Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00257
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 26. August 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Epprecht
Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1966 geborene X.___ war seit 2008 als Beauty Spezialistin tätig, seit Februar 2010 unter anderem als Selbständigerwerbende in ihrer Einzelfirma. Am 4. September 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf einen am 6. Oktober 2011 erlittenen Unfall (Sturz auf den linken Ellbogen, Urk. 6/2/9) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Juni 2017 (Urk. 6/60) ab. Die Versicherte erhob dagegen am 27. Juli 2017 bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 6/61) und erhielt am 2. August 2017 von dieser die Fehlinformation, dass die Beschwerdefrist bereits seit mehreren Wochen abgelaufen sei (Urk. 6/63). Eine Überweisung der Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht erfolgte nicht. Stattdessen hob die IV-Stelle die Verfügung vom 29. Juni 2017 mit Verfügung vom 10. August 2018 wiedererwägungsweise auf (Urk. 6/68) und tätigte weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen. Insbesondere liess sie die Versicherte durch die Y.___-Gutachtenstelle polydisziplinär begutachten (Expertise vom 27. April 2020; Urk. 6/117). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/121, Urk. 6/124 und Urk. 6/132) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. März 2021 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 23. April 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Am 2. Juni 2021 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4
1.4.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4.2 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen).
1.4.3 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).
1.4.4 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).
1.4.5 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt die massgebende Invalidität vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Sind der versicherten Person leichte Tätigkeiten voll zumutbar, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 8. März 2021 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin nicht mehr, in einer den Beschwerden angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit unter Schonung der adominanten linken oberen Extremität hingegen zu 100 % arbeitsfähig sei. Das Einkommen als Selbständige habe anhand der Buchhaltungsunterlagen nicht genau ermittelt werden können, weshalb für die Festlegung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, T17, abzustellen sei. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei ein Leidensabzug von 10 % zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführerin sei es möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Es bestehe weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (S. 2-3).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei sehr motiviert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, aufgrund der bei ihr bestehenden faktischen Einarmigkeit jedoch im Hinblick auf mögliche Verweistätigkeiten stark eingeschränkt. So kämen beispielsweise sämtliche Stellen im Service- und Restaurantbereich, in der Reinigungsbranche und im Verkauf nicht in Frage. Es sei für sie schwierig zu beurteilen, welche Art von Tätigkeit sie überhaupt noch ausüben könne. Angesichts dieser Ausgangslage greife es zu kurz, wenn die Beschwerdegegnerin sie lediglich an die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) verweise. Vorliegend dränge sich die Durchführung eines Belastbarkeitstrainings mit anschliessendem Aufbautraining sowie eine Berufsberatung und Umschulung auf, Instrumente, welche der Beschwerdegegnerin, nicht aber dem RAV zur Verfügung ständen (S. 5). Der Ermittlung der Vergleichseinkommen seien die Tabellenwerte gemäss LSE 2018 statt diejenigen gemäss LSE 2012 zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Valideneinkommens sei zudem anstelle des Totalwerts die Abstufung nach Lebensalter zu berücksichtigen. Aufgrund ihrer faktischen Einarmigkeit rechtfertige sich ausserdem ein leidensbedingter Abzug von 20 %, womit ein Invaliditätsgrad von 30 % resultiere und ein Anspruch auf berufliche Massnahmen - insbesondere auch auf eine allfällige Umschulung - ausgewiesen sei (S. 6-9).
3. Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___, FMH Neurologie, von der Y.___ stellten in ihrem Gutachten vom 27. April 2020 (Urk. 6/117) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9):
- chronische Beschwerden am adominanten linken Ellbogen
- anamnestisch Status nach vor Jahren erlittener, konservativ behandelter Ellbogenfraktur
- Status nach Ellbogenverletzung im Rahmen eines Sturzes am 6. Oktober 2011
- im Verlauf Feststellung einer Radiusköpfchen-Impressionsfraktur
- Status nach kombinierter arthroskopischer und offener Arthrolyse, ventraler Kapsulektomie, Débridement der fehlverheilten Fraktur des Radiusköpfchens und Vorverlagerung des Nervus ulnaris am 22. Januar 2013 bei Arthrofibrose bei Zustand nach partiell intraartikulärer Radiusköpfchenfraktur und Ulnarisneuropathie Klinik D.___)
- Status nach Implantation einer humeroradialen Partialprothese, Desinsertion-Reinsertion des radialen Bandapparates und ventralem Kapsel-Release am 2. September 2014 bei posttraumatischer humeroradialer Arthrose (Klinik E.___)
- Status nach Revision des Ellbogens mit Entfernung der gelockerten Radiuskopfprothese und Interpositionsarthroplastik mit Musculus anconeus am 3. Januar 2019 bei schmerzhafter Bewegungseinschränkung und Lockerung der exzentrisch eingebrachten Radiuskopfprothese bei festem Sitz der Kapitulum-Komponente (Klinik F.___)
- radiologisch kein Hinweis für Implantatlockerung (Röntgen 10. Dezember 2019)
- klinisch kein sicherer Hinweis für längerdauernde Schonung der Extremität
- neurographischer Ausschluss einer Ulnaris-Neuropathie
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 9-10):
- leichte depressive Episode
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- radiologisch keine höhergradige Veränderung der Lendenwirbelsäule und Iliosakralgelenke (Röntgen 15. Februar 2019 und MRI 27. Februar 2019)
- klinisch kein relevantes funktionelles Defizit
- Status nach offener Revision des Hamstrings-Sehnenansatzes, Refixation der Semitendinosus- und Semimembranosus-Sehne sowie Neurolyse des Nervus ischiadicus auf Höhe des Sehnenansatzes links am 10. Dezember 2013 bei Zustand nach Ruptur der Semitendinosus- und Semimembranosus-Sehne vom Tuber ischiadicum am 26. Oktober 2013 (Klinik D.___)
- klinisch kein relevantes funktionelles Defizit
- chronische Nacken-Schulter-Arm-Handbeschwerden der dominanten rechten Seite
- klinisch kein relevantes funktionelles Defizit
Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin habe am 6. Oktober 2011 eine Verletzung des linken Ellbogens erlitten, welche sich nachträglich als Fraktur herausgestellt habe. Nach einer Operation im Januar 2013 sei die Ellbogenfunktion immer noch eingeschränkt gewesen. Am 3. Januar 2019 sei an der Klinik F.___ eine weitere Operation mit Entfernung der gelockerten Radiuskopfprothese durchgeführt worden. Bei der orthopädischen Untersuchung seien chronische Beschwerden am adominanten linken Ellbogen bei Status nach den oben erwähnten Verletzungen und Operationen festgestellt worden. Die Funktion des linken Armes sei eingeschränkt und eine höhere Belastung nicht möglich. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden hätten allerdings nicht vollständig objektiviert werden können. Das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Ruptur des Hamstrings-Ansatzes links, welche 2013 operiert worden sei, sei folgenlos ausgeheilt. Bei der neurologischen Untersuchung seien keine Läsionen am peripheren Nervensystem festgestellt worden. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen hätten keiner Nervenläsion zugeordnet werden können. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der psychiatrischen Untersuchung seien eine leichte depressive Episode und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden. Die depressive Symptomatik schränke die Beschwerdeführerin nicht ein. Die Schmerzstörung erkläre Beschwerden, welche aus somatischer Sicht nicht vollständig objektiviert werden könnten. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien keine Diagnosen gestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit sei aus dieser Sicht nicht beeinträchtigt. Zusammengefasst bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Belastungsintoleranz des linken Armes, wodurch die Tätigkeit als Kosmetikerin, welche einen beidhändigen Arbeitseinsatz erfordere, höhergradig eingeschränkt sei (S. 10).
Für andauernde, die adominante linke obere Extremität beanspruchende Verrichtungen wie die angestammte Tätigkeit als Kosmetikerin sei sie von Dezember 2012 bis März 2013 zu 100 %, anschliessend bis August 2014 zu 50 % und seit September 2014 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit unter Schonung der adominanten linken oberen Extremität bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Es ergäben sich keine Hinweise für länger andauernde Arbeitsunfähigkeiten für die angepasste Tätigkeit in der Vergangenheit, ausser einigen postoperativen Rehabilitationsphasen von wenigen Wochen. Die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit und das Belastbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten sei begründet durch die orthopädischen Befunde. In den anderen Fachgebieten seien keine wesentlichen pathologischen Befunde festgestellt worden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Die erwähnten Befunde würden auch nicht betreffend Arbeitsfähigkeit mit den orthopädischen Einschränkungen kumulieren. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mit medizinischen Massnahmen sei nicht möglich. Falls die Beschwerdeführerin eine berufliche Umstellung wünschen würde für eine Tätigkeit mit angepasster Belastung, seien berufliche Massnahmen sicher sinnvoll (S. 11-12).
4. Das polydisziplinäre Y.___ vom 27. April 2020 beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, orthopädischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Gutachter gelangten zum begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Kosmetikerin nicht mehr, in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit unter Schonung der adominanten linken oberen Extremität hingegen zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.3 hiervor). Dies ist auch zwischen den Parteien unbestritten.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. Zu beachten ist hierbei, dass das sogenannte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 IVG) im Dezember 2013 abgelaufen war und die Beschwerdeführerin sich im September 2013 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 6/4), weshalb für einen (hier nicht strittigen) Rentenanspruch die Verhältnisse im März 2014 (Art. 29 Abs. 1 IVG), für einen Eingliederungsanspruch hingegen diejenigen im Zeitpunkt der subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit massgeblich sind, dies jeweils auch wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2021 entwickelt haben.
Der für die Invaliditätsbemessung massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2).
5.2 Die Beschwerdeführerin absolvierte in ihrem Heimatland eine Handels- und Berufsschule, eine astrologische Ausbildung und arbeitete als Verkäuferin. Ferner bildete sie sich mit diversen Kursen im Bereich Maniküre, Pediküre, Naildesign, Make-up und Permanent Make-up weiter (Urk. 6/117/32, Urk. 6/12/2). Nach ihrer Einreise in die Schweiz 2008 arbeitete sie zunächst im Angestelltenverhältnis als Nageldesignerin, seit 2010 auch unter der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma G.___, vormals H.___ (vgl. zefix.ch), anfänglich als Untermieterin in bestehenden Studios, seit März 2013 in eigenen Geschäftsräumlichkeiten. Seit Februar 2014 beschäftigt sie eine Angestellte zu einem 50 %-Pensum und vermietet Teile der Geschäftsräumlichkeiten an vier Masseurinnen beziehungsweise Kosmetikerinnen weiter (Urk. 6/56/2 f.). Gemäss dem individuellen Konto (IK) erzielte die Beschwerdeführerin als unselbständig Erwerbende folgende Erwerbseinkommen: 2008: Fr. 44'165.--, 2009: Fr. 30'576.-- (drei Arbeitgeber), 2010: Fr. 9'763.-- und 2011: Fr. 5'531.--; als Selbständigerwerbende rechnete sie 2010 Fr. 29'000.--, 2011 Fr. 22'700.--, 2012 Fr. 16'100.--, 2013 Fr. 9'333.-- und 2014 Fr. 31'900.-- ab (Urk. 6/73; vgl. auch Urk. 6/56). Laut den betriebswirtschaftlichen Abklärungen vom 26. März 2015 (Bericht vom 22. Mai 2015, Urk. 6/56) habe sie 2010 einen Reingewinn von Fr. 27'380.-- und 2011 einen solchen von Fr. 21'505.-- erzielt. Vor Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit gemäss Gutachten, das heisst im Dezember 2012 (vgl. E. 3 in fine), erzielte die Beschwerdeführerin daher insgesamt folgende Erwerbseinkommen: 2008: Fr. 44'165.--, 2009: Fr. 30'576.--, 2010: Fr. 38'763.--, 2011: Fr. 28'231.--.
5.3
5.3.1 Weil sich das Nail- beziehungsweise Kosmetikstudio der Beschwerdeführerin, erst seit 1. März 2013 in eigenen Räumlichkeiten und nicht mehr zur Untermiete, noch in der Aufbauphase befand, konnte kein zuverlässiger Wert aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ermittelt werden, der als Valideneinkommen hätte dienen können. Deshalb zog die Beschwerdegegnerin die Tabellenlöhne der LSE heran und stellte zuerst auf den von Frauen im Wirtschaftszweig 96 (sonstige persönliche Dienstleistungen), Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten) zu erzielenden Zentralwert ab, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Gestützt auf die LSE 2012 ergab sich für die massgeblichen Verhältnisse 2013 ein Validenlohn von Fr. 45'415.-- (Urk. 6/57). Mit der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin die Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht; Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen) der LSE 2012 heran und stellte auf den Lohn für Dienstleistungsberufe und Verkaufskräfte ab, was ein Valideneinkommen für das Jahr 2013 von Fr. 57'255.95 ergab (Urk. 2 S. 3).
5.3.2 Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1, I 518/01 E. 4b). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 respektive T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
5.3.3 Es kann angesichts des nachstehenden Ausgangs offenbleiben, ob auf die Tabelle T17 abzustellen wäre. Das höchste von der Beschwerdeführerin je erzielte Erwerbseinkommen (2008) würde angepasst an die Nominallohnerhöhung (Tabelle T39) bis ins Jahr 2013 einen Jahreslohn von Fr. 46'798.30 (Fr. 44'165.- : 2499 [Index Frauen 2008] x 2648 [Index Frauen 2013]) ergeben, weshalb die Tabelle TA1, Wirtschaftszweig 96, Privater Sektor, den effektiven Verhältnissen angepasster erscheint, zumal auch dieser Wert den Lohn für persönliche Dienstleistungen mit abgeschlossener und anerkannter Berufslehre widerspiegelt. Jedenfalls ist entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) nicht auf den Wert der Tabelle 17, Position 5 (Dienstleistungsberufe und Verkaufskräfte), Frauen über 50 Jahre abzustellen. Die nachgewiesene Berufsausbildung und -erfahrung qualifizierten höchstens für die in der Untergruppe «Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen» erzielten Zentralwerte. Als Verkäuferin hat die Beschwerdeführerin - jedenfalls in den letzten Jahren und in der Schweiz - nicht gearbeitet. Ferner scheint die nachgewiesene und verwertbare Berufserfahrung der Beschwerdeführerin nicht der Gruppe der über 50-jährigen Frauen zu entsprechen, zumal sie keine anerkannte beziehungsweise äquivalente Ausbildung als Kosmetikerin EFZ (mit eidg. Fähigkeitszeugnis), FA (eidg. Fachausweis) oder HFP (höhere Fachprüfung) nachweisen kann. Höchst fraglich ist, ob im Bereich der von der Beschwerdeführerin angebotenen Dienstleistungen der öffentliche Sektor offensteht. Damit sind die praxisgemäss geforderten Umstände, die ein Abstellen auf die Tabelle T17 erlauben würden, nicht gegeben.
Nachdem im Verfügungszeitpunkt die LSE 2014 bereits veröffentlicht gewesen waren, wären für die Invaliditätsbemessung der Jahre 2014 und folgende die massgeblichen Erwerbseinkommen ab 2014 gestützt auf die LSE 2014 zu ermitteln gewesen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3, 142 V 178 E. 2.5.8.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2019 vom 27. November 2019 E. 6.2). Für den Ausgang des Verfahrens verbleibt dies jedoch ohne Relevanz.
5.4
5.4.1 Beim Invalideneinkommen ist nach Ansicht beider Parteien auf den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (LSE 2014, TA1, Total, Fr. 4'300.--) abzustellen. Hinsichtlich des Invalideneinkommens moniert die Beschwerdeführerin das Mass des leidensbedingten Abzugs. Während die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn um 10 % kürzte, erachtete die Beschwerdeführerin einen solchen infolge faktischer Einarmigkeit von (mindestens) 20 % als angemessen (Urk. 1 S. 8).
5.4.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).
Es entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermag. Mit Urteil 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht aber auch einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es mit Urteil 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 bezüglich einer versicherten Person mit Einschränkungen des adominanten Arms (E. 5.1.2 und E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.1 mit Hinweisen).
5.4.3 Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
5.5 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere die orthopädische Begutachtung eine höhere Belastung des linken adominanten Ellenbogens als klinisch und radiologisch nachvollziehbar eingeschränkt erachtete. Hinweise für eine effektive, längerdauernde Schonung der linken Extremität (Urk. 6/117/49), eine relevante neurologische Pathologie (Urk. 6/117/59) oder eine eingeschränkte Handfunktion (Urk. 6/117/46) konnten indes nicht erhoben werden. Insofern liegt entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin keineswegs eine faktische Einarmigkeit vor, weshalb ihr Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung nicht sticht. Ob sich angesichts der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn begründen lässt, kann mangels Relevanz für den Ausgang des Verfahrens jedoch offenbleiben, weshalb in das Ermessen der Beschwerdegegnerin nicht einzugreifen ist.
Jedenfalls ergibt sich auch unter Zugrundelegung der von der Beschwerdegegnerin (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) ermittelten Validen- und Invalideneinkommen kein Invaliditätsgrad von 20 oder mehr Prozent. Damit entfällt der Anspruch auf eine, im Rechtsbegehren ausserdem nicht näher spezifizierte, Umschulung (E. 1.4.4), ohne dass die subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Vergleich zu der zu erwartenden Verbesserung der Erwerbsfähigkeit noch zu prüfen wären.
5.6 Die Beschwerdeführerin führt nach wie vor ihr Nailstudio und ist aus medizinischer Sicht für administrative Tätigkeiten sowie weitere nicht Ellbogen-belastende Tätigkeiten der adominanten linken Extremität vollzeitlich arbeitsfähig. Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation sind nicht angezeigt. Angesichts dieser Umstände und unbestrittenen Erkenntnisse hinsichtlich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit besteht kein Anspruch auf die anbegehrte (Urk. 1 S. 5) Durchführung eines Belastbarkeitstrainings mit anschliessendem Aufbautraining (E. 1.4.2).
5.7 Indessen liegt eine spezifische gesundheitliche Einschränkung vor, die besondere Anforderungen an einen geeigneten Arbeitsplatz stellt und der Beschwerdeführerin bei der Suche einer Stelle Schwierigkeiten bereitet. Da ein grosser Teil der in Frage kommenden Tätigkeiten einen uneingeschränkten Einsatz beider Hände und Arme erfordert, reduziert sich der Stellenmarkt erheblich und zwar auch innerhalb des Bereiches leichter Tätigkeiten. Damit ist die Beschwerdeführerin auf Hilfe bei der Suche nach einer passenden Stelle angewiesen. Demzufolge besteht Anspruch auf Arbeitsvermittlung (E. 1.4.5).
6. Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu drei Vierteln der überwiegend unterliegenden Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Angesichts des überwiegenden Unterliegens ist ihr eine um drei Viertel gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche-rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. März 2021 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden im Umfang von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 200.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Michèle Epprecht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher