Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00250
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 23. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Krapf Widmer Rechtsanwälte
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene X.___ arbeitete ohne Berufsabschluss während Jahren als Reinigerin gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber (Urk. 8/6), zuletzt an einer Kantonsschule (Urk. 8/30) sowie in Arztpraxen (Urk. 8/7/2, 8/9/11) und Privathaushalten. Nach am 6. November 2017 erfolgter Krankschreibung zu 100 % (Urk. 7/7/6-9, 7/7/11-12) meldete sie sich am 29. März 2018 (Eingangsdatum, Urk. 7/1) unter Hinweis auf rechtsseitige Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins Bein und in die Finger sowie die Implantation einer Knieprothese rechts zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beschied der Versicherten mit Mitteilung vom 25. April 2018 (Urk. 8/14), berufliche Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes derzeit nicht möglich. Gestützt auf ein vom Krankentaggeldversicherer veranlasstes Gutachten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. August 2018 (Urk. 8/41) stellte sie ihr sodann mittels Vorbescheid vom 26. September 2018 (Urk. 8/47) einen ablehnenden Rentenentscheid in Aussicht, wogegen am 18. Oktober 2018 unter Auflage weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 8/55, Urk. 8/62) Einwand erhoben wurde (Urk. 8/54, Urk. 8/56). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 8/64) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Die dagegen am 21. Januar 2019 erhobene Beschwerde (Urk. 8/72) hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2019.00060 vom 18. Dezember 2019 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückwies (Urk. 8/81).
In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und liess X.___ durch die Z.___ AG polydisziplinär (orthopädisch, neurologisch, ophthalmologisch und allgemeininternistisch) begutachten (Gutachten der Z.___ vom 26. Dezember 2020, Urk. 8/101). Gestützt auf dieses Gutachten und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Januar 2021 (Urk. 8/103 S. 5 ff.) wies die IV-Stelle schliesslich mit Verfügung vom 31. März 2021 den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 21. April 2021 - unter Beilage von drei weiteren Arztberichten (Urk. 3/3-5) - Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab November 2018 eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-116 sowie unter Verweis auf die RAD-Stellungnahme vom 18. Juni 2021, Urk. 9). Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August 2021 (Urk. 11) als einverstanden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann.
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) dahingehend, dass die Beschwerdeführerin seit Ablauf des Wartejahres am 5. November 2018 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft zu 60 % arbeitsfähig sei, ihr hingegen seit Beginn der Erkrankung eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 %.
In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin demgegenüber fest, dass sich gemäss Einschätzung des RAD-Arztes aufgrund der neu eingereichten Arztberichte weitere Abklärungen aufdrängten und entsprechend der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei (vgl. Urk. 7 und Urk. 9).
2.2 Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 26. August 2021 (Urk. 11) mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden.
2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstimmende Anträge vorliegen (Urk. 7 und Urk. 11) und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. März 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
3.
3.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 200.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) - ohne Rücksicht auf den Streitwert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Die Beschwerdeführerin ist vorliegend mit Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage eines Doppels von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger