Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00288
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 25. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch TCL Treuhand Versicherungen & Immobilien AG
Rautistrasse 33, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1982 geborene X.___ (verheiratet und Mutter von zwei Kindern, geboren 2004 und 2014) arbeitet seit Januar 2011 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Verkauf Food bei einem 80%-Pensum. Aufgrund einer bei ihr diagnostizierten Multiplen Sklerose meldete sich die Versicherte am 13. Juni 2018 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der SWICA Krankentaggeldversicherung bei. Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, da die medizinischen Behandlungen im Vordergrund ständen und am Arbeitsplatz keine Unterstützung nötig sei (Urk. 9/24). Daraufhin holte die IV-Stelle beim Z.___, Institut für interdisziplinäre medizinische Begutachtung, ein neurologisches Gutachten samt neuropsychologischer Untersuchung ein (neurologisch-neuropsychologisches Gutachten vom 23. September 2019, Urk. 9/32). Nachdem sich Hinweise auf eine Anpassungsstörung mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben hatten (Urk. 9/35), wurde bei Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie, ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben (psychiatrisches Gutachten vom 5. März 2020 samt bidisziplinärem Konsens vom 6. März 2020, Urk. 9/38). Gestützt auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von PD Dr. med. univ. B.___, Facharzt Neurologie, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM und Vertrauensarzt SGV, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 13. und 17. März 2020 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 18. März 2020, Urk. 9/39 S. 9 und S. 11) kündigte die IVStelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. März 2020 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an (Urk. 9/40). Dagegen erhob X.___ am 4. Mai respektive 8. Juni 2020 Einwand (Urk. 9/46 und Urk. 9/52, samt diverser Beilagen, Urk. 9/51 und Urk. 9/55). Zudem nahm Prof. Dr. med. C.___, Neurologie FMH, am 15. Mai 2020 Stellung zum abweisenden Vorbescheid (Urk. 9/49). Am 16. Dezember 2020 beantwortete das begutachtende Z.___ die von der IV-Stelle gestellten Rückfragen (Urk. 9/57 und Urk. 9/62), wozu sich die Versicherte mit Eingabe vom 9. März 2021 äusserte (unter Beilage einer Stellungnahme von Dipl. Psych. D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP und Eidg. anerkannte Psychotherapeutin vom 2. März 2021, Urk. 9/65). Mit Verfügung vom 17. März 2021 wies die IVStelle wie vorbeschieden das Leistungsbegehen ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 3. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2021 zu verpflichten, weitere medizinische und berufliche Abklärungen vorzunehmen, das Leistungsbegehren neu zu prüfen und ihr eine angemessene Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-69), was der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen - insbesondere das ergänzte bidisziplinäre neurologisch-neuropsychologische und psychiatrische Gutachten des Z.___ (Urk. 9/32 und Urk. 9/38) - davon aus, dass keine längere und höhergradige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, weder in der bisherigen noch in einer der Gesundheit angepassten Tätigkeit. Aufgrund der erfolgten Abklärungen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Fachgebiet ab etwa Juni 2018 auszugehen. Die Erschöpfung, welche als Fatigue klassifiziert worden sei, werde auf Befundebene nicht dokumentiert und könne in den Untersuchungen nicht festgestellt werden.
2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, auf das bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es unvollständig sei und ihre mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung mit einer deutlichen Einschränkung der Verarbeitungsgeschwindigkeit, Verlangsamung der Alertness sowie Einschränkung der Merkfähigkeit und einer schweren sowohl motorischen als auch kognitiven Fatigue-Symptomatik nicht berücksichtige. Daneben stehe sie auch wegen einer Depression in psychologischer Behandlung, wegen welcher ihr eine 100%iger Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Januar 2018 (Urk. 9/3 S. 2 f.) zuhanden des behandelnden Hausarztes eine Multiple Sklerose mit wahrscheinlich schubförmigem Verlauf. Nach der Geburt ihres Sohnes 2014, als die Beschwerdeführerin mit dem Joggen begonnen habe, habe sie plötzlich nichts mehr sehen können. Sie habe angehalten, worauf sich das Sehen dann allmählich normalisiert habe. Sie sei dann nicht mehr Joggen gegangen; dieselbe Sehstörung sei dann aber auch nach längerem Gehen aufgetreten, es sei ihr jeweils ganz schwarz vor Augen geworden, verbunden mit Unwohlsein, sodass sie habe anhalten müssen. Sie habe dann mehrmals tief durchgeatmet, worauf sich der Visus normalisiert habe. Auch bei der Arbeit im Y.___, vor allem wenn die Arbeitslast zugenommen habe, sei es erneut zu dieser Sehstörung gekommen. Aktuell fühle sie sich müde, wie nicht ganz aufgewacht und etwas schwindelig. Die radiologische Verdachtsdiagnose einer Multiplen Sklerose habe sich auch im Liquor bestätigen lassen, indem oligoklonale Banden nachgewiesen worden seien. Das Beschwerdebild mit unter Belastung auftretenden Sehstörungen sei allerdings ungewöhnlich und eigentliche Schubsituationen seien aus der Anamnese nicht hervorgegangen. Zudem hätten sich weder im Liquor noch in der MRI-Untersuchung des Schädels Zeichen für eine Krankheitsaktivität gezeigt, sodass mit einer Interferonbehandlung zuzuwarten wäre. Als vorläufige erste Massnahme sei ein Kortisonstoss verabreicht worden und Fortecortin rezeptiert worden.
3.2 Prof. C.___ vom F.___ stellte in seinem Bericht vom 3. April 2018 (Urk. 9/3 S. 6 f.) zuhanden des behandelnden Hausarztes folgende Diagnose:
- Schubförmig remittierende Multiple Sklerose (erstmals wahrscheinlich 2015, Erstdiagnose: Januar 2018) mit/bei:
- Status nach wiederholt aufgetretenen Sehstörungen nach Geburt des Sohnes (Oktober 2014). Seit Januar 2018 Fatigue und Schwindel. Seit einigen Tagen sensomotorische Schwäche der linken oberen Extremität
- MR-tomografisch cerebrale, nicht kontrastmittelanreichernde Herde (3 von 4 Barkhof-Kriterien). Spinales MRI ausstehend.
- Liquor: positive oligoklonale Banden
- SSEP: unauffällig
- MEP: unauffällig
- VEP beidseits rechtsbetont pathologisch verändert.
In der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung präsentiere sich die Beschwerdeführerin mit Zeichen einer diskreten links armbetonten sensomotorischen Hemiparese (Absinken im Armvorhalteversuch) sowie einer distalen Schwäche und Störung. Darüber hinaus lasse sich auch eine Hypästhesie im linken Bein bestätigen. Hinzu komme die Fatigue-Symptomatik, insgesamt in einem EDSS-Wert von 2.0 resultierend. An der von Dr. E.___ gestellten Diagnose einer Multiplen Sklerose bestehe kein Zweifel. Die Beschwerdeführerin stelle sich aber mit neuen Symptomen vor, weshalb eine Kortisonbehandlung indiziert sei. Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 27. März 2018 habe sie über eine signifikante Besserung der visuellen Problematik, Abnahme der Konzentrationsstörungen und auch Verbesserung der Gehfähigkeit berichtet. In der aktuellen Situation sei die Aufnahme einer Immunomodulation mit Tecfidera indiziert.
3.3 Prof. C.___ hielt in seiner neuropsychologischen Standortbestimmung bei Multipler Sklerose mit schubförmigem Verlauf vom 25. Oktober 2018 (Urk. 9/15 S. 7-9, unter Beilage der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse, S. 10 f.) fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin aktuell eine mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung mit einer deutlichen Einschränkung der Verarbeitungsgeschwindigkeit, Verlangsamung der Alertness sowie Einschränkungen in der Merkfähigkeit und einer schweren sowohl motorischen als auch kognitiven Fatigue-Symptomatik zeige. Sie sei dadurch in ihrem Alltag deutlich eingeschränkt, die Symptomatik wirke sich stark auf ihre Arbeitsfähigkeit aus. Aktuell sei die Beschwerdeführerin rein aus neuropsychologischer Sicht mindestens zu 80 % arbeitsunfähig. Die Funktionsfähigkeit sei im Alltag und unter sämtlichen beruflichen Anforderungen deutlich eingeschränkt. Sie sei auf längere und mehr Pausen angewiesen; selbst bei einer maximalen Arbeitsbelastung von 2 Stunden /Tag werde sie auf eine längere Pause angewiesen sein. Der Arbeitsplatz und die Aufgaben sollten gut strukturiert sein. Zur Verbesserung der Symptomatik sei ein neurokognitives Training in der Ergotherapie empfohlen.
3.4
3.4.1 Im neurologischen Gutachten des Z.___ vom 23. September 2019 (Urk. 9/32) wurden folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 23):
- schubförmig verlaufende Multiple Sklerose (MS, ICD-10: G35.10, Erstdiagnose: Januar 2018), im MRI Schädel vom 27. Dezember 2017 typische signalhypertensive Läsionen in der T2-Gewichtung im Marklager beidseits periventrikulär und juxtacortical, in der Lumbalpunktion vom 19. Januar 2018 mit normaler Zellzahl und normalem Zellbild, dominante IgG-Synthese bei Nachweis oligoklonaler Banden; im Verlauf unter immunmodulatorischer Therapie mit Tecfidera schubfrei
- Anpassungsstörung (früher: reaktive Depression, ICD-10: F42.3)
Die Beschwerdeführerin habe als hauptsächliche Symptomatik eine allgemeine Schwäche, einen Antriebsmangel, eine leichte Erschöpfbarkeit sowie eine Traurigkeit und Schlafstörungen beklagt. Sensomotorische Beschwerden seien nicht vorgetragen worden. Auch eine anhaltende Sehstörung sei nicht beklagt worden. Sie habe aber noch über eine diffuse Schwankschwindel-Symptomatik berichtet. In den Untersuchungen habe sich ein normaler Neurostatus und keine sensomotorischen Defizite gezeigt. Es habe auch keinen Anhalt für eine peripher- oder centralvestibuläre Störung oder eine Ataxie ergeben. Im psychopathologischen Querschnittbefund habe sich ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom mit gedrückter Stimmung, reduziert emotionaler Schwingungsfähigkeit, gemindertem Antrieb bei anamnestisch weiter bestehenden Schlafstörungen und Anhedonie gezeigt. Eine auffällige Ermüdung oder Erschöpfung habe sich nicht beobachten lassen. Das EEG habe einen normalen Grundrhythmus ohne Anzeichen für ein hirnorganisches Psychosyndrom oder eine Enzephalopathie gezeigt. Es hätten sich auch keine pathologischen Ermüdungszeichen gezeigt. Der von Dr. E.___ berichtete Befund einer «leichten unspezifischen Allgemeinveränderung der Grundaktivität» habe nicht mehr bestätigt werden können. Auch das Medianus-SEP und das Tibilalis-SEP seien normal gewesen, womit sich die Befunde von Dr. C.___ bestätigt hätten. Die elektrophysiologischen Befunde hätten gegen eine wesentliche funktionelle Schädigung des Marklagers gesprochen. Das MRI vom 27. Dezember 2017 habe in den Originalbildern eingesehen werden können. Wie im Befundbericht dokumentiert, beständen nur wenige typische Marklagerläsionen, periventrikulär und juxtakortikal. Infratentoriell zeigten sich keine Läsionen. Ein wesentliches Lesion load sei nicht erkennbar.
Die Ergebnisse der Symptomvalidierung aus der ebenfalls durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung (vgl. S. 32 ff.) seien unauffällig gewesen, sodass sich kein Anhalt für eine wesentliche Aggravation oder Simulation ergeben habe. Es hätten sich allerdings am ehesten motivational bedingte Schwankungen im Bereich der Aufmerksamkeit und der Mnestik gezeigt. Das in den Selbsteinschätzungsbögen zur Fatigue angegebene Störungsausmass habe sich weder in der neuropsychologischen Untersuchung noch in der neurologischen Begutachtung abbilden lassen. Gesamthaft zeige sich eine leichte neuropsychologische Störung mit leichten Einbussen im Bereich der attentionalen, exekutiven und mnestischen Funktionen. Die in der Voruntersuchung am 25. Oktober 2018 beschriebene mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung habe sich nicht bestätigen lassen. Inwieweit dies zumindest teilweise motivational bedingt sei, lasse sich nicht sicher abschätzen, da in der damaligen Untersuchung keine Symptomvalidierungstests durchgeführt worden seien. In jedem Fall spreche das aktuelle Ergebnis klar gegen eine hirnorganische Genese, da eine solche Schwankung im Rahmen eines hirnorganischen Syndroms bei MS nicht gut erklärbar sei. Ätiopathogenetisch erkläre sich die leichte neuropsychologische Störung am ehesten durch die begleitende Anpassungsstörung, wie sie bei vielen erstdiagnostizierten MS-Patienten zu beobachten sei. Eine wesentliche Minderung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin begründe sich durch die leichte kognitive Minderleistung nicht. Die Ergebnisse der hiesigen neuropsychologischen Testung seien somit in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der verhaltensneurologischen Untersuchung. Ein sicherer Anhalt für Aggravation oder Simulation habe sich in der Testung nicht ergeben. In der hiesigen Untersuchung habe sich teilweise eine motivational bedingte, demonstrative Minderleistung gezeigt. Auch sei die Bewegungsgeschwindigkeit bei den Stand- und Gangprüfungen innerhalb des Untersuchungszimmers deutlich geringer gewesen als ausserhalb des Untersuchungszimmers. Pathologische Bewegungsmuster liessen sich dabei im Gangbild allerdings nicht feststellen. In der Schilderung des Alltags habe die Beschwerdeführerin keine spezifischen oder qualitativen Tätigkeiten berichtet, welche sie nicht mehr ausführen könne. Sie habe darauf verwiesen, dass alles, was anstrengend sei, von ihr nicht mehr geleistet werden könne. Auch bezüglich ihrer zweistündigen Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz habe sie keine spezifischen Tätigkeiten benannt, die nicht mehr möglich seien. Sensomotorische Funktionsstörungen hätten sich bei der Beschwerdeführerin nicht feststellen lassen. Sie seien auch für die letzten sechs Monate nicht beklagt worden. Wesentliche Beschwerde sei die allgemeine Erschöpfung im Sinne eines Antriebsmangels und die leichte Ermüdbarkeit gewesen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin eine traurige Stimmung und eine Anhedonie beklagt. Im psychopathologischen Querschnittsbefund zeige sich ein depressives Syndrom, das diese Beschwerden hinreichend erkläre. Differentialdiagnostisch sei am ehesten eine Anpassungsstörung nach Diagnose einer schweren Erkrankung zu denken. Es ergebe sich kein sicherer Hinweis, dass die beklagte Antriebsstörung durch die MS im Sinne einer organpathologischen Genese verursacht sei. Es beständen keine sensomotorischen Defizite. Darüber hinaus sei der Lesion load im MRI nur sehr gering ausgeprägt, sodass diesbezüglich keine organpathologische Basis für ein Fatigue-Syndrom bestehe. Auch elektrophysiologische Untersuchungen hätten keinen Anhalt für eine organpathologische Basis eines Fatigue-Syndroms ergeben. Insofern könne der Einschätzung von Prof. C.___ nicht gefolgt werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung und eine MS-bedingte schwere Fatigue-Symptomatik vorlägen, welche eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 80 % begründeten. Derzeit sei keine sicher MS-bedingte Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Die «Fatigue» erkläre sich als Antriebsmangel im Rahmen eines depressiven Syndroms, welches am ehesten reaktiv als Anpassungsstörung zu werten sei. Zusammenfassend sei festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin auf neurologischem Gebiet eine Multiple Sklerose bestehe. Sie habe bisher einen gesicherten Schub erlitten, vielleicht zuvor einen weiteren. Die Symptomatik habe sich im Verlauf vollständig zurückgebildet. Unter Tecfidera sei die Beschwerdeführerin schubfrei. Es bestehe ein normaler Neurostatus mit unauffälligen sensomotorischen Befunden. Die neuropsychologische Untersuchung habe nur leichtgradige kognitive Minderleistungen ergeben. Im MRI Schädel hätten sich nur gering ausgeprägte Hirnveränderungen (geringes Lesion load) gezeigt. Auch die Elektrodiagnostik (EEG, Medianus-SEP, Tibilais-SEP, MEP) habe keine Befunde ergeben, welche ein organpathologisch begründetes Fatigue-Syndrom wahrscheinlich machen könnten. Entsprechend bestehe derzeit aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit, sowohl in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin als auch in denkbaren Verweistätigkeiten, die den Bildungsgrad der Beschwerdeführerin berücksichtigten. Eine psychiatrische Behandlung mittels antidepressiver Medikation und supportiver Psychotherapie zur Verbesserung der Krankheitsverarbeitung sei dringend anzuraten. Gegebenenfalls sollte auch eine psychiatrische Begutachtung erwogen werden. Retrospektiv sei im Rahmen des akuten MS-Schubes für Januar bis Ende April 2018 eine Arbeitsunfähigkeit temporär mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, was sich auch aus dem Bericht von Prof. C.___ vom 3. April 2018 ergebe. In den Versicherungsakten seien ab Ende April 2018 für den Zeitraum ab Ende April 2018 keine weiteren neurologischen Befunde dokumentiert, sodass eine sichere retrospektive Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht möglich sei. Eine Armparese finde aber keine Erwähnung mehr, sodass eine anhaltende wesentliche Lähmung der linken Hand nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Es sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Fachgebiet ab etwa Juni 2018 auszugehen. Die berichtete Erschöpfung, welche als «Fatigue» klassifiziert worden sei, sei durch Prof. C.___ auf Befundebene nicht dokumentiert worden, sodass eine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit neurologischerseits nicht bestätigt werden könne.
Eine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit habe bei der Beschwerdeführerin weder retrospektiv noch anhaltend auf neurologischem Fachgebiet bestanden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei im akuten Schub für den Zeitraum von Januar bis Ende April 2018 für die Tätigkeit als Verkäuferin überwiegend wahrscheinlich gegeben gewesen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Fachgebiet ab etwa Juni 2018 auszugehen. Die beklagte «Fatigue»-Symptomatik erkläre sich am ehesten im Rahmen einer erheblichen Anpassungsstörung. Hierbei handle es sich nicht um eine neurologische Erkrankung. Auch für eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer der Ausbildungssituation angemessenen denkbaren Verweistätigkeit habe keine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestanden und sei auch aktuell nicht gegeben. Die weiterhin beklagte Antriebsstörung und Traurigkeit erkläre sich am ehesten durch eine Anpassungsstörung und erkläre sich nicht durch eine hirnorganische Genese wie beispielsweise die MS. Die Beschwerdeführerin sei erfolgreich mit einer Kortisontherapie im Januar und April 2018 behandelt worden. Seit April 2018 werde eine immunmodulatorische Therapie mit Tecfidera lege artis durchgeführt. Darunter sei es zu keinem weiteren Schub gekommen. Die sensomotorische Störung werde aktuell weder von der Beschwerdeführerin beklagt noch sei diese im neurologischen Befund nachweisbar. Insofern bestehe rein neurologisch derzeit kein therapeutischer Ansatz für eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Die anhaltende Antriebsstörung, gekoppelt mit Traurigkeit und Reduktion der emotionalen Schwingungsfähigkeit, erkläre sich am ehesten im Sinne einer reaktiven Depression (Anpassungsstörung). Hier sei eine antidepressive Medikation dringend indiziert, ausserdem eine Psychotherapie zur Verbesserung der Krankheitsverarbeitung.
3.4.2 Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 29. Juli 2019 (neuropsychologisches Gutachten vom 23. September 2019, Urk. 9/32 S. 32 ff.) habe sich die Beschwerdeführerin freundlich, gut distanziert und höflich gezeigt. Affektiv habe sie gedrückt und wenig aufhellbar gewirkt. Basierend auf den unauffälligen Resultaten der Symptomvalidierung hätten sich keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation gefunden. Die aktuelle Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit fördere leichte Einbussen im Bereich der attentionalen, der exekutiven wie auch der mnestischen Funktionen zu Tage. Im Bereich der attentionalen Funktionen seien die Geschwindigkeitsleistungen in den Aufgaben zur Überprüfung der selektiven Aufmerksamkeit unterdurchschnittlich gewesen. Die Fehlerkontrolle sei stets gut gewesen. Im Bereich der Exekutiv-Funktionen sei die Geschwindigkeitsleistung in der Aufgabe zur Überprüfung der visuo-verbalen Interferenzkontrolle unterdurchschnittlich und beim Produzieren von Wörtern mit dem Anfangsbuchstaben «s» sei die Leistung langsam bei einer qualitativ durchschnittlichen Leistung gewesen. Im Bereich der Gedächtnisleistungen seien die Merkspanne beim Zahlennachsprechen vorwärts sowie die verbalen und non-verbalen Lern- und Abrufleistungen unterdurchschnittlich gewesen. Diese kognitiven Teilleistungseinbussen entsprächen einer leichten neuropsychologischen Störung. Es fänden sich leichte Minderleistungen in fünf kognitiven Teilfunktionen bei einer bis zwei Standardabweichungen unter dem Mittelwert. Die Funktionsfähigkeit sollte im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen durch diese leichte neuropsychologische Störung nicht wesentlich eingeschränkt sein. Die Beschwerdeführerin sollte auch in ihrem sozialen Umfeld nicht auffallen. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen kognitiven Anforderungen könnte die Funktionsfähigkeit jedoch leicht eingeschränkt sein; ebensolche Tätigkeiten seien von der Beschwerdeführerin bis anhin nicht ausgeführt worden. Aus rein neuropsychologischer Sicht dürfte die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht wesentlich eingeschränkt sein. In einer anderen, dem Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeit dürfte die Arbeitsfähigkeit um maximal 20 % eingeschränkt sein. Ein Vergleich mit den Resultaten der neuropsychologischen Voruntersuchung von 2018 im F.___ sei aufgrund abweichender durchgeführter Testverfahren erschwert. Generell seien damals deutlichere kognitive Einbussen beschrieben worden. Dort seien keine Symptomvalidierungsverfahren eingesetzt worden, weshalb keine Aussagen über die Anstrengungsbereitschaft der Beschwerdeführerin habe gemacht werden können. Die Alltagsaktivitäten der Beschwerdeführerin mit unfallfreiem Autofahren seien nicht plausibel mit den damals festgehaltenen weit unterdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsfunktionen vereinbar. Auf alle Fälle spreche diese deutliche Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit gegen eine organische Genese. Die leichte neuropsychologische Störung werde hauptsächlich im Rahmen einer Anpassungsstörung als Reaktion auf die MS-Erkrankung interpretiert. Es seien keine spezifisch zur Fahreignung konzipierten Testverfahren durchgeführt worden. Als richtungsweisende Einschätzung und basierend auf dem Testprofil mit nur leichten Einbussen und insbesondere einer durchschnittlichen Konzentrationsleistung sei die Fahreignung der Beschwerdeführerin aus rein neuropsychologischer Sicht nicht in Frage gestellt.
3.5
3.5.1 Ergänzend zum neurologisch-neuropsychologischen Gutachten des Z.___ vom 23. September 2019 (vgl. E. 3.4) erstattete Dr. A.___ am 5. März 2020 sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/38). Darin stellte er keine psychiatrischen Diagnosen. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin, in der Heredität hinsichtlich psychischer Störungen nicht vorbelastet, ohne Besonderheiten in der frühkindlichen Entwicklung und bei weiteren Entwicklungsstationen, normativ in ihrem Heimatland Portugal sozialisiert, mit durchschnittlichen Leistungen einen Gesamtschulabschluss erreicht habe. Weiterführende Schulen habe sie nicht besucht, auch habe sie keinen Beruf erlernt. Ihre soziale und Beschäftigungsanamnese sehe bis zur Diagnose von Enzephalitis disseminata vor zwei Jahren dahingehend unauffällig aus, dass die Beschwerdeführerin nach der Migration in die Schweiz mit den Arbeits- und Lebensbedingungen nicht zufrieden gewesen sei und in ihre Heimat zurückgekehrt sei. Nachdem sie festgestellt habe, dass die Verdienste dort gering ausfielen, sei sie wieder in die Schweiz migriert. Zu irgendwelchen Problemen sei es im Verlauf für die ganze Arbeitskarriere nicht gekommen; bei ihrer letzten, nicht gekündigten Stelle bei Y.___ habe sie auf die Perspektive einer Beförderung geblickt. Nach der erfolgten Diagnose von Enzephalitis disseminata habe die Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit hauptsächlich depressiver Symptomatik entwickelt. Habe sich die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung zum neurologisch-neuropsychologischen Gutachten vom 23. September 2019 noch mit einem depressiven Syndrom reaktiver Natur präsentiert, so habe sie in der aktuellen Untersuchung keine Beschwerden geschildert, welche zu einem psychopathologischen Syndrom hätten zusammengeführt werden können, und sei im beobachtbaren Teil des Befundes frei von Defiziten gewesen. Die beklagte Fatigue sei nicht beobachtet worden, ebenso die beklagten Konzentrationsstörungen. Eine mit dem beobachtbaren Befund nicht korrelierende Müdigkeit (Fatigue) stehe auch aktuell im Vordergrund des klinischen Bildes. Der Beschwerdeführerin sei jedoch inzwischen deutlich geworden, dass die ungünstige attentive Fixierung zu einer Verstärkung von Fatigue-Erscheinungen führe. In diesem Zusammenhang erscheine das Vorliegen eines sogenannten «abnormal illness behaviour» überwiegend wahrscheinlich, was allerdings keine nach ICD10 diagnostizierbare psychische Störung konstituiere und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. Korrespondierend dazu berichte die Beschwerdeführerin von keinen relevanten Einschränkungen in der Alltagsbewältigung. Dem Autofahren komme in diesem Kontext der Wert einer dynamischen Prüfung der neuropsychologischen Leistungsfähigkeit zu; das Vorliegen von für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin relevanten Ausfällen im kognitiv-mnestischen Bereich und im Bereich der Psychomotorik könne unmöglich mit dem unfallfreien Führen eines Fahrzeugs im Strassenverkehr vereinbart werden. Die zweifache erfolgreich bewältigte Migration lasse eher auf eine überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit schliessen. Auch die ohne Fachhilfe überwundene reaktive psychische Störung, entstanden im zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit der MS-Diagnose, deute in die gleiche Richtung hin. Akzentuierte Persönlichkeitszüge oder gar eine Persönlichkeitsstörung lägen nicht vor. Die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin hindere sie nicht daran, Hilfsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin besitze eine zumindest durchschnittlich ausgeprägte Fähigkeit, Prioritäten aufzustellen und die einst gesetzten Ziele zu verfolgen, und bringe dafür genügend Ausdauer und Durchsetzungskraft mit. Bisher sei keine psychiatrische Behandlung erfolgt und es bestehe derzeit auch keine psychiatrische Behandlungsbedürftigkeit. Aus psychiatrischer Sicht erscheine es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin erneut eine Anpassungsstörung entwickeln werde, bei deutlich regressivem Verlauf der vormals bestandenen reaktiven psychischen Pathologie. Aus psychiatrischer Sicht beständen keine gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Von der Beschwerdeführerin sei in der Untersuchung ein etwas überzeichnetes Bild angeboten worden (z.B. zum Befund unpassende teilweise Desorientierung, Fehlen von konzentrativen Defiziten trotz Klagen darüber), wohl als Folge vom abnormen Krankheitsverhalten (abnormal illness behaviour»). Weshalb im neuropsychologischen Bericht, F.___, vom 25. Oktober 2018 bei deutlich beschriebener depressiver und weniger deutlich beschriebener Angstsymptomatik zu keiner Aufnahme einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung geraten worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Für die aktuelle Fragestellung sei dieser Aspekt jedoch nicht von Belang, da die zum damaligen Zeitpunkt bestandenen psychischen Beeinträchtigungen einen für eine Anpassungsstörung regelhaften Verlauf gezeigt und sich auch in Abwesenheit einer Behandlung zurückgebildet hätten. Es bestehe keine psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 8.5 Stunden an fünf Tagen pro Woche arbeiten. Leistungseinschränkungen beständen nicht. In der bisherigen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 100%. Überwiegend wahrscheinlich erscheine eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zwischen der Diagnosestellung von MS im Januar 2018 und August 2019. Eine genaue retrospektive Bestimmung des Arbeitsunfähigkeitsgrades sei anhand der vorliegenden Dokumentation und vor allem aufgrund des Fehlens von psychiatrischen Befundberichten nicht möglich. Seit August 2019 sei es sukzessive zu einer Verbesserung des Zustandsbildes gekommen, sodass spätestens ab dem Untersuchungszeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mehr vorgelegen habe. Spätestens ab dem Zeitpunkt dieser Untersuchung wäre der Beschwerdeführerin im Pensum von 100 % auch eine angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen.
3.5.2 Im bidisziplinären (neurologisch-neuropsychologischen und psychiatrischen) Konsens vom 6. März 2020 (Urk. 9/38 S. 1-6) hielten die beiden Gutachter des Z.___ folgende Diagnosen fest:
- als neurologische Diagnose eine schubförmig verlaufende Multiple Sklerose (MS, ICD-10: G35.10), im MRI Schädel vom 27. Dezember 2017 typische signalhypertensive Läsionen in der T2-Gewichtung im Marklager beidseits periventrikulär und juxtacortical, in der Lumbalpunktion vom 19. Januar 2018 mit normaler Zellzahl und normalem Zellbild, dominante IgG-Synthese bei Nachweis oligoklonaler Banden; im Verlauf unter immunmodulatorischer Therapie mit Tecfidera schubfrei,
- als neuropsychologische Diagnose eine leichte neuropsychologische Störung mit leichten Einbussen im Bereich der attentionalen, exekutiven und mnestischen Funktionen und
- keine psychiatrische Diagnose.
Bei der Beschwerdeführerin sei im Januar 2018 eine MS diagnostiziert worden. Aufgrund der Zusatzdiagnostik (MRI Schädel, Liquordiagnostik) sei die Diagnose einer Multiplen Sklerose nach den internationalen McDonald-Kriterien gesichert. Differenzialdiagnostisch ergebe sich in der Gesamtschau derzeit kein Anhalt für eine andere neurologische Erkrankung. In der neurologischen Untersuchung am 29. Juli 2019 habe die Beschwerdeführerin als hauptsächliche Symptomatik eine allgemeine Schwäche, einen Antriebsmangel, eine leichte Erschöpfbarkeit sowie eine Traurigkeit und Schlafstörungen beklagt. In der Zeit bis zur psychiatrischen Untersuchung am 13. November 2019 sei es jedoch, entsprechend dem reaktiven Charakter der psychischen Pathologie, zu einer relevanten Verbesserung im psychischen Zustandsbild gekommen. Sensomotorische Beschwerden seien nicht vorgetragen worden. Auch eine anhaltende Sehstörung sei nicht beklagt worden. Sie habe aber noch über eine diffuse Schwankschwindel-Symptomatik berichtet. Die Beschwerdeführerin habe bisher einen gesicherten Schub erlitten, vielleicht zuvor einen weiteren. Die Symptomatik habe sich im Verlauf vollständig zurückgebildet. Unter Tecfidera sei die Beschwerdeführerin schubfrei. Es bestehe ein normaler Neurostatus mit unauffälligen sensomotorischen Befunden. Die neuropsychologische Untersuchung habe nur leichtgradige kognitive Minderleistungen ergeben. Im MRI Schädel hätten sich nur gering ausgeprägte Hirnveränderungen (geringes Lesion Load) gezeigt. Auch die Elektrodiagnostik (EEG, Medianus-SEP, Tibialis-SEP, MEP) habe keine Befunde ergeben, welche ein organpathologisch begründetes Fatigue-Syndrom wahrscheinlich machen könnten. Neuropsychologisch bestehe eine „leichte neuropsychologische Störung", die in der angestammten Tätigkeit und in denkbaren Verweistätigkeiten keine wesentliche Minderung der Arbeitsfähigkeit begründe. Entsprechend bestehe derzeit aus neurologischer und psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit, sowohl in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin, als auch in denkbaren Verweistätigkeiten, die den Bildungsgrad der Beschwerdeführerin berücksichtigten.
Eine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit habe bei der Beschwerdeführerin weder retrospektiv noch anhaltend auf neurologischem Fachgebiet bestanden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei im akuten Schub Anfang 2018 - für den Zeitraum von Januar bis Ende April 2018 - überwiegend wahrscheinlich für die Tätigkeit als Verkäuferin gegeben gewesen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Fachgebiet ab etwa Juni 2018 auszugehen. Psychiatrischerseits habe überwiegend wahrscheinlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zwischen der Diagnosestellung von Multiple Sklerose im Januar 2018 und August 2019 bestanden. Eine genaue retrospektive Bestimmung des Arbeitsunfähigkeitsgrades sei anhand der vorliegenden Dokumentation und vor allem aufgrund des Fehlens von psychiatrischen Befundberichten nicht möglich. Seit August 2019 sei es sukzessive zu einer Verbesserung des psychischen Zustandsbildes gekommen, sodass spätestens ab dem Untersuchungszeitpunkt zum vorliegenden psychiatrischen Gutachten keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mehr vorgelegen habe. Auch für eine angepasste Tätigkeit, das heisse für eine der Ausbildungssituation angemessene denkbare Verweistätigkeit, habe in der Vergangenheit keine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aktuell bestehe für eine angepasste Tätigkeit keine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit auf neurologischem Fachgebiet. Die beklagte, jedoch den Schilderungen hinsichtlich des Tagesablaufes und dem beobachtbaren Befund nicht konforme Müdigkeit erkläre sich nicht durch eine hirnorganische Genese wie zum Beispiel die MS. Die Beschwerdeführerin sei erfolgreich mit einer Kortisonpulstherapie im Januar und April 2018 behandelt worden. Seit April 2018 werde eine immunmodulatorische Therapie mit Tecfidera lege artis durchgeführt. Darunter sei es zu keinem weiteren Schub gekommen. Eine sensomotorische Störung werde aktuell weder von der Beschwerdeführerin beklagt noch sei diese im neurologischen Befund nachweisbar. Insofern bestehe rein neurologisch derzeit kein therapeutischer Ansatz für eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Psychiatrisch seien keine Behandlungsmassnahmen notwendig. Aus neurologischer Sicht habe retrospektiv eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer denkbaren Verweistätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit etwa Juni 2018 bestanden. Psychiatrischerseits sei die Beschwerdeführerin zu einem nicht näher zu bestimmenden Grad zwischen Januar 2018 und August 2019 eingeschränkt gewesen.
3.6 Prof. C.___ nahm mit Schreiben vom 15. Mai 2020 Stellung zum leistungsabweisenden Vorbescheid vom 18. März 2020 (Urk. 9/49), dessen Inhalt für ihn nicht nachvollziehbar sei und die Beschwerdeführerin psychisch stark belaste. Sie habe im Mai/Juni 2019 im Rahmen eines Arbeitsversuches zwei Stunden am Kiosk der Y.___ ganz in der Nähe ihres Wohnortes gearbeitet. Nach diesen zwei Stunden habe die Beschwerdeführerin eine grosse Erschöpfung aufgewiesen, auch wenn die Kioskarbeit gegenüber ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Kassiererin und Verkäuferin der Y.___ weniger körperliche Anstrengungen erfordert habe. Deshalb könne sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht vorstellen, wie sie wieder einer Tätigkeit nachgehen solle. Zudem klage sie über Schwindel, einer Verminderung der Sehfähigkeit, einer verlangsamten Wortfindung und Vergesslichkeit nach einer körperlichen Aktivität. Wenn der Erschöpfungszustand auftauche, zwinge dieser sie zu einer längeren Erholungszeit. Ab und zu fielen der Beschwerdeführerin Gegenstände aus der Hand, da ihre Finger sich nicht immer komplett öffneten. Zurzeit stehe die Beschwerdeführerin nicht nur in medikamentöser Behandlung wegen MS, sondern auch wegen einer Depression.
3.7 Dipl. Psych. D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte in ihrem Bericht vom 13. Juni 2020 (Urk. 9/54) zuhanden der Beschwerdegegnerin beruhend auf zwei Konsultationen aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gestellten Diagnose MS ins Erstgespräch gekommen sei. Aufgrund ihrer Symptome und ihres Zustandes sei sie weder in ihrer bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit fähig zu arbeiten. Vor zwei Jahren habe sie Symptome wie Schwächegefühl, Zittern, Schwierigkeiten beim Gehen und Müdigkeit aufgewiesen. Aufgrund der begleitenden psychischen Symptome zur MSDiagnose sei sie vom Hausarzt zur psychotherapeutischen Behandlung und Begleitung überwiesen worden. Die damals eingesetzte Medikation habe aufgrund von Nebenwirkungen ausgesetzt werden müssen. Neben den körperlichen Problemen und Einschränkungen sei ihr Gesundheitszustand stark von akutem psychischen Leiden geprägt. Die psychischen Symptome seien extreme Angst, Panikgefühle, Todesangst, Schlaflosigkeit und starke Schmerzen. Sie denke vorwiegend in negativen Szenarien. Sie fühle sich schlecht, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne, die Aufgaben im Haushalt nicht übernehmen könne und der Ehemann (fast) alles machen müsse und sie ihre Kinder wenig unterstützen könne. Ausserdem werde die entstandene finanzielle Situation zu einem belastenden Problem. Sie könne nicht arbeiten, den Haushalt nur beschränkt führen und soziale Kontakte inklusive Unterstützung der Kinder nur eingeschränkt pflegen. Psychologische Tests seien bisher nicht durchgeführt worden. Durch die sich im Aufbau befindende Psychotherapie werde eine Stärkung des Ichs angestrebt, um den Umgang mit ihrer gesundheitlichen, emotionalen und sozialen Situation zu verbessern.
3.8 Im Weiteren nahmen die Gutachter des Z.___ Stellung zur Einwandbegründung der Beschwerdeführerin und zu den neu vorgelegten medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 9/57 und Urk. 9/62):
3.8.1 Dr. A.___ führte am 3. August 2020 (Urk. 9/62 S. 5-7) dazu aus, dass in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 5. März 2020 keine psychiatrischen Diagnosen gestellt worden seien. Entsprechend sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht widersprüchlich. Fachärztlich-psychiatrische Berichte fänden sich unter den neuen Aktenstücken nicht. Auch sonst beinhalteten die neu hinzugekommenen medizinischen Akten keine für die psychiatrische Beurteilung relevanten Informationen. Dem Bericht von Dipl. Psych. D.___ fehle ein AMDPkonformer psychopathologischer Befund, auch finde sich keine den ICD10-Kriterien entsprechende psychiatrische Diagnose. Gemäss Bericht soll die Beschwerdeführerin in der Therapie eine «Stärkung des Ichs» erfahren. Wesentlich sei, dass diese Formulierung zwar wohlklingend sei, jedoch keinem reliablen, dem aktuellen Stand der Medizin entsprechend definiertem Therapieziel entspreche. Auch die anderen Formulierungen und Begrifflichkeiten zeigten deutlich, dass die behandelnde Psychologin sich ausserhalb des biopsychosozialen Störungsmodells bewege und sich eines einseitigen, reduktionistischen Erklärungsansatzes bediene, welcher mit den aktuellen Diagnostik- und Behandlungsstandards kaum kompatibel sei. Die Aussage über die Arbeitsfähigkeit im Bericht, «aufgrund der Symptome und des Zustandes nicht fähig zu arbeiten» entspreche in keiner Weise den gültigen Vorgaben hinsichtlich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Ordnungshalber sei darauf hinzuweisen, dass Psychologen gemäss gültiger Rechtsprechung nicht zu den Berufsgruppen gehörten, welche Arbeitsfähigkeiten beurteilen dürften. Der Bericht der behandelnden Psychologin vom 13. Juni 2020 sei aus versicherungsmedizinischer Sicht als irrelevant zu beurteilen. Die Angabe einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag sei nicht nachvollziehbar. Weiterer medizinischer Abklärungsbedarf bestehe nicht. Zusammenfassend seien mit den neuen Akteninhalten keine relevanten medizinischen Informationen dazugekommen, welche die Einschätzung des klinischen Bildes und der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht anders vornehmen lassen würden als im psychiatrischen Teilgutachten vom 5. März 2020.
3.8.2 Der neuropsychologische Gutachter führte am 30. Oktober 2020 (Urk. 9/62 S. 8 f.) aus, im Bericht der Psychologin vom 13. Juni 2020 fänden sich keine zusätzlichen Informationen, welche an der neuropsychologischen Einschätzung etwas ändern würden. Die dort erwähnten neurologischen wie auch psychopathologischen Symptome könnten aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilt werden. Inwiefern eine Fatigue vorliege, welche die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit einschränke, werde aus neurologischer Gutachter-Sicht beurteilt. Zusammenfassend könne aus rein neuropsychologischer Sicht an der validen Einschätzung der kognitiven Leistungsfähigkeit vom 29. Juli 2019 festgehalten werden.
3.8.3 Der neurologische Gutachter führte in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2020 (Urk. 9/62 S. 1-3) aus, dass Prof. C.___ in seinem Bericht vom 13. August 2019 keinen klaren Befund dokumentiere und stattdessen Beschwerden mit Befunden vermische. Die dort beschriebene Fatigue-Symptomatik sei Anamnese und kein Befund. Neue und eigene Befunde, welche eine mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung belegen würden, lege er nicht vor. Somit seien keine neuen, medizinisch relevanten Befunde vorgelegt worden, zumindest nicht im Sinne einer AMDP-konformen psychopathologischen Befunderhebung oder in Form einer testpsychologischen Untersuchung. Bei der Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag handelt es sich um eine subjektive Angabe der Beschwerdeführerin, die im Rahmen der Begutachtung auf der objektiven Befundebene nicht habe nachvollzogen werden können. Es seien keine neuen, relevanten Befunde vorgelegt worden, welche diese subjektiven Beschwerden auf der objektiven Befundebene objektivierten. Weiteren medizinischen Abklärungsbedarf gäbe es nicht. Zusammenfassend begründeten die neu vorgelegten Unterlagen keine Änderung der Einschätzung des bidisziplinären Gutachtens.
3.9 Mit Bericht vom 2. März 2021 nahm Dipl. Psych. D.___ Stellung zu den durch die Gutachter beantworteten Rückfragen (Urk. 9/65 S. 2) und führte die Diagnose einer affektiven Störung, nämlich einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode (ICD-10: F 32.1 oder F 32.2) auf. Dass Dr. A.___ das Therapieziel «Stärkung des Ichs» nicht verstehe, habe wohl mit seiner Unkenntnis der Tiefenpsychologie zu tun. Dieses beinhalte Arbeit an Kognitionen (automatische Gedanken negativen Attributionen, dysfunktionalen Bewertungen und Schemata), Stärkung und Aktivierung von Kompetenzen (Ressourcen, Bewältigungsmuster, Fertigkeiten, Selbstkontrolle), Strukturierung von Aktivitäten (verstärkende Erfahrungen, Ablenkung, Tagesstruktur). Die begutachtende Neuropsychologin sei in ihrer Beurteilung nur zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 20 % gekommen. Dies sei von den geistigen Funktionen her gut nachvollziehbar. Aufgrund des psychopathologischen Befundes und der körperlichen Beschwerden sei aber die Arbeitsfähigkeit wesentlich mehr eingeschränkt. Die Belastbarkeit an der Arbeitsstelle (Kassiererin) sei im jetzigen Zustand nicht mehr gegeben. Eine Verminderung der Arbeitszeit würde diese Situation aber auch nicht verbessern.
4.
4.1 Das neurologisch-neuropsychologische Gutachten vom 23. September 2019 (Urk. 9/32) - ergänzt um das psychiatrische Gutachten vom 5. März 2020 (Urk. 9/38 S. 7 ff.) - des Z.___ basiert auf einer umfassenden neurologisch-neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).
4.2 Im neurologisch-neuropsychologischen Gutachten (vgl. E. 3.4) wurde gestützt auf die umfassende Untersuchung schlüssig festgehalten, dass eine schubförmig verlaufende MS klinisch ausgewiesen sei, wobei sich die Symptomatik unter medikamentöser Behandlung mit Tecfidera im Verlauf vollständig zurückgebildet habe und die Beschwerdeführerin seither auch schubfrei sei. So bestehe ein normaler Neurostatus mit unauffälligen sensomotorischen Befunden. Daher überzeugt auch die gutachterliche Feststellung, dass sich neurologischerseits derzeit keine MS-bedingte Arbeitsunfähigkeit begründen lasse. Die als überwiegend wahrscheinlich erachtete Arbeitsunfähigkeit im akuten Schub für die Zeit von Januar bis Ende April 2018 für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin deckt sich mit der Aktenlage (so Bericht von Prof. Dr. C.___ vom 3. April 2018, vgl. E. 3.2), stellt aber keine dauerhaft anhaltende und entsprechend keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit dar.
Die in der dazugehörenden neuropsychologischen Untersuchung festgestellte leichte neuropsychologische Störung wurde - zwar fachfremd, aber plausibel - im Rahmen einer Anpassungsstörung als Reaktion auf die MS-Erkrankung diagnostiziert (vgl. E. 3.4.1-2). Jedenfalls führten die leichten Minderleistungen zu keiner wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin und auch sozial sollten diese nicht auffallen. Dabei ist festzuhalten, dass der Hinweis der neuropsychologischen Gutachterin, dass die Beschwerdeführerin in einer anderen dem Ausbildungsniveau angepassten Tätigkeit maximal zu 20 % arbeitsunfähig wäre (Urk. 9/32 S. 39,) nicht zu hören ist. Auch wenn gemäss anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin sie in ihrem Heimatland Portugal ein Studium der Kommunikationswissenschaften und Journalistik begonnen hat (vgl. Urk. 9/32 S. 16), hat sie doch seit ihrer Migration in die Schweiz ohne abgeschlossene Ausbildung nur als Verkäuferin bei Y.___ gearbeitet. Entsprechend wird im neuropsychologischen Gutachten bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bis anhin nie Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen kognitiven Anforderungen ausgeführt hat. Konkrete Hinweise auf eine anstehende Beförderung bei der Y.___, wo die Beschwerdeführerin seit 2011 arbeitet, wie in der Zwischenanamnese im Bericht vom 25. Oktober 2018 von Prof. C.___ erwähnt (vgl. Urk. 9/23 S. 4) - sind nicht ersichtlich, so erwähnte insbesondere die Arbeitgeberin Y.___ im Zusammenhang mit der telefonischen Rückfrage nach dem aktuellen Einkommen nichts dergleichen (vgl. Urk. 9/18). Deshalb ist eine solche mögliche Arbeitsunfähigkeit in einer nie ausgeübten Tätigkeit irrelevant und die seit jeher ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin hat als angestammte Tätigkeit zu gelten.
Nachdem sich im neurologisch-neuropsychologischen Gutachten vom 23. September 2019 Hinweise auf eine Anpassungsstörung mit möglicherweise Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergaben, wurde die Beschwerdeführerin am 5. März 2020 ergänzend psychiatrisch begutachtet (vgl. Urk. 9/38 S. 7 ff.). Zum Untersuchungszeitpunkt konnte Dr. A.___ mangels entsprechenden psychopathologischen Befunden keine psychiatrische Diagnose stellen. Zwar ging er - ausgehend von der (fachfremden) Feststellung im neurologisch-neuropsychologischen Gutachten - ebenfalls davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt im Sommer 2019 an einem depressiven Syndrom reaktiver Natur im Zusammenhang mit der MS-Diagnose gelitten habe, doch sei diese mittlerweile überwunden. Dabei hob Dr. A.___ insbesondere hervor, dass es angesichts der vorhandenen Ressourcen der Beschwerdeführerin und ihrer Persönlichkeitsstruktur auch ohne psychiatrische Fachhilfe zu einer Regression der reaktiven psychischen Störung gekommen sei. Entsprechend sei es auch unwahrscheinlich, dass sie erneut eine Anpassungsstörung entwickeln werde. Psychiatrischerseits sei es aber überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zwischen der Diagnostizierung von MS im Januar 2018 und August 2019 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Dr. A.___ weist aber zu Recht darauf hin, dass eine retrospektive Bestimmung des Arbeitsunfähigkeitsgrades anhand der vorliegenden Aktenlage und vor allem aufgrund des Fehlens von psychiatrischen echtzeitlichen Befundberichten nicht möglich sei. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit während dieser Zeit hat daher im vorliegenden Verfahren als beweislos zu gelten.
Die Gutachter des Z.___ hielten denn auch anlässlich der Beantwortung der aufgeworfenen Rückfragen zum bidisziplinären Gutachten mangels neuer relevanter medizinischer Vorbringen an ihrer gesamthaften Einschätzung fest (vgl. E. 3.8). Auch RAD-Arzt PD Dr. B.___ erachtete das bidisziplinäre Gutachten als valide (Urk. 9/39 S. 9, S. 11 und Urk. 9/66 S. 6) und stellte darauf als Entscheidungsgrundlage ab.
4.3 An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 ff.) nichts zu ändern:
4.3.1 Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Soweit Dipl. Psych. D.___ als Psychologin bei der Beschwerdeführerin dennoch eine psychiatrisch relevante affektive Störung im Sinne einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode als vorliegend erachtet und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. E. 3.9), liegt keine vorausgesetzte fachärztliche Beurteilung vor, weshalb ihre abweichende Einschätzung das fachärztliche überzeugende Gutachten nicht zu erschüttern vermag.
4.3.2 Wenn die Beschwerdeführerin auf die Einschätzung ihres behandelnden Neurologen Prof. C.___ hinweist, wonach sie nach wie vor an einer mittelgradigen bis schweren neuropsychologischen Störung mit einer deutlichen Einschränkung der Verarbeitungsgeschwindigkeit, Verlangsamung der Alertness sowie Einschränkungen in der Merkfähigkeit und einer schweren sowohl motorischen als auch kognitiven Fatigue-Symptomatik leide und deshalb zu 80 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 1 S. 3), ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte und generell behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ebenfalls lässt der Hinweis auf eine im August respektive Oktober 2018 (vgl. Urk. 3/4 respektive Urk. 9/15 S. 7-9) befundene neuropsychologische Störung den gesamten weiteren Verlauf bis zum Verfügungserlass ausser Acht. Dabei nahm der neurologische Gutachter explizit Stellung zur abweichenden Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung und legte nachvollziehbar dar, dass Prof. C.___ die „Fatigue“ nicht im eigentlichen Sinne befunden hatte.
4.4 Auf weitere medizinische Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin verlangt (Urk. 1 S. 2), ist zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Akten - insbesondere des bidisziplinären (neurologisch-neuropsychologischen und psychiatrischen) Gutachtens des Z.___ (Urk. 9/32 und Urk. 9/38) samt bidisziplinärer Konsensbeurteilung vom 6. März 2020 - hinreichend abgeklärt sind.
4.5 Zusammenfassend ist aufgrund der überzeugenden Feststellungen im bidisziplinären (neurologisch-neuropsychologischen und psychiatrischen) Gutachten des Z.___ (Urk. 9/32 und Urk. 9/38) davon auszugehen, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken, vorliegen. Der Beschwerdeführerin ist demnach ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 % zumutbar.
5. Damit besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Versicherungen & Immobilien AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger