Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00246
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 14. Februar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Bei X.___, geboren 2001, wurde im Jahr 2010 eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert (Urk. 7/5), was im Mai 2010 zur Anmeldung für Minderjährige bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung führte (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 der (damals anwendbaren) Verordnung über Geburtsgebrechen bis April 2015 und verlängerte die Massnahmen nach einer neuropsychologischen Abklärung (Urk. 7/38) bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs (Urk. 7/8 und Urk. 7/48).
1.2 Am 12. Januar 2018 ersuchte die Versicherte um berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/51). Am 2. Juli 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Gärtnerin EBA bei der Stiftung Y.___ übernehme (Urk. 7/97) und richtete ein Taggeld für die Zeit vom 13. August 2018 bis 12. August 2020 aus (Urk. 7/112).
Nachdem die Versicherte ihre Ausbildung zur Gärtnerin EBA (Pflanzenproduktion) am 7. Juli 2020 erfolgreich absolviert hatte (Urk. 7/126), teilte die IV-Stelle am 15. Juli 2020 mit, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen seien und ein allfälliger Rentenanspruchs geprüft werde (Urk. 7/128). Sie holte einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. Z.___ ein (Urk. 7/134) und stellte gestützt auf die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) mit Vorbescheid vom 5. Februar 2021 die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/139). Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (Urk. 7/140) mit Verfügung vom 4. März 2021 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 19. April 2021 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), die Verfügung vom 4. März 2021 sei aufzuheben und es seien ihr ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt Rentenleistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4
1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4.2 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 IVV das Erwerbseinkommen das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung von 21 Altersjahren: 70 %, nach Vollendung von 21 Altersjahren, aber vor Vollendung von 25 Altersjahren: 80 %, nach Vollendung von 25 Altersjahren, aber vor Vollendung von 30 Altersjahren: 90 % sowie nach Vollendung von 30 Altersjahren: 100 % (vgl. dazu IV-Rundschreiben Nr. 403 des Bundesamtes für Sozialversicherung, BSV).
Nach konstanter Rechtsprechung sind Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise «ummünzen» können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.5 Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Der Arzt oder die Ärztin sagen somit, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin mit Unterstützung der Invalidenversicherung im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen die Ausbildung zur Gärtnerin EBA bei der Stiftung Y.___ erfolgreich abgeschlossen habe. Bei der Prüfung des Rentenanspruchs hätten die medizinischen Abklärungen gezeigt, dass aufgrund leichter gesundheitlicher Einschränkungen die Tätigkeit als Gärtnerin zu 70 % möglich sei. Die Beschwerdeführerin könne zu 100 % präsent sein bei einer Leistungsfähigkeit von 70 %; damit könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit bestehe aufgrund der Defizite in der Sozialkompetenz und im verminderten Arbeitstempo. Aufgrund der Geringfügigkeit der Symptomatik sei die Verminderung der Arbeitsfähigkeit aus ärztlicher Sicht als geringer einzustufen, als dies von der Ausbildungsstätte beurteilt worden sei.
In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie fest (Urk. 6), eine zweijährige Ausbildung mit Berufsattest gelte als zureichende Berufskenntnis und es bestehe kein Raum, den Invaliditätsgrad anhand eines Valideneinkommens nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu ermitteln. Da die Tätigkeit als Gärtnerin einer optimal angepassten Tätigkeit entspreche, stelle auch der Prozentvergleich eine zulässige Variante des Einkommensvergleichs dar.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5 ff.), die Invaliditätsbemessung habe anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen und es liege ein Fall von Frühinvalidität vor. Die zweijährige EBA-Ausbildung habe im geschützten Rahmen stattgefunden. Die während ihrer Ausbildung erworbenen beruflichen Kenntnisse könne sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Vergleich zu anderen Lehrabgängerinnen ohne Behinderung nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten. Zureichende berufliche Kenntnisse habe sie behinderungsbedingt nicht zu erwerben vermocht. Es müsse Art. 26 Abs. 1 IVV zur Anwendung kommen und das Valideneinkommen betrage damit Fr. 58'450.--. Für das Invalideneinkommen sei im Falle, dass auf LSE (Tabellenwerte der Lohnstrukturerhebung) abgestellt werde, dieses mittels eines Tabellenlohnabzuges anzupassen. Da sie aber eine zweijährige Ausbildung zur Gärtnerin EBA Fachrichtung Pflanzenproduktion absolviert habe, sei gemäss Lohnregulativ 2020 der Lohn mit Fr. 46'800.-- festzulegen (S. 7). Bei einer 70%igen Leistungsfähigkeit resultiere unter Berücksichtigung des Valideneinkommens von Fr. 58'450.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 32’760.-- ein Invaliditätsgrad von 44 % (S. 7). Es sei aber ohnehin auf die Einschätzung des Lehrbetriebes abzustellen, wonach bei ihr nach zweijähriger EBA-Ausbildung im geschützten Rahmen auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Leistungsfähigkeit von 50 % bestehe und ein Einkommen von Fr. 2'000.-- bis Fr. 2'500.-- realisierbar sei (S. 8).
Im Falle, dass weitere Abklärungen zu veranlassen seien, erscheine es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin parallel dazu geeignete Eingliederungsmassnahmen durchführe beziehungsweise koordiniere, da mit dem Lehrabschluss auf Niveau EBA die Eingliederung nicht abgeschlossen sei und weiter Unterstützungsbedarf bestehe (S. 9).
3. Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. In Frage steht insbesondere, welche hypothetischen Vergleichseinkommen im Rahmen der Invaliditätsbemessung heranzuziehen sind und dabei, ob die Beschwerdeführerin als frühinvalid im Sinne von Art. 26. Abs. 1 IVV einzustufen ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden hingegen berufliche Eingliederungsmassnahmen, über welche die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 15. Juli 2020 (Urk. 7/128) entschieden hat.
4.
4.1 Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht des A.___ vom 16. September 2014 (Urk. 7/38) wiesen die Ärzte auf die Zuweisungsdiagnosen einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, Teilleistungsstörungen, umschriebene Störungen motorischer Funktionen und einen Status nach habituellem Spitzengang hin. Fraglich und abzuklären seien zerebrale Teilleistungsschwächen und kognitive Ressourcen. Als neuropsychologische Diagnosen nannten die Ärzte eine isolierte Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.1) und eine einfache Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Es wurde ausgeführt (S. 4), die Beschwerdeführerin verfüge über ein durchschnittliches allgemeines kognitives Leistungsniveau (HAWIK-IV-Gesamt-IQ: 107, Sprachverständnis: Index-Wert 95, wahrnehmungsgebundenes logisches Denken: Index-Wert: 108, Arbeitsgedächtnis: Index-Wert 105, Verarbeitungsgeschwindigkeit: Index-Wert 117). Als Stärke im kognitiven Profil liessen sich das Lösen von Matrizen, das rechnerische Denken und die Verarbeitungsgeschwindigkeit bei Papier und Bleistiftaufgaben objektivieren. Weiter zeige sich eine gute verbale Enkodierungsfähigkeit komplexer Textinformationen. Die Prüfung der episodischen Gedächtnisleistungen habe unauffällige Behaltens-, Spätabruf- und Wiedererkennungsleistungen ergeben. Die neuropsychologische Untersuchung habe Defizite im Bereich der schriftsprachlichen Fertigkeiten (Rechtschreibung) gezeigt. Die Lesegeschwindigkeit und -genauigkeit seien unauffällig und das Lesesinnverständnis ebenfalls gegeben. Die orthographische Leistung beim Schreiben einzelner, diktierter Wörter sowie einzelner Sätze sei hingegen mittelgradig eingeschränkt und es könne eine isolierte Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.1) diagnostiziert werden. Weiter habe das neuropsychologische Profil Minderleistungen in exekutiven und attentionalen Funktionen ergeben. So sei das Planungsvermögen noch gemindert und es lasse sich eine erhöhte Interferenzanfälligkeit und eine erhöhte Impulsivität feststellen. Auch die geteilte Aufmerksamkeit sei mittelgradig eingeschränkt, sodass insgesamt die Diagnose einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) habe bestätigt werden können. Bezüglich der Schulstufe in der Oberstufe sei aufgrund des durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Potentials und den neuropsychologischen Beeinträchtigungen (Rechtschreibstörung, exekutive und attentionale Defizite) eine Sekundarschulstufe B zu favorisieren.
4.2 Im Abschlussbericht der Stiftung Y.___ vom 8. Juni 2020 (Urk. 7/122 S. 1) hielt der zuständige Eingliederungsberater (Job Coach) fest, als Ziel sei das erfolgreiche Absolvieren der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Gärtnerin EBA, bei Eignung ein Wechsel auf das Ausbildungsniveau EFZ und die rentenausschliessende Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt gesetzt worden.
Die Beschwerdeführerin habe zu Beginn grosse Mühe gehabt, die Arbeitszeiten zu leisten, welche in der Gärtnerei geherrscht hätten. Da sie schnell in das bestehende Team aufgenommen worden sei und Zuspruch erhalten habe, habe sie sich jedoch darauf einlassen können. Im Praktikum gegen Ende der Ausbildung habe sie in den vielen Bereichen eines Gartencenters eingesetzt werden können. Die erlernten fachlichen Fähigkeiten hätten geholfen, dass sie sich in den aufgetragenen Arbeiten sicher gefühlt habe. Das Arbeitstempo sei adäquat, die Qualität gut bis sehr gut gewesen und da sie eine gute Auffassungsgabe habe, habe sie sich schnell im grossen Betrieb orientieren können. Die Integration in den verschiedenen Teams, Verkauf, Produktion, Versand, sei schnell und sehr gut gelungen. Zum Schluss habe sie sich wohl gefühlt und die Arbeitszeiten seien kein Thema mehr gewesen.
Als Tätigkeitsumfeld wurde eine Produktionsgärtnerei oder Gartencenter mit üblichen Arbeitszeiten festgehalten. Dabei sei von einer Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt nach der Lehre von 50 % und im Falle, dass sie sich im Team wohl fühle, davon auszugehen, dass sie die Leistungen innerhalb weniger Jahre deutlich steigern könne. Sie kenne alle fachlichen Arbeiten, welche in einer Produktionsgärtnerei anfallen würden. Sie könne Abläufe miteinander verknüpfen, richte ihren Arbeitsplatz effizient und sinnvoll ein und mit ihrer gewinnenden Art knüpfe sie schnell Kontakt zu anderen und sei in einem Team schnell integriert. Sie habe aber die Tendenz, ihre Arbeitskollegen für sich und ihre Anliegen einzuspannen und wenn sie sich nicht verstanden fühle, zeige sie kein adäquates Verhalten gegenüber Mitarbeiter sowie auch Vorgesetzten. In diesen Situationen brauche es dann Einzelgespräche. Sie halte sich an Termine sowie an abgemachte Zeiten, setze ihr fachliches Wissen ein und könne selbständig arbeiten. Ihre Konzentrationsfähigkeit sei aber schwankend respektive sinke, wenn ihre Medikation nachlasse. Dadurch werde auch die Qualität ihrer Arbeiten beeinflusst (S. 2).
Unter Empfehlung und weiteres Vorgehen wurde ausgeführt, es sei eine IV-Teilrente zu prüfen, da es für die Beschwerdeführerin ein grosser Schritt sei, in der Wirtschaft Fuss zu fassen. Es bestehe die Gefahr, dass sie dies nicht schaffe, wenn sie bereits zu Beginn ohne Teilrente im ersten Arbeitsmarkt bestehen müsse. Bei Druck und Hektik bestehe die Gefahr, dass sie ihre gewonnenen Fähigkeiten nicht abrufen könne und blockiere. Auch müsse das Arbeitstempo über längere Zeit noch gefestigt werden. Es werde aber eingeschätzt, dass sie sich schnell an die Wirtschaft anpassen könne und zu einem späteren Zeitpunkt eine «Ausschliessung» einer IV-Rente möglich sei. Weiter sei auch zu bedenken, dass durch die Corona-Krise zurzeit die Eingliederung erschwert sei. Die Stiftung Y.___ würde aber die Beschwerdeführerin bei der Eingliederung unterstützen und falls ein lückenloser Übergang nicht möglich sein sollte, wäre es auch möglich, noch als Zwischenlösung in der Stiftung die Zeit zu überbrücken, bis ein Arbeitgeber in der freien Wirtschaft gefunden sei.
4.3 Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 1. September 2020 (Urk. 7/134) fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010, mit letzter Kontrolle am 18. August 2020, in seiner Behandlung stehe. Die Kontrollen würden mindestens ein bis zweimal jährlich aufgrund der Medikamente und ADHS durchgeführt. Die Beschwerdeführerin habe inzwischen eine Lehre als Gärtnerin abgeschlossen und sei auf Stellensuche. Mit Hilfe des RAV suche sie eine Stelle als «Gärtnerin Produktion EBA» und möchte später unbedingt Gärtnerin EFZ machen. Aktuell sei ihr aber angeraten worden, erst einige Jahre auf dem Beruf zu arbeiten. Sie sei körperlich eine gesunde junge Frau mit bekanntem ADHS, welches unter Medikation gut eingestellt sei. Es wurden folgende Diagnosen genannt:
- Isolierte Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.1)
- Einfache Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0
Zum Anforderungsprofil an die aktuelle Tätigkeit führte der Arzt aus, die Beschwerdeführerin habe während der Lehre körperliche Tätigkeiten mit mittlerer Belastung, selten streng, tageweise sehr repetitiv, dann wieder mit viel Abwechslung ausgeübt und damit gut umgehen können. Sie habe sich gut ins Team integrieren können und habe auch gerne Kundenkontakt. Diesbezüglich habe sie angegeben, dass keine Probleme bestünden und sie sogar am liebsten im Verkauf mit Beratung der Kunden arbeite (Ziff. 3.3). Sie könne alles machen, was sie gelernt habe (Ziff. 3.4). Sie habe zweimal vier Stunden mit einer Mittagspause gearbeitet, was immer problemlos zu bewältigen gewesen sei. Spät- oder Nachtschicht wäre aber bei ADHS nicht zu empfehlen (Ziff. 4.1). Sie sage, dass eine ferne Arbeitsstelle mit dem Auszug von zuhause sie vermutlich überfordern würde. Gemäss ihrer Ansicht als auch jener ihrer Mutter und auch von Seite des Arztes sollte in Zukunft jedoch ein eigenständiges Wohnen ohne Probleme möglich sein. Dazu müsse sie einfach noch etwas «reifer werden», was auch medizinisch gut nachvollziehbar sei, da die Hirnreifung beim ADHS bekanntermassen verzögert sei (Ziff. 4.5). Es wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Ziff. 2.7).
4.4 Dr. med. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 5. Februar 2021 (Urk. 7/138/3-4) fest, gemäss Arztbericht von Dr. Z.___ werde bei einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten und in der aktuellen Tätigkeit attestiert. Es seien keine Funktionseinschränkungen festgestellt worden und die Beschwerdeführerin werde lediglich ein bis zweimal jährlich zur Verlaufskontrolle gesehen und das ADHS sei medikamentös gut behandelt. Dennoch werde aus Sicht der Ausbildungsinstitution eine 50%ige Leistungsfähigkeit beurteilt, da die Beschwerdeführerin unter Hektik ihre Ressourcen nicht abrufen könne und das Arbeitstempo noch gefestigt werden müsse. Eine höhere Arbeitsfähigkeit werde innert weniger Jahre gesehen und es seien auch Defizite in den Sozialkompetenzen vorhanden. So verhalte sie sich inadäquat, wenn sie sich nicht verstanden fühle, was mit Einzelgesprächen abgeholt werden müsse.
In der Gesamtschau könne aktuell nicht auf die medizinische Beurteilung abgestellt werden, die jedoch prognostisch nachvollziehbar sei. Aufgrund der geringen Symptomatik könne jedoch aus medizinischer Sicht auch die Beurteilung der Ausbildungsinstitution nicht vollumfänglich nachvollzogen werden. Aus Sicht des RAD bestehe aufgrund der Defizite der Sozialkompetenzen und des verminderten Arbeitstempos eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit, aber in geringerem Ausmass, als dies von der Ausbildungsinstitution beurteilt worden sei. Es bestünden Einschränkungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit.
Die aktuelle Tätigkeit könne als optimal angepasst beurteilt werden. Ab Abschluss der EBA betrage die Leistungsfähigkeit 70 % bei einer 100%igen Präsenz. Eine deutliche Verbesserung sei innert zwei Jahren denkbar. Aufgrund der geringen Symptomatik sei die Auferlegung weiterer medizinischer Massnahmen nicht zu empfehlen und innert zwei Jahren sei mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
5.
5.1 Es ist aktenkundig, dass bei der Beschwerdeführerin eine isolierte Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.1) und eine medikamentös behandelte einfache Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) vorliegen und ihr deshalb medizinische Eingliederungsmassnahmen in Form von Psychotherapie gewährt wurden (vgl. Feststellungsblatt Minderjährige für den Beschluss [Urk. 7/45]). Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass trotz dieser Beeinträchtigungen die Beschwerdeführerin in der Lage war, die obligatorische Schulzeit (Primar- und Sekundarstufe) in der Regelklasse zu absolvieren und dabei gemäss den Schulzeugnissen auf Sekundarstufe B auch gute Schulnoten erzielen konnte (Urk. 7/64 und Urk. 7/75). Aus dem Ver-laufsprotokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass im Zusammenhang mit der Berufswahl und der beruflichen Erstausbildung die Ausdauer, die Arbeitsgeschwindigkeit, die Eigenständigkeit sowie die Konzentration bei länger andauernden Aufträgen als den Anforderungen auf dem ersten Arbeitsmarkt für nicht ausreichend angesehen wurden, weshalb die Ausbildung im von der Beschwerdeführerin gewünschten Beruf als Gärtnerin EBA in einem geschützten Rahmen gewährt wurde (vgl. Urk. 7/98/2). Mit dem Berufsattest des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes vom 7. Juli 2020 ist dokumentiert, dass sie dabei die Ausbildung Gärtnerin EBA erfolgreich mit der Gesamtnote 5.1 abgeschlossen hat (Urk. 7/126/2f.).
Die Beschwerdeführerin verfügt damit über eine zweijährige berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA), welche grundsätzlich als zureichender Erwerb von beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu betrachten ist. Denn dazu zählen auch sogenannte Anlehren, die auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg absolviert wurden, wenn sie ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln, wie dies auf dem «normalen» Bildungsweg erfolgt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2019 vom 3. März 2020 E. 7 mit Hinweisen.).
5.2 Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin trotz ihrer absolvierten Ausbildung mit eidgenössischem Berufsattest ihre Arbeitsfähigkeit wegen des bereits seit ihrer Kindheit bestehenden Gesundheitsschadens (einfache Aufmerksamkeitsstörung) wirtschaftlich nicht gleichermassen verwerten kann, wie ihre Berufskolleginnen. Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu. Von allen involvierten Fachpersonen wurde ihr eine gute Prognose hinsichtlich vollständiger Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt gestellt. Dr. Z.___ ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar im Anschluss an den Lehrabschluss auf dem freien Markt eine vollumfängliche Leistung erbringen kann. Dabei stützte er sich allerdings auf die etwas beschönigenden Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie alle Arbeiten erledigen könne, welche sie gelernt habe. Dabei liess er die von der Stiftung Y.___ geschilderten augenfälligen Defizite ausser Betracht.
Etwas differenzierter äusserte sich Dr. B.___, welcher die Einschätzung von Dr. Z.___ wohl teilte, indes lediglich prognostisch. Er würdigte die von der Stiftung Y.___ geschilderten Einschränkungen und konstatierte Defizite der Sozialkompetenzen, im Arbeitstempo, in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit. Er schloss auf eine wesentliche Besserung innerhalb von zwei Jahren.
5.3 Bei dieser Ausgangslage kann die Beschwerdeführerin nicht als Frühinvalide gefasst werden. Ihre aktuell noch bestehenden Defizite gehen wohl in die Kindheit zurück und verunmöglichen ihr aktuell ein Einkommen, wie dies Gesunde bei gleicher Ausbildung erzielen könnten. Dieser Zustand ist aber lediglich vorübergehend, was die ärztlichen wie auch betrieblichen Einschätzungen zeigen. Damit rechtfertigt es sich nicht, für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Werte gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV abzustellen. Diese lägen massiv über dem Einkommen, welches Beschäftigte in der gleichen Situation erzielen könnten.
Da die Beschwerdeführerin aller Voraussicht nach in Kürze voll eingegliedert sein wird, ist das Valideneinkommen entsprechend dem bei intakter Gesundheit erzielbaren Verdienst festzulegen. Sie ist nicht (dauernd) ausser Stande, ihre Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich adäquat zu verwerten. So hatte sie lediglich zu Beginn der Lehre Mühe zur Einhaltung der Arbeitszeiten. Im Praktikum zeigte sich sodann, dass sie in den verschiedenen Bereichen eines Gartencenters eingesetzt werden und bestehen konnte und sich in den erlernten fachlichen Fähigkeiten und den aufgetragenen Arbeiten sicher fühlte. Ebenso wurde das Arbeitstempo als adäquat und die Arbeitsqualität als gut bis sehr gut bezeichnet und die gute Auffassungsgabe, sich schnell im grossen Betrieb orientieren können, hervorgehoben. Es konnte auch eine schnelle und sehr gut gelungene Integration in den verschiedenen Teams Verkauf, Produktion, Versand aufgezeigt und letztlich auch festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin an Termine sowie an abgemachte Zeiten hält, ihr fachliches Wissen einsetzt und selbständig arbeitet.
Die Beschwerdeführerin benötigt indes eine längere Einarbeitungs- und Anpassungszeit, bis sie bei voller Präsenz die gleiche Leistung erbringen kann wie eine Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung. Sodann läuft sie Gefahr, bei Druck und Hektik ihre gewonnenen Fähigkeiten nicht abrufen zu können und zu blockieren. Auch muss das Arbeitstempo über längere Zeit noch gefestigt werden. Sodann besteht in schwierigen Situationen, namentlich, wenn sie sich nicht verstanden fühlt, die Tendenz zu inadäquatem Verhalten, was Führungsaufwand nach sich zieht.
Damit ergibt sich, dass bei an sich intakter Arbeitsfähigkeit einstweilen noch gewisse Defizite bestehen, welche sich nach der Prognose der Fachleute auswachsen werden. Eine Frühinvalidität besteht damit nicht, lediglich eine temporär verminderte Leistungsfähigkeit. In Bezug auf den späteren Verdienst eröffnen sich der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit praktisch die gleichen Möglichkeiten wie nichtbehinderten Personen (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 5 mit Hinweisen).
6.
6.1 Bei der Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen ist nach dem Gesagten auf der Seite des Valideneinkommens auf das branchenübliche Einkommen für eine Gärtnerin EBA auszugehen (vgl. Urk. 3) und dieses dementsprechend auf monatlich Fr. 3'900.-- und jährlich Fr. 46'800.-- festzulegen.
6.2
6.2.1 Zur Frage, in welchem Mass die Beschwerdeführerin bei Antritt einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt bei unbestritten zumutbarer voller Präsenz in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und dementsprechend, welches Lohnniveau sie erreichen könnte, finden sich in den Akten verschiedene Angaben. Währenddem Dr. B.___ pauschal von einer 70%igen Leistungsfähigkeit ausging, hielt die Ausbildungsinstitution eine solche von etwa 50 % für realistisch.
6.2.2 Von welcher medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit (in Prozenten) auszugehen ist, braucht im vorliegenden Fall indes nicht abschliessend beantwortet zu werden. Entscheidend ist im Hinblick auf das Invalideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG vielmehr, wie die Beschwerdeführerin ihre vorhandene Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung ihrer verminderten Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten könnte. Diese Frage lässt sich gestützt auf den Praktikumseinsatz beantworten, den die Beschwerdeführerin kurz vor Abschluss ihrer Ausbildung in einer Gärtnerei im ersten Arbeitsmarkt absolviert hatte. Der Praktikumsbetrieb hatte der Ausbildungsinstitution zurückgemeldet, dass man mit der Arbeit der Beschwerdeführerin sehr zufrieden gewesen sei und diese bei ihnen zu Beginn einer Anstellung einen Lohn von Fr. 2'000.-- bis Fr. 2'500.-- erzielen könnte (Urk. 7/123). Ausgehend von einem mittleren Einkommen von Fr. 2'250.-- wäre für die Beschwerdeführerin damit ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 27'000.-- realisierbar. Dieser Wert erscheint als verlässlich, hat doch der Praktikumsbetrieb keinerlei Interesse an falschen Angaben und gab er seine Beurteilung aus Sicht eines Arbeitgebers des ersten Arbeitsmarktes ab.
6.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 46'800.-- und einem Invalideneinkommen von 27'000.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 42 % und damit nach Abschluss der Ausbildung zur Gärtnerin EBA respektive nach Ende der Taggeldzahlungen per 12. August 2020 (Urk. 7/112) ein Anspruch auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2020 (Art. 29 Abs. 2 und 3 IVG). Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Ausgangsgemäss steht der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, welche auf Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. März 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokatin Karin Wüthrich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef