Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00268


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 23. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1988, meldete sich am 3. August 2004 unter Hinweis auf Beschwerden im Zusammenhang mit einem pilozystischen Astrozytom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte der Versicherten Kostengutsprachen für Hilfsmittel sowie medizinische und berufliche Massnahmen und sprach ihr mit Verfügung vom 5. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. August 2006 zu (Urk. 5/254; Urk. 5/240 Verfügungsteil 2).

1.2    Mit Verfügung vom 9. April 2009 sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Februar 2009 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 5/275; Urk. 5/274 Verfügungsteil 2).

1.3    Per 31. Juli 2013 schloss die Versicherte im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung mit Taggeldbezug (Urk. 5/331-332, Urk. 5/354-355, Urk. 5/359, Urk. 5/402) eine KV-Ausbildung erfolgreich ab (Urk. 5/356, Urk. 5/391). Da sie danach jedoch nur teilweise arbeitsfähig war, sprach ihr die IV-Stelle mit Vergungen vom 21. Februar 2014 vom 1. August bis 31. Oktober 2013 sowie ab 1. Februar 2014 eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 63 %) zu (Urk. 5/460 sowie Urk. 5/465; Verfügungsteil 2 Urk. 5/455).

1.4    Nachdem die IV-Stelle im Mai 2014 einen unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit bestätigt hatte (vgl. Urk. 5/473), überprüfte sie diesen Anspruch ab Oktober 2015 (Urk. 5/485, Urk. 5/490) erneut (vgl. Abklärungsbericht vom 28. April 2016, Urk. 5/502) und hob mit Verfügung vom 18. Juli 2016 die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung auf (Urk. 5/511). Die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 5/516/3-10) wurde mit Urteil vom 18. September 2017 im Prozess IV.2016.01017 abgewiesen (Urk. 8/536).

1.5    Nachdem eine im Februar 2016 eingeleitete Rentenrevision (vgl. Urk. 5/501) einen unveränderten Rentenanspruch ergeben hatte (vgl. Mitteilung vom 1. Juni 2016, Urk. 5/509) und mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen mangels Eingliederungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt verneint worden war (Urk. 5/535), überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch ab November 2018 erneut (vgl. Urk. 5/541-543). Dabei holte sie ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medas Y.___ ein, welches am 22. Mai 2020 erstattet wurde (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Urk. 5/600/1-12; vgl. auch diverse Teilgutachten Urk. 5/600/13-131). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/626; Urk. 5/629) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. März 2021 fest, der Invaliditätsgrad betrage neu 67 %, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 5/632 = Urk. 2).

1.6    Zwischenzeitlich hatte sich die Versicherte im April 2019 erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (Urk. 5/550). Die gegen die einen entsprechenden Anspruch verneinende Verfügung der IV-Stelle vom 22. September 2020 (Urk. 5/620) erhobene Beschwerde vom 21. Oktober 2020 (vgl. Urk. 5/621/3-8) wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen (Prozess IV.2020.00729).


2.    Die Versicherte erhob am 28April 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16März 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab Juli 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4Juni 2021 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.2    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, im Rahmen der am 28. November 2018 eingeleiteten Rentenrevision sei gestützt auf das Gutachten vom 22. Mai 2020 davon auszugehen, dass keine Veränderung in der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin vorliege (S. 1 f.). Auch bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine Änderung festgestellt werden können, welche sich auf die Rente auswirke. Der Invaliditätsgrad betrage neu zwar 67 %, was jedoch weiterhin einen Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente ergebe (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme das Gymnasium mit Matura nicht abschliessen können, jedoch eine kaufmännische Lehre im geschützten Rahmen abgeschlossen. Da die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen sei, sie könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Teilzeittätigkeit ausüben, sei ihr am 21. Februar 2014 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden (S. 1). Leider habe sie trotz Unterstützung mit beruflichen Massnahmen und trotz grosser eigener Anstrengungen die auf dem ersten Arbeitsmarkt verlangte Leistung nicht erbringen können. Die Beschwerdegegnerin habe am 23. Oktober 2017 verfügt, berufliche Unterstützung werde abgelehnt, weil keine relevante Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erreicht werden könne. Ihr sei die Stellensuche im geschützten Rahmen empfohlen worden. Da sich spätestens ab dem 14. Juli 2017 ergeben habe, dass die beruflichen Massnahmen gescheitert seien und sie trotz abgeschlossener Lehre auf dem ersten Arbeitsmarkt kein Erwerbseinkommen erzielen könne, habe sie seit diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Rente (S. 2).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen gleichbleibenden Anspruch auf eine Dreiviertelsrente mangels Vorliegens eines Revisions- oder Wiedererwägungsgrundes zu Recht bestätigt hat.


3.

3.1    Aus dem Feststellungsblatt vom 26. September 2008 (Urk. 5/219) und den darin enthaltenen diversen Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), insbesondere jener vom 26. September 2008 (S. 4 f.), geht Folgendes hervor:

    Bei der Beschwerdeführerin seien folgende Diagnosen gestellt worden:

- Rechtsseitiges spastisches Hemisyndrom bei pilozytischem Astrozytom im Thalamus/Mittelhirn links mit

- Status nach zweimaliger Exstirpation Juni 2004 und Januar 2006

- Status nach Radiotherapie mit 54Gy Februar bis März 2006

- Status nach Temodaltherapie bis Januar 2008

- Status nach prolongierter elektromechanischer Reanimation bei zentraler Lungenembolie am 23. Februar 2008 mit

- Status nach Lysetherapie und cerebralen Einblutungen occipital und frontal rechts

- Status nach Kraniotomie und Hämatomausräumung Februar 2008

- Status nach Glaskörpereinblutung beidseits

- Status nach Vitrektomie beidseits 2. April 2008 und akutes vorübergehendes Nierenversagen

Der RAD hielt fest, es seien im Bericht der Kliniken Z.___ vom 17. Juni 2008 (vgl. Urk. 5/158/1-15) erhebliche Gleichgewichtsstörungen, eine erschwerte Steh- und Gehfähigkeit, eine sensomotorische Halbseitensymptomatik rechts, deutliche Defizite der Feinmotorik und Koordination rechts, eine inkomplette homonyme Hemianopsie nach links, Doppelbilder, deutlich verminderte Gedächtnisleistungen, Wortfindungsstörungen und eine Dyskalkulie beschrieben worden. Aufgrund des Gehirntumors sowie der genannten multiplen Folgeerkrankungen und Defizite sei ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Es bestehe nachvollziehbar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft (bisher Schülerin).

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin ab 1. August 2006 (1. Monat nach Vollendung des 18. Altersjahrs; vgl. Urk. 5/219/5 oben) eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Verfügung vom 5. November 2008, Urk. 5/254; Verfügungsteil 2, Urk. 5/240).

3.2    Im weiteren Verlauf zeigten sich Verbesserungen aus neuropsychologischer Sicht, wobei weiterhin leichte bis mittelgradige Funktionsstörungen bestehen blieben (vgl. Urk. 5/279/3-5; Urk. 5/294/2-4; Bericht des A.___ Kantonspitals vom 29. März 2010, Urk. 5/317). Der früher behandelnde Neurologe Dr. med. B.___ hielt am 17. April 2012 eine stationäre Situation gestützt auf die am 2. April 2012 angefertigten MRI-Aufnahmen des Hirns fest. Er rechne nicht damit, dass sich ein Tumorrezidiv einstellen werde. Vorübergehend attestierte er der Beschwerdeführerin für zwei bis drei Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Müdigkeit (Urk. 5/362). Die weitere Behandlung erfolgte bei PD Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie FMH, welche ihr - nebst im Wesentlichen unveränderten Diagnosen und den damit einhergehenden körperlichen sowie geistigen Einschränkungen - aufgrund der raschen Ermüdbarkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im KV-Bereich attestierte (Bericht vom 17. Juli 2013, Urk. 5/384, insbesondere Urk. 5/384/1-3). Aktuell bestehe jedoch bis 30. September 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der zunehmenden Dekompensation der psychischen und physischen Kräfte im Zusammenhang mit der erheblichen Belastung und Anspannung im Rahmen des Lehrabschlusses vom Sommer 2013 (Urk. 5/384/5 unten; vgl. auch Urk. 5/394). Zur genaueren Umschreibung des Belastungsprofils einer zumutbaren Arbeitstätigkeit sei der anstehende Arbeitsversuch abzuwarten (Schreiben von PD Dr. C.___ vom 2. Oktober 2013, Urk. 5/407). Seitens RAD wurde am 1. September 2013 ausgeführt, die aktuell bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten sei als vorübergehend anzusehen, da diese aufgrund einer Erschöpfung attestiert worden sei, welche reversibel sein sollte. Im Anschluss werde hoffentlich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf als Kauffrau Niveau B möglich sein. Diese Tätigkeit sei auch als angepasst anzusehen. Eine Verbesserung sei eher durch zunehmende Berufsroutine und nicht durch medizinische Massnahmen zu erwarten (Urk. 5/449/5-6). Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 21. Februar 2014 ausgehend von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % bei einem Invaliditätsgrad von 63 % vom 1. August bis 31. Oktober 2013 sowie ab 1. Februar 2014 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 5/455, Urk. 5/460, Urk. 5/465; Taggeldbezug vom 21. Oktober 2013 bis 2. Februar 2014 während Arbeitsversuch, vgl. Urk. 5/408, Urk. 5/416, Urk. 5/425, Urk. 5/436, Urk. 5/441).

3.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, wies mit Stellungnahme vom 10. Januar 2019 und unter Hinweis auf seinen Bericht vom August 2017 (vgl. Urk. 5/528) auf einen weitgehend unveränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hin. Die motorischen und kognitiven Defizite seien weitgehend unverändert vorhanden. Er würde lediglich die Fatigue als derzeit weniger ausgeprägt einschätzen. Auf die Arbeitsfähigkeit habe dies im Moment aber keinen relevanten Einfluss. Eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei weiterhin nicht realistisch und werde dies auch in Zukunft kaum sein. Im geschützten Rahmen könne wohl ein Pensum von 60 %, allenfalls auch 80 %, geleistet werden (Urk. 5/547).

    Im Gutachten der Medas Y.___ vom 22. Mai 2020 (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Urk. 5/600/1-12), in welchem im Wesentlichen ebenfalls die bereits bekannten Diagnosen aufgelistet wurden (vgl. Urk. 5/600/7-8), wurde zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der erlernten KV-Tätigkeit Folgendes ausgeführt: Es sei ein Pensum von sechs Stunden täglich zumutbar, was einem 70 %-Pensum entspreche. Im Rahmen dieses zeitlichen Pensums bestehe insbesondere aufgrund der neuropsychologischen Beurteilung eine Leistungsfähigkeit von 60 %. Somit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 42 %. Dies sei retrospektiv seit Durchführung der Ausbildung (2010-2013) anzunehmen (Urk. 5/600/10 Ziff. 4.7). In angepasster Tätigkeit sei ebenfalls von einem zeitlich zumutbaren 70 %-Pensum und einer zusätzlichen Leistungsminderung von 30 % auszugehen, was eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % ermögliche. Dies gelte ebenfalls retrospektiv seit Durchführung der Ausbildung. Es bestünden auch in einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit eine verminderte Geschwindigkeit und Einsatzfähigkeit des rechten Armes und der rechten Hand, eine etwas erschwerte Gehfähigkeit, eine Augenbewegungsstörung mit Visus- und Fokussierungseinschränkung sowie leicht- bis mittelschwere kognitive Einschränkungen und psychische Auffälligkeiten (Ziff. 4.8). Ob eine solche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt existiere, sei nicht durch die Gutachter zu entscheiden (Urk. 5/600/11 Ziff. 4.10).


4.    Ob das Gutachten vom 22. Mai 2020 den erforderlichen Kriterien im Hinblick auf im Rahmen von Revisionsverfahren zu erstellende Gutachten entspricht, ist vorliegend fraglich. Denn der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.3). Das vorliegende Gutachten äussert sich kaum zu den abweichenden ärztlichen Einschätzungen. Jedoch kann in medizinischer Hinsicht auf weitere Abklärungen verzichtet werden, da einerseits gestützt auf die vorhandenen Arztberichte ein weitgehend konstanter Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 21. Februar 2014 vorliegt. Andererseits stellte sich die Beschwerdegegnerin auch auf den Standpunkt, es liege keine Veränderung in der gesundheitlichen Situation vor (Urk. 2 S. 2 oben). Dies bestritt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht.


5.

5.1    Fraglich und strittig ist vorliegend jedoch insbesondere, ob die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig oder ihr lediglich eine Arbeitstätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt, mithin in geschütztem Rahmen, zumutbar ist.

    Gestützt auf die Akten, welche den Verfügungen vom 21. Februar 2014 zugrunde lagen, ist ersichtlich, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ihr zwar für eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt attestiert wurde: Die Beschwerdeführerin hatte während der Lehre und danach stets einen grossen Willen, einer Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen (vgl. insbesondere Urk. 5/372, Urk. 5/378/2, Urk. 5/382/4, Urk. 5/398, Urk. 5/410/8, Urk. 5/443-444, Urk. 5/446/5). Die behandelnde Neurologin attestierte ihr eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit. Der RAD wies damals darauf hin, dass eine solche «hoffentlich» realisierbar sei, denn im Zeitpunkt seiner Aktenbeurteilung bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche sich aus einem Erschöpfungszustand infolge der hohen Anforderungen im Rahmen des Lehrabschlusses ergeben hatte (vgl. E. 3.2). Der starke Wille, eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausüben zu können, ist auch aus den Arztberichten ersichtlich (vgl. insbesondere Urk. 5/407).

    In den verschiedenen vorliegenden Berichten zur erstmaligen beruflichen Ausbildung zeigte sich konstant, dass die Beschwerdeführerin jedoch leistungsmässig an ihre Grenzen gestossen ist. Wiederholt wurde eine realisierbare und insbesondere langfristig durchhaltbare Arbeitsfähigkeit lediglich im geschützten Rahmen als realistisch und möglich erachtet:

    Im Rahmen der beruflichen Abklärungen am E.___ hielten Fachpersonen im Abschlussbericht vom 24. März 2010 fest, die Einschränkungen in der Aufmerksamkeit und im Gedächtnis seien bedeutend und ausschlaggebend für die Empfehlung einer Ausbildung im geschützten Rahmen (Urk. 5/315/7 Ziff. 5.2). Die behinderungsangepassten Tätigkeiten würden sich auf den Bürobereich beschränken (Ziff. 5.3). Der Beschwerdeführerin sei eine kaufmännische Ausbildung im geschützten Rahmen zu empfehlen, wobei das Niveau der Ausbildung zwischen Büroassistentin mit Attest und Kauffrau Profil B liege. Die schulischen Leistungen würden einen Einstieg in die kaufmännische Ausbildung Profil B erlauben, doch ihre kognitiven Einschränkungen würden dem entgegenwirken (Urk. 5/315/8 Ziff. 7). Eine Ausbildung «unter guten Rahmenbedingungen (allenfalls im geschützten Rahmen)» wurde auch aus neuropsychologischer Sicht empfohlen (Urk. 5/317/7 unten).

    Aufgrund der getätigten Abklärungen erachtete die Beschwerdegegnerin eine Ausbildung im geschützten Rahmen als ausgewiesen (vgl. Notizen zu den Gesprächen vom 18. März und 3. Mai 2010, Urk. 5/401/4). Die Ausbildung konnte die Beschwerdeführerin bei der F.___ respektive der G.___ GmbH absolvieren. Diese «bieten eine Arbeitsumgebung und ein soziales Umfeld, welches sich bestmöglich an den Normalitätskriterien im Hinblick auf den ersten Arbeitsmarkt orientiert» (vgl. Urk. 5/382/1). Die Lehre zur Kauffrau mit eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) konnte die Beschwerdeführerin vollständig absolvieren und erfolgreich abschliessen (vgl. Urk. 5/391). Aus den Zwischenberichten ist zwar ersichtlich, dass sie 2012 bis 2013 mit Erschöpfung und Müdigkeit zu kämpfen hatte (vgl. Urk. 5/364, Urk. 5/372, Urk. 5/378). Gemäss dem Ausbildungsbetrieb G.___ GmbH sei eine Präsenzzeit von 7.25 Stunden/Tag möglich gewesen, wobei sie aufgrund ihrer Erschöpfung einen durchschnittlichen Leistungsgrad im Massstab des ersten Arbeitsmarktes/freien Wirtschaft während dieser Präsenzzeit von 70 % habe erbringen können (Bericht vom 18. März 2013, Urk. 5/379 Ziff. 3.4 f.). Im Abschlussbericht vom 27. Juni 2013 hielt die G.___ GmbH fest, die Beschwerdeführerin sei fähig, im ersten Arbeitsmarkt niederschwellige, einfache kaufmännische Aufgaben zu erledigen, wobei ihre Leistungsfähigkeit 60 % betrage bei einer Präsenzzeit von 100 % (Urk. 5/382/2). In Bezug auf eine Anschlusslösung habe sich die Beschwerdeführerin intensiv mit der Stellensuche befasst und aus Eigeninitiative unzählige Bewerbungen versendet mit dem Ziel einer Fest- oder Temporäranstellung ab August 2013 im kaufmännischen Berufsfeld (Urk. 5/382/4).

    Von Oktober 2013 bis Ende Januar 2014 absolvierte die Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch bei der H.___ AG. Die Leiterin Verkauf Innendienst führte in ihrem Feedback vom 14. Januar 2014 aus, in einem kundenorientierten Unternehmen, wie es die H.___ AG sei und in welchem die Zeit und viele kleine Details eine grosse Rolle spielen würden und es oft sehr hektische Phasen gäbe, sehe sie die Beschwerdeführerin weniger. In den Bereichen Selbständigkeit, Konzentrations- und Lernfähigkeit sowie Belastbarkeit hätten Defizite bestanden. Allenfalls könne sie ihre Stärke (Kreativität) in einem anderen Unternehmen besser einsetzen (vgl. Urk. 5/440).

    Somit ging die Beschwerdegegnerin zwar gestützt auf die damalige Aktenlage mit erfolgreichem Lehrabschluss als Kauffrau mit EFZ nachvollziehbar von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus, selbst wenn diesbezüglich gewisse Unsicherheiten bestanden.

5.2    Die tatsächlich ausgeübtentigkeiten nach Abschluss der Ausbildung lassen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine lediglich realisierbare Arbeitsfähigkeit (im medizinisch-theoretisch attestierten Umfang von bis 60 % in angepasster Tätigkeit) im geschützten Rahmen schliessen.

    Vom 5. Mai 2014 bis 30. November 2015 arbeitete die Beschwerdeführerin bei der I.___ Stiftung 24 Stunden pro Woche im Mediawerk, wobei ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 303.-- vereinbart war. Im Dezember 2015 wechselte sie in den Bereich Administration, wo ihr nur noch das Leisten von wöchentlich 15 Stunden möglich war und sie einen Monatslohn von Fr. 198.-- erzielte (Urk. 5/529; vgl. auch Urk. 5/476). Der im Mai 2014 angetretene geschützte Arbeitsplatz sei extra für die Beschwerdeführerin geschaffen worden. Sie habe darauf hinarbeiten wollen, später wenn möglich im Medienbereich im ersten Arbeitsmarkt einsteigen zu können. Ab 22. September 2014 habe sie neben dieser Tätigkeit einen Tag wöchentlich in einem Betrieb des ersten Arbeitsmarktes in einem kleinen Architekturbüro im administrativen Bereich mitarbeiten können. Dieses Arbeitsverhältnis sei im gegenseitigen Einvernehmen per 31. Juli 2015 beendet worden. Bei der Beschwerdeführerin hätten sich in allen drei Tätigkeitsfeldern (Mediawerk, Architekturbüro, Administration) dieselben behinderungsbedingten Herausforderungen ergeben. Es sei bei den meisten Arbeiten ein sehr grosser Aufwand für Instruktionen, Kontrollen und Korrekturen nötig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei bemüht, ihr Bestes zu geben. Leider sei bisher trotzdem kein wirklich anhaltender Erfolg mit dem Einüben und selbständigen Anwenden von unterstützenden Werkzeugen/Massnahmen erzielt worden. Die Beschwerdeführerin traue sich selbst zwar viel zu und habe den ganz starken Wunsch, im ersten Arbeitsmarkt tätig sein zu können. Aktuell seien sie im Prozess und auf der Suche, ob es nicht Tätigkeiten oder Arbeitsfelder gäbe, die besser geeignet seien für die weitere berufliche Entwicklung als der administrative Bereich (Stellungnahme vom 15. August 2017 Leiter Fachstelle Arbeit und Integration, I.___ Stiftung, Urk. 5/530). Im Jahr 2016 erzielte sie in der I.___ Stiftung einen Bruttojahreslohn von Fr. 2’552.-- (vgl. Lohnausweis, Urk. 5/520/5). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) war dieser auch 2017 in ähnlichem Umfang (Fr. 2'376.--; Urk. 5/546).

    Ab 4. März 2019 bis 31. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin im Personalverleih über K.___.ch an der Berufsschule L.___ für wöchentlich sechs bis acht Stunden zur Mithilfe in der Schuladministration (Aufgaben-Scanning, Ablage und sortieren von Personaldossiers, vorbereiten des Versands, anpassen von Excel-Listen, aufräumen des Archivs und Recherchearbeiten) eingesetzt (Urk. 5/610/3). Der Stundenlohn betrug Fr. 10.-- respektive Fr. 12.19 (mit Feiertags-/Ferienentschädigung und Anteil 13. Monatslohn; Urk. 5/554/1; vgl. auch Lohnabrechnungen April bis Juni 2019, Urk. 5/554/2-4).

    Im Rahmen eines Arbeitsversuchs an der Kantonsschule M.___ (vgl. Urk. 5/597) war die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2019 unbefristet als Verwaltungsaushilfe angestellt, wobei ein Bruttostundenlohn von Fr. 33.86, jedoch kein Mindestpensum vereinbart war (Urk. 5/593). Das Anstellungsverhältnis wurde per 31. Januar 2020 aufgelöst (Urk. 5/610/3).

5.3    Ein Revisionsgrund in Form einer Änderung des Invalideneinkommens liegt vor, wenn das Leistungsvermögen der versicherten Person unverändert bleibt, sich aber ihre erwerblichen Möglichkeiten oder ihre berufliche Situation geändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5).

    Der weitere Verlauf nach Lehrabschluss zeigte, dass sich in erwerblicher Hinsicht eine wesentliche Verschlechterung gegenüber dem den Verfügungen vom 21. Februar 2014 zugrunde gelegten Invalideneinkommen von Fr. 30'085.-- (vgl. Urk. 5/448/2, Urk. 5/455/2, Urk. 5/460, Urk. 5/465) ergeben hat. Die Beschwerdeführerin war seit dem Lehrabschluss nicht annähernd in der Lage, ein Invalideneinkommen in dieser Höhe zu erzielen. Gemäss IK-Auszug betrug das höchste Jahreseinkommen Fr. 4’021.-- (2015; Urk. 5/546). Selbst wenn der höchste, bei K.___.ch erzielte Monatsbruttolohn von Fr. 356.25 (vgl. Urk. 5/554/3) hochgerechnet wird auf einen Jahresverdienst, ergibt sich ein solcher von lediglich Fr. 4'275.-- respektive im voll zumutbaren Umfang von 60 % und 1'151 Arbeitsstunden pro Jahr (60 % von 46 x 41.7 Stunden) bei 11'510.--. Im Vergleich mit dem von der Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bezifferten Valideneinkommen welches für Personen ab vollendetem 30. Altersjahr im Jahr 2018 Fr. 82'000.--, im Jahr 2019 Fr. 83'000.-- und in den Jahren 2020/2021 Fr. 83'500.-- betrug (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 369, 378, 393 und 403) – resultiert somit offenkundig ein Invaliditätsgrad von deutlich über 70 %.

5.4    Nach dem Gesagten ist eine Verschlechterung in erwerblicher Hinsicht ausgewiesen. Die Erhöhung der Rente erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV bei einer Revision von Amtes wegen frühestens von dem für diese vorgesehenen Monat an. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab 1. November 2018 (vgl. Einleitung der Rentenrevision, Urk. 5/543) Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 1.3).


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. März 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti