Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00263
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 28. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, arbeitete seit dem 1. Februar 1998 als Bodenleger bei der Z.___ AG (Urk. 7/24). Am 20. April 2016 stürzte er während seiner Arbeit zu Boden und verletzte sich dabei an der rechten Schulter und am rechten Oberarm. Die Suva erbrachte die obligatorischen Leistungen der Unfallversicherung (Urk. 7/8, Urk. 7/16). Wegen den Folgen des Unfalls meldete sich der Versicherte am 21. Dezember 2016 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva bei (Urk. 7/16/1-83) und holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 23. Februar 2017 ein (Urk. 7/24). Am 6. Juni 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/29). Die IV-Stelle zog weitere Akten der Suva bei (Urk. 7/38/1-69, Urk. 7/45/1-58). Die Rehaklinik A.___ nahm im Auftrag der Suva eine berufliche Standortbestimmung vor (vgl. Bericht vom 8. Februar 2018, Urk. 7/46). Die vorgesehene berufliche Grundabklärung konnte aber in der Folge nicht durchgeführt werden (Urk. 7/50). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 15. März 2018 (Urk. 7/53/1-6) und der Klinik für Kardiologie des Spitals C.___ vom 22. Juni 2018 (Urk. 7/54), vom 8. Juli 2019 (Urk. 7/79/1-3, unter Beilage diverser weiterer Berichte, Urk. 7/79/4-34) und vom 19. August 2019 (Urk. 7/81) ein. Mit Vorbescheid vom 15. November 2019 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass sie ihm für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis zum 31. August 2019 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. September 2019 eine Viertelsrente ausrichten werde (Urk. 7/88). Dagegen erhob der Versicherte durch Y.___ unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 7/98/1-16) am 26. Juni 2020 Einwand (Urk. 7/99). Die IV-Stelle holte den Arztbericht des Herzgefässzentrums der Klinik D.___ vom 8. September 2020 ein (Urk. 7/102/1, unter Beilage des Berichts vom 26. August 2020, Urk. 7/102/2-5). Am 16. November 2020 (Urk. 7/106) reichte der Versicherte den Arztbericht der Klinik D.___ vom 9. November 2020 (Urk. 7/107) ein. Mit Verfügungen vom 10. März 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis zum 31. August 2019 eine ganze Invalidenrente und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % ab dem 1. September 2019 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügungen erhob X.___ durch Y.___ am 26. April 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«1.Die Verfügungen vom 10.03.2021 seien aufzuheben soweit sie eine höhere IV-Rente ab 01.09.2019 verweigern.
2.Es sei eine halbe Rente ab 01.09.2019 zuzusprechen.
3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1. Juli 2021 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.4 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.6 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 131 zu Art. 28a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in den angefochtenen Verfügungen vom 10. März 2021 (Urk. 2) fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Beruf als Bodenleger seit April 2016 nicht mehr arbeitsfähig sei. Das Wartejahr sei im April 2017 abgeschlossen gewesen, da sich der Beschwerdeführer aber erst im Dezember 2016 zum Leistungsbezug angemeldet habe, könne erst ab Juni 2017 eine Rente zugesprochen werden. Bis zum 31. Mai 2019 sei der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig gewesen. Er habe deshalb ab Juni 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab Juni 2019 sei der Beschwerdeführer für eine angepasste, körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung eines (weiteren) leidensbedingten Abzuges von 5 % ergebe sich eine Einkommenseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 44 %. Ab September 2019 habe der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine Viertelsrente.
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es sei fraglich, ob er eine Verweistätigkeit wirklich zeitlich uneingeschränkt ausüben könne. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin weiche stark von der Einschätzung des Hausarztes ab. Fraglich sei auch, ob er einen Arbeitgeber finden würde, der ihm eine entsprechende Stelle anbieten würde. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens könnten sodann vom Tabellenlohn maximal 25 % abgezogen werden. Bereits bei einem Abzug von 20 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 51 % und somit ein Anspruch auf die von ihm beantragte halbe Invalidenrente.
3.
3.1 Laut dem Bericht von Suva-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 20. Dezember 2017 (Urk. 7/45/43-48) bestehen beim Beschwerdeführer ein Status nach Schulterarthroskopie mit Rekonstruktion Labrum-Kapsel-Komplex und subacromialer Dekompression am 22. September 2016, eine instabile Kapselverletzung der rechten Schulter, eine Ruptur der langen Bicepssehne rechts, eine Partialruptur der Supraspinatussehne rechts, eine Partialruptur der Subscapularissehne rechts sowie eine Periarthritis humeroscapularis rechts. Als unfallfremde Diagnose bestünden ausserdem ein Impingementsyndrom an der rechten Schulter sowie eine ACG-Arthrose rechts. Der Beschwerdeführer habe am 20. April 2016 einen Unfall erlitten, bei dem es zur Schädigung des rechten Schultergelenkes gekommen sei. Es habe eine operative Versorgung durchgeführt werden müssen. Anschliessend sei eine intensive physiotherapeutische Behandlung begonnen worden. Die konservative Behandlung könne keine weitere Verbesserung bewirken. Es zeigten sich unfallabhängige Schmerzen im Bereich der dorsalen Kapsel. Unfallunabhängig sei bei der Untersuchung eine starke Schmerzhaftigkeit des Akromioklavikulargelenkes rechts festzustellen. Aufgrund der Einschränkungen der Beweglichkeit und der Arbeitsfähigkeit bedingt durch Schmerzen könne der Beschwerdeführer nicht in seinen angestammten Beruf zurückkehren. Das Heben und Tragen von leichten Lasten von 5-10 kg bis Lendenhöhe sei möglich. Das Heben von Lasten über Brusthöhe und Überkopfarbeiten seien nicht mehr möglich. Das Hantieren mit Werkzeugen leicht bis mittelschwer sei möglich, jedoch keine Arbeiten, welche andauernde Stösse oder Vibrationen auf die rechte Schulter verursachten. Länger andauerndes Sitzen oder Stehen sei möglich. Die Fortbewegung sei nicht eingeschränkt. Arbeiten, die das Gleichgewicht beanspruchten oder die ein Balancieren erforderlich machten, sollten nicht ausgeübt werden. Eine zeitliche Einschränkung für behinderungsangepasste Tätigkeiten gebe es nicht. Der Endzustand an der rechten Schulter sei erreicht. Eine weitere Besserung sei nicht zu erwarten.
3.2 Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 7. Februar 2018 (Urk. 7/93/4-5) ist anhand der Akten der Suva ein rein unfallbedingter Gesundheitsschaden einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit ausgewiesen. Für die bisherige Tätigkeit als Bodenleger bestehe seit dem Unfall vom 20. April 2016 eine wahrscheinlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe hingegen keine quantitative (zeitliche) Einschränkung, spätestens seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Dezember 2017, wahrscheinlich aber bereits ab März 2017.
3.3 Gemäss dem Arztbericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 15. März 2018 (Urk. 7/53/1-7) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine traumatische Ruptur der langen Bicepssehne rechts mit instabiler Kapselverletzung im April 2016, eine Partialruptur der Supraspinatussehne und schwere AC-Gelenksarthrose im Juni 2016, eine Partialruptur der Subscapularissehne rechts im September 2016, ein Status nach Schulterarthroskopie mit Kapselrekonstruktion, subakromialer Dekompression und Débridement der Rotatorenmanschette, fecit Dr. G.___, ein Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose ca. 2011, aktuell unter OAD und eine Tachykardiomyopathie bei Vorhofflimmern im Mai 2017. Im angestammten Beruf als Bodenleger sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Für angepasste, belastungslimitierte (ca. 5 kg) Tätigkeiten ohne Überkopfbeanspruchung sei der Beschwerdeführer gegenwärtig zu 30 % arbeitsfähig.
3.4
3.4.1 Gemäss dem Bericht der Klinik für Kardiologie des Spitals C.___ vom 22. Juni 2018 (Urk. 7/54) besteht beim Beschwerdeführer ein symptomatisches Vorhofflimmern. Der LVEF liege immer noch bei 35 %. Aktuell sei die Ursache für die Herzschwäche noch unklar, so dass nicht angegeben werden könne, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei.
3.4.2 Im Bericht vom 8. Juli 2019 (Urk. 7/79/1-3) hielt die Klinik für Kardiologie fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht nicht beurteilt werden könne. Es bestünden beim Beschwerdeführer multifaktorielle, unklare Beschwerden.
3.4.3. Am 19. August 2019 (Urk. 7/81) hielten die Ärzte der Klinik für Kardiologie fest, aus kardiologischer Sicht sei eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit in einem 100%-Pensum möglich. Der Beschwerdeführer berichte jedoch über andere, nicht kardiale Beschwerden. Eine gesamtheitliche Abklärung wäre deshalb zu überlegen.
3.5
3.5.1 RAD-Arzt Dr. F.___ hielt am 26. Juli 2019 (Urk. 7/93/7-8) fest, hinsichtlich des bislang im Vordergrund stehenden, unfallbedingten orthopädischen Gesundheitsschadens an der rechten Schulter gebe es keine neuen medizinischen Informationen. Die Suva habe den Fall auch mittlerweile abgeschlossen und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 41 % zugesprochen. Es gebe aber neue Diagnosen auf internistischem Fachgebiet. Es sei deshalb eine fachspezifische Beurteilung vorzunehmen.
3.5.2 Die internistische Beurteilung nahm in der Folge RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, am 6. August 2019 vor (Urk. 7/93/9). Er führte aus, während der Phase der schwierigen diagnostischen Abklärung im Zeitraum von Februar 2018 bis Mai 2019 sei medizintheoretisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit plausibel und vom Hausarzt Dr. B.___ bestätigt. Für die Zeit danach seien weitere Abklärungen vorzunehmen.
3.5.3 Am 29. August 2019 (Urk. 7/93/9-10) führte Dr. H.___ aus, aus der aktuellen kardiologischen Einschätzung ergebe sich, dass seit Juni 2019 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 100 % möglich sei.
3.6 Die Ärzte der Klinik D.___ führten im Bericht vom 8. September 2020 (Urk. 7/102/1) aus, aus kardialer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten theoretisch arbeitsfähig. Als Bodenleger sei der Beschwerdeführer vermutlich nicht arbeitsfähig.
3.7
3.7.1 RAD-Arzt Dr. F.___ hielt am 31. August 2020 (Urk. 7/108/4-5) fest, aus orthopädischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Stellungnahme vom 26. Juli 2019 nicht verändert. Aus kardiologischer Sicht fänden sich keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit ab Juli 2020 bei den Akten. Es seien deshalb zusätzliche Abklärungen vorzunehmen.
3.7.2 Am 15. September 2020 (Urk. 7/108/6) nahm Dr. F.___ gemeinsam mit RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin Innere Medizin, Stellung. Sie hielten fest, die Stellungnahme der Klinik D.___ vom 8. September 2020 beantworte die offenen Fragen. Deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei gut nachvollziehbar. Zusammenfassend sei somit daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Bodenleger zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit belaufe sich von Februar 2018 bis Mai 2019 auf 0 %, von Juni 2019 bis Mai 2020 auf 100 %, von Juni 2020 bis Juli 2020 auf 0 % und ab August 2020 bis auf weiteres 100 %. Angepasst seien körperlich leichte bis selten mittelschwere Arbeiten, ohne Einwirkung von Kälte, Hitze oder starken Temperaturschwankungen, ohne Störung des Tag-Nacht-Rhythmus (z.B. Schichtarbeit), ohne Arbeiten mit hoher Verletzungsgefahr (z.B. an laufenden Maschinen oder auf Leitern).
3.8 Am 9. November 2020 (Urk. 7/107) berichteten die Ärzte der Klinik D.___ über einen erfreulichen Verlauf. Die jetzige Medikation werde belassen. Der Beschwerdeführer solle seine Schrittzahl (von aktuell 6000) auf 8000 pro Tag erhöhen. Er dürfe absolut keinen Alkohol trinken, da sonst das Rezidivrisiko sehr hoch sei. Die Auswurffraktion habe sich leicht verschlechtert, der Beschwerdeführer sei im Alltag limitiert und könne höchstens 30 Minuten laufen mit Pausen. Eine Arbeit mit mittelschwerer oder schwerer körperlicher Belastung sei im Moment vermutlich nur eingeschränkt möglich. Eine nächste Kontrolle sei im Sommer 2021 vorgesehen.
3.9 Der Hausarzt Dr. B.___ führte am 22. November 2020 (Urk. 7/112/3-4) zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer leide an einer Schulterproblematik rechts mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Daneben bestehe eine äusserst labile kardiale Situation, welche ebenfalls zu massiver Einschränkung im Alltag führe, jedoch in wechselndem Umfang. Eine regelmässige Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der kardialen Situation nicht sicher gegeben. Ausfälle seien aufgrund der labilen Herzleistung vorprogrammiert. Eine Tätigkeit im primären Arbeitsmarkt sei somit nicht realistisch. Zudem sei die Einschränkung seitens der Schulter beträchtlich und aufgrund der manuellen Tätigkeit und der Ausbildung des Beschwerdeführers arbeitstechnisch relevant. Zusammenfassend sei eine Arbeitstätigkeit im primären Arbeitsmarkt aus hausärztlicher Sicht nicht wirklich denkbar. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig für mittlere bis schwere Arbeitstätigkeit und zu 75 % arbeitsunfähig für leichte bis mittlere Arbeitstätigkeiten.
4.
4.1 Es ist unstrittig und ergibt sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen – insbesondere dem Bericht von Suva-Kreisarzt Dr. E.___ vom 20. Dezember 2017 (Urk. 7/45/43-48) -, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger aufgrund der unfallbedingten Schädigungen an der rechten Schulter nicht mehr arbeitsfähig ist. Die Einschränkungen an der Schulter lassen hingegen die Ausübung einer leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit, ohne Heben von Lasten über Brusthöhe und Überkopfarbeiten und Arbeiten, welche andauernde Stösse oder Vibrationen auf die rechte Schulter verursachen, vollumfänglich zu.
4.2 Zusätzlich bestehen beim Beschwerdeführer kardiale Probleme. Übereinstimmend mit der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. H.___ (vgl. E. 3.5.2) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der Phase der schwierigen diagnostischen Abklärung im Zeitraum von Februar 2018 bis Mai 2019 für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war. Hingegen hat der RAD gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Kardiologen (Spital C.___, Klinik D.___) in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass dem Beschwerdeführer ab Juni 2019 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit wieder vollumfänglich möglich war.
4.3 Der Hausarzt Dr. B.___ hat abweichend von der Beurteilung der behandelnden Kardiologen ausgeführt, eine regelmässige Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der kardialen Situation nicht sicher gegeben. Es sei mit Ausfällen zu rechnen. Angesichts der zusätzlichen Einschränkungen seitens der rechten Schulter, welche den Beschwerdeführer bei der Ausübung einer manuellen Tätigkeit wesentlich behindern würden, bestehe deshalb keine realistische Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die kardiale Situation laut der Einschätzung der Klinik D.___ einen erfreulichen Verlauf zeigt. Die Situation konnte stabilisiert werden und der Beschwerdeführer war beschwerdefrei. Durch die Sistierung des Alkoholkonsums und eine weitere Gewichtsreduktion lässt sich die Situation weiter verbessern (vgl. Urk. 7/102/4). Der Einschätzung von Dr. B.___, dass die kardiale Situation keine regelmässige Arbeitstätigkeit zulässt, kann damit übereinstimmend mit der Einschätzung des RAD nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer steht eine breite Palette an körperlich leichten Tätigkeiten offen. Die Vermittelbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt scheint angesichts seines fortgeschrittenen Alters zwar als erschwert, es lässt sich aber nicht feststellen, dass das Finden einer neuen Arbeitsstelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unmöglich ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5).
4.4 Gestützt auf die von ihr durchgeführten medizinischen Abklärungen und deren Beurteilung durch den RAD ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer bis Ende Mai 2019 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich war, seit dem 1. Juni 2019 aber eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit besteht.
5.
5.1 Aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis Ende Mai 2019 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % - unter Berücksichtigung der Frist von drei Monaten gemäss Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - vom 1. Juni 2017 bis zum 31. August 2019 eine ganze Rente zugesprochen.
5.2 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin als Bodenleger erwerbstätig gewesen wäre. Gemäss Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 23. Februar 2017 (Urk. 7/24/4) hätte er mit dieser Tätigkeit im Jahr 2017 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 96'850.-- erzielt. Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 7/18) ergibt sich indessen, dass er in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens regelmässig ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen zwischen rund Fr. 100'000. und Fr. 108'000.-- erzielte. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht vom Durchschnittseinkommen der Jahre 2012 bis 2014 (letzte drei Jahre mit voller Erwerbstätigkeit) ausgegangen und hat dieses der Nettolohnentwicklung angepasst. Das auf diese Weise berechnete Valideneinkommen für das Jahr 2019 bezifferte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 108'458.60 (vgl. Urk. 7/86). Wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet, basiert die Berechnung der Beschwerdegegnerin auf dem provisorischen Wert der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2019 von 0,5 %. Der definitive Wert beläuft sich auf 0,9 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Männer, Tabelle 1.1.15). Dementsprechend erhöht sich das Valideneinkommen leicht auf Fr. 108'890.30. Für seine Behauptung, dass er im Jahr 2018 eine konkrete Lohnerhöhung zu erwarten gehabt hätte, welche über der statistischen Nominallohnentwicklung liegt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 12), nennt der Beschwerdeführer keinen Beweis. Es besteht kein Anlass, von dieser Annahme auszugehen.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
5.4 Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäftigten Männer betrug im Jahre 2018 im privaten Sektor Fr. 5’417.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 5‘647.25 bzw. Fr. 67'766.70 pro Jahr ergibt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer von 0,9 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Männer, Tabelle 1.1.15) beträgt das hypothetische Einkommen im Jahr 2019 Fr. 68'376.60. Der Beschwerdeführer kann ganztags arbeiten und erleidet in einer leichten Tätigkeit keine wesentlichen Einschränkungen. Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer lange Zeit für denselben Betrieb gearbeitet hat und seines fortgeschrittenen Alters einen Abzug von 5 % vorgenommen (Urk. 7/86). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Schwerstarbeit mehr ausüben kann, hat die Beschwerdeführerin mit einem weiteren Abzug von 5 % Rechnung getragen (Urk. 7/108/7). Weitere Abzüge rechtfertigen sich nicht. Dies gilt in Würdigung der gesamten Umstände umso mehr, als grundsätzlich die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2.3, 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3). Weiter wirken sich die Faktoren Alter und Dienstjahre bzw. Betriebszugehörigkeit rechtsprechungsgemäss im Kompetenzniveau 1 nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2019 vom 31. Januar 2019 E. 4.3.2). Unter Vornahme eines Abzuges von insgesamt 10 % beläuft sich das Invalideneinkommen damit auf Fr. 61'538.95. Verglichen mit den Valideneinkommen von Fr. 108'890.30 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 47'351.35 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 43 %. Der Beschwerdeführer hat damit ab dem 1. August 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente.
5.5 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 2001000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger