Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00295


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 18. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Epprecht

Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1972, ist diplomierter Krankenpfleger. Zudem liess er sich zum Katecheten ausbilden (vgl. Urk. 9/1/3-6). Im Dezember 2005 meldete er sich zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/53-54). Dies, nachdem zwei frühere von ihm gestellte Gesuche um Gewährung beruflicher Massnahmen abgewiesen worden waren (Verfügung vom 1. Oktober 1999,
Urk. 9/11, bestätigt mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Juli 2000 im Verfahren Nr. IV.1999.00655, Urk. 9/14; Verfügung vom 26. Juli 2005, Urk. 9/35, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. September 2005, Urk. 9/44).

    Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 (Urk. 9/92) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Nachdem das hiesige Gericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. November 2009 abgewiesen und die Akten zur Prüfung einer relevanten Veränderung nach Verfügungserlass an die IV-Stelle überwiesen hatte (Urk. 9/117, Verfahren Nr. IV.2008.00324), tätigte diese – nach dem Scheitern von Massnahmen beruflicher Art (vgl. Urk. 9/141, Urk. 9/151, Urk. 9/167, Urk. 9/180) – medizinische Abklärungen und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 19. November 2012 ab 1. Juli 2009 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 9/206 und Urk. 9/213 in Verbindung mit Urk. 9/195).

    Anlässlich eines im November 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 9/227 ff.) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % (Mitteilung vom
24. Januar 2017, Urk. 9/233).

1.2    Am 24. September 2020 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 9/234-235). Die IV-Stelle führte am 2. Dezember 2020 eine Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht vom 8. Dezember 2020,
Urk. 9/239). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/240-241, Urk. 9/246) verneinte sie mit Verfügung vom 18. März 2021 (Urk. 9/249 = Urk. 2) einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.


2.    Am 4. Mai 2021 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. März 2021 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 1 S. 2 oben). Nach Einholung einer Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes, RAD (Stellungnahme vom
17. Juni 2021, Urk. 8), beantragte die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Verfügung vom 13. August 2021 (Urk. 10) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführer aufgefordert, Belege betreffend die durch die Spitex geleistete Unterstützung einzureichen. Am 17. September 2021 erstattete der Beschwerdeführer die Replik und hielt an seinen Anträgen fest (Urk. 12). Zudem reichte er eine Stellungnahme seines behandelnden Arztes (Urk. 13/11, Urk. 15 = Original) sowie einen Beleg der Spitex (Urk. 13/12) ein. Mit Duplik vom 20. Oktober 2021 (Urk. 17) liess die Beschwerdegegnerin verlauten, sie halte weiterhin an der Stellungnahme ihres RAD fest und verzichte auf weitere Ausführungen. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25.  Oktober 2021 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

- 1.2Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf
(Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV).

1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG, Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

    Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).

1.4    Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die zu berücksichtigenden Hilfeleistungen müssen dieses Ziel verfolgen. Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung (Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege, etc.) sicherzustellen (Rz 8040 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015).    

    In Bezug auf das selbständige Wohnen (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) ist zu verlangen, dass lebenspraktische Begleitung notwendig ist, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann. Dies ist der Fall, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel Fragen der Gesundheit, Ernährung, Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten), Haushaltsführung. Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten, etc. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste
(Rz 8050 KSIH). Dabei ist neben der indirekten auch eine direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2; Rz 8050.2 KSIH).

    In Bezug auf ausserhäusliche Verrichtungen (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) ist zu verlangen, dass lebenspraktische Begleitung notwendig ist, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch, etc.; Rz 8051 KSIH).

    In Bezug auf die Vermeidung dauernder Isolation (Art. 38 Abs. 1 lit. c) ist zu verlangen, dass lebenspraktische Begleitung notwendig ist, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert (Rz 8052 KSIH).

    Die in Rz 8050-8052 KSIH vorgenommene Konkretisierung der Anwendungsfälle der lebenspraktischen Begleitung erweist sich gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als gesetzes- und verordnungskonform (BGE 133 V 450 E. 9).

1.5    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. KSIH). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer sei gemäss Abklärung vor Ort in keinem der massgeblichen Bereiche auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen und der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung liege unter den geforderten zwei Stunden pro Woche (S. 2 oben). Bezüglich der medizinischen Situation sei bei seit Jahren gleichbleibendem Gesundheitszustand kein weiterer Arztbericht einzuholen und keine erneute Vorlage beim RAD angezeigt (S. 2 Mitte). Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) mehr Unterstützungsbedürftigkeit bei der Wohnungspflege geltend mache, bilde Letztere keine Grundlage, auf welche sich die Invalidenversicherung zur Erhebung der Hilflosenentschädigung abstützen könne. Bei Versicherten mit psychischen Erkrankungen sei vielmehr auf Erfahrungswerte abzustützen. Für die Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung könne für einen Einpersonenhaushalt ein wöchentlicher Zeitaufwand von 30 Minuten angerechnet werden (S. 2 unten). Auch bei der Wäschepflege und Ernährung sei auf die anzurechnenden Zeitaufwände eines Einpersonenhaushalts abzustellen und aufgrund von Erfahrungswerten für die Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung ein wöchentlicher Zeitaufwand von 15 Minuten gerechtfertigt (S. 2 unten, S. 3 oben). Bei den (Telefon-) Gesprächen mit der Mutter und dem Bruder handle es sich nicht um zielführende Gespräche, die zur Lösungsfindung beitrügen, sondern um Gespräche informeller Natur. Es werde keine Lösungsstrategie entwickelt. Auch die Gespräche mit der Kollegin hätten keinen lösungsorientierten Charakter. Administrative Tätigkeiten, etwa das Bezahlen von Rechnungen, seien in der Regel einmal pro Monat notwendig. Es sei ein anrechenbarer Zeitaufwand von 15 Minuten gerechtfertigt (S. 3 oben). Ein monatlicher Besuch der Messe in F.___ könne schliesslich nicht als notwendig und erheblich betrachtet werden (S. 3 Mitte).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), das im KSIH umschriebene Verfahren zur Abklärung eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung bei psychisch behinderten Personen, die lebenspraktische Begleitung benötigen, sei in mehrfacher Sicht nicht eingehalten worden. Die Beschwerdegegnerin habe keinerlei medizinische Abklärungen hinsichtlich der Frage der Hilflosigkeit respektive des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung getätigt und in den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten hätten die behandelnden Ärzte keine Angaben dazu gemacht. Es mangle somit an einer medizinischen Einschätzung und an der im Hinblick auf die Prüfung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung erforderlichen Zusammenarbeit zwischen Arzt und Beschwerdegegnerin (S. 4 f. Ziff. 9 ff.). Betreffend den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung berufe sich die Beschwerdegegnerin mehrfach allgemein auf anzurechnende Erfahrungswerte, ohne offen zu legen, wie diese zustande kämen (zu den im Einzelnen gerügten Bereichen vgl. S. 6 ff. Ziff. 21 ff.). Die von der Beschwerdegegnerin angerechneten Zeitaufwände seien willkürlich, in keiner Weise begründet und auch nicht nachvollziehbar. Insbesondere hinsichtlich der täglich notwendigen Unterstützung und Beratung sei es sodann nicht statthaft, ohne eine ärztliche Stellungnahme zur Problematik einzuholen irgendwelche Annahmen zu treffen. Ein notwendiger Zeitaufwand von mindestens zwei Stunden pro Woche für die lebenspraktische Begleitung sei zweifellos ausgewiesen. Angesichts der seit vielen Jahren bestehenden, gleichbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei zudem davon auszugehen, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bereits seit mehreren Jahren bestehe, weshalb die entsprechenden Leistungen rückwirkend auszurichten seien (S. 12 Ziff. 46 ff.).

2.3    In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin dem entgegen, der Abklärungsbericht vom 8. Dezember 2020 stelle eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage dar. Dieser genüge den beweismässigen Anforderungen (S. 1 f. Ziff. 3). Gemäss Stellungnahme des RAD vom 17. Juni 2021 sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eine lebenspraktische Begleitung benötige. Die angegebenen Einschränkungen seien aufgrund seines Gesundheitszustands nicht plausibel erklärbar (S. 2 Ziff. 4).

2.4    Replikweise (Urk. 12) wandte der Beschwerdeführer ein, die Stellungnahme des RAD sei sehr rudimentär und werde der bei ihm vorliegenden Problematik (vgl. dazu S. 3 Ziff. 4) nicht gerecht (S. 2 Ziff. 3). Aus der eingeholten Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters sei ersichtlich, dass er aufgrund seiner Zwangserkrankungen in der Bewältigung des Alltags massiv eingeschränkt sei und die von der RAD-Ärztin vertretene Ansicht die tatsächlichen Gegebenheiten nicht korrekt wiedergebe und berücksichtige (S. 3 Ziff. 7). Aus – näher genannten (S. 4 f. Ziff. 9 ff.) früheren Berichten sei ersichtlich, dass bei ihm bereits seit vielen Jahren Zwangshandlungen und Zwangsstörungen bestünden. Aufgrund dieser sei er auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, was im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten werde und dokumentiert sei. Einzig die im Abklärungsbericht angenommenen Zeitwerte seien aus seiner Sicht realitätsfremd (S. 5 unten).

2.5    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung.


3.

3.1    Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers präsentiert sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

3.2

3.2.1    Den Verfügungen vom 19. November 2012, mit welchen dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2009 eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 9/206 und Urk. 9/213 in Verbindung mit Urk. 9/195), lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:

3.2.2    Dr. med. Y.___, Leitender Arzt, Privatklinik Z.___, berichtete am 24. April 2009 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom
27. Januar bis 24. April 2009 (Urk. 9/113/1-5). Er nannte folgende Diagnosen
(S. 4 Mitte):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, zwanghaften und grenzwertig dependenten Zügen (ICD-10 F61)

- Dysthymia (ICD-10 F34.1)

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Zwangsstörung, Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10 F42.2)

- Cannabisabusus (ICD-10 F12.1), aktuell weitgehend abstinent.

    Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe seit Kindheit/Jugend eine Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen mit verschiedenen Inhalten entwickelt, welche zunächst langjährig nicht diagnostiziert worden sei. Im September 2008 und am 20. Januar 2009 sei er in die Privatklinik Z.___ eingetreten, jedoch nach einem beziehungsweise zwei Tagen bereits wieder ausgetreten (S. 2 Mitte). Die im Rahmen der aktuellen Hospitalisation erfolgte Arbeit an der sozialen Kompetenz sowie dem Umgang mit Emotionen sei ergänzt worden durch eine kontinuierliche Expositionstherapie gegenüber Zwangsgedanken und Zwangshandlungen (vorwiegend Reinigung und Kontrolle), die vom Beschwerdeführer eigenverantwortlich übernommen worden sei (S. 3 unten, S. 4 oben). Insgesamt habe der Beschwerdeführer deutlich von den Therapien profitieren können und sich bei Austritt affektiv stabiler, bezüglich der Zwangsinhalte gebessert und insgesamt selbstsicherer im Umgang mit den eigenen Bedürfnissen und den daraus resultierenden Emotionen gezeigt (S. 4 oben).

3.2.3    Am 14. November 2009 (Urk. 9/115/4-8) berichtete Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der Beschwerdeführer habe vom 27. März 2008 bis 19. August 2009 in seiner ambulanten Behandlung gestanden. Vom 19. August bis 5. November 2009 sei er erneut in der Privatklinik Z.___ hospitalisiert gewesen (S. 1 f. Ziff. 1.2-3). An Symptomen liessen sich beim Beschwerdeführer drei Gruppen ausmachen, darunter Zwangshandlungen und
-gedanken. So hätten in der Kindheit Tics (Augenbrauen, Mimik) bestanden und habe der Beschwerdeführer Befürchtungen gehabt, beispielsweise, dass er das Taschentuch verliere. Die Tics hätten auch im Erwachsenenalter weiterbestanden. Zusätzliche Zwänge bestünden seit etwa sieben Jahren. Es bestünden Kontrollzwänge (Herd, Licht), und es komme zu zwanghaften Manipulationen sowie Zwangsgedanken. Befürchtungen etwa, seinen Angehörigen könnte etwas zustossen, würden mit magischen Handlungen (Dinge tun, an Farbe denken und gute Gedanken haben) gebannt. Der Beschwerdeführer befürchte auch, andere infektiös anzustecken. Die Handlungen beanspruchten vor allem am Morgen und am Abend jeweils etwa eine Stunde Zeit (S. 3 Mitte). Im Oktober 2009 habe der Beschwerdeführer berichtet, dass sich die Zwänge im stationären Umfeld gebessert hätten. Bei Urlauben zu Hause seien sie aber noch stark präsent gewesen (S. 4 Mitte). Dies zeige, dass die Symptomatik noch situationsabhängig und nicht selbsttragend sei (S. 4 unten). Dr. B.___ nannte folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1):

- Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10 F42.2), bestehend seit etwa 2002

- Dysthymia (ICD-10 F34.1)

- depressive Episoden Sommer 2008 und Winter 2008/2009

- soziale Phobie (ICD-10 F40.1) bei/mit kombinierter Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, zwanghaften und grenzwertig dependenten Zügen (ICD-10 F61).

3.2.4    Am 9. März 2012 berichtete Dr. med. C.___, Leitende Ärztin, Privatklinik Z.___, über die erneute Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Zeit vom 24. Februar bis 7. März 2012 (Urk. 9/182/5-8). Sie nannte folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1 Mitte):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, zwanghaften und grenzwertig dependenten Zügen (ICD-10 F61).

- Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10 F42.2)

- Dysthymia (ICD-10 F34.1)

- rezidivierende depressive Episoden

- Alkohol- und Cannabisabusus.

    Dr. C.___ führte aus, bei Klinikeintritt habe der Beschwerdeführer berichtet, dass es Ende 2011 zu einer zunehmenden Stimmungsverschlechterung mit einer Zunahme von sozial-phobischen Ängsten sowie zu einer Zunahme der schweren Zwangssymptomatik gekommen sei. Seit einer Woche habe er sich ins Bett zurückgezogen und habe keinen Antrieb zur Erledigung seiner täglichen Aufgaben. Die Waschzwänge hätten insbesondere in der trockenen Winterzeit zu Blutungen an den Handrücken geführt. Zudem habe der Zwang, sich mit Pinzetten und Subkutannadeln am Skrotum selbst zu verletzen, zugenommen. Von der aktuellen Hospitalisation erhoffe sich der Beschwerdeführer (unter anderem) eine Reduktion der Zwänge und Zwangshandlungen, wie sie während der früheren Hospitalisationen ohne weiteres Zutun stets erfolgt sei, und ein Ablassen von selbstschädigenden Handlungen (S. 2 Mitte, S. 1 unten). Es sei ein auf drei Wochen begrenzter Klinikaufenthalt vereinbart worden (S. 2 unten, S. 3 unten). Im Verlauf habe der Beschwerdeführer berichtet, seit Eintritt von Zwangshandlungen und Selbstverletzungen entlastet gewesen zu sein und dass sich die Zwangsgedanken reduziert hätten (S. 3 Mitte). Der Beschwerdeführer habe sich kurzfristig zum Austritt entschieden (S. 3 unten).

3.2.5    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie, berichtete am 30. Mai 2012 (Urk. 9/182/1-4), der Beschwerdeführer stehe seit dem 10. September 2010 in seiner ambulanten Behandlung (Ziff. 1.2). Er nannte die gleichen psychiatrischen Diagnosen wie Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2.4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

    Dr. D.___ führte aus, beim Beschwerdeführer bestünden seit der Kindheit sozialphobische Ängste, depressive Verstimmungen und verschiedenartige Zwänge. Nach missglückten Arbeitsversuchen sei er seit 2004 nicht mehr arbeitsfähig. Seit 2008 sei es zu mehreren psychiatrischen Hospitalisationen gekommen. Seit Oktober 2010 befinde er sich in einem IV-Integrationsprogramm. Die Stimmungslage des Beschwerdeführers sei chronisch depressiv mit Niedergeschlagenheit, ängstlicher Besorgtheit, Verlust von Lebensfreude und starken Schuldgefühlen. Er leide unter schweren sozialphobischen Ängsten. Zudem bestehe eine Zwangssymptomatik mit zeitraubenden Kontrollhandlungen. Er habe etwa Angst, andere zu infizieren und Angst vor Feuer. Es komme auch zu magischen Ritualen, die zum Beispiel Unheil von seiner Mutter abwenden sollen. Im Rahmen der Integrationsprogramme hätten sich die Zwangssymptomatik und die depressiven Verstimmungen verstärkt. Angesichts der gescheiterten Integrationsversuche erachte er den Beschwerdeführer nicht als arbeitsfähig (Ziff. 1.4).

3.2.6    RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seiner Stellungnahme zu den Akten vom 27. Juni 2012 aus, es sei davon auszugehen, dass seit der Hospitalisation in der Privatklinik Z.___ im September 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst bestehe. Alle Versuche einer Umschulung und Wiedereingliederung seien gescheitert (Urk. 9/187 S. 4).

    In seiner Stellungnahme vom 31. August 2012 präzisierte Dr. E.___,
Dr. B.___ habe in seinem Bericht vom 14. November 2009 (vorstehend E. 3.2.3) eine stabile Phase bis Mai 2008 beschrieben und ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer Mitte Juli mit einem schweren depressiven Zustandsbild gemeldet habe. Somit sei bereits ab Mitte Juli 2008 von einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 9/187 S. 4 f.).

3.3

3.3.1    Der rentenbestätigenden Mitteilung vom 24. Januar 2017 (Urk. 9/233) lagen zwei Berichte von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.2.5) zugrunde:

3.3.2    Im vertrauensärztlichen Bericht zu Handen der Krankenversicherung vom 7. Dezember 2015 (Urk. 9/230/5-6) führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer erlebe bessere Phasen, aber auch Rückfälle mit Verstärkung der Depression und Zwangssymptomatik (S. 1 unten). Letztere umfasse Waschzwänge und schwere Kontrollzwänge. Magische zwanghafte Rituale sollen unter anderem ein Unheil von der Mutter abwenden. Der Beschwerdeführer sei durch die Zwangssymptome erheblich eingeschränkt (S. 1 Mitte). Therapeutisch hätten wieder kleinere Fortschritte erzielt werden können (S. 2 oben).

3.3.3    Am 3. Januar 2017 (Urk. 9/230/1-4) berichtete Dr. D.___, die im Bericht vom 30. Mai 2012 (vorstehend E. 3.2.5) beschriebene Symptomatik habe sich inzwischen leicht verbessert, jedoch ohne Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.3). Eine berufliche Tätigkeit sei seit Jahren nicht mehr möglich (Ziff. 2.1). Es bestehe weder ein Bedarf auf Hilfe von Dritten zur Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen noch sei Hilfe bei der Alltagsstrukturierung nötig. Einzig für Putzarbeiten bestehe im Zusammenhang mit der Zwangssymptomatik ein Bedarf an Dritthilfe durch die Spitex, dies seit etwa sechs Monaten (Ziff. 1.4). Dr. D.___ nannte gleichlautende Diagnosen wie im Bericht vom 30. Mai 2012, wobei er in Bezug auf die depressive Symptomatik nun von einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), ausging (Ziff. 1.2).


4.

4.1    In der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 24. September 2020 (Urk. 9/235) gab der Beschwerdeführer an, seit etwa dem Jahr 2011 unter der Beschwerdegegnerin bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, nämlich Persönlichkeitsstörungen, Zwangsstörungen und vielem mehr, zu leiden (Ziff. 3.1). Wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei er auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Seit Juli 2011 seien Hilfeleistungen erforderlich, damit er selbständig wohnen könne. Ebenfalls seit Juli 2011 brauche er Begleitung für Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung. Seit Juli 2011 sei er zudem auf die Anwesenheit einer Drittperson angewiesen, um eine Isolation zu verhindern (Ziff. 5.1). Hilfe leisteten seine Mutter im Umfang von neun Stunden pro Woche und sein Bruder während 30 Minuten pro Woche (Ziff. 5.3).

    Im Beiblatt zur Anmeldung (Urk. 9/234) machte der Beschwerdeführer nähere Angaben zum Bedarf an lebenspraktischer Begleitung und zur benötigten Hilfe bei der Freizeitgestaltung. Er gab an, in einer Woche zwei Stunden und jede zweite Woche zweieinhalb Stunden Spitex zu benötigen, zwei Stunden für die Grundreinigung und die zusätzliche halbe Stunde jede zweite Woche für weitere Dinge wie zum Beispiel die Reinigung des Backofens oder des Kühlschranks. Er sei nicht in der Lage, mitzuhelfen, da er Angst habe, dass er sich verunreinige, wenn er selber putze. Auch habe er Angst, zu wenig sauber zu putzen. Er müsste sich auch immer wieder intensiv die Hände waschen und/oder desinfizieren. Notwendig sei ein Zeitaufwand von (durchschnittlich) zwei Stunden und 15 Minuten pro Woche (S. 1).

    Sechsmal pro Woche esse er bei seinen Eltern eine warme Mahlzeit. Wenn er sich selber verpflegen müsse, esse er kalt. Er sei nicht in der Lage, selber zu kochen oder Fertiggerichte zuzubereiten, da er Angst habe, den Backofen oder den Herd einzuschalten. Er befürchte, es könnte ein Gericht anbrennen und einen Brand verursachen. Der Mehraufwand der Eltern belaufe sich auf sechsmal 30 Minuten und damit drei Stunden pro Woche (S. 2).

    Seine Mutter mache ihm die gesamte Wäsche, da er Angst habe, sich zu verunreinigen, wenn er die schmutzige Wäsche anfasse. Er habe Angst, sich mit etwas anzustecken, wenn er die Türfallen oder andere Dinge in der Waschküche oder auf dem Weg zurück in die Wohnung berühre. Handschuhe würden nicht helfen. Er müsste sich immer wieder exzessiv die Hände waschen oder desinfizieren, unabhängig von Covid-19. Der Zeitaufwand belaufe sich auf zwei Stunden pro Woche (S. 3).

    Seine Mutter erledige auch alle Zahlungen und kümmere sich um das Budget. Er sei überfordert damit und auch komplett aus der Übung, da seine Mutter dies schon seit etwa 20 Jahren für ihn erledige. Der Zeitaufwand belaufe sich auf 30 Minuten pro Woche (S. 4).

    In Alltagsfragen und Entscheidungen werde er ebenfalls durch seine Mutter unterstützt. Er sei nicht fähig, Entscheidungen ohne seine Mutter zu treffen. Auch müsse er sie immer wieder fragen, ob er irgendwo einen Fehler gemacht oder sich in einer Situation falsch verhalten habe. Er telefoniere dreimal täglich mit seiner Mutter und einmal am Tag komme sie für eine halbe Stunde vorbei. Der Zeitaufwand belaufe sich auf 30 Minuten pro Tag beziehungsweise drei Stunden und 30 Minuten pro Woche (S. 5).

    Jede Woche komme auch der eine Bruder für eine Stunde vorbei, um mit ihm zusammenzusitzen und zu plaudern, aber auch um über Probleme zu reden, wobei Letzteres etwa 30 Minuten Zeit brauche (S. 6).

    Ganz selten brauche er auch Begleitung für Besuche beim Facharzt, beispielsweise beim Zahnarzt, sowie bei medizinischen Untersuchungen im Spital, da er sonst Panikattacken bekomme oder Angst habe, zu vergessen, was ihm der Arzt gesagt habe. Dies komme aber höchstens einmal alle zwei Jahre vor, weshalb sich die Zeit kaum bemessen lasse (S. 7).

    Seine Mutter entferne täglich den Kot seiner beiden Katzen aus den zwei Katzenkisten und reinige die Kisten einmal pro Woche. Er habe Angst, sich zu verunreinigen, wenn er dies selber tun würde, und müsste sich immer wieder exzessiv die Hände waschen und/oder desinfizieren. Der Zeitaufwand für die Katzen belaufe sich insgesamt auf zwei Stunden und 15 Minuten pro Woche (S. 8).

    Um einmal pro Monat die Messe im Kloster F.___ besuchen zu können, bräuchte er jemanden, der ihn mit dem Auto hin- und zurückfahre. Er könne nicht Zug fahren, da er den Zwang habe, fremde Leute anzustarren. Der wöchentliche Zeitaufwand belaufe sich auf 30 Minuten pro Woche (S. 9).

    Insgesamt betrage der Zeitaufwand 14 Stunden und 30 Minuten pro Woche.

4.2

4.2.1    Im Bericht vom 8. Dezember 2020 über die am 2. Dezember 2020 durchgeführte Abklärung vor Ort (Urk. 9/239) führte die Abklärungsperson aus, sie habe den Beschwerdeführer zu Hause besucht und die Situation mit ihm und seiner Mutter besprochen (S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass eine Katze leider verstorben sei (S. 1 unten). Zurzeit leide er unter einer mittelgradigen depressiven Episode. Er sei sehr antriebslos, habe keinen Appetit, keine Lust auf irgendwas und ein erhöhtes Schlafbedürfnis. Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er morgens gegen sieben Uhr aufstehe, seine Katze füttere und die Morgentoilette durchführe. Tagsüber beschäftige er sich viel mit Lesen. Abends bekomme er regelmässig Besuch von Freunden, schaue DVD oder lese. Einmal pro Tag gehe er zu seinen Eltern, welche im selben Gebäudekomplex wohnten, zum Mittag- oder Abendessen. Zwischendurch knabbere er Guetzli oder ein Sandwich. Wenn er keinen Termin habe, gehe er sehr selten nach draussen. Seinen grossen Gartensitzplatz nutze er jedoch regelmässig. Einmal pro Woche bekomme er am Abend Besuch von Kollegen. Zwischen 23 Uhr und 23:30 Uhr gehe er schlafen. Zurzeit nehme er Schlafmedikamente und schlafe damit durch (S. 2 oben).

4.2.2    Einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung erachtete die Abklärungsperson nicht als ausgewiesen. Zwar sei anzuerkennen, dass der allein lebende Beschwerdeführer wegen des Gesundheitszustands Hilfe bei der Wohnungsreinigung, der Wäsche, der Ernährung, der Administration und der Bewältigung des Alltags erhalte. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde indes nicht erreicht.

    Betreffend «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» führte die Abklärungsperson aus, bei der Alltagsstrukturierung/Organisation/Freizeitbeschäftigung benötige der Beschwerdeführer keine Dritthilfe. Er sei in der Lage, seinen Alltag selber zu strukturieren und zu organisieren. Einmal pro Woche bekomme er Besuch von Kollegen, er lese viel oder schaue eine DVD.

    Die Grundreinigung der Wohnung könne der Beschwerdeführer nicht sicherstellen. Auch kleine Reinigungsarbeiten seien ihm aufgrund seiner Angst vor Infizierungen nicht zumutbar. Die Reinigung werde vollumfänglich von der Spitex übernommen, Verschmutzungen zwischendurch würden durch seine Mutter gereinigt. Diese säubere auch die Katzentoilette. Aufgrund seiner Zwangshandlungen sei der Beschwerdeführer auch unter Anleitung und mit Kontrolle nicht in der Lage, die Wohnungsreinigung durchzuführen. Es könne ein wöchentlicher Zeitaufwand von 30 Minuten angerechnet werden.

    Auch beim Waschen sei der Beschwerdeführer auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Seinen Angaben zufolge sei er aus Angst, dass er sich beim Wäsche waschen verunreinigen könnte, nicht in der Lage, seine Wäsche zu waschen. Einmal pro Woche würden seine Kleider von der Mutter gewaschen. Sie hole die schmutzige Wäsche ab, bringe sie wieder zurück und lege sie in den Schrank. Der Beschwerdeführer könne die saubere Wäsche weder zusammenlegen noch in den Schrank räumen, weil er denke, dass er sie mit seinen Händen gleich wieder schmutzig mache. Es könne ein wöchentlicher Zeitaufwand von 15 Minuten angerechnet werden (S. 3 unten, S. 4 oben).

    Was die Ernährung anbelange, so sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich selber eine warme Mahlzeit zuzubereiten. Etwa sechsmal pro Woche esse er eine warme Mahlzeit bei den Eltern. Zu Hause ernähre er sich von kalten Speisen. Auch auf Halbfertig- oder Fertigprodukte könne der Beschwerdeführer nicht zurückgreifen, da er keine Küchengeräte bedienen könne aus Angst, das Essen könnte verbrennen oder es könnte einen Brand geben aufgrund eines Gerätedefekts. Es könne ein wöchentlicher Zeitaufwand von 15 Minuten angerechnet werden (S. 4 oben).

    Zur Alltagsbewältigung/Administration habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er mehrmals täglich die Unterstützung seiner Mutter benötige, zusammengerechnet etwa 30 Minuten pro Tag. Es handle sich um mehrere - etwa sechs bis sieben - kürzere Telefongespräche, die manchmal auch bis zu 20 Minuten dauerten. Bei den kürzeren Gesprächen gehe es um banale Sachen wie zum Beispiel darum, ob er sich die Hände desinfizieren müsse, wenn er sich die Nase geputzt habe. Bei den längeren Gesprächen höre ihm seine Mutter zu, zum Beispiel, wenn er Probleme mit einer Kollegin gehabt habe. Anlässlich der Gespräche würden nie Strategien entwickelt, wie er in Zukunft mit einer Problematik umgehen könnte, sondern die Mutter höre ihm zu, wenn er von seinen alltäglichen Problemen berichte, und bestätige ihm dann, dass er es gut gemacht habe. Der Beschwerdeführer betone, dass es sich bei den Gesprächen nicht um eine therapeutische Intervention handle. Die Mutter habe angegeben, dass es auch vorkomme, dass sie ihren Sohn «abklemmen» müsse, weil sie gerade keine Zeit habe. Der Beschwerdeführer habe immer das Bedürfnis, Sachen zu fragen und lange zu besprechen. Es komme vor, dass er es nicht schaffe, aus eigenem Antrieb die Wohnung zu verlassen, um einen Arzttermin – zum Beispiel beim Zahnarzt, Neurologen und Rheumatologen - wahrzunehmen. Auch in solchen Situationen rufe er seine Mutter an und diese ermuntere ihn dann, zum Termin zu gehen, was in etwa der Hälfte der Fälle funktioniere. Zu den psychiatrischen Terminen gehe er aber immer und vereinbare diese auch selbständig. Einkaufen gehe der Beschwerdeführer alleine. Jeden zweiten Tag sei er jedoch nicht in der Lage dazu. Wenn er etwas vergessen habe, besorge die Mutter ihm das Fehlende. Die Migros befinde sich keine fünf Gehminuten vom bewohnten Gebäudekomplex entfernt. Ein begleiteter Einkauf finde nie statt. Entweder er sei in der Lage, die Wohnung zu verlassen, oder nicht. Der Beschwerdeführer habe sehr selten den Drang, neue Kleider zu kaufen und wenn, dann gehe er in der Regel alleine einkaufen (S. 4 unten, S. 5 oben). Die Bankangelegenheiten würden allesamt von der Mutter erledigt. Sie hebe dem Beschwerdeführer monatlich einen Geldbetrag ab, mit welchem er in den Geschäften bezahle. Seine Post nehme der Beschwerdeführer selber aus dem Briefkasten, sichte und sortiere diese nach Notwendigkeit. Reklame etc. bündle er und werfe diese regelmässig in die nahegelegenen Entsorgungscontainer. Wichtige Post wie beispielsweise Rechnungen gebe er seiner Mutter zur Weiterverarbeitung (S. 5 oben). Einmal pro Woche komme sein Bruder für etwa eine Stunde zu Besuch. Während etwa 30 Minuten würden sie alltägliche Probleme miteinander besprechen. Auch hierbei handle es sich nicht um therapeutische Gespräche. Die restliche Zeit unterhielten sie sich über allgemeine Dinge. Zudem telefoniere er wöchentlich etwa 15 Minuten mit seinem Bruder, um Probleme zu erzählen (S. 5 Mitte).

    Die Abklärungsperson hielt fest, bei den täglichen, teils sehr kurzen Gesprächen handle es sich nicht um zielführende Gespräche. Sie seien rein informeller Natur und könnten wöchentlich nicht eins zu eins angerechnet werden. Es sei jedoch anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer für das selbständige Wohnen auf solche Gespräche angewiesen sei. Zusammen mit den administrativen Tätigkeiten könne ein wöchentlicher Zeitaufwand von 15 Minuten angerechnet werden. Für die Einkäufe könne kein Zeitaufwand angerechnet werden, der Beschwerdeführer sei in der Lage, jeden zweiten Tag einkaufen zu gehen und könne seinen Grundbedarf somit abdecken (S. 5 Mitte).

    Betreffend «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer nehme ausserhäusliche Termine selbständig entweder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln – er habe eine Jahreskarte der Stadt Zürich – oder mit ProMobil wahr. Eine Begleitung finde lediglich in Ausnahmefällen statt. Diese sei weder regelmässig noch erheblich. Es könne kein Zeitaufwand angerechnet werden (S. 5 unten)

    Betreffend «regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt» führte die Abklärungsperson schliesslich aus, der Beschwerdeführer sei nicht isoliert. Er lebe im selben Gebäudekomplex wie seine Eltern und habe regelmässigen Kontakt zur Familie und zu Kollegen (S. 5 unten).

    Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, der anrechenbare Zeitaufwand liege unter den geforderten zwei Stunden pro Woche. Die Einschränkungen bei der Wohnungspflege, der Wäsche, der Ernährung und der Alltagsbewältigung/Administration seien berücksichtigt und nach Erfahrungswerten angerechnet worden, erfüllten jedoch die Anforderungen der lebenspraktischen Begleitung nach wie vor nicht (S. 6 Mitte).

4.3    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete RAD-Ärztin Dr. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, auf Ersuchen des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin am 17. Juni 2021 eine Stellungnahme (Urk. 8 S. 2). Sie führte aus, bei Verschmutzungsängsten entwickle sich in aller Regel ein Reinigungszwang. Aus psychiatrischer Sicht wäre es bei einer solchen Zwangsstörung äusserst ungewöhnlich, dass eine betroffene Person zum Beispiel die Wohnung von Fremdpersonen reinigen lasse. Im Gegenteil müssten Betroffene alles zum Teil mehrfach und über Stunden selber reinigen, um sicher zu sein, dass kein Schmutz/keine Bakterien und anderes mehr vorhanden sei. Die Begründung, dass der Beschwerdeführer die Wäsche nicht zusammenlegen könne, weil sie durch seine Hände schmutzig werden könnte, sei wenig nachvollziehbar. Zum einen würde er sie genau aus diesem Grund selber waschen wollen, und zum andern könnte er sie ja gar nicht anziehen. Wie er es schaffe, in einem Geschäft mit Bargeld neue Kleider zu kaufen oder den Briefkasten zu leeren, könne mit Blick auf die beklagten Einschränkungen nicht nachvollzogen werden. Unklar sei auch, weshalb der Beschwerdeführer keine Bankangelegenheiten erledigen könne. Die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung sei aktuell nicht plausibel nachzuvollziehen, so dass auf den Abklärungsbericht vom 8. Dezember 2020 abgestellt werden könne.

4.4    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 15. September 2021 (Urk. 15) aus, würde der Beschwerdeführer – wie von der RAD-Ärztin beschrieben – alles selber stundenlang reinigen, führte dies zu nicht gutzuheissenden Schädigungen der Haut und unter Umständen auch zu erheblichen Komplikationen, beispielsweise in Form von Infektionen. Wenn der Beschwerdeführer die Wohnung selber reinige, könne er nicht damit aufhören und müsse sich anschliessend selber noch stundenlang reinigen und desinfizieren, wobei Letzteres die Haut zusätzlich schädige. Die rituellen Handlungen und die damit gekoppelten Abläufe würden im Rahmen der Zwangsstörungen unaufhaltsam ausgelöst durch die Ausführung von Reinigungshandlungen. Die rituellen und gesundheitsschädigenden Zwangshandlungen würden auch ausgelöst, wenn der Beschwerdeführer die Wäsche selber erledige (S. 1 Mitte). Es sei wissenschaftlich anerkannt, dass bei Zwangsstörungen rituelle Zwangsabläufe durch bestimmte Handlungen ausgelöst würden und durch andere nicht (S. 1 unten, S. 2 oben). Bei Bankangelegenheiten bestehe beim Beschwerdeführer eine zwanghafte und irrationale Angst vor Fehlern, und er sei durch Zwangsgedanken derart blockiert, dass er nicht handeln könne (S. 2 oben).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer ist volljährig und lebt unstrittig ausserhalb eines Heimes. Ausserdem ist er in seiner psychischen Gesundheit beeinträchtigt, weshalb ihm auch eine ganze Rente zugesprochen (vgl. vorstehend E. 3.2.1-3.2.6) und im Rahmen eines Revisionsverfahrens im Jahr 2017 ein unveränderter Rentenanspruch bestätigt wurde (vgl. vorstehend E. 3.3.1-3). Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren strittigen Frage der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung gelangte die Abklärungsperson anlässlich der im Dezember 2020 durchgeführten Abklärung vor Ort zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar gewisser Hilfen Bedarf, um selbständig wohnen zu können, der anrechenbare Zeitaufwand jedoch unter den erforderlichen zwei Stunden pro Woche liege (vgl. vorstehend E. 4.2.2).

5.2    Gestützt auf die Ausführungen im Abklärungsbericht vom 8. Dezember 2020 (vorstehend E. 4.2.1-2) kann es – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom
24. September 2020 (vorstehend E. 4.1) - als ausgewiesen gelten, dass der Beschwerdeführer nicht auf Begleitung angewiesen ist für ausserhäusliche Verrichtungen und Kontakte, und dass er auch nicht ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Dies wurde beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht.

    Strittig und zu prüfen ist einzig, in welchem zeitlichen Umfang die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 8. Dezember 2020 im Grundsatz anerkannte Notwendigkeit einer Dritthilfe zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens angerechnet werden kann.

5.3

5.3.1    Der Beschwerdeführer machte vorab geltend, die durchgeführten Abklärungen seien nicht wie in Rz 8142 KSIH vorgeschrieben erfolgt und bemängelte in diesem Zusammenhang insbesondere das Fehlen medizinischer Abklärungen.

5.3.2    In Rz 8142 KSIH ist umschrieben, wie bei der Abklärung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung bei psychisch behinderten Menschen, die lebenspraktische Begleitung benötigen, vorzugehen ist. Demgemäss hat die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin (medizinische Diagnose) sowie gegebenenfalls Berichte von mit der versicherten Person befassten spezialisierten Diensten einzuholen, eine systematische Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen und eine in geeigneter Form zu erstattende Stellungnahme des RAD zu den Angaben im Abklärungsbericht einzuholen.

5.3.3    Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 24. September 2020 (vorstehend E. 4.1) keinen aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters eingeholt hat. In der Anmeldung hatte der Beschwerdeführer hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung indes angegeben, es handle sich um die der Beschwerdegegnerin (bereits) bekannten, seit etwa dem Jahr 2011 bestehenden Beeinträchtigungen. Die von ihm explizit erwähnten Diagnosen (Persönlichkeitsstörungen, Zwangsstörungen) waren denn auch bereits bei der Rentenzusprache im Jahr 2012 bekannt und in den medizinischen Berichten dokumentiert (vgl. vorstehend E. 3.2.2-6). Soweit der Beschwerdeführer die Notwendigkeit von Hilfeleistungen seit Juli 2011 geltend machte, ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass sich sein Gesundheitszustand Ende 2011 verschlechtert hatte, weshalb er am 24. Februar 2012 für einen dreiwöchigen Aufenthalt in die Privatklinik Z.___ eintrat. Im diese Hospitalisation betreffenden Bericht vom 9. März 2012 (vorstehend E. 3.2.4) wurde unter anderem erwähnt, der Beschwerdeführer leide an Waschzwängen, welche in der trockenen Winterzeit zu Blutungen an den Handrücken geführt hätten, und er habe den Zwang, sich mit Pinzetten und Subkutannadeln am Skrotum selbst zu verletzen. Nachdem es ab Klinikeintritt zu einer Besserung der Zwangssymptomatik gekommen war, beendete der Beschwerdeführer den Aufenthalt am 7. März 2012 vorzeitig. Der zum damaligen Zeitpunkt behandelnde Psychiater Dr. D.___ berichtete am 30. Mai 2012 (vorstehend E. 3.2.5) von einer bestehenden Zwangssymptomatik mit zeitraubenden Kontrollhandlungen, dass der Beschwerdeführer etwa Angst habe vor Feuer und davor, andere zu infizieren, und dass er auch magische Rituale durchführe. Dass der Beschwerdeführer zur Alltagsbewältigung massgeblich auf die Hilfeleistungen Dritter angewiesen wäre, erwähnte Dr. D.___ nicht.

    Anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2017 hielt Dr. D.___ im Bericht vom 3. Januar 2017 (vorstehend E. 3.3.3) eine leichte Verbesserung der im Bericht vom 30. Mai 2012 beschriebenen Symptomatik fest, dies, nachdem er bereits im Dezember 2015 bei weiterhin beschriebenen Wasch- und schweren Kontrollzwängen sowie magischen zwanghaften Ritualen von therapeutisch erzielten kleineren Fortschritten berichtet hatte (vorstehend E. 3.3.2). Er diagnostizierte unverändert eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, zwanghaften und dependenten Zügen (ICD-10 F61) und Zwangsstörungen, Zwangsgedanken und –handlungen gemischt (ICD-10 F42.2; Urk. 9/230 Ziff. 1.2). Zwar nahm Dr. D.___ nicht explizit Stellung zur Frage, ob beim Beschwerdeführer ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung in Form von Dritthilfe zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens besteht. Er äusserte sich aber immerhin dahingehend, dass weder ein Bedarf auf Hilfe von Dritten zur Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen bestehe noch Hilfe bei der Alltagsstrukturierung nötig sei, und im Zusammenhang mit der Zwangssymptomatik einzig für Putzarbeiten ein Bedarf an Dritthilfe durch die Spitex bestehe, dies seit etwa sechs Monaten.

    Dass die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund dieser Aktenlage mit seit Jahren unveränderten Diagnosen davon absah, einen aktuellen Arztbericht einzuholen, ist vertretbar, zumal der Beschwerdeführer keine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend machte und der Abklärungsperson anlässlich der am 2. Dezember 2020 durchgeführten Abklärung vor Ort die medizinischen Diagnosen (vgl. Formulierung in Rz 8142 KSIH) bekannt waren (vgl. Urk. 9/239 S. 1 unten). Durch die medizinische Aktenlage nicht belegt ist sodann, dass bereits seit dem Jahr 2011 ein Bedarf an Hilfeleistungen bestanden haben soll. Dagegen sprechen nicht zuletzt die Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ im Bericht vom 3. Januar 2017 (vorstehend E. 3.3.3). Im Übrigen ist mit der Stellungnahme von Dr. F.___ vom 15. September 2021 (vorstehend E. 4.4) nunmehr ein Bericht des behandelnden Psychiaters aktenkundig und hat am
17. Juni 2021 die RAD-Ärztin Dr. E.___ Stellung genommen zum Abklärungsbericht (vorstehend E. 4.3), womit dem in Rz 8142 KSIH vorgesehenen Vorgehen grundsätzlich Genüge getan ist.

5.4

5.4.1    Der Abklärungsbericht vom 8. Dezember 2020 (vorstehend E. 4.2.1) wurde, soweit ersichtlich, von einer qualifizierten Fachperson erstellt. Sie besuchte den Beschwerdeführer in seiner Wohnung und erhielt damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen. Der Abklärungsperson waren zudem die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bekannt. Nebst den ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers, welche sich im Wesentlichen mit seinen Ausführungen im Beiblatt zur Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (vorstehend E. 4.1) decken, fanden auch die Angaben seiner Mutter Eingang in den Bericht. Hinsichtlich des tatbestandsmässigen Erfordernisses der vorliegend strittigen lebenspraktischen Begleitung erweist sich der Bericht sodann als ausführlich begründet und detailliert.

    Die Abklärungsperson anerkannte, dass der Beschwerdeführer zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens Hilfe bei der Haushaltsführung, konkret bei der Wohnungsreinigung, der Wäsche und der Ernährung, braucht, und dass überdies im Bereich Alltagsbewältigung und Administration gewisse Hilfeleistungen erforderlich sind. Für die Wohnungsreinigung rechnete sie 30 Minuten, für die Wäsche und die Ernährung je 15 Minuten und für die Alltagsbewältigung und Administration ebenfalls 15 Minuten pro Woche an (vgl. vorstehend E. 4.2.2).

5.4.2    Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die im Abklärungsbericht angerechneten Zeitwerte, welche gemäss den Ausführungen der Abklärungsperson auf Erfahrungswerten zur Deckung des Grundbedarfes eines Einpersonenhaushalts beruhen und für welche ihren Angaben zufolge keine Tabellen existieren (vgl. Urk. 9/251), nicht ohne weiteres nachvollzogen werden können. Zu beachten ist indes, dass ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV nur hat, wer ohne Hilfe schwer verwahrlosen würde und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste. Zu berücksichtigen sind demnach nicht die tatsächlich erbrachten Hilfeleistungen, sondern diejenigen, die notwendig erscheinen, um eine schwere Verwahrlosung und/oder eine Heimeinweisung zu verhindern (vgl. vorstehend E. 1.4). Dies hat nicht nur für die Hilfeleistung an sich, sondern auch hinsichtlich des dafür zu berücksichtigenden Zeitaufwands zu gelten, sodass diesem zwangsläufig ein gewisses Ermessen immanent ist. Die vom Beschwerdeführer angeführten Werte der SAKE (vgl. Urk. 9/247) können daher mit der Beschwerdegegnerin nicht als Grundlage zur Ermittlung des zeitlichen Bedarfs an Dritthilfe herangezogen werden.

    Für die Wohnungsreinigung kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 28) nicht der Zeitaufwand angerechnet werden, der gemeinhin für Reinigungsarbeiten benötigt und im Falle des Beschwerdeführers von der Spitex effektiv geleistet wird (vgl. Urk. 13/12 S. 2). Anrechenbar ist lediglich die Dritthilfe, die zur Sicherstellung einer minimalen Wohnungspflege notwendig ist (vgl. vorstehend E. 1.4). Unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung evaluiert ist beispielsweise nicht erforderlich, dass alle zwei Wochen der Kühlschrank und der Backofen gereinigt werden (vgl. vorstehend E. 4.1), zumal Letzterer gemäss Angaben des Beschwerdeführers nur sporadisch von Gästen benutzt wird (vgl. Urk. 9/239 S. 4 oben). Nicht berücksichtigt werden können auch Reinigungsaufwendungen im Zusammenhang mit der Haltung der Katze, da diese nicht die minimale Grundversorgung beschlagen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen der Abklärungsperson keinerlei Reinigungsarbeiten durchführen kann, erscheint der von ihr angerechnete Zeitaufwand von 30 Minuten pro Woche zwar eher knapp bemessen, für einen Einpersonenhaushalt aber dennoch als ausreichend, um einer schweren Verwahrlosung beziehungsweise Heimeinweisung vorzubeugen. Dies nicht zuletzt mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht selber kocht und damit auch die Küche nicht stark verschmutzt. Abgesehen davon sei an dieser Stelle angemerkt, dass sich Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 15. September 2021 (vorstehend E. 4.4) nicht zu der von RAD-Ärztin Dr. E.___ angeführten Widersprüchlichkeit äusserte, wonach es für Personen mit Verschmutzungsängsten äusserst ungewöhnlich sei, dass diese die Wohnung von Fremdpersonen reinigen liessen (vgl. vorstehend E. 4.3).

    Auch hinsichtlich der Erledigung der Wäsche muss die Dritthilfe das selbständige Wohnen ermöglichen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die Wäsche zusammenzulegen oder in den Schrank zu räumen, führt nicht dazu, dass er ohne Dritthilfe für diese Tätigkeiten verwahrlosen würde oder in ein Heim eingewiesen werden müsste. Der von der Abklärungsperson für die Erledigung der Wäsche des alleinstehenden Beschwerdeführers angerechnete Zeitaufwand von 15 Minuten pro Woche erscheint unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung evaluiert als angemessen.

    Hinsichtlich der Ernährung ist dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass zu einer ausgeglichenen und adäquaten Ernährung grundsätzlich auch eine warme Mahlzeit pro Tag gehört (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 33). Da im Bereich der lebenspraktischen Begleitung aber auch die Ernährung unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren ist, gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich kalte Speisen zuzubereiten. Anlässlich der Abklärung vor Ort gab er zudem an, dass seine Gäste ab und zu Essen mitbrächten und dieses dann bei ihm zu Hause wärmten (Urk. 9/239 S. 4 oben). So gesehen sind die bei den Eltern eingenommen Mahlzeiten nicht oder jedenfalls nicht im geltend gemachten Umfang erforderlich, um eine schwere Verwahrlosung zu verhindern. Dass die Abklärungsperson für die Ernährung einen Zeitaufwand von (lediglich) 15 Minuten anrechnete, kann vor diesem Hintergrund nicht als klare Fehleinschätzung gewertet werden.

    Was schliesslich den Bereich Alltagsbewältigung/Administration anbelangt, so legte die Abklärungsperson nachvollziehbar begründet dar, dass die vom Beschwerdeführer mit der Mutter und dem Bruder geführten (Telefon-) Gespräche rein informeller Natur sind. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers zum Inhalt der Gespräche ist denn auch nicht erkennbar, dass diese das Ziel verfolgen, eine Verwahrlosung oder Heimeinweisung des Beschwerdeführers zu verhindern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu erwarten, dass die Einholung eines ärztlichen Berichts zur Frage des Umfangs der täglich notwendigen Unterstützung und Beratung massgebliche neue Erkenntnisse bringt. Die Erhebungen der Abklärungsperson vor Ort erweisen sich diesbezüglich als geeignete Entscheidgrundlage. Im Übrigen geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, alleine einzukaufen, sowohl Lebensmittel als auch Kleider, dass er seine Post selber sortiert und auch die Termine beim Psychiater selber vereinbart und zuverlässig wahrnimmt. Als berechtigt erweist sich sodann der Einwand der RAD-Ärztin Dr. E.___, wonach mit Blick auf die vom Beschwerdeführer beklagten Einschränkungen nicht nachvollziehbar ist, weshalb er Bankangelegenheiten nicht selbständig erledigen können soll (vgl. vorstehend E. 4.3). Die Ursache hierfür scheint denn auch weniger in der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers als vielmehr im Umstand begründet, dass die Mutter des Beschwerdeführers sich schon seit über 20 Jahren um die Zahlungen und das Budget des Beschwerdeführers kümmert, weshalb dieser – wie er in der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung selber angab (vgl. vorstehend E. 4.1) diesbezüglich überfordert und komplett aus der Übung ist. Vor diesem Hintergrund erscheint der von der Abklärungsperson für den Bereich Alltagsbewältigung/Administration berücksichtigte Zeitaufwand von 15 Minuten pro Woche als angemessen.

5.4.3    Nach dem Gesagten erweisen sich die von der Abklärungsperson angerechneten Zeitwerte als plausibel. Klare Fehleinschätzungen sind nicht feststellbar. Daher besteht für das Gericht keine Veranlassung, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen (vgl. vorstehend E. 1.5).

    Da sich der ermittelte Zeitaufwand insgesamt auf weniger als zwei Stunden pro Woche beläuft, ist die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 IVV nicht ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung zu Recht verneint.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Michèle Epprecht

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensBarblan