Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2021.00275
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 18. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1966 geborene X.___ bezieht seit dem 1. Januar 2005 aufgrund einer paranoiden Schizophrenie eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. September 2005 [Urk. 7/33; vgl. auch Urk. 7/26 f.] sowie deren Mitteilungen vom 25. Oktober 2006, 22. Dezember 2009 und 13. April 2015 betreffend Bestätigung des bisherigen Rentenanspruchs [Urk. 7/40, Urk. 7/45 und Urk. 7/51]).
2. Am 22. Januar 2021 (Urk. 7/58; vgl. auch das Aktenverzeichnis [Urk. 7/0]) ging bei der IV-Stelle ein Schreiben des Versicherten ein, in welchem er um Überweisung eines Betrages von Fr. 300.-- seiner Invalidenrente bat und dabei als Adresse das Gefängnis Y.___ angab. Die IV-Stelle tätigte Abklärungen, welche ergaben, dass sich der Versicherte seit dem 5. Januar 2021 in Untersuchungshaft befinde, welche bis am 7. Juli 2021 verlängert worden sei. Zur Behandlung befinde er sich in der Psychiatrischen Klinik Z.___, Zentrum für Stationäre Forensische Therapie, A.___ (Urk. 7/74-78). Am 13. April 2021 verfügte die IV-Stelle die Sistierung der Invalidenrente für die Dauer des Freiheitsentzuges. Einer dagegen erhobenen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Sodann stellte sie den Erlass einer separaten Rückforderungsverfügung in Aussicht (Urk. 2 [= Urk. 7/77]).
3. Mit Eingabe vom 23. April 2021, zur Post gegeben am 29. April 2021, erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 13. April 2021 und beantragte die Weiterausrichtung der Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2021 angesetzte Frist zur Erstattung einer Replik (Urk. 8) liess dieser unbenutzt verstreichen, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden (Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).
1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt Untersuchungshaft von gewisser Dauer trotz des Wortlautes von Art. 21 Abs. 5 ATSG (Straf- oder Massnahmenvollzug) in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges. Ratio legis dieser Bestimmung ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistung eines Invaliden ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde. Unerheblich für die Rentensistierung ist dagegen, ob die Behandlungsbedürftigkeit oder die Sozialgefährlichkeit überwiegt. Es ist allein darauf abzustellen, ob die Strafe oder Massnahme eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V 154 E. 4.3, E. 5.1 und E. 6; 133 V 1 E. 4.2.4.1).
1.3 Die Sistierung von Rentenleistungen der Invalidenversicherung kann aus Praktikabilitätsgründen lediglich für eine Untersuchungshaft gelten, welche eine gewisse Zeit angedauert hat. Diese «gewisse Dauer» der Untersuchungshaft, während der die Rente noch auszurichten ist, kann – in Anlehnung an die gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) rentenrevisionsrechtlich massgebende Zeitspanne der anspruchsbeeinflussenden Änderung der Verhältnisse – bis zu drei Monate betragen. Wenn sich die Untersuchungshaft im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellt, sind die sistierten Rentenbetreffnisse nicht nachzuzahlen. Vielmehr stellen diese Teile des Schadens dar, welchen der zu Unrecht Verhaftete allenfalls auf dem Weg der Staatshaftung geltend machen kann (BGE 133 V 1 E. 3.1, E. 4.2.4.2).
In Umsetzung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält Rz 6007 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. Januar 2021) fest, dass bei einem Freiheitsentzug die Rente ab dem Monat zu sistieren ist, der dem Beginn des Freiheitsentzugs folgt. Bei Untersuchungshaft darf die Rente allerdings erst nach drei Monaten sistiert werden, wobei die während der Untersuchungshaft zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen rückwirkend ab Beginn der Inhaftierung zurückgefordert werden können.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Sistierungsverfügung vom 13. April 2021 damit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 5. Januar 2021 im Straf- oder Massnahmenvollzug befinde, und sistierte die Invalidenrente ab Februar 2021 (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er könne seine Rechnungen nicht bezahlen, wenn er sich im Gefängnis oder in der Klinik befinde (Urk. 1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. Januar 2021 bis mindestens am 7. Juli 2021 in Untersuchungshaft. Damit dauert die Untersuchungshaft länger als drei Monate an, was auch bereits im Zeitpunkt der Sistierungsverfügung vom 13. April 2021 galt. Damit ist die Rentensistierung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich gerechtfertigt, hat auch eine gesundheitlich unbeeinträchtigte Person während dieser Zeit in der Regel einen Erwerbsausfall hinzunehmen (vgl. vorstehend E. 1.2-1.3). Dafür, dass der Beschwerdeführer, welcher sich bereits seit längerer Zeit in A.___ im Zentrum für Stationäre Forensische Therapie auf der Sicherheitsstation befindet, im Rahmen dieser Massnahme einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, wäre er gesundheitlich nicht eingeschränkt, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Er brachte denn auch nichts Entsprechendes vor, nachdem ihm die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin mit dem darin enthaltenen Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zugestellt und ihm Frist für die Erstattung einer Replik angesetzt worden war; er liess sich nicht einmal vernehmen.
3.2 Die Rechtmässigkeit der Sistierung ab 1. Februar 2021 steht somit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Frage. Dass der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft grundsätzlich allfällige Kosten zu begleichen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, müsste doch auch eine nicht invalide Person in der gleichen Situation für die entsprechenden Positionen aufkommen.
Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend per 1. Februar 2021 verfügte Sistierung der Invalidenrente als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da Umstände vorliegen, welche es rechtfertigen keine Kosten aufzuerlegen (§ 33 Abs. 3 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), wird auf eine Kostenauflage verzichtet.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro