Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00256


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 3. Februar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Y.___, MLaw

Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1988 und seit 1997 in der Schweiz wohnhaft, war seit dem 14. März 2011 als Sachbearbeiterin Auftragsabwicklung bei der Z.___ AG angestellt. Ab dem 19. September 2014 war sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/19/1-4). Am 2. März 2015 wurde die Versicherte vonseiten ihrer Arbeitgeberin unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode/ komplexe Traumafolgestörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/3). Am 23. April 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). In der Folge kündigte sie die Stelle bei der Z.___ AG per 31. Juli 2015 (Urk. 8/19/1). Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprachen für berufliche Massnahmen (Urk. 8/63, Urk. 8/74, Urk. 8/107 und Urk. 8/112). Nachdem die Versicherte vom 4. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2017 bei zwei Gesellschaften der A.___-Gruppe ein Praktikum respektive einen Arbeitsversuch absolviert hatte (Urk. 8/90, Urk. 8/107), war sie ab dem 1. Januar 2018 in einem 50%-Pensum als Assistentin Human Resources für die A.___ AG tätig (Urk. 8/113). Mit Verfügungen vom 2. November 2018 sprach die IV-Stelle ihr mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2015 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 8/132-134).

1.2    Nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags mit der A.___ AG (Urk. 8/113) trat die Versicherte per 1. Dezember 2019 eine Stelle als Personalassistentin bei der B.___ AG in einem Pensum von 60 % an (Urk. 8/139). Mit E-Mail vom 26. Februar 2020 setzte sie die IV-Stelle darüber in Kenntnis und entschuldigte sich, dass sie es nicht geschafft habe, früher zu informieren. Die Situation in der A.___ sei seit August 2019 leider unerträglich geworden und der Vertrag sei schliesslich nicht erneuert worden. Zuletzt habe sie drei Wochen krankgeschrieben werden müssen. Die neue Stelle sei mit 50-60 % ausgeschrieben gewesen. Um die Stelle zu bekommen und um keine Lohnausfälle zu riskieren, habe sie einem Pensum von 60 % zugesagt. Es gebe gute und weniger gute Tage und sie fühle sich oft überfordert, aber es sehe so aus, als würde sie die Probezeit bestehen (Urk. 8/136/1, Urk. 8/139). Nachdem die Versicherte mitgeteilt hatte, dass sie die Probezeit bestanden habe (Urk. 8/137/1), leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein. Mit Vorbescheid vom 23. März 2020 stellte sie der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 31 % die Aufhebung der Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 8/143). Dagegen erhob die Versicherte am 5. Mai 2020 (vorsorglich) Einwand (Urk. 8/144; vgl. auch Einwandergänzung vom 17. Juli 2020, Urk. 8/151). Per 1. August 2020 wurde das Arbeitspensum der Versicherten bei der B.___ AG von 60 % auf 50 % reduziert (Urk. 8/150). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 22. Januar 2021 (der den Vorbescheid vom 23. März 2020 ersetzte, Urk. 8/159) setzte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 8. März 2021 (Urk. 2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 43 % mit Wirkung per 1. Mai 2021 auf eine Viertelsrente herab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 23. April 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2021 angezeigt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    

1.3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.3.2    Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).

    Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

1.3.3    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis.

1.3.4    Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75  E. 7a). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle T17 abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Validen- oder Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.1).

1.4    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin unverändert zu 50 % arbeitsfähig sei. In der Zeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Juli 2020 habe sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können. Hier müsste allerdings die Frist von drei Monaten abgewartet werden. Die darauffolgenden Monate würden als kurze Zeit gewertet und es werde von der temporären Aufhebung der Rente abgesehen. Nach der dreimonatigen Frist sei der Beschwerdeführerin das bei der B.___ AG effektiv erzielte Einkommen von Fr. 39'000.-- als Invalideneinkommen anzurechnen. Ausgehend vom Einkommen, das sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Z.___ AG erzielt habe, betrage das Valideneinkommen nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung Fr. 68'109.25. Demnach ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'109.25 und ein Invaliditätsgrad von 43 %. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im April 2014 eine Weiterbildung als Sachbearbeiterin Sozialversicherungen erfolgreich abgeschlossen habe, habe die Z.___ AG mit einer ausserordentlichen Lohnerhöhung per Juni 2014 Rechnung getragen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sich der medizinische Sachverhalt im Vergleichszeitraum zwischen Erlass der Verfügungen vom 2. November 2018 und Erlass der Verfügung vom 8. März 2021 nicht erheblich verändert habe. Zudem liege auch keine wesentliche Veränderung der Einkommensverhältnisse vor. Aufgrund des Verlaufs der bisherigen Invalidenkarriere könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nunmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Tätigkeit im Personal- oder Sozialversicherungsbereich – höchstwahrscheinlich die Tätigkeit einer Sozialversicherungsfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis – ausüben würde. Sie würde daher mehr als eine Sachbearbeiterin Auftragsabwicklung respektive eine nicht spezialisierte Kauffrau verdienen. Aufgrund der hypothetischen beruflichen Weiterentwicklung und der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung in den Jahren 2013 bis 2019 sei von einem Valideneinkommen von Fr. 83'737.40 (Fr. 69'781.15 x 120 %) auszugehen. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 39'000.-- ergebe sich somit ein Invaliditätsgrad von 53.42 %. Würde man die LSE-Tabellenwerte heranziehen, wäre die LSE 2018, Tabelle T17, Berufsgruppe 33 (nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte) anzuwenden. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2019 würde diesfalls ein Valideneinkommen von Fr. 79'065.25 und ein Invaliditätsgrad von 50.67 % resultieren. Für den unerwarteten Fall, dass dem Hauptbegehren nicht entsprochen werden könnte, wäre die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zum Valideneinkommen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 4 ff.).


3.

3.1    

3.1.1    Den Verfügungen vom 2. November 2018, mit welchen die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2015 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zusprach (Urk. 8/132-134), lag im Wesentlichen der Bericht von C.___, Praktische Ärztin FMH, Dignität Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. Januar 2018 (Urk. 8/120/1-6), das Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung (Urk. 8/125) sowie die Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Mai 2018 (Urk. 8/122/5-7) zugrunde.

3.1.2    C.___ stellte in diesem Bericht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/120/1):

    komplexe Traumafolgestörung seit mindestens dem Jahr 2005 mit Anteilen von

- rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Zwangsgedanken und –handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2)

- posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) mit dissoziativen Störungen (ICD-10 F44.7; Bewegungs-, Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen; Differentialdiagnose: ICD-10 F44.81)

- atypischer Anorexia nervosa (aktueller BMI 18.2; ICD-10 F50.1)

- Status nach schädlichem Gebrauch multipler Substanzen (ICD-10 F19.1)

- emotional-instabiler Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31; Borderline-Typus)

- Status nach vorsätzlicher Selbstbeschädigung durch scharfen Gegenstand (mehrmals; ICD-10 X78)

bei:

- Herauslösen aus dem Elternhaus in der Kindheit (ICD-10 Z61.1)

- Ereignissen in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben (ICD-10 Z61.3)

- Problemen bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit (ICD-10 Z61.5)

- Problemen bei körperlicher Misshandlung des Kindes (ICD-10 Z61.6)

- persönlichem ängstigendem Erlebnis in der Kindheit (ICD-10 Z61.7; politische Verfolgung und Flucht)

- emotionaler Vernachlässigung (ICD-10 Z62.4)

- unangebrachtem elterlichem Druck und sonstigen abnormen Erziehungsmerkmalen (ICD-10 Z62.6)

- in der Familienanamnese psychischen und Verhaltensstörungen (ICD-10 Z81.8)

    C.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin wie folgt stationär und teilstationär behandelt worden sei (Urk. 8/120/2):

19.09. bis 21.10.2014 (Klinik E.___, stationär)

27.10.2014 bis 22.04.2015 (Tagesklinik Spital F.___, teilstationär)

23.04. bis 07.07.2015 (Klinik G.___, stationär)

14.07. bis 13.11.2015 (Tagesklinik Spital F.___, teilstationär)

17.11.2015 bis 12.01.2016 (Klinik G.___, stationär)

11.03. bis 05.04.2016 (Spital F.___, stationär)

26.01.2016 bis 06.01.2017 (Tagesklinik Spital F.___, teilstationär)

    C.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiterin vom 19. September 2014 bis zum 31. Dezember 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit dem 1. Januar 2018 sei sie zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/120/3).

3.1.3    Dem Verlaufsbericht der Eingliederungsberatung lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das sechsmonatige Wisa (Wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz) am 4. Oktober 2016 in einem Pensum von 30 % angetreten habe, wobei eine schrittweise Erhöhung geplant gewesen sei. Sie habe einen guten Einstieg in ihre Tätigkeit bei der A.___ AG gefunden und sei von Anfang an für ihre schnelle und gründliche Arbeitsweise sowie für ihre schnelle Auffassungsgabe gelobt worden. Allerdings hätten sich von Beginn an Schwierigkeiten in der Konstanz gezeigt. Es sei ihr zwar gelungen, die 30 % zu leisten, jedoch nicht immer an den vereinbarten Arbeitstagen bzw. zu den vereinbarten Zeiten. Erst gegen Ende der sechs Monate habe die Beschwerdeführerin ihr Pensum auf 40 % steigern können. Es habe sich deutlich gezeigt, dass viel mehr Zeit benötigt werde um sie nachhaltig in den 1. Arbeitsmarkt integrieren zu können, weshalb das Wisa um sechs Monate verlängert und ein Wechsel zur H.___ AG geplant worden sei. Im Verlauf der Verlängerung sei es ihr gelungen, ihre Präsenz auf 50 % zu steigern. Es hätten sich aber wiederum gesundheitliche Schwankungen mit dissoziativen Momenten, grossen Selbstzweifeln und starken Zukunftsängsten gezeigt. Je näher der Abschluss des Wisa gerückt sei, umso instabiler sei sie geworden. Um die Fortschritte zu festigen und die Ressourcen der Beschwerdeführerin weiterhin zu stärken, sei der Einsatz bei H.___ AG mittels eines dreimonatigen Arbeitsversuches fortgeführt worden. Die geplante Pensumssteigerung auf 60 % habe sich nicht realisieren lassen. Es habe sich bestätigt, dass zurzeit viel erreicht sei, wenn die Beschwerdeführerin die 50 % stabil verwerten könne. Vor Ablauf des Arbeitsversuchs sei ihr von der A.___ AG eine auf ein Jahr befristete Anstellung zu 50 % ab 1. Januar 2018 zugesagt worden.

    Zu ihrem subjektiven Eindruck hielt die Eingliederungsberaterin fest, die Beschwerdeführerin sei sehr bemüht und motiviert gewesen, ihre Arbeitsfähigkeit zu stabilisieren und zu erhöhen. Sie habe alles unternommen um dieses Ziel zu erreichen, aber schmerzlich erkennen müssen, dass sie nicht über 50 % hinauskomme. Allerdings neige sie dazu, sich aus finanziellen Überlegungen zu überfordern und spreche immer wieder davon, eine 80 %-Stelle annehmen zu müssen, was derzeit sicherlich kontraindiziert wäre (Urk. 8/125/2-3).

3.1.4    RAD-Arzt Dr. D.___ hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 3. Mai 2018 fest, es liege zweifelsohne ein psychiatrischer Gesundheitsschaden vor, der eine mittel- (bis lang-)fristige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirkt habe und bewirke. Die ab 19. September 2014 bis 31. Dezember 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % könne nachvollzogen werden. Ob die ab 1. Januar 2018 attestierte Arbeitsfähigkeit als Sachbearbeiterin HR bei A.___ andaure, müsse sich in der näheren Zukunft zeigen. Vorerst sei nicht abschätzbar, ob die Beschwerdeführerin die aktuelle 50%ige Arbeitsfähigkeit längerfristig aufrechterhalten könne (Urk. 8/122/6-7).

3.2

3.2.1    Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens sind im Wesentlichen folgende medizinischen Beurteilungen aktenkundig:

3.2.2    I.___, Dignität Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erklärte im Bericht vom 21. Juli 2020 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass die Arbeitsfähigkeit aus Krankheitsgründen bisher nicht über 50 % habe gesteigert werden können. Die Steigerung des Pensums auf 60 % per Dezember 2019 sei zu früh und zu einem Zeitpunkt innerpsychischer und äusserer Instabilität erfolgt. Als Arbeitsversuch sei die Pensumserhöhung mangels Teilzeit-Alternativen in der beruflichen Branche der Beschwerdeführerin und aus Handlungszwängen hinsichtlich der subjektiven, destabilisierenden Zukunftsängste, da die damals befristete Anstellung nicht wie erwartet in eine Festanstellung umgewandelt worden sei, vertretbar gewesen (Urk. 8/152/1).

3.2.3    Im Bericht vom 17. August 2020 stellte I.___ im Zusammenhang mit der bereits von C.___ im Bericht vom 27. Januar 2018 festgestellten komplexen Traumafolgestörung - nebst den schon von C.___ aufgeführten Diagnosen – zusätzlich folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/155/4):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

depressives Schmerzsyndrom: im Rahmen der Depression ausgeprägtes Schmerz-Beschwerdebild (Kopf, Nacken, Kiefer etc.)

- Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2)

- Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (Erstdiagnose Mai 2020, Spezialambulatorium für ADHD, Psychiatrische Universitätsklinik J.___, Dr. med. K.___; ICD-10 F98.8)

- Status nach vorsätzlicher Selbstvergiftung mit und Exposition gegenüber Antiepileptika, Hypnotika, Antiparkinsonmitteln und psychotropen Substanzen (mehrmals)

- Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb des engeren Familienkreises (ICD-10 Z61.4)

- in der Familienanamnese Hinweise auf schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 Z81.1)

    I.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistung bei einem 50%-Pensum zu 100 % erbringen könne (Urk. 8/155/7).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 17. Dezember 2020, worin dieser darlegte, dass der Gesundheitsschaden seit der letzten materiellen Prüfung durch den RAD unverändert sei. Es bestehe nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Personalassistentin. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit stelle die Grenze der Belastbarkeit dar. Die Beschwerdeführerin sei seit langem in fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 8/158/4).

4.2    Diese Beurteilung von RAD-Arzt Dr. D.___ ist nachvollziehbar. Sie wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen (Urk. 1). Es kann darauf abgestellt werden. Das Vorliegen einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügungen vom 2. November 2018 (Urk. 8/132-134) ist demnach zu verneinen.


5.    

5.1    Streitig und zu prüfen ist, ob beim an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand veränderte Auswirkungen auf den Erwerbsbereich gegeben sind.

5.2    In der Verfügung vom 2. November 2018 ging die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Januar 2018 von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % und einem dem entsprechenden Invaliditätsgrad von 50 % aus (Urk. 8/132 und Urk. 8/134, vgl. auch Urk. 8/122/8). Die Beschwerdegegnerin legte das Validen- und Invalideneinkommen somit nicht ziffernmässig fest, sondern nahm einen sog. Prozentvergleich bzw. eine rechnerische Vereinfachung vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 und 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1).

5.3    Im Rahmen des im vorliegenden Revisionsverfahren vorzunehmenden Einkommensvergleichs ist unbestritten, dass das Invalideneinkommen neu basierend auf dem Lohn festzulegen ist, den die Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin Personalwesen bei der B.___ AG in einem Pensum von 50 % erzielt. Dieses beläuft sich auf brutto Fr. 3'000.-- pro Monat und unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns auf brutto Fr. 39'000.-- pro Jahr (Urk. 8/150/2). Die Ermittlung des Invalideneinkommens gibt nicht Anlass zu Weiterungen.

5.4    

5.4.1    Umstritten ist dagegen die Höhe des Valideneinkommens.

    Dazu ist vorab zu bemerken, dass auf das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Valideneinkommen selbst dann nicht abgestellt werden könnte, wenn die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin bei der Z.___ AG als Sachbearbeiterin Auftragsabwicklung tätig wäre. Im Fragebogen für Arbeitgeber vom 4. Mai 2015 (Urk. 8/19) wurde die Frage, was die Versicherte heute ohne Gesundheitsschaden verdienen würde (Ziff. 2.11), nicht beantwortet. Unter Ziff. 2.12 führte die ehemalige Arbeitgeberin als beitragspflichtiges Einkommen für das Jahr 2012 Fr. 64'400.--, für das Jahr 2013 Fr. 67'350.-- und für das Jahr 2014 Fr. 68'258.-- auf (vgl. auch IK-Auszug, Urk. 8/111), worin jeweils eine Gratifikation von Fr. 2'000.-- (2012), Fr. 3'000.-- (2013) und Fr. 2'500.enthalten war. Die Nichtberücksichtigung des unter Gratifikation aufgeführten Einkommens für das Jahr 2014 begründete die Beschwerdegegnerin (erstmals) in ihrer Beschwerdeantwort damit, dass unter dieser Position sowohl die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 honoriert als auch der Anteil am Geschäftserfolg des Jahres 2013 wiedergegeben werde (Urk. 7). Selbst wenn diese Interpretation zutreffen würde, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2019 einen geringeren Verdienst (nämlich Fr. 68'109.25 nach Anpassung an die Nomiallohnentwicklung) erzielen sollte als im Jahr 2014, nachdem ihr Einkommen bei der Z.___ AG in den Jahren 2012 bis 2014 kontinuierlich angestiegen war. Nicht gefolgt kann der Beschwerdegegnerin im Übrigen auch darin, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Weiterbildung als Sachbearbeiterin Sozialversicherung im Jahr 2014 mit einer ausserordentlichen Lohnerhöhung abgegolten worden sei, wurde ihr doch auch im Jahr 2013 eine Lohnerhöhung gewährt und ist nicht ersichtlich, dass diese Weiterbildung für die von der Beschwerdeführerin damals ausgeübte Tätigkeit in der Auftragsabwicklung von Bedeutung und daher lohnrelevant gewesen sein könnte.

5.4.2    Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin nach der obligatorischen Schulzeit im August 2005 zunächst das Bürofachdiplom VSH erwarb (Urk. 8/6/13). Im August 2008 schloss sie eine Lehre als Kauffrau (Basisbildung) ab (Urk. 8/6/12). Von Januar bis März 2009 absolvierte sie einen Sprachaufenthalt in Frankreich, im Rahmen dessen sie ein Sprachdiplom (Niveau B1+) erwarb (Urk. 8/6/1 und Urk. 8/6/10). Im Mai 2014 erlangte sie das Diplom als Sachbearbeiterin Sozialversicherungen (Urk. 8/6/9). Im Juni 2018 erwarb die Beschwerdeführerin das Diplom als Sachbearbeiterin Personalwesen (Urk. 3/4). Der Bestätigung des Netzwerks für betriebswirtschaftliche Weiterbildung vom 29. März 2021 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin zum Lehrgang als Payroll-Spezialistin angemeldet habe (Urk. 3/5).

    Im Weiteren steht fest, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin Auftragsabwicklung bei der Z.___ AG im Jahr 2012 bei einem 100%-Pensum brutto Fr. 4'800.-- betrug. Per April 2013 wurde es auf brutto Fr. 5'000.-- und per Juni 2014 auf brutto Fr. 5'100.-- erhöht (x 13; Urk. 8/19/4). Bei der A.___ AG, bei welcher die Beschwerdeführerin im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin veranlassten beruflichen Massnahmen zunächst ein Integrationsprogramm und einen Arbeitsversuch absolvierte (Urk. 8/63, Urk. 8/74, Urk. 8/107 und Urk. 8/112), erzielte sie als Assistentin Human Resources ab dem 1. Januar 2018 bei einem Pensum von 50 % einen Monatslohn von brutto Fr. 2'500.-- (x 13; Urk. 8/113/1).

5.4.3    Wie sich aus den medizinischen Akten ergibt, besteht vorliegend insofern eine Besonderheit, als der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch möglich ist; dies allerdings nur noch in einem Pensum von 50 %. Aufgrund des dargelegten Werdegangs erhellt sodann, dass sich die Beschwerdeführerin seit Erwerb des Bürofachdiploms VSH im August 2005 – vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens - kontinuierlich weitergebildet hat. Die betreffenden Weiterbildungen, zuletzt zur Sachbearbeiterin Sozialversicherungen (Mai 2014) und Personalwesen (Juni 2018), schloss sie jeweils mit Diplom ab und zum Lehrgang als Payroll-Spezialistin ist sie angemeldet. Vor diesem Hintergrund ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Weiterbildungen auch im Gesundheitsfall absolviert und eine entsprechende berufliche Laufbahn eingeschlagen hätte. Dass sie darüber hinaus ohne Gesundheitsschaden auch eine Ausbildung als Sozialversicherungsfachfrau abgeschlossen hätte, kann indes nicht als erstellt gelten. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.

5.4.4    Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist unter diesen Umständen der Zentralwert für allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte im privaten und öffentlichen Sektor (LSE 2018, Tabelle T17, Ziff. 41, Frauen zwischen 30 und 49 Jahren) heranzuziehen, der bei 40 Arbeitsstunden Fr. 6'129.-- pro Monat beträgt. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.8 Arbeitsstunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01, Ziff. 77-82, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen) und nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39) resultiert damit ein Invalideneinkommen von Fr. 77'617.25 (Fr. 6’129.-- x 12 : 40 x 41.8 : 2732 x 2759).

5.5    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 77'617.25 und einem Invalideneinkommen von Fr. 39'000.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'617.25 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 50 % (Fr. 38'617.25 : Fr. 77'617.25). Zum gleichen Ergebnis führen würde ein aufgrund der vorliegenden Umstände zulässiger Prozentvergleich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom 12. September 2017 E. 4.4.4 und 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.3) respektive der Schluss vom Invalideneinkommen auf das Valideneinkommen. Die Beschwerdeführerin hat daher weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente.


6.     Die angefochtene Verfügung vom 8. März 2021 ist demnach aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2021 weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.

    Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.


7.    

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Die vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. März 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2021 weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl