Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00278


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 28. Februar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1981 geborene X.___ meldete sich unter Angabe von seit der Pubertät bestehenden Konzentrationsschwächen, Depressionen und Problemen beim Umsetzen von Strukturen im August 2003 erstmals zum Bezug von Rentenleistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/1 Ziff. 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und liess ein psychiatrisches Gutachten in der Y.___ AG erstellen (Urk. 9/11). Mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch ein Abhängigkeitsverhalten (Cannabiskonsum) begründet, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2005 einen Rentenanspruch (Urk. 9/13). Auf eine erneute Anmeldung vom 12. September 2008 (Urk. 9/15) trat sie mit Verfügung vom 21. Januar 2009 nicht ein (Urk. 9/21). Im Jahr 2010 erlitt der Versicherte einen Spontanpneumothorax rechts (Urk. 9/34/3, 9/34/7). Im Juni 2016 erlangte der bis dahin ungelernte Versicherte das Fähigkeitszeugnis zum Fachmann Betriebsunterhalt EFZ (Urk. 9/26/1) und arbeitete anschliessend in seinem Lehrbetrieb, der Z.___ in A.___, im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis 31. Juli 2017 als Fachmann Betriebsunterhalt zu 80 % (Urk. 9/36/7-8).

1.2    Am 15. März 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Boulles in der Lunge erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/27). Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch durch und holte medizinische Berichte und Unterlagen zum beruflichen Werdegang ein (Urk. 9/32, 9/34 und 9/36). Am 5. Juni 2019 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht und die Folgen einer Verletzung derselben auf, sich einem sechs- bis zwölfmonatigen pulmonalen Rehabilitationsprogramm mit Raucherentwöhnung zu unterziehen (Urk. 9/42). Am 20. November 2019 forderte sie ihn unter neuerlichem Hinweis auf die Folgen einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auf, bis 6. Dezember 2019 über die medizinischen Massnahmen zu informieren (Urk. 9/49), worauf der Versicherte am 29. November 2019 telefonisch darüber informierte, dass er das pneumologische Rehaprogramm im B.___ angetreten habe (Urk. 9/50). Nach Eingang eines Arztberichts des B.___ vom 10. Dezember 2019 (Urk. 9/51) und Durchführung eines Erstgesprächs im Rahmen der Eingliederungsberatung (vgl. Urk. 9/72/5-8) sprach sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 31. März 2020 (Urk. 9/57) Arbeitsvermittlung Plus (Assessment und Suche Arbeitsversuch durch die C.___ AG) für die Zeit vom 23. März bis 31. August 2020 zu. Mit einer weiteren Mitteilung vom 14. Juli 2020 (Urk. 9/66) gewährte sie Arbeitsvermittlung im Sinne eines Arbeitsversuchs als Mitarbeiter in einer Tierzucht für die Zeit vom 29. Juni bis 26. Dezember 2020 zuzüglich Taggeld, Akquisition (6 Monate) und Nachbetreuung (6 Monate) (Urk. 9/67). Nachdem eine zunächst in Betracht gezogene Festanstellung im Einsatzbetrieb nach erfolgreich absolviertem Arbeitsversuch aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen war (Urk. 9/72), reagierte der Versicherte nicht auf die nachfolgenden Bemühungen der C.___ AG zur Planung der weiteren Stellensuche (Urk. 9/72/13). Mit Vorbescheid vom 11. Februar 2021 stellte die IV-Stelle unter dem Titel «Keine Kostengutsprache für IV-Leistungen» die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/71). Daran hielt sie mit Verfügung vom 23. März 2021 fest (Urk. 9/73 = Urk. 2).

    Am 1. April 2021 ersuchte der Versicherte bei der IV-Stelle um Wiedererwägung der Verfügung vom 23. März 2021 (Urk. 9/75). Mit Schreiben vom 8. April 2021 teilte die IV-Stelle mit, dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete (Urk. 9/78).


2.    Gegen die Verfügung vom 23. März 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. April 2021 Beschwerde mit den Anträgen (S. 2), diese sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente) zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2021 zu Kenntnis gebracht wurde (Urk10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, worunter insbesondere auch medizinische Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) fallen.

    Art. 43 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Die versicherte Person muss vorher ebenfalls schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; sodann ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

    Nach Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist.

    Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).

1.3    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.    

1.4    Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 4 ATSG enthält verschiedene Elemente: Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt einerseits die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Zum andern muss diese Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit Hinweisen).

    Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihrer Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

    Ab welchem Zeitpunkt eine Widersetzlichkeit angenommen werden kann, hängt von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Der versicherten Person ist im Rahmen desselben unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Art. 21 N 152).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung mit dem Titel «Keine Kostengutsprache für IV-Leistungen» damit, dass aus medizinischer Sicht eine Behandlung der Lungenerkrankung angezeigt gewesen und der Beschwerdeführer am 5. Juni 2019 zu einer entsprechenden medizinischen Behandlung aufgefordert worden sei. Dabei habe sich gezeigt, dass er die Behandlung unzureichend wahrgenommen habe und er bei 36 Behandlungsterminen nur bei deren neun anwesend gewesen sei. Dieser Umstand sei beim Erstgespräch in der Eingliederungsberatung nochmals angesprochen worden und er habe sich bereit erklärt, parallel zur Eingliederung die Behandlung wie gefordert umzusetzen. Diese mündliche Vereinbarung sei auch in der Zielvereinbarung für die berufliche Massnahme vom 11. Juni 2020 aufgenommen worden. Am 12. Juni 2020 habe zudem ein klärendes Gespräch stattgefunden, wobei er auf seine fehlende Zuverlässigkeit, seine fehlende Behandlungsmotivation und die schlechte Erreichbarkeit sowie seine mangelnde Mitarbeit im Prozess der Stellensuche hingewiesen worden sei. Die Zielvereinbarung enthalte klare Voraussetzungen für die Mitarbeit und es sei auch besprochen worden, dass die beruflichen Massnahmen und auch alle weiteren IV-Abklärungen abgebrochen würden, wenn er sich nicht an die Vereinbarungen halte. Vom 29. Juni bis 26. Dezember 2020 habe er erfolgreich einen Arbeitsversuch absolvieren können, wobei es mit einer anschliessenden Festanstellung leider nicht geklappt habe. Er habe aber ein gutes Arbeitszeugnis für die Stellensuche erhalten und hätte auch weiterhin Unterstützung der C.___ AG zugute gehabt. Die C.___ AG habe aber am 28. Januar 2021 schriftlich mitgeteilt, dass er bei der Stellensuche nicht mehr mitgemacht und sich auf Anfragen auch nicht mehr gemeldet habe.

    Eine medizinische Behandlung habe der Beschwerdeführer ebenfalls nicht aufgenommen und die gemeinsam definierten Pflichten für die Zusammenarbeit seien nicht mehr eingehalten worden, weshalb die Mitteilung vom 14. Juli 2020 vorzeitig per 8. Februar 2021 habe aufgehoben werden müssen. Nach dem Assessment und dem Arbeitsversuch sei er auch gut für die Stellensuche gerüstet, sodass kein Anspruch mehr auf Unterstützung bei der Stellensuche bestehe.

    Weil er weder die medizinische Behandlung noch die Stellensuche pflichtbewusst umgesetzt habe, könne auch der Rentenanspruch nicht abschliessend geprüft werden. Da er die Mitwirkungspflicht nicht wahrnehme, seien weitere IV-Leistungsansprüche nicht zu prüfen und das Leistungsbegehren abzuweisen. Für eine Wiederaufnahme von IV-Abklärungen habe er darzulegen, dass er den Mitwirkungspflichten nachgekommen sei. Dies bedeute, dass er Stellensuchbemühungen nachzuweisen habe, wobei fünf bis zehn Bewerbungen pro Monat angemessen seien. Sodann habe er den Nachweis der Behandlung gemäss Auflage vom 5. Juni 2019 zu erbringen, was eine pulmologische Behandlung während mindestens sechs bis zwölf Monaten inklusive Rehabilitationsprogramm und Raucherentwöhnung mit lückenloser Teilnahme an der Therapie bedeute.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 6 f.), die Beschwerdegegnerin habe weder das Ausmass des Verschuldens unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände noch die Wirksamkeit der Auflage, die zudem nur teilweise verletzt worden sei, geprüft. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Auflage im Juni 2019 mitgeteilt worden sei. In der Folge sei mit der pulmologischen Behandlung begonnen worden, aber ärztlicherseits sei die ungenügende Mitwirkung moniert worden. Bereits damals hätte es sich aufgedrängt abzuklären, ob die ungenügende Teilnahme krankheitsbedingt gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe trotz der unzureichend erfüllten Auflagen auch Eingliederungsmassnahmen gewährt und einen Arbeitsversuch ermöglicht. Es sei somit davon auszugehen, dass auf die angedrohten Folgen bei ungenügender Erfüllung der Auflage vom Sommer 2019 bereits im Frühjahr 2020 verzichtet worden sei (S. 6 f.). Erst nach erfolgreichem Arbeitsversuch, welcher aber nicht zu einer Festanstellung geführt habe, und nach weiterer Unterstützung bei der Stellensuche, bei der er nicht genügend mitgewirkt habe, seien die beruflichen Massnahmen abgebrochen worden. Dass dabei unter Hinweis auf das ungenügende Erfüllen der Auflage vom Juni 2019 ein leistungsabweisender Entscheid erfolge, sei nicht zulässig. Die Beschwerdegegnerin habe bereits seit Dezember 2019 Kenntnis von der mangelnden Mitwirkung gehabt und trotzdem mehr als ein Jahr weitere Leistungen erbracht. Es sei auch nicht geprüft worden, weshalb er die Auflagen nur teilweise habe erfüllen können. Auch sei nicht geprüft worden, ob und in welchem Umfang sich die pulmologische Behandlung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte, wenn diese zureichend erfüllt worden wäre. Die Sanktion dürfe nicht weitergehen, als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt worden wäre (S. 7 f.). Bezüglich der mutmasslichen Entwicklung der Arbeitsfähigkeit nach Durchführung der empfohlenen Massnahmen seien in den Akten keine genügenden Angaben zu finden und diese ergäben auch keinen Aufschluss über die im Verfügungszeitpunkt aktuelle Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt.


3.

3.1    Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen versicherungspsychiatrischen Gutachten der Y.___ AG, vom 18. Januar 2005 (Urk. 9/11) nannten die zuständigen Ärzte folgende Diagnosen (S. 15):

- Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Störungen durch Cannabinoide, ständiger Gebrauch (ICD-10 F12.25)

- Kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92.8)

- Anpassungsstörungen mit gemischten Störungen von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25)

Zur Anamnese wurde ausgeführt (S. 1 f.), der Beschwerdeführer sei ab der 1. Realschulklasse mit depressiven Verstimmungen aufgefallen, die sich bis zur 3. Sekundarschulklasse fortgesetzt hätten. Mit der 3. Sekundarklasse sei er in ein Heim eingewiesen worden. Er habe durchgehend Anpassungsschwierigkeiten gezeigt mit passivem Widerstand und fortgesetztem Konsum von Cannabis. Gleichzeitig sei ein geringer Eigenantrieb aufgefallen, eine Perspektivlosigkeit sowie eine erniedrigte Frustrationstoleranz. Er habe eine Lehre als Audio- und Videoelektroniker begonnen, abgebrochen und einen dreieinhalb Monate dauernden Cannabisentzug in Frankreich gemacht. Im Anschluss daran habe er den Versuch unternommen die Matura nachzumachen, jedoch keinen Ort gefunden, wo er diese hätte machen können. Eine begonnene Schreinerlehre habe er wegen verstärktem «Kiffen» abbrechen müssen und sich daraufhin erneut einem eineinhalb Monate dauernden stationären Cannabisentzug im Tessin unterzogen. Anschliessend habe er sich über ein Temporär-Büro für vier bis fünf Monate Beschäftigungen gesucht, danach jedoch nicht mehr gearbeitet und sich nur noch in sein Zimmer zurückgezogen.

Suchtanamnestisch habe er mit 13 angefangen zu «kiffen». Ab der 3. Sekundarklasse sei er mit zehn Joints pro Tag voll eingestiegen. Zusätzlich habe er Psylo sowie Pilze beziehungsweise Ecstasy und (einmalig) MDMA konsumiert. Zurzeit konsumiere er mindestens einen Joint pro Tag, am Wochenende auch drei bis vier Joints. Grund zum «Kiffen» sei für ihn die Flucht vor dem Alltag sowie seine Angst (Befürchtungen) vor allfälligem Versagen in verschiedensten Situationen.

Die psychischen Störungen sowie die Störung des Sozialverhaltens, die beide sehr wahrscheinlich durch den fortgesetzten Cannabiskonsum ausgelöst und unterhalten würden, hätten bis anhin einen regulären Schulabschluss beziehungsweise eine Berufsausbildung verunmöglicht. Mit einer therapeutischen, fachpsychiatrisch zu leitenden Massnahme (Psychotherapie eventuell unterstützt durch adäquate Pharmakotherapie) sei die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen. Unter einem konsequenten therapeutischen Regime könne vermutlich in der Zeit von neun bis zwölf Monaten eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit erzielt werden (S. 16).

Der regionale ärztliche Dienst und gestützt auf dessen Beurteilung die Beschwerdegegnerin schlossen gestützt darauf auf eine primär durch das Abhängigkeitsverhalten begründete Arbeitsunfähigkeit, welche gemäss der damaligen Rechtslage zu keiner Invalidität führte (Urk. 9/12/3, 9/13/1).

3.2    Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, Pneumologie, Allergologie und klinische Immunologie FMH, führte in seinem Bericht im September 2018 (genaues Datum unleserlich [Urk. 9/34/7 f.]) aus, Zuweisungsgrund seien eine Anstrengungsdyspnoe und thorakale Schmerzen links gewesen. Seit akuten Schmerzen rechts mit thorakalem Spontanpneumothorax und neben der Pleuradrainage auch thorakoskopischer Pleurektomie/Bullektomie rechts am E.___ behandelt, habe der Beschwerdeführer eine Anstrengungsdyspnoe bemerkt. Es hätten auch zeitweise atemabhängige Schmerzen wieder zugenommen, welche über der rechten Schulter bis zur Nierenloge reichten. Der Beschwerdeführer rauche seit dem 13. Lebensjahr und konsumiere derzeit täglich im Durchschnitt ein Päckchen und daneben noch drei Joints pro Tag.

    Als Diagnosen bestünden:

Chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD)

-Gold Stadium 2A

-Lungenemphysezeichen mit ausgeprägten bullösen Veränderungen in beiden Lungen

-Status nach Spontanpneumothroax rechts mit Status nach thorakoskopischer Bullaresektion rechts im E.___ 2010

Eine Raucherentwöhnung wäre ganz wichtig, kombiniert mit einem ambulanten pulmonalen Rehabilitationsprogramm. Auch sei im weiteren Verlauf eine Volumenreduktionsmassnahme mit Bullae-Resektion auch auf der linken Seite zu evaluieren, damit einem Spontanpneumothorax links vorgebeugt werden könne, dies am besten nach gelungenem Rauchstopp und besserem Trainingszustand. Für mässig körperliche anstrengende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer aus pulmonalen Gründen zu 50 % arbeitsfähig.

3.3    Gemäss Schreiben der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2019 sei letzterer trotz mehrerer motivierender Gespräche nicht für das pulmonale Rehabilitationsprogramm und auch nicht für Raucherentwöhnung bereit gewesen (Urk. 9/39).

3.4    Im Bericht des B.___ vom 10. Dezember 2019 (Urk. 9/51) wies der leitende Arzt Pneumologie, Dr. med. F.___, auf die Behandlung mit letzter Kontrolle vom 28. August 2019 hin. Der Beschwerdeführer habe seit 2018 zunehmende Anstrengungsdyspnoe beim Bergauflaufen. Er habe dies bemerkt beim Berghinaufgehen von seinem Laden im Wohnort (zirka ein Kilometer). Dies sei für ihn deutlich anstrengend. Er müsse deutlich mehr ausatmen und müsse deutlich mehr schwitzen. Bisher seien keine Exazerbationen aufgetreten. Es bestehe ein CAT 5 von 40 Punkten bei einer mittelschweren fixierten obstruktiven Ventilationsstörung mit normalen statischen Lungenvolumina mit Diagnose einer COPD, GOLD-Stadium 2. Die medizinisch-theoretische Ateminvalidität liege bei 35 %.

    Weitere Verlaufskontrollen seien keine geplant. Eine Indikation für eine endoskopische Lungenvolumenreduktion bestehe bei fortgeführtem Nikotinabusus und auch bei fehlender Überblähung nicht. Eine ambulante pulmonale Rehabilitation habe stattgefunden, wobei die Teilnahme (9 von 36) äusserst gering gewesen und der Beschwerdeführer zuletzt gar nicht mehr gekommen sei. Weiter sei er auch bezüglich des Rauchstopps nicht einsichtig gewesen und könne sich einen solchen in den nächsten sechs Monaten nicht vorstellen. Insgesamt sei die Behandlung der COPD aufgrund der Mitarbeit des Beschwerdeführers erschwert gewesen.


4.    

4.1    Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet nicht die materielle Begründetheit des Anspruchs auf eine Rente respektive auf berufliche Massnahmen, sondern die Festlegung einer Sanktion in Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG, nach Massgabe von Art. 7b Abs. 3 IVG. Diese hat, wie hiervor ausgeführt, aufgrund aller Fallumstände, insbesondere aber nach dem Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu erfolgen und sie hat vor allem auch das Gebot der Verhältnismässigkeit, namentlich die Relation zur günstigen Wirkung der streitbetroffenen Massnahme, zu wahren. Eine Sanktion darf damit nicht weiter gehen, als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt worden wäre. Damit die Widersetzlichkeit angenommen werden kann, ist die richtige Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ausserhalb des hier nicht einschlägigen Anwendungsbereichs von Art. 7b Abs. 2 IVG zwingend (E. 1.4 hiervor).

    Im Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist die versicherte Person dabei schriftlich unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten aufzufordern, dass sie ihrer Schadenminderungspflicht nachkommt (E. 1.4 hiervor).

4.2    Grundsätzlich unbestritten und gemäss Aktenlage erstellt ist, dass der Beschwerdeführer der mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom5. Juni 2019 (Urk. 9/42) auferlegten medizinischen Behandlung in Form einer sechs- bis zwölfmonatigen pulmologischen Behandlung inklusive Rehabilitation und Raucherentwöhnung nur unzureichend nachkam (vgl. Urk. 1 S. 6 unten). Auch stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren mit den Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2019 (Urk. 9/42) und 20. November 2019 (Urk. 9/49) grundsätzlich in rechtsgenügender Weise durchgeführt wurde.

    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht (E. 2.2), die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem nachträglichen Verhalten, insbesondere den ab Frühjahr 2020 gewährten beruflichen Massnahmen, auf die mit der Auflage vom 5. Juni 2019 angedrohten Folgen einer Verletzung der Schadenminderungspflicht verzichtet, ist ihm entgegen zu halten, dass er anlässlich des Erstgesprächs in der Eingliederungsberatung vom 3. März 2020 die Aufgabe erhielt, sich um die Anmeldung beim Sozialdienst zu kümmern und, sobald er die Rechnungen wieder bezahlen könne, die Wiederaufnahme der pulmonalen Rehabilitation mit Hausarzt und Krankenkasse zu prüfen, wobei der Beschwerdeführer den Wunsch äusserte, mit der Behandlung bis zum Arbeitsversuch zuwarten zu dürfen, da ihm diese bei wieder vorhandener Tagesstruktur leichter falle (Urk. 9/72/8). Am 4. Juni 2020 wurde er von der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin telefonisch aufgefordert, die Zuweisung an den Lungenspezialisten nun aufzugleisen und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitsversuch schon gestartet habe (Urk. 9/72/10). In der von ihm unterzeichneten Zielvereinbarung vom 11. Juni 2020 zur Arbeitsvermittlung plus 1. Teil verpflichtete sich der Beschwerdeführer gemäss seinen darin aufgeführten Verantwortlichkeiten sodann verbindlich, sich wie besprochen um die Kostengutsprache für eine erneute Lungen-Rehabilitation zu kümmern, damit eine Behandlung spätestens während des Arbeitsversuchs gestartet werden könne (Urk. 9/61/1). Dabei wurde er neuerlich auf die Folgen einer Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG hingewiesen (Urk. 9/61/3). Entsprechend durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, die Beschwerdegegnerin verzichte auf die Durchsetzung der Auflage respektive auf die Durchsetzung der angedrohten Folgen einer Verletzung seiner Schadenminderungspflicht. Auch lässt er nicht geltend machen, es habe sich – wie verbindlich vereinbart - um die Kostengutsprache der Krankenkasse bemüht respektive diese sei ihm verweigert worden.

4.3    Hingegen ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als der angefochtene Entscheid Art. 7b Abs. 3 IVG nur ungenügend Rechnung trägt. Denn eine Sanktion gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG nach Massgabe von Art. 7b Abs. 2 IVG hat aufgrund der Fallumstände, insbesondere nach dem Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu erfolgen und sie hat vor allem auch dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, namentlich hat sie die Relation zur günstigen Wirkung der streitbetroffenen Massnahme zu wahren (E. 1.4).

    Wie der Beschwerdeführer zu Recht monierte, hat sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zu keinem dieser Punkte geäussert und liess sich auch in der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 nicht dazu vernehmen (Urk. 8). Mit Blick auf die medizinische Aktenlage steht zwar ausser Frage, dass es sich bei der auferlegten pulmologischen Behandlung mit Raucherentwöhnung jedenfalls um eine medizinisch indizierte Behandlung handelt. Jedoch lässt sich weder dem Bericht von Dr. D.___ (E. 3.2) noch demjenigen des B.___ (E. 3.3) eine Angabe zur Eingliederungswirksamkeit dieser Massnahme entnehmen. Ob damit (nur) eine Stagnation der Erkrankung respektive eine Verlangsamung der von Dr. D.___ prognostizierten Progressivität derselben (Urk. 9/34/3) erreicht werden kann oder ob und wann davon eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit und damit eine Verminderung des invalidenversicherungsrechtlichen Schadens zu erwarten ist, lässt sich aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend beurteilen.

    Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten eine abschliessende Prüfung des Rentenanspruchs verhindert (Urk. 2 S. 2), verkennt sie, dass sie ihm keine Abklärungsmassnahme im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG, sondern eine medizinische Behandlungsmassnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG (vgl. E. 1.2) auferlegt hat. Die Frage aber, ob durch eine solche eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht oder zumindest eine weitere Invalidisierung verhindert werden kann, hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht abzuklären. Dass sich der Beschwerdeführer einer Abklärungsmassnahme im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG verweigert hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Auch absolvierte er den am 14. Juli 2020 zugesprochenen Arbeitsversuch (Urk. 9/66), welcher unter anderem im Dienste einer besseren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stand (Urk. 9/72/7), zuverlässig, so dass bei zuletzt ausgeübtem Pensum von 60 % gar eine Festanstellung im Raume stand (Urk. 7/72/12).

4.4    Nach dem Gesagten lässt sich die Wirksamkeit der (teilweise) verletzten Auflage und damit die Verhältnismässigkeit der Sanktion nicht abschliessend beurteilen. Die Beschwerdegegnerin wird hierzu ergänzende ärztliche Auskünfte einzuholen haben, welche ihr einen Entscheid im Lichte der zu berücksichtigenden Umstände gemäss Art. 7b Abs. 3 IVG erlauben. Dabei wird sie nicht umhinkommen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend abzuklären, lässt sich doch nicht nur die Wirksamkeit der auferlegten Behandlung, sondern auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als solche und damit die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit überhaupt anspruchsrelevant eingeschränkt ist, was Bedingung einer schadenmindernden Auflage und folglich auch einer damit einhergehenden Sanktion wäre (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 149 zu Art. 21 ATSG), nicht abschliessend beurteilen. Die von Dr. D.___ als mit nur noch zu 50 % beurteilte Restarbeitsfähigkeit (E. 3.2) findet jedenfalls im Bericht des B.___ (E. 3.4) vom 10. Dezember 2019 und der darin postulierten medizinisch-theoretischen Ateminvalidität von «nur» 35 % nicht ohne Weiteres Bestätigung (E. 3.2, 3.3; vgl. zur Ateminvalidität: Nussbaumer-Ochsner/Hezel/Thurnheer, Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Lungenerkrankungen, in: Swiss Med Forum 2017; 17 (40): 849-858, einsehbar unter: https://medicalforum.ch/de/detail/doi/smf.-201703083 [eingesehen am 21.02.2022]).

    Auch lässt sich gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilen, inwiefern sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit seit Kindheit bestehender Suchtproblematik und der 2005 gestellten Diagnose einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen gemäss ICD-10 F92.8 (E. 3.1) aktuell auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt. Auch hierzu wird die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen haben, welche ihr zudem erlauben, die medizinische Zumutbarkeit der auferlegten Behandlung auch mit Blick auf das Suchtgeschehen und das Ausmass des Verschuldens des Beschwerdeführers im Lichte von Art. 7b Abs. 3 IVG zu beurteilen, ist doch weder dem angefochtenen Entscheid (Urk. 2) noch der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 (Urk. 8) zu entnehmen, weshalb von einem schweren Verschulden auszugehen sei und einzig ein solches könnte eine gänzliche Leistungsverweigerung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 5.2.3.1).

    Der angefochtene Entscheid ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid, gegebenenfalls über die angemessene Sanktion, gegebenenfalls über die materiellen Leistungsansprüche des Beschwerdeführers, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie der am 1. Oktober 2021 eingereichten Honorarnote (Urk. 12) auf Fr. 2‘115.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird damit gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘115.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef