Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00273
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 12. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Schaub Hochl Rechtsanwälte AG
Theaterstrasse 29, Postfach 2273, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1982 geborene X.___, welche über eine abgeschlossene Bürolehre verfügt (Urk. 10/15/3) und zuletzt als Büroangestellte gearbeitet hatte (Urk. 10/32/2), meldete sich am 14. April 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/8). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2014 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 10/50).
1.2 Am 13. Juni 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/59) und reichte einen Bericht des Y.___ (Y.___; Urk. 10/60, Urk. 10/61) und einen Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin Neurologie, (Urk. 10/63, Urk. 10/64) ein. Mit Vorbescheid vom 4. September 2018 (Urk. 10/66) stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 10/69) und reichte Berichte des A.___ (A.___; Urk. 10/72, Urk. 10/73) und weitere Berichte von Dr. B.___ (Urk. 10/79, Urk. 10/78) und des Y.___ (Urk. 10/85) ein. Zudem berichtete Dr. B.___ der IV-Stelle (Urk. 10/83). In der Folge gab die IV-Stelle beim C.___ (C.___) ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie) in Auftrag (Urk. 10/93), welches am 12. Dezember 2019 erstattet wurde (Urk. 10/100). Am 19. Dezember 2019 (Urk. 10/101) und am 4. Februar 2020 (Urk. 10/104) stellte die IV-Stelle den Gutachtern Ergänzungsfragen, auf welche diese am 30. Januar 2020 (Urk. 10/102) bzw. am 11. Mai 2020 (Urk. 10/112) antworteten. Die Versicherte liess in der Folge einen weiteren Bericht des Y.___ (Urk. 10/113/1-3) sowie einen MRT-Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Radiologie, vom 30. November 2018 einreichen (Urk. 10/113/4, Urk. 10/114). Am 5. Oktober 2020 führte die IV-Stelle bei der Versicherten eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 10/118). Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 10/123). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 10/130). Mit Verfügung vom 17. März 2021 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 29. April 2021 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab Mai 2019 eine angemessene IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei das Verfahren zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wieder zurück (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. August 2021 angezeigt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5
1.5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.5.2 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).
1.7 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Per Mai 2019, das heisse im Zeitpunkt des Ablaufs des gesetzlichen Wartejahres, sei sie zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Der Gesundheitszustand habe sich im weiteren Verlauf verbessert. Spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung, mithin im November 2019, sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das C.___-Gutachten inklusive der ergänzenden Auskünfte der Gutachter bilde eine beweiskräftige Beurteilungsgrundlage. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 7,5 %. Es ergebe sich so bei Ablauf des Wartejahres ein Invaliditätsgrad von 29 % und ab Begutachtungszeitpunkt von 19 %. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Rentenanspruch.
2.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), im Gesundheitsfall wäre sie zu 100 % erwerbstätig. Angesichts der bestehenden finanziellen Schwierigkeiten und Schulden sei eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall absolut nachvollziehbar und würde zu einer Entlastung ihres Ehemannes führen. Er müsste so weniger Überstunden- und Samstagsarbeit leisten und hätte entsprechend mehr Kapazität zur Verfügung.
Es sei von einer maximal 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine lediglich 30%ige Arbeitsunfähigkeit, wie dies von den C.___-Gutachtern ausgeführt werde, könne aus Sicht der behandelnden Ärzte alleine schon gestützt auf den Umstand, dass nach 30 Minuten bis allerlängstens 60 Minuten eine längere Pause notwendig werde, schlicht nicht vorliegen. Dass sie nicht in dem von den Gutachtern angenommen Ausmass arbeitsfähig sei, habe sich auch in den gescheiterten Arbeitsversuchen gezeigt.
Im Haushalt gehe die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung von 7,5 % aus. Ein Grund für die Annahme dieser nur sehr minimen Einschränkung sei, dass den Familienangehörigen eine grosse Mit- und Unterstützungspflicht im Haushalt auferlegt worden sei. Dabei sei vergessen worden, dass diese bereits ohne zusätzliche Übernahme des Haushaltes stark gefordert seien. Es sei unbestritten, dass eine gesetzliche Unterstützungspflicht von Angehörigen bestehe. Trotzdem könne nicht pauschal und bei allen Aufgaben auf diese Mitwirkungspflicht verwiesen werden. Die älteren Kinder seien in der Schule und in der Lehre stark gefordert. Die Familie habe infolge des Wohnungskaufes Schulden, welche belastend seien. Dieser Umstand führe nun dazu, dass ihr Ehemann viele Überstunden und Wochenendeinsätze bei der Arbeit leiste, um die finanzielle Situation zu verbessern und nach Möglichkeit Schulden abzuzahlen. Diese berufliche Mehrbelastung bringe ihn bereits jetzt an und teilweise auch über die Grenze des Belast- und Zumutbaren. Von ihm noch das zusätzliche Leisten von Hausarbeit verlangen zu wollen, sei schlicht realitätsfremd und nicht zumutbar. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdegegnerin beurteilte, nur minime Einschränkung im Haushaltsbereich in einem Zeitpunkt erfolgt sei, in welchem sie nicht arbeitstätig sei. Würde sie – wie dies gefordert werde – 70 % arbeiten, wäre es ihr infolge der immer wieder notwendigen Pausen gar nicht möglich, neben dem Arbeitspensum noch Haushaltsarbeit zu erledigen.
3.
3.1 Im mit Verfügung vom 22. Mai 2014 (Urk. 10/50) abgeschlossenen Verfahren war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin von Januar bis Mai 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Nach Abschluss der Akutbehandlung hätten keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr bestanden.
3.2
3.2.1 Im C.___-Gutachten vom 12. Dezember 2019 (Urk. 10/100) werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 10/100/14 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.2.2 Die C.___-Gutachter nannten in ihrem Gutachten (Urk. 10/100) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/100/8):
- Somatisierungsstörung, unter anderem mit
- chronischer linksseitiger Hemicranie und linksseitigen Nacken-/Schulterschmerzen
- rechtsseitigen Unterbauchschmerzen ohne organisches Korrelat
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter an (Urk. 10/100/8):
- cervicomyofasziales Schmerzsyndrom
- depressive Störung mit aktuell leichtgradiger Symptomatik
- Syringohydromyelie C2/C3
- sensible Trigerminusneuropathie partiell VII/VIII links
- Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen
- Status nach Tolosa-Hunt-Syndrom links mit retroorbitalen Kopfschmerzen links, Abduzensparese links, Hypästhesie V I/II links
- gemäss Akten Status nach Verdacht auf fokale Epilepsie mit symptomarmen, komplex-fokalen Anfällen, anamnestisch seit Jahren keine Bewusstseinsstörungen und Anfallsleiden mehr
- Status nach distaler Radiusfraktur links, konservativ therapiert 2013
- Übergewicht (BMI 28,5)
- Spreizfüsse rechts mehr als links
- Nikotinabusus
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben sich aus der verminderten Belastbarkeit, der geringeren Umstellungsfähigkeit und dem erhöhten Schmerzerleben, wenn ein Anspruch an die Beschwerdeführerin gestellt werde. Die Teamfähigkeit sei gegeben, sofern das Team überschaubar sei. Insgesamt sollte die Beschwerdeführerin in einem eher ruhigen Büro mit wenig wechselnder Tätigkeit arbeiten. In einem Grossraumbüro sei sie wahrscheinlich mit den Geräuschen und den ständigen Störungen überfordert und reagiere dann mit einer Schmerzzunahme. Die Beschwerdeführerin könne sich an Regeln und Routinen anpassen. Sie könne Aufgaben planen und strukturieren. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien reduziert. Fachliche Kompetenzen könne sie anwenden. In ihrer Urteilsfähigkeit sei sie nicht eingeschränkt, ebenso wie in der Entscheidungsfähigkeit. Sie habe Mühe bei der Durchhaltefähigkeit, dies vor allen Dingen durch aufkommende Schmerzen bei Stress. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei eingeschränkt, die Beschwerdeführerin verhalte sich wahrscheinlich eher angepasst und passiv und könne Konflikte nicht gut aushalten. Sie richte negative Gefühle gegen sich selbst, sodass es zu einer Schmerzverstärkung komme. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei erhalten, ebenso wie die Gruppenfähigkeit. Hier sei jedoch zu beachten, dass die einzelnen Gruppen nicht gross, sondern überschaubar seien (Urk. 10/100/9).
Es bestehe eine eher zur Regression und Passivität neigende Persönlichkeit. Eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor (Urk. 10/100/9).
Betreffend Belastungsfaktoren und Ressourcen erklärten die Gutachter, die Beschwerdeführerin sei als Mutter, Hausfrau und arbeitstätige Person insgesamt überfordert. Die umfassende Versorgung durch die Familie stelle ein Hindernis in Bezug auf die Krankheitsbewältigung und bei der Reintegration in den Arbeitsprozess dar. Die Beschwerdeführerin zeige eine passive Einstellung. Sie habe eine Ausbildung und habe über längere Strecken im Büro gearbeitet. Sie könne an gewissen gesellschaftlichen sozialen Dingen teilnehmen, beispielsweise gehe sie auch mit Nachbarn oder Familienmitgliedern bzw. Freunden spazieren. Die Schulden der Familie durch den Hauskauf seien eine mögliche Belastung (Urk. 10/100/9-10).
Hinweise auf Inkonsistenzen lägen nicht vor. Allfällige Diskrepanzen seien unbewusster Natur und durch die Störung erklärbar (Urk. 10/100/10).
In der angestammten Arbeit mit überwiegend administrativer Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig. Auch in angepasster Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/100/10). Die Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestehe aus psychiatrischer Sicht wegen der Somatisierungsstörung in Kombination mit der aktuell leichten Depression. Eine zusätzliche somatische begründete Teilarbeitsunfähigkeit liege nicht vor. Die Einschätzung gelte ab dem Gutachtensdatum. Gemäss Akten habe im Verlauf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 2015 im angestammten Arbeitsumfeld bestanden. Es sei jedoch psychiatrischerseits sowohl im Herbst 2018 als auch im Mai 2019 eine mittelschwere Depression attestiert worden, allerdings ohne Berücksichtigung der von ihnen gestellten Diagnose einer somatoformen Störung. Sie könnten im Nachhinein bezüglich des präzisen Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit in der erwähnten Periode keine genaueren Angaben machen, da sie die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt nicht untersucht hätten und die Aktenlage dies nicht zulasse (Urk. 10/100/10).
Die gesundheitlichen Einschränkungen wirkten sich aus medizinischer Sicht im Haushalt nicht aus. Sowohl Ernährung als auch Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf, Wäsche- und Kleiderpflege und Betreuung von Kindern seien ohne Einschränkungen möglich (Urk. 10/100/11-12).
3.2.3 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 (Urk. 10/101) wandte sich die Beschwerdegegnerin mit diversen Fragen an die Gutachter. Diese antworteten am 30. Januar 2020 (Urk. 10/102) und erklärten im Wesentlichen, die ICD-10 Nummer für die psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei F45.0. Der Verlauf der Kopfschmerzen und derer Behandlung ab 2014 bis 2018 bleibe unklar, da keine Akten vorhanden seien und die Beschwerdeführerin nur unpräzise Angaben machen könne. Sie diagnostizierten die heute beschriebenen Kopfschmerzen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Somatisierungsstörung. Objektivierbar seien die Angaben der Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen, aber im Kontext nachvollziehbar. Die beklagten Kopfschmerzen würden seit fast vier Jahren durch Müdigkeit oder bei Stress ausgelöst, was typisch für Kopfschmerzen im Rahmen der Somatisierungsstörung sei. Der Einfluss des Medikamentenübergebrauchs auf die beklagten Kopfschmerzen sei nicht präzise zu beziffern. Sie gingen jedoch davon aus, dass diese ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien. Bei Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei erwähnt worden, dass die angestammte Bürotätigkeit aus neurologischer Sicht als ideal zu werten sei. Diese Tätigkeit könne ganztags durchgeführt werden. Infolge der Kopfschmerzen sei von einem erhöhten Pausenbedarf von 20 % auszugehen. Als Zeitpunkt sei Mitte Oktober 2012 angenommen worden. In der Tätigkeit als Hausfrau bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung.
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht auf 30 % beziffert worden. In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit könnten aus psychiatrischer Sicht keine seriösen Aussagen gemacht werden, da keine Berichte zwischen 2014 und 2018 vorlägen. Trotz teilweise widersprüchlicher Einschätzungen ab Mai 2018 gingen sie davon aus, dass grösstenteils bis heute eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Während Schmerzexazerbationen, insbesondere der in diesem Zeitraum neu aufgetretenen rechtsseitigen Bauchbeschwerden, sei die Arbeitsunfähigkeit zeitweise möglicherweise auch höher gewesen, präzise Angaben dazu könnten sie leider nicht machen. Die heutige Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Gutachtensdatum.
3.2.4 Dr. B.___ nannte mit undatiertem, am 8. Mai 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Bericht an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als Diagnosen (Urk. 10/110):
- chronische Migräne
- chronische faziale Schmerzen (trigeminoautonome)
- rezidivierende Depression
- chronische abdominale Schmerzen rechts unbekannter Ätiologie (Erstdiagnose 2019)
- Verdacht auf Endometriose
Bezüglich Migräne hätten sie die Attacken zeitweise reduzieren können und mit Lamotrigin sei es zu einer partiellen Verbesserung der «facial pain» gekommen. Bezüglich der Schmerzen im viszeralen Bereich hätten sie multiple Medikamente (inklusive Opiate) und Modalitäten ohne Erfolg versucht. Diagnostisch seien auch MRI erfolgt, aber die Ursache der Schmerzen sei unklar geblieben. Die Schmerzen seien für die Beschwerdeführerin invalidisierend. Sie sei nicht belastbar und ihre Konzentration sei reduziert (wegen der chronischen Schmerzen). In den letzten Monaten sei es zu einer Exazerbation der Schmerzsymptomatik gekommen. Sie habe das Teilgutachten nicht gesehen. Sie halte aber eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 60 % für sinnvoll. Chronische Schmerzen seien schwer objektivierbar, führten aber zu einer deutlichen Reduzierung der Lebensqualität. Bei der Beschwerdeführerin bestehe zwar auch eine Anpassungsstörung, diese sei aber oft eine Begleiterscheinung der chronischen Schmerzsymptomatik. Sie befürworte einen Rekurs bei der Beschwerdegegnerin.
3.2.5 Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 war die Beschwerdegegnerin erneut an die Gutachter gelangt und fragte (Urk. 10/104), woran sie die Verbesserung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Mai 2018 auf jetzt 30 % konkret festmachten. Der Gutachter Dr. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, erklärte mit Schreiben vom 11. Mai 2020 (Urk. 10/112), bezüglich der Arbeitsunfähigkeit von Mai 2018 liege ein Bericht des Y.___ vor. Dabei sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2015 attestiert worden. Im Juni 2018 sei von der Psychiatrie des Y.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgehalten worden. Von Seiten der Neurologin sei im Juli 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden. Die psychiatrische Diagnose vom Juni 2018 sei eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode. Bei der Begutachtung habe sich eine leichtgradige depressive Episode, die per se keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe, gezeigt. Es sei somit in der Zwischenzeit zu einer Verbesserung des Zustandsbildes der Beschwerdeführerin gekommen. Das Hauptproblem sei jedoch die Somatisierungsstörung, die letztendlich neurologisch und psychiatrisch berücksichtigt worden sei. Bei der Begutachtung seien nur die IV-relevanten Faktoren berücksichtigt worden. Die Einschätzung beruhe daher auf einer versicherungsmedizinischen Sicht und nicht auf der Sicht der behandelnden Ärzte. Es sei die depressive Symptomatik anders gewichtet worden. In Bezug auf die Somatisierung sei zu sagen, dass die neurologischen Diagnosen letztlich zu den Einschränkungen, wie sie im psychiatrischen Teilgutachten aufgeführt seien, führten. Der Neurologe gehe von einem erhöhten Pausenbedarf von 20 % aus. Aufgrund dieser Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin insgesamt als 70 % arbeitsfähig einzuschätzen. Konkret habe sich die depressive Symptomatik zurückgebildet, die restliche Einschätzung sei unter versicherungsmedizinischen Aspekten erfolgt.
3.2.6 Dipl. Arzt F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. G.___, Klinischer Psychologe, vom Y.___ nannten mit Bericht an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2020 (Urk. 10/113/1-3) als Diagnosen
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Status nach Tolosa-Hunt-Syndrom links mit deutlichen Folgen bis heute mit/bei
- entzündlichem Sinus-cavernosus-Syndrom links (Erstdiagnose Januar 2012)
- polynukleärer Meningitis nach systemischer Steroidtherapie
- Status nach Hirnnervenausfall N. abducens links und V1/V2 links
- trigeminoautonome Kopfschmerzen
- Schmerzen Füsse und Unterschenkel
Eine Verschlechterung sei seit 2019 eingetreten. Es sei betreffend Depression zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen. Dazu werde von Dr. B.___ von einer chronischen Migräne, chronischen fazialen Schmerzen und chronischen abdominalen Schmerzen rechts berichtet.
Zum C.___-Gutachten erklärten die Fachpersonen des Y.___, die Diagnose eines Status nach Tolosa-Hunt-Syndrom sei falsch. Es liege nach wie vor ein Tolosa-Hunt-Syndrom vor. Eine Somatisierungsstörung sowie eine leichtgradige depressive Symptomatik würden ohne nachvollziehbare Begründung geliefert. Der begutachtende Neurologe führe unter Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Tolosa-Hunt-Syndrom auf, in der Gesamtdiagnose sei die gleiche Diagnose jedoch unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Die psychiatrischen Symptome seien sehr oberflächlich erfragt. Die Behauptung, eine somatische Erklärung für die Beschwerden sei nicht gefunden worden, sei falsch. Richtig sei Folgeerscheinungen nach Tolosa-Hunt-Syndrom (chronische Kopfschmerzen, nicht belastungsabhängige Schmerzen, Schwindel in Zusammenhang mit den möglicherweise betroffenen Hirnnerven II, IV, VI, V1 und V2). Auch die psychischen Folgen seien keineswegs «diffus» wie im Gutachten beschrieben, sondern klar erfragbar. Der Alltag sei für die Beschwerdeführerin nicht mehr zu bewältigen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 31. Dezember 2014 bis heute. Die Merkmale/Symptome der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), seien vollständig erfüllt. Es werde behauptet, der Schwindel sei «psychogen», obschon er ein Symptom von Tolosa-Hunt sein könne. Insgesamt sei die Diagnose Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F32.0), falsch. Richtig sei Status nach Tolosa-Hunt-Syndrom links mit deutlichen Folgen bis heute neben einer mittelgradigen Depression.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das C.___-Gutachten vom 12. Dezember 2019 (Urk. 10/100) inklusive der ergänzenden Auskünfte der Gutachter vom 30. Januar 2020 (E. 3.2.3) und vom 11. Mai 2020 (E. 3.2.5) und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Im Mai 2019, das heisst gemäss Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres, ging die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen und im Zeitpunkt der Begutachtung von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. E. 2.1).
4.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des C.___-Gutachten vom 12. Dezember 2019 (Urk. 10/100) inklusive der ergänzenden Auskünfte der Gutachter vom 30. Januar 2020 (E. 3.2.3) und vom 11. Mai 2020 (E. 3.2.5) sprächen. Vielmehr beruht das Gutachten inklusive Ergänzungen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.7). Die Gutachter haben dabei die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren (vgl. E. 1.3) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt und haben somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Anzufügen ist jedoch, dass sich entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin aus den Angaben der Gutachter nicht ergibt, dass die Beschwerdeführerin erst seit Mai 2018 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, konnten die Gutachter doch für die Zeit vor Mai 2018 keine seriösen Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machen (Urk. 10/102/5). Da sich die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2018 (Urk. 10/59) – erneut – bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat, kann ihr Leistungsanspruch frühestens im Dezember 2018 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Ihr Leistungsanspruch kann daher - wie nachfolgend zu zeigen – trotz der unklaren Leistungsfähigkeit vor Mai 2018 rechtsgenügend beurteilt werden.
4.3
4.3.1 Aus dem undatierten, am 8. Mai 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht von Dr. B.___ (E. 3.2.4) ergibt sich nichts, was die Einschätzung der Gutachter infrage stellen würde. Dr. B.___ führte zwar die Diagnosen Migräne und chronische faziale Schmerzen (trigeminoautonome) an, welche von den Gutachtern nicht gestellt wurden. Die Gutachter berücksichtigen jedoch bei ihrer Beurteilung die entsprechenden Beschwerden, führten sie betreffend Kopfschmerzen doch die Diagnose chronische linksseitige Hemikranie verbunden mit linksseitigen Nacken-Schulterschmerzen an und massen den entsprechenden Beschwerden im Rahmen der Somatisierungsstörung Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sie erachteten jedoch die Ursache der geschilderten Kopfschmerzen als unklar und hielten fest, dass die Diagnose vom trigemino-autonomen-Kopfschmerzen nicht eindeutig gestellt werden könne (Urk. 10/100/47). Dass die Ursache der – unbestrittenen – Kopfschmerzen unklar ist, wurde denn auch von Dr. B.___ bestätigt (Urk. 10/110/1).
Die von Dr. B.___ attestierte 50- bis 60%ige Arbeitsunfähigkeit weicht zwar von der Einschätzung der Gutachter, welche im Gutachtenszeitpunkt noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, ab. Es besteht jedoch kein eklatanter Widerspruch. In Anbetracht der Tatsache, dass es bei der Würdigung des Berichts von Dr. B.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass behandelnde Ärzte, mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung, in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) und unter Berücksichtigung, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 145 V 361 E. 4.1.2), gibt die von Dr. B.___ attestierte 50- bis 60%ige Arbeitsunfähigkeit keinen Anlass, die Einschätzung der C.___-Gutachter infrage zu stellen. Wie nachfolgend zu zeigen (E. 7) würde im Übrigen auch bei einer andauernden 50%igen – oder gar 60%igen – Arbeitsunfähigkeit kein Rentenanspruch bestehen.
4.3.2 Die Fachpersonen des Y.___ kritisierten, die Gutachter hätten einen Status nach Tolosa-Hunt-Syndrom festgehalten, obwohl das Syndrom weiterhin bestehe (E. 3.2.6). Die Fachpersonen des Y.___ begründeten ihr Vorbringen nicht. Vielmehr wiesen sie auch selber darauf hin (Urk. 10/113/2), dass in der MRI-Untersuchung des Neurocarainums vom 20. März 2013 das Syndrom nicht (mehr) feststellbar war (vgl. auch Urk. 10/100/46) und die MRI-Untersuchung vom 30. November 2018 keinen pathologischen Befund zeigte (vgl. Urk. 10/113/4). Die Fachpersonen des Y.___ führten denn auch selber die Diagnose Status nach Tolosa-Hunt-Syndrom links sowohl unter den Diagnosen (Urk. 10/113/1) als auch unter den «richtigen» Diagnosen (Urk. 10/113/3) an. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Diagnose Status nach Tolosa-Hunt-Syndrom links infrage stellten. Der Verweis auf Dr. med. H.___ vom Schmerzzentrum I.___ vermag hieran nichts zu ändern.
Dass der neurologische Teilgutachter den Status nach Tolosa-Hunt-Syndrom links unter den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (Urk. 10/100/46), im Gesamtgutachten diese Diagnose aber unter den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet wurde (Urk. 10/100/8), stellt entgegen dem Einwand der Fachpersonen des Y.___ keinen Widerspruch dar. Die unbestritten (weiter) bestehenden Beschwerden der Beschwerdeführerin, welche der Neurologe – unter anderem - dem Status nach Tolosa-Hunt-Syndrom zuordnete, wurden im Gesamtgutachten (auch) unter der Diagnose Somatisierungsstörung im Rahmen der Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt.
Aus psychiatrischer Sicht erklärten die Fachpersonen des Y.___, dass die Folgen keineswegs «diffus», sondern klar erfragbar seien. Sie führten dabei einen psychiatrischen Befund an (Urk. 10/113/2). Den wörtlich gleichen Befund hatten sie jedoch bereits in einem Bericht vom 23. Mai 2018 angeführt (Urk. 10/58). Es handelt sich somit bei den im Bericht vom 25. Mai 2020 genannten Befunden nicht um aktuelle psychiatrische Befunde. Da – wie dargelegt (E. 4.2) - der frühestmögliche theoretische Rentenbeginn im Dezember 2018 ist, kann die Beschwerdeführerin aus allfälligen Befunden von Mai 2018 von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.4 Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das C.___-Gutachten vom 12. Dezember 2019 (Urk. 10/100) inklusive der ergänzenden Auskünfte der Gutachter vom 30. Januar 2020 (E. 3.2.3) und vom 11. Mai 2020 (E. 3.2.5) abgestellt hat.
5.
5.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbs- und zu 50 % im Haushalt tätig (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (E. 2.2).
Im Abklärungsbericht betreffend die Erhebung vom 5. Oktober 2020 (Urk. 10/118) ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, sie wolle einfach nur weg von zu Hause, daher würde sie im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum arbeiten. Wie sich das mit der Familie vereinbaren liesse, stehe nicht im Vordergrund. Gemäss Abklärungsbericht wurde die Aussage von der Beschwerdeführerin im Verlauf des Gesprächs korrigiert. Mit den inzwischen drei Kindern könnte sie ja gar nicht voll erwerbstätig sein. Das habe sie bei Gesundheit und zwei Kindern ja auch nicht gemacht. Sie könne sich ein Leben bei Gesundheit nicht vorstellen. Im Abklärungsbericht wird weiter ausgeführt, dass der Ehemann erklärt habe, dass eine Erwerbstätigkeit am Morgen jeweils realistisch sei. Dies wäre genug, sei die Ferienzeit ja auch noch zu regeln. Finanziell habe sich die Familie mit einem geringen Einkommen arrangiert. Sie hätten sich eine grosse Wohnung gekauft und hätten damit eine Mietbelastung, welche sie tragen könnten (Urk. 10/118/4).
Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann, welcher in einem Pensum von 100 % arbeitet, sowie einer 2004 geborenen Tochter, welche eine Lehre macht, einer 2006 geborenen Tochter, welche – im Abklärungszeitpunkt - noch zur Schule geht und einem 2015 geborenen Sohn (Urk. 10/118/4; Urk. 10/52).
Die Beschwerdeführerin schloss 2001 eine Bürolehre ab (Urk. 10/15/3). Nach Lehrabschluss war sie bis August 2004 bei der J.___ AG angestellt (Urk. 10/15/2). Sie erzielte dabei im Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 53'465. (Urk. 10/65). Nachdem die Beschwerdeführerin im Februar 2004 eine Tochter zur Welt gebracht hatte (Urk. 10/1), bezog sie ab Oktober 2004 bis März 2006 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/65). Im Juni 2006 wurde sie erneut Mutter (Urk. 10/8/3). Im Jahr 2007 erzielte sie ein Einkommen von Fr. 575.-- (Urk. 10/65). Ab Januar 2008 war die Beschwerdeführerin bei K.___ angestellt (Urk. 10/65). Der Arbeitgeber gab an, die Beschwerdeführerin habe in einem Pensum von 20 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche gearbeitet (Urk. 10/32/2). Anlässlich der aktuellen Haushaltsabklärung erklärte die Beschwerdeführerin ebenfalls, sie sei beim damaligen Arbeitgeber für vier Stunden pro Tag angestellt gewesen (Urk. 10/118/3). Im Jahr 2012 hatte die Beschwerdeführerin jedoch anlässlich eines Gesprächs gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärt, zuerst in einem 60%- und seit 2012 in einem 100%-Pensum gearbeitet zu haben (Urk. 10/21/3). Eine 100%ige Arbeitstätigkeit ergibt sich aus den vom damaligen Arbeitgeber zu Händen der Beschwerdegegnerin deklarierten Lohnzahlungen allerdings nicht (Urk. 10/32/3). Im IK-Auszug sind ab 2008 folgende Einkommen aufgeführt: 2008: Fr. 17'525.--, 2009: Fr. 19'000.--, 2010: Fr. 8’000.--, 2011: Fr. 30'000.--, 2012; Fr. 30'000.--; 2013 (bis April): Fr. 10’000.-- (Urk. 10/65). Gemäss ihren eigenen Angaben erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 einen Stundenlohn von Fr. 30.-- (Urk. 10/8/5, Urk. 10/21/2). Das von ihr bis 2012 erzielte Einkommen entsprach somit knapp einem 50%-Pensum (Fr. 30. x 8,4 x 21,7 x 12 = Fr. 65'620.80). Mit Ausnahme der Angabe anlässlich des Gesprächs im Jahr 2012 (Urk. 10/21) ergeben sich somit keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nach Geburt ihres ersten Kindes je in einem höheren als einem 50%-Pensum gearbeitet hätte. Im Jahr 2014 hat die Beschwerdeführerin im Übrigen nochmals für Syilir Cennet gearbeitet, gemäss ihren eigenen Angaben in einem Pensum von 40 bis 50 % (Urk. 10/100/26).
In Anbetracht des Gesagten und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres 3. Kindes trotz der gesundheitlichen Möglichkeit (vgl. E. 4) keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, erweist sich die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall in einem 50%-Pensum arbeitstätig, als nachvollziehbar. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass ein zusätzliches Erwerbseinkommen die Familie der Beschwerdeführerin finanziell entlasten würde, hat die Beschwerdeführerin doch – wie eben dargelegt – ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit auch zuletzt nicht verwertet, obwohl es ihr zumutbar gewesen wäre. Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbs- und zu 50 % im Haushalt tätig qualifizierte.
6.
6.1 Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht betreffend die Abklärung vom 5. Oktober 2020 davon ausging (Urk. 10/118), dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 7,5 % bzw. gewichtet zu 3,75 % eingeschränkt sei, machte die Beschwerdeführerin geltend, es läge eine weitergehende Einschränkung vor. Sie begründete dies insbesondere damit, dass ihr Ehemann nicht im von der Beschwerdegegnerin angenommenen Umfang Unterstützung leisten könne (E. 2.2).
6.2
6.2.1 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion infrage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
6.2.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3600 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR, gültig ab 1. Januar 2022) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
6.3 Die Beschwerdeführerin beanstandete nicht konkret, inwieweit die Einschätzungen der Abklärungsperson nicht zutreffen würden. Die gemachten Einschätzungen erweisen sich denn auch als nachvollziehbar. So erweist es sich beispielsweise ohne Weiteres als zumutbar, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die Wochenendeinkäufe erledigt, wobei es auch ohne Weiteres möglich wäre, dass die Beschwerdeführerin diese online tätigt (vgl. https://www.srf.ch/news/schweiz/ende-der-corona-massnahmen-war-die-zertifikatspflicht-richtig-herr-berset, wonach dies im Zusammenhang mit dem Coronavirus Risikogruppen zumutbar ist). Sodann hält die Abklärungsperson zutreffend fest, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, Speisen vorrätig zu kochen, sodass sie nicht jeden Tag frisch kochen müsste (vgl. Urk. 10/118/6). Hinsichtlich der familiären Unterstützung gilt es zu beachten, dass diese nicht nur vom Ehemann, sondern auch von den beiden älteren Kindern erwartet werden kann (E. 6.2.1). Der Abklärungsbericht trägt insgesamt den Einschränkungen der Beschwerdeführerin und der Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen angemessen Rechnung.
Es erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin für den Aufgabenbereich von einer Einschränkung von 7,5 % bzw. gewichtet von 3,75 % ausgegangen ist.
7.
7.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Nachdem die Beschwerdeführerin sich im Juni 2018 zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 10/59), ist der frühestmögliche Rentenbeginn – wie dargelegt (E. 4.2) - im Dezember 2018. Dies bedeutet, dass der Invaliditätsgrad – lediglich - gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten Berechnungsmodell zu ermitteln ist.
7.2 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
Die Beschwerdeführerin kann die angestammte Tätigkeit weiterhin ausüben, und zwar im Dezember 2018 in einem Pensum von 50 %. Entsprechend ergibt sich für den Erwerbsbereich ab Dezember 2018 ein Invaliditätsgrad von 50 % bzw. gewichtet von 25 %. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung, das heisst Ende Oktober 2019 (Urk. 10/100/3), war der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit zu 70 % zumutbar, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 30 % bzw. gewichtet von 15 % ergibt. Diese Verbesserung ist ab Februar 2020 zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. Urteile des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3 und I 792/06 vom 26. September 2007 E. 8.2).
8. Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbs- und zu 50 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Während im Haushalt eine gewichtete Einschränkung von 3,75 % besteht, beträgt die gewichtete Einschränkung im Erwerbsbereich bis Januar 2020 25 % und ab Februar 2020 15 %. Insgesamt ergibt sich so bis Januar 2020 ein Invaliditätsgrad von 28,75 % und ab Februar 2020 von 18,75 %. Die Beschwerdeführerin hat daher keinen Rentenanspruch. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler