Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00292


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 23. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, war seit Juni 1999 als Wagenführer bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/12/67 Ziff. 3, Urk. 7/16) und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 28. Januar 2004 erlitt er einen Unfall, als er auf dem vereisten Boden ausrutschte (Urk. 7/12/67 Ziff. 2 und 4-6). Mit Verfügung vom 26. November 2004 (Urk. 7/12/44-45) lehnte die Suva eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 28. Januar 2004 ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 9. März 2005 ab (Urk. 7/12/13-21).

    Der Versicherte meldete sich am 15. Dezember 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3).

    Am 16. Juli 2005 erlitt der Versicherte im Ausland einen weiteren Unfall, als er auf der Autobahn fuhr und von hinten von einem anderen Auto gerammt wurde (Urk. 7/35/41 Ziff. 2 und 4-6). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 (Urk. 7/44/4-5) verneinte die Suva eine Leistungspflicht für einen im Zusammenhang mit dem Unfall geltend gemachten Zahnschaden. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 (Urk. 7/44/2-3 = Urk. 7/43) stellte die Suva die für die übrigen Folgen des Unfalles vom 16. Juli 2005 erbrachten Versicherungsleistungen per 30. November 2006 ein (beide Verfügungen bestätigt mit Einspracheentscheid der Suva vom 29. März 2007, Urk. 7/45).

1.2    Mit Verfügungen vom 22. September und 21. Oktober 2008 (Urk. 7/75-76, Urk. 7/74) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 eine Viertelsrente mit entsprechenden Kinderrenten zu, welche sie mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 (Urk. 7/78) wiedererwägungsweise aufhob. Der Versicherte gab in der Folge ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/85) in Auftrag. Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/99) ein. Mit Verfügungen vom 10. Mai und 20. Juli 2011 (Urk. 7/117-120) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. Januar 2005 eine Viertelsrente und ab dem 1. März 2009 aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine ganze Rente mit entsprechenden Kinderrenten zu.

1.3    Im September 2012 wurde eine Rentenrevision eingeleitet (vgl. Urk. 7/123). Am 17. Februar 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass unverändert Anspruch auf die bisherige ganze Rente besteht (Urk. 7/142). Die am 13. Februar 2014 im Sinne einer Schadenminderungspflicht auferlegte Intensivierung der psychiatrischen Behandlung und Aufnahme einer tagesklinischen Behandlung (Urk. 7/141) ersetzte sie nach dagegen erhobener Einsprache am 1. September 2014 mit der Durchführung einer Ressourcen aktivierenden Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/148). Nach Prüfung einer Unterstützung zum beruflichen Wiedereinstieg hielt die IV-Stelle am 27. April 2015 fest, dass aus Sicht des Versicherten eine Beratung und Begleitung aktuell nicht angezeigt sei (Urk. 7/160).

1.4    Im September 2015 wurde erneut eine Revision eingeleitet (vgl. Urk. 7/166).

    Die IV-Stelle gab am 27. Mai 2016 eine Observation des Versicherten in Auftrag (Urk. 7/184-185, vgl. auch den Abklärungsbericht vom 8. November 2016, Urk. 7/183/2-23). Mit Verfügung vom 27. September 2018 (Urk. 7/191) sistierte sie die laufende Rente per Ende September 2018. Die IV-Stelle holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten (Psychiatrie einschliesslich Neuropsychologie und Rheumatologie, Urk. 7/214/42-55; Teilgutachten vgl. Urk. 7/211, Urk. 7/212 und Urk. 7/214/1-41) ein. Am 15. Oktober 2020 (Urk. 7/219) erliess sie den Vorbescheid betreffend Rentenanspruch, mit welchem sie die rückwirkende Aufhebung der Rente per 31. Mai 2016 in Aussicht stellte. Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 7/225) vor. Mit Verfügung vom 25. März 2021 (Urk. 7/228 = Urk. 2) hob die IV-Stelle die Rente rückwirkend per 31. Mai 2016 auf.


2.    

2.1    Der Versicherte erhob am 4. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. März 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu gewähren. Insbesondere sei ihm auch nach Mai 2016 eine Rente auszurichten. Eventuell seien Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen. Des Weiteren sei festzustellen, dass kein Anspruch auf die angekündigte Rückforderung bestehe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Am 19. Januar 2022 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer einen neuen Arztbericht (Urk. 14/2) ein.

2.2    Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer für die vom 1. Juni bis 31. Oktober 2016 ausgerichtete Kinderrente und die dem Beschwerdeführer vom 1. Juni 2016 bis 30. September 2018 ausgerichtete Rente insgesamt Fr. 44'878 zurück. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Rückforderung am 13. Juli 2021 ebenfalls Beschwerde. Das Verfahren ist unter Verfahren-Nr. IV.2021.00451 beim hiesigen Gericht hängig.

    Mit Gerichtsverfügung vom 22. Dezember 2021 wurde das Verfahren Nr. IV.2021.00451 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens (Nr. IV.2021.00292) in Sachen der Parteien sistiert.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.4    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.5    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV:

a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;

b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung.

    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).

1.6    Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (vgl. auch Art. 77 IVV).

    Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der als meldepflichtig betrachteten Person oder Stelle zumutbar ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Person abzustellen. Von Bedeutung ist insoweit, dass die betreffende Person in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wird. Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss beziehungsweise wissen müsste. Insoweit ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit ausreicht (Kieser ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020
N 14 ff. zu Art. 31 ATSG). Die Verletzung der Meldepflicht wurde unter anderem in Fällen bejaht, als ein Strafvollzug, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Aufenthalt im Ausland nicht gemeldet wurde oder die versicherte Person Alltagsaktivitäten zeigte, die auf eine erhebliche Gesundheitsverbesserung hinwiesen (Kieser, a.a.O., N 20 zu Art. 31 m.w.H.).

    Soweit bei einer korrekten Meldung eine Leistungsanpassung erfolgt wäre, wird die weiterhin ausgerichtete Leistung zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, welche der Rückerstattung an den Versicherungsträger unterliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG, Kieser, a.a.O. N 26 zur Art. 31 ATSG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin warf dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2021 (Urk. 2) eine Verletzung der Meldepflicht vor, da er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest seit der Observation im Juni 2016 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Die Verbesserung seines Gesundheitszustandes hätte er der Beschwerdegegnerin melden müssen (S. 13 unten, S. 15). Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest, nach den neu eingeholten neuropsychologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachten sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als LKW-Chauffeur aus interdisziplinärer Sicht nicht mehr arbeitsfähig (S. 2 Mitte). Aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht bestehe in einer optimal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, die im Längsverlauf seit zirka Juni 2016 gelte (S. 2 unten). Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung seien jedoch Widersprüche zwischen den kognitiven Testergebnissen und den Aktivitäten des Beschwerdeführers festgestellt worden. Ein Test zur Validierung der geklagten psychischen Symptome und Schmerzen habe ergeben, dass es sich mit einer Wahrscheinlichkeit von 93 % um eine vorgetäuschte Störung handle. Eine bewusstseinsnahe Aggravation erscheine nach der Symptomvalidierung zumindest als sehr wahrscheinlich. Die kognitiven Einschränkungen könnten daher als nicht authentisch und die Ergebnisse der kognitiven Tests als nicht aussagekräftig betrachtet werden (S. 2 f.).

    Gemäss dem psychiatrischen Gutachter stünden die beobachteten Aktivitäten und die in der Untersuchung erkennbaren Leistungsreserven in einem Widerspruch zur völlig dysfunktional-selbstlimitierenden Position des Beschwerdeführers bezogen auf Arbeitsprozesse. Die Erklärung der Inkonsistenz sei gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit im Rahmen unbewusster Aggravationsprozesse vor dem Hintergrund anhaltender innerpsychischer kultureller Konfliktdynamiken verstehbar (S. 3 oben). Eine bewusste Aggravation oder Simulation könne gemäss dem Gutachten nicht sicher abgeleitet werden (S. 3 unten).

    Der Beschwerdeführer habe sich bei der Observation im Jahr 2016 psychisch und physisch unauffällig gezeigt. So habe er mehrmals einen Personenwagen gelenkt und kleinere Einkäufe getätigt (S. 10 Mitte). Die Gutachter hätten auf Inkonsistenzen hingewiesen. Im neuropsychologischen und im psychiatrischen Teilgutachten sei zudem eine Aggravation festgestellt worden, die der psychiatrische Gutachter als unbewusst beziehungsweise als bewusstseinsfern qualifiziert habe (S. 12 oben). Nach Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens erscheine eine schwere Ausprägung einer Schmerzstörung und/oder einer Depression indes als nicht überwiegend wahrscheinlich. Die festgestellten namhaften Ressourcen könnten zudem für eine angepasste Tätigkeit verwertet werden. In einer angepassten Tätigkeit liege daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 12 Mitte). Eine schwere oder mittelgradige Depression sowie eine Schmerzstörung seien zu verneinen und es liege eine Aggravation vor, womit ein Revisionsgrund vorliege (S. 12 unten).

    Im massgebenden Zeitpunkt der Rentenaufhebung per Ende Mai 2016 sei der Beschwerdeführer weder 55 Jahre alt gewesen noch habe er 15 Jahre lang eine Rente bezogen. Zudem sei eine rückwirkende Renteneinstellung nicht von vorgängigen Eingliederungsmassnahmen abhängig und es fehle auch in subjektiver Hinsicht am Eingliederungswillen, weshalb er auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen sei (S. 13 f., S. 15).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, nach dem Vorliegen der von der Beschwerdegegnerin eingeholten Teilgutachten im Mai 2019 seien bis zum Vorbescheid vom Oktober 2020 zirka 1.5 Jahre verstrichen. Die Verzögerung habe sich nicht aus weiteren medizinischen Abklärungen ergeben. Es liege ein Verstoss gegen Art. 4 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) vor (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6).

    Bei der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Juni 2019 bestünden mehr als nur geringe Zweifel. Die RAD-Ärztin habe bei der zentralen Abgrenzungsfrage zur Aggravation auf veraltete und überholte Kriterien verwiesen. Sodann hätten weder der RAD noch die neuropsychologische Gutachterin zur massgebenden wissenschaftlichen Evidenz der Tests, dem Bildungsstand, dem kulturellen Hintergrund, der ethnischen Zugehörigkeit und der Sprachkompetenz des Beschwerdeführers Stellung genommen (S. 4 Ziff. 7-8). Weiter werde nicht klar, ob und wer bei der Beschwerdegegnerin geprüft habe, ob aus medizinischer und/oder rechtlicher Sicht von einem beweiswertigen Gutachten ausgegangen werden könne. Aus der angefochtenen Verfügung werde ebenfalls nicht deutlich, ob die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass das Gutachten Beweiswert habe oder nicht (S. 6 Ziff. 10 oben).

    Bei der Beurteilung von Inkonsistenzen/Aggravation sei eine sorgfältige Prüfung nicht nur auf breiter Beobachtungsbasis, sondern auch in zeitlicher Hinsicht erforderlich (S. 8 unten). Weiter wäre es die Aufgabe der RAD-Ärztin gewesen, eine gesundheitliche Verbesserung aus den Befunden des Gutachtens abzuleiten. Dies habe sie nicht getan. Sie habe sich lediglich einseitig dazu geäussert, dass entgegen dem psychiatrischen Gutachten von einer bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen sei (S. 10 oben). Der Gutachter habe des Weiteren nicht allein soziokulturelle Befunde erhoben. Die erhobenen Befunde seien die Grundlage für die psychiatrischen Diagnosen. Es handle sich um medizinische und nicht um soziokulturelle Befunde (S. 13 Ziff. 14 unten).

    Eine Verletzung der Meldepflicht liege nicht vor, da eine unterschiedliche Auffassung über den Gesundheitszustand bestehe und Dr. Z.___ noch im März 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe (S. 15).

    Unter Annahme einer sich aus dem Gutachten ergebenden rentenausschliessenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wäre dessen Datum massgebend und der Beschwerdeführer alsdann 55 Jahre alt beziehungsweise habe 15 Jahre eine Rente bezogen. Der angebliche fehlende Eingliederungswille sei sodann nicht mit der subjektiven Krankheitsüberzeugung gleichzusetzen, welcher seitens Beschwerdegegnerin mit einem – indessen nie durchgeführten – Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu begegnen wäre (S. 16 Ziff. 16).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob gestützt auf die medizinische Aktenlage von einer massgeblichen gesundheitlichen Verbesserung und damit einem Revisionsgrund auszugehen ist. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist dabei mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Rentenzusprache vom 10. Mai und 20. Juli 2011 zu vergleichen. Des Weiteren ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Verbesserung seines Gesundheitszustandes eine Verletzung der Meldepflicht vorzuwerfen ist und ob die Beschwerdegegnerin die Rente daher zu Recht rückwirkend per 31. Mai 2016 aufgehoben hat. Ferner ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat.    Im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist hingegen, wie es sich mit der vom Beschwerdeführer gerügten zeitlichen Verzögerung durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6) verhält, zumal eine solche mittels Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde geltend zu machen gewesen wäre und die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich eine anfechtbare Verfügung erlassen hat.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer verletzte sich beim Unfall vom 28. Januar 2004 am rechten Handgelenk (Urk. 7/12/67 Ziff. 2, 4-6 und 9). Am 16. Juli 2005 erlitt er im Ausland einen Auffahrunfall (Urk. 7/35/41 Ziff. 4-6 und 9).

3.2    Die Ärzte des Universitätsspitals A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, nannten im Bericht vom 16. August 2005 (Urk. 7/18) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts und einen Verdacht auf eine Periarthropathia humeroscapularis rechts. Die Diagnosen bestünden seit Januar 2004 (lit. A). Die Ärzte des Universitätsspitals A.___ attestierten für eine leichte bis mittelschwere Arbeit unter Wechselbelastung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 3 Ziff. 7).

3.3    Die Ärzte des Psychiatriezentrums B.___ stellte im Bericht vom 7. Juni 2006 (Urk. 7/37) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Differentialdiagnose: mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

- somatisch: Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) vom 16. Juli 2005 mit chronischem zervikovertebralem und -zephalem Syndrom

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits, rechtsbetont

    Die Ärzte des Psychiatriezentrums B.___ gaben zur Arbeitsfähigkeit an, dass seit Mitte August 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (lit. B).

3.4    Die Gutachter des Begutachtungsinstituts C.___ erstatteten am 5. Dezember 2007 (Urk. 7/56/2-21) ein polydisziplinäres Gutachten der Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie.

    Die Gutachter stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 16 f. Ziff. 5.1):

- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

- chronisches cervicocephales und cervicovertebrales Schmerzsyndrom

- Status nach HWS-Distorsionstrauma nach Auffahrunfall am 16. Juli 2005

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom, beidseits

- Wirbelsäulenfehlhaltung, Fehlform, muskuläre Dysbalance

- Status nach Sturzereignis auf den Rücken im Januar 2004

    

    Die Gutachter nannten zudem als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 5.2):

- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)

- anamnestisch Periarthropathia humeroscapularis rechts, Erstdiagnose Juni 2005

- metabolisches Syndrom

- Medikamenten-Malcompliance

    Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit aus, der Explorand sei gelernter Primarlehrer. In der Schweiz habe er zunächst während fünf Jahren als Industriearbeiter in der Textilindustrie gearbeitet. Von Juni 1999 bis Juni 2005 habe er als Chauffeur bei der Y.___ gearbeitet (S. 17 Ziff. 6.2). Aufgrund der erhobenen Befunde sei aus psychiatrischer Sicht eine leichte depressive Episode zu diagnostizieren. Daraus resultiere eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Aus neurologischer Sicht könnten dem Exploranden aufgrund des chronischen cervicocephalen und cervico-vertebralen Schmerzsyndroms sowie des chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits körperlich schwere Tätigkeiten bleibend nicht mehr zugemutet werden. Aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 17 f. Ziff. 6.2). Körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten seien bei einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % zumutbar. Diese könne vollschichtig umgesetzt werden (S. 18 Ziff. 6.2). Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht seit März 2006. Nach dem ersten Unfallereignis vom 28. Januar 2004 bis März 2006 habe über die Zeit gemittelt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten von 50 % bestanden (S. 18 Ziff. 6.3). Die Prognose bezüglich einer Reintegration in den Arbeitsprozess sei aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung als sehr ungünstig zu bezeichnen.

3.5    Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 28. Januar 2009 (Urk. 7/85) ein vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenes Gutachten. Die Gutachterin führte aus, der Explorand befinde sich seit März 2006 in einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Die Sitzungen fänden alle zwei Wochen statt (S. 22 Ziff. 3.4).

    Aktuell ergebe sich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Als Hauptsymptome seien die depressive Stimmung, eine Anhedonie und eine erhöhte Ermüdbarkeit zu nennen. Ausserdem leide der Explorand unter Konzentrationsstörungen, einem verminderten Selbstwertgefühl, Gefühlen der Schuld und von Wertlosigkeit, negativen Zukunftsperspektiven, Angstgefühlen, Schlafstörungen und einer Minderung des Appetits. Zusätzlich fänden sich als Symptome ein Interesseverlust, die Unfähigkeit auf günstige Ereignisse emotional zu reagieren, ein frühmorgendliches Erwachen, ein Morgentief mit einer deutlichen Verschlechterung der Grundstimmung, eine Zunahme der Kopfschmerzen im Laufe des Nachmittags, eine psychomotorische Hemmung und der Verlust von Appetit und Libido (S. 23 oben). Die aktuelle gutachterliche Beurteilung weiche deutlich von jener durch den psychiatrischen Gutachter des Zentrums C.___ ab. Dieser habe im Gutachten vom 5. Dezember 2007 die Diagnose einer leichten depressiven Episode gestellt. Es falle auf, dass in sämtlichen ärztlichen Berichten, die vor und nach der Begutachtung durch Dr. N.___ erstellt worden seien, eine mindestens mittelgradig ausgeprägte Depression beschrieben worden sei (S. 23 Mitte).

    Dr. D.___ nannte als psychiatrische Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54, S. 24 Ziff. 3.5 unten). Aufgrund der rezidivierende depressiven Störung mit einer gegenwärtig schweren depressiven Episode bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In Anbetracht des seit 2005 bestehenden Krankheitsverlaufes ohne Remissionsphasen, der begleitenden chronischen Schmerzen, eines sozialen Rückzugs und der bisher unbefriedigenden Behandlungsergebnisse sei die depressive Erkrankung als chronifiziert zu betrachten. Die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit sei derzeit nicht zu erwarten (S. 24 Ziff. 3.6). Das seit dem zweiten Unfall vom Juli 2005 bestehende chronische Schmerzsyndrom mit anhaltenden Kopf- und Nackenschmerzen zeige im Verlauf eine zusätzliche psychische Überlagerung mit einer Ausweitung der Schmerzen in den Thoraxbereich, Krankheitsängsten sowie einer verstärkten Selbstbeobachtung der Schmerzzustände im eigenen Körper. Die verstärkte Somatisierungsneigung sei im Rahmen der schweren depressiven Erkrankung durchaus erklärbar (S. 28 Ziff. 3 unten). Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit Mai 2006 zwischen 50 und 100 % betragen habe (S. 29 Ziff. 4 Mitte).

3.6

3.6.1    Die Gutachter der E.___ erstatteten am 19. Oktober 2009 (Urk. 7/99/1-33) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Es beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen durch Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. H.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. und 5. August 2009, der Konsensbesprechung der Gutachter und den ihnen zur Verfügung gestellten Akten (S. 2 unten).

    Die Gutachterinnen und Gutachter führten zur Anamnese aus, seit dem Unfall von 2005 persistierten Nacken- und Kopfschmerzen. Im Falle der Zunahme der Kopfschmerzen nach dem Mittag komme eine Übelkeit hinzu. Die Kopfschmerzen würden vom Nacken aufsteigen wie ein Band über die Kopfmitte bis frontal. Es bestünden einerseits Nacken-/Kopfschmerzen, anderseits lumbale Schmerzen mit Schmerzen im rechten Gesäss und auf der Innenseite des Oberschenkels, der Wade und teilweise im rechten Fuss (S. 21 Ziff. 4.1 Mitte). Der Beschwerdeführer kaufe ein und fahre kürzere Strecken mit dem Auto (S. 21 Ziff. 4.1 unten).

3.6.2    Zur rheumatologischen Untersuchung wurde ausgeführt, während der klinischen Untersuchung habe sich eine unbehinderte Mobilität gezeigt. Das Gangbild sei flüssig und hinkfrei. Die Wirbelsäule sei lotrecht mit abgeflachter Lendenlordose und Kopfprotraktion. Eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bestehe nicht. Im Bereich der zervikalen Paravertebralmuskulatur würden bereits bei feiner Palpation Schmerzen angegeben. Bei einem nur leicht erhöhten Tonus liege eine diffuse Druckdolenz der Nacken-/Schultergürtelmuskulatur rechts vor. Die Brustwirbelsäule sei frei beweglich. Weiter bestehe eine leichte Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule mit einem allseitigen Endphasenschmerz.

    In den aktuellen Röntgenaufnahmen der HWS würden weder relevante degenerative noch posttraumatische Veränderungen dargestellt. An der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) zeigten sich leichte bis mässige Degenerationen, betont lumbosacral. Insgesamt bestehe aus muskuloskelettaler Sicht eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiven Beschwerden und der geltend gemachten Leistungsunfähigkeit und der Eindrücklichkeit der klinischen und radiomorphologischen Befunde. Für die Diskrepanz dürften vor allem psychologische Faktoren verantwortlich sein. Der Unfall von 2005 habe zu einer HWS-Distorsion mit einem entsprechenden nuchalen Beschwerdebild geführt. Klinisch oder radiomorphologisch seien keine strukturellen traumatischen Läsionen nachgewiesen worden (S. 24 unten). Aus rein rheumatologischer Sicht sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, wenn möglich wechselbelastend, zu 100 % zumutbar (S. 25 oben).

3.6.3    Zur psychiatrischen Untersuchung wurde ausgeführt, im Vordergrund seien eine schwere psychomotorische Verlangsamung des Beschwerdeführers, eine leise Sprechstimme, das verlangsamte Sprechtempo und eine deutliche Antwortlatenz gestanden. Bei guter Kooperation des Exploranden seien Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, eine niedergeschlagene Stimmung und ein verminderter Antrieb beobachtet worden. Die psychometrischen Testverfahren hätten kongruent das Bild einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode ergeben. Der Rey-Test habe eindeutig für eine gute Kooperation und gegen eine Simulation oder Aggravation gesprochen (S. 26 Mitte). Das beschriebene Symptombild lasse sich durch eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome abbilden. Der Serumspiegel für Citalopram liege im unteren Wirkbereich, was für die Einnahme des Medikaments spreche (S. 26 unten). Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit 0 %. Hierfür seien die psychomotorische Verlangsamung, Konzentrationsstörungen, eine eingeschränkte Umstellungsfähigkeit und eine erniedrigte Stresstoleranz im Rahmen der depressiven Episode verantwortlich (S. 27 oben).

    Im C.___-Gutachten sei aufgrund einer leichten depressiven Episode eine psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % festgestellt worden. Offenbar habe sich der Zustand des Exploranden seitdem gravierend verschlechtert, obwohl die damals berichtete und beschriebene Psychopathologie bereits damals für einen höheren Schweregrad der Depression gesprochen habe. Die Gutachter stimmten mit der Einschätzung durch Dr. D.___ überein (S. 27 unten).

3.6.4    Die Gutachterinnen und Gutachter stellten gesamthaft folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 6.1).

- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom

- Status nach HWS-Distorsion infolge Heckauffahrkollision am 16. Juli 2005

- chronische occipitale Kopfschmerzen

- Schmerzchronifizierung

- chronisches Lumbovertebralsyndrom

- pseudoradikuläre Ausstrahlung in die rechte untere Extremität

- leichte bis mässige degenerative Veränderungen der unteren LWS, betont lumbosacral

    Die Gutachter nannten zudem als Diagnose einen Verdacht auf eine Hyperthyreose (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, S. 28 Ziff. 6.2).

    Aus somatischer Sicht bestünden erhebliche Diskrepanzen zwischen den subjektiv angegebenen Schmerzen und der subjektiv daraus resultierenden Einschränkung jeglicher Belastbarkeit gegenüber den radiologischen und klinisch objektiven Befunden und der weitgehend freien Beweglichkeit in der Untersuchungssituation. Es sei vor allem ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom zu diagnostizieren mit einer freien Beweglichkeit der HWS und nur sehr geringen muskulären Verspannungen im Bereich der HWS (S. 30 unten). Für die Chronifizierung der Schmerzen dürfte ausschliesslich die psychiatrische Fehlverarbeitung massgebend sein. Aus rein somatischer Sicht sei aufgrund des zervikozephalen Schmerzsyndroms und des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms eine körperlich schwere Arbeit nicht mehr möglich. Dazu zähle auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur im Stückguttransport für die Y.___. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht aber eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 31 oben).

    Ausschlaggebend sei die psychiatrische Einschätzung. Es sei von einer weitgehenden Schmerzfehlverarbeitung auszugehen. Diese dürfte sich aus der initialen Beschwerdesituation speisen und aus dem Unverständnis der Nicht-Anerkennung der Unfallkausalität der Beschwerden, der Verunsicherung bezüglich seiner körperlichen Leistungsfähigkeit, dem subjektiven Nicht-Erfüllen-Können seiner Rolle als Vater, Ehemann und Ernährer und der Verunsicherung bezüglich seiner beruflichen Situation und der Chancen auf dem Arbeitsmarkt (S. 31 oben). Es sei von einer Verschlechterung gegenüber der Situation von 2007 auszugehen. Etwas irritierend sei, dass die angeblich regelmässig und in korrekter Dosis eingenommenen antidepressiven Medikamente beide im Serumspiegel deutlich unter dem Wirkbereich lägen, was entweder auf eine rasche Metabolisierung oder eine mangelnde Compliance hinweise (S. 31 Mitte).

    Im angestammten Beruf bestehe derzeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Eine Intensivierung der Therapie sowie der sozialrehabilitativen Massnahmen sei dringend indiziert, um den jungen Exploranden nicht endgültig in die Chronifizierung abgleiten zu lassen und ihn in seinem dysfunktionalen Krankheitskonzept zu bestärken (S. 31 Ziff. 7.2). In einem geschützten Rahmen sei derzeit eine Tätigkeit im Sinne einer Tagesstrukturierung mit einem Pensum von 60-80 % zumutbar. Ein Schwerpunkt müsste auf eine schrittweise Steigerung der allgemeinen Leistungsfähigkeit gelegt werden (S. 31 f. Ziff. 7.3).

3.7    Die Ärzte des Psychiatriezentrums B.___ berichteten am 19. November 2010 (Urk. 7/128/1-2) über die tagesklinische Behandlung des Beschwerdeführers von 7. Juni bis 15. Juli 2010. Sie nannten als Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4).

3.8    Mit Verfügungen vom 10. Mai und 20. Juli 2011 (Urk. 7/118-120, Urk. 7/117) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2005 eine Viertelsrente und ab dem 1. März 2009 aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung eine ganze Rente zu.


4.

4.1    Vom 25. Februar bis 26. März 2012 befand sich der Beschwerdeführer erstmals in stationärer Behandlung in der Klinik J.___ AG, deren Arzt am 15. Mai 2012 über den Aufenthalt berichtete und eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode mit somatischen Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) diagnostizierte (Urk. 7/133 S. 1). Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich gebessert, was die depressive Symptomatik, die innere Unruhe und Distanzierung in Bezug auf die Schmerzsymptomatik anbelange. Trotz sozialarbeiterischer Unterstützung habe er nicht zu einer Arbeit im prinzipiell indizierten geschützten Rahmen motiviert werden können (S. 4).

    Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte aufgrund ihrer monatlichen Kontrollen im Bericht vom 13. November 2013 (Urk. 7/136) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine anhaltende depressive Störung, mittelgradig (ICD-10 F33.1, S. 1 oben). Dr. K.___ attestierte für die Tätigkeit als Lehrer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, zirka seit 2004, sicher seit Herbst 2014. Weiter gab sie an, versuchsweise sei eine Anwesenheit von zwei Stunden täglich in einem geschützten Rahmen zumutbar. Dies habe sich bisher nicht umsetzen lassen. Trotz einer leichten Verbesserung sei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit gegeben (S. 2 unten).

    Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 11. Dezember 2013 ausgehend von im Wesentlichen gleichen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit März 2009 fest (Urk. 7/137).

    Mit Mitteilung vom 17. Februar 2014 (Urk. 7/142) bestätigte die Beschwerdegegnerin die unveränderte Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung.

4.2    Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, RAD, nahm am 29. Dezember 2016 (Urk. 7/190 S. 4) Stellung zur Observation des Beschwerdeführers vom 2. Juni bis 7. Oktober 2016 (vgl. Urk. 7/183/2). Er führte aus, bei dem vorgelegten Bildmaterial liessen sich keine wesentlichen körperlichen funktionellen Einschränkungen oder Beschwerdezeichen erkennen. Die Zielperson sei offenbar auch in der Lage, einen PKW durch mehrere Kilometer intensiven Stadtverkehr routiniert zu lenken und zu parkieren (S. 4 oben). Für die bisherigen somatischen Diagnosen eines chronischen lumboradikulären Syndroms mit Ischialgie rechts, einer chronischen Zervikalgie mit Status nach HWS-Distorsion 2005 und einer Periarthritis humeroscapularis rechts fänden sich keine Akutzeichen. Allein anhand des Bildmaterials sei eine abschliessende Beurteilung zur Chronizität der somatischen Diagnosen indes nicht möglich (S. 4 Mitte).

4.3    Der Beschwerdeführer ist seit November 2015 bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, praktischer Arzt, in ambulanter Behandlung (Urk. 7/171 Ziff. 1.2). Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 8. März 2017 (Urk. 7/171) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittel- bis schwergradig (ICD-10 F33.X), und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4, Ziff. 1.1). Er gab zur Arbeitsfähigkeit an, eine Veränderung sei nicht festzustellen. Es sei weiterhin von einer vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Ziff. 1.6).

4.4    Dr. med. O.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in der Stellungnahme vom 12. Februar 2018 (Urk. 7/190 S. 5 f.) zur Observation des Beschwerdeführers aus, die Hausärztin habe im Bericht vom 8. März 2017 eine schwere Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung beschrieben. Die in den Observationen von Juni und August 2016 gezeigten Verhaltensweisen seien jedoch absolut unauffällig. Der Beschwerdeführer zeige ein lockeres, lässiges und zum Teil schwungvolles Gangbild mit entspanntem Gesichtsausdruck. Er sei in einer lockeren Haltung im Restaurant gesessen, habe in seinem Getränk gerührt und interessiert die Zeitung gelesen. Beim Autofahren hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt. Er fahre und parkiere ohne Probleme. Das Observationsmaterial spreche insgesamt gegen eine höhergradige Einschränkung durch eine depressive Symptomatik. Die immer wieder geklagten schweren Konzentrationsstörungen könnten beim sicheren Autofahren und Parkieren, beim Einkaufen, Zeitungslesen oder im Gespräch mit Anderen nicht erkannt werden. Weiter sei auch keine reduzierte Mimik oder Gestik sichtbar. Der Beschwerdeführer beteilige sich aktiv am Gespräch mit Anderen (S. 5 f.). Zusammenfassend sei ein einschränkender Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt der Observationen nicht plausibel nachvollziehbar. Eine massive Besserung der postulierten schweren depressiven Symptomatik sei glaubhaft, zumindest zum Zeitpunkt der Observationen (S. 6 oben).

4.5

4.5.1    Dr. phil. P.___, Neuropsychologin FSP, erstattete am 8. März 2019 (Urk. 7/211/3-16) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein neuropsychologisches Teilgutachten. Es beruht auf der neuropsychologischen Untersuchung vom 8. März 2019 und den der Gutachterin zur Verfügung gestellten Akten (S. 1 Ziff. 1.1 unten). Dr. P.___ führte zu den angegebenen Beschwerden aus, der Explorand leide unter Kopfschmerzen, vergesse viel und fühle sich überlastet. Sein Zustand sei seit 2006 nie besser geworden (S. 5 Ziff. 3.1 unten).

    Beim Rey Memory Test, einem Symptomvalidierungsverfahren, hätten sich Hinweise für eine Aggravation oder Simulation von kognitiven Defiziten ergeben. Es seien nur 6 der 15 Symbole wiedergegeben worden (S. 10 Ziff. 4.3.2 oben). Ein weiterer Test zur Validierung der psychischen Symptome und Schmerzen habe ergeben, dass es sich mit einer Wahrscheinlichkeit von 93 % um eine vorgetäuschte Störung handle und das Resultat aus einer nicht glaubwürdigen Präsentation herkomme. Da alle Parameter auffällig ausgefallen seien, sei von einer nicht ausreichenden Leistungsbereitschaft des Exploranden während der Durchführung der kognitiven Tests auszugehen (S. 10 Ziff. 4.3.2 unten). Beim Beschwerdeführer seien alle vier Parameter der Symptomvalidierung auffällig gewesen, sodass eine Aggravation oder Simulation der Beschwerden als sehr wahrscheinlich eingestuft werden müsse. Die Ergebnisse der kognitiven Tests könnten daher nicht als aussagekräftig betrachtet werden. Im Stroop Test sei die Leistung mit zunehmender Komplexität der Tafeln schneller geworden, was sich nicht plausibel erklären lasse (S. 11 oben). Die Performance in der Testung weise im Vergleich mit der Performance im täglichen Leben (Autofahren, Einkaufen) auf Diskrepanzen hin. So habe die Reaktionsgeschwindigkeit in der Alertnessaufgabe in einem weit unterdurchschnittlichen Bereich gelegen, was ein unfallfreies Autofahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit verunmöglichen würde (S. 11 unten).

4.5.2    Die Testuntersuchung habe anhand des kognitiven Testprofils beurteilt eine insgesamt mindestens mittelschwere bis schwere kognitive Störung ergeben mit Einschränkungen von attentionalen, exekutiven, mnestischen und visuell-räumlichen Teilfunktionen (S. 12 Ziff. 5 Mitte). Bei einer mindestens mittelschweren bis schweren kognitiven Störung wäre die betroffene Person in der Verrichtung diverser Alltagsaktivitäten wie zur Migros oder zum Onkel zu spazieren und beim Einkaufen oder Kochen auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Insbesondere wäre sie nicht in der Lage, selbständig ein Auto zu lenken. Gemäss den Angaben des Exploranden fahre er jedoch - zumindest für kürzere Strecken - sein eigenes Auto. Beispielsweise sei er unlängst mit seiner Frau nach Hinwil gefahren, was einer Strecke von zirka 16 Kilometern entspreche. Der Umstand, dass der Explorand überhaupt in der Lage sei, ein Auto zu lenken, stehe in starkem Widerspruch zu den ermittelten kognitiven Testergebnissen (S. 12 Ziff. 5 unten).

    Die umfassende Symptomvalidierung habe gewichtige Auffälligkeiten gezeigt. Die Resultate der Symptomvalidierungstests sprächen für eine unzureichende Leistungsbereitschaft während der Untersuchung. Diese liessen sich nicht durch das Vorliegen einer nichtorganischen oder organischen psychischen Störung, durch eine Schmerzproblematik oder durch allfällige unerwünschte Nebenwirkungen der Medikamente erklären. Die Tests seien derart gestaltet, dass sie sogar von Patienten mit fortgeschrittener Demenz mit durchaus genügenden Leistungen gelöst werden könnten. Zusammenfassend sei sehr wahrscheinlich von einer Aggravation auszugehen. Dabei handle es sich um eine bewusst intendierte, verschlimmernde oder überhöhende Darstellung einer vorhandenen Störung zum Zweck der Erlangung von (materiellen) Vorteilen (S. 13 oben). Eine reine Simulation von Beschwerden lasse sich mit den Methoden der Neuropsychologie in der Regel nicht beweisen (S. 13 Mitte). Bei Vorliegen einer vorgetäuschten kognitiven Störung (bewusstseinsnahe Aggravation oder Simulation) seien sowohl die Glaubhaftigkeit der angegebenen Beschwerden wie auch die Plausibilität der diagnostisch festgestellten kognitiven Leistungseinbussen in Frage gestellt. Das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil besitze somit kaum Aussagekraft. Ob überhaupt eine kognitive Störung bestehe, lasse sich nicht erschliessen. Dr. P.___ nannte daher als Diagnose eine nicht authentische kognitive Störung, sehr wahrscheinlich im Rahmen einer Aggravation von Beschwerden (ICD-10 F68.0, S. 13 unten). Aufgrund der sehr wahrscheinlichen Aggravation von Beschwerden sei keine präzise Stellungnahme zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich, zumindest nicht anhand des ermittelten Testprofils. Zur Fahreignung könne ebenfalls keine gültige Einschätzung erfolgen (S. 14 oben).

4.6    

4.6.1    Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete am 19. April 2019 (Urk. 7/212) das rheumatologische Teilgutachten. Der Gutachter führte zu den aktuellen Beschwerden aus, der Beschwerdeführer habe Schmerzen von der rechten Hüfte und dem Rücken bis ins Bein ausstrahlend angegeben (S. 18 Mitte). Eine Zunahme der Schmerzen verspüre er beim Bücken oder beim Tragen und Heben von Gewichten von zwei bis drei kg für etwa zehn Minuten. Gehen könne er ohne Belastung etwa 20 Minuten, dann würden die Schmerzen intensiver und er müsse eine Pause einlegen. Beim Stehen bestehe oft ein Schwindelgefühl. Beim Drehen des Kopfes verspüre er im Bereich der unteren Halswirbelsäule Schmerzen (S. 18 unten).

    Der Gutachter gab zur Observation des Beschwerdeführers vom 2. Juni bis 7. Oktober 2016 an, nach dem Observationsbericht seien keine Zeichen einer gesundheitlichen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung sichtbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe unauffällig und normal gewirkt, auch in kurzen Beobachtungsphasen im Restaurant oder beim Einkaufen in der Migros (S. 23 Ziff. 4.3 Mitte).

4.6.2    Dr. Q.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 24 Ziff. 6.1):

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts

- Diskopathie der unteren LWS mit anamnestisch kleinen Diskushernien bei L4/5 links und L5/S1 rechts, klinisch keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik

- Osteochondrose bei L5/S1

- chronisches Cervikalsyndrom

- Zustand nach HWS-Distorsion 2005 ohne strukturelle traumatische Läsion

- minimale monosegmentale degenerative Veränderungen C3/4

    Der Gutachter stellte sodann die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 6.2):

- Epicondylopathia humeri radialis links

- anamnestisch Status nach Periarthropathia humeroscapularis rechte Schulter

- aktuell klinisch kein pathologischer Befund

- Status nach Strumektomie 2014

- substituierte Hypothyreose

- arterielle Hypertonie

- anamnestisch Stimmbandpolypen

    Der Beschwerdeführer sei 2004 auf den Rücken beziehungsweise das Gesäss gestürzt. Seither klage er über Becken- und Rückenschmerzen. Eine Computertomographie der LWS habe lediglich geringe degenerative Veränderungen ohne eine Fraktur ergeben. Im Juli 2005 habe der Beschwerdeführer zusätzlich eine HWS-Distorsion erlitten. Ein später durchgeführtes MRI der HWS sei bis auf diskrete degenerative Veränderungen unauffällig gewesen (S. 25 Ziff. 6.3 Mitte). Der Beschwerdeführer habe sich in der rheumatologischen Untersuchung kooperativ gezeigt. Demonstrative Verhaltensweisen seien nicht festgestellt worden (S. 26 Mitte). In der körperlichen Untersuchung habe sich unverändert zum Vorgutachten der E.___ eine freie Beweglichkeit der HWS gezeigt, nun ohne Einschränkung der Beweglichkeit der LWS. Die im Vorgutachten beschriebenen diffusen myofaszialen Befunde seien nicht mehr vorhanden. Es finde sich lediglich eine Druckdolenz im Musculus trapezius descendens rechts sowie im Ansatzbereich des Musculus glutaeus medius am Trochanter major rechts. Die Befunde der peripheren Gelenke seien weitgehend unauffällig. Neurologisch bestünden keine Hinweise für eine aktuelle radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Eine leichte zirkuläre Hypästhesie im Bereich des rechten Beines könne keiner Nervenwurzel zugeordnet werden (S. 26 unten). Zusammenfassend bestünden weiterhin die rheumatologischen Diagnosen eines lumbospondylogenen Syndroms rechts und eines noch residuellen cervicovertebralen Syndroms. Die übrigen klinischen Untersuchungsbefunde seien weitgehend unauffällig. Die Untersuchung der rechten Schulter sei nun vollständig unauffällig (S. 27 oben).

    Die verschiedenen medikamentösen Behandlungen und die ambulanten und stationären Rehabilitationsmassnahmen hätten keinen wesentlichen positiven Effekt auf die chronische Schmerzproblematik gehabt. Dies weise auf den vorwiegend nicht-organischen Charakter der chronischen Schmerzen hin (S. 28 Ziff. 7.2). Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiv empfundenen Schmerzen und den funktionellen Einschränkungen einerseits und den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden anderseits. Dies lasse auf eine wesentliche nicht-organische Ursache der chronischen Schmerzen schliessen (S. 29 Ziff. 7.3). Aufgrund der Osteochondrose bei L5/S1 sei aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit der Wirbelsäule gegeben. Dies betreffe häufiges, repetitives Heben und Tragen von Lasten von über zirka 7 kg und gelegentlich von Einzellasten von über zirka
20-25 kg. Weiter bestünden Einschränkungen für häufige Arbeiten in körperlich ungünstigen Zwangshaltungen des Rumpfes, längeres nach vorn geneigtes Stehen oder Sitzen, häufige Arbeiten in gebückter Stellung oder mit extendiertem Rumpf sowie häufige belastete Rumpfrotationen (S. 29 Ziff. 7.4). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sei aufgrund der erwähnten Einschränkungen ungünstig. Für eine körperlich leichte und mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit gemäss obigem Belastungsprofil sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 29 Ziff. 8.1).

    Bezüglich der cervikalen und cervikocephalen Symptomatik sei es subjektiv zu einer Verbesserung gekommen. Die objektiven strukturellen Befunde seien unverändert (S. 30 Ziff. 8.3.1 unten).

4.7

4.7.1    Dipl. Arzt Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 16. Mai 2019 (Urk. 7/214/1-41) das psychiatrische Teilgutachten. Der Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer sei alle drei Wochen bis einmal im Monat bei Dr. Z.___ in Behandlung. Er nehme weiterhin die Antidepressiva Citalopram und Remeron ein (S. 18 oben). Im S.___ habe er unentgeltlich als Lehrer gearbeitet (S. 18 unten). In der Schweiz habe er acht Jahre in einer Textilfabrik und anschliessend als LKW-Chauffeur bei der Y.___ gearbeitet (S. 19 oben). Er habe weiterhin chronische Nacken- und Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein bei einem stechend-ziehenden Charakter der Schmerzen (S. 21 oben).

4.7.2    Zur Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers fänden sich im Rahmen der klinisch-psychiatrischen Exploration und Untersuchung keine pathologischen Auffälligkeiten. Er zeige Hinweise für ein gutes intellektuelles Ausgangsniveau und zeige sich differenziert, reflexions- und intellektuell anpassungsfähig (S. 22 Ziff. 4 Mitte). Es fänden sich Hinweise für mögliche kulturell mitbedingte psychodynamisch wirksame Faktoren in der Ausgestaltung der Schmerzwahrnehmung und -verarbeitung. Der Explorand erlebe die subjektive Beeinträchtigung im Rahmen des Schmerzerlebens und der depressiven Entwicklung im subjektiven Modell als katastrophisierend und konflikthaft gegenüber dem eigenen Selbstbild als Familienoberhaupt im kulturellen Kontext der Herkunftsfamilie (S. 22 unten). Funktionell finde sich eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstlimitierung im Rahmen des Krankheitskonzepts mit dysfunktionalen Überzeugungen und sekundärem Vermeidungsverhalten. Dabei zeigten sich in der verbalen Darstellung der Beschwerden deutliche Aggravationstendenzen, wahrscheinlich krankheitsbedingt und möglicherweise im Rahmen der subjektiv eingenommenen Position, krank und im Vergleich zum früheren Selbst- und Leistungsbild nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Hinweise für eine bewusstseinsnahe Aggravation oder Simulation fänden sich im Rahmen der klinisch-psychiatrischen Untersuchung nicht. Der Explorand zeige nur wenig ausgeprägte nonverbale Schmerzäusserungen und sei insgesamt sehr um Kontrolle bemüht (S. 23 oben). Der bestimmte Serumspiegel von Citalopram sei vereinbar mit der angegebenen Medikation und Dosierung und gebe einen Hinweis auf eine regelmässige Einnahme des Medikaments (S. 23 Mitte).

4.7.3    Dr. R.___ stellte die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 27 Ziff. 6):

- rezidivierende depressive Störung, fluktuierender Verlauf, aktuell formal maximal mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

- chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- neuropsychologische Diagnose (Dr. P.___): nicht authentische kognitive Störung sehr wahrscheinlich im Rahmen einer Aggravation von Beschwerden (ICD-10 F68.0)

    Im Längsverlauf könne zirka seit 2004 eine zunächst reaktive anhaltende depressive Erkrankung nachvollzogen werden mit unterschiedlichen Ausprägungsgraden im Rahmen eines fluktuierenden Krankheitsverlaufs. Eine vollständige Remission der depressiven Symptomatik sei zu keinem Zeitpunkt fachpsychiatrisch dokumentiert (S. 27 f.). Es sei eine maximal mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ableitbar. Dies bedeute formal gesehen eine Verbesserung des depressiven Krankheitsgeschehens gegenüber dem Vorgutachten der E.___ von 2009, der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. D.___ und jener durch den ambulant behandelnden Psychiater. Die formale Verbesserung korreliere mit der von allen Gutachtern und den behandelnden Ärzten abgeleiteten anzunehmenden Wahrscheinlichkeit eines fluktuierenden Verlaufs des Ausgestaltungsgrades der anhaltenden affektiven Erkrankung. Sie korreliere auch mit der offensichtlich guten medikamentösen Compliance des im Referenzbereich liegenden Spiegels von Citalopram (S. 28 oben). Dies bedeute einen Hinweis beziehungsweise eine Bestätigung für die bestehende Behandel- und Besserbarkeit des depressiven Krankheitsgeschehens mindestens im Sinn einer Teilremission (S. 28 Mitte). Der mögliche fluktuierende Verlauf korreliere prinzipiell auch mit den Beobachtungen aus der in den Akten vorliegenden Observation hinsichtlich eines besseren Aktivitätsniveaus in der Alltagsgestaltung und der Lebensbewältigung. Die Beurteilung korreliere auch mit den Angaben des Exploranden zum Alltags- und Aktivitätsniveau (S. 28 unten).

    

    Dr. R.___ sei zur Diagnose eines gemischten Schmerzstörungsbildes gelangt, dessen Ausprägungsgrad hinsichtlich der beklagten Schmerzen rheumatologisch allein nicht hinreichend erklärt werden könne. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren habe daher weiterhin volle Berechtigung (S. 28 f.). In diesem Zusammenhang könne auch die weitgehend dysfunktional-selbstlimitierte Position des Exploranden im Rahmen seines Krankheitskonzepts als kranker Mann eingeordnet werden. Diese gebe ihm mindestens innerhalb seiner Kultur die Möglichkeit, nach dem Rollenverlust als Familienoberhaupt und Ernährer der Familie das Gesicht zu wahren. Die Einschätzung korreliere auch mit dem positiven Erscheinungsbild des Beschwerdeführers im Rahmen der berichteten und im Observationsbericht gezeigten Alltagsaktivitäten (S. 29 oben). Es seien keine Hinweise für eine bewusstseinsnahe Aggravation oder Simulation festgestellt worden. Es handle sich eher um eine bewusstseinsferne im Rahmen des Krankheitsgeschehens und des Konflikterlebens begründete Verdeutlichungstendenz der Beschwerden, was psychiatrisch möglich und im Rahmen des konflikthaften Selbsterlebens und Verharrens in der Krankenrolle erklärbar sei (S. 29 Mitte).

    Die bei der Observation beobachteten Aktivitäten stünden in einem Widerspruch zur eingenommenen völlig dysfunktional-selbstlimitierten Position des Exploranden bezogen auf Arbeitsprozesse. Dies sei möglicherweise weniger im Sinne einer bewussten Aggravation und Simulation verständlich, als vielmehr im Rahmen der eigenen Krankenrolle und des kulturell bedingten Krankheitskonzepts (S. 33 unten).

    Die erfolgten psychiatrischen stationären und teilstationären sowie medikamentösen Behandlungsversuche seien als prinzipiell zielführend und leitliniengerecht zu beurteilen. Es deute sich eine gewisse Behandel- und Besserbarkeit im Rahmen eines fluktuierenden Verlaufs an. Dies korreliere auch mit dem aktuell mittelgradig ausgeprägten depressiven Zustandsbild unter adäquater antidepressiver Medikation (S. 36 Ziff. 7.2 oben). Es liege eine Leistungsreserve für eine Teilarbeitstätigkeit vor, die zunächst über einen geschützten Rahmen aufbaubar sei (S. 36 Ziff. 7.2 unten). Eine Inkonsistenz bestehe sicher in der Diskrepanz zwischen der gemäss dem Observationsmaterial zu bestätigenden Alltagsfunktionalität und den in der Untersuchung erkennbaren Aktivitäts- und Leistungsreserven gegenüber der völlig dysfunktional selbstlimitierten Position des Beschwerdeführers im Hinblick auf Arbeitsprozesse. Die Diskrepanz könne aus gutachterlicher Sicht nicht vollständig aufgelöst werden (S. 36 f. Ziff. 7.3). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung könnten die von Dr. P.___ festgestellten Inkonsistenzen nicht vollständig aufgelöst werden. Diese seien aber möglicherweise mit bewusstseinsfernen Aggravationstendenzen im Rahmen der Beschwerde- und Konfliktverarbeitung des Exploranden zu erklären (S. 37 Mitte). Als Ressource bestehe ein erkennbar gutes intellektuelles Ausgangsniveau. Als funktionelle Ressource sei sodann eine Leistungsreserve für Alltagsaktivitäten zu gewichten. Dies betreffe die Tagesgestaltung und das Führen eines Personenwagens (S. 37 Ziff. 7.4). Gemäss dem Mini-ICF-APP ergäben sich mehrheitlich mittelgradige Leistungseinschränkungen hinsichtlich der Belastbarkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Anpassungs- und Interaktionsfähigkeit sowie der situativen und interpersonellen Flexibilität (S. 38 oben).

4.7.4    Für die bisherige Tätigkeit als LKW-Chauffeur bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 38 Ziff. 8.1 Mitte). Bezogen auf ein optimal angepasstes Tätigkeitsprofil liege aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige Leistungseinschränkung entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor. Der Explorand sei zur Umsetzung der Leistungsreserve aufgrund des langen Krankheitsprozesses auf unterstützende Zwischenschritte über einen wiedereingliedernden Prozess angewiesen (S. 38 Ziff. 8.1 unten). Es werde die Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakologisch antidepressiven Behandlung bei Dr. Z.___ empfohlen. Die Umsetzung des prinzipiell ableitbaren Leistungspotenzials für eine Teilarbeitsfähigkeit, gegebenenfalls über einen Zwischenschritt mit beruflichen Massnahmen in einem geschützten Rahmen, sei im Rahmen der vom Beschwerdeführer eingenommenen Position nicht zu erwarten (S. 39 Ziff. 8.2).

4.7.5    Dr. P.___, Dr. Q.___ und Dr. R.___ stellten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 7/214/42-55) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 51 f. Ziff. 4.2.1):

- rezidivierende depressive Störung, fluktuierender Verlauf, aktuell formal maximal mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

- chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts

- chronisches Cervikalsyndrom

    

    Die Gutachter nannten sodann als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 52 Ziff. 4.2.2):

- Epicondylopathia humeri radialis links

- anamnestisch Status nach Periarthropathia humeroscapularis rechte Schulter, aktuell klinisch kein pathologischer Befund

- Status nach Strumektomie 2014

- arterielle Hypertonie

- anamnestisch Stimmbandpolypen

- nicht authentische kognitive Störung

    Die Gutachter beurteilten den Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als LKW-Chauffeur als nicht mehr arbeitsfähig. Für eine optimal angepasste Tätigkeit attestierten sie gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, im Längsverlauf mit erhöhter Wahrscheinlichkeit seit zirka Juni 2016 (S. 54 Ziff. 4.7-4.9).

4.8    RAD-Arzt Dr. M.___ führte in der Stellungnahme vom 7. Juni 2019 (Urk. 7/220 S. 7 ff.) aus, nach dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. Q.___ seien als Belastungsprofil wechselbelastende körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich, mit nur gelegentlich schweren Arbeiten (maximal 25 kg). Zu vermeiden seien Tätigkeiten ohne häufige Arbeiten in körperlich ungünstigen Zwangshaltungen des Rumpfes, längeres nach vorn geneigtes Stehen oder Sitzen, häufige Arbeiten in gebückter/rotierter Stellung oder mit extendiertem Rumpf. Für die bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bestehe dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe dauerhaft und weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 8 oben). Rein strukturell habe sich eine mässige Osteochondrose bei L5/S1 von geringer Relevanz entwickelt. Ansonsten bestehe ein unveränderter objektiver Befund. Es sei zu einer Besserung der vorgängigen cervikalen und cervicocephalen Symptomatik gekommen (S. 8 unten).

4.9    Dr. O.___ nahm am 11. Juni 2019 (Urk. 7/220 S. 9 f.) Stellung zu den medizinischen Abklärungen. Sie führte aus, die Schlussfolgerungen im psychiatrischen Teilgutachten seien nicht klar nachvollziehbar. In der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich im Hinblick auf die erzielten Testresultate, im beobachteten Verhalten sowie den Eigenangaben des Beschwerdeführers Inkonsistenzen gezeigt. Zusammenfassend sei sehr wahrscheinlich von einer Aggravation auszugehen. Dr. P.___ habe die Diagnose einer nicht authentischen kognitiven Störung sehr wahrscheinlich im Rahmen einer Aggravation von Beschwerden gestellt (S. 9 oben). Aufgrund des psychopathologischen Befundes könne keine mittelgradige depressive Symptomatik erkannt werden. Gemäss Dr. R.___ sei eine vollständige Remission der depressiven Symptomatik zu keinem Zeitpunkt dokumentiert. Eine rezidivierende depressive Störung liege daher nicht vor, da eine solche eine vollständige Remission bedinge (S. 9 unten).

    Der psychiatrische Gutachter habe mehrfach beschrieben, dass zwar Aggravationstendenzen vorliegen würden, diese aber nicht bewusst seien. Der Gutachter habe einerseits deutliche Aggravationstendenzen in der Darstellung der Beschwerden ermitteln können. Andererseits gebe er an, dass sich keine Hinweise für eine bewusstseinsnahe Aggravation oder Simulation gezeigt hätten, indem er das Verhalten als krankheitsbedingt und möglicherweise im Rahmen der subjektiv eingenommenen Position (Selbstbild als Familienoberhaupt im kulturellen Kontext der Herkunftsfamilie) zu erklären versuche (S. 9 f.). Weder bei einer Depression noch einer Schmerzstörung seien Aggravationstendenzen krankheitsbedingt. Das Selbstbild als Familienoberhaupt im kulturellen Kontext der Herkunftsfamilie sei ein soziokultureller Faktor (S. 10 oben). Die Aussage von Dr. R.___ zur dysfunktional-selbstlimitierten Position des Exploranden im Rahmen seines Krankheitskonzepts als kranker Mann lasse unweigerlich an einen sekundären Krankheitsgewinn/Rentenbegehren denken. In diesem Rahmen wäre eine bewusstseinsnahe Aggravation nicht unüblich. Die Kriterien zur Identifikation von Simulation seien erfüllt. Es müsse daher von einer bewussten Aggravation ausgegangen werden (S. 10 Mitte).

4.10    Dr. O.___ antwortete in der Stellungnahme vom 18. Februar 2021 (Urk. 7/229
S. 3 ff.) auf die Fragen des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin. Sie gab an, nach den ICD-10-Kriterien handle es sich nicht um eine rezidivierende depressive Störung. Dies sei nicht überspitzt formalistisch, sondern entspreche den ICD-10-Kriterien (S. 3 Ziff. 1). Die in der Literatur von Slick et al verwendeten Kriterien würden auf eine bewusste Aggravation hinweisen (S. 4 Ziff. 2 unten).

4.11    Der Beschwerdeführer reichte am 19. Januar 2022 (Urk. 13) einen Bericht der Ärzte der Klinik T.___ vom 9. November 2021 (Urk. 14/2) ein. Die Ärzte nannten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und aktendiagnostisch eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4, S. 1 unten).


5.

5.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

5.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

5.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

    Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

5.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).


6.

6.1    Die Beschwerdegegnerin leitete im September 2015 eine Rentenrevision ein (vgl. Urk. 7/166 S. 3 unten). Zur Observation des Beschwerdeführers vom 2. Juni bis 7. Oktober 2016 liegt unter anderem der Abklärungsbericht vom 8. November 2016 (Urk. 7/183/2-23) vor.

    Dr. P.___, Dr. Q.___ und Dr. R.___ nannten in ihren Teilgutachten vom 8. März, 19. April und 16. Mai 2019 und der nachfolgenden Konsensbeurteilung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, fluktuierender Verlauf, aktuell maximal mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts und ein chronisches Cervicalsyndrom. Die Gutachter kamen zur Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht mehr zugemutet werden kann. Für eine optimal angepasste Tätigkeit attestierten sie gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von neu 50 %. Diese gilt aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Juni 2016 (vorstehend E. 4.7.5).

    Dr. M.___ attestierte aus rheumatologischer Sicht übereinstimmend mit Gutachter Dr. Q.___ für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % gemäss näher beschriebenem Belastungsprofil (E. 4.8). RAD-Ärztin Dr. O.___ kam zur Einschätzung, dass entgegen dem psychiatrischen Gutachter Dr. R.___ von einer bewussten Aggravation der Beschwerden auszugehen sei (E. 4.9 und 4.10 hiervor).

6.2    Die neuropsychologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachten und die gestützt darauf erfolgte interdisziplinäre Gesamtbeurteilung von Dr. P.___, Dr. Q.___ und Dr. R.___ beruhen auf den erforderlichen polydisziplinären Untersuchungen des Beschwerdeführers und erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend. Die Gutachter trugen den geklagten Beschwerden sodann ausreichend Rechnung und die Gutachten wurden in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den massgeblichen Vorakten erstellt. Den Gutachtern lagen insbesondere die Akten zur Observation des Beschwerdeführers im Jahr 2016 vor und sie setzten sich mit den dabei gezeigten Aktivitäten des Beschwerdeführers auseinander.

    Gutachter Dr. R.___ wies anhand des kontrollierten Serumspiegels auf eine ausreichende Einnahme des Antidepressivums Citalopram im Rahmen des Referenzwertes und damit auf eine ausreichende Compliance des Beschwerdeführers hin (Ziff. 4 S. 23). Weiter legte er anhand der erhobenen psychopathologischen Untersuchungsbefunde (Ziff. 4 S. 22) nachvollziehbar dar, dass die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung bei aktuell maximal mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom und einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren erfüllt sind. Zum Observationsmaterial nahm er unter Hinweis darauf, dass seriöserweise eine Beurteilung nicht allein darauf abstellen könne, differenziert Stellung und legte dar, dass das dort gezeigte Verhalten mit den von ihm erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen vereinbar ist; auch sprach er den Beschwerdeführer während der Untersuchung laufend auf die in der Observation gezeigten Aktivitäten an und liess ihn dazu Stellung nehmen (S. 20 f.). Mit Bezug auf die Teilgutachten der anderen Disziplinen zeigte er auf, inwiefern sie mit seiner Einschätzung übereinstimmen; so gelangte auch der rheumatologische Gutachter zum Schluss, dass ein Anteil des Schmerzgeschehens nicht organisch zu erklären sei, was sich in der fachärztlich-psychiatrisch diagnostizierten Schmerzstörung widerspiegelt. In Übereinstimmung mit der neuropsychologischen Gutachterin vermochte auch er sodann keine kognitive Einschränkung in der psychiatrischen Untersuchung feststellen (Ziff. 6 S. 29). Der psychiatrische Gutachter diskutierte sodann die festgestellten Aggravationstendenzen und bereinigte deren Auswirkungen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation verneinte er im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung ausdrücklich und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer verbal zwar deutliche Aggravationstendenzen, aber nur wenig ausgeprägte non-verbale Schmerzäusserungen zeige und insgesamt sehr um Kontrolle bemüht sei (Ziff. 4 S. 23 oben). Die von Dr. P.___ in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten Inkonsistenzen erklärte er unter Hinweis auf den kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers als bewusstseinsferne Aggravation (E. 4.7.2 hiervor). Dr. R.___ nahm seine Beurteilung sodann unter ausdrücklicher Würdigung und abwägender Gewichtung aller vorliegenden Informationen und Befunde zum Längsverlauf in der Fall- und Krankheitsentwicklung und aufgrund der aktuell von ihm und den anderen Gutachtern erhobenen Befunde vor. Gestützt auf die im psychiatrischen Teilgutachten erhobene Anamnese und Beurteilung von Konsistenz und Ressourcen (S. 20 f., S. 36 ff.) ist zudem die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens möglich. Die Gutachter beurteilten sodann auch den Verlauf und beantworteten die Frage nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Die Gutachten vermögen daher auch in der Beurteilung der medizinischen Situation in den Schlussfolgerungen der Gutachter zu überzeugen. Die Teilgutachten und die Gesamtbeurteilung von Dr. P.___, Dr. Q.___ und Dr. R.___ erfüllen somit die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Gutachten (vgl. E. 5.3), weshalb darauf abgestellt werden kann.

6.3    RAD-Ärztin Dr. O.___ stellte darauf ab, dass abweichend zum Teilgutachten von Dr. R.___ von einer bewussten Aggravation des Beschwerdeführers auszugehen sei (E. 4.9 und 4.10). Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. R.___ ist, wie erwähnt, voller Beweiswert beizumessen. Daraus folgt, dass nicht ohne Weiteres von der Einschätzung des Gutachters zum Vorliegen einer bewusstseinsfernen Aggravation abgewichen werden kann, zumal der Gutachter seine Beurteilung ausführlich begründete. Der Beschwerdeführer wies zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin andernfalls zur Klärung offener Fragen und bei divergierender Beurteilung durch die Gutachter zunächst Rückfragen an die Gutachter hätte stellen müssen (Urk. 1 S. 7 f.), was sie als nicht erforderlich erachtete. Die Begründung der RAD-Ärztin, wonach es sich um eine klare und vom Gutachter abschliessend beurteilte Inkongruenz gehandelt habe und Rückfragen unter Umständen suggestiv hätten verstanden werden können, leuchtet nicht ein (Urk. 7/229 S. 5 Ziff. 4). Soweit RAD-Ärztin Dr. O.___ abweichend zum psychiatrischen Teilgutachten zur Annahme einer bewussten Aggravation gelangte, kann ihr im Übrigen nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu bemerken, dass ihre Einschätzung nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, während der Gutachter seine Einschätzung gestützt auf die bei der Exploration gewonnenen persönlichen Eindrücke begründen konnte. Sodann erschöpft sich auch ihre ausführliche Stellungnahme in diesem Punkt im Wesentlichen in der Wiedergabe der theoretischen versicherungsmedizinischen Erkenntnisse, ohne bezogen auf den konkreten Fall aufzuzeigen, weshalb auch in der psychiatrischen Untersuchung von einer bewussten Aggravation auszugehen gewesen wäre. Auch lässt sich entgegen ihrer Auffassung nicht ohne weiteres von der in der einen (neuropsychologischen) Untersuchung festgestellte Aggravation auf eine solche in einer anderen (psychiatrischen) Untersuchung schliessen, zumindest nicht, soweit – wie hier – andere Beschwerden zu beurteilen sind (Urk. 7/229 S. 3 ff. Ziff. 2, S. 5 Ziff. 3). Was schliesslich die seitens RAD-Ärztin mangels einer Remission in Frage gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung angeht (Urk. 7/229 S. 3 Ziff. 1), so stellte Dr. R.___ lediglich fest, dass deren vollständige Remission nicht dokumentiert sei, nicht aber, dass sie nicht eingetreten sei. Zusammenfassend vermag die Einschätzung der RAD-Ärztin an der Beweiswertigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. R.___ nichts zu ändern.

6.4    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Der Bericht der Ärzte der Klinik T.___ vom 9. November 2021 (Urk. 14/2) über einen vorgesehenen Klinikaufenthalt (Urk. 14/2 S. 3 E. 3.7) betrifft einen Sachverhalt, der sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2021 ereignet hat und nicht geeignet ist, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen. Der Bericht kann daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Insoweit sich gestützt darauf nach Verfügungserlass eine Verschlechterung ergeben haben sollte, wäre dies im Übrigen mit dem gutachterlich festgestellten fluktuierenden Verlauf vereinbar. Sollte sie von Dauer sein, wären allenfalls sich daraus ergebende Ansprüche im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen.

6.5    Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten als dahingehend erstellt zu erachten, dass in der angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % besteht. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit liegt gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von neu 50 % vor. Aus somatischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom und einem chronischen Cervicalsyndrom im Vergleich mit dem Vorgutachten der E.___ von 2009 (E. 3.6) nicht wesentlich verändert (E. 4.6.2). Hingegen ist aus psychiatrischer Sicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen, da neben einer unveränderten chronischen Schmerzstörung aufgrund der neu erhobenen Befunde noch von einer mittelgradigen statt schweren depressiven Episode und einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % anstelle von zuvor 100 % auszugehen ist. Dies führt zur umfassenden allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (E. 1.3).

6.6    Zu prüfen bleibt, ob die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (vorstehend E. 5.5-5.6). Eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren erweist sich gestützt auf das überzeugende Gutachten von Dr. R.___ (Urk. 7/214/1-41) als möglich.

    Im Rahmen der ersten Kategorie des «funktionellen Schweregrades» bestehen mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung als psychiatrische Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode, und eine chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (E. 4.7.3). Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich dabei als mittelgradig ausgeprägt; so war die Grundstimmung mittelgradig depressiv ausgelenkt und die affektive Modulierbarkeit mittelgradig beeinträchtigt (Ziff. 4 S. 22) und es ergab sich aus der Gewichtung beider psychiatrischer Krankheitskomponenten gemäss Mini-ICF-App eine mittelgradige Leistungseinschränkung hinsichtlich Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit, Anpassungs- und Interaktionsfähigkeit und situativer und interpersoneller Flexibilität (Ziff. 4.3 S. 52, Ziff. 7.4 S. 38). Damit stimmen gemäss Gutachter auch die bei der Observation im Jahr 2016 gezeigten Alltagsaktivitäten überein. Dem Beschwerdeführer waren Aktivitäten wie Einkaufen in der Migros, der Besuch eines Restaurants und Treffen von Bekannten trotz der psychischen Beschwerden möglich (vgl. Abklärungsbericht vom 8. November 2016, Urk. 7/182/2-23). In Bezug auf den Behandlungserfolg sind eine teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik des Psychiatriezentrums B.___ 2010 und eine stationäre Behandlung in der Klinik J.___ 2012 zu verzeichnen (Ziff. 7.1 S. 32); ferner ist eine medikamentöse Behandlung im therapeutisch relevanten Bereich erstellt bei einer alle drei Wochen bis monatlich stattfindender Behandlung durch Dr. Z.___ seit November 2015 (E. 4.3), wobei die fachärztlich psychiatrischen, stationären und teilstationären und medikamentösen Behandlungsversuche als leitliniengerecht beurteilt wurden (Ziff. 7.2 S. 36). Damit ist im Hinblick auf die Schmerzproblematik von einer gewissen Behandlungsresistenz auszugehen, währendes zu einer Verbesserung der depressiven Symptomatik von einer schweren depressiven Störung 2009 zu einer mittelgradigen depressiven Störung gekommen ist. Gemäss Dr. R.___ ist darin - im Rahmen des von ihm geschilderten fluktuierenden Verlaufs - auch eine grundsätzliche Behandlungs- und Besserungsfähigkeit der rezidivierenden depressiven Störung zu sehen (E. 4.7.3 hiervor). Eine Komorbidität besteht insofern, als das aus rheumatologischer Sicht diagnostizierte chronische lumbospondylogene Syndrom rechts und das chronische Zervikalsyndrom sich zusätzlich, wenn auch nur im Hinblick auf das Belastungsprofil, einschränkend auswirken. Der Komplex «Gesundheitsschädigung» erweist sich daher insgesamt als mittelgradig ausgeprägt.

    Dr. R.___ gab zur Persönlichkeitsstruktur an, dass der Beschwerdeführer über Ressourcen, eine Leistungsreserve und ein gutes intellektuelles Ausgangsniveau verfügt (E. 4.7.3). Hierauf kann er bei der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zurückgreifen. Eine soziale Isolation besteht nicht, trifft er sich doch mit einem Kollegen und verfügt über ein intaktes familiäres Netz.

    Beim beweisrechtlich entscheidenden verhaltensbezogenen Aspekt der Konsistenz ist ebenfalls auf das bei der Observation gezeigte Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers hinzuweisen. Dem von ihm geschilderten Tagesablauf ist unter anderem zu entnehmen, dass er um sieben Uhr aufsteht, seine Medikamente einnehme und dann eine halbe Stunde frühstücke. Dann gehe er 45 bis 60 Minuten am See spazieren, mittags esse er gemeinsam mit seiner Frau, danach nehme er ein Antidepressivum, schaue etwas fern oder schlafe ein wenig. Manchmal mache er auch den Abwasch oder sauge etwas Staub. Bei schönem Wetter mache er wieder einen Spaziergang. Gegen 16 Uhr komme seine Frau zurück, wenn die Söhne da seien, esse man gemeinsam zu Abend. Dann schaue er wieder fern oder mache mit seiner Frau einen Spaziergang. Nach der Einnahme seiner Medikamente gehe er um 22.30 Uhr schlafen. Sein einziges Hobby seien die Blumen auf dem Balkon. Seinen Bruder in U.___ besuche man alle zwei bis drei Monate, nach S.___ fahre er einmal im Jahr (S. 20). Damit ist eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen Lebensbereichen zu bejahen. Angesichts der seitens Gutachter als leitliniengerecht erachteten und zur Fortsetzung empfohlenen Therapie, welche unter anderem einen – wenn auch weiter zurückliegenden – stationären Aufenthalt und die ambulante Therapie bei Dr. Z.___ umfasst, und der erstellten Medikamentencompliance ist ein gewisser Leidensdruck ausgewiesen.

    Entsprechend der Beurteilung durch die Gutachter ist nach Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens für die angestammte Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen, die bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2011 bestand. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, dies im Längsverlauf seit Juni 2016 (Ziff. 4.7-4.9 S. 54).

6.7    In Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt eine Rentenherabsetzung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an, vorliegend mithin ab 1. Mai 2021 (E. 1.5).

    Die Beschwerdegegnerin warf dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ab Juni 2016 attestierten gesundheitlichen Verbesserung eine Verletzung seiner Meldepflicht vor, welche zur rückwirkenden Rentenaufhebung führe. Aus psychiatrischer Sicht liegt zwar neben einer chronischen Schmerzstörung eine Verbesserung im dem Sinne vor, als Dr. R.___ eine rezidivierende depressive Störung bei einer neu mittelgradigen depressiven Episode diagnostizierte und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine erhebliche Verbesserung. Der Gutachter ging jedoch auch von einem fluktuierenden Verlauf der depressiven Erkrankung aus (vorstehend E. 4.7.3). Damit ist fraglich, ob eine Verbesserung hin zu einer mittelgradigen depressiven Episode für den Beschwerdeführer bei der vorausgesetzten gebotenen Aufmerksamkeit überhaupt zu erkennen war, zumal die gleichzeitig bestehende Schmerzsymptomatik seit Jahren unverändert geblieben ist. Dem Beschwerdeführer kann bei gebotener Aufmerksamkeit letztlich kein Vorwurf im Sinne der Erkennbarkeit der gesundheitlichen Verbesserung gemacht werden. Daran ändern auch die im Rahmen der Observation festgestellten Aktivitäten nichts, korrelieren diese doch lediglich mit den erhobenen Befunden. Es fehlt daher an einer schuldhaften Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer (vorstehend
E. 1. 6).

    Die seit Juni 2016 angenommene gesundheitliche Verbesserung mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist daher mangels einer Verletzung der Meldepflicht erst für die Zukunft zu berücksichtigen. Damit bleibt es bei der Rentenanpassung ab 1. Mai 2021. 


7.

7.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

7.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

7.3    Nach der medizinischen Beurteilung ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur nicht mehr möglich. Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___, wo er seit dem 12. Juli 1999 als Wagenführer tätig gewesen war, löste er per 31. Juli 2005 – offenbar im Rahmen einer Reorganisation in deren Rahmen er auch eine Abfindung von Fr. 40'000.-- erhielt (Urk. 7/5) - selber auf (Urk. 7/16). Damit ist nicht davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall dort weiterhin tätig wäre, weshalb zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne heranzuziehen sind. Unter Berücksichtigung der relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren, insbesondere der langjährigen Erfahrung als LKW-Chauffeur mit entsprechendem Ausweis (Urk. 7/1), erscheint es sachgerecht, auf den Wert der Tabelle TA1_tirage_skill_level 2018, Kompetenzniveau 2, Männer, Sektor 3 Dienstleistungen, Ziffer 53 (Post, Kurier- und Expressdienste) von Fr. 5'787.-- monatlich abzustellen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne) und die betriebsübliche Arbeitszeit (T 03 .02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) für das Jahr 2020 als – im Zeitpunkt der Rentenanpassung 2021 - aktuellster veröffentlichter Wert ergibt dies ein Valideneinkommen von rund Fr. 73'612.65 (Fr. 5’787.—x 12 : 40 x 41.7 : 2260 x 2298).

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist angesichts der aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Tätigkeiten vom Tabellenlohn TA1_tirage_
skill_level 2018, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, von Fr. 5'417.-- monatlich auszugehen. Nach dem von Dr. Q.___ und RAD-Arzt Dr. M.___ aufgestellten Belastungsprofil sind dem Beschwerdeführer leichte und mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit einem Arbeitspensum von 50 % möglich (E. 4.6.2 und 4.8). Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Als lohnmindernd wirkt sich im vorliegenden Fall hingegen Teilzeitarbeit in einem Pensum von 50 % aus, zumal sich gemäss Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäf tigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor, bei einem Pensum von 50-74 % im untersten Kompetenzniveau bei Männern eine Lohndifferenz von Fr. 261.-- entsprechend etwa 4 % ergibt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung und die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2020 sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 32'730.40 (Fr. 5'417.-- x 0.5 x 12 : 40 x 41.7: 2260 x 2298 x 0.95).     

    Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 73'612.65 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 32'730.40 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'882.25, was einem Invaliditätsgrad von 56 % entspricht. Somit besteht ab Mai 2021 ein Anspruch auf eine halbe Rente.

7.4    Zusammenfassend besteht bis zum 30. April 2021 Anspruch auf die bisherige ganze Rente. Die per Ende September 2018 sistierte Rente ist dem Beschwerdeführer daher bis und mit April 2021 rückwirkend auszurichten. Ab dem 1. Mai 2021 besteht aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes noch ein Anspruch auf eine halbe Rente.


8.

8.1    Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).

8.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).    

8.3    Der 1963 geborene Beschwerdeführer bezog seit Januar 2005 eine Viertelsrente und seit März 2009 eine ganze Rente und hatte im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens vom April/Mai 2019 (vorstehend E. 4.5-4.7) das 55. Altersjahr zurückgelegt. Damit ist zu prüfen, ob vor der Einstellung der Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (vorstehend E. 8.1). Die Beschwerdegegnerin verneinte dies unter Hinweis auf die Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer und darauf, dass es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers fehle (Urk. 2 S. 15 f.).     

    Die Beschwerdegegnerin auferlegte dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 1. September 2014 die Pflicht, sich einer Ressourcen aktivierenden Behandlung zu unterziehen (Urk. 7/148). Am 27. April 2015 stellte sie nach Durchführung eines Standortgesprächs (Urk. 7/159) fest, dass eine Unterstützung in Form von Beratung und Begleitung nicht angezeigt sei (Urk. 7/160). Die Beschwerdegegnerin hielt im internen Feststellungsblatt vom 27. April 2015 dazu fest, beim Beschwerdeführer sei keine explizite Motivation sichtbar, alles Mögliche zu unternehmen, um die berufliche Situation zu verbessern (Urk. 7/159 S. 1 Mitte). Der psychiatrische Gutachter Dr. R.___ hielt sodann fest, dass die Umsetzung eines prinzipiell ableitbaren Leistungspotenzials für eine Teilarbeitsfähigkeit, gegebenenfalls über den notwendigen Zwischenschritt beruflicher Massnahmen im geschützten Rahmen, aufgrund des Verharrens des Beschwerdeführers in der vor allem beruflich völlig limiterten dysfunktionalen Position aus fachärztlich psychiatrischer Sicht kaum erwartbar sei (Ziff. 7.2 S. 36, Ziff. 8.2
S. 38, Ziff. 8.4 S. 40). Gemäss Dr. R.___ ist somit auch im Fall von Gewährung beruflicher Massnahmen nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer die attestierte Teilarbeitsfähigkeit umsetzen wird.

    Damit ist weder vom Vorliegen des subjektiv erforderlichen Eingliederungswillens auszugehen noch erscheinen Eingliederungsmassnahmen als objektiv geeignet. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen mit der angefochtenen Verfügung verneint hat. Sollte der Beschwerdeführer seine Haltung geändert haben und an einer Eingliederungsmassnahme teilnehmen wollen, kann er sich bei der Beschwerdegegnerin wieder anmelden, welche darüber neu zu verfügen hätte (Urteil des Bundesgericht 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7 und 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.2).


9.

9.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die mit Fr. 900.-- zu bemessenden Kosten sind aufgrund des weitgehenden Obsiegens des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist vorliegend bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Prozessentschädigung von 2’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. März 2021 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass bis zum 30. April 2021 Anspruch auf die bisherige ganze Rente und ab dem 1. Mai 2021 Anspruch auf eine halbe Rente besteht.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eine Kopie von Urk. 13-14/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger