Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00298
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin R. Müller
Urteil vom 5. April 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1964 geborene, zuletzt als Maurer tätig gewesene X.___ meldete sich am 22. Februar 1994 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Schaffhausen zum Leistungsbezug an (Urk. 9/266/1). Nachdem ihm die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 7. Dezember 1997 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen, der Versicherte hiergegen indessen Beschwerde erhoben hatte, wurde ihm mit Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. April 1999 (Urk. 9/54) gestützt auf die Einschätzung der MEDAS Y.___ vom 29. Juli 1996, wonach ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei neurologisch stummer Discushernie L5/S1 links, eine depressiv-hypochondrische Störung sowie eine psychogene Fehlentwicklung nach dem Unfall diagnostiziert worden war (Urk. 9/242/9), bei einem Invaliditätsgrad von 53 % ab 1. August 1996 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 9/54/7). Anlässlich einer Rentenrevision erhöhte die IV-Stelle des Kantons Schaffhausens mit Verfügung vom 30. April 2004 den Anspruch mit Wirkung ab dem 1. März 2003 auf eine ganze Rente (Urk. 9/50/1-3). Am 3. März 2011 teilte sie dem Versicherten mit, dass bei der Überprüfung des IV-Grades keine Änderung festgestellt worden sei, weshalb bei einem IV-Grad von 70 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 9/90).
Im September 2013 leitete die IV-Stelle des Kantons Schaffhausens von Amtes wegen erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 9/105). Aufgrund eines anonymen Hinweises, wonach der Versicherte in einer Lagerhalle arbeite und schwere Gegenstände herumschleppe (Urk. 9/121, vgl. auch den weiteren Hinweis auf eine körperliche Beschäftigung von X.___, Urk. 9/123), führte die IV-Stelle am 5. Mai 2015 mit dem Versicherten ein Gespräch, in dessen Rahmen sie ihn mit den Hinweisen auf eine Arbeitstätigkeit konfrontierte (Urk. 9/126-127). In der Folge erachtete sie die Durchführung einer polydisziplinären Abklärung als notwendig (Urk. 9/128), derer sich der Versicherte indessen nicht wie von der IVStelle vorgesehen (Urk. 9/133) am Medizinischen Zentrum Z.___ zu unterziehen gedachte (Urk. 9/136). Mit Verfügung vom 25. September 2015 sistierte die IV-Stelle die Ausrichtung der Invalidenrente wegen Verdachts auf Versicherungsmissbrauch (Urk. 9/140) und hielt am 16. Februar 2016 verfügungsweise am Zentrum Z.___ als Abklärungsstelle fest (Urk. 9/151). Am 24. Juni 2016 erstattete das Zentrum Z.___ das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 9/163). Gestützt hierauf zeigte die IV-Stelle dem Versicherten an, die Invalidenrente rückwirkend aufheben zu wollen (Urk. 9/170). Im dagegen erhobenen Einwand beantragte dieser die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen unter gleichzeitiger Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente (Urk. 9/176). Mit Verfügung vom 30. November 2016 wies die IV-Stelle mangels erfüllter Voraussetzungen einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen ab (Urk. 9/187), sprach X.___ jedoch – nach ausgedehntem Schriftenwechsel, im Rahmen dessen der Versicherte wiederholt um Gewährung von Integrationsmassnahmen ersucht hatte (Urk. 9/181-185) – Arbeitsvermittlung zu (Mitteilung vom 30. November 2016, Urk. 9/186). Weil X.___ einzig am ersten Termin erschien, ohne indessen jegliche Unterlagen mitzunehmen (Urk. 9/195), die nachfolgenden Termine aber entweder verschob oder nicht wahrnahm (Urk. 9/199-202), stellte die IV-Stelle nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Urk. 9/203) die Eingliederungsmassnahme mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 per sofort ein (Urk. 9/209). Mit Entscheid vom 16. Januar 2018 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 25. September 2015 ab (Urk. 9/214); ebenfalls abschlägig entschied das Gericht am 13. Februar 2018 dessen Beschwerde gegen die Abweisung von Integrationsmassnahmen (Urk. 9/216). Auf die Beschwerde des Versicherten gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Schaffhausen trat das Bundesgericht mit Urteilen vom 1. März 2018 (Urk. 9/231) und 27. März 2018 (Urk. 9/235) nicht ein. Schliesslich hob die IV-Stelle am 15. Februar 2018 die Rente des Versicherten rückwirkend per 30. April 2016 auf (Urk. 9/215). Auf die vom Versicherten dagegen erhobenen Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Schaffhausens mit Verfügung vom 3. August 2018 nicht ein (Urk. 9/238).
1.2 Am 2. Dezember 2019 ersuchte der inzwischen im Kanton Zürich wohnhafte Versicherte (Urk. 9/270) unter Beilage von medizinischen Berichten (Urk. 9/272) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Prüfung eines Rentenanspruchs (Urk. 9/273). Nach entsprechender Aufforderung durch die IVStelle (Urk. 9/274) reichte der Versicherte am 30. Dezember 2019 das ausgefüllte und unterzeichnete Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» ein (Urk. 9/276). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische Abklärungen (Urk. 9/279, 281, 291). Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2021 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/293). Am 22. März 2021 verfügte sie wie vorbeschieden (Urk. 9/294).
2. Gegen die Verfügung vom 22. März 2021 liess der Versicherte mit Eingabe vom 4. Mai 2021 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer kardiologischen Begutachtung) an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem liess er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. September 2021 mitgeteilt wurde. Gleichentags wurde dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Eine solche Änderung kann insbesondere in einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, in veränderten Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich liegen. Demgegenüber stellt die bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine relevante Änderung dar (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aus den relevanten medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nach einem Herzinfarkt im August 2019 und den darauffolgenden erfolgreich verlaufenen operativen Eingriffen in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei. Seither befinde er sich nicht mehr in kardiologischer Behandlung. Bei einem unkomplizierten Verlauf und normaler Herzfunktion sei eine Arbeitsunfähigkeit spätestens nach sechs Monaten nicht mehr begründet. Eine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit sei demnach nicht ausgewiesen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, sein Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, habe erklärt, dass sich die koronaren Beschwerden verschlechtert hätten, nachdem neue Stents hätten eingesetzt werden müssen. Dabei habe er eine verminderte Belastbarkeit bescheinigt, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit von der Beschwerdegegnerin ungenügend abgeklärt worden seien (Urk. 1).
3.
3.1 Die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich durch Gegenüberstellung des Sachverhaltes im Zeitpunkt der strittigen Verfügung mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung bestanden hatte (BGE 130 V 71 E. 3.1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet folglich die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleiches beruht (BGE 134 V 131 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2).
Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (Urk. 9/215) verneinte die IV-Stelle nach materieller Prüfung (vgl. E. 1.1 des Sachverhaltes) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ab 1. Mai 2016. Zu prüfen ist folglich, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 15. Februar 2018 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. März 2021 in rentenanspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.
3.2 Die Verfügung vom 15. Februar 2018 (Urk. 9/215) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem polydisziplinären (internistischen, rheumatologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen) Gutachten des Zentrums Z.___ vom 24. Juni 2016 (Urk. 9/163). Darin stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/163/73 f.):
- Nicht näher spezifizierbare belastungsabhängige lumbovertebrale Missempfindungen ohne Hinweise
- für eine facettengelenksfortgeleitete noch radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik bei einer
- diskret beginnenden degenerativen Veränderungen im Bereiche der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule (LWS)
- Koronare 2-Ast Erkrankung:
- Status nach postero-lateralem Myokardinfarkt 2006, Lyse in B.___
- Status nach Rekanalisation/Stenting des proximalen R. Circunflexus (20.09.2006 STZ)
- Status nach RIVA-Stenting (13.11.2010 STZ)
- aktuell: Hypo-Akinesie postero-lateral mit leicht eingeschränkter linksventrikulärer Ejektionsfraktion (LVEF; 48 %), eingeschränkte Leistung auf dem Ergometer (120W, 73 % Soll)
- CVRF: behandelte Hypercholesterinämie (aktuelles LDL 2.7 mmol/L)
Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/163/74):
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
- Probleme in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von akzentuierten Persönlichkeitszügen vom narzisstischen Typ (ICD-10: Z73.1)
- Zervikale und lumbale Rückenschmerzen ohne fokal neurologische Defizite
- Mischkopfschmerz bestehend aus
- chronischer Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch (ICD-10: G44.410/IHS 8.2.3) im Sinne von Kopfschmerzen bei Übergebrauch von Opioid und Non-Opioid-Analgetika
- chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICD-10: G44.2/IHS 2.3)
- Kopfschmerzen im Rahmen der Schmerzverarbeitungsstörung
- Vor allem distal betonte sensorische Polyneuropathie
Aktuell im Vordergrund der beklagten Beschwerden trage der Versicherte Schmerzen im Bereich des Nackens mit diffuser Ausstrahlung vom Nacken über den Kopf, okzipitoparietal bis nach bifrontal, von drückendem Charakter, ohne vegetative Aurasymptomatik, leichte Phono- und Fotophobie, die an 24 Stunden an 30 Tagen im Monat präsent seien und zwei bis viermal pro Woche exazerbieren würden, vor. Die Schmerzintensität werde auf der VAS Skala mit 7-8/10 skaliert. Im Weiteren würden diffuse Verkrampfungen und Schmerzen vom stechenden Charakter, im Bereich beider Schultergelenke und im Bereich des proximalen Drittels der beiden Oberarme vorgetragen, darüber hinaus ebenfalls an 24 Stunden am Tag sowie an 30 Tagen im Monat bestehende lumbale Rückenschmerzen, begleitet von einer diffusen pseudoradikulären Ausstrahlung bis in die unteren Extremitäten beidseits, aktuell mehr rechts als links. Die Schmerzen würden entlang dem dorso-lateralen Teil des Ober- und Unterschenkels abwechselnd bis zu der Grosszehe und zu allen anderen Zehen (D I bis D V) ausstrahlen. Auf Nachfrage werde in dem Gebiet über eine Sensibilitätsstörung im Sinne eines Taubheitsgefühls berichtet. In psychischer Hinsicht würden schmerzbedingte Ein- und Durchschlafstörungen, Grübeln aufgrund der prekären finanziellen Situation und vielen Belastungsfaktoren sowie Konzentrationsstörungen, die insbesondere bei Kopfschmerzen auftreten würden, berichtet. Weitere psychische Beschwerden würden auf Nachfrage strikt verneint. Der Versicherte befinde sich seit mindestens drei Jahren in keiner psychiatrischen Behandlung mehr und er nehme auch keine Psychopharmaka ein. Die Schlafstörungen würden allenfalls durch Einnahme von Schlaftabletten kupiert. Selbsteinschätzend beurteile sich der Versicherte als nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 9/163/76 f).
Die internistische Untersuchung ergebe das Bild eines 52-jährigen hypertonen, normosomen, kardiopulmonal kompensierten Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand. Die klinische Untersuchung sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Auch im Abdominal- und Neurostatus würden sich keine pathologischen Befunde erheben lassen. Korrelierend dazu fänden sich durchwegs Normalwerte in den Laboruntersuchungen. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie liefere keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Somit könne von einer uneingeschränkten kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (Urk. 9/163/77).
Die kardiologische Untersuchung habe beim hypertonen Versicherten, der an einer koronaren 2-Ast-Erkrankung mit Status nach postero-lateralem Myokardinfarkt, RCX- und RIVA-Stenting leide, eine kompensierte Situation ergeben. Im Alltag sei der Versicherte auch kardial beschwerdefrei, allerdings belaste er sich körperlich wenig. Echokardiografisch bestehe eine Hypo-Akinesie postero-lateral mit leicht eingeschränkter systolischer Funktion des linken Ventrikels (LVEF biplan nach Simpson 48 %). Die Ergometrie sei submaximal ausgefallen, mit Abbruch bei 73 % des Sollwertes (7 METS) wegen Beinermüdung bei dekonditioniertem Patienten. Thoraxschmerzen oder signifikante ST-Senkungen seien bei der submaximalen Belastung nicht aufgetreten. Aufgrund seiner leicht eingeschränkten LVEF und seiner leicht eingeschränkteren Leistung auf dem Fahrradergometer (120W, 73 % Soll) sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit möglich (Urk. 9/163/77 f.).
Bei der rheumatologischen Untersuchung hätten die klinisch reproduzierbaren Befunde eine gut kompensierte lumbale Wirbelsäule, ohne Hinweise für eine facettengelenksfortgeleitete oder radikuläre Symptomatik ergeben. Das spontane Bewegungs- und Sitzverhalten sei unauffällig, es bestünden zumindest andeutungsweise Hinweise für ein Schonverhalten im Sinne einer bewusstseinsnahen Schmerzverdeutlichung. Das lumbale Achsenskelett sei gut kompensiert, zervikal würden keine Beschwerden angegeben, die Halswirbelsäule (HWS) sei segmental frei und schmerzlos beweglich. Der übrige Untersuch des Bewegungsapparates sei unauffällig. Aus rheumatologisch-somatischer Sicht bestehe eine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Maurer im Bereich von 50 % bezogen auf ein volles Pensum. Dies, weil repetitiv eine solche Belastung lumbal Schmerzen exazerbieren lasse. In jeder anderen leichten bis zeitweise mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Pensum. Aufgrund der Angaben des Exploranden sei die Situation seit dem Ereignis 1993 nicht verändert, weder verbessert noch verschlechtert. Entsprechend gelte diese Beurteilung seit mindestens 6 Monaten seit dem Ereignis 1993 anhaltend bis heute (Urk. 9/163/78).
Bei der neurologischen Untersuchung hätten keine fokal neurologischen Defizite festgestellt werden können. Die durch den Versicherten im Rahmen der Exploration vorgetragenen Beschwerden könnten auf neurologischem Fachgebiet nicht objektiviert werden. Im Bereich der HWS und der Brustwirbelsäule (BWS) hätten sich keine lokalen Klopf- oder Druckdolenzen über der Wirbelsäule gezeigt. Es habe auch keine Provokation der Schmerzen bei Drehung oder Neigung des Kopfes nach hinten und/oder zur betroffenen Seite ausgelöst werden können. Im Weiteren seien auch kein paravertebraler muskulärer Hartspann und keine Provokation der Schmerzen nachzuweisen gewesen. Im Rahmen der Exploration sei über keine Nervendehnungszeichen im Sinne von Husten-, Press- oder Niessschmerz berichtet worden. Eine radikuläre Symptomatik, die auf eine Nervenwurzelkompression hinweisen könnte, habe weder im Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung noch aufgrund der Ergebnisse der apparativen Zusatzdiagnostik, sowohl im Bereich der zervikalen als auch im Bereich der lumbalen Wirbelsäule, nachgewiesen werden können. Die vorgetragene Schmerzsymptomatik entspreche keinem neuropathischen Schmerz. Auf neurologischem Fachgebiet könne deswegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Aufgrund der angegebenen diffusen Pallhypästhesie mit nicht reproduzierbaren Angaben bei ansonsten unauffälligem klinisch-neurologischem Befund (symmetrisch auslösbare Muskeleigenreflexe, keine Paresen und keine typische klinische Symptomatik) werde gegebenenfalls eine ambulante Abklärung einer möglichen beginnenden sensorischen Polyneuropathie empfohlen. Im Hinblick auf die vorgetragenen, diffusen Kopfschmerzen, handle es sich möglicherweise um einen Mischkopfschmerz bestehend aus Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch aufgrund ständigen Gebrauchs sowohl von Opioid Analgetika (Tramadol) als auch der Non-Opioid-Analgetika (Dafalgan, Panadol) sowie chronischem Kopfschmerz vom Spannungstyp überlagert durch die zusätzlich diagnostizierte Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 9/163/78 f.).
Die Testergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung würden auf ein Aggravationsverhalten des Versicherten schliessen lassen. Die Ergebnisse der Leistungstests könnten deshalb inhaltlich nicht ausgewertet werden und sie würden wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten. Aus neuropsychologischer Sicht könne wegen mangelnder Mitarbeit keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (Urk. 9/163/48)
Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten sich beim Versicherten mit Verweis auf die aktuellen somatischen Untersuchungen erhebliche Inkonsistenzen und ein ausgesprochen selbstlimitierendes Verhalten gezeigt. Es liege weder Suizidalität noch Lebensüberdruss vor. AMDP und Mini ICF seien unauffällig. Bei dem Versicherten stehe ein subjektives Schmerzsyndrom im Vordergrund. Er erlebe sich dadurch insuffizient und im Selbstwertgefühl reduziert. Aufgrund der von ihm angegebenen körperlichen Schmerzen und der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat sei aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine akzentuierte Persönlichkeitsstörung vom narzisstischen Typ (ICD-10 Z73.1) zu stellen (Urk. 9/163/79). Aus psychiatrischer Sicht könne spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Abklärung am 30. März 2016 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestiert werden. Der Gesundheitszustand habe sich somit auf psychiatrischem Fachgebiet im Vergleich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit 2009 verbessert (Urk. 9/163/80).
Zusammenfassend kamen die Gutachter aus interdisziplinärer Sicht zum Schluss, der Versicherte sei in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Maurer seit der Rentenzusprache zu 100 % arbeitsunfähig. In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht ab dem Zeitpunkt der aktuellen Abklärung eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/163/81).
3.3
3.3.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 2. Dezember 2019 (Urk. 9/273) liegen folgende Berichte bei den Akten:
Die Ärzte des Kantonsspitals C.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 9. August 2019 (Urk. 9/279/7) eine koronare 3-Gefässerkrankung mit aktuell (06.08.2019) akuter STEMI der Hinterwand sowie anamnestisch eine Diskushernie L4/L5.
Sie berichten, in der Koronarangiographie hätten sich multiple Stenosen gezeigt und der für den STEMI ursächliche akute Verschluss der RCA sei mit 2 Stents versorgt worden. Postinterventionell sei der Patient auf der IMC überwacht worden, wo er jederzeit hämodynamisch stabil und beschwerdefrei gewesen sei. Im Verlauf habe sich der Patient weiterhin kardiopulmonal stabil gezeigt. Echokardiographisch habe sich eine Hypokinesie inferolateral mit noch erhaltener systolischer LV Pumpfunktion ohne Zeichen der Herzinsuffizienz (EF 55 %) gezeigt. Der Patient habe am 8. August 2019 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.
Zum weiteren Prozedere hielten die Ärzte des Kantonsspitals C.___ sodann fest, dass eine Re-Koronarangiographie zur Therapie der residuellen RCX/RIVA Stenosen indiziert sei, wobei diese im Rahmen der kardialen Rehabilitation am Universitätsspital D.___ organisiert werden sollte. Bei einem grenzwertigen HbA1c von 5.9 % werde aufgrund des hohen Risikoprofils eine hausärztliche Abklärung und Verlaufskontrolle der Blutzuckerwerte empfohlen. Zudem sollte eine konsequente Überwachung und Therapie der kardiovaskulären Risikofaktoren erfolgen. Dem Versicherten wurde vom 6. bis 11. August 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/279/8).
3.3.2 Die Ärzte des Universitären Herzzentrums des Universitätsspitals D.___ führten in ihrem Bericht vom 29. August 2019 aus, der Versicherte sei am 28. August 2019 zur invasiven Therapie der residuellen RCX/RIVA-Stenosen bei bekannter koronarer Dreigefässerkrankung eingetreten. Bei Eintritt habe er sich kardiopulmonal kompensiert und hämodynamisch stabil präsentiert. In der Koronarangiographie habe sich ein gutes Resultat nach PCI/Stenting der RCA am 6. August 2019 gezeigt. Es seien sodann die bereits bekannte hochgradige Stenose im medio-distalen RIVA sowie im proximalen Marginalast (MA2/RCX) mit je einem Drug-eluting-Stent behandelt worden. In der anschliessend durchgeführten Druckdrahtmessung habe sich auch die intermediäre medioproximale RIVA-Stenose als signifikant (FRF 0.88) erwiesen, sodass diese ebenfalls mit einem DES behandelt worden sei. Der postinterventionelle Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet und der Patient sei beschwerdefrei verblieben. Elektrokardiographisch hätten sich keine dynamischen Veränderungen oder neuen Rhythmusstörungen gezeigt. Die Kathetereinstichstelle femoral rechts habe sich reizlos und ohne Strömungsgeräusch gezeigt. Der Patient sei am 29. August 2019 in gutem Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen worden (Urk. 9/272/4 f.).
3.3.3 Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 30. Januar 2020 zuhanden der IV-Stelle als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare Herzkrankheit sowie ein anhaltendes, depressives Zustandsbild. Der Beschwerdeführer sei seit dem 17. September 2002 für körperlich belastende Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Er leide unter Dyspnoe, Kraftlosigkeit sowie einer Antriebsschwäche. Über Ressourcen für eine Eingliederung verfüge er nicht (Urk. 9/279/1-5).
Im Verlaufsbericht vom 18. September 2020 (Eingang) führte Dr. A.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2006 bestehende koronare Herzkrankheit an. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, wobei deren Umfang nicht beziffert werden könne. Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung bestehe nicht (Urk. 9/284/1-3).
3.3.4 RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2021 unter Bezugnahme auf die vorerwähnten Berichte fest, dass aus medizinischer Sicht seit dem Herzinfarkt im August 2019 mit mehrfacher Stentimplantation, zuletzt am 28. August 2019, von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten ausgegangen werden könne. Nach unkompliziertem Verlauf und stets erhaltener und normaler Herzfunktion sei jedoch spätestens nach 6 Monaten zur Rehabilitation keine höhergradige oder andauernde Arbeitsunfähigkeit mehr begründet. Eine weitere kardiologische Behandlung finde nicht statt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei demnach nicht ausgewiesen (Urk. 9/292/4).
4.
4.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht auf eine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (vgl. E. 1.3) zu schliessen. Zwar ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im August 2019 einen weiteren Herzinfarkt erlitt, welcher durch mehrere Stentimplantationen behandelt wurde (E. 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.4). Im Vergleich zur letzten Begutachtung wurde denn auch neu eine koronare 3-Gefässerkrankung (gegenüber einer koronaren 2-Ast-Erkrankung; E. 3.2) diagnostiziert (E. 3.3.1). Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht in erster Linie die Diagnosen, sondern die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen entscheidend sind (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweis). In dieser Hinsicht ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass sich gegenüber der Begutachtung im Jahr 2016 echokardiographisch eine Verbesserung der Herzfunktion gezeigt hat. Während der LVEF-Wert im Jahr 2016 noch bei 48 % lag (E. 3.2), wurde dieser gemäss Bericht des Kantonsspitals C.___ vom 9. August 2019 mit 55 % angegeben und war der Beschwerdeführer weiterhin kardiopulmonal stabil (E. 3.3.1). Nach der Behandlung im Universitätsspital D.___ zeigten sich elektrokardiographisch keine dynamischen Veränderungen oder neuen Rhythmusstörungen (E. 3.3.2). Sodann berichteten sowohl die Ärzte des Kantonsspitals C.___ als auch diejenigen des Universitätsspitals D.___, dass der Beschwerdeführer nach den erfolgten Stentimplantationen in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte (E. 3.3.1 und 3.3.2). Die Ärzte des Kantonsspitals C.___ attestierten dem Beschwerdeführer denn auch lediglich vom 6. bis 11. August 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3.1). Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer seit der stationären Behandlung im August 2019 im Universitätsspital D.___ nicht mehr in kardiologischer Behandlung befindet (Urk. 9/291 und Urk. 9/292/3). Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. E.___, wonach nach dem Herzinfarkt im August 2019 zunächst von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten ausgegangen werden könne, spätestens aber nach 6 Monaten keine höhergradige oder andauernde Arbeitsunfähigkeit mehr begründet und entsprechend eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei (E. 3.3.4), aufgrund der dargestellten Aktenlage nachvollziehbar und entsprechend nicht zu beanstanden. Darauf durfte die Beschwerdegegnerin abstellen.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Dr. A.___ habe eine verminderte Belastbarkeit bescheinigt, weshalb die Beschwerdegegnerin deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätte abklären müssen (E. 2.2), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nur so lange dauert, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_288/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 3.2.2). Wie bereits dargelegt, ergeben sich vorliegend weder aus dem Bericht des Kantonsspitals C.___ noch aus demjenigen des Universitätsspitals D.___ Hinweise auf eine dauerhafte, wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (E. 4.1). Daran vermag auch die von Dr. A.___ bescheinigte verminderte Leistungsfähigkeit nichts zu ändern, nannte er doch keinerlei neue oder andere Erkenntnisse, welche auf eine höhere Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers schliessen liessen. Dr. A.___ vermochte denn auch den Umfang der Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht zu beziffern (E. 3.3.3). Diesbezüglich ist auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2020 vom 1. Februar 2021 E. 4.4 mit Hinweisen). Hervorzuheben ist zudem, dass sich die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich auf körperlich belastende Tätigkeiten bezog (E. 3.3.3), was einer Arbeitsfähigkeit in leichter bis mittelschwerer Tätigkeit, so wie von den Gutachtern des Zentrums Z.___ vormals bescheinigt (E. 3.2), nicht entgegensteht. Soweit er schliesslich eine Belastbarkeit für eine Wiedereingliederung für nicht gegeben hielt, scheint sich der Hausarzt die subjektive Überzeugung des Beschwerdeführers, wonach seit den 90iger Jahren eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. Urk. 9/276/4), zu eigen gemacht oder auf andere als medizinische Gründe abgestellt zu haben, worauf seine Angabe, die Motivation des Beschwerdeführers sei äusserst gering (Stufe 1 von 10, vgl. Urk. 9/284/3), hinzudeuten scheint. Gründe dafür, dass trotz erfolgreicher Behandlung der Koronarerkrankung, kardiopulmonaler Stabilität und Beschwerdefreiheit (E. 3.3.1, 3.3.2) keinerlei Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehen sollte, lassen sich den Berichten des Hausarztes jedenfalls nicht ansatzweise entnehmen.
4.3 In Bezug auf das Rückenleiden sowie die psychischen Beschwerden wurde von Seiten des Beschwerdeführers alsdann keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht. Mit Blick auf die im vorliegenden Rentenrevisionsverfahren aufgelegten Arztberichte bestehen dafür denn auch keine hinreichenden Anhaltspunkte (E. 3.3). Gegenteils zeigte sich die Wirbelsäule gemäss Bericht des Universitätsspitals D.___ vom 29. August 2019 indolent (Urk. 9/289/12). Zum psychischen Gesundheitszustand wies Dr. A.___ in seinem Bericht vom 30. Januar 2020 zwar auf ein anhaltendes, depressives Zustandsbild hin. Dabei handelt es sich aber nicht um eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose, welche für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens vorausgesetzt wird (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Es kommt hinzu, dass der Hausarzt nicht über die nötige Qualifikation in psychiatrischer Hinsicht verfügt. Im Übrigen fehlt es dem nachfolgenden Bericht von Dr. A.___ an jeglichem Hinweis auf eine depressive Erkrankung (Urk. 9/284/1).
4.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 15. Februar 2018 nicht ausgewiesen ist, sondern unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit besteht. Da von weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 2) keine entscheidrelevanten Ergebnisse zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der relevanten Zeitspanne zu erwarten sind, kann darauf verzichtet werden (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3). Demnach ist die Abweisung des Leistungsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen.
5. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelR. Müller