Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00254


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 13. Mai 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Ruch Treuhand AG

lic. iur. O.___

Dorfstrasse 5, 9545 Wängi


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1962 geborene X.___ ist gelernter Hochbauzeichner (Urk. 7/2/135) und arbeitet für die Y.___ AG, deren einzelzeichnungsberechtigter Präsident er ist (Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Thurgau, abrufbar unter: www.zefix.ch). Am 6. März 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit einem Unfall vom 23. Juni 2017 bestehende Beeinträchtigungen im Unterarm, Handgelenk und den Fingern bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Unterlagen der Suva (Urk. 7/2, 7/5, 7/13, 7/15, 7/20) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/8) bei und führte mit dem Versicherten ein persönliches Gespräch durch (Urk. 7/7). Nachdem die IV-Stelle weitere erwerbliche (Urk. 7/12) sowie medizinische (Urk. 7/19/7-21, 7/21/7-13) Abklärungen getätigt hatte, stellte sie mit Vorbescheid vom 12. Juli 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/25). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Juli 2019 Einwand (Urk. 7/26/2). Nach Aktualisierung der Aktenlage (Urk. 7/34, 7/36-37, 7/40-44) nahm die IV-Stelle eine Abklärung für Selbständigerwerbende vor (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 17. November 2020, Urk. 7/48) und stellte mit neuem Vorbescheid vom 12. Februar 2021 bei einem IV-Grad von unter 40 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/51). Am 24. März 2021 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und wies das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2 [= Urk. 7/54]).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 23. April 2021 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juni 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei am 8. September 2020 eine Abklärung beim Beschwerdeführer vor Ort durchgeführt worden. Anhand der Angaben im IK-Auszug der Jahre 2014 bis 2016 zuzüglich der Hälfte des Betriebsgewinns sei ein Jahreseinkommen von Fr. 138'062.–– berechnet worden; dieses Einkommen könnte der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin erwirtschaften. Der Beschwerdeführer sei nach Ablauf der einjährigen Wartefrist zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Er habe eine Hilfsperson eingestellt, die gewisse Arbeiten auf den Baustellen für ihn übernommen habe. Unter Abzug des vermehrten Personalaufwandes in einem 50 % Pensum sei nur noch ein Jahreseinkommen von Fr. 97'276.10 möglich gewesen. Ab März 2019 habe sich sein Gesundheitszustand leicht verbessert, seither sei er in seiner bisherigen Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig. Unter Abzug des vermehrten Personalaufwandes in einem 40 %-Pensum hätte er Fr. 105'434.–– pro Jahr verdienen können. Da der IV-Grad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, seine Berechnungen hätten eine Lohneinbusse von 70 % ergeben. Aus den Berechnungen der Y.___ AG sei der effektiv erzielte Verdienst im Geschäftsjahr 2018 ersichtlich. Die Berechnungen würden auf Fakten basieren, welche sich aus den Jahresrechnungen stringent ergeben würden. Die erreichte Erwerbsfähigkeit könne medizinisch indiziert durch Nichts mehr gesteigert werden, weshalb Firmenumstrukturierungen unumgänglich seien. Ein Stellenwechsel sei jedoch kaum denkbar, da er mit seinem Handicap, seiner Ausbildung und aufgrund seines Alters auf dem Stellenmarkt äusserst unattraktiv sei. Seine Invalidität sei physisch respektive medizinisch ohne jeden Zweifel gegeben und sie bilde sich auch einkommensmässig im Sinne des IVG ab, weshalb eine ganze Invalidenrente zu prüfen sei (Urk. 1 S. 3).


3.

3.1    Im Austrittsbericht vom 30. Juni 2017 des Kantonsspital Z.___ führten die behandelnden Ärzte als Hauptdiagnosen eine tiefe Schnittverletzung des Oberarms rechts vom 23. Juni 2017 mit Durchtrennung der A. brachialis, des N. medianus, des N. musculocutaneus und des N. radialis, die Durchtrennung der Muskulatur des biceps brachii, brachialis und coracobrachialis sowie eine oberflächliche Corticalis-Läsion ventral am Humerus auf. Am 24. Juni 2017 sei eine Wundrevision im Bereich des rechten Oberarms mit Mobilisation und End-zu-End Naht der A. brachialis durchgeführt worden. Die Operation habe notfallmässig den Umständen entsprechend komplikationslos durchgeführt werden können. Postoperativ habe eine Überwachung auf der Intensivstation stattgefunden, welche ohne gröbere Probleme gewesen sei. Nach Verlegung auf die Normalstation mit stets reizlosen und trockenen Wundverhältnissen habe der Beschwerdeführer in die häusliche Umgebung entlassen werden können (Urk. 7/2/37-38). Aus dem Operationsbericht vom 23. Juni 2017 geht sodann hervor, Indikation zur Operation sei eine Kreissägenverletzung am Oberarm mit arterieller Blutung und Bewegungseinschränkung sowie Sensibilitätsstörungen an der Hand gewesen (Urk. 7/2/16). Am 6. Juli 2017 berichteten die behandelnden Ärzte, es sei eine Rekonstruktion des N. medianus und des N. musculocutaneus am rechten Oberarm durchgeführt worden. Der peri- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Der Beschwerdeführer sei vom 4. bis 9. Juli 2017 zu 100 % und vom 9. Juli bis am 21. Juli zu 80 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/2/28 und 7/2/31). Im Bericht vom 14. August 2017 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ein taubes Gefühl und Missempfindungen («wie ein heftiger Druck») am rechten Unterarm und an der rechten Hand. Im ulnarseitigen Handrücken, der ulnarseitigen Handfläche und im rechten kleine Finger bestehe eine weitgehend normale Gefühlswahrnehmung. Der rechte Ringfinger schmerze jedoch bei jeder passiven Bewegung. Die Beweglichkeit des rechten Unterarms, des Handgelenks und der rechten Hand sei fast völlig aufgehoben. Bereits vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer an einem Taubheitsgefühl der Finger I-IV (radiale Seite) an der rechten mehr als an der linken Hand gelitten. Seitdem der Beschwerdeführer die linke Hand mehr eingesetzt habe, nehme dieses Taubheitsgefühl zu. Andere Funktionseinschränkungen habe der Beschwerdeführer an beiden Händen nicht. Die Ärzte hielten fest, in der aktuellen neurologischen, elektrophysiologischen und nervensonografischen Untersuchung sei die Funktion des Nervus radialis und des Nervus medianus rechts vollständig aufgehoben gewesen (Urk. 7/2/56-57).

3.2    Am 4. Januar 2018 berichtete Dr. med. A.___, Facharzt Chirurgie und Oberarzt am Kantonsspital B.___, von der zur Entlastung des linken Karpaltunnels durchgeführten Operation. Er führte aus, es bestehe eine leichte Sensibilitätsminderung im Ulnarisgebiet, die schon etwas regredient sei. An der rechten oberen Extremität sei die Flexion im Ellbogengelenk und die Haltefunktion der Finger merklich verbessert, die einzelnen Finger seien jedoch noch nicht besser beweglich als zuvor. Der Beschwerdeführer könne die rechte Hand inzwischen gut in den Alltag integrieren und als Hilfshand benutzen (Urk. 7/5/152-153). Aus dem Bericht vom 3. Januar 2019 von Oberarzt Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, geht hervor, dass am 20. Dezember 2018 eine Karpaldachspaltung rechts durchgeführt worden war. Der Beschwerdeführer sei mit dem Verlauf zufrieden. Aufgrund der schweren Verletzung verspüre er jedoch nach der Karpaldachspaltung keine Änderung der Beschwerden (Urk. 7/20/25).

3.3    Am 27. Mai 2020 nahm Dr. med. D.___, Facharzt Chirurgie, Stellung für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und führte aus, es bestehe eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Eine Änderung der Einschätzung werde sich aus versicherungsmedizinischer Sicht auch durch den geplanten operativen Eingriff überwiegend wahrscheinlich nicht ergeben. Dem Belastungsprofil entspreche eine leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeit, wobei bezogen auf die rechte Hand voraussichtlich das Heben und Tragen schwerer Lasten, eine höhergradige Druck- und Presskraft sowie das Arbeiten mit schweren Werkzeugen, Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen dauerhaft zu vermeiden seien. Bei einer persistierenden Gefühlsstörung im Bereich des Nervus medianus rechts seien zudem bleibende Einschränkungen bezüglich besonders sturzgefährdeter Arbeiten mit notwendigem bimanuellem sicheren Haltegriff sowie beim repetitiven Besteigen von Leitern und Arbeiten in der Höhe auf Gerüsten zu berücksichtigen. In einer dem Gesundheitsschaden optimal angepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit jedoch zumutbar (Urk. 7/50/4).


4.    Die Einschätzung des RAD-Arztes vermag zu überzeugen. Sie steht in Einklang mit der Beurteilung der behandelnden Ärzte, wobei diese von einer dauerhaften 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgehen (Urk. 7/13/21). Zu einer angepassten Tätigkeit äussern sich die behandelnden Ärzte zwar nicht, vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in seinem Betrieb optimal eingegliedert ist (Einschränkung von jeweils 20 % in den einen Anteil von 40 % ausmachenden Bereichen Betriebsleitung und Bauleitungsarbeiten, Einschränkung von 40 % im einen Anteil von 60 % ausmachenden Bereich Bauarbeiten, Urk. 7/48/5) sowie der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Aufgabe des Geschäfts durch den Beschwerdeführer nicht als zumutbar erachtete (Urk. 7/48/9), erweist sich der medizinische Sachverhalt als rechtsgenügend abgeklärt und es ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit ab März 2018 zu 60 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 7/50/3), in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre (Urk. 7/50/4).


5.

5.1    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbstständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren). Der grundsätzliche Unterschied dieses Verfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1).    

5.2    Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen.

    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

5.3    Dem IK-Auszug lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1993 zuerst teilweise und ab dem Jahr 2000 vollständig selbständig tätig war. Nach der Gründung der Y.___ AG im Jahr 2014 (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Thurgau, abrufbar unter: www.zefix.ch) war der Beschwerdeführer angestellt und daher grundsätzlich kein Selbständigerwerbender im eigentlichen Sinne mehr. Da er als Präsident der Aktiengesellschaft und zur Hälfte am Betrieb Beteiligter deren Geschicke bestimmen kann (vgl. Urk. 7/48/4), hat er es im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten selber in der Hand, die Höhe des ausbezahlten Lohnes festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte daher zu Recht sowohl den Lohn, den sich der Beschwerdeführer selber ausbezahlt hat (Fr. 120'000.-- in den Jahren 2014 und 2015 sowie Fr. 118'390.-- im Jahr 2016, Urk. 7/8/2) als auch den hälftigen jährlichen Betriebsgewinn der Jahre 2014 bis 2016 (Fr. 7'805.-- im Jahr 2014 [Urk. 7/12/27], Fr. 30'360.-- im Jahr 2015 sowie Fr. 18'021.-- im Jahr 2016 [Urk. 7/48/7-8]). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 ein an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2'239 Punkten im Jahr 2016 auf 2’260 Punkte im Jahr 2018 angepasstes Valideneinkommen von rund Fr. 139’488.-- erzielt hätte (Fr. 138'192.–– x 2'260 / 2'239; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T39, Entwicklung der Nominallöhne Männer). Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen.

5.4    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Abklärung für Selbständigerwerbende, welche am 8. September 2020 durchgeführt wurde (vgl. Urk. 7/48). Die Berechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/50/6) ist in dem Sinne zu beanstanden, dass das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Juni 2018 endete und der Beschwerdeführer aktenkundig ab März 2018 zu 60 % arbeitsfähig war. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit wurde von den Behandlern zwischen August 2017 und März 2018 attestiert (Urk. 7/5/167, 7/5/172; vgl. auch Urk. 7/50/2-3). Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Juni 2018 ist gestützt auf die Akten nicht ausgewiesen. Die Abklärungsperson kam denn auch zum Schluss, der Beschwerdeführer benötige bei den Arbeiten auf den Baustellen jeweils eine Hilfsperson, weshalb aufgrund des vermehrten Personalaufwands ein behinderungsbedingter zusätzlicher Mitarbeiter im Pensum von 40 % anzurechnen sei. Ansonsten sei der Beschwerdeführer in seiner eigenen Firma optimal eingegliedert. Es sei nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer eines gut laufenden Geschäfts seine Tätigkeit aufgebe. Die behinderungsangepassten Tätigkeiten könne er jedoch im eher «kleineren» Betrieb nicht noch mehr ausbauen, weshalb eine Mithilfe bei den Tätigkeiten auf dem Bau unumgänglich sei (Urk. 7/48/9). Diese Ausführungen vermögen zu überzeugen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin sich bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zur Berechnung des Lohnes des zusätzlich benötigten Mitarbeiters im Pensum von 40 % auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) stützte. Die Beschwerdegegnerin stellte dabei auf den Tabellenlohn für Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 im Bereich Baugewerbe von Fr. 5'911.-- (LSE 2016) ab. Es ist auf die im Zeitpunkt der Verfügung aktuellen LSE aus dem Jahr 2018 abzustellen, weshalb von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5'962.-- auszugehen ist. Vor dem Hintergrund, dass als Hilfsperson auf den Baustellen kein grosses Wissen in einem Spezialgebiet, aber doch fachliche Kenntnisse benötigt werden, ist übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen. Bei einem Pensum von 40 % müsste einem zusätzlich einzustellenden Mitarbeiter somit unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2020) sowie den Sozialleistungen von 15 % ein Jahreseinkommen von rund Fr. 34'309.-- (Fr. 5'962.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1.15 x 0.40) ausbezahlt werden, weshalb das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 105’179.-- (Fr. 139’488.-- - Fr. 34'309.--) festzusetzen ist.

    An diesem Ergebnis ändern denn auch die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts. Ärztlich-medizinisch wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert. Sodann ist gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers erstellt, dass er in seiner Tätigkeit im Umfang von 32 % eingeschränkt ist (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende, Urk. 7/48/5). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Erwerbseinbusse betrage 70 %, vermag er damit nicht durchzudringen. Dass die Umsatzeinbussen des Unternehmens invaliditätsbedingt sein könnten, ist gestützt auf die Berechnungen des Beschwerdeführers (Urk. 3/5) nicht ausgewiesen. Den körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurde bereits mit Berücksichtigung eines weiteren Mitarbeiters im Umfang eines 40 %-Pensums hinreichend Rechnung getragen. Eine höhergradige Einschränkung in den einzelnen Aufgabenbereichen (Betriebsleitung, Bauarbeiten, Bauleitungsarbeiten) ist gestützt auf die Akten nicht ausgewiesen.

5.5    Abschliessend ist festzuhalten, dass bei einem Invalideneinkommen von Fr. 105’179.-- im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 139’488.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'309.-- resultiert, was einem Invaliditätsgrad von rund 25 % entspricht. Ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % vermag keinen Rentenanspruch zu begründen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abwies.

    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Ruch Treuhand AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSherif