Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00261
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 29. Oktober 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1984, verheiratet und Mutter eines Kindes (Jahrgang 2012), war ab September 2015 bei der Y.___ GmbH als Raumpflegerin tätig (Urk. 11/1 und Urk. 11/7). Bis Juni 2016 war sie dort in einem Pensum von 7-9 Wochenstunden und ab Mitteilung ihres Gesundheitsschadens im Juli 2016 in einem Pensum von 4.5 Wochenstunden tätig (Urk. 11/7 S. 2). Am 27. Februar 2017 kündigte sie das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 11/30).
Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden hatte sie sich am 10. September 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 verneinte sie einen Leistungsanspruch (Urk. 11/37). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil im Prozess IV.2017.00825 vom 7. März 2019 (Urk. 11/43) in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 14. Juli 2017 aufhob und die Sache zwecks ergänzender Abklärungen sowie zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurückwies.
1.2 In der Folge veranlasste die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 11/73 und Urk. 11/74), sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause (vgl. Abklärungsbericht vom 14. Dezember 2020, Urk. 11/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/86, Urk. 11/91) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2021 (Urk. 2) einen Rentenanspruch gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 23 % bei einem Erwerbs- (Einschränkung: 45 %) und Haushaltsanteil (keine Einschränkung) von je 50 %.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 26. April 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 9. März 2021 aufzuheben und es sei ihr ab wann rechtens eine Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Advokatin Karin Wüthrich, Zürich, von der procap als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2021 (Urk. 10) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).
1.4 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV, vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2021 (Urk. 2) fest, aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin ab April 2017 die Ausübung von Reinigungsarbeiten nicht mehr vollumfänglich möglich gewesen. Das Wartejahr werde auf diesen Zeitpunkt hin eröffnet und sei im April 2018 abgelaufen, wobei zum Rentenanspruch ab April 2018 Stellung genommen werde. Die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin ab April 2017 zu je 50 % als erwerbstätig und im Haushalt tätig zu qualifizieren sei. Ohne gesundheitliche Einschränkung hätte die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit im Reinigungsbereich Fr. 50'152.60 erzielen können. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie ein relevantes Einkommen erzielt habe, habe sie sich dafür auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) gestützt. Aus medizinischer Sicht seien der Beschwerdeführerin leichte, wechselbelastende Tätigkeiten auf Arbeitshöhe ohne ergonomisch ungünstige Position und ohne gehäufte Tätigkeiten in der Höhe und ohne repetitive kräftige Arbeiten zu 50 % zumutbar. Gestützt auf die statistischen Werte für Hilfstätigkeiten könnte sie ein Jahreseinkommen von Fr. 27'340.60 erwirtschaften. Die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass im Aufgabenbereich keine Einschränkungen bestünden. Bei einer Einschränkung von 45 % im Erwerbsbereich und von 0 % im Haushalt und bei einem Anteil von je 50 % resultiere ein massgeblicher Invaliditätsgrad von gerundet 23 % (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Einwand vorgebracht, dass sie bei guter Gesundheit ab Sommer 2018 eine 100 %-Stelle gesucht hätte. Aufgrund der Umstände sei an der Qualifikation von 50 % festzuhalten (S. 3).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2021 (Urk. 10) führte die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, der Bruttolohn für Reinigungspersonal und Hilfskräfte gemäss LSE 2018 betrage monatlich korrekterweise Fr. 4'103.--, was ein Valideneinkommen von Fr. 51'328.55 ergebe. Dies führe zu einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von gerundet 47 % und bei einem Erwerbs- und Haushaltsanteil von je 50 % insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 23.5 % (Ziff. 6). In rheumatologischer Hinsicht liege lediglich eine Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz vor, was aber keinem Gesundheitsschaden entspreche. Die von Seiten des psychiatrischen Gutachters attestierte Arbeitsunfähigkeit könne mit Blick auf die Standardindikatoren nur knapp nachvollzogen werden. Da sie an der Qualifikation als teilzeitlich erwerbstätig festhielten, erübrigten sich weitere Ausführungen dazu (Ziff. 2 ff.). Zudem ergänzte die Beschwerdegegnerin, die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 36 IVG für einen Rentenanspruch seien nicht erfüllt, da der als invalidisierend geltend gemachte Gesundheitsschaden bereits vor Ablauf der dreijährigen Beitragszeit eingetreten sei (Ziff. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 26. April 2021 (Urk. 1) dagegen vor, nach ihrer Anmeldung habe der einzige persönliche Kontakt anlässlich der Haushaltsabklärung im Dezember 2020 stattgefunden. Sie habe mehrfach mitgeteilt, sie sei motiviert wieder zu arbeiten. Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung habe ihr behandelnder Psychiater explizit gefordert. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Pflicht nach Art. 27 ATSG nicht nachgekommen (Ziff. 5). Die angefochtene Verfügung sei zudem widersprüchlich, was ihren Krankheitsverlauf angehe; es sei von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ab November 2016 beziehungsweise spätestens ab März 2017 auszugehen (Ziff. 6). Bei ihr lägen relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Bereits 2014 seien solche von ihren Behandlern gestellt worden und ebenso im psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2020 (Ziff. 7). Sie sei - aus näher dargelegten Gründen - spätestens ab Schuleintritt ihres Sohnes im Sommer 2018 als 100 % erwerbstätig zu qualifizieren (Ziff. 8). Was die Haushaltsabklärung angehe, sei diese nicht plausibel und es werde bestritten, dass keinerlei Einschränkungen im Aufgabenbereich bestünden. Dies stehe im Widerspruch zur ärztlichen Beurteilung (Ziff. 9). Schliesslich bemängelte die Beschwerdeführerin die Invaliditätsbemessung. Hinsichtlich des Invalideneinkommens betrage der auf die LSE gestützte Lohn monatlich Fr. 4'103.-- und nicht Fr. 4'009.--, was umgerechnet einem Stundenlohn von Fr. 23.67 entspreche. Sie habe einen Stundenlohn von Fr. 20.75 erzielt. Es habe daher eine Parallelisierung zu erfolgen. Was das Invalideneinkommen angehe, mache sie aufgrund ihrer diversen Einschränkungen einen Leidensabzug von mindestens 15 % geltend. Zudem bestreite sie gestützt auf eine neuere Studie, dass die LSE Tabelle TA1 das realisierbare Einkommen von Personen mit Behinderung korrekt abbilde (Ziff. 10).
2.3
2.3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.3.2 Dabei stützen sich beide Parteien grundsätzlich auf die Gutachten von Dr. Z.___ vom 18. August 2020 (Urk. 11/73) und Dr. A.___ vom 31. August 2020 (Urk. 11/74).
Was die somatischen Beschwerden angeht, leitete Dr. Z.___ gestützt auf den von ihm erhobenen Befund als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unspezifische Rückenschmerzen bei Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz her und schloss daraus, dass für die angestammte Reinigungstätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr und unter Berücksichtigung des von ihm formulierten Zumutbarkeitsprofils (körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit auf Arbeitshöhe ohne ergonomisch ungünstige Positionen und ohne gehäufte Tätigkeiten in der Höhe) in einer optimal angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Zum Verlauf hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit bis Ende März 2017 realisierte und aus rheumatologischer Sicht nie mehr eine Arbeitsfähigkeit gegeben war sowie, dass in einer angepassten Tätigkeit immer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit hätte realisiert werden können (Urk. 7/73 S. 36, S. 46 f.). Dr. A.___ leitete gestützt auf den von ihm anlässlich seiner klinischen Untersuchung erhobenen Befund als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4), eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) her und schloss unter Berücksichtigung von Konsistenz und Plausibilität sowie unter Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen auf eine knapp 60%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit. Zum Verlauf hielt Dr. A.___ fest, die von ihm statuierte Arbeitsfähigkeit gelte ab seiner Exploration. Die Einschätzung vor diesem Zeitpunkt sei aufgrund widersprüchlicher Angaben der Behandler unklar. Eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht dürfte bereits zum Zeitpunkt der Kündigung 2017 vorgelegen haben. Das Ausmass dieser Einschränkung abzuschätzen sei äusserst schwierig (Urk. 11/74 S. 27, S. 31-35). Angesichts dieser Einschätzung und unter Berücksichtigung der Angaben der Behandler ist jedenfalls ab dem Jahr 2017 keine über 50 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit anzunehmen (vgl. Urk. 11/16 Ziff. 1.6 f., Urk. 11/56 Ziff. 1.3, Urk. 11/59/1-6, Urk. 11/59/8-10, Urk. 11/63 Ziff. 2, Urk. 11/74 S. 6-16).
Weiter ist zu bemerken, wenngleich, wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemängelte (E. 2.2), die angefochtene Verfügung bei der Würdigung des Krankheitsverlaufes zum Teil widersprüchlich ist – einerseits verwies die Beschwerdegegnerin auf die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit für das Jahr 2018 (Urk. 2 S. 2), anderseits erwähnte sie eine erst seit Mai 2019 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer Auseinandersetzung mit dem Einwand (S. 3 Mitte) – stellte die Beschwerdegegnerin für die zur Beurteilung des Rentenanspruches wesentliche Berechnung des Invaliditätsgrades auf die von den Gutachtern attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab (S. 2), woran sie auch in der Beschwerdeantwort festhielt (Urk. 10).
2.3.3 Im Wesentlichen strittig sind die Qualifikation der Beschwerdeführerin als ganz- oder teilerwerbstätig, das Ausmass der Einschränkungen im Haushalt sowie der Einkommensvergleich. Diese Aspekte gilt es nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1 Das Gespräch über die Haushaltsabklärung vom 2. Dezember 2020 (Bericht vom 14. Dezember 2020, Urk. 11/82) wurde in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und dem Leiter Bereich Arbeit Soziale Dienste B.___ bei der Beschwerdeführerin zuhause auf Englisch geführt (S. 1). Die Abklärungsperson hielt fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem im Jahr 2012 geborenen Sohn in einer Mietwohnung im dritten Stock mit drei Zimmern, ausgestattet mit einem Geschirrspüler, einer Waschmaschine im Untergeschoss und einem Tumbler, wohne (S. 1, S. 6 unten und S. 7 oben).
3.2 Zur privaten Situation habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, den Vater ihres Sohnes habe sie geheiratet und sie habe mit ihm bis im April 2017 zusammengelebt. Dieser sei durchgängig von Sozialhilfe abhängig gewesen (Ziff. 2.2). Seit sie in der Schweiz sei, bestehe ein vollumfänglicher Sozialhilfebezug (Ziff. 2.3). Hinsichtlich der beruflichen Situation habe die Beschwerdeführerin angegeben, seit dem 9. Oktober 2018 nehme sie am Arbeitsprogramm der politischen Gemeinde teil, besuche gleichzeitig seit September 2020 auch einen Deutschkurs in C.___. Das Arbeitsprogramm und der Deutschkurs zusammen ergäben ein Arbeitsprogramm von 50 %. Nach Abschluss des Sprachkurses werde das Arbeitsprogramm wieder mit einem 50 %-Pensum aufgenommen. Ziel dieser Massnahmen sei die soziale Integration und die Errichtung einer Tagesstruktur. Eine Steigerung des Arbeitspensums werde angestrebt, doch nicht im Moment (Ziff. 3.3).
3.3 Weiter hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei voller Gesundheit arbeiten würde mit ihrer Entschlossenheit in der Schweiz bleiben zu können, und dies würde sie auch mit Schmerzen machen. So wäre sie von ihrer schwierigen Situation abgelenkt. Der Sohn sei jeweils im Hort (richtig: Schule und Hort) am Montag-, Dienstag- und Donnerstagmorgen bis 15:30 Uhr, am Mittwoch bis 16 Uhr und am Freitagmorgen bis 13:30 Uhr (S. 5 Ziff. 3.4).
3.4 Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin ab April 2017 mit einem Anteil von je 50 % für Erwerbstätigkeit und Haushalt. Sie begründete dies damit, der Kündigungszeitpunkt der Stelle als Reinigungsfachfrau im März 2017 sei gleichzeitig der Zeitpunkt der Trennung vom Ehemann gewesen. Es habe damals eine Arbeitsunfähigkeit nur bei der Ausführung von schweren Reinigungsarbeiten bestanden. Die Reinigung von Büroarbeiten zum Beispiel, habe von der Beschwerdeführerin in einem Teilpensum immer realisiert werden können. Sie habe in dieser Etappe auch nicht in einem Kleinstpensum leichte Reinigungsarbeiten ausgeübt und auch keine weiteren Anstellungen in irgendeiner Beschäftigung gesucht. Der Sohn sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeschult gewesen. Dessen Betreuung sei mehrheitlich von ihr übernommen worden. Die Beschwerdeführerin sei auch von der Sozialhilfe nicht für eine Erwerbstätigkeit ausser Haus verbindend verpflichtet worden. Ihr habe bereits seit Jahren zuerst eine volle, dann eine Teilerwerbstätigkeit zugemutet werden können, was jedoch nicht eingefordert worden sei. Erst seit Oktober 2018 sei die Beschwerdeführerin zu einer Teilnahme an Integrationsprogrammen verpflichtet. Erst ab diesem Zeitpunkt sei eine Nutzung der Restarbeitsfähigkeit erfolgt und von der Beschwerdeführerin eine Mitwirkung für das Einkommen verlangt worden. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Restarbeitsfähigkeit ausgeschöpft und es seien keine Tätigkeiten in einem kleinen Rahmen zusätzlich übernommen worden. Das Kind sei eingeschult worden, die Beschwerdeführerin müsse sich mit dem älter werdenden Kind vermehrt um finanzielle Einkünfte bemühen. Seit 2020 sei sie geschieden (S. 6).
3.5 Ferner berichtete die Abklärungsperson, die Beschwerdeführerin lebe seit April 2017 alleine, von ihrem Ehemann getrennt. Sie habe seit der Trennung immer alleine mit ihrem Sohn gelebt. Die Beschwerdeführerin erledige die Aufgaben im Haushalt alleine. Der Sohn leiste Mithilfe im Sinne der Schadenminderungspflicht. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es zumutbar, die Arbeiten im Haushalt dem Zustand entsprechend aufzuteilen und diese in Etappen zu erledigen. Zudem sei es zumutbar, Abläufe anzupassen, diese zu vereinfachen und entsprechende Hilfsmittel anzuschaffen. Ein vermehrter Zeitaufwand könne nur begrenzt berücksichtigt werden. Im Betätigungsvergleich würden diese Faktoren einbezogen.
Zum Bereich Ernährung hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin selber habe keinen Appetit, koche auch nur, wenn sie gerade möge und keine Schmerzen habe. Sie könne nicht lange in der Küche stehen, müsse Pausen einschalten – was ihr zumutbar sei. Sie bereite Mahlzeiten für den Sohn zu. Habe sie gekocht, übernehme sie die Küchenreinigungen auch selber. Pausen müssten dabei eingeschaltet werden, was zumutbar sei. Auch für die gründliche Jahresreinigung habe sie keine Hilfe und sie mache es selber. Es seien keine regelmässigen Hilfen gegeben, daher seien keine Einschränkungen anrechenbar. Die Abklärungsperson zog daraus den Schluss, in dem Bereich sei bei einer Gewichtung von 37 % von keiner Einschränkung auszugehen (S. 8 Ziff. 6.1).
Weiter führte die Abklärungsperson zum Bereich Wohnungspflege aus, die Beschwerdeführerin nehme oberflächliche Reinigungsarbeiten selber vor. Alles was auf Sichthöhe sei, könne sie mehrheitlich ohne Einschränkung selber reinigen. Pausen seien gegeben. Beim Staubsaugen des Bodens habe sie den Sohn angelernt, wie er dies übernehmen könne. So werde jeweils gemeinsam eine gründliche Bodenpflege vorgenommen. Externe Hilfen habe die Beschwerdeführerin bei den schweren Reinigungsarbeiten keine. Sie übernehme die Arbeiten des gut überschaubaren Zweipersonenhaushaltes alleine, in Etappen und an den Tagen, an denen sie keine Schmerzen habe. Im Sinne der Schadenminderungspflicht wäre es der Beschwerdeführerin auch zumutbar, den Parkettboden und Steinplatten mit einem Besen zu wischen und mit einem Swiffer feucht aufzunehmen. Die Mithilfe des Sohnes beim Staubsaugen sei als eine zumutbare Mitwirkung einzustufen. Weitere Hilfestellungen von Hilfspersonen, welche Arbeiten regelmässig übernehmen, bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin erledige die Reinigungsarbeiten in der Regel alleine, dies schon seit Jahren. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass im Bereich Wohnungspflege bei einer Gewichtung von 38 % von keiner Einschränkung auszugehen sei (S. 8 f. Ziff. 6.3).
Zum Bereich Einkauf sowie weitere Besorgungen gab die Abklärungsperson an, tägliche Kleineinkäufe könnten selber erledigt werden. Habe die Beschwerdeführerin einen Grosseinkauf, könne sie Eltern von Klassenkameraden ihres Sohnes um den Einkauf bitten. Sämtliche administrativen Belange würden vom Sozialamt erledigt, da die Beschwerdeführerin nicht lesen könne und auch sprachliche Defizite vorlägen, was invalidenversicherungsfremde Ursachen seien. Rechnungen hingegen begleiche sie alleine. Sie habe einen Weg gefunden, wie sie darin selbständig sein könne. Die Abklärungsperson kam diesbezüglich zum Schluss, dass bei einer Gewichtung von 5 % von keiner Einschränkung auszugehen sei (S. 9 f. Ziff. 6.3).
Betreffend Wäsche und Kleiderpflege gab die Abklärungsperson wieder, die Waschmaschine befinde sich im Untergeschoss. Der Wäschetransport werde von der Beschwerdeführerin und dem Sohn übernommen, wenn dieser zu diesem Zeitpunkt zu Hause sei. Die schmutzige Wäsche werde von ihr oder vom Sohn in die Waschmaschine gefüllt. Die gewaschene Wäsche werde in die Wohnung genommen, dort an einem niedrigen Wäscheständer aufgehängt und getrocknet, was zumutbar sei. Das Zusammenlegen der Wäsche nehme die Beschwerdeführerin selber vor, wenn es ihr gut gehe. Es sei im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar, dass der Wäschetransport in kleine Portionen eingeteilt und so von der Beschwerdeführerin in den Keller befördert werde. Das Tragen von maximal 5 Kilogramm sei ihr zumutbar. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass bei einer Gewichtung von 15 % von keiner Einschränkung auszugehen sei (S. 10 Ziff. 6.4).
Zum Bereich Kinderbetreuung gab die Abklärungsperson an, aufgrund der Trennung der Eheleute sei eine Beistandschaft errichtet worden, welche die Sorgerechtsregelung sowie finanzielle und organisatorische Aufgaben für das Kind vornehme. Dies seien invalidenversicherungsfremde Tatsachen. Die Beschwerdeführerin sehe sich vollumfänglich in der Lage, sich um die Alltagsstruktur und Betreuung des Kindes zu kümmern. Die Abklärungsperson kam diesbezüglich zum Schluss, dass bei einer Gewichtung von 15 % von keiner Einschränkung auszugehen sei (S. 10 f. Ziff. 6.5).
3.6 Schliesslich führte die Abklärungsperson aus, es resultierten im Total keinen Einschränkungen und damit ein Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 0 % (S. 11 Ziff. 7).
4.
4.1 In Bezug auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin ging die Beschwerdegegnerin von einem Anteil von je 50 % Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich aus (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin machte hingegen eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ab der Einschulung ihres Sohnes im Sommer 2018 geltend (E. 2.2). Mit der Qualifikation durch die Beschwerdegegnerin vor dem Sommer 2018 mit je 50 %-Anteilen zeigte sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich einverstanden (vgl. Urk. 1 Ziff. 8 mit Verweis auf den Einwand, Urk. 11/91).
4.2 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Dezember 2011 (vgl. Urk. 11/1 Ziff. 1.4) nur in sehr geringem Umfang als Raumpflegerin erwerbstätig gewesen, ansonsten war sie Hausfrau. Ab dem Jahr 2015 erzielte sie folgende Einkommen bei der Y.___ GmbH: im Jahr 2015 (September bis Dezember) Fr. 1'685.--, im Jahr 2016 (Januar bis Dezember) Fr. 6'827.-- und im Jahr 2017 (Januar bis März) Fr. 944.-- (Urk. 11/75). Von September 2015 bis Juni 2016 – gemäss der Arbeitgeberin «vor der Mitteilung» (Urk. 11/7 Ziff. 2.3) - arbeitete die Beschwerdeführerin jeweils sieben bis neun Stunden in der Woche. Ab Juli 2016 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im März 2017 aufgrund ihrer Kündigung mit dem Verweis auf ihre schlechte Gesundheit (vgl. Urk. 11/30) arbeitete die Beschwerdeführerin noch 4.5 Stunden pro Woche (Urk. 11/7 Ziff. 2.3).
Aus dieser Übersicht erhellt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz nie in erheblichem Umfang erwerbstätig war. So arbeitete sie auch «vor der Mitteilung» Mitte 2016 nur maximal neun Stunden in der Woche, was auf ein Arbeitspensum von unter 25 % schliessen lässt. Dies obwohl die Beschwerdeführerin in dieser Zeit noch mit ihrem nichterwerbstätigen Ex-Ehemann, welcher wie sie Sozialhilfe bezog, zusammenwohnte, und dieser die Betreuung des gemeinsamen Sohnes in der Arbeitszeit der Beschwerdeführerin hätte übernehmen können (E. 3.2). Anstrengungen der Beschwerdeführerin – vor ihrer «Mitteilung» gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin -, ihr Pensum über neun Wochenstunden hinaus auszudehnen, sind nicht aktenkundig. Gerade für die Zeit zwischen September 2014 und April 2016 wurde auch keine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert, welche gegen eine Ausweitung des Pensums über neun Wochenstunden hinaus gesprochen hätte (vgl. Urk. 11/73 S. 6 und S. 9-22, Urk. 11/74 S. 5-16). Auch in der Zeit nach 2016, als der Beschwerdeführerin von ihren Behandlern nur teilweise Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestiert wurden (vgl. Urk.11/74 S. 5), war die Beschwerdeführerin weder arbeitstätig noch suchte sie eine Arbeit. Auf jeden Fall ist nichts dergleichen aktenkundig.
Der Besuch eines Sprachkurses oder die Teilnahme an einem Integrationskurs – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (Urk. 1 S. 6 unten) - sind noch kein Beleg für eine hypothetische Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall. Ab 9. Oktober 2018 nahm die Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % (inklusive Deutschkurs) am Arbeitsprogramm ihrer politischen Gemeinde teil, wobei das Ziel dieser Massnahme die soziale Integration und die Errichtung einer Tagesstruktur ist (E. 3.2). Dabei ist jedoch davon auszugehen, dass dieses Arbeitsprogramm auf Initiative der Sozialhilfe angegangen wurde. Dass die Beschwerdeführerin an diesem Programm aufgrund einer Verpflichtung der Sozialhilfe teilnahm, wie die Beschwerdegegnerin dies in ihrem Entscheid darstellte (Urk. 2 S. 3 unten), wurde denn auch von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 1).
Damit zeigt die Erwerbsbiographie, dass die Beschwerdeführerin bis im Frühling 2017 in äusserst geringem Umfang einer ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit nachgegangen war, obwohl sie aus familiärer Sicht die Möglichkeit einer weitgehenden Erwerbstätigkeit gehabt und ihr Gesundheitszustand eine solche zugelassen hätte, und dass sie auch danach trotz von den behandelnden Ärzten attestierten (Teil-)Arbeitsfähigkeiten keinerlei Bemühungen aus eigenem Antrieb in Richtung einer Erwerbstätigkeit unternahm.
4.3.2 Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 2. Dezember 2020 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei voller Gesundheit arbeiten würde (E. 3.3). Zum Umfang der hypothetischen Arbeitstätigkeit äusserte sie sich damals nicht (vgl. Urk. 11/82). Das Vorbringen, sie würde aktuell 100 % arbeiten, weil sie selbst ihren Lebensunterhalt verdienen müsse, damit sie die Aufenthaltsbewilligung nicht verliere, wurde erstmalig aktenkundig anlässlich eines Telefonats der Rechtsvertreterin mit der zuständigen Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin am 29. Oktober 2020 gemacht (Urk. 11/78). Dies wurde im von der Rechtsvertreterin verfassten Einwand (Urk. 11/91) sowie der Beschwerde (Urk. 1) wiederholt. Eine eigenständige Äusserung bezüglich eines hypothetischen Vollpensums der Beschwerdeführerin liegt nicht vor. Auch bedarf es für die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe oder für den Behalt der Niederlassungsbewilligung bei attestierter teilweiser Arbeitsunfähigkeit und für die Annahme eines unverschuldeten Sozialhilfebezugs (vgl. Urk. 11/93) nicht notwendigerweise einer Beschäftigung im Vollpensum. Dies im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur in sehr geringem Umfang arbeitstätig gewesen war (E. 4.3.1 vorstehend), und der Tatsache, dass sie sich für die Alltagsbetreuung ihres 2012 geborenen Sohnes, der nur zeitweise, nicht aber im für die Arbeitstätigkeit in einem Vollpensum notwendigen Ausmass im Hort betreut wird, verantwortlich zeigt (E. 3.3, E. 3.5) – im für die Beurteilung der Qualifikation umstrittenen Zeitpunkt ab Sommer 2018 war sie zudem noch verheiratet gewesen (Scheidung im Jahr 2020; vgl. E. 3.4) - deutet auf einen wenig realitätsbezogenen Charakter ihrer Vorbringen hin. Das Vorbringen, sie wäre zu 100 % arbeitstätig – und bereits auch im Sommer 2018 gewesen - lassen nach dem Gesagten keinen Schluss auf das tatsächliche Ausmass ihrer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu.
4.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, nur schon aus finanziellen Überlegungen – persönlich angestrebte Selbständigkeit und clean break nach der Scheidung - wäre sie voll erwerbstätig (Urk. 1 S. 7 Ziff. 9) – insbesondere im vorliegend für Beurteilung der Qualifikation respektive des Rentenanspruchs wesentlichen Zeitpunkt ab Sommer 2018 - übersieht sie, dass rechtsprechungsgemäss nicht in erster Linie entscheidend ist, inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnisse als erforderlich erscheint, sondern inwieweit sie unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2017 vom 17. August 2017 E. 2.1.2).
Anzufügen bleibt, dass die finanzielle Situation bislang nie Grund für die Etablierung einer relevanten Erwerbstätigkeit war. Trotz jahrelanger Abhängigkeit von der Sozialhilfe sind keinerlei diesbezügliche Bemühungen dokumentiert, obwohl dies möglich gewesen wäre und insbesondere die Familienpflichten nicht dagegengesprochen hätten (vgl. E. 4.3.1 vorstehend). Selbst in der Haushaltsabklärung gab die Beschwerdeführerin als vornehmlichen Grund für die Ausübung einer Arbeitstätigkeit an, eine allfällige Arbeit würde sie von ihren Problemen «ablenken» (E. 3.3).
4.4 Die behauptete 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ab Sommer 2018 ist zusammengefasst nicht nachvollziehbar. Vielmehr legen die Umstände nahe, dass die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ab Sommer 2018 einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von maximal 50 % nachgegangen wäre. Demnach ist die Beschwerdeführerin – wie von der Beschwerdegegnerin vorgesehen auch für die Zeit ab Sommer 2018 (E. 2.1) – als Teilerwerbstätige mit je einem Anteil von 50 % Erwerb und Haushalt zu qualifizieren.
5.
5.1 Die Fachperson von der Beschwerdegegnerin besuchte für ihren Haushaltsbericht die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort und erstellte den Bericht in Kenntnis der Gesundheitsbeeinträchtigung (Urk. 11/82 S. 2). Sie erfasste die Wohnverhältnisse bezüglich Wohnparteien (Beschwerdeführerin und Sohn), Liegenschaft
(3-Zimmermietwohnung, im 3. Stockwerk, ein Bad), Geräte/Maschinen (Geschirrspüler, Waschmaschine im UG, Tumbler; E. 3.1). Sie beschrieb eingehend und nachvollziehbar die aufgrund des Gesundheitszustandes bestehenden respektive nicht vorhandenen Einschränkungen oder die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbaren Möglichkeiten der Umorganisation (Aufteilung und etappenweise Erledigung) in den einzelnen Teilbereichen des Haushaltes (Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen; E. 3.5) respektive die Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin selber verrichten kann oder die in zumutbarer Weise mit Hilfe ihres Sohnes verrichtet werden können. Der Bericht ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sowie der dem Sohn zugemuteten geringen Mithilfe beim Staubsaugen und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben.
5.2 Die Beschwerdeführerin kritisierte den Haushaltsbericht pauschal dahingehend, es sei nicht plausibel, dass angesichts der ärztlichen Beurteilung gar keine Einschränkungen im Haushalt bestehen sollen (E. 2.2). Der Abklärungsperson war der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bekannt, sie ging auf die einzelnen Tätigkeiten ein und beurteilte deren Zumutbarkeit im Detail. Die Beschwerdeführerin zeigte denn auch nicht im Einzelnen auf, welche Beurteilungen bei welchen Tätigkeiten nicht angemessen sein sollten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 9) ist die gelegentliche Mithilfe durch ihren Sohn, welche einzig beim Staubsaugen angerechnet wurde (Urk. 11/82 S. 9 und S. 10), zumutbar und stellt keine übermässige Belastung dar.
5.3 Damit ist der Bericht vom 14. Januar 2021 (E. 3) beweiskräftig und es ist darauf abzustellen. Es ist von keiner Einschränkung im Haushaltsbereich auszugehen.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die gutachterliche Beurteilung davon aus, dass das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im April 2018 erfüllt war (vgl. E. 1.2, E. 2.1), was die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht beanstandete (Urk. 1). Die Gutachter wiesen nach der gesundheitsbedingten Aufgabe der Arbeitsstelle durch die Beschwerdeführerin auf Ende März 2017 ab April 2017 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus (E. 2.3.2).
6.2 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten und für die Frage eines Rentenanspruchs ab 1. April 2018 anzuwendenden (vgl. vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1) neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
6.3
6.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat zu Gunsten der Beschwerdeführerin für das Valideneinkommen auf die LSE-Tabelle 17 Ziff. 91, Reinigungspersonal und Hilfskräfte abgestellt und nicht auf das zuletzt bei der Y.___ GmbH im Stundenlohn erzielte Einkommen. Dies ist nicht zu beanstanden. Eine Parallelisierung, wie von der Beschwerdegegnerin gefordert (E. 2.2), ist entsprechend auch nicht angezeigt. Demnach ist von einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 51'328.55 für das Jahr 2018 auszugehen (Fr. 4'103.-- [LSE 2018 Tabelle T17, Ziff. 91, Frauen, 30-49 Jahre, Reinigungspersonal und Hilfskräfte)] : 40 x 41.7 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen, BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01] x 12 Monate).
6.3.2 Die Beschwerdeführerin ging seit der Aufgabe ihrer Stelle bei Y.___ GmbH keiner Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr nach, weshalb zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen ist. Da die Beschwerdeführerin über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfügt (vgl. Urk. 11/1 S. 5), sind – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Verweis auf die BASS-Studie «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» vom 8. Januar 2021 (vgl. Urk. 1 S. 9 f.) – nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Löhne für Frauen (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art heranzuziehen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3). Demnach resultiert so - angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und unter Berücksichtigung der reduzierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit - ein Invalideneinkommen von Fr. 27'340.80 (Fr. 4'371.-- x 12 / 40 x 41.7 x 0.5). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. S. 9 oben) ist kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn angezeigt. So handelt es sich bei der geltend gemachten Lese- und Schreibschwäche nicht um eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung, sondern um eine sprachliche Schwierigkeit, welche unberücksichtigt bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 10.2). Ferner wird den gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits mit der Annahme eines nur reduziert zumutbaren Pensums Rechnung getragen (vgl. Urk. 11/73 S. 47, Urk. 11/74 S. 32 f.).
6.3.3 Stellt man das Validen- dem Invalideneinkommen gegenüber resultiert für die Zeit ab April 2018 bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 23'987.75 (Fr. 51'328.55 – Fr. 27'340.80) ein gerundeter Invaliditätsgrad von 47 % im Erwerbsbereich und damit bei einem 50%igen Erwerbsanteil ein Teilinvaliditätsgrad von 23.5 %.
6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich für die Zeit ab April 2018 bei einem Erwerbs- und einem Haushaltsanteil von je 50 % und (gewichteten) Teilinvaliditätsgraden von 0 % und 23.5 % ein gerundeter rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 %.
In der Folge erweist sich die rentenverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2021 mit Blick auf den Rentenanspruch als rechtens. Dies führt diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde.
Demnach erübrigen sich auch Weiterungen hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachten Erörterungen zu Art. 36 IVG (E. 2.1).
7. Die Beschwerdeführerin brachte zudem vor, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Pflicht nach Art. 27 ATSG (Aufklärung und Beratung) nicht nachgekommen. So sei sie motiviert wieder zu arbeiten und ihr behandelnder Psychiater habe Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung gefordert (E. 2.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass in der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2021 berufliche Massnahmen nicht behandelt werden und somit auch nicht Anfechtungsgegenstand bilden, weshalb auf diesbezügliche Ausführungen nicht einzugehen und nicht einzutreten ist. Es bleibt der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin für die Durchführung von beruflichen Massnahmen zu melden.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Advokatin Karin Wüthrich von der procap, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 3/4) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihr ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Advokatin Karin Wüthrich von der procap, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
8.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Advokatin Karin Wüthrich ist als unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 2. Juli 2021 (Urk. 12) hat die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher nach Ermessen auf Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 26. April 2021 wird der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Advokatin Karin Wüthrich von der procap, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Advokatin Karin Wüthrich, Olten, wird mit Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokatin Karin Wüthrich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller