Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00293


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Wantz

Beschluss vom 15. Juni 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




1.    Mit Eingabe vom 18. März 2021 (Urk. 1) erhob die Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2021 betreffend Rente (Urk. 2). Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 (Urk. 3) leitete die IV-Stelle die Eingabe der Beschwerdeführerin dem hiesigen Sozialversicherungsgericht weiter, zusammen mit dem Schreiben vom 29. April 2021, mit welchem die IV-Stelle an ihrem Entscheid vom 16. März 2021 festhalte (Urk. 4).


2.

2.1    Gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die Beschwerdeschrift eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer).

    Sodann muss die Beschwerdeschrift unterzeichnet sein (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO). Eine fotokopierte oder per Telefax übermittelte Unterschrift genügt nicht; die Unterschrift hat eigenhändig zu erfolgen (vgl. BGE 120 V 413 mit Hinweisen, 112 Ia 173; Pra 1992 Nr. 26).

2.2    Das Gericht kann ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde oder Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist (§ 19 Abs. 2 GSVGer).


3.    Da die Beschwerde (Urk. 1) nicht eigenhändig unterzeichnet wurde und sich ihr eine hinreichende Begründung nicht entnehmen liess, insbesondere legte die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 14. März 2019 (die mit dem Urteil vom 16. September 2020 des hiesigen Sozialversicherungsgerichts im Verfahren IV.2019.00304 bestätigt wurde) verändert haben soll, setzte ihr das hiesige Gericht mit Verfügung vom 17. Mai 2021 (Urk. 5) eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 18. März 2021 in diesem Sinne zu verbessern sowie die Beschwerdeschrift eigenhändig original zu unterzeichnen, und drohte an, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 21Mai 2021 zugestellt (vgl. Urk. 6). Die Beschwerdeführerin liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.


4.    Da die Beschwerde vom 18. März 2021 (Urk. 1) den Anforderungen von § 18 Abs. 2 und § 28 lit. a GSVGer nicht genügt und die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist ihre Eingabe nicht verbesserte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.


5.    Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (§ 33 Abs. 3 GSVGer).


Das Gericht erkennt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Wantz