Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00306
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 22. Februar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, verheiratet und Mutter eines 2004 geborenen Sohnes (Urk. 7/3/1, Urk. 7/3/2-3), absolvierte im Jahr 1986 eine Ausbildung zur diplomierten Sozialpädagogin HF (Urk. 7/3/5). Im Jahr 1995 erlangte sie das Diplom Psychologin FH (Urk. 7/2/2, Urk. 7/3/5) und im Jahr 2005 das Diplom zur Fachpsychologin SABP in Kinder- und Jugendpsychologie (Urk. 7/2/3). Sie arbeitete seit dem 1. Januar 2006 in einem 70%-Pensum als Schulpsychologin beim Schulpsychologischen Dienst des Kantons Y.___, Regionalstelle Z.___ (Urk. 7/3/6, Urk. 7/8/1-2). Am 14. Oktober 2019 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen nach einer am 24. Mai 2019 erlittenen subcapitalen Humerusfraktur (Urk. 7/3/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3, Urk. 7/5). Die IV-Stelle holte den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 28. Oktober 2019 (Urk. 7/6) und den Arbeitgeberbericht des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons Y.___, Regionalstelle Z.___, vom 8. November 2019 (Urk. 7/8) sowie den Sprechstundenbericht von Dr. med. A.___, leitender Arzt Orthopädie, Schulter- und Ellenbogenchirurgie, Klinik B.___, vom 14. Oktober 2019 (Urk. 7/7) und den Arztbericht von Dr. med. C.___, Oberarzt, und D.___, Assistenzarzt, Klinik für Traumatologie, Universitätsspital E.___, vom 7. November 2019 (Urk. 7/9) ein. Die IV-Stelle zog überdies die Akten der Unfallversicherung, der AGV Aargauische Gebäudeversicherung/Kantonale Unfallversicherung (nachfolgend: AGV; Urk. 7/16), mit der orthopädischen Beurteilung von Prof. Dr. med. F.___, MBA, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 18. November 2019 (Urk. 7/16/21-43) bei. Am 13. Februar 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ihm Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen in Form von Anpassungen am Arbeitsplatz die Kosten für eine Computermaus mit Handgelenksstütze übernehme (Urk. 7/22/1). Alsdann übernahm die IV-Stelle am 17. September 2020 die Kosten für die Anpassung des Arbeitsplatzes durch Installation eines Diktierprogramms mit Tischmikrophon (Urk. 7/29/2, Urk. 7/30) samt vorgängiger Abklärung und der Schulung der Versicherten an diesem Hilfsmittel (Urk. 7/24, Urk. 7/30). Sie führte zudem eine Eingliederungsberatung durch (Urk. 7/33). Am 23. September 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Frühinterventionsmassnahme Arbeitsplatzerhalt erfolgreich abgeschlossen habe (Urk. 7/32). Damit war die Versicherte nicht einverstanden und ersuchte die IV-Stelle mit Eingaben vom 9. und 21. Oktober 2020, ihre Abklärungen fortzusetzen und vorerst noch nicht über die Rentenfrage zu entscheiden (Urk. 7/36, Urk. 7/38). Sollte an der Mitteilung vom 23. September 2020 festgehalten werden, werde die Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung verlangt (Urk. 7/38). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 stellte die Versicherte der IV-Stelle den Bericht zur MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 23. September 2020 (Urk. 7/39/1-2) und den Sprechstundenbericht von Dr. A.___ vom 12. Oktober 2020 (Urk. 7/39/3-4) zu (Urk. 7/40). Die IV-Stelle hielt in ihrem Schreiben vom 12. November 2020 fest, dass es aus ihrer Sicht betreffend Arbeitsplatzerhalt aktuell keine weiteren Handlungsmöglichkeiten gebe. Sie werde die Rentenprüfung fortsetzen. Falls weiterhin ein «einsprachefähiger» Vorbescheid verlangt werde, werde um Mitteilung bis zum 26. November 2020 gebeten (Urk. 7/41). In der Folge ging bei der IV-Stelle kein entsprechendes Gesuch der Versicherten ein (Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-60). Bei ihren weiteren Sachverhaltsabklärungen zog die IV-Stelle insbesondere die aktuellen Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/35 Urk. 7/44) bei. Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2021 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass sie ihr Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente abweisen werde (Urk. 7/46). Dagegen erhob die Versicherte am 17. Februar 2020 Einwand (Urk. 7/55). Nach Prüfung dieser Eingabe (vgl. Urk. 7/56) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 6. April 2021 wie vorbeschieden ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 6. Mai 2021 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2021 seien ihr die gesamten gesetzlichen vorgesehenen Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine im Ausmass noch zu bestimmende Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 6/1-60), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2021 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Strittig und zu prüfen ist, ob dieser Entscheid rechtens ist.
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung im Wesentlichen aus, sie gehe gesamthaft davon aus, dass die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin keine längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Ab Mitte August 2020 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 55 % arbeitsfähig gewesen, was bei einem Erwerbsanteil von 70 % einen Invaliditätsgrad von (gewichtet) 32 % ergeben würde. Um einen anspruchserheblichen Invaliditätsgrad von 40 % zu erreichen, müsste im Haushaltbereich ein Invaliditätsgrad von mindestens 27 % vorliegen, was aufgrund der vorliegenden Unterlagen eher unrealistisch sei (Urk. 2 S. 2).
1.3 Die Beschwerdeführerin hält dem zusammengefasst entgegen, dass aufgrund der noch nicht definitiv abgeschlossenen Schulungsmassnahmen zur Benutzung der Software zur Spracheingabe noch nicht abzusehen sei, in welchem Ausmass diese eine langfristige Berufstätigkeit in der angestammten Tätigkeit ermöglichen würden. Es sei deshalb noch zu früh, um eine Rentenprüfung mit IV-Grad-Berechnung vorzunehmen. Analog zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen müsse dies auch für Schulungsmassnahmen, welche von der IV zur Benutzung von Hilfsmitteln gewährt würden, gelten. Es komme hinzu, dass noch kein stabiler Gesundheitszustand und - wie Dr. G.___ im Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 29. April 2021 festgehalten habe - weiterhin eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Unfallversicherung habe den Fall noch nicht abgeschlossen, was notorisch für einen noch instabilen Gesundheitszustand sei. Alsdann sei zu berücksichtigen, dass an ihrer Schulter eine Nekrose diagnostiziert worden sei. Sollte sich diese ausbreiten, wäre allenfalls sogar der Ersatz durch ein künstliches Schultergelenk erforderlich. Auch dies hätte vermutlich erhebliche Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit (Urk. 1 S. 4). Sofern damals keine Eingliederungsmassnahmen mehr angezeigt gewesen wären, hätte ihr die Beschwerdegegnerin ab Mai 2020 eine im Ausmass noch zu bestimmende Invalidenrente zusprechen müssen. Dabei hätten die Einschränkungen im Haushaltbereich vorgängig ebenfalls noch abgeklärt werden müssen (Urk. 1 S. 5).
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.2
2.2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.2.2 Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV).
2.2.3 Die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entspricht bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (BGE 130 V 97 E. 3.2). Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich ist - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen - auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit (definiert als funktionelles Leistungsvermögen) im Haushaltsbereich eingeschränkt war (BGE 130 V 97 E. 3.3.3). Wäre die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden teilweise erwerbstätig und daneben im Haushalt beschäftigt, gelangt die gemischte Methode nach Art. 27bis IVV zur Anwendung. Die für den Rentenbeginn massgebende Arbeitsunfähigkeit ist - wiederum entsprechend der Bezugnahme in Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den «Rentenanspruch nach Artikel 28», welcher auch die im Rahmen der gemischten Methode ermittelte Invalidität erfasst - in analoger Weise festzulegen. Dies bedeutet, dass für den erwerblichen Anteil die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und für den Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich die diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln ist, wobei die medizinischen Stellungnahmen als Grundlage dienen. Die resultierenden Werte sind entsprechend der Invaliditätsbemessung nach der spezifischen Methode mit dem auf den jeweiligen Bereich entfallenden Prozentsatz zu gewichten und anschliessend zu addieren. Dadurch ergibt sich die für die Bestimmung des Rentenbeginns gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG massgebende Arbeitsunfähigkeit (BGE 130 V 97 E. 3.4).
2.3 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä-tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
2.4
2.4.1 Wie festgehalten (E. 2.2.1) ist für die Entstehung des Rentenanspruchs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG vorausgesetzt, dass die versicherte Person nach Ablauf des Wartejahres mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist.
2.4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.4.3 Für die Entstehung des Rentenanspruchs nicht massgebend ist, wie lange die nach Ablauf des Wartejahrs verbleibende Erwerbsunfähigkeit andauert; auch eine verbleibende Erwerbsunfähigkeit von nur kurzer Zeit vermag einen Rentenanspruch auszulösen (Rz 2021 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021, mit Hinweis auf ZAK 1963 S. 141). Laut Rz 2221 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR, gültig ab 1. Januar 2022) kann auch eine verbleibende Erwerbsunfähigkeit von nur einem Tag genügen.
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.4.4 In seinem Kommentar zu Art. 8 ATSG hielt UELI KIESER fest, dass es das Gesetz offenlasse, wie das Kriterium der längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu verstehen sei. Es sei daher auf die einzelgesetzliche Regelung abzustellen, wenn das Kriterium der längere Zeit dauernden Einschränkung zu konkretisieren sei. In der IV liege beim Rentenanspruch eine «längere Zeit» bei einer Zeitspanne von einem Jahr vor, welche als «Wartefrist» zu bestehen sei (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 17 zu Art. 8 ATSG unter Hinweis auf Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und BGE 127 V 298).
2.5
2.5.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.5.2 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs.
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
3.
3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegnerin lediglich die ab dem 29. Oktober 2019 datierenden Akten der AGV (ab Akten-Nummer 52) übermittelt wurden (vgl. Urk. 7/15, Urk. 7/16).
Dem Austrittsbericht der Klinik für Traumatologie des E.___ vom 5. Juni 2019 sind laut Aktenzusammenfassung von Prof. F.___ die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/16/24):
- Subcapitale Humerusfraktur rechts nach Stolpersturz am 24. Mai 2019 mit/bei
- Operation vom 27. Mai 2019: Status nach 3-Loch-3.5-PHILOS, Allograft-Implantation (17x20x30mm/Medtronic), 3x FiberWire-Refixation RM Humerus rechts vom 27. Mai 2019
- Kontusion Ellenbogen rechts nach Stolpersturz am 24. Mai 2019
Die Ärzte des E.___ attestierten der Beschwerdeführerin vom 24. Mai bis 23. Juni 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/16/26).
3.2 Im Bericht vom 16. Juli 2019 attestierten die Ärzte des E.___ laut Aktenzusammenfassung von Prof. F.___ für die Zeitperiode vom 9. bis 26. Juli 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/16/28).
3.3 In seinem ärztlichen Zwischenbericht zuhanden der Unfallversicherung vom 21. August 2019 führte der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin (Urk. 7/3/7), Dr. med. H.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, laut Aktenzusammenfassung von Prof. F.___ die Diagnose subcapitale Humerusfraktur rechts nach Sturz am 24. Mai 2019 mit operativer Sanierung auf. Es liege ein verzögerter Verlauf, insbesondere mit Bezug auf die Schmerzsymptomatik, die Schulterbeweglichkeit und die Arbeitsfähigkeit, vor. Es bestehe immer noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die sich vor allem durch die spezielle Arbeitssituation begründe. Die Beschwerdeführerin dürfe nicht Auto fahren, was bedeute, dass ihr ein dreistündiger Arbeitsweg ohne Auto nicht zuzumuten sei. Die Beschwerdeführerin arbeite als Psychotherapeutin. Sie führe 90-minütige Gespräche mit Handnotizen und könne diese im Moment nicht schreiben. Sie habe auch Schmerzen nachts und erwache alle 2 bis 3 Stunden (Urk. 7/16/28).
3.4 Die Ärzte des E.___ gaben laut Aktenzusammenfassung von Prof. F.___ in ihrem Bericht vom 29. August 2019 die Befunde der bildgebenden Untersuchung (Schulter rechts ap. und Neer) vom 20. August 2019 wie folgt wieder: «Verglichen mit Voruntersuchung vom 09.07.2019 stationärer Befund bei St.n. plattenosteosynthetisch versorgter subkapitaler Humerusfraktur rechts. Regelrechte Stellungsverhältnisse. Frakturspalt weiterhin gut abgrenzbar. Inaktivitätsosteopenie.» Durch den Hausarzt sei der Beschwerdeführerin bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (Urk. 7/16/30).
3.5 Dem Bericht zur elektrodiagnostischen Untersuchung, von Dr. med. I.___, Oberarzt Neurologie, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, E.___, vom 19. September 2019 sind laut Aktenzusammenfassung von Prof. F.___ die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/16/30):
- Posttraumatische Irritation des Nervus (N.) radialis rechts am proximalen Oberarm im Rahmen (einer) 3-Segmentfraktur am proximalen Humerus rechts vom 24. Mai 2019
- Status nach 3-Loch-3.5-PHILOS, Allograft-Implantation, 3x FiberWire-Refixation RM Humerus rechts vom 27. Mai 2019
- Axonale Läsion der Ramus superficialis-Faszikel rechts
- Leichte Parese distale PIN-versorgte Muskulatur
In der Beurteilung wurde festgehalten, es sei davon auszugehen, dass es im Rahmen des Traumas vom 24. Mai 2019 zu einer Radialis-Irritation am Oberarm rechts gekommen sei. Es würden neuropathische Misssensationen im Versorgungsgebiet des Ramus superficialis persistieren. Neurographisch könne der Nerv auf der rechten betroffenen Seite nur mit einem minimalen kleinamplitudigen Potenzial abgeleitet werden. Auf der linken Seite liege ein Normalbefund vor. Im Nadel-EMG zeige sich der Befund einer leichten axonalen Schädigung der distalen PIN-versorgten Muskulatur im chronischen Stadium ohne jegliche Zeichen einer akuten neurogenen Schädigung. Prognostisch sei zu erwarten, dass es mit der Reinnervation nach distal im weiteren Verlauf auch zu einer Regredienz der neuropathischen Schmerzen kommen werde (Urk. 7/16/31).
3.6 In seinem an den Hausarzt gerichteten Bericht vom 29. Oktober 2019 stellte Dr. C.___ (Klinik für Traumatologie, E.___) die folgenden Diagnosen (Urk. 7/16/2; vgl. auch Urk. 7/16/33):
- Verheilende 3-Segment-Fraktur der proximalen Humerusfraktur rechts (dominant) vom 24. Mai 2019 mit/bei
- Status nach 3-Loch-3.5-PHILOS, Allograft-Implantation (17x20x30mm/Medtronic), 3x FiberWire-Refixation RM Humerus rechts vom 27. Mai 2019
- Verdacht auf Capsulitis/Frozen shoulder rechts nach offener Reposition mit innerer Fixierung (ORIF) am 27. Mai 2019
- Hyposensibilität im Versorgungsgebiet des N. medianus rechts
Dazu hielt er fest, dass radiologisch (CT Oberarm rechts nativ vom 8. Oktober 2019, vgl. Urk. 7/16/4) eine zunehmende konsolidierte Fraktur bestehe. Von den etwas überstehenden Schrauben am proximalen Humerus medial seien keine Beschwerden zu erwarten. Die Beschwerden/Schmerzen der Capsulitis/Frozen shoulder seien bereits deutlich regredient, insbesondere habe die Beschwerdeführerin in Ruhe mittlerweile keine Schmerzen mehr. Die Beschwerdeführerin sei über den langen Verlauf, der bei einer Frozen shoulder zu erwarten sei, aufgeklärt worden. Diesbezüglich werde auch die (Unfall-)Versicherung um eine gewisse Geduld gebeten. Eine Verlaufskontrolle werde in rund fünf Monaten als vorgezogene Jahreskontrolle geplant. In der Zwischenzeit werde der Hausarzt gebeten mit der Beschwerdeführerin die Arbeitsunfähigkeit periodisch zu überprüfen (Urk. 7/16/3).
3.7 Der Orthopäde Dr. A.___ stellte im Sprechstundenbericht vom 14. Oktober 2019 die Diagnose: Schulter rechts, dominant: Status nach ORIF einer proximalen Humerusfraktur am 27. Mai 2019 im E.___ mit/bei einer elektrophysiologisch verifizierten, leichten axonalen Schädigung der PIN-versorgten Muskulatur. Als Nebendiagose führte er einen Status nach konservativ behandelter Radiuskopffraktur rechts an (Urk. 7/7/3).
In seiner Beurteilung führte Dr. A.___ aus, dass sich fünf Monate nach der Operation noch eine relevante Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit zeige. Dies interpretiere er als Ausdruck einer entzündeten und geschrumpften Kapsel. Computertomographisch bestünden keine besorgniserregenden Zustände, die eine Re-Operation zum jetzigen Zeitpunkt notwendig machen würden. Er empfehle sicherlich den Spontanverlauf abzuwarten und die Physiotherapie im schmerzarmen Bereich fortzusetzen. Die Materialentfernung und Arthrolyse würde er frühestens ein Jahr postoperativ diskutieren. Er habe Voltaren retard rezeptiert (Urk. 7/7/3).
3.8 Die Ärzte des E.___ stellten im Arztbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2019 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/9/2):
- Verheilende 3-Segment-Fraktur der proximalen Humerusfraktur rechts (dominant) vom 24. Mai 2019 mit/bei
- Status nach 3-Loch-3.5-PHILOS, Allograft-Implantation (17x20x30mm/Medtronic), 3x FiberWire-Refixation RM Humerus rechts vom 27. Mai 2019
- Verdacht auf Capsulitis/Frozen shoulder rechts nach ORIF am 27. Mai 2019
- Hyposensibilität im Versorgungsgebiet des N. medianus rechts
Auf die Frage nach dem Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit antworteten sie, dass die Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt beurteilt werde (Urk. 7/9/1). Die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bei Aufgaben im Haushalt eingeschränkt sei, könnten sie nicht beantworten (Urk. 7/9/3).
3.9
3.9.1 Prof. F.___ stellte in seinem Gutachten vom 18. November 2019 die folgende Diagnose (Urk. 7/16/39):
Deutliche aktive und passive Bewegungseinschränkungen mit Schmerzen bei endgradiger Bewegung Schulter rechts bei/mit:
- Capulitis/Frozen shoulder
- Hyposensibilität im Versorgungsgebiet des N. medianus rechts
- Status nach verheilender 3-Segment-Fraktur der proximalen Humerusfraktur rechts (dominant) vom 24. Mai 2019
- Status nach 3-Loch-3.5-PHILOS, Allograft-Implantation (17x20x30mm/Medtronic), 3x FiberWire-Refixation RM Humerus rechts vom 27. Mai 2019
3.9.2 Gemäss Prof. F.___ bestand folgende Einschränkung der Belastung des rechten Armes: Keine Bewegungsausschläge über 70° Abduktion / 70° Flexion, kein Tragen/Heben von Gewichten über 1 kg, keine repetitiv manuelle und dauerhaft feinmotorische Tätigkeit (Urk. 7/16/41).
3.9.3 In seiner Beurteilung führte Prof. F.___ aus, dass die Beschwerdeführerin über ein Sturzereignis mit proximaler Humerusfraktur und nachfolgender osteosynthetischer Versorgung berichtet habe. Sie habe von Anbeginn über starke Schmerzen berichtet, diese seien nie richtig besser geworden. Die Schmerzen hätten über die Zeit sogar noch zugenommen. Sie sei neurologisch abgeklärt worden. Man habe Zusatzuntersuchungen vorgenommen. Zuletzt sei die Diagnose einer Frozen shoulder gestellt worden. Die Schmerzen würden nach Angaben der Beschwerdeführerin jetzt langsam sistieren. Die Neuraltherapie habe sehr gute Dienste geleistet. Die Physiotherapie habe die Beschwerdelinderung unterstützt. Jetzt habe sie in Ruhe kaum noch bis keine Beschwerden mehr. Unter Belastung würde es einige Zeit gehen. Teilweise gebe es gute Tage, teilweise gebe es schlechte Tage. Insgesamt würde sich alles lindern und alles besser werden. Aus fachorthopädischer Sicht zeige sich hier das Bild einer posttraumatischen Frozen shoulder mit der typischen Entwicklung der Kapselreaktion bei persistierenden postoperativen Beschwerden und nachfolgender veränderten Kollagenbildung. Eine Frozen shoulder führe anfänglich zu Schmerzen. Sie bleibe nachfolgend jedoch durch eine schmerzarme bis schmerzlose Bewegungseinschränkung klinisch unauffällig. Die Beschwerdeführerin befinde sich momentan im Übergangsbereich zwischen schmerzhafter Frozen shoulder zur nicht mehr schmerzhaften Frozen shoulder mit persistierender Bewegungseinschränkung. In dieser Zeit würden naturgegeben die Schmerzmittel reduziert, teilweise bestehe nachfolgend kein Schmerzmittelbedarf mehr. Die Physiotherapie solle regelmässig durchgeführt werden. Es solle daran gearbeitet werden, die Schulterbeweglichkeit sukzessive zu erweitern und die Kraft zu erhalten. Die Physiotherapie dürfe in diesem Moment, wenn unterschwellig durchgeführt und die Schulter nicht mehr im akuten Stadium sei, durchaus zwei- bis dreimal die Woche vorgenommen werden. In der Regel sei dann die Neuraltherapie nicht mehr zielführend. Die Einsteifungsphase könne dauerhaft persistieren und die Schulter gar nicht mehr frei geben. In der Regel verbessere sich die Situation aber über die Zeit, manchmal mit zwei- bis dreijährigen Verläufen. Teilweise aber auch früher. Nachfolgend sei die Beweglichkeit dann meist dauerhaft endgradig eingeschränkt. Eine Bewegungsfähigkeit von 140° +/- 20° Abduktion/Flexion sei aber durchaus die Regel (Urk. 7/16/40).
3.9.4 Zu den beruflichen Massnahmen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Prof. F.___ aus, dass eine Arbeitsplatzadaption zur Schreibbelastungsverminderung sinnvoll sei. Die (von der Beschwerdeführerin als Schulpsychologin) geführten Abklärungsgespräche sollten über ein Diktiergerät aufgenommen werden und betriebsintern geschrieben werden, so dass die Beschwerdeführerin diese später nur noch editieren müsse. Allenfalls könne eine Spracherkennungssoftware installiert werden. Dies erscheine im Sinne einer früheren Reintegration der Beschwerdeführerin sinnvoll (Urk. 7/16/42).
3.9.5 Prof. F.___ hielt sodann fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit im schulpsychologischen Dienst nach Adaptation des Arbeitsplatzes arbeitsfähig sei. Die Belastungen im schulpsychologischen Dienst bei der Beratung und bei den Abklärungsgesprächen seien der rechten oberen Extremität zumutbar. Wenn der Arbeitsplatz wie beschrieben angepasst worden sei, sei auf dem Boden der aktuellen klinischen Situation eine stufenweise Belastungssteigerung (25 % von 70 % letzte November-Woche, 50 % von 70 % erste Dezember-Woche, 75 % von 70 % zweite Dezember-Woche, 100 % von 70 % dritte Dezember-Woche) gut denkbar (Urk. 7/16/41).
3.10 Der beratende Arzt der AGV, Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2020 fest, dass von der Fortführung der Physiotherapie noch eine wesentliche Verbesserung erwartet werden könne. Der Verlauf müsse weiter kontrolliert werden. Auch solle eine neurologische Verlaufskontrolle ein Jahr nach dem Unfall erfolgen, um die Reinnervation zu beurteilen (Urk. 7/35/33).
3.11 Dr. med. K.___, leitender Arzt, und med. pract. L.___, Assistenzarzt, Klinik für Traumatologie, E.___, führten am 14. Mai 2020 aus, dass sie die Beschwerdeführerin anlässlich der klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle ein Jahr postoperativ gesehen hätten (Urk. 7/35/67). Klinisch zeige sich weiterhin eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit im Seitenvergleich sowie eine punktförmige Druckdolenz über dem medialen Humerusschaft. Radiologisch fänden sich keinerlei Hinweise auf eine sekundäre Dislokation bei intakt einliegendem Osteosynthesematerial. Die Beschwerdeführerin wünsche aufgrund ihrer Schmerzen eine Entfernung ihrer Platte. Ihr sei mitgeteilt worden, dass ein Verschwinden der Schmerzen medialseitig nicht garantiert werden könne. Die Beschwerdeführerin habe sich dennoch für eine Osteosynthesematerialentfernung entschieden (Urk. 7/35/68).
3.12 Dr. J.___ hielt am 21. Mai 2020 fest, dass die Metallentfernung durchgeführt werden könne. Der Zusammenhang der Beschwerden und dem Metall sei wahrscheinlich kleiner als sich die Beschwerdeführerin denke. Es werde wieder für ein weiteres Jahr eine intensive Physiotherapie brauchen, bis die Beweglichkeit normalisiert sei. Zudem seien neurologische Kontrolluntersuchungen notwendig, um die Nervenregeneration zu verfolgen, eventuell für weitere zwei Jahre (Urk. 7/35/72).
3.13 Im Operationsbericht Traumatologie vom 29. Mai 2020 betreffend Osteosynthesematerialentfernung am 27. Mai 2020 führte Dr. K.___ aus, dass sich die neuropathischen Läsionen postoperativ (nach der Operation im Mai 2019) kontinuierlich verbessert hätten. Aktuell, ein Jahr nach dem Unfall, zeige sich eine komplett konsolidierte Humerusfraktur. Die Beschwerdeführerin klage jedoch zusätzlich noch über leichte Irritationen an der Innenseite des Oberarms. Zusätzlich leide sie an einer Bewegungseinschränkung, vor allem der Vorwärts- und der Lateralelevation. Ellenbogengelenk und Handgelenk seien problemlos mobilisierbar. Durch die entstandene Arthrofibrose am rechten Schultergelenk habe sich diese Bewegungslimitation aggraviert. Der Beschwerdeführerin sei erklärt worden, dass eine allfällige Arthrolyse der extrinsischen Verwachsungen zu einer kleinen Verbesserung der Beweglichkeit führen würde. Die alleinige Osteosynthesematerialentfernung (OSME) habe nicht denselben Effekt. Bezüglich der neuropathischen Beschwerdesymptomatik würde eine Metallentfernung nichts bewirken (Urk. 7/35/86).
3.14 Dem Austrittsbericht des E.___ vom 29. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass die Operation im Sinne einer Entfernung der PHILOS-Platte mit externer Arthrolyse am rechten Schultergelenk am 27. Mai 2020 komplikationslos habe durchgeführt werden können. Der postoperative Verlauf habe sich unauffällig gestaltet. Mit Hilfe der Physiotherapie und unter Basisanalgesie habe eine rasche Mobilisation erfolgen könne. Die Beschwerdeführerin sei am 29. Mai 2020 in gutem Allgemeinbefinden in die Häuslichkeit entlassen worden (Urk. 7/35/84). Der Beschwerdeführerin wurde für die Zeitperiode vom 27. Mai bis 7. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/35/84).
3.15 Im Bericht vom 17. Juli 2020 zur klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle 6 Wochen postoperativ (nach OSME) hielten Dr. K.___ und med. pract. M.___ fest, dass sich klinisch ein erfreulicher Verlauf mit einer deutlichen Besserung der Beweglichkeit und beschwerdearmer Beschwerdeführerin gezeigt habe. Konventionell-radiologisch habe sich ein regelrechter Befund gefunden. Belastung und Mobilisation seien frei erlaubt. Sie würden die Fortführung der Physiotherapie empfehlen. Es seien keine weiteren Kontrollen in ihrer Sprechstunde geplant (Urk. 7/35/126).
3.16 Am 6. August 2020 informierte die Beschwerdeführerin die AGV, dass sie gemäss Beurteilung der Hausärztin - Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH (vgl. Urk. 3) - ab 10. August 2020 zu 55 % arbeitsfähig sei. Am 25. August 2020 teilte sie mit, dass es vorerst bei der bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 55 % bleibe. Sie habe nach wie vor im Innenarm im oberen Bereich Schmerzen. Auch die Schulter bereite ihr noch Schmerzen. Der Bewegungsumfang nehme weiter zu, jedoch dann auch die Beschwerden. Die Physiotherapeutin tippe auf eine Sehnenverletzung beziehungsweise, dass eine Sehne verklebt sei. Auch die Nervenschädigung sei noch nicht ausgeheilt. Sie habe nach wie vor Gefühlsstörungen in den Fingern. Die nächste Beurteilung der Arbeitsfähigkeit finde am 21. September 2020 statt. Falls die Beschwerden dann immer noch in dieser Art vorhanden seien, schlage ihrer Hausärztin eine MRI-Untersuchung vor (Urk. 7/35/132).
3.17 Dr. med. N.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der AGV, hielt in seiner Stellungnahme vom 28. August 2020 fest, dass eine Arthro-MRI-Untersuchung medizinisch sinnvoll sei, einerseits zum Ausschluss von allfälligen Läsionen der Rotatorenmanschette, anderseits zur Beurteilung des Ausmasses der Kapselveränderung bei posttraumatischer Frozen Shoulder. Das Ergebnis der MRI-Untersuchung könnte Hinweise zur Planung der weiteren Behandlung geben (Urk. 7/35/135).
3.18 Bei der von PD Dr. med. univ. O.___, leitender Arzt, Bilddiagnostik P.___, E.___, befundeten MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 23. September 2020 fand sich ein dekonfigurierter Humeruskopf mit alten Schraubenkanälen sowie subkortikalen kranial bis glenoidal reichenden, linearen Signalveränderungen im Sinne einer partiellen Kopfnekrose, eine deutliche Tendopathie der langen Bicepssehene, ein axilärer Reccesus deutlich verschmälert und eine haptisch erschwerte Resistenz bei Kontrastmittelinjektion im Rahmen der Arthrofibrose, eine leichte Atrophie sämtlicher Rotatorenmanschettenmuskeln und geringe fettige Infiltration (Goutallier 1) sowie mässiggradige degenerative AC-Gelenksveränderungen (Urk. 7/39/1-2).
3.19 Dr. A.___ hielt in seinem Sprechstundenbericht vom 12. Oktober 2020 fest, dass er der Beschwerdeführerin anhand der MRI-Bilder die kleinen Nekroseareale dargelegt habe. Er habe ihr aber gleichzeitig auch empfohlen, diese nicht in den Vordergrund zu rücken. Er denke nicht, dass eine akute Gefährdung der Gelenkfläche vorliege. Diese sei sowohl radiologisch als auch MR-tomographisch intakt, ein eigentlicher Einbruch derselben sei nicht vorhanden. Er empfehle im Rahmen der Physiotherapie die Beweglichkeit glenohumeral und scapulothorakal weiterhin anzugehen und die Verspannungen zu bekämpfen. Da die Bizepssehne intraartikulär noch abgrenzbar sei, könnte bei unerfreulichem weiteren Verlauf auch eine einmalige intraartikuläre Kortisoninfiltration probatorisch versucht werden. Diese Infiltration würde gleichzeitig aber ein gewisses Nekroserisiko beinhalten, was angesichts des MRIs natürlich seine grosse Zurückhaltung gegenüber einer solchen Spritze erkläre. Vorerst sei der Spontanverlauf unter Fortsetzung der Physiotherapie abzuwarten. Aktuell sei die Beschwerdeführerin von Dr. G.___ bezogen auf ein Pensum von 70 % zu 30 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/39/4).
3.20 Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit ihrem Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 29. April 2021 für die Zeitperiode vom 1. bis 30. Mai 2021 eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit (= 85 % arbeitsfähig von insgesamt 70 % Arbeitspensum, Urk. 3).
4.
4.1
4.1.1 Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin erfolgte aufgrund der seit dem Unfall vom 24. Mai 2019 bestehenden Gesundheitsstörungen (Urk. 7/3/6). Aus den vorliegenden medizinischen Akten ist bezüglich Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nach diesem Unfallereignis Folgendes zu entnehmen: Nach der Versorgung der bei diesem Ereignis erlittenen Humerusfraktur attestierten die Ärzte der Klinik für Traumatologie des E.___ der Beschwerdeführerin zunächst für die Zeitperiode vom 24. Mai bis 23. Juni 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.1) und danach für die Zeitperiode vom 9. bis 26. Juli 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.2). Die weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte durch den damaligen Hausarzt der Beschwerdeführerin, den Allgemeinmediziner Dr. H.___ (E. 3.8). Obwohl die behandelnden Ärzte des E.___ die Frage der Beschwerdegegnerin nach dem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in ihrem Bericht vom 7. November 2019 nicht beantwortet und stattdessen auf den Hausarzt verwiesen haben (Urk. 7/9/1), holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. H.___ keinen Bericht ein. Die einzigen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeitperiode ab 26. Juli 2019 (E. 3.2) bis zur Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Prof. F.___ vom 12. November 2019 (Urk. 7/16/21) sind dessen Zusammenfassung des ärztlichen Zwischenberichts von Dr. H.___ zuhanden der Unfallversicherung vom 21. August 2019 zu entnehmen (vgl. Urk. 7/16/28-29). Demnach attestierte Dr. H.___ weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, insbesondere mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der körperliche Einschränkungen kein Fahrzeug lenken könne und ein dreistündiger Arbeitsweg unzumutbar sei (E. 3.3). Der Gutachter Prof. F.___ äusserte sich nicht zur zurückliegenden Arbeitsunfähigkeit und erachtete nach erfolgter Anpassung des Arbeitsplatzes (prognostisch) eine stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit ab der letzten Novemberwoche 2019 als möglich. Gemäss seiner Beurteilung hätte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges 70%-Pensum als Schulpsychologin - unter Berücksichtigung der empfohlenen Anpassung des Arbeitsplatzes beziehungsweise der Arbeitsorganisation (E. 3.9.4) - medizinisch-theoretisch in der dritten Woche des Dezember 2019 wieder erreichen können (E. 3.9.5). Für die unmittelbare Folgezeit liegen keine Arztberichte bei den IV-Akten. Die Unfallversicherung erbrachte aber bis zum 6. Januar 2020 weiterhin Taggeldleistungen für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und anschliessend für eine Teilarbeitsunfähigkeit von 66 % (ab 7. Januar 2020) respektive 59 % (vom 17. März bis zur erneuten Operation am 26. Mai 2020; Urk. 7/44/33). Alsdann wurde der Beschwerdeführerin nach der Osteosynthesematerialentfernung für die Zeitperiode vom 27. Mai bis 7. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.14). Die Behandlung im E.___ war nach der postoperativen Verlaufskontrolle vom 7. Juli 2020 abgeschlossen (Urk. 7/35/125-126). Belastung und Mobilisation waren der Beschwerdeführerin wieder frei erlaubt (E. 3.15).
4.1.2 Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich nicht beurteilen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin seit dem 24. Mai 2019 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2021 in der Arbeitsfähigkeit jeweils eingeschränkt war. Weshalb die Beschwerdegegnerin keine versicherungsmedizinische Beurteilung des RAD eingeholt hat, ist nicht nachvollziehbar, obliegt es doch primär dem RAD, eine Würdigung der medizinischen Akten vorzunehmen und die funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten zu beurteilen (E. 2.5.2).
4.1.3 Die Beschwerdeführerin ist sodann auch im Aufgabenbereich tätig. Sie ist verheiratet und Mutter eines 2004 geborenen Sohnes (Urk. 7/3/2-3). Gegenüber Prof. F.___ gab sie an, dass sie im Haushalt koche, das Bad und das WC putze, aufräume, «den Männern hinterher räume», Wäsche zusammenlege und kleinere Einkäufe mache. Der Mann würde «alles, wo sie nicht hinkomme,» erledigen. Er beteilige sich an der Hausarbeit und übernehme «die schweren Teile». Er wische, nehme den Boden auf, sauge Staub, koche und erledige die grösseren Einkäufe (Urk. 7/16/37). Die von Prof. F.___ festgestellte Einschränkung der Belastung des rechten Armes (E. 3.9.2) lässt auf eine funktionelle Einschränkung im Haushaltbereich schliessen. Dies ist von der Beschwerdegegnerin bislang ebenfalls nicht abgeklärt worden.
4.2 Aufgrund der unbestritten geblieben sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige (70 % Erwerbstätigkeit / 30 % Haushalt) müsste zur Beantwortung der Frage, ob sie ab dem 24. Mai 2019 (erstmalige Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom selben Tag) das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) bestanden hat, sowohl deren Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Schulpsychologin als auch ihre funktionelle Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich bekannt sein (E. 2.2.3). Beides lässt sich - wie aufgezeigt - anhand der von der Beschwerdegegnerin bislang beigezogenen Unterlagen nicht schlüssig festlegen. Wie dem Feststellungsblatt vom 22. Januar 2021 entnommen werden kann, ging der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin vor dem Erlass des Vorbescheids vom selben Tag davon aus, dass das Wartejahr per Mai 2020 erfüllt gewesen sei. Er hielt weiter fest, dass zu diesem Zeitpunkt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente ausgewiesen gewesen sei, weil die Einschränkung im von ihr ausgeübten 70%-Pensum 59% betragen habe, womit ein Invaliditätsgrad 41 % resultieren würde. Es würde aber höchstens vom Mai bis August 2020 ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen. Weil dies nicht langfristig sei, sei das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen (Urk. 7/45/3). Diese Auffassung ist falsch, denn bei einem bestandenen Wartejahr liesse sich ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - nicht damit verneinen, dass dieser nur für eine kurze Zeit bestehe (E. 2.4).
Die Beschwerdegegnerin wird daher, nach Vervollständigung ihrer Akten, in Zusammenarbeit mit dem RAD die erforderlichen Abklärungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Beruf und Haushalt seit dem 24. Mai 2019 vorzunehmen haben. Sofern die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt sind, wird sie zudem zu prüfen haben, ob nach Ablauf des Wartejahres eine anspruchserhebliche Invalidität vorlag.
5. Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführt und danach über einen möglichen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christian Jaeggi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher