Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00310
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 9. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1977 geborene X.___ war vom 1. Juni 2018 bis 26. Oktober 2019 bei der Y.___ AG als Physiklaborant/Metrologieassistent in einem 100%-Pensum angestellt, wobei er zuletzt am 6. August 2019 arbeitete (Urk. 7/13 S. 1 f.).
Mit auf den 18. August 2019 datiertem Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Renten» meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Erschöpfung und Müdigkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Das Formular ging am 19. Februar 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein (vgl. Inhaltsverzeichnis zu Urk. 7/1-78 Nr. 0004; vgl. auch Urk. 7/9). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/16-17, Urk. 7/33), welche unter anderem eine Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3. Oktober 2019 (Urk. 7/17/23-29) enthielten. Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2020 (Urk. 7/41) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, dass der Versicherte vor Ablauf der Wartezeit wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Nach Einwand des Versicherten vom 21. August 2020 (Urk. 7/49) holte die IV-Stelle ergänzende Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/52/1-12, 7/53/1-6, 7/55/1-8) und stellte diese dem Versicherten am 24. September 2020 (Urk. 7/57) zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu, worauf er dazu am 12. Oktober 2020 (Urk. 7/61) Stellung nahm. Im Anschluss legte die IV-Stelle die eingeholten medizinischen Berichte samt Stellungnahme des Versicherten dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Urk. 7/66 S. 5 f.) vor. Mit Verfügung vom 23. März 2021 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 6. Mai 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 23. März 2021 sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen vornehme und hernach erneut über die gesetzlichen Leistungen entscheide (S. 2). Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zudem einen Bericht des Universitätsspitals A.___ vom 26. Februar 2021 (Urk. 3) ein.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Am 17. September 2021 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der Hochgebirgsklinik B.___ vom 16. September 2021 (Urk. 10) über einen stationären Aufenthalt vom 5. Juli bis 27. August 2021 ein. In ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2021 (Urk. 12) zum Bericht der Hochgebirgsklinik B.___ hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (S. 2), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 11. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1,
130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 23. März 2021 (Urk. 2) damit, es liege gemäss Beurteilung ihres RAD keine invalidisierende Diagnose vor, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, einer 100%igen Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Die geltend gemachten Beschwerden seien auf psychosoziale Faktoren wie Probleme beim letzten Arbeitsplatz, aktuelle Arbeitslosigkeit, schwierige familiäre Verhältnisse, keine sozialen Bindungen in der Schweiz, drohende finanzielle Engpässe et cetera zu schliessen. Diese Einschränkungen seien im Sinne des Gesetzes nicht invalidisierend (S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass auf die Beurteilung des RAD ebenso wie auf die dieser zugrunde liegenden vertrauensärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden könne, da Zweifel an deren Schlüssigkeit bestünden. Die Sache sei daher zur polydisziplinären Begutachtung und anschliessend neuem Entscheid über die gesetzlichen Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 5-9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. März 2021 zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die RAD-Beurteilung verneinte und dabei insbesondere, ob der Sachverhalt für einen Leistungsentscheid überhaupt genügend abgeklärt wurde.
3.
3.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, und Assistenzärztin Neurologie D.___ vom Neurozentrum E.___, in F.___, stellten in ihrem Bericht vom 2. Mai 2019 (Urk. 7/17/7-8) nach gleichentags erfolgter Untersuchung als Diagnosen eine Hypersomnie, am ehesten im Rahmen einer depressiven Episode, sowie anamnestisch einen Status nach akuter Borreliose. Sie hielten dazu fest, aus neurologischer Sicht bestünden weder anamnestisch noch klinisch Hinweise auf eine organische Ursache der Hypersomnie. Im Vordergrund des klinischen Bildes stehe eine depressive Symptomatik bei seit Jahrzehnten bekannter affektiver Störung. Eine psychiatrische Abklärung werde empfohlen (S. 1 f.).
3.2 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Radiologie und Neurologie, berichtete am 16. Mai 2019 (Urk. 7/17/9) gestützt auf ein Thorax-Röntgen vom gleichen Tag, beim Beschwerdeführer sei ein altersentsprechender Herz-Lungen-Befund mit allenfalls geringem Emphysem im Rahmen des Nikotinkonsums feststellbar.
3.3 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem «Blitz-Arztzeugnis» zu Händen der Taggeldversicherung vom 27. Mai 2019 (Urk. 7/17/5) eine Hypersomie und eine depressive Episode. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. März bis 8. April 2019 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. April bis 16. Juni 2019.
In seinem Verlaufsbericht vom 30. Juli 2019 (Urk. 7/17/12-14) hielt Dr. H.___ fest, es bestünden keine körperlichen Einschränkungen und als psychisch begründete Einschränkungen bestünden Konzentrationsmängel und Müdigkeit (Ziff. 6 a und b). Der Beschwerdeführer arbeite zurzeit in einem 50 %-Pensum (Ziff. 7). Welche Tätigkeiten aus medizinischer Sicht zumutbar seien, könne er nicht beantworten (Ziff. 8).
3.4 Dr. Z.___, welcher den Beschwerdeführer am 30. August 2019 im Auftrag der Krankentaggeldversicherung untersucht hatte, nannte in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 3. Oktober 2019 (Urk. 7/17/23-29) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73), eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), einen Verdacht auf psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) und eine Broken-Home-Kindheit (ICD-10 Z61; S. 5). Dr. Z.___ hielt fest, beim Beschwerdeführer sei ein weitgehend normaler psychischer Befund erhoben worden, insbesondere seien keine Müdigkeit oder klinisch relevante respektive die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende depressive Symptome festgestellt worden. Bei der Diagnosestellung sei berücksichtigt worden, dass anamnestisch immer wieder längere depressive Phasen bestanden hätten. Dies sei vereinbar mit der Diagnose einer Dysthymia, die jedoch nicht zur Arbeitsunfähigkeit führe (S. 6).
3.5 Die Oberärztin Dr. med. I.___ von der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals A.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit dem 23. Januar 2020 in Behandlung steht (vgl. Urk. 7/55 Ziff. 1.1 sowie Urk. 3 S. 1), nannte in ihrem Bericht vom 31. Januar 2020 (Urk. 7/17/32-35) als Diagnosen ein chronisches Müdigkeitssyndrom (ICD-10 G93) und als Differentialdiagnose eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0; S. 1). Zum Befund (S. 1 f.) hielt sie fest, formalgedanklich sei der Beschwerdeführer kohärent, wenn auch sprunghaft, teilweise den Faden verlierend. Die Angaben von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen seien in der Untersuchungssituation eruierbar gewesen. Es bestünden eine Unsicherheit um die berufliche Perspektive sowie eine Angst vor Krankheiten und Gesundheitsproblemen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer bedrückt, deprimiert, zurückgezogen, jedoch gut schwingungsfähig. Der Antrieb sei vermindert. Im Beck Depressionsinventar (BDI) habe der Beschwerdeführer 11 Punkte erzielt, womit ein Hinweis für eine milde depressive Symptomatik vorliege. Im Fatigue Symptom Inventory (FSI) habe der Beschwerdeführer 29 Punkte in den Items 5-11 von
70 möglichen Punkten erzielt, womit leichte bis mittlere Beeinträchtigungen im Alltag und Beruf in der Konzentrationsfähigkeit, Stimmungslage und in den sozialen Interaktionen vorlägen (S. 4). Seit Weihnachten 2018 sei gemäss Klage des Beschwerdeführers zunehmend eine wiederkehrende Erschöpfung gekennzeichnet durch starke Ermüdung, Unwohlsein nach Anstrengung, Schmerzen, Konzentrations- und Schlafstörungen aufgetreten. Für das chronische Müdigkeitssyndrom respektive eine Neurasthenie sprächen die substantiellen Beeinträchtigungen in der Fähigkeit, alltägliche, soziale, berufliche und private Aktivitäten zu absolvieren. Dazu lägen körperliche Stressoren (Nacken-Schulter-Schmerzsyndrom bei Status nach Motorradunfall mit Clavicula-Fraktur 2013 und Metallplattenexplantation im Oktober 2019; Borreliose 2016, Protozoen-Infektion 2017; Hefe- und Schimmelpilzbefall der Wohnung 10/2018-04/2019; posttraumatische Nasenseptumdeviation und operativer Eingriff im Oktober 2019) sowie psychosoziale Stressoren (hohe Arbeitsintensität, wenig Tageslicht auf der Arbeitsstelle für mindestens ein Jahr) vor, die prodisponierend, auslösend und aufrecht erhaltend wirken könnten. Diagnostisch würden die Kriterien für das Chronic Fatigue Syndrom/die myalgische Enzephalomyelitis hinreichend erfüllt, jedoch brauche es eine ausführliche Ausschlussdiagnostik. Daneben sei eine leichte bis mittelgradige depressive Episode festzustellen (S. 1).
3.6 Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, welche den Beschwerdeführer vom 20. Februar bis 4. März 2020 behandelte, berichtete am 16. März 2020 (Urk. 7/12/1-6), der Beschwerdeführer leide an einem Chronic-Fatigue-Syndrom, einer depressiven Episode und an einem milden Obstruktiven Schlafapnoe Syndrom (OSAS; Ziff. 2.1). Die Frage, welche Funktionseinschränkungen vorlägen, könne sie nicht beantworten (Ziff. 3.4). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer circa zwei bis drei Stunden zumutbar (Ziff. 4.1).
3.7 Am 17. September 2020 (Urk. 7/55/1-6) erklärte Dr. I.___, es bestünden bei unveränderter Diagnostik als Funktionseinschränkungen eine systemische Belastungsintoleranz, Erschöpfungszustände und Unwohlsein nach körperlicher und geistiger Anstrengung, unerholsamer Schlaf und Schwindelzustände (Ziff. 3.4). In der bisherigen Tätigkeit sei ein Arbeitspensum bis 20 %, pro Tag
1-2 Stunden, zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei, unter Einhaltung von Ruhepausen und der Möglichkeit sich auszuruhen, zu 2-3 Stunden täglich zumutbar (Ziff. 4.1-2). Dr. I.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. Januar bis 10. März 2020 und eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. März bis 31. Oktober 2020 (Ziff. 1.3).
3.8 Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizinberichtete am 17. September 2020 gestützt auf die Konsultation des Beschwerdeführers vom 3. September 2020 (Urk. 7/53), aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer nicht limitiert (Ziff. 4.1).
3.9 Am 26. Februar 2021 (Urk. 3) diagnostizierte Dr. I.___ neben dem chronischen Müdigkeitssyndrom neu eine mittelgradige depressive Episode. Zum Befund hielt sie fest, dass Konzentrations- und Gedächtnisstörungen eruierbar gewesen seien. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer leicht sprunghaft gewesen und habe teilweise den Faden verloren. Er habe Gedankenkreisen und Grübeltendenzen angegeben. Im Affekt sei er bedrückt, leicht interessens- und ratlos sowie in der Schwingungsfähigkeit herabgesetzt gewesen. Antrieb und Motivation seien vermindert gewesen. Die Schlafzeiten seien unregelmässig, teils mit langer Gesamtschlafdauer am Tag von neun bis zwölf Stunden und Schlafstörungen in der Nacht. Dr. I.___ erfasste gestützt auf die Selbstbeurteilung des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2021 nunmehr einen BDI-Score von 19 Punkten und einen FSI-Score von 31 Punkten. Sie attestierte dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit weiterhin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit und führte zu einer angepassten Tätigkeit aus, unter günstigen Bedingungen (flexible Arbeitszeiten, Homeoffice, Möglichkeit zu mehreren Ruhe- und Liegepausen) sei eine Arbeitsfähigkeit von schätzungsweise 30-40 % vorstellbar (S. 1 f.).
3.10 Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD führten in ihrer aktengestützten Stellungnahme vom 17. respektive 23. März 2021 (Urk. 7/66 S. 5 f.; Dr. M.___ visierte am 17. März 2021 und Dr. L.___ am 23. März 2021) aus, es sei zu konstatieren, dass die von Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 31. Januar 2020 (E. 3.5) gestellten Diagnosen nicht ICD-10 Kriterien konform validiert seien. Noch mehr überrasche die Tatsache, dass bei den durchgeführten Testungen eine nicht nachvollziehbare diagnostische Konsequenz gezogen worden sei. Der erzielte BDI-Score von 11 Punkten weise auf eine milde depressive Symptomatik hin letztendlich sei aber als Diagnose eine leichte bis mittelgradige Depression festgestellt worden. Der Beschwerdeführer selbst beschreibe sich bei der Arbeitsplatzproblematik oder in einer Stresssituation mit damaligen Vermietern als aufgebracht und mit starken Gefühlsschwankungen, was gegen eine Depressivität spreche. Entsprechend sei die Depression als Diagnose aus Sicht des RAD nicht nachvollziehbar (S. 5 unten).
Weiter hielten Dr. M.___ und Dr. L.___ fest, es sei mehreren Berichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer deutliche Probleme am letzten Arbeitsplatz gehabt habe. Die Ursache sei aus seiner Sicht, einen Fehler gemacht zu haben, welchen ihm seine Arbeitskollegen nicht hätten verzeihen können. Weitere psychosoziale Stressoren wie die aktuelle Arbeitslosigkeit, schwierige familiäre Verhältnisse, keine sozialen Bindungen in der Schweiz, drohende finanzielle Engpässe et cetera seien entscheidend mittragend für die geltend gemachten Beschwerden (S. 5 f.).
Ferner erklärten die RAD-Fachärzte, was die Diagnose eines chronischen Müdigkeitssyndroms angehe, hätten die behandelnden Neurologen kein physisches Korrelat zu den angegebenen Beschwerden gefunden. Auch eine allergische Erklärung sei bis dato nicht nachgewiesen worden. Eine Testung (FSI) auf der Psychiatrie habe 29 von 70 möglichen Punkte ergeben, womit eine leichte bis mittlere Beeinträchtigung im Alltag und Beruf in der Konzentrationsfähigkeit, Stimmungslage und in sozialen Interaktionen vorliege. Auch diese Diagnose könne seitens RAD nicht nachvollzogen werden. Dies besonders, weil die Grundbeschwerde des Beschwerdeführers, eine Hypersomnie, gegen diese Erkrankung spreche. Der Beschwerdeführer habe keine Ein- und Durchschlafstörungen, was typisch für das chronische Müdigkeitssyndrom sei (S. 6 oben).
Dr. M.___ und Dr. L.___ konstatierten abschliessend, dass es sich aus Sicht des RAD bei der Diagnostik und Prognose von Dr. I.___ um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts handle und keine wesentliche Veränderung beziehungsweise keine neuen medizinischen Tatsachen vorlägen im Vergleich zum Gutachten von Dr. Z.___ (E. 3.4).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung (Urk. 2) auf
die aktengestützten Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. M.___ und Dr. L.___ vom 17. respektive 23. März 2020 (E. 3.10), welche ihrerseits der vertrauensärztlichen Beurteilung von Dr. Z.___ vom 3. Oktober 2019 (E. 3.4) folgten und die späteren Beurteilungen von Dr. I.___ (E. 3.5 und E. E. 3.9) als nicht überzeugend erachteten.
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, zu welchen Stellungnahmen des RAD zählen so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Selbiges gilt auch für den Fall, wenn die IV-Stelle auf ein Gutachten der Krankentaggeldversicherung, welches nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren gemäss Art. 44 ATSG eingeholt wurde, abstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Im Rahmen ihrer Aktenbeurteilung kamen die RAD-Fachärzte im März 2021 (E. 3.10) zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer seit der Untersuchung durch Dr. Z.___ im August 2019 keine gesundheitliche Verschlechterung eingestellt habe und damit weiterhin, wie von diesem beurteilt (vgl. E. 3.4), keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Es handle sich bei derjenigen von Dr. I.___ lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes.
Mit Blick auf die Aktenlage und dabei insbesondere den Bericht von Dr. I.___ vom 26. Februar 2021 (E. 3.9), welcher den RAD-Ärzten zwar nicht zur Verfügung stand, jedoch vor Erlass des angefochtenen Entscheids vom 23. März 2021 (Urk. 2) erging, drängen sich bereits erste Zweifel an der Zuverlässigkeit der verwaltungsinternen Feststellungen, insbesondere der Verlaufsbeurteilung, auf. Der von Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 26. Februar 2021 (E. 3.9) erfasste Befund deutet doch insbesondere im affektiven Bereich eindeutig auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nur im Vergleich zu ihrer Einschätzung vom 23. Januar 2020 (E. 3.5), sondern insbesondere auch zu derjenigen von Dr. Z.___ vom 3. Oktober 2019, welchem die Annahme eines weitgehend normalen Befundes gerade in Bezug auf die depressiven Symptome zugrunde lag (E.3.4). So stellte Dr. I.___ im Unterschied zu Januar 2020 im Februar 2021 nun einen in der Schwingungsfähigkeit herabgesetzten Beschwerdeführer mit auch verminderter Motivation fest und erfasste neuerdings einen höheren BDI-Score von 19 Punkten und FSI-Score von 31 Punkten (E. 3.9).
4.2.2 Daneben bestehen aber auch zumindest geringe Zweifel an der Beweiskraft der Beurteilung von Dr. Z.___ vom 3. Oktober 2019 (E. 3.4), welche die RAD-Ärzte ihrer Einschätzung zugrunde legten.
So erweist sich die Befunderhebung von Dr. Z.___, welche nach seinen Angaben dem AMDP-System entsprechend erfolgt sei (Urk. 7/17/23-29, S. 1), als äusserst rudimentär und nicht AMDP-konform. Unter dem psychischen Befund finden sich keinerlei Angaben zu allfälligen Störungen der Affektivität und die Erhebungen zu allfälligen Antriebsstörungen erschöpfen sich in der Feststellung, der Antrieb sei während der eineinhalbstündigen psychiatrischen Exploration unbeeinträchtigt gewesen (Urk.7/17/28). Trotz vom Beschwerdeführer geklagter zunehmender Müdigkeit seit Anfang 2019 und damit einhergehender erhöhter Schlafbedürftigkeit (Urk. 7/17/27) und den Diagnosen einer Hypersomnie im Rahmen einer depressiven Episode im Bericht von Dr. N.___ vom 2. Mai 2019
(E. 3.1) sowie damit übereinstimmender Diagnostik im Bericht von Dr. H.___ vom 27. Mai 2019 (E. 3.3) verzichtete Dr. Z.___ auf eine störungsspezifisch angezeigte sorgfältige Erhebung der diesbezüglichen Befunde. Sein Ausschluss einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden depressiven Symptomatik kann angesichts dessen nicht als durch die erhobenen Befunde begründet und nachvollzogen werden. Der Ausschluss einer relevanten Erschöpfungssymptomatik einzig unter Hinweis darauf, dass während der Untersuchung keine Müdigkeit feststellbar gewesen sei, greift im Falle des Beschwerdeführers ausserdem offensichtlich zu kurz.
Zudem stellte Dr. Z.___ trotz eines unauffälligen und weitgehend normalen psychischen Befundes (Urk. 7/17/23-29 S. 6 Ziff. 3) dennoch verschiedene psychische Diagnosen (akzentuierte Persönlichkeitszüge, Dysthymia, Broken-Home-Kindheit, Verdacht auf einen schädlichen Gebrauch von Alkohol), ohne dass sich diese in seinem Befund widerspiegeln würden oder Dr. Z.___ diese nachvollziehbar hergeleitet hätte. Wenngleich Dr. Z.___ die Diagnosen als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit taxierte, hätten dieselben nach einer nachvollziehbaren Begründung verlangt. Auch ist hinsichtlich des von ihm geäusserten Verdachts eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol zu bemerken, dass das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 die bisherige Rechtsprechung fallen liess, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Zumindest hätte also diesem Verdacht nachgegangen werden müssen.
4.2.3 Da nach dem Gesagten zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit sowohl der RAD-Stellungnahme vom März 2021 (vgl. E. 4.2.1) als auch an der Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 3. Oktober 2019 (vgl. E. 4.2.2) bestehen, hätte die Beschwerdegegnerin nicht auf deren Einschätzungen abstellen dürfen (E. 4.1).
4.2.4 Sodann lässt sich auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte die Arbeitsfähigkeit aufgrund allfälliger psychischer Einschränkungen nicht rechtsgenüglich feststellen:
Dr. I.___ attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund des von ihr diagnostizierten chronischen Müdigkeitssyndroms gemäss ICD-10 G93.3 und einer zunächst nur leicht bis mittelgradigen Depression eine sehr hohe Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % respektive 80 % seit 27. Januar 2020 und eine auf 30 bis 40 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (E. E. 3.7 und E. 3.9). Dies, ohne nachvollziehbar darzulegen, weshalb sich die gestellten Diagnosen derart erheblich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die RAD-Ärzte wiesen sodann in ihrer Stellungnahme vom März 2021 (E. 3.10) zu Recht auf gewisse Unstimmigkeiten in der Diagnosestellung hin, so dass sich auch hierzu weitere Abklärungen aufdrängen. Daneben lassen sich den Berichten von Dr. I.___ die Auswirkungen der vorhandenen psychosozialen Faktoren auf das Beschwerdebild des Beschwerdeführers nicht abschliessend entnehmen, was jedoch zur Feststellung verselbständigter psychischer Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notwendig ist (vgl. E. 3.5, E. 3.7, E. 3.9 und E. 3.10; BGE 141 V 182 E. 4.3.; Urteil des Bundesgericht 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Nachdem auf die Beurteilungen von Dr. I.___ nicht abgestellt werden kann, diejenigen von Dr. H.___ und Dr. J.___ (E. 3.3 auf E. 3.6) fachfremd erfolgten und der Bericht der Hochgebirgsklinik B.___ vom 16. September 2021 zu einem Aufenthalt nach Erlass des angefochtenen Entscheids erging und zudem lediglich zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit Stellung nahm (Urk. 10 S. 6), erweist sich eine psychiatrische Exploration des Beschwerdeführers als unabdingbar.
4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 unten) besteht dagegen kein Anlass zu weiterführenden somatischen Abklärungen.
Hinweise auf eine langandauernde invalidenversicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit aufgrund somatischer Leiden liegen nicht vor. Dr. C.___ und die Assistenzärztin Neurologie D.___ vom Neurozentrum E.___ stellten in ihrer Untersuchung keine Hinweise auf allfällige neurologische Ausfälle respektive eine organische Ursache der Hypersomnie fest (E. 3.1). Dementsprechend ist denn auch das von ihnen erwähnte monokuläre Doppelbild, welches in späteren medizinischen Berichten keine Erwähnungen mehr fand, diagnostisch im Rahmen der depressiven Episode aufgelistet worden (Urk. 7/17/7-8). Auch bieten die Akten keinen Anlass zu weiteren Abklärungen im Hinblick auf eine organische Ursache des diagnostizierten chronischen Müdigkeitssyndroms zum Beispiel in Form einer entzündlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems (vgl. zur Massgeblichkeit dieser Abgrenzung im Hinblick auf die Notwendigkeit eines strukturierten Beweisverfahrens: SVR 2018 IV Nr. 31, Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.3 mit Hinwiesen). So erachteten die Ärzte des Neurozentrums E.___ Abklärungen im Zusammenhang mit der im Jahr 2016 erlittenen Borreliose denn auch nicht als notwendig (Urk. 7/33/15-16). Dr. J.___ wies diagnostisch zudem auf ein, wenn auch nur mildes OSAS hin, ohne jedoch die Frage zu Funktionseinschränkungen beantworten zu können (E. 3.6). Nachdem die Besprechung im interdisziplinären Rapport für Schlafstörungen des Universitätsspitals A.___ und die nachfolgenden Abklärungen sowie Konsultationen in der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals A.___ zu keiner diesbezüglichen Diagnose mehr führten (vgl. dazu: Urk. 3 und 7/33/40-43), erübrigen sich auch hierzu Weiterungen. Dr. K.___ hielt sodann fest, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht nicht limitiert ist (E. 3.8).
4.4 Zusammengefasst erweist sich der medizinische Sachverhalt als in psychiatrischer Hinsicht ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 23. März 2021 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurückzuweisen, welches erlaubt, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Leistungsfähigkeit unter Ausschluss allfällig mitwirkender psychosozialer Faktoren sowie im Lichte der massgeblichen Standardindikatoren zu beurteilen.
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen.
5.2 Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien nach Ermessen auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin ist in der Folge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in diesem Umfang zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller