Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00271


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 30. August 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann

Delvoigt Leitner Waldmann Advokaten

St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1981, lebt seit 1994 in der Schweiz. Am 1. April 2016 trat sie bei der Y.___ AG in Z.___ eine Stelle als Mitarbeiterin im Sortier- und Abpackbetrieb an. Ab dem 13. Februar 2019 war sie bis auf Weiteres arbeitsunfähig und am 9. August 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf ein linksseitiges Knieleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1-7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, prüfte in der Folge den Leistungsanspruch. Sie holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten ein (IK-Auszug; Urk. 7/10) und nahm die Unterlagen der Krankentaggeldversicherung der Versicherten, der Vaudoise Versicherungen (nachfolgend: Vaudoise), zu den Akten (Urk. 7/12, Urk. 7/15-16, Urk. 7/19). Am 14. April 2020 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 7/21). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. April 2020, ergänzt am 5. Mai und 3. Juli 2020, Einwände (Urk. 7/25, Urk. 7/33, Urk. 7/37). Am 11. März 2021 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit der sie an der in Aussicht gestellten Abweisung des Leistungsgesuchs festhielt (Urk. 2 = Urk. 7/46).


2.    Gegen die Verfügung vom 11. März 2021 erhob die Versicherte am 29. April 2021 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Februar 2020 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Versicherten am 10. Juni 2021 Kenntnis gegeben (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides aus, seit dem 13. Februar 2019 habe für die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, was in der Folge zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt habe. Da sie weiterhin in ärztlicher Behandlung gewesen sei, sei der weitere Verlauf abgewartet worden. Nachdem bei Erlass des Vorbescheides davon ausgegangen worden sei, die Beschwerdeführerin sei ab Oktober 2019 wieder voll arbeitsfähig und das Wartejahr (12 Monate ab dem 13. Februar 2019) demzufolge noch nicht abgelaufen, sei im Einwandverfahren auf die weiterhin laufende ärztliche Behandlung hingewiesen und es seien entsprechende Unterlagen eingereicht worden. Die Beurteilung durch den RAD habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei, weswegen sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2 S. 1 f.).

    In der Beschwerdeantwort blieb die Beschwerdegegnerin bei ihrem Standpunkt (Urk. 6).

2.2    Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Annahme der Beschwerdegegnerin, sie sei ab Oktober 2019 wieder vollständig arbeitsfähig gewesen, sei nicht gerechtfertigt. Zwar habe die Vaudoise als Krankentaggeldversicherer ihre Leistungen per Ende September 2019 eingestellt, jedoch habe tatsächlich über diesen Zeitpunkt hinaus eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der für die Beeinträchtigung relevante Schaden am linken Kniegelenk habe durch den operativen Eingriff im Februar 2019 nicht behoben werden können. Aufgrund der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit komme die bisherige Tätigkeit nicht mehr in Frage. Auch die weitere Annahme der Beschwerdegegnerin, die sich auf die Beurteilung des RAD stütze, eine angepasste Tätigkeit könne ohne Einschränkung ausgeübt werden, werde durch die Akten nicht hinreichend bestätigt. Bestünden an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer Beurteilung des RAD Zweifel, so komme dieser keine Beweiskraft zu. Auch die behandelnden Ärzte hätten sich nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geäussert. Damit könne nicht hinreichend festgestellt werden, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die bisherige oder gegebenenfalls eine angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könne. Damit stehe auch nicht fest, ob die relevante Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Jahr angedauert habe oder ob allenfalls Anspruch auf eine befristete Rente bestehe. Soweit keine Rente zugesprochen werde, sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 6 ff.).


3.

3.1    Im ersten Teil der Verfügungsbegründung hat die Beschwerdegegnerin die Argumente des Vorbescheides vom 14. April 2020 (Urk. 7/21/2) aufgenommen und festgehalten, ab dem 1. Oktober 2019 sei eine berufliche Tätigkeit wieder uneingeschränkt zumutbar gewesen. Die ab dem 13. Februar 2019 attestierte Arbeitsunfähigkeit habe somit weniger als ein Jahr angedauert, weswegen das Wartejahr nicht bestanden sei (Urk. 2 S. 1).

    Massgeblich für die ein knappes Jahr nach dem Vorbescheid ergangene Verfügung vom 11. März 2021 sind hingegen die weiteren Darlegungen. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei und mit einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2 S. 2).

    Im Vorbescheidverfahren war die Beschwerdegegnerin somit zum Schluss gelangt, es komme nicht mehr jede, sondern nur noch eine dem beeinträchtigten Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit in Betracht. Auch die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, die bisherige körperlich belastende Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar, indem sie darauf hinweist, seit dem 13. Februar 2019 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit bezeichnet gemäss Art. 6 ATSG die volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.

3.2

3.2.1    Die funktionelle Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist auf ein linksseitiges Knieleiden zurückzuführen. Ab dem 13. Februar 2019 wurde ihr deswegen von den behandelnden Ärzten des Spitals A.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/6). Dem Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 15. Februar 2019 und dem weiteren Bericht der Klinik vom 3. April 2019 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide unter einem retropatellären medialen Knorpelschaden am linken Knie. Am 13. Februar 2019 sei eine Microfrakturierung in Knorpelschnipseltechnik mit Hybridfixation und AMIC-Plastik vorgenommen worden. Die Knorpelchirurgie sei kompliziert gewesen, der Verlauf nach dem Eingriff jedoch regelrecht. Physiotherapie sei voraussichtlich für längere Zeit erforderlich. Bis mindestens Mitte Mai 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für belastende Tätigkeiten (Urk. 7/12/6-8 = Urk. 7/15/31-33; vgl. auch Urk. 7/12/58-62, Urk. 7/12/64-68, Urk. 7/15/50 ff.).

3.2.2    Am 14. Mai 2019 berichteten die Ärzte des Spitals A.___, das Gangbild sei schleppend, langsam und hinkend. Die Beschwerdeführerin sei zur Mobilisation ohne Stock ermuntert worden. Es sei weiterhin intensive Physiotherapie erforderlich (Urk. 7/19/13).

    Am 19. August 2019 berichtete der Hausarzt Dr. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, seit September 2018 leide die Beschwerdeführerin unter linksseitigen Knieschmerzen. Nach der Operation am 13. Februar 2019 sei leider keine Besserung eingetreten. Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig und die Wiederaufnahme ihrer Arbeit sei nicht denkbar (Urk. 7/12/9 = Urk. 7/15/28).

    Am 20. August 2019 hielten die Ärzte des Spitals A.___ fest, es liege ein insgesamt protrahierter Verlauf vor. Die Physiotherapie habe bislang nicht zur gewünschten Besserung geführt. Es bestehe linksseitig eine deutlich abgeschwächte Oberschenkelfunktion mit mangelnder Stabilisation und Kraft der unteren Extremität. Zudem klage die Beschwerdeführerin über eine deutliche Schmerzhaftigkeit im Bereich des Ligamentum patellae. Zur Verlaufskontrolle und Standortbestimmung sei ein MRI angezeigt. Es bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/19/12). Am 10. September 2019 berichteten die Ärzte des Spitals A.___ über die MRI-Untersuchung. Dem Bericht ist zu entnehmen, das Befundbild sei grundsätzlich erfreulich. Die persistierenden Beschwerden seien Folge der deutlich abgeschwächten Muskelfunktion, aber auch der periartikulären muskuloligamentären Beschwerden. Die schmerzmedikamentöse Behandlung und die Physiotherapie seien weiterzuführen (Urk. 7/19/15). Auch am 10. Dezember 2019 berichteten die behandelnden Ärzte des Spitals A.___ über persistierende Beschwerden trotz Fortführung von Physiotherapie (Urk. 7/19/10).

3.2.3    Der Vertrauensarzt der Vaudoise, med. pract. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2020 fest, nach der Operation eines grösseren Knorpelschadens am Knie links am 13. Februar 2019 liege ein regelrechter klinischer Verlauf vor, jedoch könne die Beschwerdeführerin nur langsam zur Vollbelastung übergehen. Nach Ansicht der behandelnden Ärzte liege in erster Linie ein muskuläres Problem vor. Bis zum 23. Juni 2019 könne von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Ab dann bestehe eine auffällige Diskrepanz zwischen dem klinisch günstigen Verlauf und den geäusserten Beschwerden (Urk. 7/19/8 f.).

    Dem Bericht des Medizinischen Radiologischen Instituts über eine MRI-Untersuchung des linken Knies am 24. Januar 2020 ist zu entnehmen, retropatellär und medial und am Patelladom seien auf einer Fläche von 13x15 mm Knorpelschäden Grad 3-4 vorhanden. Die restliche Knorpelfläche, die Bänder und der laterale Meniskus seien normal. Das Meniskushinterhorn sei degeneriert, jedoch ohne Riss, und es bestehe kein Gelenkserguss (Urk. 7/23/2).

    Am 16. Juli 2020 berichteten die Ärzte des Spitals A.___ erneut. Sie hielten fest, während des gesamten postoperativen Verlaufs hätten das Schmerzproblem und das Kraftdefizit nur ungenügend unter Kontrolle gebracht werden können. Aktuell bestehe keine andere Möglichkeit, als durch Kräftigungs- und Stabilisationsübungen, unterstützt durch PRP-Infiltrationen, eine gewisse Besserung zu erzielen. Eine körperlich belastende Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Es sei eine arbeitsmedizinische Beurteilung angezeigt (Urk. 7/40/f.).

    Am 11. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin schliesslich durch die Ärzte der Klinik D.___ untersucht. Diese nannten als Diagnose persistierende vordere Knieschmerzen links bei Status nach retropatellärer Knorpelplastik im Februar 2019 und hielten fest, in der klinischen Untersuchung habe ein deutlicher Knorpelschaden mit nur teilweiser Auffüllung des Defekts festgestellt werden können. Die als Therapie vorgeschlagene ACP-Injektionen wolle die Beschwerdeführerin nur bei sicherem Erfolg durchführen lassen. Ein solcher könne allerdings nicht garantiert werden. Angezeigt sei somit in erster Linie eine Belastungsadaption und eine Fortsetzung der Physiotherapie (Urk. 7/41/1 f.).

3.3    Der dokumentierte Verlauf seit der Knieoperation im Februar 2019 zeigt, dass trotz konsequenter Schmerztherapie und regelmässiger physiotherapeutischer Massnahmen eine Besserung der Schmerzproblematik ausgeblieben ist. Ursache ist nebst einer muskulären Problematik ein trotz des operativen Eingriffs verbliebener Knorpelschaden. Angesichts dessen gelangten die Ärzte des Spitals A.___ und der Klinik D.___ nachvollziehbar zum Schluss, eine körperlich belastende Tätigkeit komme nicht mehr in Betracht. Die ausgewiesene Knorpelschädigung als objektive Ursache für die Minderbelastbarkeit erfuhr durch Dr. C.___, den Vertrauensarzt der Vaudoise, nicht die erforderliche Berücksichtigung, weshalb auf seine Einschätzung nicht abgestellt werden kann.

    Auch aus den Ausführungen von RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, geht nicht hervor, inwieweit er der Knorpelschädigung Rechnung getragen hat. Er pflichtete den behandelnden Ärzten in seiner Aktenbeurteilung vom 23. November 2020 hingegen insoweit bei, als aus versicherungsmedizinscher Sicht kniebelastende, vorwiegend im Stehen und Gehen oder auch im Knien auszuübende Tätigkeiten nicht mehr geeignet seien und diesbezüglich seit dem 13. Februar 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Gleichzeitig hielt er aber auch fest, Angaben der Arbeitgeberin zur bisherigen Tätigkeit lägen nicht vor (Urk. 7/45/3 f.). Dies trifft zu. Vorhanden ist jedoch der Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ AG vom 3. März 2015. Gemäss diesem war die Beschwerdeführerin ab April 2019 als Mitarbeiterin im Sortier- und Abpackbetrieb angestellt (Urk. 7/3/1). Anlässlich des Standortgesprächs vom 3. September 2019 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, es habe sich um eine körperlich sehr anstrengende Arbeit am Fliessband gehandelt. Die Arbeit habe überwiegend im Stehen verrichtet werden müssen (Urk. 7/13/2). Somit ist bezüglich der bisherigen Tätigkeit von einer körperlich belastenden auszugehen, die nicht mehr zumutbar ist.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, eine angepasste Tätigkeit in einem vollschichtigen Pensum auszuüben. Diese Annahme geht auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ zurück. Dieser hielt in der Stellungnahme vom 23. November 2020 fest, für eine optimal angepasste, körperlich leichte und sitzende Tätigkeit ohne häufiges Treppensteigen und Gehen auf unebenem Boden sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Diese Beurteilung gelte für die Zeit ab Ende Mai/Anfang Juli 2019 (Urk. 7/45/4).

4.2    Die Darlegungen von Dr. E.___ beruhen auf einer Würdigung der Berichte der behandelnden Ärzte. Mithin liegt eine reine Aktenbeurteilung vor. Untersucht hat Dr. E.___ die Beschwerdeführerin nicht. In welchem Umfang und mit welchen Einschränkungen eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, hat bisher jedoch keiner der behandelnden Fachärzte beurteilt. Somit ist mangels einer nachvollziehbaren Begründung unklar, worauf Dr. E.___ seine Schlussfolgerung zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gründet, was zumindest geringe Zweifel an seiner Einschätzung erweckt.

    Die behandelnden Ärzte des Spitals A.___ haben zur Feststellung der Restarbeitsfähigkeit eine arbeitsmedizinische Beurteilung und damit eine zusätzliche Abklärung für erforderlich erachtet (Urk. 7/40/1 f.). Welche Belastungen der Beschwerdeführerin, in welchem Umfang und ab wann zumutbar sind, ist somit noch nicht hinreichend geklärt. Namentlich steht auch nicht fest, wie sich die Knieschädigung beim dauerhaften Sitzen auswirkt und ob die Knieschädigung somit ohne Weiteres - wie von Dr. E.___ angenommen - eine ausschliesslich sitzende Arbeitshaltung zulässt. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bedarf der weiteren Klärung. Es lässt sich noch nicht beurteilen, ob befristet oder unbefristet Anspruch auf eine Rente besteht. Zur Vornahme der noch erforderlichen Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Gemäss Art. 61 lit. fbis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Da nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), sind ausgangsgemäss die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG sodann Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 1’900.-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch erneut verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokat Dr. Yves Waldmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWilhelm