Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00252


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 2. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Schneider

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1974, ist gelernte Köchin (Urk. 11/2). Wegen einer Rücken- und Blasenproblematik meldete sie sich im Jahr 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/6 und 11/10/4-6). Diese finanzierte ihr eine Umschulung zur Medizinischen Praxisassistentin, welche die Versicherte nach dem Vordiplom abbrach (vgl. Urk. 11/38 und 11/39/12 f.). Anschliessend arbeitete sie als Lagermitarbeiterin (vgl. Urk. 11/39/10) und später im Sekretariat eines Spitals (vgl. Urk. 11/10/39/9), bevor sie ab August 2002 bei einer Bank angestellt war (Urk. 11/39/1 und 11/118/74 f.). Nebenbei schloss sie eine einjährige Handelsschule mit Diplom ab (Urk. 11/39/3 und 11/40/5).

1.2    Anfang 2008 meldete sich die Versicherte wegen einer Störung der Darmperistaltik und Weichteilrheuma erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/40). Nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle per Ende Mai 2008 (Urk. 11/53) und einigen Zwischenverdiensten fand sie per Februar 2009 eine neue Festanstellung (Urk. 11/56, 11/70 und 11/71/3-6), weshalb die IV-Stelle im April 2009 die Arbeitsplatzvermittlung abschloss (Urk. 11/70). Diese hatte zudem eine Begutachtung durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, angeordnet. Gestützt auf dessen Gutachten vom 24. September 2008 (Urk. 11/61) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 2009 einen Rentenanspruch der Versicherten bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit (Urk. 11/76).

    Im November 2009 brachte die Versicherte ihr erstes Kind zur Welt (Urk. 11/77) und arbeitete fortan in einem kleinen Teilzeitpensum zunächst als Lingerie-Mitarbeiterin in einem Blindenheim und später als Sicherheitsangestellte im Eventbereich (Urk. 11/118/162). In dieser Zeit brachte sie zwei weitere Kinder, geboren im Dezember 2011 und Oktober 2013, zur Welt (Urk. 11/79-80).

1.3    Im August 2016 und Dezember 2017 war die Versicherte in zwei Autounfälle involviert (etwa Urk. 11/89/14 f.), worauf sie in der Neuanmeldung – eingegangen bei der IV-Stelle am 31. Juli 2018 angab, unter einem Schleudertrauma sowie einem Sulcus ulnaris-Syndrom rechts zu leiden (Urk. 11/81). Vom 21. August bis 11. September 2018 nahm die Versicherte eine stationäre, multimodale rheumatologische Komplexbehandlung wahr (Urk. 11/118/29). Die IV-Stelle zog mitunter die Akten des Unfall- (Urk. 11/89) und des Krankentaggeldversicherers (Urk. 11/108) bei. Sodann beteiligte sie sich an einem vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten (Urk. 11/118/64-255) und holte selbst einen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ein, der vom 19. August 2020 datiert (Urk. 11/123).

    Alsdann stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 14. September 2020 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 11/127). Dagegen erhob diese Einwand (Urk. 11/134). Darüber hinaus teilte die Versicherte der IV-Stelle am 7. Dezember 2020 telefonisch mit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie in den letzten zwei Wochen dreimal operiert worden sei (Urk. 11/136). In der Folge gingen bei der IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 11/137, 11/142 und 11/145), welche diese dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorlegte (Urk. 11/146/6 f.). Am 8. März 2021 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Schneider, mit Eingabe vom 22. April 2021 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Insbesondere sei ihr vom 14. Juni bis 30. September 2018 eine Dreiviertelsrente, vom 1. Oktober 2018 bis 31. Januar 2019 eine halbe Rente sowie vom 1. Februar bis 31. Juli 2019 und erneut ab 1. September 2020 eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein rheumatologisches und psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1. S. 2). Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 (Urk. 8) reichte sie dazu das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 6) samt Beilagen (Urk. 7/1-2) ein. In der Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Sodann reichte die Versicherte mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 (Urk. 15) einen neuen Arztbericht ein (Urk. 16). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar und werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert.

1.2    Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Auch der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art. 28b Abs. 4 IVG sieht einen rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40 % vor.

    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.3    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, bei Beginn des Wartejahres am 14. Juni 2018 sei ein Rentenanspruch ab Juni 2019 zu prüfen. Vor dem Unfall sei die Beschwerdeführerin zu 10 bis 30 % arbeitstätig gewesen. Die anfänglich volle Arbeitsunfähigkeit habe sich ab dem 1. Oktober 2018 auf 80 % und ab dem 29. Oktober 2019 auf noch 10 % reduziert. Im Aufgabenbereich, dessen Anteil 70 % betrage, bestehe eine Einschränkung von 5 %. Es resultiere somit zu keiner Zeit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

    Bei der gesundheitlichen Verschlechterung stünden chronische myofasziale Nackenbeschwerden und eine schwierige psychosoziale Situation (Erkrankung des Ehemannes und Betreuung von drei Kindern, wovon zwei krankheitsbedingt besonders betreuungsbedürftig seien) im Vordergrund. Die Fussoperation sowie die Leistenoperation mit den nachfolgenden Komplikationen hätten nur zu einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und keiner so gravierenden Einschränkung im Haushalt geführt, dass mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zu rechnen wäre (Urk. 2).

2.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, ihren Gesundheitszustand in der Zeit zwischen der letzten Begutachtung und Erlass der angefochtenen Verfügung abzuklären, obschon sie bei der Haushaltsabklärung mit einer Fussverletzung angetroffen worden sei und Berichte zu zwischenzeitlich erfolgten Operationen und Hospitalisationen vorgelegt habe. Im Frühjahr 2021 sei zudem ein Morbus Bechterew diagnostiziert worden, der die Therapieresistenz in einem neuen Licht erscheinen lasse (vgl. Urk. 1 Rz 22-26). Das jüngste Gutachten sei bei dieser Sachlage nur beschränkt aussagekräftig (vgl. Urk. 1 Rz 27-31).

    Zudem sei ihr Arbeitspensum damals aufgrund der finanziellen Situation der Familie auf 30 % festgelegt worden. Infolge der Operation ihres Ehemannes im März 2018 habe sie sich entschieden, eine 60%-Stelle anzunehmen. Von Februar bis Juli 2019 habe ihr Ehemann 50 % an einem Eingliederungsprogramm der Invalidenversicherung teilgenommen, weshalb sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 50 % gearbeitet hätte. Danach habe der Ehemann wieder im bisherigen Pensum von 80 % gearbeitet, bis er im September 2020 vollständig arbeitsunfähig geworden sei, weshalb sie als gesunde Person seither 80 % arbeiten würde (vgl. Urk. 1 Rz 32-38). Demnach sei die Haushaltsabklärung nur für August 2020 aussagekräftig. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie durch die Operationen in der Haushaltsführung eingeschränkt gewesen sei, wobei ihr Ehemann seiner Mitwirkungspflicht angesichts des soeben Ausgeführten nicht habe nachkommen können (vgl. Urk. 1 Rz 39-43).

    Selbst unter Berücksichtigung einer Einschränkung im Haushalt von nur 5 % habe sie Anspruch auf die geltend gemachte abgestufte Rente; der Zeitraum vom 29. Oktober 2019 bis 31. August 2020 sei unzureichend abgeklärt (vgl. Urk. 1 Rz 44-59). Darüber hinaus wäre die Beschwerdegegnerin auch beim von ihr selbst berechneten Invaliditätsgrad verpflichtet gewesen, berufliche Massnahmen zu prüfen. Mit der direkten Rentenprüfung habe sie den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» verletzt (vgl. Urk. 1 Rz 60 f.).


3.

3.1    In medizinischer Hinsicht monierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass ihr Gesundheitszustand zwischen den gutachterlichen Untersuchungen im Januar 2019 (etwa Urk. 11/118/119 oben) und Erlass der angefochtenen Verfügung im März 2021 ungenügend abgeklärt worden sei und die neu gestellte Diagnose Morbus Bechterew den Beweiswert des rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachtens in Frage stellen würde (vgl. E. 2.2).

    Die drei Gutachter Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kamen in der interdisziplinären Konsensbeurteilung überein, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als «Sicherheitsangestellte» einzig durch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) um 10 % eingeschränkt sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit mit geringeren Ansprüchen an die Belastbarkeit wie auch im Haushalt sei eine Einschränkung von jeweils 5 % anzunehmen. Allen übrigen Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (vgl. Urk. 11/118/64-67).

3.2    Unbeanstandet blieben somit vorab die Schlussfolgerungen des begutachtenden Neurologen, der auf seinem Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 11/118/254). Er führte insbesondere aus, das Ulnarisrinnensyndrom der dominanten rechten Seite sei letztmals am 14. Januar 2018 operiert worden. Seither habe sich die neurologische Ausfallsymptomatik vollständig zurückgebildet (vgl. Urk. 11/118/248). Nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin nach der leichten Halswirbelsäulen-Distorsion vorübergehend unter einem posttraumatischen Kopfschmerz gelitten habe, der aber bei fehlender nachgewiesener struktureller Läsion nicht als anhaltend erklärt werden könne. Zudem müssten Authentizität, tatsächliches Ausmass sowie Leidensdruck hinsichtlich der vorgetragenen Kopfschmerzen angesichts der aktuell als subtherapeutisch bestimmten Analgetikaspiegel sehr kritisch hinterfragt werden. Die angegebenen letzten Analgetika-Einnahmezeiten seien unter Berücksichtigung der Substanzhalbwertszeiten nicht mit dem gemessenen niedrigen Spiegel vereinbar. Daher müsse auch die formal zu stellende Verdachtsdiagnose eines Analgetikaübergebrauchskopfschmerzes in ihrer Wertigkeit relativiert werden. Zudem sei dieses Krankheitsbild in der Regel behandelbar (vgl. Urk. 11/118/249).

3.3

3.3.1    Gegenüber Dr. Z.___ klagte die Beschwerdeführerin über im Vordergrund stehende, ständige Schmerzen im rechtsseitigen Nacken mit rezidivierenden, belastungsabhängigen Ausstrahlungen in den rechten Unterkiefer und teilweise über dem rechten Hinterhaupt bis zur Stirn. Gelegentlich strahle der Schmerz auch bis in das rechte Schulterblatt aus. Zu einer Schmerzzunahme käme es bei intraspinaler Drucksteigerung (hochheben/auf den Rücken springen eines Kindes), Haltungspersistenz, monotonen Tätigkeiten (Gemüse rüsten) und Stress. Bis zum Unfall vom 4. Dezember 2017 habe sie ihre Familie im Griff gehabt; seither sei sie schmerzbedingt viel müder, empfindlicher, dünnhäutiger, mit den Kindern weniger aktiv und so fort. Ihre körperlichen Beschwerden seien zu 80 % auf jenen Unfall und zu 20 % auf den verspannten Nacken wegen des nächtlichen Weckens durch die Kinder zurückzuführen. Sie besuche einmal wöchentlich eine Physiotherapie mit Dehnungsübungen. Eine medizinische Trainingstherapie sei zu teuer; ein Heimübungsprogramm absolviere sie nicht (vgl. Urk. 11/118/169 f.).

3.3.2    Dr. Z.___ stellte keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sie diagnostizierte (1) einen häufig auftretenden episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp, nicht assoziiert mit perikranieller Schmerzempfindlichkeit bei auch möglichem Analgetikaübergebrauch und (2) ein chronisches generalisiertes myofasziales bzw. tendomyogenes Schmerzsyndrom mit/bei (a) ausgeprägter muskulärer Dysbalance/Dekonditionierung, (b) aktuell einer Funktionsstörung der ersten Rippe rechts und des Costotransversalgelenks Th10/11 rechts sowie (c) anamnestisch einer Fibromyalgie (vgl. Urk. 11/118/206 und 11/118/229).

3.3.3    Dazu erläuterte sie, in der Begutachtung imponiere eine ausgeprägte Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur, dies vor allem auch im Bereich der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur. Bereits im Dezember 2000 sei bei beidseits verhärteter und leicht verkürzter Trapeziusmuskulatur ein zervikospondylogenes Syndrom bei Haltungsinsuffizienz diagnostiziert worden. Weiter seien Myotendoperiostosen und Muskelverkürzungen im Bereich des Schultergürtels bei muskulärer Dysbalance im Dezember 2004 dokumentiert. Im April 2008 sei erneut die Diagnose eines rezidivierenden zervikospondylogenen Syndroms formuliert worden (vgl. Urk. 11/118/196 f.). Dafür, dass die Beschwerden im Zusammenhang mit einer allgemeinen Dekonditionierung (mit sternosymphysaler Fehlhaltung, Schulterprotraktion, Beckenvorschub und Rumpfüberhang nach dorsal) stünden, spräche auch die Anamnese mit Zunahme der Schmerzen im Verlauf monoton-statischer Haltungsbelastung. Eine derartige Dekonditionierung stelle aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen anhaltenden Gesundheitsschaden dar, da dieser Zustand durch entsprechende aktive Therapien behoben werden könne (vgl. Urk. 11/118/205). Nachdem der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2005 eine aktive Physiotherapie bei Haltungsinsuffizienz verordnet worden sei, liessen das Fehlen angemessener Therapiemassnahmen und Eigenaktivitäten zur Schmerzlinderung ebenso wie die Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen an der subjektiv geäusserten Schmerzintensität Zweifel aufkommen (vgl. Urk. 11/118/209).

    Beim Sitzen imponiere alsdann ein erheblicher, diffuser Hartspann der Schulter- und Nackenmuskulatur, der unter Ablenkung in Bauchlage deutlich weniger stark ausgeprägt sei, was für eine willkürliche Innervation beim Sitzen spreche. Zudem fänden sich vereinzelte myofasziale Triggerpunkte; so komme es bei Palpation des rechten Mastoids zu einer schmerzhaften Ausstrahlung in den rechten Unterkiefer. Manualmedizinisch objektivieren lasse sich eine Funktionsstörung der ersten Rippe rechts mit deutlicher Druckschmerzhaftigkeit der Scalenusmukulatur beidseits. In einer Gesamtschau der anamnestischen Angaben und klinischen Befunde könne somit ein häufig auftretender, episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp diagnostiziert werden, woraus sich aber keine Arbeitsunfähigkeit ableiten lasse, zumal dieser behandelbar sei. Dies gelte auch für die Differentialdiagnose eines Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes, an der aufgrund des gemessenen Medikamentenspiegels zudem Zweifel bestünden (vgl. Urk. 11/118/197 f.). Nicht erfüllt seien die Kriterien für einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz. So seien echtzeitlich weder ein Kopfanprall noch Wunden, Verletzung bzw. Läsionen im Bereich des Kopfes dokumentiert (vgl. Urk. 11/118/200). Ebenso wenig gegeben seien die Kriterien für eine Migräne. Diese würde auch nur dann zu einer anerkannten Teilarbeitsunfähigkeit führen, wenn nachweislich alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wären und die Beschwerdeführerin dennoch monatlich mehr als fünf Tage ausfallen würde (vgl. Urk. 11/118/196-201).

3.3.4    Im Übrigen erörterte Dr. Z.___ ausführlich und nachvollziehbar, weshalb die von der Beschwerdeführerin weiterhin geklagten Beschwerden nicht auf die kranio-zervikalen Beschleunigungstraumen (vgl. Urk. 11/118/180-188) bzw. – unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme eines Radiologen (vgl. Urk. 11/118/40 ff.) – eine Instabilität der Halswirbelsäule (HWS) zurückzuführen sind (vgl. Urk. 11/118/201-203). Der Status quo sine sei spätestens drei Monate nach dem letzten Unfall und somit am 4. März 2018 erreicht worden (vgl. Urk. 11/118/188). Auch zur Fibromyalgie äusserte sie sich und hielt fest, dass die Diagnose damals gestellt worden sei, ohne dass ein entsprechender Befund oder eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit dokumentiert seien (vgl. Urk. 11/118/191). Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Prozess nichts vorbrachte, was gegen diese einleuchtende gutachterliche Beurteilung sprechen würde, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

3.4    

3.4.1    In der psychiatrischen Exploration berichtete die Beschwerdeführerin ebenfalls über Schmerzen im oberen Nacken rechts, wobei es bis in den Kopf ziehe. Sie erwähnte regelmässige starke Kopfschmerzen, Rückenschmerzen und Probleme mit den Beinen. Sie könne sich deswegen schlecht bewegen und habe Mühe etwa beim Staubsaugen und Autofahren, wobei sie etwa nach drei bis vier Stunden wegen der Nackenschmerzen nicht mehr fahren könne. Zudem schlafe ihr der Arm gelegentlich ein. Bei Kopfschmerzen habe sie Mühe mit der Konzentration und Aufmerksamkeit. Kopfweh habe sie vier- bis fünfmal pro Woche. Zudem habe sie Mühe, wenn viel los sei (vgl. Urk. 11/118/83).

3.4.2    Dr. B.___ hielt nach ausführlicher Diskussion der Vorakten (vgl. Urk. 11/118/91-99) fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit Jahrzehnten eine somatoforme Symptomatik mit unter anderem Schmerzen, zeitweise aber auch einer gastrointestinalen Symptomatik. Es sei ein nahezu unveränderter Gesundheitszustand festzustellen, wie er bereits im psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 2008 von Dr. Y.___ beschrieben worden sei – mit Ausnahme dessen, dass die gastrointestinale Symptomatik mittlerweile nicht mehr in einem belastenden Ausmass bestehe; diesbezüglich sei es also zu einer Verbesserung gekommen (vgl. Urk. 11/118/99 f.). Unter Berücksichtigung der aktuellen Symptomatik, in deren Fokus vor allem Schmerzen stünden, und der zeitlichen Begrenzung der Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung auf zwei Jahre sei somit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) zu diagnostizieren. Indessen seien in der Exploration nicht ausreichend Kriterien feststellbar gewesen, um die Diagnose nur schon einer leichtgradigen depressiven Episode oder einer (spezifischen) Angst- oder Panikstörung zu stellen (vgl. Urk. 11/118/101-103). Eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) habe er nicht feststellen können; in den Akten fänden sich dazu denn auch keine näheren Angaben (vgl. Urk. 11/118/98 f.).

    Unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Vorgutachten sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von noch 10 % bezogen auf ein Vollzeitpensum festzustellen, da die zuvor ausgeprägte gastrointestinale Symptomatik inzwischen remittiert sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit mit geringeren Ansprüchen an die Belastbarkeit, sei eine Arbeitsunfähigkeit von 5 % bezogen auf ein Vollzeitpensum anzunehmen, ebenso wie für den Haushalt (vgl. Urk. 11/118/103 f.).

3.4.3    Dr. B.___ hob hervor, dass die geklagten erheblich ausgeprägten Schmerzen nicht mit dem klinisch-phänomenologischen Bild in Einklang gebracht werden könnten: So sitze die Beschwerdeführerin während der gesamten Exploration (von 13:50 bis 16:45 Uhr, vgl. Urk. 11/118/69) ruhig und ohne erkennbare, mit Schmerz assoziierbare Verhaltensweisen (wie Unruhe oder Schwitzen) in einem Sessel (vgl. Urk. 11/118/85). Die Beschwerdeschilderung sei vergleichsweise diffus mit mehreren «bunten» Beschwerden. Die Beschwerdeführerin habe zunächst auch angegeben, die verordneten Schmerzmittel regelmässig einzunehmen; erst auf dem Weg ins Labor habe sie eingeräumt, diese unregelmässig einzunehmen. Die Laborkontrolle habe ergeben, dass die Medikamentenspiegel deutlich unterhalb des Referenzbereichs liegen würden. Insgesamt bestehe also eine Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und der tatsächlichen Inanspruchnahme therapeutischer Massnahmen, konkret der Medikamenteneinnahme aber auch der Physiotherapie, die sie ein- statt zweimal pro Woche wahrnehme (vgl. Urk. 11/118/100). Eine psychologische respektive psychiatrische Behandlung nehme sie nicht wahr (vgl. Urk. 11/118/106; dazu auch Urk. 11/118/78 f.).

    Im Vordergrund der aktuellen Problematik stünden, wie in den Akten mehrfach beschrieben, psychosoziale Probleme – unter anderem die Betreuung eines erkrankten Ehemannes (dazu Urk. 11/118/79) und eines psychisch auffälligen Kindes mit anamnestisch ADHS oder Autismus (vgl. Urk. 11/118/102). Die Beschwerdeführerin arbeite wieder im ursprünglich ausgeübten Pensum von 20 % als Sicherheitsangestellte – ein höheres Pensum könne sie neben der Kinderbetreuung nicht leisten (vgl. Urk. 11/118/104 und 11/118/80 oben). Eine gleichmässige, erhebliche Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sei nicht eindeutig nachvollziehbar, zumal finanzielle Einschränkungen zu bedenken seien (vgl. zu den Schulden, Urk. 11/118/79 unten) und die Beschwerdeführerin beschrieben habe, dass sie den Kontakt zu Angehörigen pflege. Sie sei im Alltag mobil und besorge ihren Haushalt selbständig. In der Zusammenschau sei eine vergleichsweise leichte Einschränkung einzuschätzen (vgl. Urk. 11/118/105; vgl. ergänzend die Angaben der Beschwerdeführerin zum Tagesablauf, der Freizeitgestaltung und Betreuung von Familienangehörigen, Urk. 11/118/82 f.).

3.4.4    Ferner erkundigte sich Dr. B.___ bei der Beschwerdeführerin auch konkret zu Vorfällen jeglicher Art von Gewalt in der Kindheit (vgl. Urk. 11/188/80 f.) und verwies auf ihre eigene Einschätzung bei auch sachlicher Schilderung ohne emotionale Beteiligung (vgl. Urk. 11/118/86). In der Beschwerde wurden diese Vorfälle von der Beschwerdeführerin auch nicht mehr thematisiert (vgl. Urk. 1).

3.5

3.5.1    Das polydisziplinäre Gutachten umfasst somit sämtliche im Zeitpunkt der Begutachtung geklagten Beschwerden, die sodann im Rahmen von allseitigen Untersuchungen und in Auseinandersetzungen mit den Vorakten beurteilt wurden. Ihre medizinischen Schlussfolgerungen haben die Gutachter nachvollziehbar begründet; diese leuchten denn auch ein. Ein besonderes Augenmerk legten sie dabei zu Recht auf die Plausibilisierung des Ausmasses der geklagten Beschwerden; dieses ist weder mit dem in der Begutachtung beobachteten Verhalten noch dem geschilderten guten Funktionsniveau im Alltag noch dem behandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck vereinbar. Zudem wiesen sie zutreffend auf eine erhebliche, seit längerer Zeit andauernde psychosoziale Belastungssituation hin. Es kann ergänzend auf den Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 19. August 2020 verwiesen werden (vgl. Urk. 11/123), worin die Beschwerdeführerin ausführliche Angaben zur sie teils überfordernden familiären Situation machte und erklärte, (nur) wegen eines Bänderrisses am Fuss temporär externe Unterstützung im Haushalt und der Kinderbetreuung zu erhalten (vgl. Urk. 11/123/1 f., 11/123/4 und 11/123/10). Allgemein lasse sich sagen, dass sie in den alltäglichen Aufgaben und Tätigkeiten funktioniere, Leistungen erbringe, welche ein hohes aktives Niveau erreichten. Alles was jedoch zum Alltagsgeschäft hinzukomme (z.B. Frühjahresputz, Fensterreinigung und Zügelkisten auspacken) bleibe liegen (vgl. Urk. 11/123/7). Das Gutachten erfüllt insoweit die vom Bundesgericht postulierten beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Einschätzungen vollumfänglich (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

    Die dreiwöchige stationäre Rehabilitation im Herbst 2018 führte nach Angaben der Beschwerdeführerin denn auch zu einer Schmerzreduktion von 50 %, jedoch hätten die Beschwerden vier bis fünf Wochen nach dem Austritt wieder zugenommen, zumal die intensive Therapie (vgl. dazu Urk. 11/118/31 f.) nicht mit dem Alltag vereinbar gewesen sei (vgl. Urk. 11/118/168). In der kurzen Zeit, in der sie sich nicht im belastenden familiären Umfeld aufhielt und regelmässig trainierte, trat somit eine erhebliche Zustandsbesserung ein, was bestätigt, dass ihr Beschwerdebild in erster Linie durch invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren sowie eine behandelbare Dekonditionierung bestimmt wird.

3.5.2    In Ergänzung zum physikalisch-medizinischen Teilgutachten definierte der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, auf seinem Fachgebiet zugunsten der Beschwerdeführerin folgendes Belastungsprofil: Nicht geeignet seien Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, mit Heben aus der Hocke, Verharren in Zwangshaltungen, mit repetitiven Rumpfdrehungen und -beugungen oder HWS-Rotation sowie kniende, gebückte, vornüber geneigte oder rein stehende Tätigkeiten sowie überwiegende Überkopfarbeiten oder Armvorhalte. Medizinisch theoretisch zumutbar seien der Beschwerdeführerin leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung (vgl. Urk. 11/125/9). Damit trug er sowohl den geringfügigen objektivierbaren organischen Befunden als auch den von der Beschwerdeführerin geklagten körperlichen Einschränkungen (vgl. Urk. 11/123/7 und 11/123/9: Schwierigkeiten bei Hausarbeiten in bückender/vorgeneigter Haltung und über Kopf sowie bei intensiver Belastung der Handgelenke) sowie den bereits früher getroffenen Feststellungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/22/2 oben) hinreichend Rechnung. Das Belastungsprofil ist dementsprechend gut mit demjenigen des behandelnden Rheumatologen Dr. med. D.___ im Bericht vom 29. Dezember 2020 (vgl. Urk. 11/142/4 f.) vereinbar (vgl. nachfolgend E. 4 zu den aktuellen Beurteilungen der Behandler).

    Es bleibt anzumerken, dass Dr. C.___ explizit notierte, die Arbeitsfähigkeit von 90 % in angestammter und von 95 % in angepasster Tätigkeit könne «spätestens seit den Untersuchungen der somatischen Gutachten vom Oktober 2019» angenommen werden (vgl. Urk. 11/125/10). Die gutachterlichen Untersuchungen erfolgten im Januar und Februar 2019 (vgl. Urk. 11/118/119 oben). Dem von Dr. Z.___ nachträglich eingeholten radiologischen Konsil vom 28. Oktober 2019 (Urk. 11/118/40 ff.) lagen Bilddokumente der HWS aus den Jahren 2016 bis 2018 zugrunde (vgl. Urk. 11/118/40). Daraus ergeben sich somit weder mit Bezug auf die Befunde noch die Beurteilung der Nackenbeschwerden (vgl. Urk. 11/118/51 und 11/118/53) neue Erkenntnisse. Weshalb der RAD-Arzt bei der Auflistung der Arbeitsunfähigkeiten nicht auf Dr. Z.___s Untersuchung, sondern das Datum ihres Teilgutachtens abstellte (vgl. Urk. 11/125/9), ist unergründlich.

3.5.3    Im Übrigen entschied das Bundesgericht mit BGE 143 V 418, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7). Dieses definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Auch in dieser Hinsicht vermag das Gutachten zu überzeugen, wonach die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nur geringfügig eingeschränkt ist. Beweisrechtlich entscheidend ist jeweils der verhaltensbezogene Aspekt der «Konsistenz», worunter die verhaltensbezogenen Indikatoren «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» und «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» fallen (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4; BGE 141 V 281 E. 4.1). Diesbezüglich kann auf das soeben in E. 3.5.1 Ausgeführte (im Detail vgl. auch E. 3.3.3 und 3.4.3) verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch das Freizeitverhalten durch die familiäre Situation bestimmt wird. So gab die Beschwerdeführerin an, sie gehe ab und zu mit einer guten Freundin etwas essen. Alle anderen Hobbies habe sie mittlerweilen aufgegeben, da sie einerseits mit Kosten verbunden und andererseits mit der Betreuung ihrer Söhne und ihres Ehemannes nicht mehr vereinbar gewesen seien (vgl. Urk. 11/118/82). Somit lässt sich auch aus der Optik des Rechtsanwenders, der die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen auf ihre sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite hin zu prüfen hat, keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestätigen.

    Die Kategorie «funktionieller Schweregrad» steht dem nicht entgegen. Es liegt weder eine relevante «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome» vor (vgl. Urk. 11/118/85 f. und 11/118/104) noch lässt sich insbesondere nach dem erfreulichen Verlauf der stationären Rehabilitation und Besserung der gastrointestinalen Symptomatik – eine Behandlungsresistenz bestätigen. Auch wesentliche Komorbiditäten zur chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren waren nicht feststellbar. Weder im Gutachten noch den Akten finden sich ferner Anhaltspunkte für strukturelle Defizite im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik (vgl. auch Urk. 11/118/104 f.). Der soziale Kontext hält im Fall der Beschwerdeführerin zwar kaum mobilisierende Ressourcen bereit. So sieht sie sich zwar klar in der Verantwortung gegenüber ihren Kindern, erhält jedoch aus ihrem Umfeld nur wenig Unterstützung. Es ist allerdings hervorzuheben, dass soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, sie nach wie vor ausgeklammert bleiben (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a).


4.

4.1    

4.1.1    Am 5. Februar 2021 äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. C.___ (vgl. Urk. 11/146/5 f.) zu den nach der Begutachtung verfassten, im Verwaltungsverfahren nachgereichten Arztberichten (vgl. Urk. 11/142). Er hielt fest, der Rheumatologe Dr. med. D.___ habe am 29. Dezember 2020 über eine anhaltend reduzierte allgemeine Belastbarkeit, ein zervikales Schmerzsyndrom nach Beschleunigungstrauma im März 2019 und Fussbeschwerden rechts nach Bandplastik wegen posttraumatischer Instabilität des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts am 10. Juli 2020 berichtet. Es wären mehrere Eingriffe im Abdomen mit Komplikationen durchgeführt worden. Der Rehabilitationsprozess wäre durch zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren erschwert. Gemäss Dr. D.___ sei der Beschwerdeführerin in frühestens sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % in einer leichten, wechselbelstanden Tätigkeit zumutbar.

    Gemäss den Berichten der Kantonsspitäler E.___ und F.___ seien am 20. Oktober 2020 Leistenhernien beidseits operiert worden. Am 25. November 2020 wäre ein postoperatives suprapubisches Hämatom entlastet und ein Vacuseal angelegt worden. Dieses wäre am 30. November, 2. und 7. Dezember 2020 gewechselt worden. Am 7. Dezember 2020 wäre der Wundverschluss mit Bauchdeckenplastik durchgeführt worden. Am 15. und 18. Dezember wäre die Entfernung der einliegenden Drainagen bei positivem Wundverlauf erfolgt. Am 8. Januar 2021 wäre ein regelrechter Heilverlauf mit diskreter Narbeninduration, noch leichter Druckdolenz und Hyposensibilität im Narbenbereich beschrieben worden (Urk. 11/146/5).

    Im schmerztherapeutischen Bericht des Spitals G.___ vom 6. Januar 2021 seien anhaltende Nackenschmerzen mit rechtsseitigen Kopfschmerzen als Folgezustand der zweimaligen HWS-Distorsionen beschrieben worden. Gemäss jenem Bericht habe sich die Situation des Armes nach der Verlagerung des Nervus ulnaris verbessert. Aufgrund familiärer Belastung, finanziell ungesicherter Lage, Auseinandersetzungen mit den Versicherern und chronischen Schmerzen würde sich die Beschwerdeführerin in einem anhaltenden psychosozialen Stresszustand befinden. Unter der Schmerztherapie hätte sich die Schmerzsituation einigermassen stabilisieren lassen. Das chronische Leiden würde immer wieder zu Exazerbationen neigen. Die Situation hätte sich durch die abdominellen Revisionseingriffe deutlich verändert. Es wäre zu einem ausgeprägten Erschöpfungszustand gekommen und von einem längeren Verlauf auszugehen (vgl. Urk. 11/146/5).

4.1.2    Der RAD-Arzt mass einzig der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie dem chronischen, generalisierten myofaszialen Schmerzsyndrom eine «andauernde Auswirkung» auf die Arbeitsfähigkeit bei, nicht aber den Kopfschmerzen, der Nervus ulnaris-Problematik, den Diagnosen im Zusammenhang mit dem Fussleiden oder den Leistenhernien (vgl. Urk. 11/146/5). Dazu erörterte er, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Stellungnahme (dazu Urk. 11/125/10: RAD-Stellungnahme vom 6. April 2020 zum polydisziplinären Gutachten) nicht grundsätzlich verändert. Im Vordergrund stünden chronische Nackenbeschwerden und eine schwierige psychosoziale Situation. Beides sei im Gutachten unter chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gewürdigt. Durch eine OSG-Verletzung mit Operation im Juli 2020 und beidseitige Leistenoperationen mit Blutungskomplikation und Infekt sei es zu einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Nach der Revisionsoperation im November 2020, einer intermittierenden Vacusealbehandlung und definitivem Wundverschluss am 7. Dezember 2020 werde ein positiver Heilverlauf mit nur noch geringen Restbeschwerden beschrieben. Darüber hinaus würden weder im rheumatologischen noch im schmerztherapeutischen Bericht neue Diagnosen und Befunde mit längerdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne erwartet werden, dass bis spätestens Anfang April 2021 der Zustand der RAD-Stellungnahme vom 6. April 2020 wieder erreicht werde (Urk. 11/146/6).

4.1.3    Ergänzend erklärte Dr. C.___ am 1. März 2021, das MRI vom 18. Februar 2021 (Urk. 11/145/1) beschreibe altersentsprechende degenerative Veränderungen im Kniegelenk (links) ohne anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/146/6 f.).

4.2

4.2.1    Derweilen verfasste der Rheumatologe Dr. D.___ am 6. April 2021 einen weiteren Bericht. Er diagnostizierte neben der chronischen Schmerzstörung, der eingeschränkten Belastbarkeit des rechten Fusses, der teilkompensierten Belastbarkeit der oberen Extremitäten und dem nach dem Verkehrsunfall vom 17. März 2019 akzentuierten zerviko-spondylogenen Schmerzsyndrom neu (1) eine axiale und periphere Spondylarthritissymptomatik bei HLA-B27- und HLA-B44-Assoziation zur Ankylosierenden Spondylitis bei Gonarthritis links auf der Grundlage teils degenerativer teils entzündlicher Veränderungen (MRI vom Februar 2021), beginnendem sekundärem Fibromyalgiesyndrom und sekundärer Iliosakralgelenk-Arthrose (CT vom November 2020) sowie (2) eine anhaltend reduzierte allgemeine, psychophysische Belastbarkeit bei Narbenadhäsions-Syndrom nach den Eingriffen infolge der Leistenhernien (Urk. 3/3 S. 1 f.).

4.2.2    Dazu erläuterte er, bei der Auswertung der laborchemischen Untersuchung habe sich die genannte Konstellation für die entzündliche rheumatologische Grunderkrankung der Spondylarthritis gezeigt. Die vormals bestehende Gonarthritis ordne man der peripheren Gelenkbeteiligung zu. Insofern bestehe die Indikation auch zur systemischen Therapie. Die bisher gezeigten wirbelsäulennahen Beschwerden und beobachteten Therapieresistenzen würden unter dieser Diagnose in einem neuen Licht erscheinen. Besprochen sei ein Behandlungsversuch mit Salazopyrin über einen Zeitraum von ca. 12 Wochen, wodurch sich die peripheren Entzündungen und wirbelsäulennahen Beschwerden positiv beeinflussen lassen sollten. Die Infiltration des Knies habe nur für vier bis fünf Wochen zu einer deutlichen Schmerzlinderung geführt. Das physiotherapeutische Stabilisationstraining sollte daher fortgesetzt werden. Auch die Narbentherapie beginne zu wirken. Von einer Kompensation sei die Beschwerdeführerin jedoch weit entfernt. Er habe ihr empfohlen, der Morbus Bechterew Vereinigung beizutreten und am Trainingsprogramm im Trockenen und im Bewegungsbad teilzunehmen. Im häuslichen Bereich persistiere eine psychosomatische und psychosoziale Anspannungssituation, so dass eine weiterführende Unterstützung indiziert sei (vgl. Urk. 3/3 S. 2).

4.2.3    Dr. D.___ schlussfolgerte, auch aufgrund der entzündlichen rheumatologischen Grunderkrankung sei unter Berücksichtigung des Gesamtzustandes und der Bildgebung mit weiteren Belastbarkeitsminderungen auf Dauer keine Arbeitsfähigkeit als Koch gegeben. Nach Ansprechen einer Therapie in frühestens zwölf Monaten seien sehr leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu maximal 50 % auf Dauer möglich. Eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung sei wie die freie Wählbarkeit der Arbeitshaltung Grundvoraussetzung. Nicht möglich seien Zwangshaltungen, kniende oder bückende Tätigkeiten, solche über Kopf oder auf Augenhöhe, solche mit Klettern auf Leitern/Gerüsten oder mit häufigem Treppensteigen, solche mit Ganzkörpervibrationen und solche mit Rotation des Kopfes über den fixierten Rumpf oder des Rumpfes über das fixierte Becken. Erforderlich sei ein umfassender Schutz vor Kälte, Nässe, Hitze oder Zugluft. Aufgrund der chronischen Schmerzerkrankung seien Tätigkeiten im Akkord, mit erhöhtem Termindruck, mit besonderer Anforderung an die Funktion des Schultergürtels oder mit besonderem Anspruch an die Haltefunktion nicht möglich (vgl. Urk. 3/3 S. 2 f.).

4.3    

4.3.1    Neu gegenüber dem Gutachten wie auch der RAD-Stellungnahme ist damit die laborchemische Untersuchung vom Februar 2021, mit welcher die Allele HLA-B27 und HLA-44 nachgewiesen wurden. Diese werden gemäss Laborbericht (vgl. Urk. 3/4) mit einem Morbus Bechterew «assoziiert», d.h. Patienten mit diesem Befund haben ein erhöhtes Risiko für diese Krankheit. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 Rz 24) ist dadurch jedoch weder das Vorliegen der Krankheit, geschweige denn deren Aktivität bzw. Stadium belegt. Erhöht war auch das C-reaktive Protein, das auf Entzündungen hinweist. Der Zusatz «sensitiv» bedeutet allerdings, dass ein Testverfahren angewendet wurde, mit dem sich bereits sehr tiefe Konzentrationen nachweisen lassen (vgl. auch Hasler/DeVere-Tyndall, Spondylarthropathien [Kapitel 6], in: Villiger/Seitz, Rheumatologie in Kürze, Stuttgart etc. 2006, S. 117 und 121; Hettenkofer [Hrsg.], Rheumatologie, 5. Aufl., Stuttgart 2003, S. 84 und 90 «Differentialdiagnostik»). Neue bildgebende oder klinische Befunde wurden im Zusammenhang mit der neuen Diagnose hingegen keine erhoben. Indessen ist für die Bestimmung des Rentenanspruchs grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2019 vom 9. Mai 2019 E. 7.3).

4.3.2    Im Vergleich zum am 29. Dezember 2020 – mithin vor der Diagnostizierung einer Assoziation zu einem Morbus Bechterew und ähnlich wie der RAD (vgl. E. 3.5.2) definierten Belastungsprofil (dazu Urk. 11/142/5) postulierte Dr. D.___ lediglich einen zusätzlichen Schutz vor Kälte, Nässe, Hitze oder Zugluft sowie eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung und eine frei wählbare Arbeitshaltung, nachdem er sich bereits zuvor für eine Wechselbelastung und gegen Zwangshaltungen ausgesprochen hatte. Dabei ging er nunmehr von einem künftig leicht höheren Arbeitspensum von 50 % statt 40 % aus - soweit ersichtlich in der Annahme, die somatisch bedingten Beschwerden nunmehr medikamentös innert 12 Wochen positiv beeinflussen zu können. Die neuen Erkenntnisse waren für seine Arbeitsfähigkeitseinschätzung somit von untergeordneter Bedeutung.

4.3.3    Mit Blick auf E. 3.5.1 ist zudem auf folgende Gegebenheiten hinzuweisen: Soweit Dr. D.___ ausführte, die neue Diagnose lasse die Therapieresistenz in einem neuen Licht erscheinen, ist eine solche gar nicht erwiesen. Zwar persistierten letztlich sämtliche Leiden, einschliesslich Narben-Beschwerden; in der stationären Rehabilitation im Jahr 2018 war aber ausserhalb der häuslichen Belastungssituation und bei adäquater Therapie innert kurzer Zeit eine erhebliche Schmerzreduktion erreicht worden.

    Es besteht zudem unstrittig eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wobei bis anhin weder die hinlänglich dokumentierte Dekonditionierung angegangen noch die psychiatrischen Behandlungsoptionen ansatzweise ausgeschöpft wurden. Gemäss dem schmerztherapeutischen Bericht des Spitals G.___ vom 6. Januar 2021 besteht die aktuelle Physiotherapie wiederum aus rein passiven Therapien, nämlich einem dry needling und einer Schröpftherapie. Vorgesehen ist ferner die Einweisung in eine transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS). Nur «wenn möglich» sollte demgegenüber zusätzlich eine psychiatrische Begleitung im Sinne der Bewältigung der schwierigen Gesamtsituation erfolgen (vgl. Urk. 11/142/2).

    Insbesondere aber wird das geklagte Ausmass der Beschwerden, das sich weder mit dem Medikamentenspiegel, dem Aktivitätenniveau im Alltag noch dem in der Untersuchung beobachtete Verhalten in Einklang bringen lässt, aufgrund der neu gestellten Diagnosen nicht plötzlich plausibel. Gegen eine rheumatologische Grunderkrankung, die (bereits) relevante erwerbliche Auswirkungen zeitig, spricht ferner, dass Exazerbationen jeweils in einem engen zeitlichen Konnex zu konkreten Ereignissen geklagt wurden, wie die Nackenbeschwerden zu den Verkehrsunfällen oder ein Erschöpfungszustand zu den abdominellen Eingriffen.

4.3.4    Zusammenfassend lässt sich eine rheumatologische Grunderkrankung somit weder bestätigen noch gänzlich ausschliessen, woran weitere Untersuchungen bei bereits guter Dokumentation der klinischen und bildgebenden Befunde zum heutigen Zeitpunkt kaum etwas ändern würden. Selbst wenn ein solches Leiden aber bestünde, wären derzeit keine massgeblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit belegt. Einerseits lassen sich bei der Beschwerdeführerin bis anhin keine spezifischen Pathologien nachweisen. Dazu genügen weder in der allgemeinen Bevölkerung häufig auftretende segmentale Funktionsstörungen der HWS (dazu Urk. 11/118/202 f.), noch überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingte Beschwerden am (vorgeschädigten, vgl. Urk. 11/145/1 «Klinik») Knie (vgl. E. 4.1.3) noch eine im CT vom November 2020 festgestellte (im Ausmass nicht näher bestimmte) Arthrose des Iliosakralgelenks (vgl. dazu Hasler/DeVere-Tyndall, a.a.O., S. 119 f.; Hettenkofer [Hrsg.], a.a.O., S. 85-90; Heisel/Jerosch, Schmerztherapie der Halte- und Bewegungsorgane, Heidelberg 2007, S. 265-267). Andererseits sind hierfür auch die beschriebenen körperlich bedingten Beeinträchtigungen im Alltag sowie der behandlungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck zu geringfügig. Im Übrigen bleiben auch statistisch gesehen 90 % der an Morbus Bechterew leidenden Patienten (zumindest) für körperlich nicht belastende Tätigkeiten arbeitsfähig (vgl. dazu Hasler/DeVere-Tyndall, a.a.O., S. 122).

4.4

4.4.1    Bezüglich der weiteren, gegenüber der Begutachtung neuen Aspekte kann der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. C.___ gefolgt werden, wonach keine Diagnosen mit längerdauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen (E. 4.1.2).

    Nachdem gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten nach dem Verkehrsunfall im Dezember 2017 im Verlaufe des Jahres 2018 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 9% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit erreicht wurde, finden sich in den neuen Berichten anamnestische Hinweise auf einen weiteren Verkehrsunfall am 17. März 2019 (Kollision mit einem Reh), eine konservativ behandelte distale Radiusfraktur am 8. März 2020, eine Distorsion des rechten Fusses vom 20. Juli 2019 mit Bandplastik am 10. Juli 2020 bei posttraumatischer Instabilität des OSG und ein im September 2020 beginnendes Leistenleiden, das bis Ende 2020 mehrere Operation und noch bis Januar 2021 das Tragen eines Bauchgurts erforderte.

4.4.2    Dabei ergeben sich aus den Berichten keine Anhaltspunkte für seit der Begutachtung hinzugetretene neue strukturelle Läsionen der HWS oder eine einschneidende Veränderung der Nackenbeschwerden im Zusammenhang mit dem jüngsten Verkehrsunfall. Vielmehr wurde im schmerztherapeutischen Bericht vom 6. Januar 2021 notiert, dass die Beschwerdeführerin nach dem stationären Aufenthalt in H.___ (also seit dem Jahr 2018) weiter über anhaltende Zervikalgien und Zephaligen mit erheblicher Verschlechterung bei raschen Kopfwendungen und Reklination klage; dass durch den stationären Aufenthalt mit Krafttraining und Bewegungstherapie zwar eine Besserung erfolgt sei, diese unter Wiederaufnahme der üblichen Belastungen jedoch wieder weitgehend aufgebraucht sei. Man habe die Schmerzsituation einigermassen stabilisieren können; bei intermittierenden Exazerbationen habe man mit einem «kurzen Behandlungszyklus» jeweils eine Beruhigung erreichen können, wobei es sich um ein chronisches Leiden handle, das immer wieder zu intermittierenden therapiebedürftigen Exazerbationen neige (vgl. Urk. 11/142/2).

4.4.3    Bezüglich der beidseitigen Leistenhernien war nach anfänglicher Komplikation mit Entwicklung eines Seroms im Unterbauch ein positiver Heilungsverlauf mit zuletzt noch einem leicht ziehenden Schmerz auf Höhe der Operationsnarbe zu verzeichnen (etwa Urk. 11/142/6 f.). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin hierfür seitens der Chirurgen vom 24. November bis 13. Dezember 2020 attestiert (vgl. Urk. 11/142/19).

    Dr. D.___ führte in seinem jüngsten Bericht aus, dass die Narbentherapie eine beginnende Wirkung zeige. Er diagnostizierte eine anhaltend reduzierte allgemeine, psychophysische Belastbarkeit bei Narbenadhäsionssyndrom und beschrieb eine im häuslichen Bereich persistierende psychosomatische und psychosoziale Anspannungssituation (vgl. Urk. 3/3), nachdem er am 29. Dezember 2020 über eine erhebliche Zuspitzung der Belastungssituation (erneute Arbeitslosigkeit des Ehemannes durch im weitesten Sinne die Covid-19-Erkrankung) mit konsekutiver depressiver Episode und beginnendem Burnout-Syndrom berichtet hatte, wobei die Kinder ebenfalls Belastungszeichen zeigen würden (vgl. Urk. 11/137/2). Obschon Dr. D.___ die Erschöpfung mitunter als Folge der Narkosen und Eingriffe darstellte (vgl. Urk. 11/142/5), stehen offensichtlich psychosoziale Umstände und nicht eine Beschwerdezunahme infolge eines invalidisierenden Leidens im Vordergrund.

4.4.4    Schliesslich bestehen hinsichtlich der Radiusfraktur keine Indizien für Komplikationen oder eine fortgesetzte Behandlung. Die Beschwerdeführerin klagte in diesem Zusammenhang einzig, nicht mehr lange intensive Fegen bzw. den Frühlingsputz nicht mehr an einem Tag erledigen zu können (vgl. Urk. 11/123/7). Im Übrigen jedoch vermag sie die alltägliche Wohnungspflege, einschliesslich der Bodenreinigung und Gartenpflege, allein zu bewältigen (vgl. Urk. 11/123/8 f.). Gleiches gilt für die Distorsion des rechten Fusses mit anschliessender Bandplastik – auch diesbezüglich bestehen keine Anhaltspunkte für Komplikationen, einen fortbestehenden Behandlungsbedarf oder anhaltende Beschwerden in relevantem Ausmass. Im Übrigen beanspruchte die Beschwerdeführerin einzig aufgrund des Gipses Unterstützung im Haushalt (vgl. Urk. 11/123/1 f.) und auch ihr Arbeitsverhältnis als Sicherheitsangestellte bestand bis Ende August 2020 (vgl. Urk. 7/2 und 11/123/3).

4.5    

4.5.1    Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend machte, ist ihr somit zunächst entgegenzuhalten, dass dieser durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt wird (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Es durfte von ihr daher durchaus erwartet werden, dass sie die Beschwerdegegnerin zeitnah informieren würde, wären nach der Begutachtung neue Leiden aufgetreten, welche der näheren Abklärung bedurften.

4.5.2    Hauptargument der Beschwerdeführerin im Prozess ist eine im April 2021 entdeckte rheumatologische Grunderkrankung, welche aus den dargelegten Gründen weder Zweifel am Gutachten weckt noch Anlass zu weiteren Abklärungen gibt. Die von ihr ferner geltend gemachten (vgl. auch Urk. 11/136) abdominellen Eingriffe führten erst eineinhalb Jahre nach der Begutachtung und nur für wenige Monate zu einer Arbeitsunfähigkeit. Die übrigen Diagnosen ergeben sich lediglich anamnestisch aus den neuen Bericht und wurden von der Beschwerdeführerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren überhaupt nicht erwähnt oder sie machte dazu – wie hinsichtlich des Bänderrisses (vgl. auch Urk. 11/123/1 f.) – keinerlei Angaben in Bezug auf nach der üblichen Rekonvaleszenz anhaltende Beschwerden, Funktionsbeeinträchtigungen, Komplikationen oder eine weiterhin fortgesetzte Behandlung. Es ist daher mit dem RAD von einem normalen Heilungsverlauf ohne relevante Restbeschwerden auszugehen, zumal sich auch aus den vorgelegten Berichte keine Indizien ergeben, die auf etwas Anderes – insbesondere eine jeweils nach drei Monaten weiterhin andauernde relevante Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit und Haushaltsführung hindeuten würden und Zweifel an den Überlegungen des RAD, welche das Gutachten ergänzen, aufkommen liessen.

    Die nachgereichten rheumatologischen Berichte und der schmerztherapeutische Bericht rücken seit der stationären Rehabilitation anhaltende Nackenbeschwerden und eine sich zuspitzende häusliche Belastungssituation in den Vordergrund; dazu äusserten sich bereits die Gutachter. Es ergeben sich keine neuen Aspekte – auch nicht zum behandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck und der engen Verknüpfung der Beschwerden mit der familiären Situation.


5.

5.1    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.2    Die Beschwerdegegnerin moniert eine fehlerhafte Qualifikation mit einem Erwerbsanteil von 30 % und einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 70 %. Sie habe im März 2018 aufgrund der Erkrankung ihres Ehemannes eine 60%-Stelle angenommen. In der Folge hätte sie während seiner Eingliederung durch die Invalidenversicherung in den Monaten Februar bis Juli 2019 im Gesundheitsfall 50 % gearbeitet und danach wieder auf die angestammten 30 % reduziert. Seit September 2020 sei ihr Ehemann arbeitsunfähig, weshalb sie seither als Gesunde 80 % arbeiten würde (vgl. Urk. 1 Rz 32-38).

5.3    Da ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung entstehen kann (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), ist die Qualifikation erst ab Januar 2019 bedeutsam. Ob, weshalb und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin unmittelbar vor der erneuten Anmeldung bei der Invalidenversicherung einen einmaligen kurzen Arbeitsversuch in einem höheren Arbeitspensum startete, zu dem unterschiedliche Angaben vorliegen (vgl. Urk. 11/92/4: Vollzeitpensum in der Gastronomie; Urk. 11/123/4 oben: Aufrüstung, Herrichtung und Reinigung von Kursräumen in einem 60%-Pensum beim I.___), ist unerheblich. Ebenso kann offen bleiben, wie realistisch es ist, dass sie als Gesunde ihr Arbeitspensum stets unmittelbar dem Gesundheitszustand ihres Ehemannes anpassen könnte (Urk. 1 Rz 32-38 und 44-59).

    Würde nämlich entsprechend ihren Behauptungen allein auf die finanzielle Situation abgestellt, wäre zu berücksichtigen, dass der Ehemann nicht nur Taggelder im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen, sondern auch Krankentaggelder bezog (vgl. Urk. 7/2: Fr. 4'614.65; ergänzend Urk. 11/123/5: Erwerbseinkommen zuvor Fr. 5'000.-- netto).

    Sodann räumte die Beschwerdeführerin in der Begutachtung selber ein, dass sie wegen der Kinder nicht mehr als 20 % arbeiten könne (vgl. Urk. 11/118/80) und ein Hobby nicht nur finanziell nicht möglich sei, sondern auch nicht mit der Betreuung ihrer Söhne und ihres Ehemannes vereinbar wäre. Im Übrigen benötige auch ihre Mutter besonders viel Unterstützung im Alltag (vgl. Urk. 11/118/82 f.). Andernorts schätzte sie, in einer theoretisch optimal dem Leiden angepassten Tätigkeit maximal 50 % arbeitsfähig zu sein; wegen der Familie gehe nicht mehr (vgl. Urk. 11/118/170). Hinsichtlich ihres Tagesablaufs und ihrer familiären Verpflichtungen kann ergänzend auf Urk. 11/118/160 f. und 11/118/170 verwiesen werden. Ihre letzte Arbeitsstelle als Sicherheitsangestellte verlor die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im August 2020 mitunter wegen der vielen Absenzen, die sie aufgrund der schwierigen Familiensituation gehabt habe. Sie sei daher eine der ersten gewesen, die im Zuge der Covid-19-Pandemie entlassen worden sei. Sie arbeitete auch nur am Abend, an Feiertagen und an den Wochenenden (vgl. Urk. 11/123/3). Dass ihr Ehemann die Kinderbetreuung in den Krankheitsphasen in höherem Umfang als bisher hätte übernehmen können, erscheint unwahrscheinlich (vgl. Urk. 16 und 11/123/6 oben) und alternative Betreuungsmöglichkeiten sieht die Beschwerdeführerin offensichtlich keine, was ein wesentlicher Grund für ihre Überlastung ist.

5.4    Massgebend ist somit die Erstaussage der Beschwerdeführerin auf explizites Nachfragen der Abklärungsperson, wonach sie bei voller Gesundheit überwiegend aus finanziellen Gründen im Umfang von 30 % erwerbstätig wäre. Dabei räumte sie ausdrücklich ein, dass die Auflagen bei der Arbeitsvermittlung (etwa ein Anfahrtsweg bis zu zwei Stunden) schlicht zu hoch seien – da sie momentan einen Gips trage und das neue Schuljahr mit sämtlichen Planänderungen anstehe, habe sie noch keine Luft gehabt, um sich anzumelden. Zuerst werde nun der jüngste Sohn eingeschult. Sie müsse die Abende oder Wochenenden arbeiten, da die Kinder dann nicht allein seien, da der Vater da sei. Wie von der Abklärungsperson festgehalten, ist bei der beschriebenen hohen familiären Belastung eine hohe Erwerbstätigkeit – schon bei besserem Gesundheitszustand des Ehemannes – kaum umzusetzen (vgl. Urk. 11/123/5 f.)

    Ob sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Sozialhilfebezugs seit März 2021 (Urk. 7/2 S. 2) ein höheres Arbeitspensum wird suchen müssen, braucht nicht beantwortet zu werden. Seit spätestens April 2021 besteht aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nur mehr eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weshalb auch ein höherer Erwebsanteil offensichtlich nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde (vgl. nachfolgend E. 6).

5.5    

5.5.1    Im Übrigen wurden im Abklärungsbericht sämtliche von der Beschwerdeführerin genannten Einschränkungen und Hilfen berücksichtigt. Sie gab an, in den alltäglichen Aufgaben und Tätigkeiten gut zu funktionieren bzw. Leistungen zu erbringen, die ein hohes aktives Niveau erreichten. Die alltägliche Reinigung des Hauses könne sie mehrheitlich alleine ausführen. Alles was jedoch zum Alltagsgeschäft hinzukomme (etwa der Frühjahresputz der Küche, Fensterreinigung und Auspacken der Zügelkisten) bleibe unverrichteter Dinge. Ursache seien die Unfälle. Arbeiten über Kopf, in nach vorne geneigter oder gebückter Stellung seien ihr nicht mehr immer möglich. Diese würden einfach liegen bleiben. Sie mache sich jeden Tag eine Liste mit den zu verrichtenden Arbeiten, um den Überblick über die Termine und Arbeiten zu behalten. Sie habe zudem Schmerzen in den Handgelenken bei strengem, intensivem Fegen oder lang andauernden Reinigungstätigkeiten im Sinne eines Frühjahresputzes (vgl. Urk. 11/123/7). Der Ehemann könne Haushaltsarbeiten nur dann übernehmen, wenn er die Kraft dazu habe. Besprechungen oder Familienaufträge seien ihm abends keine zumutbar, am Wochenende teilweise. Sie übernehme sämtliche Aufgaben zuhause, kläre ab, sei Ansprechperson für sämtliche Amtsstellen (vgl. Urk. 11/123/2).

    Externe Hilfe holte sich die Beschwerdeführerin für den Umzug und während sie einen Gips trug. Ansonsten vermochte sie – mit bescheidener Unterstützung des Ehemannes und etwas Hilfe bei der Freizeitgestaltung der Kinder – den Haushalt zu bewerkstelligen (vgl. Urk. 11/123/2, 11/123/7 und 11/123/10). Damit erübrigt sich ein Beizug der invalidenversicherungsrechtlichen Akten betreffend den Ehemann, wie er von der Beschwerdeführerin beantragt wurde (vgl. Urk. 15).

5.5.2    Befragt zu den einzelnen Verrichtungen beschrieb die Beschwerdeführerin – wie auch in der Beschwerde – ebenfalls keine massgeblichen Einschränkungen (vgl. 11/123/8-10). Dass unter Berücksichtigung der intensiven Kinderbetreuung die Zeit fehlt, die Bettwäsche öfters zu wechseln oder den Garten gründlich zu pflegen, stellt keine gesundheitlich bedingte Einschränkung dar. Es wurde deshalb im mit 30 % gewichteten Bereich «Wohnungs- und Hauspflege, Haustierpflege» des Einfamilienhauses zu Recht nur eine Einschränkung von 5 % für Arbeiten in gebückter und vorgeneigter Körperhaltung sowie den Frühjahresputz angerechnet. In der mit 30 % gewichteten «Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen» wurde eine Einschränkung von 10 % angenommen, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund der Therapien und Gespräche derart überlastet ist, dass es ihr nicht möglich ist, die Freizeit der Kinder aktiv zu gestalten und sie froh ist, dass eine Frau aus ihrem Umfeld mit den Kindern Spiele macht und Ausflüge organisiert. Selbst wenn der zuletzt genannte Bereich – was in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation mit drei Familienmitgliedern mit gesundheitlichen Problemen denkbar wäre – auf das Maximum von 50 statt 30 % angehoben würde, ergäbe sich im gesamten Haushalt nur ein marginal höherer Teilinvaliditätsgrad von 6.5 %.

    Es bleibt anzumerken, dass die Angaben mitunter die Zeit betreffen, in der die Beschwerdeführerin wieder im angestammten Teilzeitpensum tätig war. Dabei sprechen das Anforderungsprofil als Sicherheitsangestellte (vgl. Urk. 10/118/163) wie auch die ausgeführten Gartenarbeiten (jäten, Hecke stutzen und Rasen schneiden) sogar dafür, dass ihr auch die als schmerzhaft geklagten Körperpositionen in gewissem Umfang möglich sind.


6.

6.1    Wie dargelegt (vgl. E. 3.5.2), bestand entgegen der Berechnung des Invaliditätsgrades in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2) schon ab Januar 2019 und folglich zum Zeitpunkt des frühstmöglichen Rentenbeginns eine Arbeitsfähigkeit von 95 % in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem vom RAD definierten Belastungsprofil. Wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen, kann offen bleiben, ob das Stellenprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sicherheitsangestellte diesem weitgehend entspricht, so dass darin nur eine leicht höhere Arbeitsunfähigkeit von 10 % infolge leicht höherer Anforderungen an die Belastbarkeit resultiert, was gemäss der angefochtenen Verfügung zu einem nicht rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von 7 % führen würde.

6.2    Im Jahr 2018 belief sich der Medianlohn von Frauen, Kompetenzniveau 1, gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für das Jahr 2018 auf Fr. 4‘371.-- pro Monat (LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www. bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2019 (vgl. Nominallohnindex, Frauen, 2016-2019, Tabelle T1.2.15, Total) resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 52‘467.-- im Jahr 2019 (Fr. 4'371.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 0.95).

6.3    Für das Valideneinkommen im Jahr 2019 errechnete die Beschwerdegegnerin aktenkundig einen Betrag von Fr. 41223.00 für ein Vollzeitpensum (Urk. 11/128), verwendete diesen Betrag in der Folge aber nicht, sondern machte einen sogenannten Prozentvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades.

    Einerseits wäre das Valideneinkommen ausgehend von den Angaben und Belegen der ehemaligen Arbeitgeberin, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 bei einem durchschnittlichen Arbeitspensum von 17,56 % (vgl. Urk. 11/89/62) ein anrechenbares Jahreseinkommen von Fr. 10‘289.-- erzielte (Bruttoeinkommen von Fr. 13‘344.35 abzüglich der Kinderzulagen und des Unfalltaggelds von insgesamt Fr. 3‘055.--), etwas höher zu beziffern. Es betrüge Fr. 58‘595.-- (10289 : 17,56 x 100) für das Jahr 2017 und (angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen) Fr. 59‘477.-- (58595 x 1.005 x 1.01) für das Jahr 2019.

    Andererseits verlor die Beschwerdeführerin noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung ihre Anstellung infolge der Covid-19-Pandemie, weshalb es sich auch rechtfertigen liesse, das Valideneinkommen anhand des gleichen Tabellenlohns wie das Invalideneinkommen zu bestimmen und auf Fr.  55‘228.-- festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 5), zumal die Beschwerdeführerin seit der Geburt der Kinder immer nur mit deren Betreuung vereinbare Hilfstätigkeiten ausgeübt hat.

6.4    Im für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall ergäbe sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'010.-- (59‘477 - 52‘467) bzw. eine Einschränkung im Erwerbsbereich von ca. 12 %, was zu einem diesbezüglichen Teilinvaliditätsgrad von ca. 3.6 % führen würde (0.3 x 0.12). Addiert mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 4.55 % (0.7 x 0.065; vgl. E. 5.5.2) würde sich der Gesamtinvaliditätsgrad ab Januar 2019 auf knapp 9 % belaufen. Selbst wenn darüber hinaus zu ihren Gunsten der Erwerbsanteil auf 50 % angehoben und gleichzeitig ein maximaler leidensbedingter Abzug von 25 % aufgrund des Belastungsprofils gewährt würde, ergäbe sich beim so berechneten Invalideneinkommen von Fr. 39‘350.-- (52‘467 x 0.75) eine Erwerbseinbusse von lediglich Fr. 20‘127.-- (59‘477 – 39‘350), die einer Einschränkung von ca. 34 % bzw. einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad für den Erwerbsanteil von 17 % (0.5 x 0.34) entspräche. Derjenige im Haushalt läge bei 3.3 % (0.5 x 0.065). Der Gesamtinvaliditätsgrad von rund 20 % läge immer noch deutlich unter dem Mindestinvaliditätsgrad von 40 % für eine Rente.

6.5    Soweit das Wartejahr bei einem Invaliditätsgrad von 9 % ab Januar 2019 im Juli 2020 überhaupt weiterhin als erfüllt gelten kann, begründet eine bloss vorübergehende zusätzliche Einschränkung während einiger Wochen im Juli und August 2020 aufgrund der Fussoperation sowie spätestens ab Oktober 2020 infolge dannzumal festgestellter und behandelter Leistenhernien mit Abschluss der chirurgischen Behandlung im Januar 2021 noch keinen befristeten Rentenanspruch. So waren die Auswirkungen dieser Leiden absehbar von kurzer Dauer. Die Hospitalisierungen an sich dauerten sogar nur wenige Tage. Aufgrund der Akten und Angaben der Beschwerdeführerin ist es zudem tatsächlich unwahrscheinlich, dass sie in der restlichen Zeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit sowie im Haushalt in rentenbegründendem Ausmass invalid war, wobei vorderhand auch eine akute Überlastungssituation durch die Erkrankung und Arbeitslosigkeit des Ehemannes bestand (vgl. E. 4.5.2).


7.    

7.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Massnahmen beruflicher Art sind dabei in Art. 15 ff. IVG geregelt.

7.2    Nachdem vorstehend Ausgeführten liegt keine Invalidität oder drohende Invalidität vor, die berufliche Massnahmen notwendig machen würde. Da die Beschwerdeführerin ihren Anspruch nicht weiter spezifiziert hat, sei ergänzend festgehalten, dass der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG zwar weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades bedarf, jedoch ist zur Begründung dieses Anspruchs eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft z. B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2).

    Es ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, inwiefern bei ihr spezifische Einschränkungen gesundheitlicher Art im Sinne dieser Rechtsprechung vorliegen sollen. Vielmehr kann sie eine leichte wechselbelastende Arbeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ohne Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin finden. Zu denken ist etwa an die in solchen Fällen üblichen einfachen Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten, die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie Sortierarbeiten, die mit keinerlei körperlicher Anstrengung verbunden sind. Auch einfache Büroarbeiten wäre aufgrund ihres Lebenslaufs denkbar. Die Suche nach einer solchen Tätigkeit bedarf keiner besonderen Kenntnisse. Die Beschwerdeführerin gab im August 2020 denn auch an, schon mit der Stellensuche begonnen zu haben in der Hoffnung, sich nicht bei der Arbeitslosenversicherung anmelden zu müssen (vgl. Urk. 11/123/5). Weshalb nach den Leistenhernienoperationen und laborchemischen Befunden eine andere Situation gegeben sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

7.3    Fehlt es bereits vor einer Eingliederung an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad, ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin unabhängig von allfälligen Eingliederungsnahmen über den Rentenanspruch entschieden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.1).


8.    Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere medizinische Abklärung und Eingliederungsmassnahmen verzichtete. Damit soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen familiären und finanziellen Situation befindet, die sie überfordert. Die Invalidenversicherung bezweckt indessen einzig die ökonomischen Folgen von Invalidität – hervorgerufen durch ein Geburtsgebrechen, Krankheit und Unfall (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG) – auszugleichen (vgl. Art. 1a lit. b IVG). Eine rentenrelevante Einbusse der Erwerbsfähigkeit oder Fähigkeit zur Führung des Haushalts, die in einem solchen (somatischen oder psychischen) Leiden der Beschwerdeführerin gründet, ist (trotz der vorgenommen allseitigen Neuprüfung des Rentenanspruchs bei verändertem Status) weiterhin nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


9.    

9.1    Da die Beschwerdeführerin seit 1. März 2021 Sozialhilfe bezieht (vgl. Urk. 7/1-2), ist von Mittelosigkeit auszugehen. Ihr Begehren kann trotz Abweisung der Beschwerde nicht als von Prozessbeginn an als klar aussichtslos bezeichnet werden. Eine Rechtsschutzversicherung besteht gemäss ihren Angaben nicht (vgl. Urk. 6 S. 2). Damit sind die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt und der Beschwerdeführerin ist entsprechend ihrem Gesuch vom 22. April 2021 (Urk. 1 S. 15) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Rechtsanwältin Schneider eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Dabei ist sie auf ihre Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.

9.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

9.3    Überdies ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit Honorarnote vom 7. Juli 2021 machte Rechtsanwältin Schneider einen Betrag von insgesamt Fr. 3‘210.45, entsprechend einen Aufwand von 13.4 Stunden à Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 32.90 zuzüglich 7.7 % MWSt. geltend. Dieser erscheint unter Berücksichtigung des Umfangs der relevanten Akten sowie der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen.


Das Gericht beschliesst:

    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin Nicole Schneider, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Nicole Schneider, Zürich 1, wird mit Fr. 3'210.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nicole Schneider

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBonetti