Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00253


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 17. August 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1969 geborene X.___, von Beruf Primarlehrerin und Mutter zweier 1992 und 1997 geborener Kinder, reiste am 14. Mai 2013 in die Schweiz ein und besitzt seit dem 26. Juni 2014 einen Ausweis F für vorläufig aufgenommene Ausländer (Urk. 8/1 f.). Seit ihrer Einreise ging sie keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach (vgl. Urk. 8/7, Urk. 8/12/1). Am 7. September 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit 2005 resp. 2016 bestehende HWS/LWS-Symptomatik sowie Fibromyalgie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nach medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/13, Urk. 8/15) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. März 2021 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 22. April 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 8. März 2021 IV-Leistungen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Laut Art. 24 Ziff. 1 lit. b/ii des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) gewähren die vertragsschliessenden Staaten den sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie Einheimischen mit Bezug auf die soziale Sicherheit (unter anderem die gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität), vorbehältlich der besonderen durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebenen Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedingungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen. Mit Blick auf diese Flüchtlingskonvention hat der Gesetzgeber den Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erlassen (FlüB). Nach alter Rechtsprechung war die Anwendung des FlüB auf diejenigen Flüchtlinge beschränkt, die in der Schweiz Asyl erhalten hatten (BGE 115 V 4 E. 2a). Mit BGE 139 II 1 E. 4.3 hat das Bundesgericht jedoch entschieden, dass sich gemäss Art. 59 des Asylgesetzes auch ein vorläufig aufgenommener Flüchtling auf den FlüB berufen kann. Dabei ist zu beachten, dass es zwei Formen der vorläufigen Aufnahme gibt, nämlich einerseits die vorläufige Aufnahme von Ausländern ausserhalb eines Asylverfahrens und von abgewiesenen Asylbewerbern ohne Flüchtlingseigenschaft sowie andererseits die vorläufige Aufnahme als Flüchtling (vgl. BGE 121 V 251 E 3b). Die Bestimmungen des FlüB sind aber nur anwendbar, wenn eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist (Flüchtlingsstatus; Bewilligung F mit Hinweis „Flüchtling“, vgl. Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 327 vom 28. März 2013).

    X.___ ist gemäss ihrer Bewilligung F als Ausländerin und nicht als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden (Urk. 8/2), weshalb der FlüB nicht zur Anwendung gelangt.

1.2    Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Syrien, dem Heimatstaat von X.___, und der Schweiz besteht nicht (vergleiche zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung SR 0.831.1 und SR 0.831.2). Damit richtet sich der vorliegend umstrittene Leistungsanspruch ausschliesslich nach schweizerischem Recht.

1.3

1.3.1    Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bestimmt, dass ausländische Staatsangehörige in Bezug auf Leistungen der Invalidenversicherung nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. In Bezug auf den Rentenanspruch enthält Art. 36 Abs. 1 IVG weitere Anspruchsvoraussetzungen. Danach haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung.

1.3.2    Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. Demnach setzt der Rentenanspruch voraus, dass der Versicherte seine Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG ist (lit. c).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, weil die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Sodann ergäbe sich aufgrund der medizinischen Akten kein invalidisierender Gesundheitsschaden und seien die geklagten Beschwerden auf psychosoziale und finanzielle Gründe zurückzuführen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nur rudimentär und damit ungenügend abgeklärt. Aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte bestünden seit vielen Jahren – näher bezeichnete - somatische und psychiatrische Leiden. Mithin sei eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sowie ein von psychosozialen Umständen unabhängiger Gesundheitsschaden ausgewiesen und hätte die Beschwerdegegnerin die gesundheitliche Beeinträchtigung im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens abklären müssen. Darüber hinaus hätte die Beschwerdegegnerin die Qualifikation der Beschwerdeführerin sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfen müssen. Bei alle dem habe die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht verletzt (Urk. 1).


3.    Aufgrund der Akten steht fest und ist im Übrigen auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2013 in die Schweiz einreiste, hier ihren Wohnsitz begründete und seit dem 26. Juni 2014 einen Ausweis F für vorläufig aufgenommene Ausländer besitzt (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/2, Urk. 1 S. 3). Unbestritten und aktenkundig ist des Weiteren, dass weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihr Ehemann in der Zeit seit ihrer Wohnsitznahme in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgingen resp. Versicherungsbeiträge leisteten (vgl. Urk. 8/7, Urk. 8/12/1 f.). Mangels Sozialversicherungsabkommen zwischen Syrien und der Schweiz richten sich die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG (vgl. E. 1.1 f.), das heisst, die Beschwerdeführerin müsste bei Eintritt des Versicherungsfalles während eines vollen Jahres Beiträge entrichtet oder sich während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Wie sich der Aktenlage entnehmen lässt, besteht bei der Beschwerdeführerin seit vielen Jahre ein komplexes multifokales Schmerzsyndrom, beginnend bei der Halswirbelsäule (HWS) mit ausgeprägter myofaszialer Komponente seit 2005, an der Lendenwirbelsäule (LWS) seit 2014 (Urk. 8/10/19), weswegen sie bereits im August 2014 in stationärer Behandlung stand (Urk. 8/10/21). Ferner berichtete sie über permanente Beschwerden im rechten Knie seit einem Unfall 2007 (Urk. 8/10/9). Da die Beschwerdeführerin sich erst seit Mai 2013 in der Schweiz aufhält, mithin noch keine zehn Jahre, und davon auszugehen ist, dass ihre bis heute geklagten Schmerzen in der HWS und LWS sowie in den Knien und Füssen seit 2005 und jedenfalls seit 2014 bestanden, kann ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt des (möglichen) Invaliditätsfalles Rente die notwendige Beitragszeit von drei Jahren aufweist, selbst wenn sie die bisher nicht geleisteten Beitragszahlungen als Nichterwerbstätige nachträglich ab Mai 2013 leisten könnte. Es ist auch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass Eingliederungsmassnahmen seit ihrer Einreise notwendig gewesen wären. Damit sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage erübrigen sich a priori (medizinische) Weiterungen; die beschwerdeweisen Vorbringen gehen ins Leere.

    Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einen Leistungsanspruch verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 5).

5.2    Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

5.3    Bei der vorliegenden Aktenlage hätte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erkennen müssen, dass sie die in 6 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 IVG verankerten versicherungsmässigen Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt. An diesem Umstand vermöchten auch weitere Abklärungen nichts zu ändern.

    Folglich können die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht als ernsthaft betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.



Das Gericht beschliesst,

    Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. April 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger