Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00311
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 25. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1974 geborene X.___ (verheiratet und Mutter von 3 Kindern, geboren 1996, 1998 und 2003) ist gelernte Coiffeuse und arbeitete zuletzt als Raumpflegerin in diversen Privat-Haushalten. Am 22. August 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Diese traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Sympany Krankentaggeldversicherung bei. Am 12. Dezember 2013 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2013, Urk. 6/18). Mit Vorbescheid vom 8. April 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/20), wogegen sie am 11. April respektive 6. Juni respektive 8. Juli 2014 Einwand erhob (Urk. 6/22, Urk. 6/26-30 und Urk. 6/41-42). Daraufhin teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei und diese bei Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin speziell Rheumatologie, und Dr. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgen werde (Urk. 6/58). Nach durchgeführtem Einigungsverfahren (Urk. 6/60 und Urk. 6/63-64) hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 an den mit Schreiben vom 17. März 2015 neu mitgeteilten Gutachtern -Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin speziell Rheumatologie - fest (Urk. 6/65). Am 24. August 2015 wurde das bidisziplinäre (psychiatrische und rheumatologische) Gutachten erstattet (Urk. 6/74), wozu sich die Versicherte am 2. Februar 2016 vernehmen liess (Urk. 6/75-77 und Urk. 6/81). In der Folge liess die IV-Stelle X.___ in der Klinik für Neurologie des C.___ neurologisch und neuropsychologisch begutachten (C.___-Gutachten vom 6. Januar 2017, Urk. 6/105). Mit Eingabe vom 13. März 2017 nahm die Versicherte Stellung zum neurologisch-neuropsychologischen Gutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 6/107). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/110 und Urk. 6/113) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/116). Die dagegen am 22. Januar 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 6/119) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2018.00082 vom 26. Juni 2018 ab (Urk. 8/187).
1.2 Am 2. November 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/129, unter Beilage von Berichten des D.___ vom 14. August und vom 16. Oktober 2020, Urk. 6/127). Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2020 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht (Urk. 6/133), auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten, da sie nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Leistungsabweisung wesentlich verändert hätten. Dagegen erhob X.___ am 15. Januar 2021 unter Nachreichung diverser Arztberichte Einwand (Urk. 6/137 und Urk. 6/139-142). Mit Verfügung vom 23. März 2021 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 10. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und das Gesuch materiell zu prüfen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-149), was der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 262 E. 3, 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Die mit den eingereichten Berichten beschriebenen Diagnosen (Fibromyalgie, Angststörung und rezidivierende Depression) stellten lediglich eine andere Beurteilung der bereits im Rahmen der früheren Begutachtungen festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar.
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), durch die eingereichten Arztberichte (Urk. 6/127 und Urk. 6/139-142) sei eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, insbesondere aus psychiatrischer Sicht, glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb anzuweisen, auf die Neuanmeldung einzutreten und weitere Abklärungen zu tätigen.
2.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2021 (Urk. 2) ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 2. November 2020 nicht eingetreten. Prozessthema bildet daher einzig der Nichteintretensentscheid. Dabei ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2021 im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft dargetan hat, dass sich ihr Gesundheitszustand beziehungsweise Invaliditätsgrad seit Erlass der letzten rechtskräftigen leistungsabweisenden Verfügung vom 5. Dezember 2017, welche mit Urteil IV.2018.00082 vom 18. Juni 2018 (Urk. 6/121) bestätigt wurde, relevant verschlechtert hat.
3.
3.1 Im rechtskräftig gewordenen Urteil IV.2018.00082 vom 18. Juni 2018 überprüfte das Gericht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente im Zeitpunkt der damals angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2017 im Rahmen der damaligen erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug, bei der die IV-Stelle das Leistungsbegehren - im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 24. August 2015 (Urk. 6/74) und das neurologisch-neuropsychologischen C.___-Gutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 6/105) – abgewiesen hatte.
3.2 Das hiesige Gericht kam im Urteil IV.2018.00082 vom 18. Juni 2018 (Urk. 6/121) zum Schluss, dass beide Gutachten den erforderlichen Kriterien entsprächen und diesen deshalb grundsätzlich volle Beweiskraft zukomme (vgl. E. 4.1 im Urteil IV.2018.00082).
So verwies das Gericht im besagten Urteil IV.2018.00082 auf die Feststellung des begutachtenden Rheumatologen Dr. B.___ im bidisziplinären (rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten (Urk. 6/74), dass bei der Beschwerdeführerin kein somatischer Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, ausgewiesen sei. So bestehe weder klinisch noch radiologisch ein Korrelat, welches das Ausmass und die subjektiv beschriebene Limitierung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden erklären könne. Da die klinisch-rheumatologische Untersuchung von Diskrepanzen und deutlichen Hinweisen für eine bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitierung begleitet gewesen sei, überzeuge auch die gutachterliche Schlussfolgerung, dass das geschilderte Beschwerdeausmass rheumatologisch-somatisch nicht nachvollziehbar sei. Sogar der behandelnde Hausarzt Dr. E.___ habe in seinem Bericht vom 21. Oktober 2013 (vgl. Urk. 6/15) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin schmerzbedingt eingeschränkt sei, dass aber keine wesentlichen objektiven Befunde vorlägen. Zudem habe auch konventionell-radiologisch und laborchemisch kein Hinweis auf eine Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis gefunden werden können (vgl. Urk. 6/13 S. 1-2). Mangels objektivierbarer rheumatologischer Befunde attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeder leichten bis zeitweise mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, so auch in der angestammten Teilzeit-Tätigkeit im Reinigungsdienst (E. 4.2.1).
Ebenfalls habe gemäss Urteil IV.2018.00082 Dr. A.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/74) überzeugend ausgeführt, dass zwar eine psychische Beeinträchtigung des Wohlbefindens vorliege, dass es sich dabei aber um keine eigenständige psychische Erkrankung handle, und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe. So habe er mangels Vorliegen von Kardinalsymptomen gemäss ICD-10 eine Depression ausgeschlossen, was sich aus der dargelegten Befundlage ergebe. Bei genügend festgestellten Ressourcen (soziale Partizipation und Aktivitäten) und fehlenden emotionalen respektive psychosozialen Problemen habe gutachterlicherseits auch eine somatoforme Schmerzstörung ausgeschlossen werden können. Dabei seien auch bei der psychiatrischen Untersuchung Diskrepanzen und eine unkooperative Mitwirkung bei der Exploration aufgefallen, weshalb sich eine weitere psychiatrische diagnostische Zuordnung der inhaltlich nicht objektivierbaren Symptomatik zu Recht erübrige (E.4.2.2).
Ferner sei gestützt auf die umfassende Untersuchung im neurologisch-neuropsychologischen C.___-Gutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 6/105) schlüssig festgehalten worden, dass das asymmetrische multilokuläre Schmerzsyndrom keinem neurologischen Krankheitsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeordnet werden könne. So habe insbesondere eine Nervenwurzelkompression ausgeschlossen werden können (vgl. MRI LWS vom 4. Oktober 2014). Auch seien die leicht- bis mittelgradigen degenerativen Veränderungen altersentsprechend und blieben ohne Krankheitswert. Dass die neurokognitive Minderleistung nicht auf einer Demenzerkrankung beruhe, sondern vor dem Hintergrund einer eher tiefen Schulbildung (8 Jahre) zu interpretieren sei, erscheine plausibel, da bisher keine dementiellen Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Auffallend seien auch hierbei die festgestellten Inkonsistenzen (E.4.2.3.).
3.3 Aufgrund der überzeugenden Feststellungen im bidisziplinären (rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten von Dr. A.___ und von Dr. B.___ (Urk. 6/74) und dem neurologisch-neuropsychologischen C.___-Gutachten (Urk. 6/105) S wurde im Urteil IV.2018.00082 schliesslich davon ausgegangen, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken, vorlagen. Der Beschwerdeführerin war demnach auch ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin in Privat-Haushalten zu 100 % zumutbar.
4.
4.1 Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 23. März 2021 (Urk. 2) Folgendes vor:
4.2 Im Bericht der F.___ Klinik vom 14. Januar 2019 (Urk. 6/142) wurde als Diagnose ein hochgradiger Verdacht auf Fibromyalgie (Erstdiagnose 27. Februar 2017) mit/bei chronisch generalisierten Schmerzen (insgesamt widespread pain index 13/19, Symptom severity scale score 6/12) und lumbospondylogenen Schmerzen (im Rahmen der Fibromyalgie erklärbar, keine radikuläre Symptomatik) notiert. Zudem beständen folgenden Nebendiagnosen:
- Substituierte Vitamin D-Hypovitaminose
- Eisenmangel ohne Anämie (Erstdiagnose 27. Februar 2017)
- Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiven Symptomen (Erstdiagnose Dezember 2014, zurzeit auch in psychiatrischer Behandlung)
Bei der Beschwerdeführerin zeige sich ein diffuses Schmerzsyndrom, praktisch im ganzen Körper sowie in jeglicher Muskulatur. Die durchgeführte physikalische Untersuchung zeige keine radikuläre provozierbare Schmerzsymptomatik, sondern hauptsächlich einen paravertebralen Schmerzfokus beidseits, welcher durch Berührung auslösbar sei. Im Jahr 2017 sei eine Abklärung Richtung Fibromyalgie durchgeführt worden, bei welcher eindeutig die Diagnose nachweisbar gewesen sei. Seither sei sie aber nicht in Behandlung für die Fibromyalgie und nun zeige sich eine Schmerzexazerbation. Beim psychisch sehr instabilen Zustand der Beschwerdeführerin stehe aktuell kein wirbelsäulenchirurgischer Eingriff im Vordergrund, sondern es sei empfohlen, die psychiatrische Therapie Richtung chronische Schmerzwahrnehmung und Distanzierung zu ergänzen.
4.3 Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des C.___ vom 24. Juni 2019 (Urk. 6/141) zuhanden des behandelnden Hausarztes Dr. med. G.___, Praktischer Arzt, wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Fibromyalgie (Erstdiagnose Februar 2017) mit/bei chronisch generalisierten Schmerzen (insgesamt White-spread-pain-Index 13/19, Symptom-Severity-Scale 6/12)
- substituierte Vitamin D3-Hypovitaminose
- Eisenmangel ohne Anämie (Erstdiagnose Februar 2017)
- differentialdiagnostisch: nutritiv, vermehrte Regelblutung
- mehrmalige Eisensubstitution durch Hausarzt
- Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiven Symptomen (Erstdiagnose Dezember 2014)
Nach der letzten ausführlichen Beurteilung am C.___ vom Februar 2017 sei bei diagnostizierter Fibromyalgie eine ambulante physiotherapeutische Behandlung sowie eine schmerzmodulierende Therapie empfohlen worden. Insgesamt zeige sich nach wie vor das Bild einer Fibromyalgie mit vordergründig extrem ausgeprägter Schmerzsymptomatik und psychischer Überlagerung. Die Beschwerdeführerin äussere sich motiviert für weitere Behandlungen inklusive aktivierender Physiotherapie und bekomme offenbar auch Unterstützung von ihrem Ehemann. Bei unzureichendem Ansprechen auf die konsequente ambulante Physiotherapie sei die Möglichkeit einer stationären komplexen Schmerztherapie diskutiert worden. Es sei diesbezüglich ein Gesuch um Kostengutsprache bei der Krankenkasse eingereicht worden. Zudem stelle sich die Frage nach einer Aufdosierung der schmerzdistanzierenden Therapie mit Amitriptylin. Die Ursache der von der Beschwerdeführerin berichteten Zuckungen bleibe unklar. Bei bekannter möglicher Interaktion zwischen Amitripylin und Tramadol mit Entwicklung von Krampfanfällen oder spontanem Klonus bis zum Serotoninsyndrom sei von der gleichzeitigen Einnahme abzuraten; entsprechend sei Zaldiar zu stoppen und stattdessen die Analgesie mit Dafalgan fortzuführen, zumal sich anamnestisch eine ähnliche Wirkung gezeigt habe. Falls die Zuckungen nach dieser Therapie persistierten, sollte eine neurologische Beurteilung in Erwägung gezogen werden.
4.4 Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Bericht vom 1. Mai 2020 (Urk. 6/139) zuhanden Dr. G.___ als psychopathologischen Befund fest, dass die wache und allseits orientierte Beschwerdeführerin im Kontakt sehr müde und erschöpft sowie teilweise unruhig wirke. Wegen ihrer Rückenschmerzen bewege sie sich und wechsle Sitzpositionen. Kognitiv wirke sie leicht reduziert. Konzentrationsschwächen seien vorhanden. Sie könne sich an wichtige Daten nicht erinnern. Vor allem das Kurzzeitgedächtnis sei reduziert. Sie sei gehemmt und das Grübeln sei vorhanden. Sie sei auf Ängste und Schmerzen (Kopf/Rücken/Beine) sowie andere somatische Beschwerden, Schwindel, Sehstörungen, Magendarmproblematik) fixiert. Es gebe keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Ein affektiver Rapport komme knapp zustande. Die Vitalgefühle seien gestört. Stimmungsmässig wirke sie gedrückt, deprimiert, agitiert und niedergeschlagen. Ratlosigkeit und Hoffnungslosigkeit seien vorhanden. Auch habe sie Schuldgefühle gegenüber ihrem Ehemann und ihren Kindern. Der Antrieb sei stark reduziert. Sie wirke müde und habe ein Morgentief. Die sozialen Kontakte seien stark reduziert und Vermeidungsverhalten sowie Unsicherheit seien gegeben. Latente suizidale Gedanken im Sinne von Ruhewünschen (aber keine konkreten Pläne) seien vorhanden. Freudlosigkeit, Appetitlosigkeit, Tagesmüdigkeit, Schwindel mit Gangunsicherheit und chronische Schmerzproblematik seien gegeben. Sie leide an Ein- und Durchschlafstörungen.
Aufgrund der klinischen Untersuchung, anamnestischen Angaben, des bisherigen Verlaufs und der aktuellen Symptomatik sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (mit fluktuierendem Verlauf) mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) sowie einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.5) bei einer chronischen Schmerzproblematik (Fibromyalgie) auszugehen. Dabei seien die typischen depressiven Symptome wie gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, fehlende Interessen/Initiative, Rückzug, Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit sowie Schmerzen vorhanden. Damit seien die Kriterien für eine depressive Episode (mindestens mittelgradig ausgeprägt im Rahmen der rezidivierenden Störung) gemäss ICD-10 erfüllt. Die Angstproblematik könne auch im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung interpretiert werden. Eine Somatisierungsstörung bei Chronifizierung der Schmerzproblematik mit anderen somatischen Beschwerden sei auch vorhanden. Aus medizinischer Sicht liege eine psychosomatische Komorbidität vor. Trotz therapeutischen Massnahmen hätten die Beschwerden beziehungsweise Einschränkungen nicht beeinflusst werden können. Wegen Erschöpfung, Schmerzen, Depression und Angst seien die Alltagsaktivitäten eher stark eingeschränkt. Ebenso die Arbeitsfähigkeit sowie Tätigkeiten im Haushalt und andere tägliche Aktivitäten seien bei der Beschwerdeführerin mittelgradig bis stark eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht sei seit Herbst 2017 und zunehmend seit Anfang 2018 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht sei seither von einer 50%igen und phasenweise bis 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (auch für eine angepasste Tätigkeit) auszugehen. Die bereits installierte Behandlung solle fortgeführt werden. Allenfalls soll eine stationäre psychosomatische Rehabilitation geprüft werden.
4.5
4.5.1 Im Bericht zur Interdisziplinären Schmerzbehandlung des D.___ vom 14. August 2020 (Urk. 6/127 S. 6 ff.) zuhanden des Hausarztes Dr. G.___ wurden folgende Gesamtdiagnosen interdisziplinär genannt:
- Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)
- Klaustrophobie (O.___ am 2. Juli 2013 und Reha-Clinic P.___ am 7. Juli 2013)
- Lumbospondylogenes Syndrom beidseits (C.___ am 10. Februar 2014) mit/bei:
- Dysfunktion des rechten Iliosakralgelenks
- Diskushernie L4/5 mit Kontakt zu L5 beidseits, diskrete Veränderungen in beiden ISG (MRI vom 4. Juni 2013)
- neue links-recessale Hernie L5/S1 mit Kontakt zu Wurzel S1 links, breitbasige Diskushernie L4/5 zu beiden Neuroforamina reichend (MRI vom 7. Oktober 2014)
- stationäre diskrete Scheuermann-Veränderungen an der unteren BWS (MRI LWS am 3. Juni 2013)
- C-förmige rechtskonvex skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule. Kleine links-recessale Hernie LWK5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links. Breitbasige Diskushernie LWK4/5 nach lateral zu beiden Neuroforamen reichend. Mässig enger Spinalkanal auf diesem Niveau. Vergleichend zum Vorbefund dürfte die Hernie LWK5/S1 neu sein, die Alteration im Segment LWK4/5 bereits vorbeschrieben. Aktuell: Verdacht auf Beschwerden im Rahmen neu aufgetretener Nervenkompression L4 (MRI LWS nativ vom 6. November 2014.
- Zervikocephales Syndrom mit/bei leichten degenerativen Veränderungen der HWS mit flachen Diskusprotrusionen C5/6 und C6/7 (MRI HWS mit Kontrastmittel vom 7. Oktober 2019)
- Epikondylopathia humeria radialis links (27. Juni 2014) differentialdiagnostisch: Epicondylitis humeri radialis
- Fibromyalgie (Erstdiagnose Februar 2017, ICD-10: M79.70) bei
- chronisch generalisierten Schmerzen, insgesamt White-spread-pain-Index 13/19, Symptom-severity-Scale 6/12 (C.___ vom 2. Juni 2019)
- Muskelschmerzen vor allem an beiden Oberschenkeln entsprechend Segmente L4 und Livdeo reticularis rechts
- HLA B27 negativ
- Substituierte Vitamin D3-Hypovitaminose (C.___ vom 2. Juni 2019)
- Eisenmangel ohne Anämie (Erstdiagnose 27. Februar 2017, C.___ vom 21. Juni 2019)
- differentialdiagnostisch: nutritiv, vermehrte Regelblutung
- mehrmalige Eisensubstitutionen durch Hausarzt
In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Ärzte des D.___ somatisch aus orthopädisch-chirurgischer Sicht fest, dass bei der Beschwerdeführerin altersentsprechende Verhältnisse im Bereich der HWS beständen. Auffallend seien die Gefühlsstörungen mit auch Brennen im Knie links mehr als rechts, die durch eine Polyneuropathie bedingt sein könnten. Im Bereich der LWS gäbe es keine eindeutig klare Pathologie. Aufgrund der multiplen Insertionstendinosen und der zervikalen Bandscheibenprotrusionen könne aus orthopädischer Sicht nur eine leichte Arbeit zugemutet werden. Die tolerierte Gehstrecke solle mindestens einmal täglich gelaufen werden, um eine weitere Dekonditionierung zu vermeiden. Aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilbar. Aus neurologischer Sicht bestehe ein chronisches (therapierefraktäres) Schmerzsyndrom (chronische Radikulopathie L5/S1 links, Schweres FMS, Spannungskopfschmerzen). Es werde eine konservative Schmerztherapie fortgesetzt. Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Psychosomatisch leide die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit 2003 an Ganzkörperschmerzen, 2013 habe sie die Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms erhalten und seit 2017 stehe die Diagnose Fibromyalgie im Raum. Infolge der chronischen Schmerzen habe die Beschwerdeführerin eine depressive Symptomatik mittelgradigen Ausmasses entwickelt, ebenso wie auch eine generalisierte Angststörung, die ihre Funktionsfähigkeit im Alltag fast vollständig einschränke. Mehrfache rehabilitative, stationäre und ambulante Behandlungen hätten zu keiner Verbesserung der chronischen Schmerzen geführt, wobei es seit zwei Jahren zu einer Zunahme der Schmerzen, insbesondere am Ellbogen und in den Beinen, gekommen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht sowohl in angestammter wie auch in leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Konsens-Beurteilung aus somatischer und psychiatrischer Sicht ergebe, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien objektiv und es gäbe keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation.
4.5.2 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 berichteten die Ärzte des D.___ (Urk. 6/127 S. 1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin über eine Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Bericht der interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 14. August 2020 (vgl. zuvor E. 4.5.1). Seit Dezember 2017 habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert, so sei 2017 erstmals eine Verdachtsdiagnose Fibromyalgie geäussert worden, welche vom C.___ 2019 nun bestätigt worden sei. Seit 2017 komme es zudem zu Zittern an Händen, Hals und Thorax. Psychiatrisch sei es zu einer Verstärkung der Angstzustände gekommen. Ab 2014 sei eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden. 2019 sei vom D.___ erstmals eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, (ICD-10: F33.1) mit symptomatischen Derealisationen ab 2020 sowie somatisch eine chronische Radikulopathie L5/S1 links, ein HWS-Syndrom sowie ein schweres FMS diagnostiziert worden. Auch im Haushalt sei es zu Veränderungen gekommen, so könne sie nach 2017 kaum mehr den Wäschekorb tragen, Boden aufwischen, da dies zu verstärkten LWS-Schmerzen, Beinschmerzen und Schulterschmerzen führe. Psychiatrisch leide sie nun deutlich an Ängsten, alleine zuhause zu bleiben. Neu seien Derealisationen im Zusammenhang mit Gedankenkreisen ums Alleinsein und das Leben nicht mehr bewältigen. Dazu sei es zu einer deutlichen Zunahme der Schmerzen sowie der Morgensteifigkeit gekommen; so brauche die Beschwerdeführerin heute über 2-3 Stunden, bis sie sich wieder einigermassen bewegen könne. Vorbestehend bereits vor 2017 habe die Beschwerdeführerin seit 2003 an Ganzkörperschmerzen (Rücken, Kopf und Gelenke) zu leiden. Seit Mitte Februar 2020 habe sie starke Schmerzen im rechten Bein. Seit Mitte März 2020 hätten sich die Rückenschmerzen sehr verstärkt. Besonders am Morgen seien die Schmerzen sehr stark. Dazu kämen Muskelverspannungen, Schlafstörungen (Einschlafen ohne Tabletten nicht mehr möglich), erhöhte Reizbarkeit, Schreckhaftigkeit, Ruhelosigkeit, Angstzustände, Nervosität, Gedankenkreisen (selbstabwertende Gedanken), Morgentief, Schwindel. Darüber hinaus leide sie an depressiven Verstimmungen, Morgentief, Neigung zum Weinen, Selbstvertrauensverlust, Selbstvorwürfe, Interessenverlust, Bewegungsbehinderungen (allgemeine Schwäche in den Beinen), Hand-, Bein- und Kopfzittern, Zuckungen - oft abends vor dem Einschlafen (unwillkürliche, abrupt einsetzende Bewegungen). Sie sei ständig müde, erschöpft und kraftlos. Die Ängste bezögen sich auf die Sorge wegen Krankheiten, Angst, alleine zuhause zu bleiben, Schreckhaftigkeit. Sie gehe wegen der Ängste selten alleine aus dem Haus und könne nicht mehr alleine ÖV fahren und könne nicht mehr alleine spazieren (mit Ausnahme zur Tankstelle in 5 Gehminuten). Sie habe Angst, in den Keller zu gehen, und dauernde Angst, jemand würde ihr Schaden zufügen. 2020 seien somit als neue Diagnosen eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und eine Klaustrophobie dazugenommen. Gestützt darauf sei die Beschwerdeführerin sowohl in angestammter wie auch in leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.
4.6
4.6.1 Dr. med. I.___, Allgemeinmedizin, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM und Vertrauensärztin SGV, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 19. November 2020 Stellung (Urk. 6/132 S. 2 f.) zu den Berichten des D.___ vom 14. August 2020 (vgl. E. 4.5.1) und vom 16. Oktober 2020 (vgl. E. 4.5.2) und führte aus, dass sie aus versicherungsmedizinischer Sicht empfehle, dass keine anhand objektiver Befunde/funktioneller Einschränkungen begründbare Verschlechterung des gesamthaften Gesundheitszustandes anzunehmen sei. So lägen somatisch im Vergleich zu den bereits gewürdigten Vorbefunden keine neuen objektiven Befunde vor, die eine verstärkte subjektive Schmerzsymptomatik erklären könnten. Psychiatrisch werde die Angststörung als neue Einschränkung thematisiert, zu der aber bereits in den vorliegenden Gutachten Stellung genommen worden sei. Eine depressive Störung - jetzt als rezidivierend beschrieben - sei bisher nicht diagnostiziert worden.
4.6.2 Nachdem im Einwandverfahren die weiteren Arztberichte (Urk. 6/139-142, vgl. zuvor E. 4.2-4) eingereicht wurden, hielt RAD-Arzt pract. med. J.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, in seiner Stellungnahme vom 1. März 2021 fest, dass sich auch mit den neu eingereichten Befunden aus versicherungsmedizinischer Sicht keine neuen medizinischen Fakten/Tatsachen ergäben. Die im Arztbericht von Dr. H.___ beschriebenen kognitiven Einschränkungen und die Konzentrationsschwäche seien bereits im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung festgestellt und entsprechend in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Auch die Segmentdegeneration auf Höhe L4/5 und Höhe L5/S1 sei bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung bekannt gewesen, welche im Rahmen der neurologischen Untersuchung vom 7. April 2020 als elektromyografischer Hinweis für eine chronische Wurzelschädigung L5 und S1 links zur Darstellung komme. Das C.___ beschreibe im Bericht vom 24. Juni 2019 weiterhin das Bild einer Fibromyalgie. Auch diese Beschwerdesymptomatik habe bereits bestanden (Urk. 6/145).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin erliess ihren Nichteintretensentscheid gestützt auf die Beurteilungen ihrer RAD-Ärzte vom 19. November 2020 (vgl. E. 4.6.1) und vom 1. März 2021 (vgl. E. 4.6.2). In ihren Stellungnahmen schlussfolgerten diese Ärzte, dass mit den neu eingereichten Berichten weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht neue medizinische Tatsachen vorlägen, die nicht bereits in den früheren Gutachten berücksichtigt worden seien. Entsprechend ergäbe sich keine begründbare Verschlechterung des gesamthaften Gesundheitszustandes.
5.2 Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die diagnostische Zuordnung der somatischen Störungen weitgehend unverändert geblieben sei (vgl. Urk. 1 S. 7), wenn auch die damals erst vermutete und nun bestätigte Fibromyalgie mit verstärkten Schmerzen wohl auch und zwar nachvollziehbarerweise zur Entwicklung einer depressiven Störung geführt habe. Es steht unbestrittenermassen fest, dass im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 24. August 2015 (Urk. 6/74) eine psychische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt verneint wurde. Dies bestätigt auch RAD-Ärztin Dr. I.___, indem sie in ihrer Stellungnahme ausführte, dass eine - als rezidivierend beschriebene - depressive Störung bisher nicht diagnostiziert worden sei (vgl. E. 4.6.1). Eine allenfalls zuvor bestehende - von den Behandlern diagnostizierte - (ängstlich-depressive) Anpassungsstörung konnte gutachterlicherseits psychopathologisch damals aber nicht mehr festgestellt werden.
Um eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, genügt nur eine andere diagnostische Einordnung nicht, sondern die veränderte Befundlage ist massgebend (vgl. E. 1.4). Die Befundlage ergibt sich aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. H.___ vom 1. Mai 2020 (vgl. E. 4.4), der bei der Beschwerdeführerin die typischen depressiven Symptome wie gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, fehlende Interessen/Initiative, Rückzug, Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit sowie Schmerzen beschreibt und somit neu eine mindestens mittelgradig ausgeprägt rezidivierende Störung diagnostiziert. Dies deckt sich mit der psychiatrischen Einschätzung der Fachperson des D.___, welche im Wesentlichen dieselben depressiven Klagen ausführlich schilderte (vgl. E. 4.5). Auch wenn gemäss Dr. H.___ die ebenfalls diagnostizierte Angstproblematik auch im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung interpretiert werden könne, ist bei der neu diagnostizierten Depression das Vorhandensein eines veränderten Gesundheitszustandes ohne Weiteres glaubhaft gemacht, wobei eine solche depressive Entwicklung im Rahmen einer Somatisierungsstörung nachvollziehbar erscheint. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 5) handelt es sich bei den neuen nachvollziehbar dargelegten Befunden samt Diagnosen nicht bloss um eine andere Beurteilung derselben gesundheitlichen Beeinträchtigung. Ob und in welchem Ausmass sich dieses psychische Leiden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, wird sich im Rahmen einer materiellen Prüfung zeigen. Die Beschwerdegegnerin hätte daher auf die Neuanmeldung eintreten müssen.
5.3 Folglich ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 23. März 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, über die Neuanmeldung materiell zu befinden.
6.
6.1 Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
6.2 Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. März 2021 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 2. November 2020 materiell befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger