Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2021.00297
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 26. Oktober 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler
Worbstrasse 225, 3073 Gümligen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, von Beruf Fotograf, war zuletzt einerseits als selbständiger Fotograf und andererseits in einem Pensum von 27 % als Betreuungsassistent für das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich tätig (Urk. 9/15/2). Am 21. November 2018 meldete er sich unter Hinweis auf Doppelbilder auf dem rechten Auge, einen Schiefhals, einen Knorpelschaden am linken Knie, Schmerzen am Ober- und Unterkörper sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge erwerbliche Abklärungen durch (Urk. 9/7, Urk. 9/20, Urk. 9/23) und holte Unterlagen des Krankentaggeldversicherers Sanitas (Urk. 9/17, Urk. 9/25) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 9/18, Urk. 9/21, Urk. 9/26, Urk. 9/30 f.). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass kein Anspruch auf eine Rente bestehe, weswegen sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 9/38). Nachdem der Versicherte gegen den in Aussicht gestellten Entscheid mit Eingabe vom 3. Juni 2020 Einwand erhoben (Urk. 8/43) und diesen unter Beilage von ärztlichen Berichten am 7. September 2020 begründet und mit Eingabe vom 11. September 2020 eine zusätzliche ärztliche Bestätigung nachgereicht hatte (Urk. 9/57/ff.), holte die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 9/61 f.) und setzte dem Versicherten Frist zur Stellungnahme dazu an (Urk. 9/63), worauf dieser an seinem Einwand festhielt und die Einholung eines Gutachtens in den Fachdisziplinen Neurologie und Psychiatrie beantragte (Urk. 8/64).
Am 4. Dezember 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, zur Klärung des Leistungsanspruchs erachte sie eine umfassende medizinische Untersuchung in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Ophthalmologie und Psychiatrie für notwendig (Urk. 9/66). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 erklärte der Versicherte, er sei bei weiteren Ärzten in Behandlung und es sei daher zusätzlich eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Urologie und Orthopädie angezeigt (Urk. 9/69). Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte der betreffenden Ärzte ein (Urk. 9/73 f.). Am 20. Januar 2021 beauftragte sie die über SuisseMED@P zugeteilte Y.___ AG mit der Begutachtung (Urk. 9/76). Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 orientierte sie den Versicherten über die zugeteilte Begutachtungsstelle sowie die verantwortlichen Gutachter (Urk. 9/82), worauf der Versicherte am 23. Februar 2021 beantragte, zusätzlich in den Fachdisziplinen Orthopädie, Neuroophthalmologie und Neurootologie eine Begutachtung vorzunehmen. Ferner lehnte er den psychiatrischen sowie den allgemeinmedizinischen Gutachter ab und stellte Zusatzfragen (Urk. 9/90). Nachdem die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 25. Februar 2021 darauf hingewiesen hatte, dass die Frist für Zusatzfragen bereits abgelaufen sei, und dessen weitere Einwände zunächst abgewiesen hatte (Urk. 9/91), ersetzte sie mit Mitteilung vom 4. März 2021 den allgemeinmedizinischen, den neurologischen sowie den psychiatrischen Gutachter (Urk. 9/103). Der Versicherte hielt mit Schreiben vom 15. März 2021 daran fest, es sei auch in den zusätzlichen Fachrichtungen eine Begutachtung durchzuführen. Ferner beantragte er neu auch eine onkologische Begutachtung (Urk. 9/104). Am 18. März 2021 verfügte die IV-Stelle, die Begutachtung erfolge in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Ophthalmologie und Psychiatrie. Des Weiteren hielt sie in der Verfügung an den Fragen an die Gutachter fest und merkte vor, der Versicherte habe innert Frist keine Zusatzfragen gestellt (Urk. 9/108 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Gurzeler, am 3. Mai 2021 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, der Gutachterstelle zusätzlich die Fachdisziplinen Neuropsychologie, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Neurootologie sowie Onkologie vorzuschreiben (Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 12. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen in gedruckter und in digitalisierter Form ein (Urk. 10, Urk. 11/14 a-d, Urk. 12/15-16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. August 2021 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 14). Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. August 2021 Kenntnis gegeben (Urk. 15). Am 13. September 2021 vervollständigte die IV-Stelle auf Ersuchen des Gerichts (vgl. Urk. 12) ihr Aktendossier (Urk. 19-20), wovon dem Beschwerdeführer zusammen mit einem Doppel der Beschwerdeantwort am 21. September 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Wenn es der Sachverhalt verlangt, holt er ein Gutachten von unabhängigen Sachverständigen ein (Art. 44 ATSG).
Die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage ist nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers. Er befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Beim Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung angezeigt ist, ebenso wie bei der Wahl der Art der Abklärung, steht der Verwaltung ein Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.2; vgl. auch Ulrich Meyer-Blaser, Das medizinische Gutachten aus sozialrechtlicher Sicht, in: Adrian M. Siegel/Daniel Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Schweizerisches medico-legales Handbuch, Bd. 1. 2004, S. 105). In diesen greifen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2013 vom 19. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist.
Bei einer Zwischenverfügung betreffend die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung hat das Gericht vorab zu prüfen, ob das im KSVI beschriebene Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten korrekt durchgeführt worden ist, was sich ohne Weiteres aus den Akten ergeben muss. Stellt das Gericht fest, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, weil noch nicht alle vorgesehenen Verfahrensschritte vollzogen sind, so liegt keine anfechtbare Verfügung vor mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Wurde das Verfahren vollständig durchgeführt, prüft das Gericht, ob mit der angefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungsweise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt werden, was sich aus der Verfügung selbst ergeben muss. Trifft dies zu, prüft das Gericht die Verfügung materiell auf Vollständigkeit und Korrektheit und bestätigt sie oder hebt sie auf, was zur Abweisung oder Gutheissung der Beschwerde führt (vgl. zum Ganzen die Urteile des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00665 vom 23. März 2015 u. IV.2017.00434 vom 29. Juni 2017).
1.3 Dem Beschwerdeführer wurde durch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 mitgeteilt, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet werde, gleichzeitig wurden ihm die beteiligten Fachdisziplinen bekannt gegeben, der Fragenkatalog zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, Zusatzfragen zu stellen oder Einwände zu erheben (Urk. 9/66; KSVI, Stand 1. Januar 2018, Rz 2077.1). Der Auftrag wurde danach korrekt bei SuisseMED@P deponiert und der Gutachterstelle Y.___ AG zugeteilt (Urk. 9/77; vgl. KSVI, Stand 1. Januar 2018, Rz 2077.4). Nachdem dieser das Versichertendossier übermittelt worden war (Urk. 9/76, KSVI, Stand 1. Januar 2018, Rz. 2077.6), wurden dem Beschwerdeführer die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen mitgeteilt. Überdies wurde er darauf hingewiesen, dass die Gutachterstelle den Ort und den Termin mitteilen werde, und es wurde ihm Frist angesetzt für allfällige Einwendungen gegen die Gutachter (Urk. 9/82; KSVI, Stand 1. Januar 2018, Rz 2077.8 f.). Nachdem der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben (Urk. 9/90) und die Beschwerdegegnerin den Austausch der strittigen Gutachter veranlasst hatte, worüber sie den Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 4. März 2021 informierte, erliess sie am 18. März 2021 die angefochtene Zwischenverfügung, in der sie sämtliche noch strittigen Punkte regelte (Urk. 2). Die IV-Stelle führte das Verfahren somit vollständig durch.
1.4 Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) sind in Anwendung von Art. 46 lit. a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1).
Das Bundesgericht hat in seinen neueren Entscheiden in Änderung der früheren Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 6.5) festgehalten, unter dem Titel des nicht wieder gutzumachenden Nachteils könnten - im erstinstanzlichen Verfahren - nicht nur gesetzliche Ausstandsgründe gegen einzelne Personen genannt werden, sondern die Einwendungen könnten beispielsweise auch die Notwendigkeit einer Begutachtung, die Auswahl der medizinischen Disziplinen oder die Fachkompetenz der beauftragten Sachverständigen betreffen (BGE 138 V 271 E. 1.1 und E. 3, 137 V 210 E. 3.4.2.7).
Mit der vorliegenden Beschwerde, wird die Auswahl der medizinischen Fachrichtungen beanstandet (Urk. 1). Es liegt somit eine zulässige Einwendung vor.
1.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten vollständig durchgeführt, überdies liegt ein Anfechtungsgrund vor, der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten und die angefochtene Verfügung ist materiell zu prüfen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Zwischenverfügung damit, dass die Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen die Fachdisziplinen ergeben habe, dass keine Gründe ersichtlich seien, die gegen eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Ophthalmologie und Psychiatrie sprächen. Der Entscheid über die Notwendigkeit, im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung weitere Fachdisziplinen beizuziehen, unterliege alleine der jeweiligen Gutachterstelle. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestünden jedenfalls keine Gründe für eine zusätzliche Begutachtung in den Fachrichtungen Orthopädie, Neuroophthalmologie, Neurootologie, Neuropsychologie und Onkologie (Urk. 2 S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe in der Vergangenheit mehrere schwere Unfälle erlitten, welche ihn - in Kombination mit einem nicht erkannten Augenleiden - immer wieder an die Grenzen der Belastbarkeit gebracht hätten. Er befinde sich wegen neuropathischer Schmerzen in neurologischer Schmerztherapie, parallel dazu werde er von einem Facharzt der Rehabilitation physiotherapeutisch betreut. Ebenso befinde er sich in regelmässiger Physiotherapie und Psychotherapie und habe mehrere Augenoperationen und sonstige Operationen hinter sich. Anlässlich eines schweren Snowboardunfalls im Jahr 1995 habe er sich an der Hüfte und an der Halswirbelsäule verletzt, gemäss aktuellem MRT-Befund liege ein HWK-Deckplattenbruch vor. An der Halswirbelsäule seien diverse degenerative Leiden bildgebend ausgewiesen. Ebenso liege ein schweres Schulterleiden vor und er habe sich wiederholt im Bereich von Schädel/Hirn, Hals, Thorax und an der linken Schulter, dem linken Knie sowie am rechten Fussgelenk verletzt (Urk. 1/2 S. 2). Sowohl sein behandelnder Psychiater als auch die behandelnde Neurologin würden die Ausdehnung der Fachdisziplinen als unbedingt erforderlich erachten; der behandelnde Psychiater habe bereits eine neuropsychologische Untersuchung veranlasst. Die Neurologin mache darauf aufmerksam, dass neben den orthopädischen Unfallfolgen auch der Schwindel abgeklärt werden müsste. Zudem habe ein MRT des Neurokraniums einen niedriggradigen hirneigenen Tumor ergeben sowie wahrscheinlich ein Mikrokavernom. Bei Schleudertraumen und Schädelhirntraumen sei eine orthopädische, neuropsychologische und spezialneurologische Untersuchung zwingend (Urk. 1/2 S. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer hat im Abklärungsverfahren Einwände betreffend die Auswahl der Gutachter vorgebracht sowie Zusatzfragen gestellt, wobei die Beschwerdegegnerin diesen nicht stattgegeben hat. Nachdem die Beschwerdegegnerin veranlasst hat, die beanstandeten Gutachter auszuwechseln (Urk. 9/103), wird diesbezüglich im Beschwerdeverfahren nichts mehr geltend gemacht. Bezüglich Zusatzfragen merkte der Beschwerdeführer nichts mehr an. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit der Begutachtung in zusätzlichen Fachdisziplinen zu Recht verneint hat.
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, hielt in ihrem Bericht vom 29. März 2019 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Torticollis und chronische Schmerzen fest und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 9/18/3; vgl. auch Urk. 9/26/1, Urk. 9/62/1).
3.2 Der Beschwerdeführer hatte sich ab dem 18. August 2017 in Behandlung bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, befunden, die am 29. April 2019 eine anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4) beziehungsweise eine Somatisierungsstörung bei kränkbarer und leistungsorientierter Persönlichkeit mit Mangel an Emotionalität und Einfühlungsvermögen diagnostizierte (Urk. 9/21/4). Sie hielt fest, sowohl für die Tätigkeit als selbständiger Fotograf als auch als Mitarbeiter in der Kinderbetreuung sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben (Urk. 8/21/5; vgl. auch Urk. 8/30).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 24. September 2020 die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und diagnostizierte zusätzlich dazu eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1). Er schätzte die Arbeitsfähigkeit als freier Fotograf auf maximal 30 % bis 40 % ein (Urk. 8/61/4).
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 10. November 2020 fest, die seit langem bestehenden Leiden hätten 2018 zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Fotograf und Kinderbetreuer geführt. Zusätzlich sei eine psychiatrische Beurteilung erfolgt, in der initial von einer geringeren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und von einer erwartbaren Remission ausgegangen worden sei; nach einem Therapeutenwechsel zu Beginn des Jahres 2020 habe bei gleicher Diagnose dann eine 30-40%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Bei unklarer Sachlage werde daher aus versicherungsmedizinischer Sicht ein polydisziplinäres Gutachten der Fachrichtungen Neurologie, Ophthalmologie und Psychiatrie empfohlen (Urk. 20 S. 3).
3.5 Den Sprechstundeneinträgen von Dr. med. D.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 29. Dezember 2020 lässt sich entnehmen, dass er den Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen an den Beinen sowie in der Schulter- und Nackenregion behandelte (Urk. 9/73).
3.6 Dr. Z.___ schilderte in ihrem Schreiben vom 16. März 2021, der Beschwerdeführer habe wegen einem Strabismus sowie einer falschen Körperhaltung über die Jahre einen schweren Torticollis entwickelt, der sicher auch wegen der Halswirbelsäulentraumata entstanden sei. Zusätzlich bestünden chronische Nacken- und Brustwirbelsäulenschmerzen, die am ehesten auf die neun Beschleunigungstraumata und Halswirbelsäulendistorsionen zurückzuführen seien. Dazu sei es in den letzten drei Jahren zu mehreren anderen Problemen gekommen, namentlich in der rechten Schulter mit Sehnenrissen sowie am Knie und in der linken Hüfte. Der Beschwerdeführer habe auch an einer Ulnaris-Kompressionsneuropathie sowie psychischen Problemen gelitten. Ein MRI des Gehirnes habe sie in der Vergangenheit nicht für notwendig erachtet, ein solches sollte jedoch, wie auch eine neuropsychologische Evaluierung, noch stattfinden (Urk. 9/106/1). Trotz der verschiedenen Therapien fluktuiere der Zustand des Beschwerdeführers und er sei nicht belastbar. Er leide an einem chronifizierten Schmerzsyndrom mit verschiedenen Aspekten. Die oft vorkommende Schwindelsymptomatik könnte zervikal bedingt sein. Sie befürworte eine Ausdehnung der Fachdisziplinen für die Begutachtung (Urk. 9/106/2).
3.7 Am 17. März 2021 hielt Dr. C.___ fest, es liege im Ermessensbereich der MEDAS-Gutachtensstelle, eine Erweiterung des Gutachtensspektrums zu veranlassen, falls dies erforderlich sein sollte. Die Forderung nach einer zusätzlichen onkologischen Begutachtung sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Es werde empfohlen, die Unterlagen zum neuesten Snowboard-Unfall einzufordern. Am Gutachtensauftrag könne aus versicherungsmedizinischer Sicht festgehalten werden (Urk. 20 S. 4).
4.
4.1 Unbestritten und angesichts des noch nicht vollumfänglich geklärten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auch nicht zu beanstanden ist, dass vorliegend eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet wurde. Ebenso wenig wird bemängelt, dass Abklärungen in den vom RAD für erforderlich erachteten Fachdisziplinen Neurologie, Ophtalmologie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin zu erfolgen haben. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, es seien Gutachter weiterer Fachrichtungen - Neuropsychologie, Orthopädie, Neurootologie sowie Onkologie - beizuziehen (Urk. 1/2 S. 1).
4.2
4.2.1 Dazu ist zunächst auszuführen, dass rechtsprechungsgemäss die beauftragten Sachverständigen letztverantwortlich sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen für (versicherungs)medizinisch nicht vertretbar hielten. Aus diesen Gründen stellte das Bundesgericht in BGE 139 V 349 E. 3.3 fest, dass es den Gutachtern sowohl bei polydisziplinären als auch bei bidisziplinären Expertisen frei steht, die von der IV-Stelle, vom RAD oder, im Beschwerdefall, vom Gericht bezeichneten Disziplinen gegenüber der den Auftrag gebenden Behörde zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind.
4.2.2 Vorliegend hat RAD-Arzt Dr. C.___ (welchem es seitens der IV-Stelle grundsätzlich obliegt, eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer erforderlichen Begutachtung zu beteiligen sind; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_656/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2 und 9C_344/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweis) ein polydisziplinäres Gutachten auf neurologischem, ophthalmologischem und psychiatrischem Fachgebiet empfohlen (Urk. 20 S. 3). Die Allgemeine Innere Medizin ist bei polydisziplinären Begutachtungen sodann stets vertreten (vgl. KSVI, Stand 1. Januar 2018, Rz. 2077 1/18). Es oblag in der Folge der Gutachterstelle, nach Sichtung des ihr von der Beschwerdegegnerin zugestellten Aktendossiers (vgl. Beilagenverzeichnis zum Gutachtensauftrag, Urk. 9/76/4) und auf Grund der konkreten Fragestellung sowie der erforderlichen Untersuchungen Art und Umfang der Fachdisziplinen festzulegen (vgl. KSVI, Stand 1. Januar 2018, Rz. 2077.7 1/18), was sie mit der am 9. Februar 2021 via SuisseMED@P erfolgten Auftragsbestätigung (Urk. 9/81) mit Bekanntgabe der Namen der Gutachterinnen und Gutachter auch getan hat. Anlass für zusätzliche Begutachtungen sah sie dabei nicht, was aus den nachgenannten Gründen nicht zu bemängeln ist.
4.3
4.3.1 Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Neurootologie nicht um eine offizielle fachärztliche Spezialisierung gemäss dem eidgenössischen Medizinalberuferegister handelt, sondern um eine - im Register nicht aufgeführte und damit auch nicht hinreichend allgemein anerkannte - Subspezialisierung. Die vorgesehene Begutachtung schliesst die eidgenössisch anerkannte Fachrichtung Neurologie ein und der mit der Begutachtung betraute Facharzt wird darüber zu befinden haben, ob noch Fachärzte mit einer weitergehenden Spezialisierung beigezogen werden müssen.
4.3.2 Was die beantragte neuropsychologische Abklärung betrifft, ist es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3; vgl. auch Urteile 9C_566/2017 vom 20. November 2017 E. 2.1 und 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.4, je mit Hinweis auf Ziff. 4.3.2.2 der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] 2016). Es wird demnach Aufgabe des psychiatrischen Gutachters sein - unter Einbezug der vom Beschwerdeführer eingereichten Ergebnisse der bereits durchgeführten Untersuchung (Urk. 12/15) -, bei erachteter Notwendigkeit eine neuropsychologische Untersuchung vorzunehmen beziehungsweise zu veranlassen.
4.3.3 Hervorzuheben ist sodann, dass nicht jegliche (subjektiven) Beschwerden relevant im Sinne der Invalidenversicherung sind. So führt selbst das Vorliegen einer ärztlich gestellten Diagnose nicht zwingend zu einer Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit. Aus diesem Grund müssen auch nicht zwingend alle vorhandenen Beschwerden gutachterlich abgeklärt werden, sondern nur jene, welche einen relevanten dauernden Einfluss auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit haben oder haben könnten. Eine onkologische Begutachtung ist gestützt auf die vorliegenden Akten jedenfalls nicht zwingend, befindet sich diesbezüglich doch allein das Ergebnis einer kranialen MRI-Untersuchung vom 5. März 2021 (Urk. 9/105) bei den Akten, bei welcher unter anderem ein mit einem niedriggradigen hirneigenen Tumor vergleichbarer Befund erhoben wurde, welcher indessen ohne eine ärztliche Beurteilung für sich allein nicht aussagekräftig ist. Es ist offen und wird konkret auch nicht geltend gemacht, dass im Zusammenhang dem fraglichen Befund konkrete Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit aufgetreten sind.
4.3.4 Dies gilt auch für den Fachbereich der Orthopädie, stammen doch die eingereichten Berichte zu orthopädischen oder auch rheumatologischen Behandlungen aus der Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 3/10, Urk. 3/11, Urk. 12/16) und befindet sich der Beschwerdeführer aktuell nicht in orthopädischer Behandlung.
4.3.5 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, bei Schleuder- und Schädelhirntraumata sei eine orthopädische, neuropsychologische und spezialneurologische Untersuchung zwingend, ist schliesslich entgegenzuhalten, dass diese Fachgebiete zwar gemäss der von ihm zitierten Rechtsprechung (BGE 134 V 109 E. 9.5) im Vordergrund stehen, ein zwingender Einbezug einzelner Fachgebiete lässt sich jedoch daraus nicht ableiten. Es ist allerdings, wie bereits erwähnt, Pflicht der begutachtenden Ärzte der ¨Y.___ AG, nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen allenfalls weitere Teilgutachten eines Orthopäden beziehungsweise eines Onkologen oder auch eines Arztes einer weiteren Fachrichtung einzuholen.
4.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Ophthalmologie und Psychiatrie in Auftrag gegeben hat. Die angefochtene Zwischenverfügung vom 18. März 2021 (Urk. 2) ist somit nicht zu beanstanden. Dies hat die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zur Folge.
5. Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war (BGE 122 V 221 E. 2), ist das Verfahren kostenlos (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Beatrice Gurzeler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser