Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00281


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 30. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Dr. med. Y.___

Arztpraxis Z.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1986 geborene X.___ ist gelernter Koch und war ab 1. Januar 2008 für die A.___ tätig, zuletzt ab 11. Januar 2016 als Bereichsleiter Gastronomie (Urk. 11/1, Urk. 11/11). Aufgrund einer depressiven Störung war der Versicherte ab dem 15. April 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/2/99) und meldete sich in diesem Zusammenhang am 17. September 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Diese zog in der Folge die Akten des Krankentaggeldversicherers (Swica) bei (Urk. 11/2). Mit Mitteilung vom 21. April 2020 teilte die IV-Stelle mit, dass gemäss ihren Abklärungen aufgrund der gesundheitlichen Situation zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/16). In der Folge gab die Swica eine psychiatrische Kurzbeurteilung in Auftrag (Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie; Urk. 11/24). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte mit Schreiben vom 21. Juli 2020 per 31. Oktober 2020 (Urk. 11/27).

1.2    Ab dem 1. September 2020 konnte der Versicherte beim C.___ einen Arbeitsversuch wahrnehmen (Urk. 11/37). Mit Mitteilung vom 20. Oktober 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen entsprechenden Arbeitsversuch für die Zeit vom 1. November 2020 bis 31. Januar 2021 (Urk. 11/35). Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2021 informierte die IV-Stelle den Versicherten dahingehend, dass die Eingliederungsmassnahmen per 31. Januar 2021 abgeschlossen würden und er rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 11/46). An dieser Einschätzung hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. März 2021 fest (Urk. 11/51 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1./15. Mai 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Abklärung des massgebenden Sachverhalts (Urk. 6, Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Arbeitsversuches bis auf knapp 80 % habe steigern können. Gemäss ihrer medizinischen Einschätzung sei er nun in der Lage, im Umfang von 80 bis 100 % einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und gelte damit als rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass es dem Patienten schlecht gehe und nicht von einer Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % ausgegangen werden könne. Auch sei nicht ersichtlich, wer die entsprechende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemacht habe. Zwischen dem Gutachten von Dr. B.___ und der Leistungsabweisung würden rund 10 Monate liegen, wobei der Beschwerdeführer allein bei ihm in Behandlung gestanden habe. Es sei für ihn unklar, inwiefern der Beschwerdeführer rentenausschliessend eingegliedert worden sei. Er beantrage, dass dieser im IV-Prozess bleibe und erneut begutachtet werde (Urk. 1).


3.

3.1    Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. August 2019 eine seit Monaten dauernde, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (mit ausgeprägter Angstsymptomatik; ICD-10 F33.2) sowie eine Störung durch Tabak (Zigaretten), Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24).

    Seit der Erstkonsultation am 29. April 2019 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen; er sehe den Beschwerdeführer in wöchentlichen Abständen. Bei Beschwerdepersistenz sei eine psychiatrische Tagesklinik in Betracht zu ziehen (Urk. 11/2/69-75).

3.2    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 13. September 2019 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Eine Arbeitsunfähigkeit sei angesichts des floriden Verlaufs vorläufig weiterhin ausgewiesen, wenigstens über einen Zeitraum bis Ende November 2019 (Urk. 11/2/99-100).

3.3    Dr. B.___ ging in seiner Kurzbeurteilung vom 20. Mai 2020 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 11/24 S. 12):

- Rezidivierende depressive Störung, in Remission befindlich, gegenwärtig nur noch leichten Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01)

- Emotionale Reaktion/Anpassungsstörung mit anderen Gefühlen (vor allem Scham- und Versagensgefühle, ICD-10 Z43.23)

- Akzentuierte ängstlich-unsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

- Passives und ängstliches Coping, mit Vermeidungsverhalten und Selbstlimitierung, mit grosser Gefahr weiterer Fixierung und Chronifizierung

    Die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der nurmehr leichtgradigen depressiven Symptomatik nur noch leicht eingeschränkt, zu maximal 25 % (S. 14). Es bestehe eine Aggravationsneigung sowie ein auffallend passives und ängstliches Coping mit Selbstlimitierung. Möglicherweise habe auch die aktuelle Familiensituation (zweites Kind vor drei Monaten) eine die Krankheit unterstützende negative Wirkung im Sinne eines verlängerten Vaterschaftsurlaubs mit verminderter Motivation auf Überwindung der Depression. Zudem sei von einem selbstlimitierenden Schon- und Vermeidungsverhalten auszugehen (S. 16). Im Vordergrund würden berufliche Massnahmen stehen, wobei beginnend mit 2-3 Stunden eine rasche Steigerung auf die ursprünglichen 100 % vorzunehmen sei, die ohne Führungs- und Planungsverantwortung durchaus zu meistern sein werden (S. 19).

3.4    In einem undatierten Bericht (letzte Kontrolle am 7. Juli 2020) führte Dr. Y.___, - ausgehend von der diagnostisch unveränderten Einschätzung der Sachlage - aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er sehe den Beschwerdeführer nicht in seinem angestammten Beruf als Koch, weder als angestellter Koch noch als Küchenchef. Am angestammten Arbeitsplatz bestehe kein gutes Klima, der Beschwerdeführer werde von allen Seiten angegriffen und nicht unterstützt, obwohl sich der Arbeitgeber vordergründig als unterstützend bezeichne. Übersetzt heisse das: Man will ihm kündigen (Urk. 11/22).

3.5    In seinem Bericht vom 13. Januar 2021 führte Dr. Y.___ aus, dass der Beschwerdeführer zurzeit als Koch in der Küche arbeite und so ziemlich «auf der Felge» laufe. Er bemühe sich sehr, die ihm zugeteilten Aufgaben gewissenhaft zu erledigen, doch er befürchte, dass es für ihn zu viel werden könnte, wenn er jetzt 100 % arbeiten würde, wobei eine psychiatrische Hospitalisation zu vermeiden sei (Urk. 11/41).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der angefochtenen Verfügung von einer Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % aus. Diese Einschätzung findet in den vorliegenden medizinischen Akten keine Stütze. Am optimistischsten schätzte dabei Dr. B.___ die Sachlage am 20. Mai 2020 ein, indem er von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Bei den weiter festgehaltenen Steigerungsmöglichkeiten bis hin zu einer vollständigen Arbeitsfähigkeit handelt es sich um eine reine Prognose, die es im Rahmen eines Arbeitsversuches oder anhand weiterer medizinischer Unterlagen zu verifizieren gälte. Selbst wenn man demnach von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ausginge, erweist sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angefochtenen Verfügung als nicht haltbar.

4.2    Weiter vermag die Einschätzung von Dr. B.___ aus inhaltlicher Sicht nicht zu überzeugen. So erfolgte die Einschätzung zu einem Zeitpunkt, als die berufliche Eingliederung noch nicht aufgenommen worden war. Vielmehr ging die Beschwerdegegnerin am 21. April 2020 davon aus, dass Eingliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich seien. Eine erhebliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation ist dabei den Berichten von Dr. Y.___ bis in den Spätsommer 2020 nicht zu entnehmen. Schon allein deshalb erscheint die Einschätzung von Dr. B.___ sehr optimistisch. Auch der erfolgte Arbeitsversuch vermag das von Dr. B.___ erwähnte Steigerungspotential nicht zu bestätigen. So konnte der Beschwerdeführer im Dezember 2020 ein Pensum von 60 % in der Zeit von 7.00 Uhr bis 13.00 mit einer Pause verrichten, wobei die Arbeitsleistung nicht beanstandet worden ist (Urk. 11/45 S. 15). Demgegenüber konnte die Leistung im Januar 2021 nicht mehr gesteigert werden, sodass im Rahmen des Arbeitsversuchs von einer erreichten Leistung von rund 60 % auszugehen ist; zudem gab der Beschwerdeführer ab Dezember 2020 an, an seine Belastungsgrenze zu stossen (S. 16). Die erneute Verschlechterung der gesundheitlichen Situation wird dabei durch die echtzeitliche Einschätzung von Dr. Y.___ bestätigt, wobei die Arbeitsleistung seitens des Arbeitgebers als sehr zufriedenstellend beurteilt wurde (Urk. 11/45 S. 15).

    Vor dem Hintergrund der erfolgten Eingliederung sowie der engmaschigen Beurteilung des behandelnden Facharztes erscheint die Beurteilung der Sachlage durch Dr. B.___ als zu optimistisch, wobei sich den vorliegenden Akten insbesondere keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Selbstlimitierung entnehmen lassen, insbesondere wurde die Leistung im Rahmen des Arbeitsversuches zu keiner Zeit bemängelt, im Gegenteil. Die Kurzbeurteilung von Dr. B.___ vermag daher nicht zu überzeugen.

4.3    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

    Auch wenn die Einschätzung von Dr. Y.___ massgebend dazu beigetragen hat, die Kurzbeurteilung von Dr. B.___ in Frage zu stellen, erscheint es vorliegend unumgänglich, ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

4.4    Abgesehen von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erweist sich die angefochtene Verfügung auch bezüglich der Einschätzung der erwerblichen Situation als ungenügend. Der Beschwerdeführer war angestammt als Bereichsleiter Gastronomie erwerbstätig. Im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin begleiteten Arbeitsversuchs übte der Beschwerdeführer aber lediglich eine (angepasste) Tätigkeit ohne Führungsaufgaben aus. Vor diesem Hintergrund kann selbst bei Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit eine Leistungsabweisung nur aufgrund eines Einkommensvergleichs erfolgen.

    Insgesamt ist die Sache zu ergänzenden medizinischen und auch erwerblichen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (berufliche Massnahmen, Rente) neu entscheide.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Dr. med. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty