Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00290
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Rämi
Urteil vom 28. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwältin MLaw Marina Walther, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, war seit 1. August 1999 als Objektmanager bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/16/1 Ziff. 2.1). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos per 11. Juli 2019 (Urk. 8/16/12). Der Versicherte meldete sich am 8. Januar 2019 (richtig: 8. Januar 2020, vgl. Urk. 8/11, Urk. 8/13) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/9) und gewährte dem Versicherten mit Mitteilung vom 16. November 2020 Arbeitsvermittlung direkt vom 12. November 2020 bis 11. Juli 2021 (Urk. 8/38). Da der Versicherte per 14. Dezember 2020 eine Anstellung im Stundenlohn aufgenommen hatte (vgl. 8/43), wurden die beruflichen Massnahmen gemäss Mitteilung vom 27. Januar 2021 per 14. Januar 2021 beendet (Urk. 8/41).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/45, Urk. 8/48) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. März 2021 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/53 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 3. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen, insbesondere eine Dreiviertelsrente, auszurichten. Eventuell seien weitere Abklärungen durch das Gericht vorzunehmen, namentlich sei ein orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben und hernach über den Leistungsanspruch neu zu befinden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei am 10. Juli 2019 eingetreten. Gemäss der Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst sei ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit sei ihm aber ab 19. Mai 2020 zu 70 % möglich. Das Belastungsprofil beinhalte eine körperlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend zwischen häufigem Sitzen sowie gelegentlichem Stehen und Gehen, ohne häufiges Bücken oder längeres Verharren in Zwangshaltung des Rumpfes, vor allem auch nicht in vornübergebeugter Position (S. 1). Da der Beschwerdeführer aus nicht gesundheitlichen Gründen eine Kündigung in der bisherigen Tätigkeit erhalten habe, erfolge die Berechnung des Einkommens mit und ohne gesundheitliche Einschränkung gestützt auf statistische Werte. Die verbleibende Arbeitsunfähigkeit von 30 % entspreche dabei gleichzeitig dem Invaliditätsgrad (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin aus, RAD-Arzt Dr. Z.___ begründete die Leistungsminderung von 30 % mit der Notwendigkeit häufigerer Ruhepausen, um die Rückenmuskulatur zu entspannen und zu lockern. Demgegenüber habe der Rheumatologe Dr. A.___ im zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstatteten Gutachten nicht begründet, weshalb der Beschwerdeführer in angepasster Verweistätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sein solle. An der Beurteilung durch den RAD-Arzt werde daher festgehalten. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund arbeitsrechtlicher Verfehlungen die Arbeitsstelle fristlos per 11. Juli 2019 gekündigt worden. Die Rechtmässigkeit der Kündigung sei dabei irrelevant. Selbst wenn die Kündigung ordentlich unter Einhaltung der üblicherweise dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgt wäre, stehe fest, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahrs am 9. Juli 2020, mithin dem frühestmöglichen Rentenbeginn, nicht mehr bestanden habe. Da für beide Vergleichsgrössen, sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen, auf die Statistiklöhne abzustellen sei, werde an der Zulässigkeit des sogenannten Prozentvergleichs festgehalten (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (Urk. 1), die vom RAD-Arzt Dr. Z.___ attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar begründet. Überholt und nicht überzeugend sei ferner der Vermerk des RAD-Arztes, dass die höhere Arbeitsunfähigkeit auf die Schmerzsymptomatik zurückzuführen sei. Zudem bestehe selbst innerhalb des RAD offensichtlich Uneinigkeit bezüglich der Arbeitsfähigkeit. RAD-Arzt Dr. B.___ sei der Ansicht, dass in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 80 % bestehe. Beide RAD-Stellungnahmen würden indes weder auf einer Untersuchung beruhen noch sämtliche beklagten Beschwerden berücksichtigen und könnten deshalb zur Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit nicht herangezogen werden (S. 7 Ziff. 1.3). Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der Krankentaggeldversicherung abstellen müssen, gemäss welchem ihm eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin habe nicht näher begründet, weshalb sie sich nicht auf dieses Gutachten gestützt habe. Das Invalideneinkommen wäre somit anhand einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu berechnen gewesen (S. 8 Ziff. 1.4-1.5). Für die Berechnung des Valideneinkommens hätte die Beschwerdegegnerin den letztmals tatsächlich erzielten Verdienst heranziehen müssen. Sie hätte die Gründe für die Kündigung noch weiter abklären müssen. Er behalte sich zudem vor, wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung gegen seine Arbeitgeberin vorzugehen. Angesichts dessen stehe nicht fest, ob die Kündigung nicht auch im Zusammenhang mit seiner Arbeitsunfähigkeit gestanden habe (S. 9 Ziff. 2.4). Zudem sei er bereits im Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung arbeitsunfähig gewesen. Insofern dennoch auf statistische Werte abgestellt werde, sei der Validenlohn aufgrund des Kompetenzniveaus 3 zu berechnen, sodass in jedem Fall ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiere (S. 10 Ziff. 2.5-2.7).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat und ob der Sachverhalt diesbezüglich rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
3.
3.1 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte vor:
3.2 Die Ärzte der Klinik für Kardiologie des Spitals C.___ berichteten am 12. November 2018 über die ambulante Nachkontrolle vom 28. November 2018 (Urk. 8/24/7-8) und nannten die folgenden, hier verkürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1):
- biologischer Aortenklappenersatz (29 mm) bei kombiniertem Aortenklappenvitium mit schwerer Stenose bei bikuspider Aortenklappe am 1. Juni 2017
- dilative Kardiomyopathie, ED (Erstdiagnose) im Mai 2017
Der Patient berichte, mit seinem Gesundheitszustand insgesamt zufrieden zu sein. Seit der kardiologischen Verlaufskontrolle letztes Jahr im September 2017 seien keine neuen Beschwerden aufgetreten (S. 1). Insgesamt zeige sich ein stabiler Verlauf bei Status nach biologischem Aortenklappenersatz bei bikuspider Aortenklappe mit schwerer Stenose im Juni 2017. Anamnestisch sei der Patient im Alltag normal leistungsfähig und kardial beschwerdefrei. In der klinischen Untersuchung sei er kardial kompensiert, normoton und normokard. Aufgrund der leicht eingeschränkten linksventrikulären Funktion sei der Beginn einer erneuten ACE-Hemmertherapie empfohlen worden (S. 2).
3.3 Mit Bericht vom 11. September 2019 (Urk. 8/9/12-13) diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstörung mit leichter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2; S. 1 Ziff. 1). Bisher habe nur eine Konsultation stattgefunden (S. 2 Ziff. 4.1). Der Patient sei zurzeit angeblich vom Hausarzt aufgrund der Rückenschmerzen zu 100 % krankgeschrieben. Aus psychiatrischer Sicht könne ihm eine Tätigkeit zugemutet werden (S. 2 Ziff. 11).
3.4 Die Ärzte des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik E.___ stellten im Bericht vom 14. September 2019 über die Sprechstunde vom 6. September 2019 (Urk. 8/9/1-2 = Urk. 8/18/11-12) nach gleichentags durchgeführtem Röntgen und MRI der Lendenwirbelsäule die folgende Diagnose (S. 1):
- Lumbalgie und schmerzhaft sensomotorische L4 und L5 Radikulopathie links mit/bei:
- absoluter Foramenstenose L5/S1 links
- hochgradiger Foramenstenose L4/5 beidseits und L5/S1 rechts
Die Ärzte führten aus, dass die radikulären Schmerzen klinisch am ehesten wie eine L3-Radikulopathie links imponierten. MR-tomographisch zeige sich jedoch eine absolute Foramenstenose L5/S1 links und eine relative Foramenstenose L4/5 beidseits und L5/S1 auf der rechten Seite. Im klinischen Untersuch finde sich ein fraglich positives Trendelenburgzeichen links sowie eine Hypästhesie entlang dem Dermatom L4 und L5 am linken Unterschenkel. Sie hätten dem Patienten klar eine diagnostisch-therapeutische Infiltration der Nervenwurzel L4 und L5 vorgeschlagen. Bei absoluter Foramenstenose L5/S1 sei der Patient bereits über eine Spondylodese L4-S1 informiert worden (S. 2).
Im Bericht vom 14. Oktober 2019 über die Sprechstunde vom 11. Oktober 2019 (Urk. 8/18/13-14 = Urk. 8/24/9-10) führten die Ärzte des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik E.___ aus, dass sich beim Patienten trotz der diagnostisch therapeutischen Infiltration der Nervenwurzel L4/5 eine deutliche Schmerzprogredienz zeige. Nach erneuter Empfehlung zur Spondylodese L4 bis S1 habe sich der Patient trotz einer gewissen ablehnenden Haltung nun für das operative Vorgehen entschieden (S. 1).
Im Bericht vom 17. Oktober 2019 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/9/14-16) hielten sie fest, dass die Infiltration erfolglos gewesen sei und MR-tomographisch ein gutes Korrelat zu den Schmerzen bestehe, weshalb die Indikation für eine Operation gegeben sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit könnten sie keine Aussage machen. Zuerst müsse die operative Versorgung durchgeführt werden, danach könnten Eingliederungsmassnahmen diskutiert werden (S. 2 f.).
Gemäss dem Bericht der Ärzte des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik E.___ vom 25. März 2020 (Urk. 8/18/7-10) sei die für den 17. Oktober 2019 angedachte Spondylodese auf Wunsch des Patienten abgesagt worden (S. 3).
3.5 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, berichtete am 19. Mai 2020 über die von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene fachärztliche Untersuchung (Urk. 8/24/11-17 = Urk. 8/47), und stellte die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 4.1):
- schmerzhafte sensorische Radikulopathie L4 und L5 links bei
- MRI-dokumentierter absoluter Foramenstenose L5/S1 links, hochgradig L4/L5 beidseits und L5/S1 rechts
- fehlender Besserung mit erheblicher Schmerzperzeption unter konservativ ausgeschöpften Therapieoptionen
Insgesamt seien die reproduzierbaren Befunde kohärent mit dem MRI-Befund, betreffend der Schmerzbekundung gebe es Hinweise auf eine gewisse Verdeutlichungstendenz. Dieses Phänomen sei möglicherweise auf eine Verunsicherung zurückzuführen (S. 4 Ziff. 2). Es handle sich um eine klinisch reproduzierbare radikuläre Schmerzsymptomatik mit einem sensorischen Ausfallssyndrom der Wurzel L4 und L5 links, mit radiologisch (MRI vom 6. September 2019) objektivierbarer ausgeprägter Stenosebildung auf 2 Ebenen L5/S1 und L4/L5, welche mit der klinischen Symptomatik korreliere. Ohne dekompressive operative Behandlung sei seiner Ansicht nach nicht von einer Verbesserung der Symptomatik auszugehen, im Gegenteil müsse festgehalten werden, dass sich die Situation weiterhin verschlechtern werde. Damit werde die Integration auf dem freien Markt zunehmend schwierig. Es sei nicht nur eine neurologische Symptomatik mit sensorischem Ausfall zu bemerken, sondern auch eine ausgeprägte Belastbarkeitseinschränkung im Rahmen der radikulären Schmerzsymptomatik. Konservativ therapeutisch sei die Situation ausgeschöpft, die Indikation zu einer operativen Dekompression sei begründet und ausgewiesen (S. 4 f. Ziff. 5.1, vgl. auch S. 6 Ziff. 10 und Ziff. 12). Ein solcher Eingriff sei zumutbar und indiziert (S. 5 Ziff. 6). Vorläufig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit mit Reevaluation nach einer durchgeführten LWS-Operation. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Patient danach die mitunter rückenbelastende Tätigkeit wiederum im vollen Pensum ausführen könne. In einer rückenschonenden Tätigkeit, wechselnd sitzend und stehend, ohne gebückte Arbeitsabläufe und ohne Gewichtsbelastungen wiederholt über 10 kg, sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Pensum knapp zumutbar, auch wenn ein Arbeitgeber ihn mit dieser Schmerzsymptomatik kaum einstellen werde (S. 6 Ziff. 8-9).
3.6 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 14. Juli 2020 (Urk. 8/24/1-5) aus, dass er den Patienten seit 2009 behandle (Ziff. 1.1), und diagnostizierte ein lumboradikuläres Syndrom links mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Vom 31. Juli 2019 bis 28. Februar 2020 habe für körperlich belastende Arbeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit 1. März 2020 sei der Patient diesbezüglich zu 80 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.3). Körperlich belastende Arbeiten seien nicht mehr möglich (Ziff. 3.3), leichtere Arbeiten seien ihm für wenige Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1). Ohne operative Behandlung sei die Prognose zur Eingliederung ungünstig (Ziff. 4.3).
3.7 Am 17. Juli 2020 nahm Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 8/44 S. 4-6). Beim Versicherten sei anhand der vorliegenden Arztberichte ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, einschliesslich einer sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Dieser Gesundheitsschaden sei spätestens seit Oktober 2019 stabil. Die von den Ärzten der Universitätsklink E.___ empfohlene operative Therapie in Form einer Spondylodese L4-S1 (Versteifung der beiden untersten LWS-Segmente) sei vom Versicherten aus Angst vor der durchaus realistischen Möglichkeit eines schlechten postoperativen Ergebnisses bislang abgelehnt worden. Die aktenkundigen Angaben hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Objektmanager seien aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht plausibel. Für diese Tätigkeit sowie für alle anderen körperlich belastenden Arbeiten bestehe seit 11. Juli 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5). Eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit sei allerdings im Gegensatz zur Angabe im vertrauensärztlichen Bericht von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.5), welcher aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik rein theoretisch eine knapp 50%ige Arbeitsfähigkeit für zumutbar erachtet habe, medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich vollzeitig zumutbar bei anzunehmender Leistungsminderung von etwa 30 %. Aufgrund der Notwendigkeit häufigerer Ruhepausen, um die Rückenmuskulatur zu entspannen und aufzulockern, resultiere retrospektiv mindestens seit Mai 2020 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Entscheidend dabei sei, dass im IV-Bereich Schmerzen alleine keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Das Belastungsprofil beinhalte eine körperlich leichte Arbeit, wechselbelastend zwischen häufigem Sitzen sowie gelegentlichem Stehen und Gehen, ohne häufiges Bücken oder längeres Verharren in einer Zwangshaltung des Rumpfes, vor allem nicht in vornübergebeugter Position (S. 5 f.).
Bei der von den Ärzten der Universitätsklinik E.___ empfohlenen Spondylodese L4-S1 handle es sich keineswegs um eine «kleine» Operation und der Erfolg hinsichtlich einer fast vollständigen oder auch nur weitestgehenden Schmerzfreiheit sei keineswegs sicher. Nach einem solchen Eingriff betrage die Rekonvaleszenz bis zum Erreichen des Endergebnisses, das heisse zur vollständigen knöchernen Konsolidierung und damit Erreichen des Zeitpunkts, an dem über eine Arbeitsfähigkeit nachgedacht werden könne, im günstigsten Fall mindestens 8-10 Monate. Ferner könne es auch zur Entwicklung einer Pseudoarthrose und damit zur Notwendigkeit eines Revisionseingriffs kommen. Ganz abgesehen davon wäre eine körperlich belastende Tätigkeit auch im günstigsten Fall einer vollständigen Konsolidierung dauerhaft nicht mehr möglich beziehungsweise zumutbar. Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei eine Spondylodese im LWS-Bereich somit keinesfalls im Rahmen der Mitwirkungspflicht zumutbar, wenngleich sie wegen der sensomotorischen Nervenwurzelreizung natürlich aus rein kurativ-orthopädischer Sicht zu empfehlen sei (S. 6).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen gestützt auf die Aktenbeurteilung durch RAD-Arzt Dr. Z.___ vom Juli 2020 (vorstehend E. 3.7). Sie ging in ihrer Verfügung vom 17. März 2021 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, eine körperlich leichte Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils ihm seit 19. Mai 2020 indes zu 70 % möglich sei (vorstehend E. 2.1). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, gestützt auf den beweiskräftigen Bericht von Dr. A.___ vom Mai 2020 (vgl. vorstehend E. 3.5) sei lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Anhand eines korrekt durchgeführten Einkommensvergleichs resultiere ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vorstehend E. 2.2).
4.2 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).
4.3 Lediglich gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten gelangte RAD-Arzt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2020 (vorstehend E. 3.7) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Objektmanager seit 11. Juli 2019 durchgehend und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei und in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit seit Mai 2020 eine 70%ige Leistungsfähigkeit bestehe. Dabei nahm er weder Bezug auf die objektiven Befunde noch setzte er sich vertieft mit den Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen auseinander. Er legte damit nicht substantiiert dar, inwiefern der vorhandene Gesundheitsschaden das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers im Umfang der attestierten Leistungsminderung von 30 % zu schmälern vermag. Als nicht überzeugend und rechtsgenüglich begründet erweist sich sodann die seines Erachtens entscheidende – im Übrigen zur Frage der Rechtsanwendung zählende - Argumentation, wonach im Bereich der Invalidenversicherung Schmerzen alleine keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Dies gilt umso mehr, als gemäss Bericht der Ärzte der Universitätsklinik E.___ vom 17. Oktober 2019 (vorstehend E. 3.4) MR-tomographisch sichtliche pathomorphologische Korrelate zu den Schmerzen des Beschwerdeführers bestehen. Des Weiteren hielt auch Dr. A.___ in seinem Bericht vom 19. Mai 2020 (vorstehend E. 3.5) fest, dass es sich um eine klinisch reproduzierbare radikuläre Schmerzsymptomatik mit radiologisch objektivierbarer Stenosebildung handle, welche mit der klinischen Symptomatik korreliere. Im Gegensatz zum RAD-Arzt erachtete Dr. A.___ den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit lediglich als zu 50 % arbeitsfähig. Vorliegend fehlt es der RAD-Stellungnahme indes an einer Auseinandersetzung mit der divergierenden fachärztlichen Beurteilung durch Dr. A.___.
Damit ergeben sich zumindest Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung durch RAD-Arzt Dr. Z.___, auf welcher der abweisende Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin massgeblich beruhte. Sie erlaubt somit keine rechtsverbindliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb sich ergänzende Abklärungen als notwendig erweisen (vgl. vorstehend E. 4.2).
4.4 Auch gestützt auf die weiteren aktenkundigen Berichte lassen sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen. Dass Dr. A.___ im Bericht vom 19. Mai 2020 (vorstehend E. 3.5) eine dem Leiden angepasste Tätigkeit als zu 50 % zumutbar erachtete, leuchtet mangels einer Diskussion der Befunde sowie einer Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der funktionellen Einschränkungen nicht ein und erweist sich als zu wenig belegt. Damit fehlt es der von Dr. A.___ attestierten Arbeitsfähigkeit an einer nachvollziehbaren Grundlage. Auch gestützt auf die nicht näher begründete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. F.___ vom 14. Juli 2020 (vorstehend E. 3.6) lassen sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht rechtsgenüglich feststellen. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist ferner auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Seitens der Ärzte der Universitätsklinik E.___ wurde sodann keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen (vorstehend E. 3.3).
Eine abschliessende Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der Frage, welche Arbeitsleistung ihm noch zugemutet werden kann, ist gestützt auf die vorliegenden Berichte somit nicht möglich. Damit fehlt es vorliegend an der Grundlage für einen Entscheid, weshalb dieser aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur rheumatologisch-orthopädischen Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.4 Mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Objektmanager bei der Y.___ AG nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden, stellte die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Valideneinkommens auf statistische Werte ab. Aufgrund seiner fehlenden Berufsausbildung berechnete sie das Valideneinkommen gestützt auf das gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte Einkommen. Da sie das Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn berechnete (vgl. vorstehend E. 5.1), resultierte gestützt auf die vom RAD-Arzt attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 8/44 S. 8 f., vgl. Urk. 2 S. 2).
5.5 Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Zentralwert des Kompetenzniveaus 1 errechneten Valideneinkommens ist das Folgende anzumerken: Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 3. Februar 2020 (Urk. 8/16/1-9) war der Beschwerdeführer vom 1. August 1999 bis 11. Juli 2019 und damit knapp 20 Jahre als Objektmanager bei der Y.___ AG tätig. Er verfügt zwar über keine Berufsausbildung im Facility Management, aus dem Arbeitgeberfragebogen vom 3. Februar 2020 sowie dem Arbeitszeugnis vom 11. Juli 2019 geht hinsichtlich der von ihm wahrgenommenen Aufgabenbereiche indes hervor, dass er insbesondere für die Beratung und Betreuung von Kunden, die Organisation und Optimierung der Arbeitsabläufe sowie die Führung und Betreuung von rund 40 Mitarbeitenden inklusive Rekrutierung, Einführung, Schulung und Förderung zuständig war (Urk. 8/16/3, Urk. 8/28/3-4) und dabei gemäss Arbeitgeberfragebogen seit Januar 2017 ein jährliches Einkommen von Fr. 98'020.-- erzielte (vgl. Urk. 8/16/5 Ziff. 5.1). Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 29. Januar 2020 (Urk. 8/14) ist diesbezüglich ersichtlich, dass seine Einkommen aus der Tätigkeit bei der Y.___ AG respektive deren Tochterunternehmung (G.___ AG) bereits seit dem Jahr 2000 entsprechend hoch ausfielen. Im Rahmen seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Objektmanager nahm der Beschwerdeführer über viele Jahre Führungsaufgaben wahr, trug Verantwortung für diverse Mitarbeitende und erzielte ein dem breiten und anspruchsvollen Aufgabenspektrum entsprechendes Einkommen.
Angesichts dessen erscheint für die Berechnung des Valideneinkommens entgegen der Beschwerdegegnerin der Zentralwert des Kompetenzniveaus 1 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art als unzutreffend, denn auf statistische Angaben darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Auch wenn Berufserfahrung allein eine fehlende anerkannte Berufsausbildung nicht aufzuwiegen vermag, so lässt die vorliegende Zuweisung in das Kompetenzniveau 1 die langjährige Führungserfahrung wie auch allenfalls absolvierte bereichsspezifische Weiterbildungen ausser Acht. Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte «Prozentvergleich» (vgl. vorstehend E. 5.1 und E. 5.4) erweist sich damit als nicht korrekt.
Per 11. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer fristlos gekündigt (Urk. 8/16/12). Als Gründe für die fristlose Kündigung nannte die Arbeitgeberin Unregelmässigkeiten bei Arbeitseinsätzen und Mitarbeiterdispositionen (Urk. 8/16/1 Ziff. 2.1). Dem Protokoll zum telefonischen Erstgespräch in der Eingliederungsberatung vom 19. Oktober 2020 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gerichtlich gegen seine ehemalige Arbeitgeberin wegen missbräuchlicher Kündigung vorgehe (Urk. 8/42 S. 9). Im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2021 (Urk. 1) äusserte er sich dahingehend, dass er sich ein gerichtliches Vorgehen gegen seine ehemalige Arbeitgeberin wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung vorbehalte (Urk. 1 S. 9 Ziff. 2.4). Ob und inwiefern die gesundheitlichen Beschwerden wesentlich zu der Kündigung im Jahr 2019 beitrugen, geht aus den vorhanden Akten nicht hervor. Auffallend ist in diesem Zusammenhang die zeitliche Nähe des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nur ein Tag vor der fristlosen Entlassung am 10. Juli 2019. Unklar ist auch, ob der Beschwerdeführer die Missbräuchlichkeit der Kündigung gerichtlich geltend machte. Insoweit erweisen sich die Umstände der Kündigung als umstritten und es lässt sich nicht beurteilen, ob ein subsidiäres Abstellen auf Tabellenlöhne überhaupt zulässig ist. Nach Durchführung der in medizinischer Hinsicht notwendigen Abklärungen (vgl. vorstehend E. 4.4) hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines korrekten Einkommensvergleichs gegebenenfalls auch das Ergebnis eines allfälligen Gerichtsverfahrens wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung zu berücksichtigen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte «Prozentvergleich» beziehungsweise der ausgehend vom gleichen Tabellenlohn für das Validen- und Invalideneinkommen (vgl. vorstehend E. 5.1 und E. 5.4) durchgeführte Einkommensvergleich als nicht korrekt erweist. Ungenügend abgeklärt und begründet erweisen sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Umstände der Kündigung und die Frage, ob subsidiär auf statistische Werte abzustellen ist, sowie die Wahl des zutreffenden Tabellenlohns.
6.
6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
6.2 Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheidrelevante Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich des rheumatologischen und orthopädischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorzunehmen hat.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein fachärztliches Gutachten einhole und nach Durchführung eines korrekten Einkommensvergleichs im Sinne der Erwägungen sowie unter Berücksichtigung des Ergebnisses eines allfälligen Gerichtsverfahrens wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (ohne MWSt) ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 17. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensRämi