Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00309


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 26. Oktober 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, übte nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 (Urk. 7/3/1) verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten aus. Von Januar 2009 bis Oktober 2013 war er bei der Y.___ AG (heute Z.___ AG) als Webereimitarbeiter tätig (Urk. 7/29/2). Nach seinem Austritt bezog er Arbeitslosentaggelder bei der Unia Arbeitslosenkasse Horgen (Urk. 7/29/2). Am 17. Dezember 2014 verletzte er sich beim Tragen und Ziehen eines grossen und schweren Schrankes an der rechten Schulter und war fortan zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/11/143, Urk. 7/11/104). Aufgrund der diagnostizierten vollständigen Ruptur der langen Bizepssehne sowie einer ausgedehnten transmuralen Läsion der gesamten Supraspinatussehne bei engem Subacromialraum und einer fortgeschrittenen Arthrose des Acromioclaviculargelenks (AC-Gelenks) wurde er am 24. Dezember 2014 erstmals im Spital A.___ operiert (Urk. 7/11/132 f.) und bezog Unfalltaggelder (vgl. Urk. 7/11/113). Die Behandler des Spitals A.___ berichteten in ihrem Abschlussbericht vom 4. Juni 2015 von klinisch günstigen Verhältnissen und attestierten dem Versicherten ab dem 6. Juli 2015 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11/103).

1.2    Der Versicherte war in der Folge wieder erwerbstätig und bezog ab März 2017 erneut Arbeitslosentaggelder (Urk. 7/18/30), als er am 9. Dezember 2017 auf einem Parkplatz ausrutschte und auf die rechte Seite stürzte (Urk. 7/11/96). Infolge der erlittenen Schulter- und Ellenbogenkontusion wurde ihm durch die Behandler erneut eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/11/91, Urk. 7/19/19). Nachdem am 7. Februar 2018 bildgebend eine partielle Re-Ruptur der rechten Supraspinatussehne festgestellt worden war (Urk. 7/11/92), wurde der Versicherte am 24. Mai 2018 und am 11. April 2019 erneut an der rechten Schulter operiert (Urk. 7/11/56, Urk. 7/16/20) und bezog wiederum Unfalltaggelder (vgl. Urk. 7/11/68).

1.3    Am 10. September 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog wiederholt die Akten der Unfallversicherung Suva bei (Urk. 7/2, Urk. 7/11, Urk. 7/12, Urk. 7/16, Urk. 7/18/21, Urk. 7/39).

1.4    Am 3. März 2019 rutschte der Versicherte sodann in der Badewanne aus und verletzte sich an der linken Schulter (Urk. 7/16/58). Er begab sich daraufhin am 5. März 2019 in die Notaufnahme der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___, wo eine Rippen- sowie eine Schulterkontusion links diagnostiziert wurden, die mittels Analgesie behandelt wurden (Urk. 7/18/6). Am 23. April 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/14).

    Am 16. Juli 2019 wurde beim Versicherten laut Bericht der Kardiologen des Spitals B.___ aufgrund eines gleichentags erlittenen akuten Myokardinfarktes eine Stentimplantation vorgenommen, nachdem er bereits im Februar 2017 mit Stents behandelt worden war (Urk. 7/19/73 f.).

1.5    Die IV-Stelle holte sodann eine Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 30. Januar 2020 ein (Urk. 7/26/5-7). Mit Vorbescheid vom 16. März 2020 kündigte sie dem Versicherten die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente vom 1. März 2019 bis 31. März 2020 an (Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 25. März 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten - wie in Aussicht gestellt - eine befristete ganze Rente vom 1. März 2019 bis 31. März 2020 zu (Urk. 7/33, Urk. 7/62 = Urk. 2).

    

2.    Dagegen erhob der Versicherte am 7. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid über die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Der Beschwerdeführer reichte sodann am 11. August 2021 ein Schreiben der Stadt O.___ vom 4. August 2021 nach, wonach er seit dem 1. Juli 2021 wiederum wirtschaftliche Hilfe nach Sozialhilfegesetz beziehe, und erneuerte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 13, Urk. 14).


3.    Die Unfallversicherung beendete die nach den Unfällen ausgerichteten Taggeldzahlungen und Heilbehandlungen per 31. Januar 2020 und bestätigte mit Einspracheentscheid vom 28. August 2020 ihre Verfügung vom 15. Januar 2020, womit sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 7/39). Mit heutigem Urteil heisst das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers im Unfallversicherungsverfahren UV.2020.00219 in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Suva zurückgewiesen wird.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei nach Ablauf der Wartezeit im Dezember 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug am 10. September 2018, mithin ab März 2019, habe er daher bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Dezember 2019 sei er demgegenüber in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 2 S. 3). Der Einkommensvergleich per Dezember 2019 ergebe einen Invaliditätsgrad von 4 %. Somit habe er Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. März 2019 bis 31. März 2020 (Urk. 2 S. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe sich in ihrer medizinischen Beurteilung ausschliesslich auf die Akten der Unfallversicherung gestützt (Urk. 1 S. 3). Der Kreisarzt der Unfallversicherung habe bei seiner Beurteilung jedoch nur die Beschwerden an der rechten Schulter berücksichtigt. Der RAD-Arzt habe in seiner Stellungnahme verschiedene Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten. Zu diesen Diagnosen fänden sich jedoch gar keine oder zumindest keine aktuellen Arztberichte in den Akten. Insbesondere der letzte kardiologische Bericht sei fast zwei Jahre alt. Zudem beinhalte die Diagnoseliste des RAD-Arztes nicht alle Beschwerden, die er in der kreisärztlichen Untersuchung der Unfallversicherung angegeben habe (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht nicht erfüllt (Urk. 1 S. 5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt hat.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer wurde am 23. August 2012 an der linken Schulter operiert. Dieser Eingriff wurde gemäss Aktennotiz der Suva über den Krankenversicherer abgerechnet (Urk. 7/18/13).

    Im Nachgang zum Unfall vom 14. Dezember 2014 wurden beim Beschwerdeführer eine vollständige Ruptur der langen Bizepssehne im Sulcus intertubercularis, eine ausgedehnte transmurale Läsion der gesamten Supraspinatussehne, ein äusserst enger Subacromialraum bei Acromion Typ II sowie eine fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose rechts festgestellt. In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2014 einer Arthrotomie sowie einer Acromioplastik, einer lateralen Clavicularesektion, einer Tenodese der langen Bizepssehne im Sulcus intertubercularis und einer transossären Reinsertion der Supraspinatussehne rechts (Operationsbericht Spital A.___ vom 5. Januar 2015, Urk. 7/11/132 f.).

    Mit Bericht vom 4. Juni 2015 zeigte sich der Behandler des Spitals A.___ sehr zufrieden mit dem postoperativen Verlauf (Urk. 7/11/102) und bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. Dezember 2014 bis 5. Juli 2015. Ab dem 6. Juli 2015 sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/11/103).

3.2    Nachdem der Beschwerdeführer bei seinem zweiten Unfall vom 9. Dezember 2017 wiederum auf die rechte Schulter gefallen war, litt er erneut unter Schulter- und Ellbogenschmerzen rechts (Urk. 7/11/96). Anlässlich der bildgebenden Untersuchung vom 7. Februar 2018 wurden eine hochgradige partielle Re-Ruptur der rechten Supraspinatussehne mit einer Sehnenretraktion bis in die Humeruskopfmitte sowie eine leichte Tendinose der Infraspinatussehne festgestellt (Urk. 7/11/92). Der behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der Klinik E.___ sowie die Hausärztin Dr. med. F.___, Praktische Ärztin, attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (Urk. 7/11/78 f., Urk. 7/26/7).

    Dem Operationsbericht vom 24. Mai 2018 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer gleichentags einer Supra-/Infraspinatussehnen-Re-Rekonstruktion an der rechten Schulter unterzog (Urk. 7/11/56). Bereits in der MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 4. Oktober 2018 wurden jedoch eine erneute komplette Re-Ruptur mit Retraktion der Supraspinatussehne sowie eine subtotale Ruptur der ventralen Anteile der Infraspinatussehne bei zusätzlich vorbestehender Tendinopathie zur Darstellung gebracht (Urk. 7/11/28).

    In der Schultersprechstunde der Klinik E.___ vom 10. Oktober 2018 berichtete der behandelnde Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der Beschwerdeführer sei insgesamt massiv von der Situation mitgenommen, da er durchaus arbeitswillig und ein sehr aktiver Mensch sei. Es scheine, als ob ihm die Gesamtsituation sehr auf die Psyche drücke. Der Beschwerdeführer habe offenbar von seiner Ehefrau stimmungsaufhellende Medikamente eingenommen, welche ihm nach eigener Aussage guttäten. Er – Dr. G.___ – sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer durchaus von einer antidepressiven Medikation profitieren könne, und bitte die Hausärztin, ihn diesbezüglich zu beraten (Urk. 7/11/27).

    Auf Zuweisung durch den Arzt der Klinik E.___ wurde der Beschwerdeführer in der Schultersprechstunde der Universitätsklinik H.___ untersucht. Die dortigen Ärzte berichteten am 6. Dezember 2018 über persistierende Schmerzen nach den Operationen. Der Beschwerdeführer sei aktuell zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 7/11/17 f.).

3.3    Am 3. März 2019 rutschte der Beschwerdeführer in der Badewanne aus und fiel auf die linke Schulter (Urk. 7/16/58, Urk. 7/16/56 f.). Am 5. März 2019 begab er sich deswegen in die Notaufnahme der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ (Urk. 7/18/5). In der gleichentags vorgenommenen Bildgebung erkannte der Untersucher eine regelrechte Artikulation glenohumeral sowie kleine Geröllzysten im Tuberculum majus und einen kleinen Hill-Sachs-Defekt. Zudem sah er eine Erweiterung im linken AC-Gelenk (differentialdiagnostisch: Erguss). Er befand, eine Luxation sei nicht ausgeschlossen. Ansonsten bestehe kein Hinweis auf eine ossäre Läsion oder Luxation. Im Übrigen sah er eine unauffällige Darstellung der knöchernen Strukturen (Urk. 7/19/80).

    Basierend darauf stellten die Ärzte des Spitals A.___ in ihrem ambulanten Notfallbericht vom 5. März 2019 die Diagnosen einer Rippenkontusion des linken kranialen Hemithorax sowie einer Kontusion der linken Schulter. Für das weitere Prozedere empfahlen die Ärzte die Einnahme von Analgesie und eine klinische Kontrolle bei der Hausärztin (Urk. 7/18/6). Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis zum 8. März 2019 (Urk. 7/18/7).

    Dr. G.___ von der Klinik E.___ zog am 22. März 2018 nach der Untersuchung der linken Schulter ein traumatisches Impingement in Betracht. Aufgrund der geplanten Operation an der rechten Schulter sei derzeit keine Infiltration zu setzen. Er verschrieb dem Beschwerdeführer Physiotherapie und sah eine weitere Kontrolle vor (Urk. 7/16/48).

3.4    Nachdem konservative Massnahmen nicht zu einer Minderung der Schmerzen und der Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter geführt hatten (Urk. 7/16/49), unterzog sich der Beschwerdeführer am 11. April 2019 einer dritten Operation an der rechten Schulter (Schulterarthroskopie rechts mit Re-Rekonstruktion der Supraspinatus-, Infraspinatus- und der Subscapularissehne) sowie einem intraartikulären Débridement (Urk. 7/16/20). Im Austrittsbericht des Spitals I.___ über die Hospitalisation bis am 13. April 2019 wurde über einen unkomplizierten postoperativen Verlauf berichtet (Urk. 7/16/31).

    Bereits in der MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenks vom 9. Juli 2019 zeigten sich eine erneute Re-Ruptur der Supraspinatussehne mit einer Re-Ruptur des Sehnenstumpfes sowie eine Ruptur des superioren Anteiles der Infraspinatussehne (Urk. 7/16/17).

3.5    Der Beschwerdeführer leidet ausserdem seit dem Jahr 2007 unter einer koronaren Dreigefässerkrankung, wobei er in den Jahren 2007 und 2017 jeweils einen akuten Myokardinfarkt erlitten hatte. Diese wurden mit Stents versorgt (Urk. 7/19/75).

    Dem Austrittsbericht vom 16. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines akuten Myokardinfarktes vom 16. bis 17. Juli 2019 im Spital B.___, Klinik für Kardiologie, hospitalisiert war. Dem Bericht sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/19/73):

- Akuter inferiorer nicht-ST-Strecken-Elevationsmyokardinfarkt (NSTEMI) bei koronarer Dreigefässerkrankung, mit normaler linksventrikulärer Ejektionsfunktion (LVEF)

- Arterielle Hypertonie

- Substituierte Hypothyreose

- Chronische obstruktive Bronchitis, Differentialdiagnose: COPD

- Multiple Allergien

    Dazu ergänzten die Kardiologen, angiographisch sei als Ursache für den NSTEMI ein rekanalisierter Verschluss der mittleren Koronararterie gefunden worden. Es sei eine erfolgreiche Rekanalisation mit Implantation von einem medikamentenbeschichteten Stent gelungen. Das Ergebnis nach der komplexen perkutanen koronaren Intervention (PCI) sei hervorragend. Die LVEF sei lävokardiographisch normal. Es sei eine duale Thrombozytenaggregationshemmung für 12 Monate begonnen worden. Der postinterventionelle Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe am 17. Juli 2019 beschwerdefrei mobilisiert und mit reizloser Punktionsstelle radial rechts auf die Intensivstation des Spitals A.___ rückverlegt werden können (Urk. 7/19/74). Es seien unter anderem eine weiterführende Betreuung im Spital A.___ sowie kardiologische Verlaufskontrollen geplant (Urk. 7/19/74).

3.6    Am 6. November 2019 erklärte Dr. D.___ von der Klinik E.___, die Situation sei insgesamt schwierig bei Status nach beidseitigen Schultervoroperationen und einer zumindest rechtsseitig vorliegenden schmerzhaften Re-Ruptur. Im Grunde bleibe als Rückzugsoption nur eine invers-prothetische Versorgung. Zum einen sei der Beschwerdeführer jedoch für ein solches Prozedere noch sehr jung und zum anderen scheine die kardiale Situation sehr schwierig zu sein. Es könnten alternativ weder im konservativen noch im operativen Bereich erfolgsversprechende Therapiealternativen angeboten werden. Momentan werde die Arbeitsunfähigkeit bei 100 % belassen (Urk. 7/19/55).

3.7    Am 10. Dezember 2019 erstattete der Kreisarzt der Suva, Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, seinen Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 9. Dezember 2019 (Urk. 7/19/28 ff.). Darin nannte er die Diagnosen einer Defektläsion der rechten Rotatorenmanschette bei Status nach dreimaliger Naht am 24. Dezember 2014, 24. Mai 2018 und 11. April 2019 sowie Schulterbeschwerden links bei wahrscheinlicher Läsion der Rotatorenmanschette nach einer direkten Kontusion am 5. März 2019 (richtig: 3. März 2019, Urk. 7/16/56) und bei Status nach einer krankheitsbedingten Rotatorenmanschettennaht am 23. August 2012 (Urk. 7/19/28).

    Bezüglich der rechten Schulter liege bildgebend bestätigt eine Defektsituation der Rotatorenmanschette vor. Bezüglich der linken Schulter sei gemäss heutigem Wissensstand davon auszugehen, dass es am 5. März 2019 (richtig: 3. März 2019, Urk. 7/16/56) lediglich zu einer einfachen, direkten Kontusion der linken Schulter gekommen sei. Der damalige klinische Befund bei der notfallmässigen Beurteilung im Spital A.___, die heute zugängliche Beurteilung und der heutige klinische Befund sprächen dafür, dass hier lediglich noch Residuen der früheren, zu Lasten der Krankenkasse durchgeführten Operation der linken Schulter aus dem Jahr 2012 vorlägen (Urk. 7/19/28).

    Rein bezogen auf das unfallkausale Schulterproblem rechts und ohne Berücksichtigung der multiplen übrigen Beschwerden sei dem Beschwerdeführer eine leichte Arbeit mit Belastungen bis 10 Kilogramm vollzeitig und vollschichtig zumutbar. Dies ohne Berücksichtigung des Alters, der Ausbildung, der Sprache, der sozioökonomischen Verhältnisse und der krankheitsbedingten Beschwerden. Die manuelle Tätigkeit dürfe lediglich bis zur Schulterhöhe reichen und müsse körpernahe durchgeführt werden. Im Übrigen seien Tätigkeiten, die zu starken Erschütterungen und massiven Vibrationen der Arme führten, nicht zumutbar (Urk. 7/19/28).

3.8    In seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2020 nannte RAD-Arzt Dr. C.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit persistierende Bewegungs- und Belastungseinschränkungen der rechten und linken Schulter (bei Status nach Rotatorenmanschettenrupturen und –rekonstruktionen). Demgegenüber verneinte er die leistungsmindernde Wirkung der folgenden Diagnosen: Status nach Herzinfarkten im Jahr 2007 sowie im Juli 2019 (NSTEMI, kein bleibender Myocardschaden), COPD, arterielle Hypertonie, substituierte Hypothyreose sowie multiple Allergien (Urk. 7/26/5 f.).

    Dazu fügte der RAD-Arzt an, die Frage nach der Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Produktion könne nicht beantwortet werden, da kein Anforderungsprofil derselben vorliege. Das Belastungsprofil für eine Verweistätigkeit umfasse eine leichte Arbeit ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne beide Schultern belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (längeres Arbeiten in weiter Armvorhalte, Tätigkeit über der Schulterhöhe, Überkopfarbeit, repetitive Rotationsbewegungen) und ohne Tätigkeiten, die zu starken Erschütterungen und massiven Vibrationen der Arme führten. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Produktion betrage 100 % seit dem 9. Dezember 2017 auf Dauer, unter der Annahme, dass es sich nicht um eine dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit handle. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 9. Dezember 2017 bis zum 10. Dezember 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 10. Dezember 2019 betrage die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgerechten Tätigkeit wieder 100 % (Urk. 7/26/6).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Rente vom 1. März 2019 bis 31. März 2020 zu (Urk. 2 S. 1) und vertrat die Auffassung, der Beschwerdeführer sei ab Dezember 2019 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig, weshalb er ab 1. April 2020 keinen Rentenanspruch mehr habe (Urk. 2 S. 2). Dabei stützte sie sich zur Hauptsache auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. C.___ (Urk. 7/26/5 ff., Urk. 6).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). Der RAD-Arzt mass lediglich der beidseitigen Schulterproblematik eine leistungsmindernde Wirkung zu (Urk. 7/26/5 f.). Weshalb jedoch die koronare Dreigefässerkrankung respektive der Status nach zwei Herzinfarkten, die COPD, die arterielle Hypertonie, die substituierte Hypothyreose und die multiplen Allergien (Urk. 7/26/5 f.) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollten, begründete der RAD-Arzt nicht näher. Hinsichtlich der kardiologischen Situation merkte er lediglich an, es bestehe kein bleibender Myokardschaden (Urk. 7/26/5). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der RAD-Arzt Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie ist und mit der Einschätzung insbesondere der kardiologischen, auch auch der pneumologischen Beschwerden sein Fachgebiet verlässt. Auf seine Aktenbeurteilung kann schon deshalb nicht abgestellt werden. Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten zwar von einem hervorragenden Ergebnis nach der komplexen perkutanen koronaren Intervention. Zudem war die LVEF lävokardiologisch normal und der postinterventionelle Verlauf gestaltete sich problemlos (Urk. 7/19/74). Andererseits sahen sie aber auch einen Therapieausbau respektive eine weiterführende Betreuung sowie kardiologische Verlaufskontrollen im Spital A.___ vor (Urk. 7/19/69, Urk. 7/19/74) und der Kreisarzt sprach von einer erheblichen kardialen Belastungssituation (Urk. 7/19/29).

    Angesichts dieser Sachlage bestehen Zweifel am Schluss des RAD-Arztes, wonach die kardiologischen Beschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (Urk. 7/26/5). Weshalb die übrigen Diagnosen und namentlich die COPD ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien, erklärte der RAD-Arzt im Übrigen ebenfalls nicht. Damit bestehen nicht auszuräumende, mehr als geringe Zweifel an der Einschätzung des RAD zur Arbeitsfähigkeit sowie an dem von ihm festgelegten Belastungsprofil (Urk. 7/26/6).

    Obschon der RAD-Arzt die Einschränkungen an beiden Schultern berücksichtigte, fällt auf, dass sich das von ihm formulierte Belastungsprofil praktisch deckt mit jenem von Kreisarzt Dr. J.___. Dies vermag nicht zu überzeugen, da der Kreisarzt die Schulterbeschwerden links für die Zeit ab Juli 2019 nicht mehr in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 3. März 2019 sah und diese deshalb bei seiner Würdigung der Einschränkungen in nicht eigenständigem Mass berücksichtigte.

    Sodann bestehen aufgrund der Aktenlage Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Beschwerden leidet. Er erwähnte zwar gegenüber der Suva, er brauche keine psychologische Betreuung, welcher Aussage bei allenfalls fehlender Krankheitseinsicht ohne fachärztliche Beurteilung nicht ohne Weiteres gefolgt werden darf. Zudem erklärte er auch, der Unfall belaste ihn und er könne nur schlecht schlafen (Urk. 7/18/9). Auch Dr. G.___ empfahl eine depressive Medikation unter ärztlicher Begleitung (Urk. 7/11/27), was auf ein psychisches Krankheitsgeschehen hindeutet. Die Beschwerdegegnerin wird dies näher abzuklären haben.

4.2    Insgesamt erweisen sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit des vorliegend strittigen Leistungsanspruchs als nicht genügend. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (Urk. 1 S. 4), ist insbesondere der letzte kardiologische Bericht in den Akten bereits zwei Jahre alt (Urk. 7/19/73). Einen aktuellen Verlaufsbericht hat die Beschwerdegegnerin jedoch nicht eingeholt. Auch zu den anderen Diagnosen, welche gemäss RAD-Arzt keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben sollen, hat die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen getätigt, genauso wenig wie zum psychischen Gesundheitszustand. Sie hat daher ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, die sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers umfassen und eine hinreichende fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben, wofür eine polydisziplinäre Begutachtung als angezeigt erscheint. Dabei werden auch die vom Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung der Unfallversicherung geklagten Beschwerden (Nackenschmerzen, Probleme mit der Schilddrüse, mit dem Rücken und mit den Füssen, Urk. 7/19/25) zu berücksichtigen sein, wobei immerhin fraglich ist, ob er sich diesbezüglich überhaupt in fachärztlicher Behandlung befindet.

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zurückzuweisen.


5.

5.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

5.2    Der Beschwerdeführer wird gemäss Schreiben vom 4. August 2021 der Stadt O.___, Soziale Dienste, seit dem 1. Juli 2021 erneut mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt (Urk. 14). Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 7. Mai 2021 respektive 11. August 2021 (Urk. 1 S. 2, Urk. 13) Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen und es ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

5.3    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 61 litfbis ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. auch § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist ermessensweise auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Betrag dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Mai 2021 sowie 11. August 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt