Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00259


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 7. Februar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, reiste im Jahr 1990 aus dem Staatsgebiet der heutigen Republik Kosovo in die Schweiz ein (Urk. 6/8/1, Urk. 6/8/3). Im Jahr 2005 erlangte er das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 6/8/3). In der Schweiz war er hauptsächlich als Gartenarbeiter und Bauabdichter tätig (Urk. 6/8/5, Urk. 6/70/1). Am 8. August 2013 stürzte er bei Schleif- und Spitzarbeiten von der Leiter (Urk. 6/16/43). In der Folge meldete er sich am 10. Dezember 2013 unter Hinweis auf seit diesem Unfall bestehende Knie- und Fussbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-275). Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 23. April 2018 für die Zeitperiode vom 1. August 2014 bis 31. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/153). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.2    Am 14. Januar 2019 (Eingangsdatum) beantragte X.___ bei der IVStelle erneut die Ausrichtung von IV-Leistungen (Urk. 6/161, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-275). Seiner Neuanmeldung zum Leistungsbezug legte er unter anderem den Austrittsbericht der Z.___ Klinik vom 17. Dezember 2018 bei. Daraus geht hervor, dass im Rahmen der Hospitalisation vom 10. bis 14. Dezember 2018 eine Arthrodese des unteren Sprunggelenks links durchgeführt wurde (Urk. 6/158/1). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 7. Februar 2019 mit, dass sie von der Operation im Dezember 2018 Kenntnis genommen habe und bis Ende März 2019 den weiteren Heilverlauf abwarten werde (Urk. 6/162). Am 13. März 2019 stellte der Versicherte ein Gesuch um Arbeitsvermittlung (Urk. 6/165). Alsdann holte die IV-Stelle im Zuge ihrer Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt den Bericht von Dr. med. Y.___, leitender Arzt Fusschirurgie, Z.___ Klinik, vom 30. Juli 2019 (Urk. 6/184/7-9) ein. Am 11. September 2019 ersuchte der Versicherte um Prüfung seines Rentenanspruches (Urk. 6/189/5). Mit Vorbescheid vom 19. September 2019 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass sie sein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente abweisen werde (Urk. 6/188). Dagegen erhob der Versicherte am 24September 2019 Einwand (Urk. 6/194). In der Folge liess er mit E-Mail-Nachricht seiner Rechtsvertreterin vom 28. November 2019 beantragen, dass das IV-Verfahren zu sistieren sei, bis das Verfahren mit der Arbeitslosenkasse abgeschlossen sei (Urk. 6/199). Die IV-Stelle führte ihrerseits ab dem 16. März 2020 eine Eingliederungsberatung durch (Urk. 6/228). In der Folge wurde X.___ am 8. Juni 2020 am rechten Fuss operiert. Mit Schreiben vom 17. September 2020 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass sie ihre Eingliederungsbemühungen abschliesse, da aufgrund der erneuten Operation im Juni 2020 bislang keine Eingliederungsmassnahmen hätten durchgeführt werden können (Urk. 6/226). Hernach holte die IV-Stelle bei Dr. med. Y.___ die Berichte vom 22. September 2020 (Urk. 6/229) und 9. Dezember 2020 (Urk. 6/246/4-5) ein. Am 22. Januar 2021 gab med. pract. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Beurteilung ab (Urk. 6/264/5-7). Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 setzte die IV-Stelle dem Versicherten eine Frist, um zu den zwischenzeitlich eingegangenen Berichten Stellung zu nehmen (Urk. 6/255). Dazu liess sich die Rechtsvertreterin des Versicherten am 2. März 2021 vernehmen (Urk. 6/261) und reichte die Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 17. Februar 2021 (Urk. 6/262) ein. Nach Prüfung dieser Eingabe (vgl. Urk. 6/264/7-8) wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 11. März 2021 ab (Urk. 2).


2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ am 26. April 2021 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2021 seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2).

2.2    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1Juni 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der IV-Akten, Urk6/1-275), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

2.3    Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 (Urk. 8) reichte die Beschwerdegegnerin beim Gericht die Physiotherapieberichte ein, welche ihr der Beschwerdeführer am 15. Juni 2021 habe zukommen lassen (Urk. 9/1-4). In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben vom 2. Juli 2021 (Urk. 11), 19. Oktober 2021 (vgl. den Briefumschlag zu Urk. 14/1-6) und 16. Dezember 2021 (vgl. den Briefumschlag zu Urk. 16) unaufgefordert Arzt- und Physiotherapieberichte sowie weitere Unterlagen ein (Urk. 12/1-2, Urk. 14/1-6, Urk. 16). Diese Eingaben wurden den Parteien jeweils wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10, Urk. 13, Urk. 15, Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    In der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2021 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt ihres ersten Rentenentscheids (vom 23. April 2018, vgl. Urk. 6/153) körperlich leichte Tätigkeiten im Sitzen oder in Wechselbelastung mit der Möglichkeit, sich bei Bedarf zu setzen, ausüben können. Das aktuelle Leiden der Sprunggelenke habe damals schon bestanden. Es sei ein Invaliditätsgrad von 34 % festgestellt worden (Urk. 2 S. 1). Der Anspruch auf eine Invalidenrente sei verneint worden, weil ein solcher Anspruch erst bei einen Invaliditätsgrad von 40 % bestehe (Urk. 2 S. 2). Die Eingliederungsmassnahmen seien mit Mitteilung vom 17. September 2020 abgeschlossen worden. Daraufhin habe sie erneut den Anspruch auf Rentenleistungen geprüft und vorerst den Heilungsverlauf nach der Operation abgewartet. Die medizinischen Akten seien laufend aktualisiert worden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass in einer körperlich leichten, rein sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit nach der Heilphase eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen sei. Weil weiterhin ein Invaliditätsgrad von 34 % vorliege, bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen (Urk. 2 S. 2).

1.2    Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er sich im Jahr 2013 nach einem Unfall bei der IV angemeldet habe. Vor dem Unfall habe er als Bauabdichter gearbeitet und rund Fr. 90'000.-- pro Jahr verdient. Er habe mehrere Operationen durchmachen müssen. Im Jahr 2014 sei er am Knie operiert worden. Noch Jahre später habe der Verdacht auf ein femoropatellares Schmerzsyndrom bestanden. Im Jahr 2015 sei er zweimal am Arm operiert worden, je links und rechts. Die Beschwerdegegnerin habe ihm dann mit Verfügung vom 10. Januar 2017 (richtig: 23. April 2018, vgl. Urk. 6/153) eine befristete Rente für die Zeitperiode vom 1. August 2014 bis 31. Mai 2015 zugesprochen. Die Schmerzen an seinen Füssen hätten aber nicht nachgelassen. Er sei deswegen an beiden Füssen operiert worden. Wegen seiner Fussbeschwerden habe er im Jahr 2019 eine zweite Anmeldung bei der IV eingereicht. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin bei mehreren Ärzten Berichte eingeholt. In keinem dieser Arztberichte sei festgehalten worden, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeiten könne (Urk. 1 S. 3). Sein behandelnder Arzt, Dr. Y.___, habe im Gegenteil in seinem Schreiben zuhanden seiner Rechtsschutzversicherung vom 17. Februar 2021 festgehalten, dass er in vorwiegend sitzenden Tätigkeiten nur drei Stunden pro Tag arbeiten könne. Dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von rund 40 % (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin müsse den Sachverhalt genau abklären. Es reiche nicht, wenn sie nur ihre internen Ärzte anfrage, wie hoch denn seine Arbeitsunfähigkeit sei. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass seine gesundheitlichen Probleme nicht nur seine Füsse betreffen würden. Es sei ein Gutachten anzuordnen. Zu seinen Fussbeschwerden sei festzuhalten, dass diesbezüglich zwar eine Verbesserung eingetreten sei. Der Zustand sei aber bei weitem nicht bei 100 %. Er gehe immer noch an Stöcken. Es treffe sodann auch nicht zu, dass seine Schmerzen medizinisch nicht erklärt werden könnten. Dazu könne Dr. Y.___ ebenfalls Stellung nehmen. Er verlange, dass er durch einen qualifizierten Mediziner persönlich untersucht werde. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades sei festzuhalten, dass er - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - kein Einkommen von rund Fr. 60'000.-- erzielen könne. Selbst wenn er eine rein sitzende Tätigkeit in einem 100%-Pensum ausüben könnte, würde er einen viel tieferen Lohn als den Durchschnitt erzielen. Zu berücksichtigen sei, dass er jahrelang als Bauarbeiter gearbeitet habe. In einer sitzenden Tätigkeit habe er keinerlei Berufserfahrung. Zudem sei sein Deutsch nicht sehr gut. Er könnte seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt folglich nur mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen verwerten. Beim Einkommensvergleich sei beim Invalideneinkommen somit mindestens ein Abzug von 20 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (Urk. 1 S. 4).


2.    

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4    

2.4.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

2.4.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der versicherten Person eine befristete Rente zugesprochen wurde und sie sich in der Folge wieder bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_269/2021 vom 9. Juli 2021).

2.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

2.6    

2.6.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

2.6.2    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    Eine reine Aktenbeurteilung des RAD kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.3, 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Bei einer Aktenbeurteilung des RAD handelt es sich um eine versicherungsinterne Stellungnahme, weshalb bei der Beweiswürdigung die oben erwähnten Grundsätze zu beachten sind.

2.6.3    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).

2.7    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen seit der rechtskräftigen Verfügung vom 23. April 2018, mit welcher dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 1. August 2014 bis 31. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 6/153), und der jetzt angefochtenen Verfügung vom 11. März 2021 (Urk. 2) derart verändert haben, dass er nunmehr wieder Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.2    

3.2.1    Beim Erlass der Verfügung vom 23. April 2018 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt med. pract. A.___ vom 25. Oktober 2016 (Urk. 6/98/6-7) und 9. Juni 2017 (Urk. 6/141/3) sowie RADÄrztin Dr. med. B.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 5. Dezember 2017 (Urk. 6/141/3) ab. Sie stützten ihre Beurteilungen insbesondere auf den Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Februar 2015 von Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH (Urk. 6/41), und das Gutachten des D.___ vom 18. Oktober 2015 (Urk. 6/62) sowie die Arztberichte und von Dr. Y.___ vom 11. und 22. Mai 2017 (Urk. 6/114, Urk. 6/115/1-2).

3.2.2    Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Februar 2015 stellte Dr. C.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 6/41/6):

- Status nach Leitersturz 2013 mit dorsaler Schnittverletzung im Bereich der Basis P1 des Dig. V links mit diffuser Hyposensibilität des gesamten Fingers, Schulterkontusion linksseitig ohne unfallbedingte strukturelle Läsion und rezidivierende Bursitis präpatellaris links und Bursektomie präpatellär links am 30. April 2014

- nebenbefundlich peripherer Verschluss der a. radialis, a. ulnaris, linksseitig und Verschluss des Arcus palmaris profundus und superficialis links, noch unklarer Genese.

    Dazu führte Dr. C.___ aus, dass sowohl am 5. Finger links als auch am Knie linksseitig komplett reizlose Narbenverhältnisse bestünden. Zudem bestünden eine minimale Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk, jedoch keine auffällige Seitendifferenz der Muskulatur sowohl der oberen als auch der unteren Extremitäten, sowie eine unfallbedingt nicht erklärbare Gangstörung/Bewegungseinschränkung an der linken unteren Extremität und deutliche Zeichen der Selbstlimitation (Urk. 6/41/6). Bei komplett reizlosem Knie und nun entfernter Bursa sei keine dauerhafte Einschränkung anzunehmen, auch nicht bei kniender Tätigkeit bei konsequenter Benutzung von gepolsterten Knieschonern. Auch würden das leichte Streckdefizit im PIP des 5. Fingers links und die streckseitige Sensibilitätsstörung an diesem Finger kein Hindernis für eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers darstellen (Urk. 6/41/7).

3.2.3    Am Gutachten des D.___, Universitätsklinik für Rheumatologie, Immunologie und Allergologie, vom 18. Oktober 2015 waren Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt, SIM-zertifizierter Gutachter, PD Dr. med. F.___, leitender Arzt, sowie Dr. med. G.___, Assistenzarzt, beteiligt (Urk. 6/62/1, Urk. 6/62/22). Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/62/18):

- Subakutes Ischämiesyndrom Finger I und II links

- Aufgetreten nach Sturz im Juni 2014

- Angiographie Juni/2014: Verschluss distale Arteria radialis sowie Fingerarterie I und II links sowie Verschluss des Arcus palmaris superficialis

- MR-Angio Aorta Juni/2014: regelrechte Darstellung der Gefässe zentral und auch peripher bis auf eine 3.3 cm lange Unterbrechung der Arteria Ulnaris, Differentialdiagnose (DD): Artefakt

- MR-Angio Thorax März/2015: regelrechte Darstellung der thorakalen Aorta sowie ihrer supraaortalen Abgänge, der Arteria subclavia bis in die Arteria brachialis sinistra. Keine Stenose, Dissektion oder aneurysmatische Erweiterung

- Keine Hinweise für embolische Genese (TEE, 7-Tage-EKG)

- Präpatellare Bursitis links

- Sturz von Leiter vom 8. August 2013 mit intermittierender Bursitis präpatellaris links

- MR Knie links November 2013: keine Binnenläsion

- Offene Bursektomie April 2014 bei präpatellärer Restbursitis

- Eingeschränkte Beugefähigkeit, Angst-/Vermeidungsverhalten, Dekonditionierung

- Subacromiales Schulterimpingement links

- Sturz von Leiter vom 8. August 2013 und erneuter Sturz im Juni/2014

- deutliche AC-Gelenksarthrose

- Arthro-CT Schulter links September/2013: kleiner Riss Supraspinatus mit Kontrastmittelaustritt und Kontrastmittelnachweis in der Bursa

- zusätzlich myofasziale Befunde

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 6/62/18-19):

- Thoraxkontusion links im Rahmen des Sturzes vom 8. August 2013

- Riss-Quetschwunde Finger V links und Fingerdistorsion, persistierender Sensibilitätsausfall Finger V

- Nikotinabusus (aktuell ½ Pack pro Tag)

- Adipositas Grad I (BMI 31 kg/m2)

    Die am D.___ tätigen Gutachter hielten fest, dass beim Beschwerdeführer belastungs- und positionsabhängige Armbeschwerden links bei Vaskulopathie mit Status nach Verschluss der distalen Arteria radialis und Fingerarterienverschlüsse I und II, ein subacromiales Schulterimpingement und myofasziale Befunde sowie Knie- und Unterschenkelschmerzen links mit Status nach offener Bursektomie bei präpatellärer Restbursitis bestünden (Urk. 6/62/20).

    Durch Armbewegung, Überkopfarbeiten und bei Kälteexposition und je nach Armposition komme es zur Beschwerdeprovokation respektive -zunahme. Beim Knie führe die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit (90 bis 95 % der Arbeitszeit in kniender Position) zur Beschwerdezunahme (Urk. 6/62/20).

    Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit August 2013 nicht mehr zumutbar. Das Belastbarkeitsniveau entspreche im Wesentlichen einer leichten Tätigkeit mit Hantieren von Lasten selten bis 10 - 15 kg, viel Stehen/Gehen und ohne belastende Arm- oder Beinfunktionen (Urk. 6/62/20). Dem Beschwerdeführer seien daher leichte Tätigkeiten, bei welcher kniende Positionen und Heben von Lasten über 10 bis 15 kg nicht nötig seien, ganztags möglich (Urk. 6/62/21).

3.2.4    Med. pract. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers an (Urk. 6/98/6):

- Subakutes Ischämiesyndrom Finger I und II links

- Präpatellare Bursitis linkes Knie

- Subacromiales Schulterimpingement links (siehe Gutachten des Inselspitals vom 18. Oktober 2015)

- Verdacht auf Fingerarterienverschlüsse rechts (nicht bestätigt - siehe Arztbericht von Dr. I.___ vom 8. April 2016 [Urk. 6/72/1])

    Med. pract. A.___ formulierte das folgende Belastungsprofil: Leichte Tätigkeit (nur selten Hantieren von Lasten bis 10-15 kg, keine belastenden Arm-/Beinfunktionen, kein häufiges Stehen/Gehen). Arbeiten auf den Knien, Kälteexposition und längeres Hebens des linken Armes über 90 Grad seien zu vermeiden (Urk. 6/98/6-7).

    Dazu hielt er fest, dass das Anforderungsprofil in der bisherigen Tätigkeit als Vorarbeiter Abdichtungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit/das Belastungsprofil des Beschwerdeführers übersteige (Urk. 6/98/6). In der bisherigen Tätigkeit als Vorarbeiter Abdichtungen bestehe seit dem 8. August 2013 (Unfalldatum) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/98/7).

    Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil führte med. pract. A.___ aus, dass zunächst wie in der bisherigen Tätigkeit - das heisst ab 8. August 2013 (Unfalldatum) - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab dem 12. Februar 2015 (Datum der kreisärztlichen Untersuchung) sei zumindest aus unfallbedingter Sicht nicht mehr mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Es werde im Rahmen dieser Untersuchung bereits ein komplett reizloses Kniegelenk links beschrieben. Es bleibe einzig die Problematik aufgrund der Durchblutungsproblematik im Bereich der linken Hand. Diese gesundheitliche Einschränkung bestehe seither unverändert und werde im Rahmen des Belastungsprofils (erstellt im Gutachten des Inselspitals Bern vom 18. Oktober 2015) berücksichtigt. Daher sei aus versicherungsmedizinischer Sicht bereits ab Februar 2015 von dieser Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/98/7).

3.2.5    Dr. Y.___ stellte im Bericht vom 11. Mai 2017 die folgende Diagnose (Urk. 6/114/1):

Unklare posttraumatisch auftretende Schmerzen oberes Sprunggelenk beidseits zirkulär bei radiologisch nachweisbaren Os trigonum oder prominentem Prozessus posterior tali beidseits bei Senkfüssigkeit beidseits

    Im Bericht vom 22. Mai 2017 führte er sodann aus, dass die MRI-Bilder auf eine traumatisierte Coalitio subtalar beidseits hinweisen würden. Auf der linken Seite komme zusätzlich ein kleines Os trigonum ohne signifikante perifokale Flüssigkeitsansammlung zur Darstellung. Das obere Sprunggelenk stelle sich beidseits intakt dar (Urk. 6/115/1).

3.2.6    In seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2017 hielt med. pract. A.___ fest, dass Dr. Y.___ eine traumatisierte Coalitio subtalar (Verwachsung im Bereich des Sprunggelenks zwischen Sprungbein und Fersenbein) beidseits diagnostiziert habe. Diesbezüglich sei die Behandlung noch nicht abgeschlossen. Im Mai 2017 werde zunächst eine Infiltration zur Schmerztherapie durchgeführt. Eine weitere Beurteilung des Prozederes erfolge (laut Bericht von Dr. Y.___) in ca. vier Wochen. Dr. Y.___ habe zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise zum Belastungsprofil nicht Stellung genommen (Urk6/141/3).

    Med. pract. A.___ führte weiter aus, dass aufgrund dieser Beschwerden aus arbeitsmedizinischer Sicht die folgende Ergänzung des Belastungsprofils gemäss RAD-Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 sinnvoll sein könne: Leichte Tätigkeiten sitzend/wechselbelastend mit der Möglichkeit, sich bei Bedarf zu setzen. Die weiteren Angaben der RAD-Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 blieben unverändert. Sonstige Änderungen/weitere funktionelle Einschränkungen seien aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht zu erwarten (Urk. 6/141/3).

3.2.7    Dr. B.___ stellte am 5. Dezember 2017 fest, dass sich aus den zwischenzeitlich eingereichten Berichten der Z.___ Klinik vom 5. September 2017 und 29. November 2017 keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Somit ändere sich nichts an der bisherigen Einschätzung des RAD (Urk. 6/141/3).

3.3    

3.3.1    Bezüglich der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2021 (Urk. 2) liegen insbesondere Arztberichte von Dr. Y.___ und Stellungnahmen des RAD vor:

3.3.2    In seinem Verlaufsbericht vom 8./9. Dezember 2020 führte Dr. Y.___ die Diagnosen Status nach Arthrodese unteres Sprunggelenk rechts am 8. Juni 2020 und Status nach Arthrodese unteres Sprunggelenk links am 10. Dezember 2018 an. Den Gesundheitszustand bezeichnete er als verbessert. Angepasst sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Wechselbelastung, allerdings ohne Heben und Tragen von mehr als 5 kg. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei vermindert. Er (Dr. Y.___) könne die Frage, in welchem Umfang die Leistungsfähigkeit vermindert sei, jedoch nicht beantworten (Urk. 6/246/4). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 6/246/5).

3.3.3    RAD-Arzt med. pract. A.___ stellte in seiner Stellungnahme vom 22Januar 2021 gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten fest, dass unterdessen eine Arthrodese (Gelenkversteifung) an beiden unteren Sprunggelenken erfolgt sei. Der postoperative Verlauf scheine gut zu sein. Bezüglich des linken Fusses (Operation 2018) sei im Bericht von Dr. Y.___ vom 30. April 2020 (Urk. 6/220) eine verbesserte Belastbarkeit beschrieben worden (Urk. 6/264/5). Dessen Arztbericht vom 22. September 2020 (Urk. 6/229/7-9) sei sodann zu entnehmen, dass eine zunehmende Abschwellung des rechten Rückfusses, mit freier Beweglichkeit tibiotalar und ohne signifikante Druckschmerzen festgestellt worden seien. Als Funktionseinschränkungen seien lediglich die Schmerzen in den beiden Füssen genannt worden. Dazu sei von Dr. Y.___ ausgeführt worden, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr möglich sei. In einer angepassten Tätigkeit (vornehmlich sitzend) sei die Arbeitsfähigkeit auf 20-50 % geschätzt worden, in Abhängigkeit von der entsprechenden Tätigkeit. Die Höhe der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei dem behandelnden Arzt durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vorgeschlagen worden. Alsdann sei im Physiotherapiebericht vom 21. November 2020 (Urk. 6/242) festgehalten worden, dass auch der rechte Fuss vollständig belastet werden könne, der Beschwerdeführer zwischen den Übungen viel weniger Pausen brauche und in den letzten Wochen eine deutliche Verbesserung beobachtet worden sei. Es sei aber ebenfalls ausgeführt worden, dass wegen den Beweglichkeitseinschränkungen, der Muskelschwäche und dem fehlenden flüssigen Gang noch weitere Physiotherapie notwendig sei. Schliesslich sei dem Arztbericht von Dr. Y.___ vom 9. Dezember 2020 (Urk. 6/246/4-5) zu entnehmen, dass eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Wechselbelastung, allerdings ohne Heben und Tragen von mehr als 5 kg, zumutbar sei (Urk. 6/264/6).

    Med. pract. A.___ stellte die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/264/6):

- Traumatisierte Coalitio talocalcanear beidseits

- Arthrodese (Gelenkversteifung an beiden unteren Sprunggelenken (Dezember 2018 und Juni 2020).

    Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 6/264/6):

- Arterielle Hypertonie

- Status nach Knieoperation April 2014

- Status nach Armoperation 2015

    Med. pract. A.___ führte dazu aus, abgestützt auf die vorliegenden Berichte bestehe lediglich eine verminderte Belastbarkeit der unteren Extremitäten (z. B. beim Stehen/Gehen). Ohne Belastung des Fusses/Sprunggelenkes seien keine Einschränkungen ausgewiesen. Es ergebe sich somit das folgende Belastungsprofil: Körperlich leichte rein sitzende Tätigkeiten oder wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Positionen jederzeit frei zu wählen. In der bisherigen Tätigkeit als Vorarbeiter/Bauabdichtungsspezialist sei der Beschwerdeführer seit Jahren zu 100 % arbeitsunfähig. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei aus arbeitsmedizinischer Sicht plausibel nachvollziehbar (Urk. 6/264/6). In einer ideal angepassten Tätigkeit sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem Bericht von Dr. Y.___ vom 22. September 2020 aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht plausibel nachvollziehbar. Wie oben dargelegt, seien in einer rein sitzenden Tätigkeit keine Einschränkungen ausgewiesen. Es könne bei ideal angepasster Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Wie im Bericht von Dr. Y.___ vom 22. September 2020 festgehalten, sei die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit letztlich von der entsprechenden Tätigkeit abhängig. Aus arbeitsmedizinischer Sicht würden sich jedoch in einer ideal angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen ergeben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Operation im Juni 2020 weiter verbessert. Eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht zu erwarten (Urk. 6/264/7).

3.3.4    Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2021 hielt Dr. Y.___ fest, dass dieser für längere Gehstrecken Unterarmgehstützen zu Hilfe nehme. Ohne Stützen könne er kleinschrittig hinkfrei gehen. Es liege ein reizloses Integument an beiden Füssen ohne Schwellung, Rötung oder Überwärmung lokal vor. Tibiotalar sei die Beweglichkeit jeweils beidseits gut. Subtalar sei sie aufgrund der Arthrodesen beidseits eingeschränkt. Fussstatisch sei die Situation im Vergleich zur Voruntersuchung insgesamt unverändert (Urk. 6/263/4).

3.3.5    In seiner Stellungnahme zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2021 hielt Dr. Y.___ zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fest, dass der Beschwerdeführer in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit wechselbelastender Aktivität, ohne Heben und Tragen von mehr als 5 kg sowie ohne Besteigen von Treppen oder Leitern arbeitsfähig sei. Zur Frage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach Umfang und Art der angepassten Tätigkeit (Anzahl Stunden der täglichen Präsenz, gegebenenfalls im geschützten Rahmen) führte er aus, dass dem Beschwerdeführer eine tägliche Präsenz von 3 Stunden ohne Wegzeit möglich sei. Zur Prognose zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass die knöcherne Heilung an den Füssen gewährleistet sei. Die beiden Operationen seien adäquat verlaufen. Im Rahmen des Belastungsaufbaus mit Hilfe der Physiotherapie sei ein Fortschritt objektivierbar. Hinsichtlich Arbeitsmotivation sende der Beschwerdeführer positive Signale aus. Prognostisch sei eine Arbeitsfähigkeit im oben genannten Rahmen möglich (Urk. 6/262).


4.    

4.1    

4.1.1    Zur Stellungnahme von RAD-Arzt med. pract. A.___ vom 21. Januar 2021 ist zunächst festzuhalten, dass ihm bezüglich der vom Beschwerdeführer mit seiner Neuanmeldung vom 14. Januar 2019 (Urk. 6/161) geltend gemachten Fussbeschwerden (E. 1.2) die vom Beschwerdeführer eingereichten und von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichte, insbesondere diejenigen von Dr. Rutishauser vom 22. September 2020 (Urk. 6/229) und 9. Dezember 2020 (Urk. 6/246/4-5) zur Verfügung standen. Der RAD-Arzt fasste die ihm vorliegenden Akten zusammen und würdigte diese in versicherungsmedizinischer Hinsicht. Da die Befundlage sowie die funktionellen Einschränkungen hinreichend dokumentiert sind und sich aus den Akten kein zusätzlicher Abklärungsbedarf ergibt, ist nicht zu beanstanden, dass der RAD-Arzt med. pract. A.___ ihn nicht persönlich untersucht hat. Der Beschwerdeführer ist zudem darauf hinzuweisen, dass weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV) noch aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) eine Regel folgt, wonach bei streitigen Leistungsansprüchen stets auch versicherungsexterne medizinische Entscheidungsgrundlagen einzuholen sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich somit zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc, 122 V 157 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_1051/2008 vom 6. Februar 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Stellungnahme von RAD-Arzt med. pract. A.___ vom 21. Januar 2021 (E. 3.3.3) hält einer solchen strengen Prüfung stand. Er gelangte unter Bezugnahme auf die medizinischen Akten zu einer schlüssigen und überzeugenden Beurteilung.

4.1.2    Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, dass bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit auf die Einschätzung seines behandelnden Arztes Dr. Y.___ abzustellen sei (E. 1.2). Med. pract. A.___ hat das Belastungsprofil von Dr. Y.___ übernommen (E. 3.3.2-3.3.3). Der Unterschied bei den Beurteilungen der beiden Ärzte liegt darin, dass gemäss Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer in der Verweisungstätigkeit nur eine tägliche Präsenz von 3 Stunden ohne Wegzeit möglich ist (E. 3.3.5). Dieser zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers abgegebenen Stellungnahme ist aber keine Begründung zu entnehmen. Die von Dr. Y.___ beschriebene Einschränkung ist nicht mit veränderten Befunden begründet, denn im Vergleich zu seinem Bericht vom 8. Dezember 2020 (E. 3.3.2) blieben die Befunde gemäss dem Untersuchungsbericht vom 25. Januar 2021 (E. 3.3.4) und seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2021 (E. 3.3.5) unverändert. Mit seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2021 (E. 3.3.5) stellte sich Dr. Y.___ zudem in Widerspruch zu seiner Aussage im Bericht vom 8. Dezember 2020. Darin hielt er fest, dass er die Frage, in welchem Umfang die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vermindert sei, nicht beantworten könne (E. 3.3.2). Und schliesslich ist bezüglich den Aussagen von behandelnden Ärzten zu beachten, dass sie im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (E. 2.6.3). Die Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 17. Februar 2021 (E. 3.3.5) vermag somit keinen Zweifel an der Stellungnahme von RAD-Arzt med. pract. A.___ vom 21. Januar 2021 (E. 3.3.3) zu begründen.

4.1.3    Es mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme von RAD-Arzt med. pract. A.___ vom 21. Januar 2021 (E. 3.3.3) abgestellt hat.

4.2    Alsdann kann der Beschwerdeführer aus den im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt in seinem Schreiben vom 7. Dezember 2021 fest, dass aufgrund der nun vorliegenden Berichte von Dr. med. H.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (beschriebene Akrozyanose beider Hände, unklarer Aetiologie - hier sei der Patient zeitweise von Dr. I.___ [behandelt] worden), der rheumatologischen Untersuchung von Dr. J.___ mit Arthralgien an den Händen und Armen sowie der neu beschriebenen Polyneuropathie mit Schmerzen und subjektiver Gangunsicherheit im Zusammenhang mit den Defektzuständen an den Füssen er (Dr. G.___) und Dr. H.___ den Beschwerdeführer als definitiv nicht arbeitsfähig betrachten würden. Dies gelte auch für einfache einhändige manuelle Tätigkeiten. Physiotherapeutische Massnahmen hätten nicht den gewünschten Effekt gebracht. Er könne mit Stöcken, allerdings nur kurze Strecken, laufen. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer Behinderten-Parkkarte (Urk. 16). Dazu ist zunächst auszuführen, dass Dr. H.___ bei der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2021 in den mittleren bis distalen Abschnitten der Finger I-V beider Hände eine leicht violette Färbung festgestellt hat. Dazu führte er aus, dass sich nach wenig minütiger Untersuchung die Kooperation der Finger normalisiert habe. Der Faustschluss sei beidseits aktiv möglich gewesen. Die Fingerextension aktiv sei beidseits im physiologischen Umfang gewesen (Urk. 12/1 S. 1). Er hielt in der Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits in angiologischer Behandlung gewesen sei. Beim Beschwerdeführer komme es immer wieder zu Kältephänomenen an beiden Vorderarmen und beiden Händen mit einer Blau-Violett-Verfärbung der Haut. Diese Zustände seien schmerzhaft und von Missempfindungen begleitet. Dr. H.___ veranlasste weitere Abklärungen, um eine Vaskulitis oder einen granulomatösen vaskulären Prozess oder eine Raynaud-Problematik auszuschliessen (Urk. 12/1 S. 2). Er attestierte aber keine Arbeitsunfähigkeit und stellte auch keine funktionellen Einschränkungen fest. Zudem sind diese Beschwerdeangaben nicht neu. Sie sind von den Gutachtern des D.___ und med. pract. A.___ bereits vor Erlass der Verfügung vom 23. April 2018 (Urk. 6/153) berücksichtigt worden (E. 3.2.3 f.). Alsdann hielten PD Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, leitender Arzt Paraplegie bzw. Oberarzt ZfP Universitätsklinik M.___, im Bericht zur neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung vom 17. August 2021 fest, dass sie zusammenfassend klinisch von einer beginnenden sensiblen Polyneuropathie ausgehen würden (Urk. 14/1 S. 2-3). Sie baten unter anderem den Hausarzt des Beschwerdeführers um ergänzende laborchemische Untersuchungen und machten Vorschläge zum Prozedere betreffend die weiterhin bestehende Reizsymtomatik des Nervus suralis (Urk. 14/2 S. 3). Die im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichte enthalten keine Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer bis zum Erlass der Vergung vom 11. März 2021 (vgl. E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_269/2021 vom 9. Juli 2021 E. 3.2) eine erhebliche Veränderung der funktionellen Leistungsfähigkeit eingetreten sein könnte, weshalb sich diesbezüglich keine weiteren Abklärungen aufdrängen. Zum Schluss ist zu den diversen Berichten der Physiotherapeutin N.___ zu bemerken, dass im Bericht vom 15. Januar 2021 noch von einer deutlich erkennbaren Verbesserung in den letzten 9 Wochen, welche sich jedoch schwer objektivieren lasse, die Rede war (Urk. 9/2 S. 2). In den Berichten vom 22. März, 3. Mai, 22. Juni, 15. Oktober 2021 wurde dann aber festgehalten, dass der Fortschritt der Rehabiliation leider begrenzt beziehungsweise nur minimal spürbar sei (Urk. 9/3, Urk. 9/4, Urk. 12/2, Urk. 14/4, jeweils S. 2). In den Berichten werden subjektiven Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers wiedergegeben. Es ist aber nicht nachvollziehbar, aus welchen objektiven Gründen die physiotherapeutische Behandlung seit Frühjahr 2021 stagniert.

4.3    Der Vergleich der Stellungnahmen von med. pract. A.___ vom 25. Oktober 2016 und 9. Juni 2017 (E. 3.2.4, E. 3.2.6) mit seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2021 (E. 3.3.3) zeigt, dass der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch in einer Verweisungstätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist und bezüglich des Belastungsprofils (leichte Tätigkeiten sitzend/wechselbelastend mit der Möglichkeit, sich bei Bedarf zu setzen respektive körperlich leichte rein sitzende Tätigkeiten oder wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Positionen jederzeit frei zu wählen) nur geringe Abweichungen festgehalten wurden.


5.    Es gibt daher auch zu keinen Beanstandungen Anlass, wenn die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2021 (Urk. 2) festgehalten hat, dass beim Beschwerdeführer weiterhin ein Invaliditätsgrad von 34 % bestehe (E. 1.1). Bei seinen Vorbringen zum Abzug vom Tabellenlohn (E. 1.2) liess der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 34 % ergab, beim gestützt auf lohnstatische Angaben ermittelten Invalideneinkommen bereits einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Sie begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Arbeiten zumutbar seien (Urk. 6/97/2). Weil sich das Belastungsprofil nicht wesentlich geändert hat (E. 4.3), ist kein weiterer leidensbedingter Abzug angezeigt. Hinzu kommt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine fehlende Ausbildung und beschränkte Deutschkenntnisse kein Abzug vom Tabellenlohn gewährt wird, wenn - wie dies die Beschwerdegegnerin hier getan hat (Urk. 6/97/2) - der statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) angewendet wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4 mit Hinweis). Hinweise für einen Abzug unter einem anderen Titel sind nicht ersichtlich.

6.    Bei einem Invaliditätsgrad von 34 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 2.3).

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher