Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00302


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 21. Juli 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff

Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



1.    Die 1967 geborene X.___ meldete sich nach einem am 17. September 2015 erlittenen Unfall am 18. September 2017 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Wirbelschmerzen, Schulterschmerzen rechts, Kopfschmerzen, Magenbeschwerden et cetera zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. April 2019 ab (Urk. 8/66). Die dagegen mit Eingabe vom 3. Mai 2019 erhobene Beschwerde (Urk. 8/68/3-5) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. August 2019 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Urk. 8/71).


2.    Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere medizinische Abklärungen, holte insbesondere Berichte der behandelnden Ärzte ein und veranlasste die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie (Urk. 8/98). Das Gutachten der Y.___ GmbH, Gutachtenstelle Z.___, wurde am 14. Dezember 2020 erstattet (Urk. 8/103/1-59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. Februar 2021 [Urk. 8/107]; Einwand vom 5. März 2021 [Urk. 8/114]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. April 2021 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/117]).


3.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab März 2018 eine Rente von mindestens 50 % zuzusprechen; allenfalls seien berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen und Neuprüfung des Leistungsanspruchs. Gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. Juni 2021 würden sich gestützt auf die neu eingereichten Arztberichte weitere Abklärungen aufdrängen (Urk. 7 und Urk. 9). Die Beschwerdeführerin schloss sich mit Stellungnahme vom 16. Juli 2021 dem Antrag auf Rückweisung an (Urk. 12).


4.    Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 6. April 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.


5.    

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 61 litfbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 litg ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2021 seine Honorarnote ein und machte einen Aufwand von 485 Minuten beziehungsweise 8.083 Stunden sowie Auslagen von Fr. 72.90 geltend (Urk. 12 und 13), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien sowie des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 6. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Bischoff

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro