Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00313
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 27. Oktober 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der ... geborene X.___ war seit .... 2003 als Profisportler bei der Y.___ (Z.___) angestellt (von ... 2011 bis ... 2013 beim A.___, Urk. 6/21/5). Am ... 2014 erlitt er im Spiel gegen B.___ einen Ellenbogencheck gegen den Kopf und dadurch seine bereits sechste Commotio cerebri. Die Profisportlerkarriere musste er nach dem Unfall beenden. Am 17. September 2010 erwarb er berufsbegleitend das Handelsdiplom. Im Herbst 2014 begann er eine einjährige Weiterbildung und schloss diese am 10. November 2015 mit dem höheren Wirtschaftsdiplom VSK HWD ab. Ab August 2015 besuchte er eine dreimonatige Weiterbildung als Sachbearbeiter Immobilien-Bewirtschafter KS/HEV. Ab 1. September 2015 absolvierte er ein einjähriges Praktikum in der Bewirtschaftung bei der C.___ AG, dies zunächst in einem 80 %- und ab Januar 2016 in einem Vollpensum. Per 1. September 2016 wurde er von der C.___ AG in einem 100 %-Pensum als Sachbearbeiter Bewirtschaftung fest angestellt. Seit 1. September 2017 ist er bei der D.___ AG als Junior Immobilienbewirtschafter mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % angestellt und befindet sich berufsbegleitend in der Ausbildung zum Eidgenössischen Immobilienbewirtschafter. Die zuständige Unfallversicherung schloss den Fall per 30. September 2016 ab, stellte ihre Leistungen ein (Taggeldleistungen per 31. August 2016, Heilungskosten per 30. September 2016) und verneinte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen. Die vom Versicherten gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Juni 2020 (Prozess-Nr. UV.2018.00292) gut und stellte fest, dass der Versicherte ab 1. September 2016 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 47 % basierende Invalidenrente hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2018.00292 vom 10. Juni 2020, Urk. 6/40, und Urk. 6/21/4). Die von der Unfallversicherung dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_563/2020 vom 7. Dezember 2020 ab.
1.2 Am 22. Juni 2015 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf die erlittene Hirnerschütterung sowie Seh- und Konzentrationsprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog insbesondere die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/7). Mit «Keine Kostengutsprache für Umschulung» betitelter Verfügung vom 4. August 2016 (Urk. 6/33) prüfte sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen und wies das Leistungsbegehren ab. Mit Schreiben vom 27. September 2020 (Urk. 6/41) stellte der Versicherte der IV-Stelle das Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Juni 2020 zu und bat sie, den Rentenanspruch ebenfalls zu prüfen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/43 und Urk. 6/44) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. März 2021 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Mai 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung vom 4. August 2016 revisionsweise aufzuheben. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, seinen Leistungsanspruch gestützt auf sein Leistungsbegehren vom 22. Juni 2015 zu prüfen und sie sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Rentenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 47 %. Am 21. Juni 2021 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 23. August 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf das Einreichen einer Replik verzichte (Urk. 8), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 23. März 2021 (Urk. 2) damit, dass das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers am 4. August 2016 abgewiesen worden sei. Dabei sei unter anderem verfügt worden, dass er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Dies bedeute, dass sowohl der Anspruch auf Berufliche Massnahmen als auch auf eine Rente geprüft und abgewiesen worden sei. Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1. Oktober 2020 sei keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht worden. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 10. Juni 2020 stelle keine Veränderung des massgebenden Sachverhaltes dar, weshalb auf das Zusatzgesuch nicht eingetreten werde.
Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 5), die Rentenprüfung sei mit Verfügung vom 4. August 2016 abgeschlossen worden. Der in der Verfügung durchgeführte Einkommensvergleich habe eine Lohneinbusse von weniger als 20 % ergeben, was einen Anspruch auf Umschulung und noch vielmehr auf eine Invalidenrente ausschliesse. Der Beschwerdeführer sei insgesamt imstande, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Weder das Urteil des Sozialversicherungsgerichts noch des Bundesgerichts würden eine Veränderung des massgebenden Sachverhalts darstellen.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe sich am 19. Mai 2015 zur Früherfassung bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Diese habe mit ihm anschliessend die Unterstützung durch sie bei der Stellensuche besprochen, falls die Sportlertätigkeit nicht mehr möglich sei. Daraufhin habe er am 22. Juni 2015 die Anmeldung für berufliche Integration/Rente eingereicht. In der Folge habe sich das Verfahren auf die Frage des Anspruchs auf Eingliederungs- beziehungsweise Umschulungsmassnahmen beschränkt. Im Vorbescheid sei in Aussicht gestellt worden, die Kostengutsprache für Umschulung abzulehnen. Auch die Verfügung vom 4. August 2016 sei mit «Keine Kostengutsprache für Umschulung» betitelt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits die Ausbildung zum Immobilienbewirtschafter absolviert und die Kosten seien überschaubar gewesen. Er sei damals nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe keinen Anlass gesehen, die Verfügung anzufechten. In der Folge sei das Dossier von der Berufsberaterin intern zur Rentenprüfung weitergegeben worden, am 8. August 2016 sei das Feststellungsblatt erstellt, ein Vorbescheid respektive eine Verfügung über den Rentenanspruch anschliessend aber nicht erlassen worden. Eine Prüfung der medizinischen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sei nie vorgenommen worden. Ohne eine solche habe die Rentenprüfung gar nicht abgeschlossen werden können (S. 3-5 und S. 7-11). Er habe das Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Juni 2020 der Beschwerdegegnerin zugestellt und sie darum ersucht, seinen Rentenanspruch nun ebenfalls festzulegen, dies gestützt auf die ursprüngliche Anmeldung, welche noch nicht abgeschlossen worden sei. Dieses Schreiben könne nicht als Neuanmeldung behandelt werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin widerspreche - aus näher dargelegten Gründen - dem Grundsatz von Treu und Glauben (S. 6 und S. 9-10).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 22. Juni 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 6/4). Am 21. August 2015 erklärte er der Beschwerdegegnerin, er absolviere einen dreimonatigen Immobilien-Kurs (Weiterbildung Sachbearbeiter Immobilien-Bewirtschafter KS/HEV, vgl. Urk. 6/21/4), den er selber finanziere. Dieser habe letzte Woche gestartet. Die Beschwerdegegnerin klärte ihn über den möglichen Anspruch auf berufliche Massnahmen beziehungsweise eine Umschulung auf, woraufhin sich der Beschwerdeführer an einem Gespräch bei der Berufsberatung interessiert zeigte (Urk. 6/35/2).
Am 7. Oktober 2015 führte die Beschwerdegegnerin mit ihm ein Erstgespräch zur Abklärung seiner beruflichen Situation durch (vgl. Urk. 6/20 und Urk. 6/34/2). Dabei brachte der Beschwerdeführer das Anliegen vor, von der Beschwerdegegnerin bei seiner Ausbildung zum Immobilienbewirtschafter unterstützt zu werden (Urk. 6/34/3, vgl. auch Urk. 6/27).
Am 21. November 2015 beziehungsweise 5. Januar 2016 nahm der RAD Stellung zu Eingliederungsmassnahmen (Art. 17 IVG, Umschulung, berufliche Massnahmen; Urk. 6/32).
Nach dem Erstgespräch hatte der Beschwerdeführer mehrfach Kontakt mit der für ihn bei der Beschwerdegegnerin zuständigen Berufsberaterin (vgl. Urk. 6/34/3-4), welche ihm mit E-Mail vom 27. April 2016 erklärte, dass er aufgrund einer Lohneinbusse von weniger als 20 % keinen Anspruch auf eine Umschulung habe (Urk. 6/34/4). Mit am selben Tag erlassenem und mit «Keine Kostengutsprache für Umschulung» betiteltem Vorbescheid (Urk. 6/28, im Aktenverzeichnis betitelt als «VB berufl. Eingliederungsm / keine US angezeigt») teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe den Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft. Dazu gab sie die gesetzlichen Grundlagen (Art. 17 IVG - Umschulung) wieder und führte unter anderem aus, versicherte Personen hätten Anspruch auf eine Umschulung, wenn der dauernde, invaliditätsbedingte Minderverdienst mindestens 20 % betrage. Diese Voraussetzung sei beim Beschwerdeführer - aus näher dargelegten Gründen - nicht erfüllt. Dies bedeute, dass kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe und eine Weiterausbildung als Immobilienbewirtschafter von der Beschwerdegegnerin nicht unterstützt werden könne. Die Beschwerdegegnerin verfügte deshalb, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
Mit E-Mail vom 1. beziehungsweise 4. Mai 2016 erhob der zu diesem Zeitpunkt unvertretene Beschwerdeführer bei der für ihn bei der Beschwerdegegnerin zuständigen Berufsberaterin Einwand und teilte ihr mit, er habe das Schreiben bezüglich «Vorbescheid Anspruch Umschulung» erhalten, sei mit diesem jedoch nicht einverstanden, da er nach dem Abstieg der Z.___ den Klub innerhalb der höchsten Liga gewechselt hätte und von einem mindestens gleich hohen Einkommen ausgehe (Urk. 6/34/5).
Mit «Keine Kostengutsprache für Umschulung» betitelter Verfügung vom 4. August 2016 (Urk. 6/33, im Aktenverzeichnis betitelt als «Verfügung berufl. Einglied / Keine US angezeigt») hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren mit derselben Begründung wie im Vorbescheid ab.
Am 8. August 2016 erstellte die Beschwerdegegnerin das Feststellungsblatt für den Beschluss (Urk. 6/35). Mit Eingabe vom 27. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um eine Prüfung seines Rentenanspruchs (Urk. 6/41).
3.2 Aus dem dargelegten Ablauf ergibt sich, dass der Fokus der Interaktionen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin stets und einzig auf Eingliederungsmassnahmen und dabei insbesondere auf einer Umschulung des Beschwerdeführers zum Immobilienbewirtschafter lag. So ist der Stellungnahme des RAD, dem Aktenverzeichnis, dem Betreff und dem einleitenden Satz von Vorbescheid und Verfügung sowie den darin wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin lediglich einen Anspruch auf eine Umschulung, nicht aber auf eine Rente prüfte. Entsprechend wurde das Dossier des Beschwerdeführers nach Erlass der Verfügung «Keine Kostengutsprache für Umschulung» von einer weiteren Angestellten der Beschwerdegegnerin bearbeitet und am 8. August 2016 ein Feststellungsblatt für den Beschluss erstellt (vgl. Urk. 6/35). Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen wäre, dass sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers bereits rechtsgültig entschieden hat. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, zunächst lediglich den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen, entspricht denn auch dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente».
Einzig im letzten Satz von Vorbescheid und Verfügung wurde der Begriff Rente überhaupt erwähnt, erwähnte die Beschwerdegegnerin doch dort, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde und der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Daraus kann jedoch aufgrund der dargelegten Umstände nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin damit über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers rechtsgültig und abschliessend entschieden hat. Denn es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht anwaltlich vertreten war. Von der Anmeldung zur Früherfassung bis zur Zustellung des Vorbescheides verging beinahe ein Jahr, während welchem ein allfälliger Rentenanspruch nie thematisiert wurde, auch in seinen Einwänden äusserte sich der Beschwerdeführer dazu nicht. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung betreffend «Keine Kostengutsprache für Umschulung» hatte er bereits eine dreimonatige Weiterbildung zum Sachbearbeiter Immobilien-Bewirtschafter selbst finanziert und abgeschlossen und trat am 1. September 2016 bei der C.___ AG eine Festanstellung als Sachbearbeiter Bewirtschaftung an. In Anbetracht dieser Gegebenheiten kann nicht erwartet werden, dass ihm bewusst gewesen sein muss, dass er bei Verzicht auf eine kostenpflichtige Anfechtung der Verfügung nicht nur auf eine Rückerstattung der Weiterbildungskosten, sondern - zumindest bei fehlender erheblicher Veränderung der Verhältnisse - auch auf jeglichen Rentenanspruch verzichtete. Ebenso wenig konnte ihm als Laie bewusst sein, dass bei einem aufgrund eines zu geringen Invaliditätsgrads verneinten Anspruch auf eine Umschulung auch die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht vorliegen, waren doch Vorbescheid und Verfügung keinerlei rechtlichen Ausführungen dazu zu entnehmen.
Da somit bislang keine rechtsgültige Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte, war es unzulässig, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. September 2020 (Urk. 6/41) als Neuanmeldung zu qualifizieren und darauf mangels einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Änderung der Verhältnisse nicht einzutreten. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin den mit Anmeldung vom 22. Juni 2015 (Urk. 6/4) geltend gemachten Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 10. Juni 2020 (Urk. 6/40, Prozess-Nr. UV.2018.00292) beziehungsweise des Urteils des Bundesgerichts 8C_563/2020 vom 7. Dezember 2020 prüfen müssen.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) sowie nach Einsicht in die Kostennote vom 23. August 2021 (Urk. 8) auf Fr. 3‘160.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwert-steuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen materiell prüfe.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 3'160.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anjushka Früh
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher