Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00241


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 18. Oktober 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die im Jahre 1964 geborene X.___ besuchte in Italien die obligatorische Volksschule und reiste 1985 in die Schweiz ein; sie ist Mutter zweier Kinder (1985, 1988; Urk. 7/15). Ab dem 1. Juli 2001 war die Versicherte als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/22). Aufgrund einer Darmkrebserkrankung musste sie sich im Dezember 2012 einem operativen Eingriff unterziehen (Hospitalisation vom 19. bis 24. Dezember 2012; Urk. 7/21/9) und meldete sich in diesem Zusammenhang am 10. April 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15 S. 7). Nachdem die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit im Oktober 2013 wieder hatte aufnehmen können, wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mangels Erfüllens des Wartejahres mit Verfügung vom 31. März 2014 ab (Urk. 7/43).

1.2    Am 25. Januar 2018 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. April 2018, ohne dass dabei gesundheitliche Gründe eine Rolle spielten (Urk. 7/45). Gleichzeitig wurde der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/74/1 und Urk. 7/11). Im Zusammenhang mit Rücken- und Handbeschwerden meldete sich die Versicherte am 18. Juni 2018 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/46). Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2018 stellte diese das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/60). Am 25. September 2018 musste sich die Versicherte einer Karpaltunneloperation unterziehen (Urk. 7/74/19). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 hielt die IV-Stelle am getroffenen Vorbescheid fest (Urk. 7/67).

1.3    Am 22. Mai 2019 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/73). Diese zog in der Folge die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/74). Am 11. Februar 2019 wurde ein erstes MRI der rechten Hand erstellt (Urk. 7/105), am 1. April 2019 wurde weiter eine Gastroskopie durchgeführt (Urk. 7/85). Weitere bildgebende Untersuchungen erfolgten am 9. Mai 2019 (Abdomen und Hand rechts) sowie am 5. Juli 2019 (Knie rechts; Urk. 7/85/6-8). Mit Mitteilung vom 26. Juni 2019 hielt die IV-Stelle fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/79). Am 12. November 2019 unterzog sich die Versicherte einem operativen Eingriff am rechten Knie (Urk. 7/95/3-4). Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2020 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer befristeten halben Rente vom 1. November 2019 bis 30. Juni 2020 in Aussicht (Urk. 7/117) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1. März 2021 fest (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 19. April 2021 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter eine Teilrente und Eingliederungsmassnahmen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass nach Ablauf des Wartejahres von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % und seit März 2020 von einer solchen von 75 % auszugehen sei. Dies ergebe für die Zeit vom 1. November 2019 bis zum 30. Juni 2020 einen Anspruch auf eine halbe Rente. Für die Zeit danach sei von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % auszugehen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 75 % zu Unrecht auf die Aktenbeurteilung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) abgestellt habe (Urk. 1 S. 4). So sei Dr. med. Z.___, zertifizierte Gutachterin SIM, bis zur CTS-Operation von einer Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % und danach von 100 % ausgegangen, ohne die Kniebeschwerden zu berücksichtigen (S. 5). Dabei könne die Einschätzung von Dr. med. A.___ (RAD) von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit angepasst nach Abschluss der Behandlung des rechten Knies nicht nachvollzogen werden (S. 6). Zudem sei beim Zumutbarkeitsprofil auch die Hand- und Schulterproblematik zu berücksichtigen, und - sofern von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen würde - ein angemessener leidensbedingter Abzug vorzunehmen (S. 7).

2.3    Strittig ist vorliegend insbesondere die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für die Zeit ab 1. November 2019 respektive ab März 2020, sodass zunächst zu prüfen ist, ob die medizinische Aktenlage diesbezüglich eine verlässliche Einschätzung zulässt.


3.

3.1    Zum Ausschluss zerebraler und ossärer Metastasen wurde am 13. März 2018 ein CT des Schädels sowie der LWS erstellt. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Radiologie, konnte dabei keine Hinweise auf eine zerebrale Metastasierung feststellen. Im Bereich der LWS sei eine leichte Einengung des Spinalkanals L4/5 mit Kompression der rezessalen Nervenwurzel L5 beidseits ausgewiesen, zudem ein Morbus Baastrup L4/5 (Urk. 7/106/1).

3.2    In ihrer orthopädischen Beurteilung vom 18. Januar 2019 zu Händen des Krankentaggeldversicherers stellte Dr. Z.___ (ZAFAS-Beurteilung) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 7/74 S. 1 f.):

- Lumbospondylogenes/lumboischialgieformes Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen nach rechts

- Schmerzsyndrom rechte dominante Hand bei Status nach CTS-OP vom 25. September 2018

- Schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter

- Cervicalgien

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben:

- Status nach Colon-CA mit OP und Chemotherapie 2012

- Ungeklärte Nausea bei normalem gastroskopischem Befund

- Kopfschmerzen

    Die angestammte Tätigkeit in der Reinigung sei definitiv als zu schwer zu betrachten. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis zur CTS-OP am 25. September 2018 von einer 50%igen und danach von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Es seien die folgenden medizinischen und therapeutischen Massnahmen zu empfehlen (S. 3):

- Arthro-MRI Schulter rechts, MRI HWS

- Einleiten einer Ergotherapie für die rechte Hand

- Weitere Therapie für die rechte Hand je nach Befund Hand MRI vom 12. Februar 2019 und Kontrolle Spital C.___ vom 19. Februar 2019

- Intensive Physiotherapie für die HWS, die LWS und die rechte Schulter

- Allenfalls würde es Sinn machen, die Versicherte einer stationären Rehabilitation zuzuführen um eine intensive Therapie der HWS, LWS, der rechten Schulter und der rechten Hand zu garantieren, die Schmerzmedikation anzupassen und auch die psychische Situation anzugehen, welche sich zunehmend verschlechtert

- Ein Case-Management in dieser sich verschlechternden Situation ist angezeigt.

3.3    Am 11. Februar 2019 wurde ein MRI der rechten Hand erstellt. Die für den Bericht vom 20. Februar 2019 verantwortlichen Fachärzte des Spitals C.___ stellten gestützt auf die Bildgebung die folgenden Diagnosen:

- Beginnende Rhizarthrose und STT-Arthrose rechts

- Radiopalmares Handgelenksganglion rechts

- Ulnopalmares Ganglion auf Höhe des PIP-Gelenkes Dig. III Hand rechts

- Status nach halboffener Karpaldachspaltung Hand rechts und A2-Ringband-Ganglion-Exzision Dig. III Hand rechts am 25. September 2018

    Hinsichtlich der beginnenden Rhiz- sowie STT-Arthrose sei die Operationsindikation aus ihrer Sicht noch nicht gegeben. Das radiopalmare Gelenksganglion sei klinisch nicht palpabel und auch im MRI nur klein und mehrfach septiert, sodass sie von einer Exzision keinen therapeutischen Gewinn erwarten würden. Das kleine Ganglion im Bereich des Mittelfingers über dem PIP würden sie bei deutlichem Leidensdruck exzidieren (Urk. 7/85/9-10).

3.4    Im Zusammenhang mit Oberbauchschmerzen, Völlegefühl, Blähungen, saurem Aufstossen sowie einer morgendlichen Übelkeit verbunden mit intermittierendem Erbrechen wurde am 1. April 2019 eine Gastroskopie sowie eine Koloskopie durchgeführt. Der für den Bericht vom 1. April 2019 verantwortliche Facharzt des Magen-Darm-Zentrums kam dabei zu den folgenden Beurteilungen (Urk. 7/85/1-4):

- Diskrete, im Antrum betonte Gastritis

- Refluxösophagitis ersten Grades mit/bei:

- Nachweis zweiter nicht konfluierender Erosionen im distalen Ösophagus

- Nachweis einer 2cm grossen axialen Hiatushernie und einer insuffizienten Kardia

- Status nach Kolonkarzinomoperation links im Jahr 2013 mit Chemotherapie

- Aktuell: Resektion eines sessilen Polypens im Bereich der Anastomose, nicht verdächtig auf ein Malignom

- Reizlose und normal weite Anastomose

- Sessiler Polyp auf der Illeozökalklappe, vollständig entfernt und geborgen

- Sessiler Polyp im Rektum, vollständig entfernt und geborgen

    Ein CT des Abdomens vom 9. Mai 2019 ergab abgesehen von einer Diskushernie L5/S1 keine Pathologie (Urk. 7/85/6).

3.5    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Radiologie, beurteilte das MRI der rechten Hand vom 9. Mai 2019 wie folgt: Mässige Degeneration des TFCC mit leichter entzündlicher Umgebungsreaktion; Verdacht auf ein leichtes Ulnar-Impaction-Syndrom; posttraumatische Veränderungen am SL-Band (narbig); unauffälliges STT-Gelenk, unauffälliges Daumensattelgelenk; reizloser postoperativer Situs bei Status nach Karpaltunnel-OP (Urk. 7/85/8).

3.6    Am 5. Juli 2019 wurde ein MRI des rechten Knies erstellt. Dr. D.___ beurteilte die Bildgebung dahingehend, dass eine chronische Läsion des medialen Meniskus in der Pars intermedia und am Hinterhorn mir sehr irregulärer Unterfläche gegeben sei. Weiter bestehe eine geringe bis mässige Varusgonarthrose, eine reaktive Synovialitis medialseits, eine geringgradige Femoropatellararthrose, ein kleiner Gelenkerguss ohne freien Gelenkkörper sowie eine kleine Bakerzyste (Urk. 7/85/7).

3.7    Am 12. November 2019 wurde am rechten Knie eine Arthroskopie mit Innenmeniskushinterhorn-Teilresektion sowie eine additiv valgisierende Tibiakopfumstellungsosteotomie mit Tomofix durchgeführt. Der postoperative Verlauf habe sich erfreulich komplikationslos gestaltet; die Beschwerdeführerin habe am 15. November 2019 aus der stationären Pflege entlassen werden können (Urk. 7/95).

3.8    Dr. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 21. September 2020 fest, dass von den folgenden Gesundheitsschäden mit Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit auszugehen sei:

- Beginnende Rhizarthrose und STT-Arthrose sowie radiopalmares Handgelenksganglion rechts mit

- Status nach halboffener Karpaldachspaltung und A2-Ringbandganglion-Exzision Dig. III am 25. September 2018

- Varusgonarthrose mit Innenmeniskusschaden rechts mit

- Status nach Knie-ASK mit Innenmeniskushinterhorn-Teilresektion plus additiver valgisierender Tibiakopf-Umstellungsosteotomie am 12. November 2019

- Chronische Lumbalgie bei leichter Spinalkanaleinengung bei L4/5 mit Kompression der rezessalen Nervenwurzel L5 (CT der LWS am 13. März 2018)

- Chronisches HWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen

    In der angestammten Tätigkeit sei dauerhaft von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die ZAFAS-Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit bis zur CTS-Operation sei plausibel, nicht jedoch die anschliessende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei dieser Beurteilung würden psychosoziale und damit IV-fremde Argumente eine wesentliche Rolle spielen. Es sei daher vielmehr medizinischtheoretisch überwiegend wahrscheinlich für den Zeitraum nach Abschluss der postoperativen Rekonvaleszenz nach der Knie-OP und damit spätestens ab März 2020 von einer zumindest 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, bei vollschichtiger Tätigkeit mit vermehrten Ruhe- und Erholungszeiten (Urk. 7/113 S. 6 f.).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. A.___ vom RAD. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

4.2    Dr. A.___ begründet seine angenommene Verbesserung der Leistungsfähigkeit nach der Knieoperation allein mit theoretischen Erwartungswerten einer üblichen Rekonvaleszenz. So handelt es sich bei der Einschätzung um eine reine Aktenbeurteilung und es werden keine echtzeitlichen Berichte erwähnt, welche eine entsprechende Leistungssteigerung nahelegen würden. Schon allein deshalb bestehen zumindest geringe Zweifel an der RAD-Einschätzung. Weiter tragen auch die von Dr. A.___ erwähnten Gesundheitsschäden der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin zu wenig Rechnung. So hielt Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 18. Januar 2019 auch hinsichtlich der rechten Schulter sowie der psychischen Situation weitere Abklärungen für angezeigt; weiter ist aufgrund der CT-Untersuchung vom 9. Mai 2019 mittlerweile auch von einer Diskushernie L5/S1 auszugehen. Eine umfassende, auf einer Untersuchung basierende Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin drängt sich auch aufgrund der Vorgeschichte auf. So wurde im Zusammenhang mit Übelkeit und Erbrechen am 1. April 2019 eine Magen-Darm-Untersuchung nötig bei Status nach Kolonkarzinomoperation im Jahr 2013. Neben den mittlerweile multiplen somatischen Beschwerden erscheint der Sachverhalt demnach auch in gastroenterologischer und psychischer Hinsicht abklärungsbedürftig, sodass die Restleistungsfähigkeit anhand einer umfassenden Gesamteinschätzung zu bestimmen ist.

    Insgesamt erscheint die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens unumgänglich, wozu die Sache – entsprechend dem Eventualantrag der Vertreterin der Beschwerdeführerin – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty