Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00255


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 20. Januar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1975 geborene und als Bauarbeiter tätige X.___ meldete sich nach erfolgter Meldung zur Früherfassung (Urk. 7/2) unter Hinweis auf eine im Mai 2020 erlittene Knieverletzung rechts und damit verbundene vollständige Arbeitsunfähigkeit am 20. November 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/9). Die IV-Stelle liess einen IK-Auszug erstellen (Urk. 7/13), erkundigte sich beim Arbeitgeber (Urk. 7/15), holte einen aktuellen Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 7/19) ein und zog die Akten des zuständigen Unfallversicherers (Urk. 7/16) bei. Mit Vorbescheid vom 25. Januar 2021 zeigte sie dem Versicherten an, sein Leistungsbegehren bereits vor Ablauf des Wartejahres zu beurteilen und mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades abzuweisen (Urk. 7/26). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 8. März 2021 fest (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess X.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, am 23. April 2021 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2021 (Urk. 8) angezeigt wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

    

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid dahingehend, dass dem Beschwerdeführer - bei im Übrigen guter Prognose hinsichtlich bisheriger Tätigkeit - zumindest eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei. Damit könne das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers bereits vor Ablauf der Wartezeit beurteilt werden; bei einem Invaliditätsgrad von 10 % bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber erachtete der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung als unhaltbar, sei es doch rechtswidrig, vor Ablauf des Wartejahres über einen Rentenanspruch zu entscheiden. Im Übrigen sei nicht erstellt, dass er in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 1).


3.

3.1    Am 30. Mai 2020 erlitt der Beschwerdeführer eine Verletzung am rechten Knie, als er auf einer Baustelle ausrutschte und stürzte (Unfallmeldung vom 2. Juni 2020, Urk. 7/16/105). Das MRT des rechten Kniegelenks visualisierte einen subtotalen Abriss der distalen Quadrizepssehne (Ur. 7/16/84), welche Verletzung am 10. Juni 2020 operativ saniert wurde (Operationsbericht von Dr. med. Y.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Spital Z.___, vom 10. Juni 2020, Urk. 7/16/83) und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (vgl. Urk. 7/16/74).

3.2    Dr. Y.___ hielt anlässlich der Verlaufskontrolle vom 27. Oktober 2020 fest, es bestünden ein flüssiges Gangbild, reizlose Weichteile am rechten Kniegelenk, eine freie Beweglichkeit sowie ein durchgängiger Streckapparat. Der Patient sei grundsätzlich zufrieden und für alltägliche Dinge wieder einsatzbereit. Die Physiotherapie sei fortzusetzen und der Beschwerdeführer habe sich in einem Monat wieder vorzustellen (Urk. 7/16/22). Mit ärztlichem Zeugnis vom 23. November 2020 hielt der behandelnde Orthopäde fest, der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich ferienfähig, benötige indessen noch regelmässig Physiotherapie, welche auch im Ausland fortzusetzen sei. Ab dem 5. Januar 2021 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/16/11).

3.3    Mit Bericht vom 12. Januar 2021 (Urk. 7/19) erklärte Dr. Y.___, der Beschwerdeführer sei mobil, wenngleich er für längere Strecken noch Gehstöcke verwende. Er beklage noch eine Schwäche der Streckmuskulatur im rechten Bein. Diesbezüglich erfolge weiterhin Physiotherapie. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer Probleme, schwere Lasten zu heben und zu tragen sowie Treppen oder Leitern zu steigen. Hinsichtlich des Befunds hielt der Arzt fest, es bestehe ein normales Gangbild, eine reizlos verheilte Operationsnarbe über dem rechten Kniegelenk sowie eine durchgängig geheilte Quadrizepssehne. Das Bein könne gestreckt und im Kniegelenk gut angehoben werde. Im Vergleich zur Gegenseite bestehe noch eine deutliche Atrophie der Quadrizepsmuskulatur. Als Diagnose nannte Dr. Y.___ eine eingeschränkte Kraft des Streckapparates am rechten Bein bei verheilter distaler Quadrizepssehnen-Naht am 10. Juni 2020. In prognostischer Hinsicht sei davon auszugehen, dass die schwere Verletzung soweit ausheilen werde, dass schwere körperliche Arbeiten wieder möglich sein würden. Aufgrund der körperlich anspruchsvollen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rehabilitation indessen genügend Zeit einzuräumen. Ab Februar 2021 finde ein Arbeitsversuch mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % statt (Urk. 7/19/4-5). Einer Eingliederung stünden noch funktionelle Einschränkungen der Kniegelenksfunktion und Kraft im rechten Bein entgegen, wobei von einer problemlosen Eingliederung im Verlauf auszugehen sei (Urk. 7/19/7).


4.

4.1    Ein Rentenanspruch kann erst dann entstehen, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestand und nach Ablauf dieses Jahres (kumulativ) eine Invalidität von mindestens 40 % gegeben ist (E. 1.3; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Als relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen, wobei die Wartezeit als eröffnet gilt, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % besteht (vgl. AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

4.2

4.2.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

4.2.2    Der Grundsatz in Art. 17 Abs. 1 ATSG, wonach im Falle einer rechtskräftigen Rentenverfügung eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine neue Beurteilung erfolgen kann, bezieht sich primär auf diejenigen Fälle, in denen die Zusprechung einer Rente oder die Verneinung eines Rentenanspruchs auf der Ermittlung eines bestimmten Invaliditätsgrades basiert hat. Für die Revision einer bestehenden Rente ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 ATSG; für die Prüfung einer neuen Anmeldung nach rechtskräftiger Rentenabweisung ergibt es sich daraus, dass das Bundesgericht hier bei der Festlegung der massgebenden Vergleichsbasis ebenfalls verlangt, dass eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat, die auch die Durchführung eines Einkommensvergleichs umfasst (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

    Wenn der Rentenanspruch demgegenüber deshalb verneint worden ist, weil das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG noch nicht erfüllt war, ist das Erfordernis der Sachverhaltsänderung entsprechend zu modifizieren. So kann sich die massgebende Sachverhaltsänderung dort, wo das Wartejahr bei der Verneinung des Rentenanspruchs noch läuft, allein durch den weiteren Zeitablauf verwirklichen. Dort, wo der Rentenanspruch hingegen wegen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit vor Ablauf des Wartejahres verneint worden ist, muss analog zur Rechtsprechung zur Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG der Nachweis einer Sachverhaltsänderung verlangt werden, die über den blossen Zeitablauf hinausgeht. Insbesondere ist dort, wo keine Veränderungen ausserhalb der gesundheitlichen Situation zur Diskussion stehen, eine Veränderung im Gesundheitszustand als erforderlich zu erachten, damit der Rentenanspruch erneut materiell - und alsdann voraussetzungslos - geprüft werden kann.

4.3    Von den Parteien wird zu Recht nicht in Frage gestellt, dass mit dem Unfallereignis vom 30. Mai 2020 das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Gang gesetzt wurde. Demzufolge war es im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 8. März 2021 klarerweise noch nicht erfüllt (E. 4.1). Angesichts des vorstehend Dargelegten (E. 4.2) müsste daher feststehen, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Wartezeit seine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit vollumfänglich wiedererlangte, was vorliegend indessen nicht der Fall ist. Die Beschwerdegegnerin räumte denn auch ein, der Beschwerdeführer sei noch nicht in der Lage, seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter wieder uneingeschränkt nachgehen zu können. Dies steht mit der medizinischen Aktenlage in Einklang, bestand gemäss Einschätzung von Dr. Y.___ im Januar 2021 doch noch eine kraftbedingte Instabilität im rechten Kniegelenk (Urk. 7/19/6), welche dem Tragen schwerer Lasten und dem Besteigen von Treppen sowie Leitern im Januar 2021 noch hinderlich war (E3.3). Mithin war die Möglichkeit, dass sich bis zum Ablauf des Wartejahrs noch eine massgebliche Sachverhaltsänderung zutragen könnte (E. 4.2.2), nicht aus dem Weg geräumt. Wenn auch eine antizipierte Schätzung der Invalidität grundsätzlich unzulässig ist und eine Verfügung, wonach ein Versicherter später nicht invalide sein werde, insoweit unwirksam bleibt (BGE 97 V 58), könnte der Beschwerdeführer im Rahmen eines neuen Leistungsgesuches gegebenenfalls hinsichtlich Beginns eines Rentenanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG dennoch einen Nachteil erleiden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, vor Ablauf der Wartezeit einen Leistungsanspruch mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades zu verneinen, verdient demzufolge keinen Schutz. Dass der Unfallversicherer eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit für gegeben erachtete (Urk. 7/16/14), vermag nicht zu einer anderen Betrachtung zu führen.

    Immerhin sei an dieser Stelle angemerkt, dass die bisherige Aktenlage einen Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahrs per Ende Mai 2021 als wenig wahrscheinlich erscheinen lässt: So war der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2020 wieder in der Lage, alltägliche Dinge zu verrichten sowie in die Ferien zu verreisen (E. 3.2), und sollte ihm die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter gemäss prognostischer Einschätzung durch den Operateur Dr. Y.___ nach Abschluss der Rehabilitation wieder möglich sein (E. 3.3). Selbst wenn diese Prognose, was der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint (Urk. 1 S. 4), nicht eintreffen sollte, fehlt es bislang an Hinweisen für einen langandauernden Gesundheitsschaden, welcher einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Wege stünde. Ob ein Rentenanspruch gestützt auf eine Restarbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeit zu verneinen ist, hat die Beschwerdegegnerin nach Ablauf der Wartezeit allenfalls mittels Einkommensvergleichs zu überprüfen.

4.4    Zusammenfassend erweist sich damit der angefochtene Entscheid nicht als rechtens, weshalb er aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Ablauf des Wartejahrs den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers prüfe. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Der vertretene Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro