Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00264


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 2. November 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Midori Handschin

Raewel Advokatur

Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1975, verfügt über keine Berufsausbildung und war von 2012 bis zur Kündigung per 31. März 2016 durch die Arbeitgeberin bei der Y.___ als Wagenreiniger beschäftigt. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 8/8/35-36; Urk. 8/7/7). Am 24. Juni 2017 erlitt er beim Fussballspielen eine Kniedistorsion (Urk. 8/8/3) und am 19. September 2017 einen Treppensturz mit Luxation der linken Schulter (Urk. 8/73). Er meldete sich am 16. August 2018 unter Hinweis auf unfallbedingte Schulter- und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte die Akten der Suva ein, die im Rahmen ihrer Leistungspflicht nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) im Zusammenhang mit den genannten Ereignissen für die Heilbehandlungskosten aufkam und Taggelder ausrichtete (Urk. 8/7-9; Urk. 8/17; Urk. 8/21; Urk. 8/23; Urk. 8/34; Urk. 8/45; Urk. 8/63-64).

Mit Mitteilung vom 19. November 2020 (Urk. 8/43) schloss die IV-Stelle die berufliche Eingliederung (Arbeitsvermittlung) ab und teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Januar 2021 mit, dass sie sein Gesuch um eine Invalidenrente abweisen werde, wogegen der Versicherte am 22. Februar 2021 Einwand erhob (Urk. 8/60).

Am 16. Dezember 2020 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie
die Ausrichtung der Taggelder per 1. März 2021 einstellen werde (Urk. 8/63/36-38). Mit Verfügung vom 3. März 2021 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG und sprach ihm wegen der eingeschränkten Beweglichkeit der Schulter bis zur Horizontalen sowie der mässig schweren Kniearthrose gestützt auf eine Einbusse von 30 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/64/2-6).

Am 9. März 2021 wies die IV-Stelle wie vorbeschieden das Gesuch um eine Rente der Invalidenversicherung ab (Urk. 2).


2. Dagegen erhob der Versicherte am 24. April 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei er psychiatrisch und schulter-orthopädisch zu begutachten. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach frei zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten (Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351
E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

1.5    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung verneint, dass zwar die angestammte Tätigkeit nicht mehr, eine angepasste, leichte Tätigkeit mit näher beschriebenem Belastungsprofil aber weiterhin vollzeitlich zumutbar sei (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass er angesichts der chronifizierten Schmerzsituation der linken Schulter und unter Berücksichtigung der belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Knie selbst in einer angepassten, leichten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 Rz14). Zudem habe auch sein psychischer Zustand einen Einfluss auf seine Erwerbsfähigkeit, was durch eine psychiatrische Begutachtung abgeklärt werden und in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinfliessen müsse (Rz. 15-16). Die Einschränkungen aufgrund des linken Arms, die mangelnde Schul- und Berufsbildung, die fehlenden Sprachkenntnisse und der Migrationshintergrund müssten bei der Bemessung des Invalideneinkommens berücksichtigt werden, weshalb insgesamt eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auszurichten sei (Rz. 18-19).

2.3    Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


3.    

3.1    Vom 19. November bis am 18. Dezember 2018 befand sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___ (Urk. 8/19).

    Dem Austrittsbericht vom 20. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals im Februar 2010 beim Heben eines Abfallbehälters in einen Container eine Luxation der linken Schulter erlitten hatte mit Reluxationen im August 2010, September 2010, im September 2017 und im April 2018. Am 28. Mai 2018 sei in der Universitätsklinik A.___ eine offene Schulterstabilisation nach Latarjet mit Verschraubungen erfolgt, wobei die behandelnden Ärzte am 12. Oktober 2018 von einem Rehabilitationsdefizit mit unspezifischen periarteriellen Weichteilschmerzen berichtet hätten (S. 1).

    Am rechten Knie diagnostizierten die Ärzte eine Kniekontusion mit Innenmeniskusläsion nach Treppensturz am 2. November 2014. Am 11. November 2014 sei eine Arthroskopie erfolgt mit fast vollständiger Meniskektomie des Innenmeniskus und einer Teilresektion mit Glättung des Aussenmeniskus (S. 2).

    Zudem nannten die Ärzte aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (Trauer, ICD.10: F43.21), differentialdiagnostisch eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: 32.1).

    Das Ziel des Aufenthalts sei es gewesen, im Hinblick auf die Stellensuche die Belastbarkeit zu steigern, was weitgehend habe erreicht werden können (S. 4). Folgende Probleme hätten bei Austritt noch bestanden: eingeschränkte Beweglichkeit, Kraftminderung in alle Richtungen und belastungsabhängige Schmerzen der ventralen Seite der linken Schulter sowie ein Reizzustand des rechten Knies (S. 2 unten).

    Die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Aus somatischer Sicht seien mittelschwere, vorwiegend gehend-stehende Tätigkeiten - wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Wagenreinigung - nicht mehr zumutbar. Leichte Tätigkeiten seien ganztags zumutbar, wobei wegen der Schulterbeschwerden längerdauernde Tätigkeiten über Kopf sowie Schläge und Vibrationsbelastungen vermieden werden sollten. Wegen der Knieproblematik sollte eine angepasste Tätigkeit wechselbelastend sein ohne längerdauernde Zwangshaltungen, ohne Tätigkeiten auf unebenem Gelände und ohne das Ersteigen von Leitern oder Gerüsten. Anlässlich eines Gesprächs mit der Case Managerin der Suva seien berufliche Alternativen thematisiert worden, wobei der Beschwerdeführer als eigene Ideen Buschauffeur und Trampilot genannt habe. Man habe auch über leichtere Kontroll- und Montagearbeiten oder eine Tätigkeit in der Logistik gesprochen (S. 4 f.).

3.2    Am 7. März 2019 erfolgte in der Universitätsklinik A.___ wegen symptomatischer Pseudoarthrose ein erneuter schulterchirurgischer Eingriff (Revision Latarjet mit Anfrischen Glenoidhals und Refixation Coracoidblock, Urk. 8/21/9-10).

    Am 26. April 2019 gaben die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik A.___ an, dass sich sechs Wochen nach dem Revisions-Latarjet ein regelrechter Verlauf zeige und mit der physiotherapeutischen Mobilisation ohne Belastung begonnen werde (Urk. 8/23/29-30).

    Am 26. Juli 2019 (Urk. 23/15-16) wurde aus der Universitätsklinik A.___ berichtet, dass immer noch ein deutliches Rehabilitationsdefizit bestehe, weshalb weiterhin kontinuierliche Physiotherapie empfohlen werde. Am 29. Juli 2019 teilte der Beschwerdeführer der Suva mit, dass er laut den Ärzten der Universitätsklinik A.___ wieder zu 10 bis 20 % arbeiten dürfe (Urk. 8/23/17).

    

    Im Sprechstundenbericht vom 5. November 2019 (Urk. 8/26/10-11) wurde ausgeführt, dass sich acht Monate nach dem Revisions-Eingriff eine langsame Besserung zeige; die Beweglichkeit sei aber immer noch signifikant eingeschränkt. Man habe mit dem Beschwerdeführer besprochen, dass seine Schulter wohl nie wieder den Zustand wie vor der ersten Operation einnehmen werde und er sich nach weniger schulterbelastenden, nicht repetitiven Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten umsehen solle.

3.3    Med. pract. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin und Pädiatrie, bei dem
der Beschwerdeführer seit 2014 in hausärztlicher Betreuung steht, gab am 25. Februar 2020 an, dass dieser in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 20. September 2017 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Leichte angepasste Tätigkeiten seien je nach Belastung anfänglich zu 50 % möglich mit einer schrittweisen Steigerung. Trotz weiterhin chronifizierender Schulter- und Kniebeschwerden sei der Beschwerdeführer motiviert, einer Arbeit nachzugehen und sich neu zu orientieren. Hierfür benötige er dringend Hilfe in der Form einer Umschulung oder von Kursen (Urk. 8/31/7-8).

3.4    Im Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 10. März 2020 wurde die vormalige Einschätzung zum Anforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit bestätigt. Der genaue zeitliche Umfang sei durch ein medizinisches Gutachten oder ein arbeitsbasiertes Assessment zu evaluieren (Urk. 8/32/4-6).

3.5    Am 30. Juni 2020 fand an der Uniklinik A.___ eine therapeutische Infiltration am linken Schultergelenk statt (Urk. 8/45/37).

3.6    Am 23. September 2020 berichtete med. pract. B.___, dass der Beschwerdeführer nach dreimaliger Operation im Schulterbereich links weiterhin schmerzgeplagt sei. Die zuletzt durchgeführte Stereoid-Infiltration habe keinerlei Erfolg gezeigt. Auch über Kniebeschwerden rechts klage der Beschwerdeführer, wobei die Schulterschmerzen im Vordergrund stünden. Neu gab med. pract. B.___ an, dass in einer angepassten Tätigkeit mit einem 30%igen Pensum gestartet werden solle mit langsamer Steigerung; der Beschwerdeführer sei sehr unsicher und ängstlich (Urk. 8/40). Am 22. Februar 2021 hielt med. pract. B.___ wiederum fest, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/59).

3.7    Am 10. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer von Suva-Kreisarzt med. pract. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, untersucht. Dieser nannte am 14. Dezember 2020 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/47 S. 7):

- Status nach mehrfachen Schulterluxationen links mit letzter Luxation 2017 mit subsequenter Instabilität

- Posttraumatische Varusgonarthrose rechts nach Kniekontusion rechts mit Innenmeniskusläsion 2014 und erneutem Unfall am 24. Juni 2017

    An der linken Schulter habe der Beschwerdeführer durch die verschiedenen Luxationen und den nachfolgenden Operationen bleibende Schäden und Einschränkungen erlitten, die nachvollziehbar seien. Insbesondere die mangelnde Bewegungsfähigkeit sei nachvollziehbar und objektivierbar, ebenso die Restschmerzen in der Narbe über dem Sulcus deltoidopectoralis. Von weiteren Eingriffen sei keine Verbesserung im Sinne einer Schmerzfreiheit oder einer Steigerung des Bewegungsumfangs zu erwarten.

    Die Behandlung des rechten Knies könne bei einem doch sehr ansprechenden und guten Resultat abgeschlossen werden. Beschwerden bestünden allenfalls noch in Ansätzen, Einschränkungen seien indes nicht feststellbar. Die Arthrose sei aber nachweisbar.

    In der angestammten Tätigkeit als Wagenreiniger könne der Beschwerdeführer wegen zu häufigen Tragens von schweren Lasten, zu häufigen Zwangshaltungen, zu häufigen Überkopfarbeiten und zu häufigen Schlägen/Vibrationen auf die linke obere Extremität nicht mehr arbeiten.

    Der Kreisarzt nannte folgendes Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit: Das Heben und Tragen auf der linken Seite solle nur sehr leicht sein, auf der rechten Seite bestünden keine Einschränkungen. Das Hantieren mit Werkzeugen solle links leicht, das heisst feinmotorisch sein, wobei auch hier rechtsseitig keine Einschränkungen vorlägen. Beidhändige Arbeiten seien so zu organisieren, dass der Beschwerdeführer links nicht mehr belastet werde als angegeben. Sämtliche Arbeiten, welche Schläge und/oder Vibrationen auf die linke obere Extremität verursachen, dürften nicht durchgeführt werden. Sitzen und Stehen sei uneingeschränkt möglich, auch gelegentliches Knien sei möglich. Längerdauernde Haltungen und die Fortbewegung seien uneingeschränkt. Beim Gehen auf unebenem Gelände sollte wegen des rechten Knies auf das Tragen von Lasten verzichtet werden. Treppensteigen sei möglich, wohingegen das Besteigen von Leitern vermieden werden sollte. Arbeiten über Kopfhöhe und sämtliche Arbeiten, welche ein Gleichgewicht erfordern, sowie alle absturzgefährdeten Arbeiten sollten vermieden werden (S. 8).

3.8    RAD-Arzt Dr. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie verwies am 4. Januar 2021 zur angepassten Tätigkeit auf das Belastungsprofil gemäss Suva-Kreisarzt. Hinsichtlich Arbeitsunfähigkeiten seien die wenigen, aktenkundigen Angaben des Hausarztes und der behandelnden Ärzte der Uniklinik A.___ plausibel, sodass sich folgende Gesamtbeurteilung ergebe: In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit September 2017 durchgehend und auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig. Für angepasste Tätigkeiten ergebe sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Februar 2020. Ab März 2020 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen mit langsamer schrittweiser Steigerung um etwa eine Stunde alle vier Wochen. Es verbleibe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bei ganztägiger Präsenz und einer Leistungsminderung von 20 % wegen der Notwendigkeit häufigerer Arbeitsunterbrechungen und Ruhepausen (Urk. 8/54 S. 10-12).

3.9    Am 8. Februar 2021 berichteten die Ärzte der Klinik E.___, dass sie den Beschwerdeführer zwecks Zweitmeinung zu allfälligen Therapieoptionen untersucht hätten, sie aber keine neuen Aspekte zur Diskussion beitragen könnten. Wie die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik A.___ seien sie der Meinung, dass eine Re-Arthroskopie und Metallentfernung als ultima ratio zwar möglich wäre, es aber völlig unsicher sei, ob der Beschwerdeführer davon profitieren würde. Eine dauerhafte schmerztherapeutische Behandlung sei in Erwägung zu ziehen (Urk. 3/3).


4.

4.1    Zunächst ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. So haben bereits die Ärzte der Rehaklinik Z.___ am 20. Dezember 2018 festgestellt, dass die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion keine arbeitsrelevante Leistungsminderung bewirkt. In der Folge wurden weder von seinem Hausarzt noch von den Ärzten der Universitätsklinik A.___ psychiatrische Diagnosen gestellt oder Befunde beschrieben, die auf ein invalidisierendes psychisches Leiden hinweisen. Ebenso wenig befand er sich soweit ersichtlich je in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung. Damit sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus psychischer Sicht keine weiteren Abklärungen erforderlich.

4.2    

4.2.1    In somatischer Hinsicht hat RAD-Arzt Dr. D.___ festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit September 2017 auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig ist. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten sei bis Februar 2020 ausgewiesen. Diese Einschätzung steht im Einklang mit den übrigen medizinischen Verlaufsberichten nach dem Sturz mit Schulterluxation im September 2017, der bis Juni 2020 zwei chirurgische Eingriffe, eine Infiltration und engmaschige Physiotherapie-Sitzungen nach sich zog. Dr. B.___ hielt erstmals Ende Februar 2020 fest, dass eine leichte angepasste Tätigkeit in einem anfänglichen Pensum von 50 % möglich sei. Auch wenn von den behandelnden Ärzten in Z.___ und der Universitätsklinik A.___ der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in einer angepassten Tätigkeit schon vor Februar 2020 thematisiert worden war, war bis zu diesem Zeitpunkt nie von einer relevanten Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten die Rede.

4.2.2    Der Beschwerdeführer war damit seit September 2017 bis mindestens Februar 2020 sowohl in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig und damit nach Ablauf des Wartejahrs per 1. September 2018 zu 100 % erwerbsunfähig. Er hat sich am 16. August 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, womit er unter Nachachtung von Art. 29 Abs. 1 IVG (frühestmöglicher Rentenbeginn nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs) ab dem 1. Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat (E. 1.1-2).

4.3    

4.3.1    Aus den Ausführungen von Suva-Kreisarzt C.___ geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung sowohl der linksseitigen Schulterbeschwerden wie auch der Varusgonarthrose im rechten Knie im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Dezember 2020 in angepassten Tätigkeiten wieder voll arbeitsfähig war. Der Kreisarzt hat den Beschwerdeführer umfassend untersucht und sich bei seiner Beurteilung sowohl auf eine sorgfältige Anamnese wie auch auf die relevante Bildgebung gestützt. Darauf basierend hat er - unter Berücksichtigung der Bewegungseinschränkungen und Restschmerzen der linken Schulter und der Arthrose im rechten Knie - ein differenziertes Belastungsprofil erstellt, unter dessen Einhaltung der Beschwerdeführer eine ganztätige Arbeit ausführen kann. Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit diesem Belastungsprofil ist im Kontext der vorliegenden Diagnosen und Befunde nachvollziehbar und plausibel. Sie entspricht im Übrigen auch der Einschätzung von Dr. B.___, der bereits im Februar 2020 festgehalten hatte, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit anfänglich im Umfang von 50 % mit einer schrittweisen Steigerung des Pensums zumutbar sei. Soweit med. pract. B.___ am 22. Februar 2021 (Urk. 3/4) weiterhin eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Hinweis auf persistierende Schulterschmerzen macht eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht unplausibel und es fehlt dem Bericht eine Auseinandersetzung mit den fachärztlichen Feststellungen des Suva-Kreisarztes. Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ gingen ebenfalls von einem schulterschonenden Belastungsprofil aus und erachteten den Beschwerdeführer darin grundsätzlich als arbeitsfähig, auch wenn sie sich nicht zum zeitlichen Umfang des Zumutbaren äusserten.

    Damit ist der Beschwerdeführer spätestens seit Dezember 2020 in angepassten Tätigkeiten mit entsprechendem Belastungsprofil nachweislich wieder voll arbeitsfähig.

    Welche Bewandtnis es hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers damit hat, dass er sich nach seiner Mitteilung vom 18. Oktober 2021 (Urk. 14) in einem 30-tägigen Arbeitsversuch in einem 100%-Pensum befindet, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht beachtlich, da vorliegend auf den Sachverhalt abzustellen ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. März 2021) ereignet hat (zur zeitlichen Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis: BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Eine Verfahrenssistierung rechtfertigt sich jedenfalls nicht.

4.3.2    Der Beschwerdeführer war bei Anmeldung zum Leistungsbezug im August 2017 bereits arbeitslos, weshalb für das Validen- wie auch für das Invalideneinkommen auf die gleichen statistischen Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen ist und der durch einen rechnerischen Prozentvergleich zu ermittelnde Invaliditätsgrad damit bei 100%iger Arbeitsfähigkeit 0 % beträgt. Damit würde auch bei einem maximalen Abzug vom statistischen Tabellenlohn von 25 % zur Ermittlung des Invalideneinkommens vorliegend kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (mehr) resultieren.

    Anzumerken bleibt lediglich, dass auch bei einer Relevanz des Tabellenlohnabzugs für den Invaliditätsgrad ein solcher im Falle des Beschwerdeführers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ohnehin nicht zulässig wäre. Der für den Beschwerdeführer massgebliche LSE-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (LSE 2018) umfasst nämlich eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten, die seinen Einschränkungen genügend Rechnung tragen. Angesichts des ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils ist damit von einem genügend breiten Spektrum
an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, die keine besondere Beanspruchung des nichtdominanten linken Arms einschliesslich der Hand hinsichtlich Kraft, Feinmotorik und Sensibilität erfordern. Aufgrund der vorliegenden Einschränkungen des Beschwerdeführers ist somit - entgegen seiner Auffassung - nicht von einer (faktischen) Einhändigkeit auszugehen, die einen Abzug vom massgebenden statistischen Durchschnittslohn rechtfertigen würde. Zumutbar sind ihm unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_498/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2) beispielsweise Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von
(halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die entsprechend dem medizinischen Belastungsprofil keinen oder nur einen sehr geringen Einsatz des linken Arms und der linken Hand voraussetzen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2018 vom 1. April 2019 E. 5.2.2).

    Somit haben sich die tatsächlichen Verhältnisse spätestens ab Dezember 2020 erheblich geändert, was unter Nachachtung von Art. 88a IVV zu einer Befristung der Rente bis am 28. Februar 2021 führt (E. 1.6).

4.4    Es stellt sich schliesslich noch die Frage, ob die ab 1. Februar 2019 zugesprochene ganze Rente bis zum Ende ihrer Ausrichtungsdauer am 28. Februar 2021 abgestuft herabzusetzen ist. Analog zum Revisionsrecht müsste dafür mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, wann sich die Arbeitsfähigkeit in welchem Ausmass sukzessiv gesteigert hat (E. 1.6).

    RAD-Arzt Dr. D.___ ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab März 2020 aus, wobei er sich dabei wohl auf die Einschätzung von med. pract. B.___ stützte, der am 25. Februar 2020 angegeben hatte, dass dem Beschwerdeführer leichte Tätigkeiten je nach Belastung anfänglich in einem Pensum von 50 % mit schrittweiser Steigerung zumutbar seien. Mit dieser hausärztlichen Einschätzung ist indes eine revisionsrechtliche relevante Verbesserung, die für die Abstufung der ganzen Rente erforderlich wäre, nicht genügend nachgewiesen. Zum einen konnten praktisch zeitgleich zur Stellungnahme des Hausarztes die behandelnden Fachärzte der Universitätsklinik A.___ am 10. März 2010 lediglich das Anforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit umschreiben, vermochten aber über den zeitlichen Umfang keine Angabe zu machen. Zum anderen empfahl Hausarzt B.___ als Startpensum für die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit im September 2020 nur noch ein Startpensum von 30 %, nachdem im Juni 2020 das linke Schultergelenk erfolglos infiltriert worden war. Vor diesem Hintergrund erscheint die medizinisch nicht begründete Einschätzung von RAD-Arzt Dr. D.___ rein spekulativ, dass der Beschwerdeführer ab März 50 % arbeitsfähig sein soll und von einer monatlichen Steigerung um eine Stunde bis zu einem vollen Pensum mit 20%iger Leistungsminderung ab Juli 2020 auszugehen wäre. Als Beweisgrundlage für die stufenweise Herabsetzung im Rahmen der befristeten Rentenzusprache ist auch diese Einschätzung nicht geeignet. Es ist zwar davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Laufe der Behandlungsmassnahmen bis zur vollen Arbeitsfähigkeit ab spätestens Dezember 2020 sukzessive gesteigert hat, ab wann aber von welchen Arbeitsfähigkeiten auszugehen ist, lässt sich mangels echtzeitlicher medizinischer Beurteilungen im Nachhinein nicht mehr rechtsgenüglich nachweisen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die materiell beweisbelastete Beschwerdegegnerin (Art. 8 ZGB) zu tragen, weshalb eine abgestufte Herabsetzung ausser Betracht fällt.

4.5    Damit bleibt es bei der Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2019 bis am 28. Februar 2021 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung wird die angefochtene Verfügung vom 9. März 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2019 bis 28. Februar 2021 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Midori Handschin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti