Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00237
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 24. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1974 geborene X.___ meldete sich am 20. April 2010 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/15) wies sie mit Verfügung vom 3. Januar 2011 das Leistungsbegehren von X.___ ab (Urk. 7/17).
Am 26. Juni 2014 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24). Wiederum nahm die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/35) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. November 2014 ab (Urk. 7/37). Am 9. Dezember 2015 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/39). Auf dieses Leistungsbegehren trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/41, Urk. 7/44) mit Verfügung vom 2. Mai 2016 nicht ein (Urk. 7/47).
1.2 Anfangs Februar 2019 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/49, Urk. 7/52-54), worauf die IV-Stelle am 4. Februar 2019 mitteilte, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 7/51). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (IK-Auszug, Urk. 7/55) und holte Berichte von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, (Urk. 7/60) und von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 7/63, Urk. 7/67) ein. Am 26. November 2019 wurde X.___ von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, beide vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD), untersucht (Urk. 7/65-66). Nachdem die IV-Stelle bei X.___ eine Haushaltsabklärung durchgeführt hatte (Urk. 7/70), stellte sie mit Vorbescheid vom 17. Juni 2020 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 7/73). Dagegen liess X.___ Einwand erheben (Urk. 7/74, Urk. 7/81, Urk. 7/87), wobei sie in prozessualer Hinsicht die Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin für die Vorbescheidverfahren beantragen liess. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens stellte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der IV-Stelle einen Bericht zu (Urk. 7/91; vgl. Urk. 7/93). Mit Verfügung vom 2. März 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 7/98 = Urk. 2). Das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2021 ab (Urk. 7/101).
2. Mit Eingabe vom 15. April 2021 (Urk. 1) liess X.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. März 2021 betreffend Rentenanspruch erheben und beantragen:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2021 aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), zu gewähren.
3. Es sei ein medizinisches Gutachten einzuholen.
4. Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines medizinischen Gutachtens und anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Mai 2021 angezeigt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 (Urk. 9) reichte Rechtsanwältin Stephanie C. Elms ihre Honorarnote (Urk. 10) ein.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2021 davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbs- und zu 50 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 2 und Urk. 6). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 13 % eingeschränkt. Eine psychische Erkrankung sei erst im Einwandverfahren geltend gemacht worden. Gemäss dem aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ habe sich die Beschwerdeführerin erst im August 2020, mithin nach Erlass des Vorbescheids wieder in psychiatrische Behandlung begeben. Während ihren Untersuchungen hätten die Ärzte des RAD keine Indizien bemerkt, welche auf eine relevante psychische Einschränkung hinwiesen. Auch als der Abklärungsdienst bei der Beschwerdeführerin zu Hause gewesen sei, seien keine psychischen Leiden, welche sie im Haushalt einschränkten, erwähnt beziehungsweise bemerkt worden. Dr. C.___ gehe von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund des psychischen Leidens aus. Diese Arbeitsunfähigkeit stütze er jedoch auch auf somatisch bedingte Beschwerden, welche fachfremd seien. Bei der von Dr. C.___ gestellten psychiatrischen Diagnose handle es sich um eine depressive Episode. Episoden seien vorübergehend und wirkten sich nicht längerdauernd auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus, was aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei. Es lägen zudem zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren vor, welche nicht berücksichtigt werden könnten.
2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad stütze sich auf das RAD-Gutachten von Dr. A.___. Dabei ergebe sich die Leistungsminderung allein aus somatischer Sicht. Aus dem Verlauf ihrer gesundheitlichen Situation sei ersichtlich, dass seit Jahren auch psychische Leiden bestünden. Nachdem der behandelnde Psychiater am 31. Dezember 2020 seinen Arztbericht eingereicht habe, mit welchem er ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere, wäre die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Untersuchungspflicht gehalten gewesen, ihren psychischen Gesundheitszustand abzuklären. Entgegen der Beschwerdegegnerin liege keine vorübergehende depressive Episode, sondern eine länger andauernde depressive Erkrankung vor, welche sich über die Jahre entwickelt habe. Sie befinde sich seit dem Jahr 2010 in psychiatrischer Behandlung. Der Arztbericht von Dr. C.___ sei weder dem RAD noch dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin vorgelegt worden. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend mache, sie – die Beschwerdeführerin – habe sich erst wieder im August 2020 nach Erlass des Vorbescheides in psychiatrische Behandlung begeben, verkenne die Beschwerdegegnerin, dass dies sie nicht von ihrer Untersuchungspflicht befreien würde. Es gelte jedoch ohnehin zu beachten, dass Dr. C.___ lediglich ausführe, seit August 2020 erfolge ein Versuch, mit dem Medikament Brintellix eine stimmungsaufhellende Wirkung zu erreichen. Damit sage er jedoch nicht, dass sie erst im August 2020 die psychiatrische Behandlung wiederaufgenommen habe.
Der RAD-Bericht von Dr. A.___ sei recht knapp gehalten und äussere sich, bis auf die Bemerkung, sie beschreibe eine angespannte psychosoziale Situation, nicht zu ihrem psychischen Zustand. RAD-Arzt Dr. A.___ habe sich zudem nicht mit ihrem Berufsprofil auseinandergesetzt. Namentlich führe er aus, dass ihre letzte Berufstätigkeit Reinigungsangestellte gewesen sei. Sie habe jedoch zuletzt als Service-Aushilfe gearbeitet. Es bestünden zumindest Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Untersuchung, weshalb eine verwaltungsexterne Begutachtung anzuordnen sei. Für die durch die IV-Kundenberaterin vorgenommene Ressourcenprüfung bestehe keine beweiskräftige medizinische Grundlage, weshalb ihr kein Beweiswert zukommen könne. Zu erwähnen sei jedoch, dass der behandelnde Psychiater von fehlenden Ressourcen ausgehe.
Hinsichtlich ihres Status gelte es zu beachten, dass sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Pensum reduziert gehabt habe. Es sei von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen.
3.
3.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 4. Dezember 2018 an die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 7/48) als Diagnosen an:
- Status nach beidseitiger vollständiger Arthrotomie, Teilentfernung der medialen Anteile der Pedikel beidseits, direkte foraminale Dekompression der Nervenwurzel L5 beidseits, totale Diskektomie L4/5 mit PLIF-Operation L4/5 und dorsolateraler Repositionsspondylodese bei Spondylolisthesis Meyerding Grad II auf Meyerding Grad I am 6. März 2018 bei
- lumbospondylogenem und fluktuierendem radikulären Reizsyndrom L5 beidseits, aktuell mehr rechts bei Spondylolisthesis L5 gegen S1 mit deutlicher Retrolisthese (Meyerding Grad I-II mit konsekutiver absoluter Foraminalstenose), beginnender Diskopathie L4/5, diskrete Anterolisthese L5 gegen L4
- Facettengelenksarthrose mit Gelenkserguss beidseits. Keine Kompression neuraler Strukturen
- deutlich hypertropher rechtsbetonter Facettengelenksarthrose L5/S1
- Status nach Operation einer lateralen Inguinalhernie rechts am 27. Februar 2017
- Zervikraniales und –spondylogenes Schmerzsyndrom bei fixierter Fehlstellung der HWS
- Status nach chronischem Nikotinabusus (etwa 30 pack year), seit 2017 erfolgreich sistiert
- Adipositas Grad I
- Varusgonarthrose beidseits
- Hallux valgus rechts
- beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose links
Die Beschwerdeführerin befinde sich von allgemein-internistischer Seite in einem zufriedenstellenden Allgemeinzustand bei adipösem Ernährungszustand (BMI 35 kg/m2). Medikamentenbedarf bestehe aktuell nicht. Der Appetit sei gut, die Nahrungsaufnahme gelinge problemlos. Die aktuellen Laborwerte zeigten allesamt Normwerte. Vitaminmangelzustände bestünden aktuell nicht. Unter erfolgreich sistiertem Nikotinkonsum sowie erheblich eingeschränkter Belastungs- und Mobilitätsfähigkeit ergebe sich weiterhin eine Gewichtszunahme von drei bis vier Kilogramm. Bei morbider Adipositas Grad I erfolge nun eine Evaluation eines bariatrischen Eingriffs im E.___, wobei bisher noch keine Ernährungsberatung erfolgt sei, was eine der Voraussetzung zur Erfüllung einer eventuellen Operationsindikation darstelle. Als limitierend im Alltag beschreibe die Beschwerdeführerin die bekannten chronischen lumbospondylogenen Schmerzen, wobei der wirbelsäulenchirurgische Eingriff eine Erleichterung der Rückenschmerzen erbracht habe. Langes Stehen oder Sitzen, Arbeiten in gebeugter Haltung und Tragen schwerer/mittelschwerer Lasten seien weiterhin nicht durchführbar und die Belastungsfähigkeit bleibe durch die Grunderkrankungen weiterhin erheblich eingeschränkt.
3.2 Dr. Y.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 10. April 2019 (Urk. 7/60) die auch von Dr. D.___ angeführte Diagnosen betreffend die Wirbel L4, L5 und S1. Zusätzlich hielt er einen Verdacht auf eine muskuläre Reizung paravertebral links tieflumbal fest.
Die Beschwerdeführerin habe eine lange Leidensgeschichte. Vor seiner Erstkonsultation im Mai 2017 seien bei der Beschwerdeführerin bereits drei schmerztherapeutische Behandlungen durchgeführt worden. Im Rahmen der Erstkonsultation habe die Beschwerdeführerin vor allem über tieflumbale Schmerzen mit aber auch Abstrahlung radikulär dem Dermatom L5 entsprechend berichtet. Da die Schmerzsituation zunehmend nicht kontrollierbar gewesen sei, sei am 6. März 2018 die operative Sanierung erfolgt. Nach der Operation hätten sich die radikulären Schmerzen zurückgebildet. Es persistierten fluktuierende tieflumbale Schmerzen belastungsabhängig. Die Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bleibe sicherlich eingeschränkt. Es seien nur wechselbelastende, wirbelsäulenschonende Tätigkeiten möglich. Starke körperliche Belastungen seien zu vermeiden.
3.3 RAD-Arzt Dr. A.___ nannte mit Untersuchungsbericht vom 26. November 2019 (Urk. 7/65) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS mit/bei
- Status nach partieller Pedikulotomie beidseits, foraminaler Dekompression der Nervenwurzel L5 beidseits, totaler Diskektomie L4/L5 mit PLIF und dorsolateraler Repositionsspondylodese bei Spondylolisthesis Meyerding II auf Meyerding I 6. März 2018
- rezidivierendes lumbosakrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ an:
- klinisch asymptomatische, röntgenologisch beginnende mediale Gonarthrose beidseits, Hallux valgus mit beginnender Grosszehengrundgelenksarthrose rechts mehr als links, anamnestisch Fersensporn links, anamnestisch HWS-Beschwerden bei röntgenologisch HWS-Fehlhaltung, anamnestisch Anpassungsstörung mit Angst und Depressivität auf dem Boden anhaltender psychosozialer Belastung (ICD-10 F43.22)
Es sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dauerhaft beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte bestehe mindestens seit der LWS-Operation vom 6. März 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In angepasster, körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über fünf bis zehn Kilogramm, ohne wirbelsäulen-kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten mit Überstrecken oder im Bücken, Hocken Knien und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen, häufiges Gehen auf unebenem Gelände, Schlag-Stoss-Vibrationsbelastungen sowie Nässe-Kälteexposition sollte eine 70- bis 80%ige Arbeitstätigkeit umsetzbar sein, und zwar mindestens ab September 2018 (erfahrungsgemäss Rekonvaleszenz nach LWS-Spondylodese März 2018). Hierbei handle es sich um eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit abzüglich 20 bis 30 % Rendement für vermehrten Pausenbedarf zur Entlastung, respektive zum Körperstellungswechsel nach operativ fixierter LWS.
3.4 RAD-Arzt Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 26. November 2019 (Urk. 7/66), welcher auf den Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag beruhte, keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine morbide Gewichtsproblematik an. Er attestierte der Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
3.5 Vor den Untersuchungen durch die RAD-Ärzte Dr. A.___ und Dr. B.___ hatte die Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ ersucht mitzuteilen, wie er jetzt und mittelfristig die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in bisheriger und angepasster Tätigkeit sehe und wie ein geeignetes berufliches Belastungs- und Ressourcenprofil auszusehen habe (Urk. 7/72/5). Dr. Z.___ antwortete am 11. Dezember 2019, dass er die Frage nicht beantworten könne (Urk. 7/67). Weiter hatte die Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ gebeten, detailliert zu den genauen Adipositas-Kennzahlen sowie den von ihm durchgeführten und noch geplanten Massnahmen Stellung zu nehmen (Urk. 7/72/5). Dazu erklärte Dr. Z.___, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine Adipositas III (BMI: 36,3), welche zu einer allgemeinen Einschränkung der Beweglichkeit und Mobilität führe. Ihre bekannten orthopädischen Beschwerden würden natürlich zusätzlich verschlechtert. Deshalb sei nach diversen Abklärungen eine regelmässige Ernährungstherapie initiiert worden, zudem eine medikamentöse Unterstützung, um eine Gewichtsabnahme zu erreichen. Die Prognose per se sei schlecht, da durch das myofasziale Schmerzsyndrom und Status nach orthopädischen Operationen die körperliche Aktivität bereits deutlich eingeschränkt sei. Zudem leide die Beschwerdeführerin unter der allgemeinen Situation. Eine operative Korrektur der Adipositas sei seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgesehen. Weitere Angaben zu den Arbeitsunfähigkeiten (beziehungsweise zum Verlauf) könnten leider nicht gemacht werden (Urk. 7/67).
3.6 Dr. C.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 31. Dezember 2020 (Urk. 7/91; vgl. Urk. 7/93) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- anhaltende, therapieresistente mittel- bis schwergradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
Aktuell bestehe aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund des geschilderten Verlaufs und seiner diagnostischen Erhebung eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % für jegliche zumutbare Arbeitstätigkeit. Die massgebende Arbeitsunfähigkeit sei seines Erachtens jedoch auch somatisch bedingt, eine rheumatologische Abklärung sei empfohlen und durchgeführt worden. Eine Umschulung (berufliche Massnahmen) erscheine weiterhin, nicht zuletzt aufgrund erheblicher Schmerzproblematik und Ermüdungserscheinungen nach der körperlichen Betätigung, nicht erfolgsversprechend. Dr. C.___ hielt ab 4. September 2020 bis 31. Januar 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Das depressive Syndrom beinhalte eine massive Beeinträchtigung des Antriebs, der Motivationsfähigkeit und der Fähigkeit, Interesse für etwas aufzubringen. Diese limitierenden Faktoren seien sowohl im alten Beruf als auch in einer Verweistätigkeit wirksam. Er sei der Ansicht, dass kein bewusstseinsnaher Prozess, wie etwa eine Simulation, vorliege, sondern die psychopathologischen Phänomene sich im Unbewussten abspielten und nicht der Willenskontrolle der Beschwerdeführerin unterstünden. Seit August 2020 sei versucht worden, mit Brintellix 10 mg eine stimmungsaufhellende Wirkung zu erreichen. Aufgrund der ausgeprägten Nebenwirkungen sei im September 2020 eine Umstellung auf Duloxetin 60 mg erfolgt. Daraufhin sei es zu einer leichten Aufhellung der depressiven Grundstimmung ohne Auswirkung auf die verwertbare Arbeitsfähigkeit gekommen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines relevanten psychischen Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin unter anderem mit der Begründung, es könne nicht von einem länger andauernden Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin lässt dabei ausser Acht, dass sie selber davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit andauernd nicht mehr ausüben kann, womit die Beschwerdeführerin grundsätzlich auch bei einem vorübergehenden zusätzlichen Gesundheitsschaden Anspruch auf eine befristete Rente haben könnte (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATGS, Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, Rz 2020 f.). Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ diagnostizierte zudem eine anhaltende, therapieresistente depressive Episode (Urk. 7/91/3), was eine gewisse Dauer der geltend gemachten Beeinträchtigung vermuten lässt. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Einschätzung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin einzig auf die Einschätzung eines Kundenberaters, das heisst eines medizinischen Laien, welcher zudem Annahmen traf, welche im Bericht von Dr. C.___ keine Stütze finden. So ergibt sich aus dem Bericht nicht – wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht – dass die Beschwerdeführerin erst im August 2020 die Behandlung bei Dr. C.___ aufgenommen hätte. Vielmehr hält Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin seit 28. Januar 2010 bei ihm in Behandlung stehe (Urk. 7/91/2) und im August 2020 – lediglich - ein Versuch mit Brintellix 10 mg gestartet worden sei (Urk. 7/91/3). Einen Unterbruch der Behandlung führt Dr. C.___ in seinem Bericht nicht an. Die Beschwerdegegnerin hat weder im Vorbescheidverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme ihres RAD zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt. Auch wenn Dr. C.___ in seinem Bericht tatsächlich auch somatische Beschwerden anführt und es bei der Würdigung von Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass diese im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten Aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), erscheint es gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin zumindest an einer vorübergehenden psychischen Erkrankung mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit leidet. Hieran vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Einwand (Urk. 7/87) im gesamten Abklärungsverfahren weder psychische Beschwerden noch eine psychiatrische Behandlung geltend gemacht hat (vgl. insbesondere Urk. 7/58), nichts zu ändern. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht lässt sich für einen medizinischen Laien gestützt auf die Akten nicht schlüssig beurteilen. Die Beschwerdegegnerin wäre daher gehalten gewesen, zumindest eine Stellungnahme eines Arztes oder einer Ärztin des RAD mit fachpsychiatrischer Ausbildung zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzuholen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin ist dementsprechend ihrer Abklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen ist.
4.2 Bei dieser Sachlage muss der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten möchte, dass die angestammte Tätigkeit nicht diejenige als Reinigungsangestellte, sondern diejenige als Service-Aushilfe sein soll, erfordert die Tätigkeit als Reinigungsangestellte doch mindestens die gleichen körperlichen Voraussetzungen wie diejenige als Service-Aushilfe. Der Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 7/91/7), auf welchen sich die Beschwerdeführerin zur Geltendmachung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten beruft (Urk. 1 S. 8), stammt aus dem Jahr 2016 und äussert sich nur zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angestammten Tätigkeit, in welcher anerkanntermassen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Er ist daher von vornherein nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu belegen.
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2. März 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – zumindest – eine Stellungnahme eines Arztes oder einer Ärztin des RAD mit fachpsychiatrischer Ausbildung zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einholt und hernach beziehungsweise nach Vornahme sämtlicher sich als notwendig erweisenden Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 700.-- festzusetzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Honorarnote vom 17. Juni 2021 (Urk. 10) machte Rechtsanwältin Stephanie C. Elms einen zeitlichen Aufwand von 13,4 Stunden geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Streitsache nicht mehr als angemessen, stellten sich in der vorliegenden Streitsache doch weder besondere rechtliche Fragen noch erweist sich der Sachverhalt als besonders kompliziert. Insbesondere der geltend gemachte Aufwand von acht Stunden für das reine Verfassen der Beschwerdeschrift ist angesichts der eingereichten Beschwerde, welche rund zur Hälfte eine Zusammenfassung des Sachverhalts beziehungsweise allgemeine rechtliche Ausführungen beinhaltet, nicht nachvollziehbar. Es ist daher für das Verfassen der Beschwerde lediglich ein zeitlicher Aufwand von fünf statt acht Stunden zu berücksichtigen. Angesichts des nun ergehenden Urteils erweist sich auch der für das Urteilsstudium und die entsprechende Besprechung geltend gemachte Aufwand von einer Stunde als nicht angemessen. Hierfür kann lediglich eine halbe Stunde berücksichtigt werden. Es ergibt sich so ein anrechenbarer zeitlicher Aufwand von 9,9 Stunden, woraus bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'416.10 (inklusive Barauslagen und MWSt) resultiert.
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’416.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler