Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00307


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 22. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, schloss nach der obligatorischen Schulzeit eine KV-Lehre und hernach eine Ausbildung zum Marketingplaner ab. Seine 1999 geschlossene Ehe, aus der zwei Kinder mit Jahrgang 1993 und 2005 hervorgingen, wurde im Jahr 2014 geschieden. In den Jahren 1988 bis 1990 lebte er in den USA und ab Mai 1994 in Costa Rica. Im Oktober 2018 kehrte er in die Schweiz zurück und meldete sich am 1. November 2018 unter Hinweis auf die Folgen eines dialysepflichtigen Nierenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1-5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lud den Versicherten zunächst zwecks Evaluation der Eingliederungsmöglichkeiten zu einem Standortgespräch ein (Urk. 7/7), verzichtete aufgrund des seinerzeitigen Gesundheitszustandes aber auf dessen Durchführung (Urk. 7/11 f., Urk. 7/15). In der Folge dokumentierte sich die IV-Stelle mit einem Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/13; weiterer IK-Auszug: Urk. 7/64). Nachdem der Versicherte der IV-Stelle nähere Angaben zu seinen behandelnden Ärzten gemacht hatte (Urk. 7/21), holte diese von selbigen Berichte und weitere Auskünfte zum gesundheitlichen Zustand ein (Urk. 7/22, Urk. 7/27, Urk. 7/29, Urk. 7/34 f., Urk. 7/37). Mit Vorbescheid vom 11. November 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, aufgrund des Abklärungsergebnisses sehe sie vor, ihm mit Wirkung ab Oktober 2019 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 7/41). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob der Versicherte Einwände (Urk. 7/44, Urk. 7/57). Mit Verfügung vom 30. März 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2019 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2 = Urk. 7/76; vgl. auch Urk. 7/62).


2.    Gegen die Verfügung vom 30. März 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Mai 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Abänderung der angefochtenen Verfügung sei ihm mit Wirkung ab Oktober 2019 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter seien der aktuelle Gesundheitszustand und die aktuelle Arbeitsfähigkeit zunächst mittels eines unabhängigen Gutachtens abklären zu lassen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon gab das Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juni 2021 Kenntnis und entsprach den Anträgen hinsichtlich unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 8). Mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache und reichte zusätzliche Arztberichte ein (Urk. 10, Urk. 10/11/1-3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. Januar 2022 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 13). Davon gab das Gericht dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2022 Kenntnis (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1    Zur Begründung ihrer Verfügung vom 30. März 2021 führte die Beschwerdegegnerin aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2018 bis August 2019 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Hernach jedoch habe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bestanden. Es sollte sich nicht um eine rein stehend oder gehend auszuführende Tätigkeit handeln. Die bei Ablauf der Wartezeit im Oktober 2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 60 % entspreche dem Invaliditätsgrad. Der Beschwerdeführer habe somit mit Wirkung ab Oktober 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 2 S. 3). In der Vernehmlassung 10. Juni 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 6).

2.2    Den Rentenbeginn bemängelt der Beschwerdeführer nicht, aber er vertritt die Auffassung, es stehe ihm anstelle einer Dreiviertelsrente eine ganze Rente zu. In seiner Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2021 macht er geltend, es liege eine Verletzung der Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG vor (Urk. 1 S. 4 Rz 12). Es seien nur die nephrologischen Gesichtspunkte geklärt worden, wobei auch hier zu beachten sei, dass angesichts der insgesamt nur leichten Besserung nicht von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % ausgegangen werden könne (Urk. 1 S. 5 f. Rz 13). Hinzu kämen Beeinträchtigungen aus rheumatologischer und kardiologischer Sicht, was durch entsprechende fachärztliche Berichte belegt sei (Urk. 1 S. 6 Rz 14). Auch an den dialysefreien Tagen bestehe aufgrund der Gliederschmerzen, Herzprobleme, Schwindelanfälle und aufgrund der Nebenwirkungen zahlreicher Medikamente keine volle Einsatzfähigkeit. Aufgrund eigener Beobachtung könne höchstens von einer Arbeitsfähigkeit von 15 % ausgegangen werden (Urk. 1 S. 6 Rz 15). Selbst wenn von einer Restarbeitsfähigkeit zwischen 30 oder 40 % auszugehen wäre, falle in Betracht, dass deren tatsächliche Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verneinen sei. Die vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) formulierten Anforderungen an eine Restarbeitsfähigkeit seien äusserst hoch. Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte sei von einer Invalidität von mindestens 70 % und damit vom Anspruch auf eine ganze Rente auszugehen. Andernfalls müsste der gesundheitliche Zustand vor dem Entscheid über den Leistungsanspruch mittels Einholung eines Gerichtsgutachtens abgeklärt werden (Urk. 1 S. 7 Rz 16-18).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen unter einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz und einem dekompensierten Prostataobstruktionssyndrom. Der Dialysepflicht war im Oktober 2018 ein Nierenversagen mit unklarer Dynamik vorausgegangen (Urk. 7/34/1, Urk. 7/34/3, vgl. auch Urk. 7/22/5, Urk. 7/27/3). Die Dialysebehandlung des Beschwerdeführers ist dreimal wöchentlich erforderlich und dauert jeweils rund vier Stunden. Zunächst war die Behandlung im Kantonsspital Y.___ erfolgt, im weiteren Verlauf fand sie im Universitätsspital Z.___ statt (Urk. 7/22/1, Urk. 7/34/2). Die Ärzte der Klinik für Nephrologie des Z.___ führten im Bericht vom 29. August 2019 aus, bei vormals starker körperlicher Dekonditionierung sei es seit März 2019 zu einer gewissen Besserung des Allgemeinzustandes gekommen. Es bestünden allerdings im Rahmen der Dialysebehandlung weiterhin eine körperliche Dekonditionierung und vermehrte Müdigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sollte daher nicht rein stehend oder gehend sein. Aufgrund des Shunts am Vorderarm rechts und des damit verbundenen Verletzungsrisikos müsse ferner auf das Heben und Tragen schwerer Lasten von mehr als 20 kg verzichtet werden. In einer angepassten Tätigkeit sei ein Arbeitspensum von 40 % zumutbar. Die Dialysepflicht sei anhaltend bis zum Erhalt eines Spenderorgans. Solange die Dialysepflicht andaure, sei auch von der funktionellen Einschränkung auszugehen (Urk. 7/34/2).

3.2

3.2.1    Die von den Ärzten des Z.___ beschriebenen erheblichen körperlichen Folgen der Nierenerkrankung mit Dialysepflicht sind im Grundsatz unbestritten und es besteht auch kein Anlass, an den betreffenden Darlegungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer stellt sich allerdings auf den Standpunkt, es sei im Verlauf seit 2018 zu keiner Besserung gekommen. Soweit der Beschwerdeführer sich hierbei auf seine im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Darlegungen zum Gesundheitszustand bezieht (Urk. 1 S. 6 Rz 15; vgl. Urk. 7/57), ist zu berücksichtigen, dass auf die subjektive Bewertung gesundheitlicher Aspekte durch die versicherte Person nicht abgestellt werden kann, sondern das objektiv Zumutbare massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, der Bericht der Ärzte des Z.___ vom 29. August 2019 (Urk. 7/34), den die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid zu Grunde gelegt habe (vgl. Urk. 7/60/3 f.), sei im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht mehr aktuell gewesen (Urk. 1 S. 5 f. Rz 13). Inwiefern sich die Beurteilung im Bericht der Ärzte des Z.___ vom 29. August 2019 bezogen auf den Verfügungserlass vom 30. März 2021 nicht mehr mit dem tatsächlichen gesundheitlichen Zustand deckte, erschliesst sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Weder wird behauptet noch durch die im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte (Urk. 11/1-3) nahegelegt, der gesundheitliche Zustand habe sich bis zum Verfügungserlass wiederum verschlechtert. Vielmehr macht der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, entgegen dem Bericht der Ärzte des Z.___ vom 29. August 2019 habe sich sein gesundheitlicher Zustand gar nie gebessert. Auch diesbezüglich liegt indessen eine nicht weiter substantiierte Behauptung vor. Der Beschwerdeführer legt nicht näher dar, inwiefern die Feststellungen seiner behandelnden Ärzte effektiv nicht zutreffen. Zu den von ihm eingereichten Berichten weiterer behandelnder Ärzte wird in nachstehender E. 3.3 Stellung genommen.

3.2.2    Soweit der Beschwerdeführer in seinem Eventualstandpunkt eine Besserung nach der gesundheitlichen Dekompensation im Oktober 2018 grundsätzlich anerkennt, aber die Höhe der von den Ärzten der Klinik für Nephrologie des Z.___ am 28. August 2019 attestierten Arbeitsfähigkeit von 40 % (vgl. Urk. 7/34/2) in Abrede stellt (Urk. 1 S. 5 Rz 13), fehlen - was bereits erwähnt wurde - begründete Argumente, inwiefern aus objektiver Sicht die fachärztliche Beurteilung der behandelnden Ärzte des Z.___ für die Zeit ab März 2019 dem tatsächlichen Zustand nicht angemessen Rechnung getragen hat. Im nachgereichten Bericht des Nephrologen Dr. med. A.___, Facharzt für Nephrologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 22. Dezember 2021 attestierte dieser zwar eine deutlich geringere Arbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 11/3), allerdings konkretisierte der Arzt seine abweichende Beurteilung nicht. Eine fehlerhafte Beurteilung der behandelnden Ärzte des Z.___ kann daraus nicht abgeleitet werden. Eine lediglich abweichende Beurteilung desselben Sachverhaltes vermag die vorangehende und überzeugende ärztliche Beurteilung nicht zu entkräften. Die für die revisionsrechtliche Beurteilung entwickelten Grundsätze (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) sind auch in dieser Konstellation zu beachten. Es besteht somit kein Anlass, von einer Arbeitsfähigkeit von weniger als 40 % ab dem 29. August 2019 auszugehen.

3.3

3.3.1    Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, nicht nur das Nieren-, sondern auch ein Herzleiden und ein Leiden rheumatologischer Natur führten zu einer Beeinträchtigung seiner erwerblichen Fähigkeiten (Urk. 1 S. 6 Rz 14 f.). Gemäss Patientenübersicht des Y.___ vom 18. Januar 2019 (Urk. 7/22/1) leidet der Beschwerdeführer an einer valvulären Herzerkrankung mit insbesondere schwerer Dilatation des linken Vorhofs und mittelschwerer Insuffizienz der Mitralklappe (Urk. 7/22/1). Darlegungen hinsichtlich allfälliger funktioneller Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit im kaufmännischen Gewerbe (vgl. Urk. 7/5/5 f., Urk. 7/37/5), ergeben sich aus den Unterlagen des Y.___ nicht.

    Zu beachten ist denn auch, dass im Verlauf des Abklärungsverfahrens die Behandlung des Nierenleidens und dessen Folgen im Vordergrund stand (Urk. 7/22, Urk. 7/34). Auf diese Problematik und nicht auf ein Herzleiden hatte der Beschwerdeführer in der Anmeldung hingewiesen (Urk. 7/5/6). Erst im Einwand zum Vorbescheid machte der Beschwerdeführer auch eine Beeinträchtigung aufgrund seiner Herzerkrankung geltend und wies auf anstehende Untersuchungen hin (Urk. 7/57/1). Solche fanden kurz nach Verfügungserlass statt. Konkrete neue Erkenntnisse in Form einer Erklärung für die vom Beschwerdeführer geklagte ausgeprägte Leistungsintoleranz ergaben die betreffenden kardiologischen Abklärungen jedoch nicht. Vielmehr hielt auch die Kardiologin Dr. med. B.___ von der Praxis C.___ am 29. April 2021 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 11/1).

    Im Ergebnis bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer sei bis zum Verfügungserlass aus kardiologischer Sicht in seiner Tätigkeit als Kaufmann oder in einer anderen körperlich nicht belastenden Tätigkeit beeinträchtigt gewesen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht kann der Beschwerdegegnerin diesbezüglich nicht vorgeworfen werden.

3.3.2    Die im Januar 2019 erfolgten rheumatologischen Untersuchungen der Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Y.___ ergaben, dass die geklagten Gelenkschmerzen im Bereich von Fingern, Ellbogen und Knien überwiegend wahrscheinlich in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Atemweginfekt aufgetreten waren. Strukturelle Schädigungen liessen sich keine feststellen, ebenso wenig ein Zusammenhang mit einer Stoffwechselerkrankung (Hyperparathyreoidismus). Verordnet wurde eine analgetische Therapie und ein physiotherapeutisch angeleiteter Belastungsaufbau im Heimprogramm. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (Urk. 7/37/5 f.).

    Aufgrund der nach Verfügungserlass im Mai und Juni 2021 erfolgten weiteren Abklärungen nannte der Rheumatologe Dr. D.___, Facharzt für Rheumatologie, als Diagnose eine chronische persistierende Polyarthralgie des Handskeletts, und er ging in seinem Bericht vom 27. Oktober 2021 von einer Teileinschränkung aus, vermochte diese aber nicht genauer zu quantifizieren. Immerhin hielt er fest, ein Halbtagespensum mit Pausen sei möglich. Sodann verwies er auf eine vorzunehmende Arbeitsplatzevaluation oder die Beurteilung im Rahmen einer Begutachtung durch die IV-Stelle (Urk. 11/2).

    Für die Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung sind ins Gewicht fallende funktionelle Beeinträchtigungen hinsichtlich einer für den Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeit im kaufmännischen Gewerbe oder für eine vergleichbare Aufgabe mithin noch nicht ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdegegnerin auch in diesem Punkt kein Vorwurf der Verletzung der Abklärungspflicht gemacht werden. Die Diagnose der Polyarthralgie des Handskeletts erfolgte nach Verfügungserlass, wobei gemäss Dr. D.___ weiterhin mindestens ein Halbtagespensum zumutbar ist.

3.4    Zusammengefasst steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2) fest, dass der Beschwerdeführer entsprechend der Beurteilung der Ärzte des Z.___ vom 29. August 2019 eine körperlich nicht belastende Tätigkeit (insbesondere nicht rein gehend oder stehend und ohne das Heben und Tragen von schwereren Lasten) im Umfang von 40 % ausüben könnte. RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, ergänzte das Belastbarkeitsprofil dahingehend, es sollte sich um eine zeitlich flexible Tätigkeit ohne permanenten Zeitdruck und mit nur geringem Publikumsverkehr handeln und sie sollte keine besonderen Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen voraussetzen (Urk. 7/60/3). Dem wurde seitens des Beschwerdeführers nicht widersprochen (Urk. 1 S. 7 Rz 16) und mit Blick auf die Belastungen der dreimal wöchentlich stattfindenden Dialysebehandlung (Urk. 7/347/2) ist die Beurteilung des RAD-Arztes auch ohne Weiteres nachvollziehbar.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts der von den Ärzten formulierten Anforderungen, die eine angepasste Tätigkeit aufzuweisen habe, sei eine Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich. Insbesondere die vom RAD-Arzt genannten Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit seien äusserst hoch (Urk. 1 S. 7 Rz 16).

4.2    Die Frage der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist bezogen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu beurteilen. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

4.3    Unter den genannten Voraussetzung ist es für den Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus objektiver Sicht möglich, seine Restarbeitsfähigkeit auch unter Berücksichtigung der ärztlicherseits genannten Einschränkungen und trotz der dreimal wöchentlich nötigen Dialysebehandlung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt umzusetzen. Dass wegen der Gelenkschmerzen eine Arbeit am PC und somit eine Bürotätigkeit schlechterdings nicht möglich ist und wegen Herzproblemen und Schwindelgefühlen auch die regelmässige und pünktliche Bewältigung des Arbeitsweges nicht in Frage komme (Urk. 1 S. 7 R7 16), wird vom Beschwerdeführer behauptet, indessen ist dies mit Blick auf die ärztlichen Abklärungen jedenfalls bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar (vgl. vorstehende E. 3.3). Sodann kann auch mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers nicht von der Pflicht zur Selbsteingliederung abwichen werden (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). Als die Ärzte des Z.___ im August 2019 feststellten, die Umstände erlaubten es dem Beschwerdeführer wieder, im Umfang eines Pensums von 40 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 7/34/2), stand der am 8. April 1968 geborene Beschwerdeführer in seinem 51. Lebensjahr. Mit anderen Worten verblieb ihm bis zum Erreichen des AHV-Alters noch eine Erwerbsdauer von etwas mehr als 13 Jahren, was ausreichend ist, um sich beruflich neu orientieren. Die längere Abwesenheit vom schweizerischen Arbeitsmarkt sodann hat nicht gesundheitliche Gründe, für welche die IV-Stelle einzustehen hat, sondern ist Folge persönlicher Entscheidungen des Beschwerdeführers in der Vergangenheit, mit der Folge, dass er etliche Jahre im Ausland lebte und arbeitete.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin erachtete zur Bestimmung des Invaliditätsgrades einen Prozentvergleich als angezeigt. Dies mit der Begründung, das Valideneinkommen lasse sich nicht ohne Weiteres bestimmen, insbesondere da der Beschwerdeführer die letzten Jahre im Ausland gelebt habe. Indessen kam sie zum Schluss, es könne darauf verzichtet werden, da weiterhin eine Tätigkeit im betreffenden Berufsbereich zumutbar wäre, was einen Prozentvergleich rechtfertige (Urk. 7/39/4).

5.2    Ohne den Gesundheitsschaden wäre der Beschwerdeführer aller Voraussicht nach weiterhin im angestammten Berufsfeld im kaufmännischen Bereich tätig (vgl. Urk. 7/5/5 f., Urk. 7/37/5, Urk. 11/1 S. 3). Da nichts dagegen spricht, dass auch unter Rücksichtnahme auf die körperlichen Limiten eine solche Tätigkeit weiterhin ausgeübt werden könnte, sind für die Bestimmung der Vergleichseinkommen dieselben Bemessungsgrundlagen massgeblich. Konkret wären Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen. In diesem Fall erübrigt sich deren genaue Ermittlung praxisgemäss und der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1.

    Die ärztlicherseits im Berichtszeitpunkt, das heisst ab August 2019 gültige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 7/34/2), ist somit die Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrads. Einen Abzug vom Tabellenlohn als Invalidenlohn hat die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt. Die Frage eines Abzuges stellt sich jedoch in Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als nur noch in einem Umfang von 40 % erwerbsfähiger Mann gegenüber einem vollerwerbsfähigen Mann Lohneinbussen hinnehmen muss. Diese belaufen sich gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2018, T 18, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, 25–49 %, bei einem Angehörigen mindestens des mittleren Kaders auf 17,7 % (Fr. 10'980, Fr. 9'039) und bei einem Angehörigen des unteren Kaders auf 11,2 % (Fr. 8'922, Fr. 7'922). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz eine KV-Lehre absolviert und hat sich im Ausland zusätzlich als Verkaufs-Manager weitergebildet. Er war einige Jahre im Verkauf und Marketing tätig, bevor er nach Costa Rica auswanderte und dort zum einen auf der Botschaft im kaufmännischen Bereich tätig war, als auch eine Selbständigkeit mit einer eigenen Unternehmung aufbaute, bis er aus gesundheitlichen Gründen in die Schweiz zurückkam (Urk. 3/3). Bei diesem Lebenslauf darf mit einer Tätigkeit im Bereich eines unteren Kaders gerechnet werden, womit eine Lohneinbusse bei seinem Pensum von 40 % von ca. 10 % hinzunehmen wäre. Konkrete Umstände, die einen weiteren Abzug rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Die limitierenden Umstände wurden von den behandelnden Ärzten beschrieben und das Zumutbarkeitsprofil und die Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung dieser Faktoren formuliert. Bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei einem vorliegend gerechtfertigten Abzug von 10 % beim Invalideneinkommen besteht ein Invaliditätsgrad von 64 % (40 % x 0.9 = 36 %; 100 % -36 %) und es bleibt bei der verfügten Dreiviertelsrente.

5.3    Die Anmeldung zum Leistungsbezug datiert vom 1. November 2018 (Urk. 7/5). Zu diesem Zeitpunkt bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab Ende August 2019 eine solche von 60 % (Urk. 7/27/2, Urk. 7/34/2). Sechs Monate nach der Anmeldung (Art. 29. 1 IVG) waren die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente indessen noch nicht erfüllt, da zu diesem Zeitpunkt das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) noch andauerte. Dieses hatte mit der Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 18. Oktober 2018 zu laufen begonnen und endete am 17. Oktober 2019. Da die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG), hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer richtigerweise mit Wirkung ab Oktober 2019 die Dreiviertelsrente zugesprochen.

    Dies hat die Abweisung der gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde zur Folge.


6.

6.1    Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, hat von der Gelegenheit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 8 S. 2 Dispositiv Ziff. 3), keinen Gebrauch gemacht. Die ihm aus der Gerichtskasse zuzusprechende Aufwandentschädigung ist daher ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie in Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Entschädigung auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (Mehrwertsteuer und Auslagenersatz inbegriffen).

6.3    Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht, wonach er zur Nachzahlung der einstweilen zulasten der Gerichtskasse genommenen Kosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWilhelm