Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00286
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 29. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1967 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 bei der Y.___ GmbH als Pneumonteur tätig (Urk. 10/20). Am 8. November 2011 meldete er sich unter Hinweis auf zwei Knieoperationen links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 16. März 2012 (Urk. 10/25) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
Der Versicherte meldete sich am 6. Juni 2013 unter Hinweis auf starke Knieschmerzen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/35). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 (Urk. 10/45) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.
Am 21. Juli 2014 beantragte der Versicherte erneut Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/62). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 16. November 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. April 2014 eine ganze Rente zu (Urk. 10/93, Urk. 10/104).
Mit Mitteilung vom 15. November 2016 (Urk. 10/119) wurde der Anspruch auf die bisherige ganze Rente bestätigt.
1.2 Nachdem ein von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenes bidisziplinäres Gutachten (Expertise vom 1. Februar 2017; Urk. 10/120/2-26) eingegangen war, leitete die IV-Stelle eine amtliche Revision ein. Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 setzte die IV-Stelle die ganze Rente des Versicherten per 1. September 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % auf eine Viertelsrente herab (Urk. 10/140, Urk. 10/138) ab. Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2017 Beschwerde (Urk. 10/153/3-8). Mit Beschluss vom 20. April 2018 wurde ihm Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Rückweisung der Sache Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 10/173). In der Folge zog der Versicherte seine Beschwerde zurück und der Prozess wurde mit Verfügung vom 31. Mai 2018 als erledigt abgeschrieben (Urk. 10/175).
1.3 Am 10. Februar 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung und machte eine Verschlechterung geltend (Urk. 10/178). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 18. Januar 2021; Urk. 10/197/1-66). Nach Erlass eines Vorbescheides vom 10. Februar 2021 (Urk. 10/200) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 22. März 2021 ab (Urk. 10/201 = Urk. 2). Mit Schreiben vom 23. März 2021 (Urk. 10/202) informierte der Versicherte die IV-Stelle über eine erfolgte Operation.
2. Der Versicherte erhob am 30. April 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2021 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Sache neu entscheide (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2021 (Urk. 9) die Rückweisung der Sache zur Durchführung eines korrekten Vorbescheidverfahrens, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ASTG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
1.2 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die medizinischen Abklärungen keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben hätten. Der IV-Grad betrage weiterhin 48 % und somit bestehe auch zukünftig Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 1 f.).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2021 (Urk. 9) gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass der Vorbescheid vom 10. Februar 2021 dem Beschwerdeführer nicht zugegangen sei und er somit keine Möglichkeit gehabt habe, Einwände zu erheben. Deshalb sei die Sache zur Durchführung eines korrekten Vorbescheidverfahrens an sie zurückzuweisen.
2.2 Der Beschwerdeführer beantragte beschwerdeweise einzig die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese das rechtliche Gehörs gewähre und die aktuelle gesundheitliche Situation berücksichtige (Urk. 1 S. 1). Nach der Begutachtung am 1. Dezember 2020 sei ein erneuter Eingriff am Knie erforderlich worden. Er habe Ende März (2021) die Beschwerdegegnerin darüber informiert, woraufhin er die (vorliegend angefochtene) Verfügung erhielt. Bei ihm sei kein Vorbescheid eingegangen und es sei ihm demnach keine Möglichkeit gewährt worden, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (S. 2).
2.3 Da in Bezug auf die Rückweisung zur Durchführung eines korrekten Vorbescheidverfahrens übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. März 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein korrektes Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
3.
3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese ein korrektes Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller