Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00276


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 8. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa

Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, arbeitete als selbständiger Optiker (Urk. 10/1/6, Urk. 10/8, Urk. 10/55/4). Am 4. Juli 2017 meldete er sich mit dem Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» wegen eines Augeninfarkts und eines Herzinfarkts bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 22. März 2018 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an, da bereits ab dem März 2018 die angestammte Tätigkeit wieder in vollem Pensum habe aufgenommen werden können (Urk. 10/40). Dagegen erhob der Versicherte am 29. März 2018 Einwände (Urk. 10/43). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen und holte unter anderem das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ GmbH, Gutachtensstelle Z.___, vom 25. Oktober 2019 ein (Urk. 10/82). Mit neuem Vorbescheid vom 7. April 2020 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 10/87). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch den Treuhänder Hans Städeli, am 20. April 2020 sinngemäss Einwand (Urk. 10/88). Mit Eingabe vom 29. April 2020 zeigte Rechtsanwalt Dr. G. Brusa der IV-Stelle sein Mandat zur Rechtsvertretung des Versicherten im Verwaltungsverfahren an (Urk. 10/90). Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 (Urk. 10/98-100) und diversen E-Mails wurden die Einwände ergänzt. Nach weiteren Abklärungen sandte die IV-Stelle dem Versicherten am 25. September 2020 die zusätzlichen Akten zu und verlängerte die Frist zur Ergänzung des Einwandes bis am 16. Oktober 2020 (Urk. 10/158). Mit Schreiben vom 1. und vom 12. Oktober 2020 ergänzte der Versicherte seine Einwände und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente und einer Verfahrensentschädigung sowie einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall nach Durchführung der notwendigen Abklärungen (Urk. 10/164/1, Urk. 10/165). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/169).

1.2    Mit Schreiben vom 13. November 2020 an die IV-Stelle machte der Versicherte eine rechtsverweigernde Verfahrensverzögerung geltend und rügte, dass die Abklärungen und der Entscheid in Sachen einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall bei hoher Gesichtsfeldeinschränkung ausstehend seien sowie dass das polydisziplinäre Gutachten zur Abklärung des geltend gemachten Rentenanspruchs mangelhaft und die Sache längst verfügungsreif sei (Urk. 10/171). Anlässlich des Telefongesprächs vom 20. November 2020 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er die Verfügung vom 30. Oktober 2020 nicht erhalten habe (Urk. 10/175), woraufhin die IV-Stelle dem Versicherten diese Verfügung eröffnete (Urk. 10/175). Am 25. November 2020 rügte der Versicherte erneut den ausstehenden Entscheid über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall; ausserdem ersuchte er darum, dass über die im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Parteientschädigung zu verfügen sei (Urk. 10/177).

    Die IV-Stelle teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 25. November 2020 mit, dass ihr keine Anmeldung betreffend Hilflosenentschädigung vorliege und dass daher auch kein entsprechendes Verfahren hängig sei. Auch seien die Voraussetzungen für eine leichte Hilflosenentschädigung im Sonderfall nicht dargetan worden. Die Anmeldung vom 7. Juli 2017 habe sich auf berufliche Massnahmen beziehungsweise eine Rentenprüfung bezogen. Ein Formular zur Einreichung eines Gesuchs um Hilflosenentschädigung sei auf der Homepage der SVA zu finden (Urk. 10/179). Mit Schreiben vom 27. November 2020 machte der Versicherte dagegen geltend, die Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen habe umfassende Wirkung und dass keine spezielle Formularpflicht, auch nicht betreffend spezieller Leistungen, bestehe; ausserdem beantragte er, die überfälligen Abklärungen seien an Hand zu nehmen (Urk. 10/182). Mit Schreiben vom 30. November 2020 verwies die IV-Stelle betreffend die beantragte Parteientschädigung auf die E-Mail vom 17. Juli 2020, in welcher darauf hingewiesen worden sei, dass im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet werde; bezüglich der Ausführungen zur Hilflosenentschädigung im Sonderfall verwies sie auf ihr Schreiben vom 25. November 2020 (Urk. 10/184). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 bestätigte die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich, dass sie im Rahmen der Offizialmaxime die Prüfung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall vornehmen werde (Urk. 10/185).

    Im Schreiben vom 4. Dezember 2020 erklärte der Versicherte mit Bezug auf das Schreiben der IV-Stelle vom 25. November 2020, dass damit hinsichtlich des Antrages auf Abklärung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall eine förmliche Rechtsverweigerung verfügt worden sei und er dagegen Beschwerde erheben werde. Betreffend die beantragte Parteientschädigung sei in der Erklärung, dass im Vorbescheidverfahren in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet werde, mutmasslich eine Ablehnung des Anspruchs auf Parteientschädigung, möglicherweise eine weniger förmlich verfügte Rechtsverweigerung zu sehen. Auch diesen Anspruch werde er mit Beschwerde geltend machen (Urk. 10/186).

1.3    Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 reichte der Versicherte Beschwerde gegen das Schreiben der IV-Stelle vom 25. November 2020 ein und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 10/188/3-8). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat mit Urteil vom 17. März 2021 im Verfahren Nr. IV.2021.00020 auf die Beschwerde hinsichtlich des Leistungsbegehrens auf Hilflosenentschädigung nicht ein und wies die diesbezügliche Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung ab. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend das Leistungsbegehren auf eine Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren hiess das Gericht gut und wies die IV-Stelle an, darüber unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Urk. 10/209/7-10).

    Daraufhin wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 11. Mai 2021 ab (richtig wohl: 28. April 2021, vgl. Urk. 2 = Urk. 10/215). Ferner wies sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/206, Urk. 10/208, Urk. 10/210) mit Verfügung vom 21. Mai 2021 auch das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab (Urk. 10/217).

1.4    Am 11. Januar 2021 hatte der Versicherte auch Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2020 betreffend Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 10/169) erhoben (Urk. 10/187/3-27). Hierzu wurde das Verfahren Nr. IV.2021.00015 eröffnet. Der Versicherte hat am 18. Juni 2021 zudem Beschwerde gegen die Vergung vom 21. Mai 2021 betreffend Hilflosenentschädigung erhoben. Diesbezüglich wurde das Verfahren Nr. IV.2021.00406 eröffnet, welches mit dem Verfahren Nr. IV.2021.00015 vereinigt wurde. Das vereinigte Verfahren ist derzeit am Gericht hängig.


2.    Mit Eingabe vom 30. April 2021 (Urk. 1), ergänzt mit Eingabe vom 14. Mai 2021 (Urk. 4), erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. April 2021 und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung für seinen Aufwand im Abklärungs-/Vorbescheidverfahren zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin nahm in der Eingabe vom 4. Juni 2021 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2021 Stellung (Urk. 7) und schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), wovon dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden im sozialversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, hat aber bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1; 130 V 570). Dabei bezieht sich der Grundsatz des Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG auf das Einspracheverfahren (BGE 140 V 116 E. 3.3).

1.2    Mit Blick auf die Zusprechung einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung, welches im Rahmen der am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen 4. IV-Revision das seit 1. Januar 2003 eingeführte Einspracheverfahren wieder ersetzt hat (Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] und Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), entschied das Bundesgericht im Urteil I 667/01 vom 17. Februar 2003, dass im Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung mangels gesetzlicher Grundlage kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht, wobei der Fall vorbehalten bleibt, dass die Verweigerung der Parteientschädigung einer Verletzung des Willkürverbots gleichkommt. Das Vorbescheidverfahren stellt ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, indem die IV-Stelle die Parteien anhören muss, bevor sie eine Verfügung erlässt, gegen die Beschwerde erhoben werden kann. Damit ist dieses nicht mit dem Einspracheverfahren gleichzusetzen, welches im Gegensatz zum Vorbescheidverfahren ein streitiges Verwaltungsverfahren darstellt, in welchem der Einsprecher folglich obsiegen kann. Im nichtstreitigen Vorbescheidverfahren liegt hingegen kein Obsiegen oder Unterliegen der versicherten Person vor, weshalb sich auch keine analoge Anwendung des Art. 52 Abs. 3 ATSG hinsichtlich der rechtsprechungsgemässen ausnahmsweisen Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren rechtfertigt (BGE 140 V 116 E. 3.4.1).

1.3    Eine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das dem Verfügungserlass vorangehende Administrativverfahren ist auch nicht in Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; in Verbindung mit Art. 55 ATSG) zu erblicken, welcher sich auf das Beschwerdeverfahren bezieht. Bei der Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädigung handelt es sich nicht um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz, und eine solche ist insbesondere im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren unüblich. Sie bedarf daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber hat beim Erlass des Verwaltungsverfahrensgesetzes bewusst darauf verzichtet, die Möglichkeit der Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren vorzusehen (BGE 132 II 47 E. 5.2). Mangels spezialgesetzlicher Grundlage besteht daher kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren. Eine Entschädigung ist daher jedenfalls nicht unter dem Rechtstitel der Parteientschädigung, sondern gegebenenfalls im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung geschuldet (BGE 140 V 116 E. 3.4.2).

1.4    

1.4.1    Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt (BGE 132 V 200 E. 5.1.4), das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat begründet (BGE 140 V 116 E. 4). Gestützt darauf hat der Anwalt eine Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen. Einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen kann der Anwalt auch aus Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV) ableiten. Dieser Anspruch umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen der vertretenen Partei von Bedeutung ist. Die Verfassungsbestimmung verlangt nur die Deckung des zur Wahrung der Rechte der Partei notwendigen Aufwands (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; 140 V 116  E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5D_14/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2).

1.4.2    Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 BV). Vorausgesetzt sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1).

    Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Auch muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 142 V 342, nicht publizierte E. 7.1 [8C_676/2015 vom 7. Juli 2016]).

    Im Vorbescheidverfahren erfordert es in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4.3    Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_898/2014 vom 20. November 2015 E. 3.2-3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hat zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausgeführt, nach dem Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL und Art. 52 Abs. 3 ATSG werde im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet, es sei denn diese Ausgaben seien dazu bestimmt, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu decken. Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Fall des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, solle bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden. Dieser Tatbestand der Entschädigung der prozessarmen Partei im Obsiegensfall sei hier nicht gegeben. Von Seiten des Beschwerdeführers sei der Nachweis der hierzu notwendigen Bedürftigkeit nicht erbracht worden. Es sei aktenkundig, dass er für das Jahr 2020 ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 87'623.-- deklariert habe, was einem beitragspflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 97'300.-- entspreche. Damit sei eine Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes, welche einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung begründen würde, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Ob die weiteren Voraussetzungen der Notwendigkeit und fehlenden Aussichtslosigkeit gegeben seien, könne damit offen bleiben. Damit sei selbst unter Anwendung der in BGE 130 V 570 statuierten Ausnahmeregelung kein Raum für die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es gehe darum, dass die Beschwerdegegnerin unter dem Titel der Parteientschädigung für grobe Verletzungen ihrer Abklärungspflichten im Verwaltungsverfahren verantwortlich sei. Sie habe den Sachverhalt nicht nur nicht abgeklärt, sondern verdunkelt. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin systematisch seine Mitwirkungsrechte verweigert, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Organisation einer in der Sache nicht nötigen polymedizinischen Abklärung. Damit er, der Beschwerdeführer, dennoch eine Chance gehabt habe, zu seinem Recht zu kommen, habe er einen Rechtsanwalt beauftragen und die von der Beschwerdegegnerin hintertriebenen Abklärungen nachholen müssen. Es habe sich um eine Ersatzvornahme gehandelt. Den entsprechenden Aufwand habe die Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Diese Entschädigung belaufe sich auf den durch die «ersparte» Abklärung eingesparten verwaltungseigenen Aufwand. Die Beschwerdegegnerin habe sich hierzu nicht geäussert, sondern lediglich zu nicht relevanten Verfahrensfragen. Ihr Verhalten sei rechtsmissbräuchlich und böswillig. Sie argumentiere mit dem Einspracheverfahren und der dortigen Entschädigungsregelung, insbesondere im Falle des Obsiegens der versicherten Person. Vorliegend gehe es aber um die Entschädigung für den Aufwand im Abklärungsverfahren/Vorbescheidverfahren, unabhängig von Obsiegen oder Unterliegen. Auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin über die unentgeltliche Rechtspflege und ihr Verweis auf Ziffer 5.2 (Parteientschädigung an die obsiegende Partei des Kreisschreibens über die Rechtspflege) würden am Thema vorbeigehen (Urk. 1 S. 6 f.).

    In rechtlicher Hinsicht sei massgeblich, dass Art. 57a IVG unter dem vierten Abschnitt «Organisation» den Vorbescheid als Teil des Abklärungsverfahrens regle. Im fünften Abschnitt der IVV werde das Verfahren geregelt und «Die Abklärung der Verhältnisse» werde als Teil des Verfahrens unter Art. 69 ff. IVV abgehandelt. In dieser Verordnung werde die gesetzliche Pflicht der IV-Stelle zur umfassenden Abklärung der rechtlichen und tatsächlich relevanten Verhältnisse bestätigt. Weder das IVG noch die IVV äussere sich zum Anspruch auf Parteientschädigung zugunsten der versicherten Person im/für das Verwaltungsverfahren. Lediglich indirekt werde dazu ausgeführt, dass der Aufwand im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungsplicht keinen Entschädigungsanspruch auslöse. Auch aus dem 4. Kapitel «Allgemeine Verfahrensbestimmungen» des ATSG gehe die Aufgabenverteilung klar hervor. So habe die Verwaltung abzuklären und die versicherte Person dabei mitzuwirken. Zum Entschädigungsanspruch äussere sich das ATSG nicht. Bei dieser Lage verweise das Gesetz auf das VwVG und dessen Grundsätze. Das VwVG lasse die Frage der Parteientschädigung an den ansprechenden Bürger unbehandelt. Die Rechtsprechung habe aber den grundsätzlichen Anspruch auf Entschädigung von Aufwand und Kosten des rechtssuchenden Bürgers für den Fall der Verweigerung des fairen Verfahrens statuiert. Diese Rechtsprechung stütze sich direkt auf den verfassungsrechtlichen Anspruch von Art. 29 BV, welche Bestimmung sogar noch weiter gehe als der konventionsrechtliche Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; Urk. 1 S. 7 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für seine Aufwendungen, namentlich die Anwaltskosten, im Verwaltungsverfahren hat.


3.

3.1    Wie das Bundesgericht im - hiervor in der Erwägung 1 zitierten - Leitentscheid BGE 140 V 116 klargestellt hat, besteht mangels spezialgesetzlicher Grundlage - vorbehältlich einer Verletzung des Willkürverbots (vgl. dazu E. 3.2 nachfolgend) - kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren respektive im dem Verfügungserlass vorangehenden Administrativverfahren, und ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aufgrund analoger Anwendung von Art. 52 Abs. 3 ATSG, in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG (in Verbindung mit Art. 55 ATSG) oder mit einem allgemeinen prozessualen Grundsatz begründen (E. 3.4). Der Beschwerdeführer führt denn auch selbst aus, dass weder im ATSG, dem IVG oder der IVV noch im VwVG ein Anspruch auf Parteientschädigung zugunsten der versicherten Person im/für das Verwaltungsverfahren vorgesehen seien (Urk. 1 S. 8).

    Dass er Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren hat, behauptet der Beschwerdeführer sodann ebenfalls nicht. Hierzu kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 1 f.), zumal der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass keine Bedürftigkeit gegeben ist. Auch hat er weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung beantragt.

    Der Beschwerdeführer beruft sich hingegen auf den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV und die dazu ergangene Rechtsprechung. Zur Frage, ob sich daraus ein Anspruch auf eine Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren ableiten lässt, gilt das Folgende.

3.2

3.2.1    Im Urteil I 667/01 vom 17. Februar 2003 hat das Bundesgericht ausgeführt, es bestehe nicht nur kein allgemein anerkannter, für sämtliche Verfahrensstufen geltender Rechtsgrundsatz, dass einer obsiegenden, anwaltlich vertretenen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden müsse, sondern die Rechtsprechung habe auch keinen entsprechenden Anspruch aus Art. 4 aBV - insbesondere dem daraus fliessenden Verbot der Rechtsverweigerung - abgeleitet, wobei sich aus den allgemeinen Verfahrensgarantien des Art. 29 der (neuen) Bundesverfassung vom 18. April 1999 (in Kraft seit 1. Januar 2000) gegenüber der unter der Herrschaft zu Art. 4 aBV ergangenen Rechtsprechung materiell nichts Neues ergeben habe (E. 4.1 mit Hinweisen).

    Weiter führte das Bundesgericht aus, eine Parteientschädigung für das Vorbescheidverfahren wäre - in analoger Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze betreffend das Einspracheverfahren in der Unfallversicherung - bei fehlender gesetzlicher Grundlage höchstens dann zuzusprechen, wenn die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens im Einzelfall in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderliefe, mithin vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht standzuhalten vermöchte (vgl. BGE 117 V 401 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts I 667/01 vom 17. Februar 2003 E. 4.2).

3.2.2    Wie sich aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV, namentlich dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 2.1.2.2), kein Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Vorbescheidverfahren ableitbar. Im Leitentscheid BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht zudem erklärt, wenn strukturelle Nachteile festgestellt würden, von welchen Leistungsansprecher der Sozialversicherung typischerweise betroffen seien, bedürfe es gegebenenfalls struktureller Korrektive. Prozessuale Chancengleichheit dürfe aber nicht dahin missverstanden werden, gestützt auf das Fairnessgebot könnten prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, um die objektive materielle Rechtsstellung im Einzelfall zu verbessern; Waffengleichheit meine nicht Gleichwertigkeit der materiellen Erfolgschancen (E. 2.1.2.3).

    Als Grundlage für einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Vorbescheidverfahren könnte somit (in Anwendung der hiervor in E. 3.2.1 zitierten Rechtsprechung) einzig gegebenenfalls eine Verletzung des in Art. 9 BV verankerten Willkürverbots in Betracht fallen. Zu prüfen ist nachfolgend daher allein, ob die verfügte Ablehnung des Entschädigungsbegehrens des Beschwerdeführers ausnahmsweise - trotz fehlender gesetzlicher Grundlage - in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderläuft, mithin vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht standzuhalten vermag.


4.

4.1    Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 142 II 369 E. 4.3 mit Hinweisen).

4.2

4.2.1    Der Beschwerdeführer macht zur Begründung des Anspruchs auf Prozessentschädigung im Verwaltungsverfahren eine Verletzung der Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin respektive des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) und seiner Mitwirkungsrechte (insbesondere bei der Organisation einer unnötigen polymedizinischen Abklärung) durch die Beschwerdegegnerin geltend, was ihn zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes veranlasst habe, der die Abklärungen der Beschwerdegegnerin habe nachholen müssen, welche diese dadurch eingespart habe (Urk. 1 S. 6 f.). Der Beschwerdeführer führt hierzu nicht aus, um welche Abklärungen es sich dabei seiner Ansicht nach im Einzelnen handelt, welcher ausserordentliche (Honorar-)Aufwand ihm zusätzlich entstanden sei und welche Mitwirkungsrechte ihm inwiefern tatsächlich verweigert worden seien. Es fehlt insofern schon an einer hinreichenden Substantiierung der Rügen.

4.2.2    Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin nach der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug am 4. Juli 2017 (Urk. 10/1) die üblichen Abklärungen zu den medizinischen und erwerblichen Verhältnissen des Beschwerdeführers vornahm. So klärte sie die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers ab, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/16-29, Urk. 10/47/1-72, Urk. 10/59/1-88), die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/34-35, Urk. 10/50/7-53, Urk. 10/53-55, Urk. 10/66-68) und - nach dem Einwand der damaligen Vertretung, der Städeli-Treuhand (Urk. 10/43), gegen den Vorbescheid vom 22. März 2018 (Urk. 10/40) und deren Stellungnahme vom 29. Januar 2019 zu den ergänzend eingeholten Akten (Urk. 10/60-61) - das polydisziplinäre Gutachten Y.___ GmbH vom 25. Oktober 2019 (Urk. 10/82) ein, was sie dem Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch die Städeli-Treuhand, vorab unter Nennung der Fachbereiche, unter Beilage der Fragen an die Gutachter und mit der Gelegenheit zu Zusatzfragen bis am 18. Juni 2019 mitteilte (Urk. 10/70). Die Zuteilung der Gutachterstelle erfolgte korrekt über das Portal der SuisseMED@P (vgl. www.suissemedap.ch; Urk. 10/72) und damit nach dem Zufallsprinzip im Sinne von Art. 72bis IVV, was dem Beschwerdeführer ebenfalls erklärt wurde (Urk. 10/70/1). Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer respektive dessen Vertretung die Gutachtensstelle, die Gutachterpersonen und deren Fachdisziplinen mit, dies unter Hinweis auf die Möglichkeit von Einwendungen dagegen bis am 6. August 2019 (Urk. 10/77). Solche Einwendungen erfolgten keine. Auch dieses Vorgehen entspricht dem vorgesehenen Ablauf bei Einholung einer polydisziplinären Begutachtung und ist rechtmässig (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2. und E. 5.2.2.2, BGE 138 V 318 E. 6.1, BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6-9; vgl. auch Art. 44 ATSG).

    Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers ist - entgegen seiner Ansicht (Urk. 1) und auch entgegen seiner Rügen im Einwand vom 8. Mai 2020 (Urk. 10/99) - nicht ersichtlich. Zudem erhielt er aufgrund des neuen Vorbescheides vom 7. April 2020, in welchem das Recht zum Einwand korrekt erklärt wurde und woraus hervorging, dass sich die Beschwerdegegnerin auf das eingeholte Gutachten stützt (Urk. 10/87), erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zur angekündigten Leistungsabweisung und auch zum Gutachten.

4.2.3    Die darauffolgende Mandatierung einer anwaltlichen Rechtsvertretung (Urk. 10/90-93) war nicht durch besondere Umstände oder Verfahrensauffälligkeiten zwingend erforderlich, zumal der Beschwerdeführer bereits durch einen Treuhänder vertreten war und selbständiger Unternehmer mit eigenem Optikergeschäft (Urk. 10/10/156/8) ist. Insbesondere wies die Angelegenheit zum Zeitpunkt des Vorbescheids weder einen besonders hohen Komplexitätsgrad auf, noch drohte dem Beschwerdeführer durch den von der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellten (negativen) Entscheid ein schlicht unhaltbares, nicht wieder gut zu machendes Unrecht. Nachdem im Vorbescheid ausdrücklich der Erlass einer «beschwerdefähigen Verfügung» angekündigt worden war und der Beschwerdeführer somit um die Möglichkeit des Rechtswegs wusste, drängte sich der Beizug eines Anwalts in jenem Verfahrensstadium nicht geradezu auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 667/01 vom 17. Februar 2003 E. 4.2).

    Der neu mandatierte Rechtsvertreter hatte sich im Einwand vom 8. Mai 2020 zudem auf den Standpunkt gestellt, dass auch ohne MEDAS-Gutachten ein Entscheid aufgrund der Akten möglich gewesen wäre (Urk. 10/99/2). Dies widerspricht seinem Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und er habe daher quasi ersatzweise selbst weitere Abklärungen vornehmen müssen (Urk. 1 S. 6 ff.).

    Die geltend gemachten «Abklärungen» des Rechtsvertreters beinhalten das Einreichen von Berichten der behandelnden Ärzte aus dem Jahr 2015 (Urk. 10/104) und von Juni bis August 2020 (Urk. 10/115-117, Urk. 10/150, Urk. 10/167), eine nicht unterzeichnete Aktennotiz ohne Nennung des Verfassers (vermutungsweise vom Beschwerdeführer persönlich) mit dem Betreff «telefonische Besprechung mit A.___» (Urk. 10/118), zwei Berichte von Bekannten des Beschwerdeführers (Urk. 10/111, Urk. 10/120), einen persönlichen Bericht des Beschwerdeführers (Urk. 10/123), Zeitungs- und Fachartikel (Urk. 10/129, Urk. 10/141, Urk. 10/147, Urk. 10/152) sowie Internetbeiträge (Urk. 10/134-135, Urk. 10/166). Auch wenn der mandatierte Rechtsvertreter damit von sich aus - ob letztlich notwendigerweise oder nicht kann hier offen bleiben - Verschiedenes zur Beweismittelbeschaffung unternommen hat, zur Begründung eines Aufwandes aufgrund eines besonders hohen Komplexitätsgrades der Sache und zur Begründung der Abwendung eines drohenden, schlicht unhaltbaren, nicht wieder gut zu machenden Unrechts ist dies jedenfalls nicht geeignet.

    Im Einwand vom 8. Mai 2020 rügte der Rechtsvertreter das MEDAS-Gutachten an sich, das Auswahlverfahren und die Verletzung von Mitwirkungsrechten bei dessen Einholung (Urk. 10/99/1-2). Auch in den darauffolgenden zahlreichen weiteren E-Mails des Rechtsvertreters an die Beschwerdegegnerin ging es im Wesentlichen um die Kritik am MEDAS-Gutachten und den Wunsch um Mitbestimmung beim weiteren Vorgehen im Abklärungsverfahren (Urk. 10/103, 107, 109-110, 113-114, 119, 121, 126-127, 132-133, 137-140, 142, 145-146, 151, 154, 157, 159). Ein «einvernehmliches Festlegen des weiteren Vorgehens im Abklärungsverfahren», wie dies von Seiten des Beschwerdeführers verlangt wurde (Urk. 10/109/3), ist indes nicht vorgesehen und es besteht - ausserhalb der gewährten Mitwirkungsrechte - insbesondere kein Anspruch darauf. Vielmehr ist es Sache der Beschwerdegegnerin, das Abklärungsverfahren zu leiten (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 44 ATSG). Wenn - wie hier - die gewährten Mitwirkungsrechte vor der Begutachtung, namentlich Einwendungen gegen die angezeigten Gutachterpersonen und Fachdisziplinen sowie das Stellen von Zusatzfragen, vom damaligen Vertreter nicht wahrgenommen wurden, kann dies nicht nach Kenntnis der Begutachtung nachträglich nachgeholt werden, wenn die versicherte Person mit der Begutachtung und/oder deren Ergebnis nicht einverstanden ist, indem stattdessen nunmehr eine einvernehmlich festgelegte neue medizinische Abklärung verlangt wird. Erst Recht ist es nicht unhaltbar, dass die hierfür herangezogene anwaltliche Rechtsvertretung von der Beschwerdegegnerin nicht entschädigt wurde.

4.2.4    Es lag zudem im Ermessen der Beschwerdegegnerin nach Einholung der Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Art. 47 ff. IVV) zum Gutachten (Urk. 10/86/6) und den weiteren eingereichten sowie eingeholten medizinischen Akten (Urk. 10/104, Urk. 10/115-117, Urk. 10/150, Urk. 10/167, Urk. 10/156), ob sie im Rahmen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1, BGE 132 II 257 E. 4.4.1) bei ihrem Entscheid über das Leistungsbegehren auf das eingeholte Gutachten abstellte oder davon abwich respektive ob sie weitere Abklärungen für notwendig erachtete. Die Verweigerung der Entschädigung im Verwaltungsverfahren wäre dabei nicht bereits deshalb schlechthin unhaltbar oder stossend und damit willkürlich, weil der Beschwerdeführer allenfalls gute Gründe gegen die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens, auf welche die IV-Stelle bei ihrem Entscheid letztlich abstellte (Verfügung vom 30. Oktober 2020, Urk. 10/169), vorbringt, welche zur Aufhebung der Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 10/169) führen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 667/01 vom 17. Februar 2003 E. 4.2).

4.3    

4.3.1    Nach dem Gesagten spricht nichts dafür, dass die Verweigerung einer Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall in verfassungsmässig unhaltbarer Weise dem Gebot der Gerechtigkeit zuwiderliefe. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) ist somit nicht anzunehmen.

    Die Beschwerdegegnerin ist daher nicht in Willkür verfallen, wenn sie es abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer für die ihm im Administrativverfahren erwachsenen Anwaltskosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Sie hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Parteientschädigung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren verneint.

    Sämtliche weitere Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

4.3.2    Die angefochtene Verfügung vom 28. April 2021 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


5.    

5.1    Die beantragte (Urk. 1 S. 5) Vereinigung dieses Verfahrens mit dem Verfahren Nr. IV.2021.00015 (vereinigt mit IV.2021.00406) betreffend Rente und Hilflosenentschädigung ist hier nicht angezeigt. Davon ist abzusehen.

5.2    Das Verfahren ist bei einer - wie hier vorliegenden- Beschwerde gegen eine direkt anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen der IV-Stelle kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG; e contrario Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann