Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00245


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 29. November 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, reiste im Jahr 1998 aus dem Irak in die Schweiz ein (vgl. Urk. 7/8/1) und versah ab Oktober 1999 verschiedene Arbeitsstellen im Gastgewerbe und im Detailhandel (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto vom 7. April 2020, Urk. 7/12). Er ist seit 2005 verheiratet; das Ehepaar hat einen Sohn, geboren 2012, und eine Tochter, geboren 2018 (vgl. den Geburtsregisterauszug und die Geburtsurkunde in Urk. 7/1 und Urk. 7/2).

1.2    Nachdem X.___ am 1. Januar 2017 eine Teilzeitstelle als Verkäufer in einem Tankstellenshop der Y.___ GmbH angetreten hatte (Angaben vom 6. Mai 2020 im Fragebogen für Arbeitgebende, Urk. 7/14), meldete er sich am 25. März 2020 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/8) und hielt im Anmeldeformular fest, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an paranoider Schizophrenie (Urk. 7/8/7). Ausserdem legte er einen Bericht von med. prakt. Z.___, A.___ AG, vom 11. Januar 2020 bei (Urk. 7/3).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich SVA, IV-Stelle, führte mit dem Versicherten am 11. März 2020 ein Standortgespräch (Protokoll in Urk. 7/5) und teilte ihm daraufhin am 30. März 2020 mit, dass angesichts des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber keine Eingliederungsmassnahmen nötig seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/10). Anschliessend holte die IV-Stelle den Bericht des Hausarztes dipl. med. B.___, Praxis C.___, vom 1. April 2020 ein (Urk. 7/11), liess des Weiteren durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem der Versicherte seit November 2019 in Behandlung war (vgl. Urk. 7/13/2), den Bericht vom 14. April 2020 verfassen (Urk. 7/13) und beschaffte neben den Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 7/14) die Daten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, die dem Versicherten seit dem 23. August 2019 Arbeitslosenentschädigung ausrichtete (Urk. 7/15).

    Gestützt auf eine Stellungnahme des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), pract. med. F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 26. Juni 2020 (Urk. 7/33/4-5) holte die IVStelle sodann den Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 24. August 2020 ein (Urk. 7/22/1-12 mit den Berichten an die Hausarztpraxis C.___, Dr. med. H.___, vom 19. November und vom 5. Dezember 2019, Urk. 7/22/13-16) und liess sich von Dr. med. I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie, den Bericht an dipl. med. B.___ vom 7. August 2020 zustellen (Urk. 7/29). Ferner erhielt sie von Dr. E.___ die zusätzlichen Angaben vom 16. Dezember 2020 (Urk. 7/30), um die sie mit Schreiben vom 29. Juni 2020 gebeten hatte (Urk. 7/17).

1.3    Aufgrund einer nochmaligen Stellungnahme des RAD-Arztes pract. med. F.___ vom 5. Januar 2021 (Urk. 7/33/6-7) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Januar 2021, dass sie einen Rentenanspruch zu verneinen gedenke, da ihm jede körperlich angepasste Tätigkeit zu 100 % zuzumuten sei und die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund einer psychischen Problematik nicht plausibel sei (Urk. 7/34; Feststellungsblatt in Urk. 7/33). Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 15. Februar 2021 Einwendungen (Urk. 7/35); die IV-Stelle entschied jedoch mit Verfügung vom 3. März 2020 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 7/38; Feststellungsblatt in Urk. 7/37).


2.    Gegen die Verfügung vom 3. März 2020 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur, mit Eingabe vom 19. April 2021 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, ihm sei ab März 2020 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Als neue Belege liess er einen Bericht von Dr. E.___ vom 1. April 2021 einreichen (Urk. 3/3) und einen Bericht von Dr. med. J.___, Sonografie-Institut K.___, über eine Sonographie der linken Schulter vom 15. März 2021 beibringen (Urk. 3/4). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 wurde die Beschwerdeantwort dem Versicherten zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundesgericht Leitlinien aufgestellt, die seit einem Grundsatzurteil des Jahres 2015 in spezifischen Standardindikatoren bestehen, anhand derer die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, insbesondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind (BGE 141 V 281). Das Prüfungsraster präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad»

- Komplex «Gesundheitsschädigung»

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex «Sozialer Kontext»

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.

    Sodann hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen des Jahres 2017, in welchen es sich mit den depressiven Störungen auseinanderzusetzen hatte, die Anwendbarkeit dieser Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt (BGE 143 V 418 E. 7, 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). Entscheidend ist somit unabhängig von der diagnostischen Einordnung einer psychischen Erkrankung, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast trägt (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.3

1.3.1    Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

1.3.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen (sogenannter Betätigungsvergleich).

    Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (vgl. Satz 1). Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG bestimmt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

1.3.3    Bei der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt, muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber B.___ern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich werden in der Regel in dem Sinne als komplementär betrachtet, dass der Anteil des nichterwerblichen Aufgabenbereichs als Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad der Erwerbstätigkeit und dem Beschäftigungsgrad von 100 % definiert ist (vgl. seit dem 1. Januar 2018 Art. 27bis Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die gemischte Methode gelangt jedoch dort von vornherein nicht zur Anwendung, wo eine versicherte Person vor ihrer Erkrankung aus Gründen des Gewinnes von Freizeit nur teilzeitlich arbeitete und daneben nicht in einem Bereich tätig war, der als nichterwerblicher Aufgabenbereich im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren ist (BGE 142 V 290 E. 3.2 mit Hinweisen). In diesen Fällen ist nur die Einschränkung im erwerblichen Bereich invalidenversicherungsrechtlich relevant, und diese ist entsprechend dem Grad des Teilzeitpensums, das die versicherte Person bei guter Gesundheit verrichten würde, zu gewichten (BGE 142 V 290 E. 7 mit Hinweisen).

1.3.4    Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.

1.4    Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.

    Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die strittigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

2.2    Der Hausarzt dipl. med. B.___ gab im Bericht vom 1. April 2020 an, der Beschwerdeführer sei in der Praxis C.___ seit Januar 2019 in Behandlung (Urk. 7/11/2), und führte als somatische Diagnosen rezidivierende lumbale Rückenschmerzen, eine plantare Fasziitis (Fersenbeschwerden) und gastrointestinale Beschwerden auf (Urk. 7/11/3), als psychiatrische Diagnosen nannte er den Verdacht auf eine undifferenzierte Schizophrenie und eine depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (Urk. 7/11/3). Zur Leistungsfähigkeit im aktuell ausgeübten Beruf und in einer alternativen Tätigkeit konnte dipl. med. B.___ keine Angaben machen, sondern er hielt lediglich fest, wahrscheinlich stehe die psychiatrische Problematik im Vordergrund (Urk. 7/11/4-5).

    Die Diagnose einer undifferenzierten Schizophrenie (F20.3 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) figuriert auch im Bericht des Psychiaters Dr. E.___ vom 14. April 2020. Dr. E.___ hatte diese Diagnose dem Bericht zufolge erstmals bei Behandlungsbeginn am 19. November 2019 gestellt; als weitere bei Behandlungsbeginn gestellte Diagnose ist im Bericht diejenige einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) angegeben (Urk. 7/13/4). Dr. E.___ leitete die Diagnose der Schizophrenie daraus her, dass der Beschwerdeführer gelegentliche Verfolgungsideen äussere und von akustischen Halluzinationen mit Stimmenhören sowie von optischen Halluzinationen in Form von Begegnungen mit der verstorbenen Mutter und mit verstorbenen Menschen im Irak berichtet habe; zum Hintergrund der posttraumatischen Belastungsstörung wies Dr. E.___ auf den Krieg im Irak hin, in den der Beschwerdeführer als Kurde involviert gewesen sei und der ihn in Albträumen und Flashbacks weiterhin belaste (Urk. 7/13/2-3; vgl. auch Urk. 3/3). Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, die psychotische Symptomatik sei unter medikamentöser Behandlung deutlich rückläufig, hingegen sei die posttraumatische Belastungsstörung persistierend und chronisch, sodass eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % eines Vollzeitpensums bestehe und das gegenwärtige Arbeitspensum, das der Beschwerdeführer Ende 2018 aus psychischen Gründen auf 50 % reduziert habe und beizubehalten wünsche, der maximalen Arbeitsfähigkeit entspreche (Urk. 7/13/4-5). Ferner ergänzte Dr. E.___ am 16. Dezember 2020 zum Krankheitsverlauf, dass der Beschwerdeführer seine traumatischen Kriegserlebnisse zunächst gut habe überwinden können, dass diese jedoch nach einem Überfall am Arbeitsort im Sommer 2017, bei dem der Beschwerdeführer mit einem Messer bedroht worden sei, nachträglich zur Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt hätten (Urk. 7/30).

2.3    Sowohl die Hausarztpraxis als auch Dr. E.___ hatten den Beschwerdeführer erst im Jahr 2019 kennengelernt - die Hausarztpraxis zu Anfang, Dr. E.___ gegen Ende des Jahres -, und es ist daher fraglich, ob ihnen bei der Berichterstattung die medizinische, familiäre und berufliche Vorgeschichte ausreichend bekannt war.

    Augenfällig sind insbesondere Divergenzen in Bezug auf die erwerbliche Anamnese, denn während dipl. med. B.___ davon ausging, dass der Beschwerdeführer im Tankstellenshop (nach wie vor) in einem Pensum von 80100 % tätig sei (Urk. 7/11/3), nahm Dr. E.___ nach dem bereits Ausgeführten an, Ende 2018 sei eine krankheitsbedingte Reduktion des Pensums auf 50 % erfolgt (Urk. 7/13/4; vgl. auch Urk. 3/3 S. 1). Die Arbeitgeberin wiederum bezifferte das Arbeitspensum des Beschwerdeführers im einschlägigen Fragebogen durchgehend auf 21 Wochenstunden (bei betriebsüblicher 42Stunden-Woche) ab Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Januar 2017 (Urk. 7/14/2) und hielt zudem fest, der Beschwerdeführer habe nicht mitgeteilt, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe, und sei auch nicht krankheitsbedingt abwesend gewesen, sondern habe seine Arbeit mit grosser Motivation erledigt (Urk. 7/14/5). Ungeachtet der Angabe eines konstanten 50%igen Arbeitspensums sind jedoch gewisse Schwankungen in den Löhnen der Jahre 2017 bis 2019 erkennbar, wie dies auch die Beschwerdegegnerin richtig registrierte (vgl. Urk. 7/33/3); für das Jahr 2017 sind im Fragebogen unterschiedlich hohe Monatslöhne innerhalb einer Bandbreite von rund Fr. 1'100.-- bis rund Fr. 2'400. eingetragen, für das Jahr 2018 gab die Arbeitgeberin einen relativ konstanten Monatslohn von rund Fr. 2'800.-- an, und im Jahr 2019 reduzierte sich der Monatslohn gemäss Fragebogen auf einen ebenfalls konstanten Betrag von rund Fr. 2'000.-- (Urk. 7/14/6). Zu den Gründen für diese Schwankungen äusserte sich die Arbeitgeberin indessen nicht, und es findet sich dafür auch keine Erklärung im gesamten Kontext des Fragebogens.

    Es bleibt daher offen, weshalb der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH schon bei Stellenantritt im Januar 2017 nur teilzeitlich gearbeitet hatte und was zu einer Erhöhung des Teilzeitpensums im Jahr 2018 und - aus der Sicht der Arbeitgeberin - zu einer erneuten Reduktion per Anfang 2019 geführt hatte.

2.4

2.4.1    Diese Fragen müssen allein schon für die Beurteilung beantwortet werden, ob der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig wäre - was er geltend machte (vgl. Urk. 7/35) und was auch der Beschwerdegegnerin grundsätzlich als plausibel erschien (vgl. Urk. 7/5/2 und Urk. 7/33/1+7) - oder ob er auch ohne Gesundheitsschaden nur teilzeitlich im Beruf tätig wäre und welchen anderen Aufgabenbereich er gegebenenfalls versehen würde. Anhand der weiteren Unterlagen, welche die erwerblichen Verhältnisse dokumentieren, lässt sich hierüber auf jeden Fall keine ausreichende Klarheit gewinnen. Denn der Auszug aus dem individuellen Konto vom 7. April 2020 (Urk. 7/12) zeigt einerseits, dass der Beschwerdeführer seit 1999 in vielen Jahren Löhne erzielt hatte, die kaum einem Vollzeitpensum entsprochen haben dürften, anderseits hatte der Beschwerdeführer auch immer wieder Arbeitslosenentschädigung bezogen, was ein Indiz dafür sein könnte, dass er sich nicht aus freien Stücken mit einem Teilzeitpensum begnügt hatte. Sodann bezog der Beschwerdeführer gemäss den Akten der Arbeitslosenkasse ab dem 23. August 2019 Arbeitslosenentschädigung auf der Basis eines gesuchten Beschäftigungsgrades von 70 % (entsprechend einem versicherten Verdienst von Fr. 2'830.--, der mit dem Monatslohn übereinstimmt, den der Beschwerdeführer im Jahr 2018 bei der Y.___ GmbH erzielt hatte) und deklarierte die Einkünfte aus der Tätigkeit bei der Y.___ GmbH als Zwischenverdienst (vgl. Urk. 7/15/3+4 sowie Urk. 7/14/6); über die Umstände, die zur Lohnreduktion ab Anfang 2019 und einer entsprechenden Teilarbeitslosigkeit geführt hatten, sagt dies jedoch nichts aus.

2.4.2    Die Beantwortung der offenen Fragen zur Erwerbsbiografie und zum letzten Arbeitsverhältnis ist aber auch notwendig, damit verifiziert werden kann, ob und wieweit entsprechend der Annahme von Dr. E.___ tatsächlich gesundheitliche Gründe für die erneute Pensumsreduktion per Ende 2018 beziehungsweise Anfang 2019 verantwortlich gewesen waren. Mittelbar können die Informationen zur Situation im Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH somit dabei helfen, die psychiatrischen Diagnosen und die daraus abgeleiteten Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit nachvollziehbar zu machen.

    Darüber hinaus bedarf es für eine solche Plausibilisierung aber auch einer vertieften medizinischen Evaluation. Denn Dr. E.___ ging in seinen Berichten wohl auf die traumatisierenden Erlebnisse des Beschwerdeführers im Irak ein, er setzte sich jedoch kaum auseinander mit dessen Lebenssituation in den letzten Jahren. Vor allem aber fehlen auch medizinische Angaben aus der Zeit vor der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung bei Dr. E.___ im November 2019 und der Zeit, bevor sich der Beschwerdeführer im Januar 2019 in die Behandlung der Hausarztpraxis C.___ begab. Dr. E.___ datierte in seinen Berichten den Ausbruch der Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung zwar auf den Sommer 2017, als der Beschwerdeführer überfallen worden sei (Urk. 3/3 S. 2, Urk. 7/30), ärztliche Berichte aus jener Zeit sind jedoch nicht vorhanden, auch nicht diejenigen der Fachpersonen der Psychiatrie, die der Beschwerdeführer offenbar ein- oder zweimalig aufgesucht hatte (vgl. Urk. 7/13/3). Ebenso wenig ist die Zeit von Ende 2018, auf die Dr. E.___ das erstmalige Auftreten einer psychotischen Symptomatik ansetzte (Urk. 3/3 S 2, Urk. 7/30), ärztlich dokumentiert. Und schliesslich fehlt es ganz generell an einer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, die auf den bundesgerichtlich definierten Standardindikatoren gründet.

2.5    Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser Aktenlage zur Auffassung gelangte, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Problematik sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, so ist ihr zwar zuzustimmen. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gelangt die Regel, wonach die versicherte Person die Beweislast für Umstände trägt, aus denen sie Rechte ableiten will, jedoch erst dann zur Anwendung, wenn es der Verwaltung mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln und unter der gebotenen Mitwirkung der versicherten Person (vgl. Art. 28 ATSG) nicht gelungen ist, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b).

    Dieser Punkt ist vorliegendenfalls noch nicht erreicht. Vielmehr ist es geboten, dass die Beschwerdegegnerin zunächst durch weitere Erkundigungen bei der letzten Arbeitgeberin und durch Befragung des Beschwerdeführers, gegebenenfalls auch im Rahmen eines Besuchs in dessen Haushalt, Näheres zur erwerblichen Situation im Allgemeinen und zum jüngsten Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH in Erfahrung bringt. Hernach ist es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin die dargelegten offenen medizinischen Fragen durch ein Gutachten klären lässt. Im Vordergrund wird dabei die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers stehen; angesichts dessen, dass auch Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule, Fersenbeschwerden, Beschwerden im rechten Knie und in der linken Schulter sowie Magen-/Darmbeschwerden und ein Augenleiden Gegenstand medizinischer Abklärungen waren (vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/11, Urk. 7/22, Urk. 7/29 und Urk. 3/4), der Rheumatologe Dr. G.___ eine psychische Komponente der geklagten körperlichen Beschwerden in Betracht zog (Urk. 7/22/14) und der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend machen liess, der körperlichen Symptomatik sei nicht genügend Rechnung getragen worden (Urk. 1 S. 5 ff.), drängt sich jedoch eine Begutachtung in polydisziplinärem Rahmen auf.

2.6    Damit ist die angefochtene Verfügung vom 3. März 2021 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


3.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.


4.    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stéphanie Baur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel