschlafstörungen wobei die Schlafreserve nur sporadisch beansprucht werde. Habituell sei die Beschwerdeführer sozial isoliert beziehungsweise seit 2001 bestünden keine Anstrengungen zum Unterhalten von sozialen Kontakten, wobei sie aber die Zweisamkeit mit ihrem Partner geniesse.
3.1.5 Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus (S. 33 f.), die Beschwerdeführerin leide unter einer leichten- bis mittelgradigen depressiven Episode bei Status nach schwerer depressiver Episode, gegenwärtig somit in Teilremission. Der Depressionsgrad begründe eine gegenwärtig noch maximal 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus rein psychiatrischer Sicht sei eine administrative KV-Tätigkeit gut mit dem depressiven Erkrankungsgrad vereinbar. Unter Voraussetzung weiterer psychopharmakologischer Behandlungsoptimierung und Intensivierung der Psychotherapie könne die Arbeitsfähigkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten auf 100 % erhöht werden.
3.2 Im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ vom 13. August 2020 (Urk. 6/115) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 4):
-Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
-Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (seit mehreren Jahren, ICD-10 F62.0)
Es wurde die stationäre Behandlung vom 14. Januar bis 28. Februar, die teilstationäre Behandlung vom 4. bis 10. März und die anschliessend einmal wöchentlich erfolgte ambulante Behandlung seit 12. März 2020 festgehalten (Ziff. 1.1 f.). Die Ärzte legten dar, das Zustandsbild der Beschwerdeführerin erfülle bei Eintritt die Kriterien einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Bei anamnestisch vorbekannter, multipler Traumatisierung sei die Psychopathologie zudem im Rahmen einer andauernden Persönlichkeitsveränderung beziehungsweise einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung zu interpretieren (Ziff. 2.4). Aktuell bestehe keine Arbeitsfähigkeit im Sinne einer regelmässigen berufsbezogenen Tätigkeit mit Leistungsanspruch. Prognostisch sei bei konsequenter Fortführung der psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung eine günstige Prognose für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mit reduziertem Pensum zu stellen (Ziff. 2.7). Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit dauernd ab 14. Januar 2020 attestiert (Ziff. 1.3) und festgehalten, aus psychiatrischer Sicht sei aktuell eine 100% Berentung zu empfehlen (Ziff. 5).
3.3
3.3.1 Im psychiatrischen (Verlaufs-)Gutachten vom 22. Januar 2021 (Urk. 6/134) ging Dr. D.___ diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00) aus (S. 16). Die Beschwerdeführerin gebe an, die Probleme würden seit 2015 bestehen. Sie habe damals aufgrund einer Burn-out-Problematik eine suizidale Phase durchlebt. Nach 2016 sei es deutlich besser gewesen und sie habe eine sehr stabile Phase erlebt. 2019 habe sie sich dann wieder schlechter gefühlt und alle Medikamente abgesetzt. Aufgrund dessen sei sie dann zunächst stationär und anschliessend teilstationär in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ behandelt worden. Aktuell sehe sie sich zu 100 % arbeitsunfähig (S. 7).
3.3.2 Zum Tagesablauf schildere die Beschwerdeführerin (S. 11 f.), sie stehe meistens um 8 Uhr morgens auf und frühstücke gemeinsam mit ihrem Partner. Dann mache sie den Haushalt, wobei sie sich aufgrund von Antriebsstörungen teilweise eingeschränkt fühle. Zwischendurch beschäftige sie sich mit positiv empfundenen Dingen, wie Sudoku und Lesen. Ausserdem gehe sie vormittags spazieren und nach dem Mittag einkaufen. Anschliessend meditiere und entspanne sie sich, wobei sie auch hier gewisse Einschränkung des Antriebs mit etwas Ermüdung empfinde. Sie müsse sich jedoch weder hinlegen noch sonstige Rückzugsmöglichkeiten wahrnehmen. Nach dem täglichen Einkauf koche sie gemeinsam mit ihrem Partner. Es werde das Abendessen eingenommen und den Abend verbringe man zusammen mit fernsehen, spielen und positiv wahrgenommenen Freizeitaktivitäten. Ihr Partner habe früher in einer therapeutischen Tätigkeit gearbeitet und habe dort Ziegen in einem Altersheim betreut. Alle zwei bis drei Wochen an einem Wochenende betreuten sie dort die Ziegen. Sportliche oder andere Aktivitäten führe sie aufgrund finanzieller Einschränkungen nicht aus. Sie sei früher gerne schwimmen gegangen, aber dies sei ihr aufgrund der finanziellen Engpässe aktuell nicht möglich. Einen Führerschein habe sie nicht, aber sie könne ohne jegliche Einschränkungen die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen.
3.3.3 Zum Untersuchungsbefund hielt der Gutachter fest (S. 13), die Beschwerdeführerin habe sich innerhalb der gesamten Interaktion bis zur Rückfrage bezüglich Labor abgegrenzt, sicherwirkend, kompetent und bei der Bitte, eine Laboruntersuchung durchzuführen, wenig kooperationsbereit, durchsetzungsfähig und teilweise aggressiv gezeigt. Hinweis für ein ausgeprägtes Stressniveau oder auffällige Anzeichen von Stress hätten sich keine ergeben. Zur Frage, inwieweit die Untersuchung bedrohlich oder schwierig für sie gewesen sei, habe sie angegeben, es sei zu keinem Zeitpunkt bei den Angaben erlebter Traumatisierungen zu einer Dissoziation oder zu einem schwierigen Zustand gekommen. Sie empfinde jedoch die gesamte Untersuchung als unnötig, da man ihr eine 100%ige IV zugesagt und angeboten habe. Es sei ihrer Meinung nach auch bereits eine Begutachtung durchgeführt worden, in der eine entsprechende Rente dokumentiert worden sei.
Die Beschwerdeführerin sei alters- und situationsadäquat gepflegt auftretend. Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen zeigten sich keine. Bezüglich der kognitiven Fähigkeiten bestünden keine Hinweise auf Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen, keine Einschränkungen bezüglich der Abstraktionsfähigkeit und insgesamt seien während der gesamten Untersuchung keine Hinweise auf kognitive Einschränkungen zu finden. Formale Denkstörungen bestünden auch keine. Für die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie Probleme bei grösseren Menschenmassen habe, habe sich innerhalb der gesamten Untersuchung kein Hinweis für ängstliches Verhalten, Befürchtungen oder Zwangsverhalten ergeben. Es bestünden ausserdem keine Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen. Auch während der Angabe bezüglich der subjektiv empfundenen traumatischen Erlebnisse sei es zu keinem Zeitpunkt zu einer Dissoziation oder Derealisation gekommen. Innerhalb der Untersuchung habe sich eine affektiv grossteils kompetente, vollständig schwingungsfähige Explorandin ohne jegliche Einschränkungen gezeigt. Der Affekt wirke teilweise abgegrenzt, misstrauisch und kontrolliert. Während der mehr als zweistündigen Untersuchung hätten sich auch kein Hinweis für Antriebsstörungen oder Abnahme der kognitiven Fähigkeiten, wie zum Beispiel eine Abnahme der Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsfähigkeit gezeigt. Die Persönlichkeit wirke abgegrenzt, misstrauisch und in der Interaktion klar strukturiert, fordernd (S. 14 f.).
3.3.4 Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus (S. 25), als angestammte Tätigkeit sei eine kaufmännische Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt zu dokumentieren. Im Vergleich zu den Befundberichten von 2017 sei explizit keine Verschlechterung innerhalb der Psychopathologie und des aktuellen Zustandes zu finden und eher von einer Verbesserung in Bezug auf die aktuell leichtgradige depressive Symptomatik bei vorbestehender mittelgradiger, mit teilweisen Hinweisen auf eine leichtgradige Symptomatik auszugehen. Bereits 2017 sei eine entsprechende Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit definiert worden und aktuell sei nicht von einer Verschlechterung der Symptomatik und somit auch zum aktuellen Zeitpunkt von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen.
Als optimal angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit in einem kleinen Team mit einer klaren Leitungsstruktur zu sehen und in einer solchen Tätigkeit sei eine höhere Arbeitsfähigkeit gegeben und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 26).
4.
4.1 Vorwegzuschicken ist, dass sich das Gutachten von Dr. D.___ vom 22. Januar 2021 (Urk. 6/134) wie auch dasjenige von Dr. B.___ vom 29. September 2017 (Urk. 6/60) im Lichte der höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichtes (E. 1.4) als für die streitigen Belange umfassende Beurteilungen erweisen, welche die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in umfassender Aktenkenntnis abgegeben worden sind und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchten. Die beiden gutachterlichen Schlussfolgerungen decken sich weitgehend, dies sowohl hinsichtlich der erhobenen Befunde, der Diagnostik als auch der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
4.2 Die Indikatorenprüfung für die erste Periode (Gutachten Dr. B.___) ergibt in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit der attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit, dass die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde im mittleren Bereich anzusiedeln ist. So fanden sich ein leicht- bis mittelgradig eingeengtes Denken, eine leicht- bis mittelgradig gestörte Affektivität, eine leichtgradige Bedrücktheit, die Beschwerdeführerin wirkte starr beziehungsweise vermindert schwingungsfähig, teilweise sorgenvoll, streckenweise auch leichtgradig dysphorisch, sie sei - vom Partner abgesehen - sozial isoliert (E. 3.1.4). Trotz verschiedenen Behandlungen - so etwa ab November 2015 - samt stationärer Hospitalisation (Urk. 6/60/35) sowie Integrationsmassnahmen der Beschwerdegegnerin konnte lediglich eine Teilarbeitsfähigkeit etabliert werden. «Komorbiditäten» liegen bei der Beschwerdeführerin unter anderem mit den akzentuierten Persönlichkeitszügen und Status nach drei Suizidversuchen vor.
Bei der Beschwerdeführerin sind durchaus mobilisierende Ressourcen vorhanden, wenn auch der soziale Kontext durch eine Isolation geprägt ist, abgesehen von der intakten Beziehung zum Partner. Die Einschränkungen zeigen sich in sämtlichen Lebensbereichen, allerdings nicht in hohem Ausmass, namentlich in Bezug auf den seit Jahren stattfindenden sozialen Rückzug. Der Leidensdruck ist insofern nachvollziehbar, als die Beschwerdeführerin den Behandlungsvorschlägen der Ärzte nachkommt und von den Eingliederungsvorschlägen der Beschwerdegegnerin Gebrauch macht (Urk. 6/60 S. 36 f.).
Angesichts dieser Umstände ist eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und die von der Gutachterin Dr. B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu bestätigen.
4.3 In der Folge kam es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Dr. D.___ schilderte hierzu, dass nach einer Verschlechterung im Januar und Februar 2020 mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit nach Absetzen der Medikation (Urk. 6/134 S. 20 und S. 25) ab März 2020 wieder eine 60%ige Arbeitsfähigkeit vorlag. Im Zeitpunkt der Begutachtung konstatierte er verglichen mit den Verhältnissen bei der Vorbegutachtung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in dem Sinne, dass er nurmehr eine leichtgradige depressive Symptomatik bestätigte. In diesem Sinne schloss er auch erst ab Januar 2021 auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit und nicht bereits für die Zeit davor (Urk. 6/134 S. 25 und S. 27).
4.4 Mit der Einschätzung der Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ vom 13. August 2020 (E. 3.2) setzte sich Dr. D.___ in begründeter Weise auseinander und legte nachvollziehbar dar, inwiefern die darin attestierten Funktionseinschränkungen nicht mit den fehlenden klinischen Befunden einhergehen. So legte er schlüssig dar, dass gar keine kognitiven Einschränkungen angegeben wurden, weshalb sich auch keine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigt (Urk. 6/134 S. 22). Bei diesem Ergebnis ist auf die Diskrepanzen in der Diagnosestellung nicht weiter einzugehen, da die funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung relevant sind und nicht die Diagnosen an sich.
4.5 Zusammenfassend ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Zeitraum zu 60 % arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit war und ist. In angepasster Tätigkeit - in einem kleinen Team mit klarer Leitungsstruktur - besteht ab dem Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. D.___ am 18. Januar 2021 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Angesichts des Ergebnisses des Einkommensvergleichs kann für diese Periode auf eine Indikatorenprüfung verzichtete werden, kann doch eine solche keinen höheren Arbeitsunfähigkeitsgrad als den attestierten bestätigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4.).
5.
5.1 Angesichts der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung am 15. Dezember 2015 stehen grundsätzlich Rentenleistungen ab Juni 2016 im Raum (Art. 29 Abs. 1 IVG). Zu jenem Zeitpunkt absolvierte sie indes Integrationsmassnahmen und erhielt ein Taggeld ausgerichtet. Dies endete am 23. Mai 2017, weshalb die Ausrichtung von Rentenleistungen erst ab 1. Mai 2017 in Frage kommt (Art. 29 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 2 IVG).
5.2 Die Beschwerdegegnerin absolvierte eine Lehre als kaufmännische Angestellte und arbeitete als Buchhalterin respektive in der Administration sowie im Rechnungs- und Personalwesen. Seit ihrem Einstieg ins Berufsleben hatte sie verschiedene Stellen inne und verblieb zuletzt zwischen einem und zwei Jahren an einer Stelle (Urk. 6/17/2-3 und Urk. 6/11). Die letzte Stelle bei der Z.___ AG kündigte sie per Februar 2015 (Urk. 6/17/4) offensichtlich nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern weil sie darin keine Zukunft mehr sah (Urk. 6/15/3) und sie die Arbeit langweilte (E. 3.1.2). Sie beabsichtigte, Migrationsfachfrau zu werden (Urk. 6/17). Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit zeigten sich nach Lage der Akten während der Arbeitstätigkeit keine und eine Arbeitsunfähigkeit wurde erst ab November 2015 attestiert (Urk. 6/15/6 und Urk. 6/3/4 Ziff. 4.3).
5.3 Bei dieser Ausgangslage ergibt sich, dass sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln ist. Da die Beschwerdeführerin in der bisherigen und stets ausgeübten Tätigkeit teilarbeitsfähig ist, kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen. Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a). Dabei geht es um eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
5.4 Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind keine ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Argumente, dass sie mit längerdauernden Arbeitsunfähigkeiten konfrontiert sein werde und persönlichkeitsbezogene, soziale Kompetenzeinschränkungen mit leicht erhöhter Aggressivität und inadäquater Durchsetzungsfähigkeit vorlägen (Urk. 1 S. 7), verfangen nicht. Dass in Zukunft wiederum Arbeitsunfähigkeiten auftreten, ist lediglich eine Hypothese der Beschwerdeführerin und entspricht nicht der ärztlichen Prognose. Sodann sind die Schwierigkeiten in der Interaktion laut gutachterlicher Einschätzung nicht krankheitsbedingt und wirken sich bei der Arbeit auch nur sehr bedingt aus, kann doch die Beschwerdeführerin an einem regulären Arbeitsplatz adäquat arbeiten (Urk. 6/134 S. 27).
Damit resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % im angestammten Beruf ein Invaliditätsgrad von 40 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
5.5 Im Zuge der Verbesserung des Gesundheitszustandes per 18. Januar 2021 und der gutachterlichen Umschreibung einer angepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin nach wie vor eine Arbeit im angestammten Beruf möglich. Die formulierten Anforderungen - kleines Team mit klarer Leitungsstruktur - findet sich zwanglos im Bürobereich. Damit ist auch unter dieser Prämisse der Invaliditätsgrad gleich zu berechnen. Zum neuen Stellenprofil in 70%igem Pensum ergibt sich, dass praxisgemäss auch hierfür kein Abzug vom Tabellenlohn zu erfolgen hat. Kleine Teams finden sich auf dem ausgeglichenen Stellenmarkt ohne Weiteres und eine aus psychischen Gründen erforderliche verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen gilt rechtsprechungsgemäss nicht als eigenständiger abzugsfähiger Umstand. Das Angewiesensein auf einen verständnisvollen Chef, der auch bereit ist, die Arbeitnehmerin eng zu führen, rechtfertigt demnach keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019).
Damit ergibt sich ab Januar 2021 ein Invaliditätsgrad von 30 %, welcher unter der rentenbegründenden Schwelle liegt. Nach Ablauf von drei Monaten (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), mithin ab 1. Mai 2021, wäre die Rente grundsätzlich aufzuheben. Indessen endet der gerichtliche Beurteilungszeitraum mit dem Verfügungserlass am 2. März 2021 (Urk. 2), weshalb die Renteneinstellung nicht festgelegt werden kann, zumal eine allfällig gesundheitliche Veränderung nach dem 2. März 2021 nicht in diesem Verfahren zu prüfen ist. Allerdings enthalten die Akten keine Hinweise hierauf.
5.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung und es ist festzuhalten, dass ab 18. Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit gegeben ist und der Invaliditätsgrad 30 % beträgt, wovon Vormerk zu nehmen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG) auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. März 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Ferner wird Vormerk genommen, dass ab 18. Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit im Sinne der Erwägungen bestanden hat und der Invaliditätsgrad ab 18. Januar 2021 30 % beträgt.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef