Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00236
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 21. November 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Anwaltskanzlei Schütz & Partner
Hofmatt 8, 8808 Pfäffikon SZ
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965 und Mutter von sechs Kindern, war bis am 30. Oktober 2007 in einem Pensum von etwa 25 % bei der Y.___ als Reinigungsfachkraft angestellt (Urk. 8/6). Sie meldete sich am 15. September 2008 unter Hinweis auf einen im März 2007 erlittenen Autounfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Suva verneinte im Zusammenhang mit diesem Unfall mit Verfügung vom 22. April 2008 rechtskräftig ihre Leistungspflicht nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Urk. 8/1/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und liess die Versicherte von Fachärztin Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (versicherungspsychiatrisches Gutachten vom 30. Dezember 2009, Urk. 8/34) und durch die A.___ (polydisziplinäres Gutachten vom 23. Mai 2011, Urk. 8/66) begutachten. Gestützt auf ihre Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Januar 2012 rechtskräftig einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/78).
Am 3. April 2013 ersuchte die Versicherte um Durchführung von beruflichen Massnahmen (Urk. 8/85). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 (Urk. 8/93) wies die IV-Stelle das Gesuch mit der Begründung ab, dass die Versicherte in ihrer Erwerbstätigkeit nicht eingeschränkt sei.
Am 30. November 2017 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend und ersuchte darum, ihren Leistungsanspruch erneut zu prüfen (Urk. 8/115). Die IV-Stelle traf in der Folge medizinische Abklärungen und liess die Versicherte durch die B.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 8. November 2019, Urk. 8/216). Gestützt darauf wies sie das Leistungsgesuch wie vorbeschieden (Urk. 8/227) mit Verfügung vom 16. März 2021 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 15. April 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 16. März 2021 aufzuheben, es sei ihr eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ein neues psychiatrisches Fachgutachten einzuholen. Weiter ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und um die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Thomas Schütz (S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2).
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren abweisenden Leistungsentscheid mit Verweis auf das von ihr eingeholte B.___-Gutachten vom 8. November 2019 (Urk. 8/216) damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, aber psychosoziale Belastungssituationen vorlägen. Körperliche und psychische Ressourcen für die Ausübung einer Arbeitstätigkeit sowie Tätigkeiten im Haushalt seien erhalten.
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass auf das B.___-Gutachten, insbesondere auf das psychiatrische Teilgutachten (S. 18), aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden könne, (S. 4 ff.). Zudem bemängelte sie die gutachterliche Einschätzung ihrer Ressourcen und die Nichtberücksichtigung limitierender Faktoren (S. 12 ff. und S. 18). Im Haushalt sei ferner seit der letzten Rentenabweisung keine Abklärung mehr erfolgt, obwohl sich die Belastungen erhöht und die familiären Verhältnisse verändert hätten (Auszug der Kinder, Ehemann nicht mehr ganztags zuhause). Soweit die Aktenlage nicht bereits eine Vollrente verlange, sei jedenfalls ein weiteres psychiatrisches Gutachten einzuholen (S. 18).
2.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der medizinische Sachverhalt seit der Neuanmeldung am 30. November 2017 (Urk. 8/115) im Vergleich zur letzten rechtskräftigen materiellen Beurteilung des Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 10. Januar 2012 (Urk. 8/78) revisionsrelevant verändert hat.
3.
3.1 Gestützt auf das polydisziplinäre A.___-Gutachten vom 23. Mai 2011 (Urk. 8/66) verneinte die Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2012 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Die Gutachter hielten in ihrer Expertise aus somatischer Sicht fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit wie auch in anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierten sie eine Dysthymie (ICD-10 F34), eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie zahlreiche dysfunktionale Krankheitsverarbeitungsfaktoren mit Dekonditionierung, Selbstlimitierung und Schonhaltung (ICD-10 F54). Sowohl als Reinigungsfachfrau wie auch in einer Verweistätigkeit attestierten sie eine Einschränkung von nicht mehr als 30 % (S. 37).
3.2. Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.2.1 In ihrem Bericht vom 28. August 2016 (Urk. 8/122) stellte Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher die Beschwerdeführerin seit 2008 in Behandlung steht, folgende Diagnosen:
- Depressive Störung mit teils schwergradigen depressiven Episoden (ICD-10 F32.2) ohne zwischenzeitliche Remission und mit Suizidalität mit Suizidversuchen
- Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- Sonstige wahnhafte Störung (ICD-10 F22.8)
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41) mit chronischem lumbospondylogenem und zervikozephalem Schmerzsyndrom
Sie führte zur Diagnose «sonstige wahnhafte Störung» aus, dass sie in ihren früheren Berichten bis 2010 die Ängste der Beschwerdeführerin nur in der Diagnose der generalisierten Angststörung erfasst habe. Aufgrund einer immer stärkeren Einengung der Patientin auf unkorrigierbare Überzeugungen, an einer bedrohlichen körperlichen Krankheit zu leiden, habe sie aufgrund des Ausmasses zusätzlich eine wahnhafte Störung diagnostiziert. Die Diagnose «Somatisierungsstörung» verwende sie ab 2011 für die vielfältige Gruppe der Körperbeschwerden, die sie in der Vergangenheit als somatische Diagnosen zitiert habe. Auch für das Schmerzsyndrom lumbal und zervikozephal habe sie in ihren Berichten 2008 und 2010 die jeweiligen somatischen Diagnosen angeführt. Aus ihrer heutigen Sicht sei es falsch gewesen, den somatoformen Anteil am Schmerzgeschehen aus psychiatrischer Perspektive nicht zu diagnostizieren (S. 1 f.). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich motorisch ganz leicht verbessert, psychisch sei eher eine Verschlechterung eingetreten (S. 3). Eine Depression liege unverändert im mittel- bis schwergradigem Ausmass vor (S. 4). Eine posttraumatische Belastungsstörung liege nicht vor, da die typischen Faktoren fehlten. Zur Angststörung führte die Psychiaterin aus, dass die Beschwerdeführerin ein nicht zu beruhigendes Anliegen habe, immer weitere körperliche Untersuchungen durchzuführen bei immer neuen Ärzten, die dann vielleicht die Wahrheit sagen würden. Diese habe eine paranoide Haltung gegenüber den Behandlern. Zur Entwicklung seit 2011 gab die Ärztin an, dass die Beschwerdeführerin trotz aller Therapien in ihrer Angst keinerlei Beruhigung erfahren habe. Trotz mehrjähriger psychotherapeutischer, psycho-edukativer und ergotherapeutischer Arbeit habe kaum eine Veränderung erreicht werden können (S. 5). Die Beschwerdeführerin komme nicht mehr regelmässig in Behandlung (S. 8). Trotz professioneller langjähriger, phasenweise auch intensiver Behandlung liege eine gewisse Therapieresistenz vor (S. 9). Seit Behandlungsbeginn bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (S. 13).
3.2.2 Vom 24. Oktober bis am 11. Dezember 2017 (und erneut vom 16. bis 21. Dezember 2017, Urk. 8/125/2-3) befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer-psychiatrischer Behandlung im D.___. Dem Austrittsbericht vom 12. Dezember 2017 (Urk. 8/125/5-6) sind im Wesentlichen die folgenden Diagnosen und Nebendiagnosen zu entnehmen:
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)
- Chronisches Schmerzsyndrom mit deutlicher Schmerzverarbeitungsstörung und psychosomatischer Überlagerung
- Histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4)
- Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2)
Im Austrittsbericht vom 21. Dezember 2017 (Urk. 125/2-3) hielten die Ärzte fest, dass sich die Beschwerdeführerin einer Mitpatientin und dem Pflegeteam gegenüber grenzüberschreitend verhalten und sich sehr ungerecht behandelt gefühlt habe. Sie sei in unverändertem Zustandsbild ausgetreten und habe die Station sehr wütend verlassen.
3.2.3 Vom 6. bis 10. August 2018 (Urk. 8/166/11-19) war die Beschwerdeführerin in der E.___ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 11. Oktober 2018 sind die folgenden psychiatrischen Diagnosen zu entnehmen (S. 1):
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Anfälle ohne nähere Angabe (ICD-10 R56.8)
Die Ärzte führten an, dass die Beschwerdeführerin zur störungsspezifischen Psychotherapie bei posttraumatischer Belastungsstörung nach einem Autounfall im Jahr 2007 in die Klinik eingetreten sei. Subjektiv hätten die Schmerzen im Vordergrund gestanden. Wiedererleben, Vermeidung, negative Kognitionen im Hinblick auf die eigene Unversehrtheit sowie Übererregung seien klar feststellbar gewesen. Wegen der von der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen beschriebenen Anfälle mit Bewusstseinsverlust und Urininkontinenz sei ein EEG durchgeführt worden, das keinen wegweisenden Befund gebracht habe. In der Klinik habe kein derartiges Ereignis beobachtet werden können, so dass die diagnostische Einordnung offenbleiben müsse. Da sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Situation im Zweibettzimmer habe arrangieren können, habe sie sich für den Austritt entschieden (S. 4).
3.2.4 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 30. August 2018 (Urk. 8/162) die Diagnosen einer schwergradigen depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung, allesamt bestehend seit etwa elf Jahren (Ziff. 2.5). Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und kein Potenzial für eine Eingliederung (Ziff. 4).
3.2.5 Vom 14. Februar bis am 7. März 2019 war die Beschwerdeführerin in der G.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 25. März 2019 (Urk. 8/188) wurden die folgenden psychiatrischen Diagnosen gestellt:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.1), Differentialdiagnose: Psychotische Störung
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Die Ärzte berichteten, dass die Beschwerdeführerin für eine störungsspezifische und ätiologieorientierte Traumatherapie in die Klinik eingetreten sei. Sie habe sich im Kontakt sehr auf ihr Schmerzerleben eingeschränkt gezeigt und habe wiederholt ärztliche Termine gefordert. Es sei eine ausführliche internistische Untersuchung zum Somato- und Neurostatus durchgeführt worden. Gleichzeitig habe sich gezeigt, dass die Symptome nicht allein durch medizinische Faktoren erklärbar seien. Ihr sei es schwergefallen, eine andere als eine medizinische Erklärung für ihre Schmerzen zuzulassen. Während des Aufenthaltes habe sie viel Zeit leidend in ihrem Bett verbracht. Sie habe sich insgesamt als zurückgezogen gezeigt und sei im Kontakt mit Mitarbeitenden durch ein eher forderndes Verhalten aufgefallen. Sie habe Schwierigkeiten gehabt, sich Routinen anzupassen. Am 6. März sei es zu einer suizidalen Dekompensation gekommen. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin aus grosser Höhe in den Tod stürzen wollen. Gleichzeitig habe sie wiederholt geäussert eine Stimme zu hören («Ich werde gerufen.»). In der Folge habe man ihr 2.5 mg Temesta und 50 Tropfen Haldol oral verabreicht; eine Zwangsmedikation habe vermieden werden können. Da sie auch am Folgetag suizidal gewesen sei, sei sie in die H.___ zur weiteren Krisenintervention verlegt worden (S. 3). Die Ärzte führten an, dass sie eine Abklärung einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis zur Abgrenzung eines intrusiven Erlebens innerhalb einer Traumafolgestörung für notwendig hielten. Ausserdem sei eine weitere Stabilisierung und das Schaffen von stabilen Umweltfaktoren (z.B. Klärung des Aufenthaltsstatus [hängiger Entzug Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfebezugs, S. 1]) indiziert (S. 4).
3.2.6 Vom 2. August bis am 10. September 2019 wurde die Beschwerdeführerin im I.___ stationär behandelt. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte am 23. Oktober 2019 (Urk. 8/214) die folgenden:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode: zum Austritt teilremittiert (ICD-10 F33.1)
- Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F45.41)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Die Diagnose der Persönlichkeitsstörung sei aufgrund des unerwartet frühen Abbruchs des Aufenthalts noch nicht durch standardisierte Instrumente bestätigt worden. Es werde aber vermutet, dass hiervon die Haupteinschränkungen ausgingen (Urk. 8/214/3). Die Ärzte führten weiter aus, dass die Beschwerdeführerin unter leicht ausgeprägten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen und leicht reduziertem Antrieb leide. Dadurch seien die Planung und Strukturierung von Aufgaben beeinträchtigt. Sie berichte von starken chronischen Schmerzen im gesamten Körper, was die Arbeitsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit beeinträchtige und ebenso negative Auswirkungen auf die Konzentrationsfähigkeit habe. Mit unvorhersehbaren Absenzen und erhöhtem Pausenbedarf sei zu rechnen, da die Beschwerdeführerin an chronischem Schlafmangel leide und anhaltend müde sei. Mit einer erhöhten Fehleranfälligkeit müsse aufgrund der genannten Symptome und der eingeengten Gedankengänge auf die somatische Symptomatik gerechnet werden. Bei anstehenden Tätigkeit sei mit einer Zunahme des sozialen Rückzugsverhaltens zu rechnen. Zudem sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung und insbesondere aufgrund der Auswirkungen der vermuteten Persönlichkeitsstörung nur sehr bedingt teamfähig. Nach guter Einführung sei im geschützten Rahmen eine niederfrequente Tätigkeit (ca. 40 %) denkbar. Die funktionelle Leistungsfähigkeit im Haushalt könne nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie am Stock gehen müsse und ihre Aufgaben im Haushalt nur mit grossem Zusatzaufwand bewältigen könne (Urk. 8/214/4-5).
3.2.7 Am 8. November 2019 erstatteten die Gutachter der B.___ ihre Expertise zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (allgemeine innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie, Urk. 8/216). Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung sind keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende aufgeführt (S. 6):
- Polyarthrose
- Verdacht auf Schulterimpingement rechts
- Chronische zerviko- und lumbospondylogene Schmerzen bei leichtgradigen altersentsprechenden degenerativen Veränderungen in Form von Osteochondrosen und Spondylarthrosen
- Refluxkrankheit
- Leichtgradige arterielle Hypertonie
- Verdacht auf beginnenden COPD bei Nikotinabusus
- Dyslipidämie
- Adipositas
- Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Dem psychiatrischen Befund (S. 87) ist zu entnehmen, dass der affektive Kontakt sehr gut herstellbar gewesen sei. Die Stimmung sei leicht depressiv gewesen, vor allem untergründig mit verminderter Freude bei durchaus vorhandenen Interessen. Die Beschwerdeführerin habe über Durchschlafschwierigkeiten und erhöhte Ermüdbarkeit berichtet. Es hätten Insuffizienzgedanken bestanden und es seien Schamgefühle geschildert worden. Allumfassende negative Zukunftsperspektiven hätten nicht bestanden. Die erfragten Lebensdaten habe die Beschwerdeführerin nicht immer genau, aber in der richtigen zeitlichen Abfolge angeben können. So hätten leichte Konzentrationsstörungen bestanden. Aufmerksamkeit und Gedächtnis seien sonst intakt gewesen. Es hätten keine Hinweise auf eine Suizidalität bestanden.
Zu den funktionellen Auswirkungen der Diagnosen führten die Gutachter aus (S. 9), dass sich je nach Belastungsausmass belastungsabhängige Beschwerden erklären liessen. Weder die Polyarthrose noch der Verdacht auf ein Schulterimpingement noch die zerviko- und lumbospondylogenen Schmerzen würden aber in einer Ausprägung vorliegen, dass sie eine Einschränkung der Arbeits- und Haushaltsfähigkeit begründen könnten. Auch die rezidivierende depressive Störung und die Schmerzstörung würden sich nicht dauerhaft einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Vielmehr könne bei einer adäquaten, leitlinienkonformen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich erhalten bleiben. Dies zumal der Beschwerdeführerin zahlreiche Tätigkeiten und Aktivitäten möglich seien, die eine Leistungsfähigkeit voraussetzten. So fahre sie nach wie vor selber Auto, wenn auch keine längeren Strecken, begleite den Ehemann in den Familiengarten, koche und spiele gerne und oft Karten; auch Reisen in die Heimat seien ihr sogar mit dem Bus möglich. Es bestünden psychosoziale Faktoren, die eine Rolle spielten mit einem Migrationshintergrund, einer Doppelbelastung als Hausfrau, Mutter von sechs Kindern und dann noch als ausserhäuslich Erwerbstätige, aber auch mit einem Ehemann, der aus gesundheitlichen Gründen auch bereits seit mehreren Jahren nicht mehr erwerbstätig sei. Schliesslich bestehe eine angespannte finanzielle Situation mit Abhängigkeit vom Sozialamt. Daraus resultierende Funktionseinschränkungen seien aber nicht medizinisch begründet.
Am 26. November 2019 (Urk. 8/221) ergänzten die Gutachter, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert habe. Im psychiatrischen Teilgutachten sei dargelegt worden, dass auch rückwirkend keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne. Es handle sich somit bei der aktuellen gutachterlichen Einschätzung um eine andere Beurteilung gegenüber der Beurteilung von 2011, in welcher eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert worden sei.
3.2.8 Am 25. März 2021 (Urk. 3/3) führte Dr. F.___ aus, dass die Beschwerdeführerin entgegen anderslautender Auffassung seit vielen Jahren an einer anfangs mittelschweren, bis aktuell schweren depressiven Erkrankung leide, welche sich über die Jahre immer weiter verschlechtert habe. Anlässlich ihres letzten Aufenthalts vom 23. Februar bis 19. März 2021 in der E.___ sei eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert worden. Auch er (Dr. F.___) habe aufgrund einer aktuellen Testung eine schwergradige depressive Erkrankung festgestellt. Zudem leide die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Intrusionen, Vermeidungsverhalten und Hyperarousel bezüglich des Autounfalles im Jahr 2007. Diese Diagnosen seien von der E.___ wie auch von der G.___ bestätigt worden, wo sich die Beschwerdeführerin zur stationären Traumatherapie befunden habe, die allerdings aufgrund suizidaler Dekompensation nicht ausreichend lange durchgeführt werden konnte. Aktuell sei sie durch Schwindel, Knochen- und Gelenkschmerzen deutlich belastet. Nach ihren Angaben könne sie im Alltag nichts mehr machen und reise höchstens ein- bis zweimal jährlich wegen schwerer Erkrankungen und Todesfällen unter grossen Mühen in ihr Heimatland.
4.
4.1 Die A.___-Gutachter, auf deren Beurteilung sich die ursprüngliche Leistungsbeurteilung stützte, hielten fest, dass nach dem Unfallereignis vom 1. März 2007 zunächst keine psychische Störung vorgelegen habe, jedoch von Anfang an dysfunktionale Krankheitsverarbeitungsfaktoren im Vordergrund gestanden hätten. Schliesslich habe sich das Bild einer Anpassungsstörung entwickelt, was sich im Jahre 2009 als depressive Episode mit von den stationären Behandlern als demonstrativ beschriebenem Suizidversuch dargestellt habe. Zum Zeitpunkt ihrer Beurteilung sei die Symptomatik in eine Dysthymie übergegangen, womit ein chronisches depressives Geschehen gemeint sei, das nicht mehr den Schweregrad einer depressiven Episode erreiche (Urk. 8/66 S. 43). Die Gutachter hielten damals fest, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Dysthymie und einer somatoformen Schmerzstörung um maximal 30 % eingeschränkt sei (S. 37).
Die psychiatrischen Diagnosen, die in den aktuellen medizinischen Berichten neu aufgeführt werden, lagen nach Angabe der Ärzte allesamt schon bei der erstmaligen Leistungsbeurteilung vor und bilden damit keine neuen revisionsrelevanten psychischen Erkrankungen. Da der psychiatrische Befund im genannten Zeitpunkt im Rahmen der A.___-Begutachtung umfassend gewürdigt worden war, kann die damalige Befundlage insbesondere in ihren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit vorliegend nicht neu beurteilt werden, auch wenn gewisse Diagnosen - wie die posttraumatische Belastungsstörung (E. 3.2.4-6) oder die Diagnose einer sonstigen wahnhaften Störung (E. 3.2.1) - teilweise überhaupt erst jetzt Erwähnung fanden bzw. diagnostisch neu gefasst wurden (E. 1.2). Zum Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, wie er im I.___ geäussert wurde (E. 3.2.6), ist zu sagen, dass diese Diagnose im Nachgang weder im Rahmen der polydisziplinären B.___-Begutachtung (E. 3.2.7) noch durch den behandelnden Psychiater Dr. F.___ (E. 3.2.8) bestätigt wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht erforderlich, dass sich die psychiatrischen Fachärzte im Rahmen einer Begutachtung ausführlich mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auseinandersetzen, wenn sie keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen festmachen können und wenn - wie vorliegend - die Verdachtsdiagnose lediglich im Rahmen einer kurzfristigen Hospitalisation erfolgt ist und insbesondere von den langfristig behandelnden Fachärzten weder vermutet oder noch gar erwähnt wird. Gleiches gilt für den in der G.___ geäusserten Verdacht auf eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (E. 3.2.5).
Aufgrund der aktuellen medizinischen Berichte stellt sich damit einzig die Frage, ob sich die Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis derart verschlechtert hat, dass nunmehr von einer höheren Leistungseinschränkung als 30 % auszugehen ist.
Vorweg ist festzuhalten, dass aus medizinischer Sicht dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2019 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (K.___, Urk. 3/2) - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - für die vorliegende Streitfrage nichts ableiten lässt, findet sich darin doch in E. 3.5.1 keine umfassende Würdigung der medizinischen Aktenlage.
Dr. C.___, welche die Beschwerdeführerin seit 2008 bis zur Übernahme der Behandlung durch Dr. F.___ therapiert hat, ging am 28. August 2016 (E.3.2.1) von einer unveränderten mittel- bis schwergradigen Depression aus mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit Behandlungsbeginn. In ihrer Einschätzung zeigte sie damit keine Veränderung auf, sondern beurteilte lediglich die Auswirkungen des gleichgebliebenen medizinischen Sachverhalts anders als die A.___-Gutachter. Im Austrittsbericht des D.___ vom 12. Dezember 2017 wurde zwar ein unangepasstes Verhalten der Beschwerdeführerin beschrieben, aber weder eine depressive Störung diagnostiziert noch eine depressive Symptomatik befundet, so dass davon auszugehen ist, dass zumindest zu diesem Zeitpunkt kein depressives Zustandsbild vorherrschte. Im Austrittsbericht der E.___ vom 11. Oktober 2018 wurde zwar eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, jedoch ohne nähere Angaben zu deren Entwicklung insbesondere hinsichtlich Leistungsfähigkeit.
Der aktuell behandelnde Psychiater Dr. F.___ sah die Verschlechterung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Leistungsbeurteilung primär in der depressiven Erkrankung begründet, die sich nach seiner Einschätzung über die Jahre immer weiter verschlechtert habe (E. 3.2.8). Gleichzeitig gab er aber auch an, dass die Diagnose einer schwergradigen depressiven Episode seit etwa elf Jahren vorliege (E. 3.2.4). Indem Dr. F.___ damit seit dem Auffahrunfall im Jahr 2007 von einem schweren depressiven Krankheitsbild mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit und gänzlich fehlendem Eingliederungspotenzial ausgeht, lässt auch seine Einschätzung nicht auf eine Veränderung der Auswirkungen der depressiven Erkrankung seit der letzten Leistungsbeurteilung schliessen.
Gestützt auf den erhobenen psychiatrischen Befund schlossen schliesslich die B.___-Gutachter plausibel auf eine rezidivierende depressive Störung in gegenwärtig leichter Ausprägung (E. 3.2.7). Sie erachteten die Beschwerdeführerin trotz der depressiven Erkrankung und der chronischen Schmerzstörung in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau sowie als Hausfrau als voll arbeitsfähig. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin, erläuterten sie explizit, dass sie mit dieser Einschätzung nicht von einer eigentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands gegenüber der A.___-Begutachtung ausgingen, sondern lediglich die funktionellen Auswirkungen der gleichen gesundheitlichen Situation anders beurteilen würden. Die ausführlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu, dass die Gutachter ihre Ressourcen und Defizite nicht richtig gewürdigt und damit die Arbeitsfähigkeit falsch eingeschätzt hätten (Urk. 1 S. 12 ff. und S. 18), zielen damit ins Leere, da es bei gleichbleibendem Gesundheitszustand auf diese neue Einschätzung im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision nicht ankommt.
4.2 Damit ist unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage mit dem RAD-Arzt dipl. med. J.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, (14. Juli 2020, Urk. 8/235/5) von einer im Wesentlichen unveränderten Befundlage auszugehen und davon, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden entsprechend der ursprünglichen Einschätzung im A.___-Gutachten weiterhin nicht mehr als 30 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, womit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Vergleich zur erstmaligen Leistungsbeurteilung am 10. Januar 2012 überwiegend wahrscheinlich keine revisionsrelevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts vorliegt. Auf weitere Abklärungen kann damit - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Mangels veränderter gesundheitlicher Situation erweist sich ebenso die beantragte aktualisierte Haushaltsabklärung als entbehrlich, wobei die Beschwerdeführerin abgesehen davon invalidenversicherungsrechtlich wohl ohnehin als Erwerbstätige zu qualifizieren wäre, da sie aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit und unter Berücksichtigung ihrer familiären Situation mit erwachsenen Kindern im Gesundheitsfall angehalten wäre, einer vollzeitlichen Erwerbsarbeit nachzugehen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2 Diese beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Da die Beschwerdeführerin auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Urk. 5/4) und das von ihr gestellte Rechtsbegehren nicht als aussichtslos einzustufen ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Folglich sind die Gerichtskosten von Fr. 800.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
5.3 Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer) erfüllt und es ist Rechtsanwalt Thomas Schütz, Pfäffikon SZ, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Was den geltend gemachten zeitlichen Aufwand von 17.75 Stunden (Urk. 5/51-2) anbelangt, ist dieser der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit nicht vollumfänglich angemessen. So ist insbesondere der geltend gemachte Zeitaufwand von fast 15 Stunden für das Verfassen der Beschwerde im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen überhöht, dies insbesondere unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren vertreten hat und somit bereits Aktenkenntnis besass. Unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist die Prozessentschädigung beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- auf Fr. 2'800.— (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
5.4 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 15. April 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Thomas Schütz, Pfäffikon SZ, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Schütz, Pfäffikon SZ, wird mit Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti