Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00239


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 24. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1981 geborene X.___ hat eine Ausbildung zum Kaufmann absolviert. Ab Januar 2006 war er bei zwei verschiedenen Arbeitgebern in einem Teilzeitpensum als EDV-Angestellter beziehungsweise Sachbearbeiter in der Buchhaltung tätig. Zudem gründete er Anfang 2006 die Y.___ GmbH (vgl. Handelsregisterauszug, Urk. 16) und beabsichtigte, sich ab September 2009 vollständig seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu widmen (Urk. 8/6, 8/8, 8/12 f. und 8/38/3). Unter Hinweis auf eine akute myeloische Leukämie (AML) meldete er sich am 2. Dezember 2009 (Eingang bei der IV-Stelle am 29. April 2010; vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Verfügungen vom 16. Juli 2012 von Oktober 2010 bis Januar 2011 eine halbe und von Februar 2011 bis April 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/45, 8/51, 8/58). Ab Mai 2012 war der Versicherte wieder zu 100 % bei der Y.___ GmbH erwerbstätig (vgl. Urk. 8/43 f.).

1.2    Am 18. September 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen der Krebserkrankung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/68). Nachdem die IV-Stelle wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen getätigt hatte, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. September 2018 sowohl in Bezug auf einen Rentenanspruch als auch auf berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/92). Die dagegen vom Versicherten am 1. Oktober 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 8/97/3) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den übereinstimmenden Parteianträgen folgend mit Urteil IV.2018.00855 vom 21. Februar 2019 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 8/101).

1.3    Im Rahmen der Umsetzung des unangefochten gebliebenen Urteils holte die IVStelle zunächst Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/110/3-10, 8/111/214 und 8/118) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/115) ein. Zudem gab sie bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (Z.___), Basel, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 8/123), welches am 14. September 2020 vorgelegt wurde (Z.___-Gutachten, Urk. 8/128). Nach Eingang der Beitragsabrechnungen der zuständigen Ausgleichskasse und der Vorsorgeeinrichtung (Urk. 8/132-141) sowie der Buchhaltungsunterlagen betreffend die Y.___ GmbH (Urk. 8/143-150) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 8/152). Tags darauf erhob dieser dagegen in schriftlicher Form Einwand (Urk. 8/154). Am 23. Januar 2021 erhob er beim hiesigen Gericht Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei anzuweisen, umgehend über seinen Leistungsanspruch zu verfügen (Urk. 8/157/3-6; Prozess Nr. IV.2021.00051). Nachdem jene mit Verfügung vom 3. März 2021 während laufendem Beschwerdeverfahren den Rentenanspruch des Versicherten verneint hatte (Urk. 2 = Urk. 8/159), schrieb das Gericht den Prozess IV.2021.00051 mit Verfügung vom 22. März 2021 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 8/165).


2.    Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. März 2021 erhob X.___ am 16. April 2021 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):

    «1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2021     insofern aufzuheben, als das festzustellen sei, dass der Invaliditäts    grad des Beschwerdeführers mindestens 40 % betrage und somit     Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.

    2.    Es sei festzustellen, dass COVID-19 die Unternehmung des     Beschwerdeführers im Jahr 2020 nicht negativ beeinflusst hat.

    3.    Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner selb    ständigen Tätigkeit kein rentenausschliessendes Einkommen mehr     erzielen kann.

    4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde    gegnerin.»

    Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Beschwerdeführer mit Replik vom 26. Juli 2021 (Eingangsdatum) an seinen Rechtsbegehren festhielt (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 10. August 2021 mit, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 14), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. August 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15).

    Das Gericht hat von Amtes wegen den Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich betreffend die Y.___ GmbH als Urk. 16 zu den Akten genommen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).


1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2021 erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Selbständigerwerbender gemäss medizinischer Beurteilung seit Mai 2017 in einem 60%-Pensum möglich. Ohne gesundheitliche Einschränkungen könnte er einen Gewinn beziehungsweise ein Einkommen von Fr. 81'599.89 erzielen. Gemäss den Buchhaltungsunterlagen habe sich der Gewinn im Jahr 2019 auf Fr. 54'227.50 belaufen. Die Betriebsergebnisse des Jahres 2020 könnten nicht herangezogen werden, da es sich um das «COVID19-Jahr» handle, welches keine Gewinneinbrüche aus rein medizinischen Gründen ausweise. Bei einem Invaliditätsgrad von 33 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 16. April 2021 im Wesentlichen geltend, ihm sei es gemäss Beurteilung des Z.___ zumutbar, ein Arbeitsverhältnis in einem 60%-Pensum einzugehen, womit sich der Invaliditätsgrad auf 40 % belaufen würde. Folglich hätte er Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 4). Inzwischen liege das Ergebnis des Geschäftsjahres 2020 vor; es habe ein Gewinn von Fr. 1'852.32 resultiert. Unter Berücksichtigung der Abrechnung der Ausgleichskasse über Fr. 38'000.-- betrage sein Einkommen im Jahr 2020 folglich Fr. 39'852.32, was einen Invaliditätsgrad von 51 % zur Folge habe. Er könne somit entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin kein rentenausschliessendes Einkommen mehr erzielen. Die seit 2016 anhaltende negative wirtschaftliche Entwicklung habe sich fortgesetzt und eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation sei nicht zu erwarten (Urk. 1 S. 5).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021 hielt die Beschwerdegegnerin am Invaliditätsgrad von 33 % fest. Seit Mai 2017 bestehe eine stZ.___le, reduzierte Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 60 %. Ursächlich für den sich kontinuierlich verschlechternden Geschäftsverlauf seien invaliditätsfremde strukturelle Gründe (Gesetzesänderungen, Konkurrenz mit Margeneinbruch, zeitlicher Aufwand für die Weiterbildung), welche bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ausser Acht zu bleiben hätten (Urk. 7 S. 2). Die Schlussabrechnung der Ausgleichskasse vom 8. Dezember 2020 über den AHV-pflichtigen Lohn im Betrag von Fr. 38'000.-- ändere nichts an dieser Beurteilung, da sich die rein gesundheitlich bedingte Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit nicht ermitteln lasse. Mit Blick auf eine ähnlich gelagerte Sachverhaltskonstellation im Urteil des Bundesgerichts 9C_780/2016 vom 3. Oktober 2017 seien daher die Statistiklöhne 2016 heranzuziehen. Unter Berücksichtigung des 60%igen Restarbeitsvermögens, der Anpassung an den Nominallohnindex bis 2017 (Zeitpunkt des Revisionsgesuchs) sowie eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiere ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 61'842.10. Die Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 81'599.90 ergebe einen Invaliditätsgrad von gerundet 24 %, weshalb an der verfügten Leistungsablehnung festgehalten werde (Urk. 7 S. 2 f.).

2.4    Mit Replik vom 26. Juli 2021 (Eingangsdatum) betonte der Beschwerdeführer insbesondere, dass entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin sehr wohl ein Zusammenhang zwischen dem abnehmenden Erwerbseinkommen und den krankheitsbedingten Einschränkungen bestanden habe (Urk. 11 S. 1). Des Weiteren gelange die in der Beschwerdeantwort neu angewendete Berechnungsmethode nicht zur Anwendung, da diese keinen Bestandteil der angefochtenen Verfügung bilde. Die Beschwerdegegnerin halte ausdrücklich am Einkommensvergleich, wie er in der angefochtenen Verfügung vorgenommen worden sei, fest. Strittig sei dabei nur, welches Jahreseinkommen (2019 oder 2020) als Berechnungsgrundlage für das Invalideneinkommen heranzuziehen sei. Er halte daran fest, dass sich dieses auf Fr. 39'852.32 belaufe, was einen Invaliditätsgrad von 51 % ergebe (Urk. 11 S. 2 f.).


3.

3.1    In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung primär auf dem polydisziplinären Z.___-Gutachten vom 14. September 2020 (Urk. 8/128), welches die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben hatte, nachdem das Rückweisungsurteil IV.2018.00855 des hiesigen Gerichts vom 21. Februar 2019 (Urk. 8/101) unangefochten in Rechtskraft erwachsen war. Dem Gutachten lassen sich im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (Urk. 8/128/8):

- akute myeloische Leukämie (ICD-10 C92.0)

- Erstdiagnose 2009

- Zustand nach zweimaligem Rezidiv mit Manifestationen eines Myelosarkoms

- Zustand nach zweimaliger intensiver Chemotherapie

- Zustand nach zweimaliger allogener Blutstammzelltransplantation

- Zustand nach palliativ intendierter hypomethylierender Chemotherapie

- Zustand nach mehreren Bestrahlungen einschliesslich Ganzkörperbestrahlung

- chronische Graft-versus-Host-Erkrankung mit kutaner Beteiligung (ICD-10 T86.03)

- chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)

- Funktions- und Belastungsdefizit rechte Schulter (ICD-10 M75.9).

    Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde demgegenüber in Bezug auf die ebenfalls diagnostizierte Radiodermatitis (ICD-10 L58.1) verneint (Urk. 8/128/9).

    Im interdisziplinären Konsens äusserten sich die Z.___-Gutachter dahingehend, dass sich aktuell vor allem die aus onkologischer und dermatologischer Sicht gestellte Diagnose einer chronischen Graft-versus-Host-Erkrankung mit kutaner Beteiligung einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Im Vordergrund stünden dabei vor allem sklerodermiforme Veränderungen im Nacken- und oberen Rückenbereich rechts über den implantierten Schrauben und Stäben. Diese seien ausgeprägt und für den Beschwerdeführer beeinträchtigend, indem sie vor allem bei längeren sitzenden Tätigkeiten in einer Position zu starken Verspannungen und Schmerzen führen würden. Die Diagnosen eines chronischen thorakolumbospondylogenen und chronischen spondylogenen Schmerzsyndroms sowie eines Funktions- und Belastungsdefizits der rechten Schulter hätten keine Auswirkungen auf eine angepasste, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit. Ungeeignet seien aufgrund der objektivierbaren Veränderungen an der Haut und am Bewegungsapparat körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten sowie solche, die mit der Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen oder belastenden Arbeiten mit dem rechten Arm insbesondere über der Horizontalen einhergingen. Die Durchhaltefähigkeit sei aufgrund der Graft-versus-Host-Erkrankung reduziert; es bestehe auch ein erhöhter Pausenbedarf. Aufgrund der Sicca-Problematik der Augen sei ausserdem längere ausschliessliche Bildschirmarbeit für den Beschwerdeführer ungünstig (Urk. 8/128/9).

    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gelangten die medizinischen Sachverständigen zum Schluss, dass für die (leidensangepasste) angestammte Tätigkeit als Selbständigerwerbender im Onlinehandel für Autozubehör oder auch als Betriebswirtschafter eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % bestehe. Dies sei seit Mai 2017 der Fall; zuvor habe ab Februar 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Für optimal leidensadaptierte Tätigkeiten sei von derselben Beurteilung auszugehen (Urk. 8/128/10).

3.2    Beide Parteien stellen das Z.___-Gutachten namentlich die darin enthaltene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht in Frage (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 1 f. und Urk. 7 S. 1). Überdies empfahl Dr. med. A.___, Praktische Ärztin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2020 aus versicherungsmedizinischer Sicht, die Beurteilung durch die Gutachter zu übernehmen (Urk. 8/151/6). Es bestehen keine triftigen Gründe, dieser Empfehlung nicht zu folgen. Die Gutachter haben in umfassender Kenntnis der relevanten Vorakten (vgl. Urk. 8/128/14-20) und unter Berücksichtigung der in den einzelnen fachärztlichen Untersuchungen erhobenen Befunde in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt, weshalb die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischen Gründen in erster Linie aufgrund der Auswirkungen der chronischen Graft-versus-Host-Erkrankung auf die Durchhaltefähigkeit und den Pausenbedarf selbst für leidensadaptierte Tätigkeiten eingeschränkt ist (Urk. 8/128/9 f., 8/128/48 f. und 8/128/52-54). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung fanden sich keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Störung, weswegen in dieser Hinsicht auch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/128/32 f.). Insgesamt vermag das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom 14. September 2020 somit vorbehaltlos zu überzeugen; ihm kommt mithin volle Beweiskraft zu (vgl. vorstehende E. 1.6).

    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kann vor diesem Hintergrund festgehalten werden, dass von Februar bis und mit April 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeit vorlag. Diese ist dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum an einer Pericarditis constrictiva und einem nachfolgenden Systemic Inflammatory Response Syndrome (SIRS) mit unklarem Fokus litt (Urk. 8/111/10-14, 8/128/26). Seit Mai 2017 ist sodann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine dauerhafte 60%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte als auch für jede andere leidensangepasste Tätigkeit ausgewiesen (Urk. 8/128/10).

    Dies stellt eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung gegenüber den Verhältnissen dar, wie sie sich gemäss Verfügungen vom 16. Juli 2012 im Mai 2012 zeigten, als dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zuzumuten war und er in diesem Umfang seine Erwerbstätigkeit wieder aufnahm (Urk. 8/43-45). Damit ist ein Revisionsgrund fraglos gegeben und der Rentenanspruch umfassend neu zu prüfen.


4.

4.1    Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwar in der Regel als unselbständig Erwerbende zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer ist gemäss Handelsregisterauszug der Y.___ GmbH (Urk. 16) seit März 2015 einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer des genannten Unternehmens, wobei er zudem seit 2015 über sämtliche Stammanteile verfügt. Gemäss seinen Ausführungen gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2020 ist er darüber hinaus seit November 2014 der einzige Angestellte der Y.___ GmbH (Urk. 8/132/1). Da der Beschwerdeführer in Anbetracht dieser Gegebenheiten einen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und entwicklung und namentlich auf die Höhe seines Lohnes wie auch auf die Aufteilung des Gehaltes sowie des Gewinnanteils und dessen Ausschüttung ausübt, kann gemäss Praxis des Bundesgerichts für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht allein auf den IK-Auszug beziehungsweise den Betriebsgewinn abgestellt werden. Ein solches Vorgehen würde, abgesehen von der damit offensichtlich gegebenen Gefahr, dass der Grad der finanziellen Einbusse selber beeinflusst werden könnte, eine klare Ungleichbehandlung zu jenen Selbständigerwerbenden (Inhaber eines Einzelunternehmens) schaffen, die nicht die Möglichkeit haben, über dazwischen geschaltete juristische Personen Gewinne zu horten oder als Dividende auszuschütten (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.3; vgl. auch Rz 3028.1 und 3028.2 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021).

    Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sein im Jahr 2020 verabgabtes Einkommen von Fr. 38'000.--, zuzüglich die Gewinnausschüttung von Fr. 1'852.32, mithin Fr. 39'852.32 sei als Invalideneinkommen heranzuziehen (Urk. 1 S. 5), kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer scheint auch zu verkennen, dass das Gericht nicht an die verfügungsweise festgelegten Einkommensparameter gebunden ist und nicht nur noch über die Frage, ob das Jahreseinkommen 2019 oder 2020 massgebend ist (Urk. 11 S. 2 f.), zu entscheiden hat. Vielmehr hat das Gericht umfassende Kognition und im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Vergleichseinkommen wie auch die anwendbare Berechnungsmethode frei zu prüfen und zu ermitteln.

4.2

4.2.1    Die Parteien sind übereinstimmend der Auffassung, dass ein Einkommensvergleich durchzuführen ist (vgl. vorstehende E. 2.1-2.4). Dem ist beizupflichten (vgl. vorstehende E. 1.5). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich). Der Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

4.2.2    Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).

4.3

4.3.1    Aufgrund des Z.___-Gutachtens ist seit Februar 2017 sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für andere leidensangepasste Tätigkeiten dauerhaft eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, womit das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Februar 2018 erfüllt war. Der Rentenanspruch entsteht jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Da sich der Beschwerdeführer am 18. September 2017 erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet hat (Urk. 8/68), bildet der 1. März 2018 den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns. Die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt sind auch für den Einkommensvergleich massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

4.3.2    Der Beschwerdeführer absolvierte bereits ab 2017 eine Weiterbildung zum eidgenössisch diplomierten Betriebswirtschafter, wobei er gemäss seinen unbestritten gebliebenen Angaben anlässlich der Begutachtung durch das Z.___ im Juni/Juli 2020 (vgl. Urk. 8/128/5) bereits alle Prüfungen abgeschlossen und nur noch die Masterarbeit zu verfassen hatte, um das Studium abzuschliessen (Urk. 8/128/7 f., 8/128/30). Er teilte zudem mit, bereits Bewerbungsgespräche für eine Teilzeitbeschäftigung als Buchhalter geführt zu haben (Urk. 8/128/46). Die Absicht des Beschwerdeführers, sich beruflich weiterzuentwickeln, manifestierte sich demnach über mehrere Jahre mit konkreten Schritten. Des Weiteren sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die berufliche Neuorientierung unmittelbar auf die Erkrankung zurückzuführen wäre; im Gegenteil ist aufgrund der gegebenen Umstände überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Weiterbildung auch im Gesundheitsfall absolviert hätte. So bestand für ihn zum einen aus gesundheitlichen Gründen kein Anlass, seine bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer der Y.___ GmbH aufzugeben, da diese auch seitens der Z.___-Gutachter als leidensadaptiert eingestuft wurde (Urk. 8/128/10). Zum anderen wies er wiederholt darauf hin, dass sein Onlinehandel im Bereich Autozubehör namentlich aufgrund geänderter gesetzlicher Grundlagen sowie verstärkter Konkurrenz nicht mehr rentabel sei. Er lebe von den Reserven des Unternehmens und beabsichtige, das Geschäft aufzugeben (Urk. 8/89, 8/108, 8/128/7 f., 8/128/24, 8/128/30 und 8/132). Auch die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass invaliditätsfremde strukturelle Gründe für den sich kontinuierlich verschlechternden Geschäftsverlauf ursächlich seien (Urk. 7 S. 2).

    Vor diesem Hintergrund ist der vom Beschwerdeführer durchlaufenen beruflichen Weiterentwicklung in Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. vorstehende E. 4.2.2) und entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Sichtweise (vgl. Urk. 7 S. 2 f.) nicht nur im Rahmen der Festsetzung des Invalideneinkommens Rechnung zu tragen. Vielmehr ist sie auch bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer könnte im Gesundheitsfall mit Blick auf die Tabellenwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik als diplomierter Betriebswirtschafter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen höheren Verdienst erzielen als in Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer der Y.___ GmbH mit Einnahmen von höchstens Fr. 80'000.-- (im Jahr 2015) beziehungsweise von durchschnittlich Fr. 68'000.-- pro Jahr ([Fr. 75'000.-- + Fr. 80'000. + Fr. 60'000.-- + Fr. 60'000.- + Fr. 65'000.--] : 5) in den fünf Jahren vor Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung im Jahr 2017 (vgl. Urk. 8/115 [IK-Auszug] sowie Urk. 7 S. 2 f.). Da vorliegend indes beide Vergleichseinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und beträgt im konkreten Fall somit 40 %, weshalb dem Beschwerdeführer ab März 2018 dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusteht (vgl. vorstehende E. 1.3). Es kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob allenfalls ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren ist (vgl. BGE  135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Beschwerdegegnerin legte diesen in ihrer Beschwerdeantwort auf 10 % fest (Urk. 7 S. 3). Ein höherer Abzug wurde weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch wäre er angesichts der konkreten Gegebenheiten gerechtfertigt. Im Falle der Gewährung des 10%igen Abzugs würde ein Invaliditätsgrad von 46 % resultieren, welcher keinen höheren Rentenanspruch als denjenigen auf eine Viertelsrente zur Folge hätte (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).


5.    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint. Dieser hat ab März 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, weshalb die angefochtene Verfügung vom 3. März 2021 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.

    Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen festgestellt haben will, dass COVID-19 sein Unternehmen im Jahr 2020 nicht negativ beeinflusst habe und er in seiner selbständigen Tätigkeit kein rentenausschliessendes Einkommen mehr erzielen könne (Urk. 1 S. 1), ist darauf mangels eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten.


6.

6.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. März 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab März 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Helvetia Sammelstiftung der Personalvorsorge, St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch