Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00316
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 21. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Advokat Cédric Robin
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1979, war während mehrerer Jahre in Temporäranstellungen als Dachdecker tätig (vgl. Urk. 7/6-7, Urk. 7/8 Ziff. 3, Urk. 7/9 Ziff. 4), als am 6. November 2020 die Meldung zur Früherfassung erfolgte (Urk. 7/8). Nach einem Standortgespräch am 19. November 2020 (Urk. 7/9) meldete sich der Versicherte am 21. November 2020 unter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/37-38, Urk. 7/40, Urk. 7/42) mit Verfügung vom 30. März 2021 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/47 = Urk. 2). Am 16. April 2021 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, er habe am 12. Januar 2021 einen Unfall erlitten, welcher beim Entscheid nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 7/53). Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 hielt die IV-Stelle an der erlassenen Verfügung fest (Urk. 7/54).
2. Der Versicherte erhob am 10. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2021 (Urk. 2) und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Rentenleistungen zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 9. August 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte ein (Urk. 9-10/1-2), welche der Beschwerdegegnerin am 26. August 2021 zugestellt wurden (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2021 aus, seit dem 6. Februar 2020 sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Dachdecker vollständig arbeitsunfähig. Bereits vor Ablauf der Wartezeit habe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, ohne häufiges Arbeiten im Knien, bestanden (Urk. 2 S. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 4 % bestehe kein Rentenanspruch. Ebenso habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Umschulung, da er keine Ausbildung absolviert habe und die Lohneinbusse in einer angepassten Tätigkeit unter 20 % liege. Allenfalls bestehe ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei kein Gesundheitszustand ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit langfristig beeinträchtige (S. 2).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, nach dem erneuten Unfall sei eine Arbeitsunfähigkeit bis 22. Februar 2021 attestiert worden, über eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit lägen keine Berichte vor. Es sei daher davon auszugehen, dass der Unfall keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit verursacht habe (Urk. 6).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer am 10. Mai 2021 geltend (Urk. 1), in seiner angestammten Tätigkeit als Dachdecker sei er seit dem 6. Februar 2020 vollständig arbeitsunfähig (S. 4 Rz 5). Der Hausarzt habe zwar bestätigt, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei, dies jedoch nicht weiter begründet (S. 4 Rz 6). Demgegenüber habe der behandelnde Facharzt die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Januar 2021 noch nicht festlegen können, da ein stabiler Endzustand noch nicht erreicht sei (S. 5 Rz 7). Die Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid einzig auf den Bericht des Hausarztes gestützt und habe damit ihre Abklärungspflicht verletzt (S. 5 Rz 8). Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass er sich am 12. Januar 2021 einen Oberschenkelbruch zugezogen habe, welcher operativ habe versorgt werden müssen (S. 6 oben).
Mit Schreiben vom 9. August 2021 teilte der Beschwerdeführer sodann mit, die Ärzte des Spitals Z.___ hätten eine seit dem 22. Februar 2021 andauernde, vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, weshalb der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden könne (Urk. 9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat, und falls ja, ob ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers besteht.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 6. Dezember 2019 folgende Diagnosen (Urk. 7/31 S. 1):
- rezidivierend aktivierte Gonarthrose rechts
- mediale Gonarthrose mit fortgeschrittener Degeneration des zum Teil fragmentierten medialen Meniskus auf Höhe des Hinterhorns, Chondromalazie Grad III-IV am medialen Kniekompartiment, Chondropathie patellar Grad III, fortgeschrittene mukoide Degeneration des vorderen Kreuzbandes, ausgeprägter Gelenkerguss suprapatellär sowie grosse Bakerzyste (MRI 3. Dezember 2019)
- rezidivierende Gonitis im Rahmen der laborchemisch festgestellten CPPD Ablagerungskrankheit (Punktatuntersuchung 1. Juni 2019)
Der in einem Pensum von 100 % als Dachdecker tätige Beschwerdeführer leide seit fünf Jahren an rezidivierenden Beschwerden im rechten Kniegelenk, wobei die Beschwerden durch die Arbeitsabläufe als Dachdecker aber auch spontan ohne einen eruierbaren Auslöser verstärkt würden. Es liege eine rezidivierend aktivierte medial betonte Gonarthrose mit einer Meniskusläsion im Hinterhorn und einer mukoiden Degeneration des vorderen Kreuzbandes vor. Es handle sich um eine gemischte Problematik mit den degenerativen Veränderungen und der rezidivierend auftretenden Gonarthritis bei bekannter CPPD Ablagerungskrankheit (S. 1). Es sei davon auszugehen, dass die Arbeit als Dachdecker langfristig nicht mehr zumutbar sei. Eine Umschulung sei unverzüglich in die Wege zu leiten (S. 2).
3.2 Die Ärzte des Spitals Z.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 8. September 2020 eine isoliert mediale Gonarthrose rechts bei Genua vara (Urk. 7/27 S. 1) und hielten fest, bei nahezu vollständig aufgebrauchtem medialen Knorpel bestehe die Indikation zur valgisierenden Osteotomie. Es sei davon auszugehen, dass eine femorale Osteotomie eine deutliche Beschwerdebesserung bringe. Längerfristig sei nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Dachdecker arbeiten könne (S. 2).
Am 14. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer operiert (vgl. Operationsbericht, Urk. 7/28), wobei die Ärzte im Austrittsbericht vom 21. Oktober 2020 einen komplikationslosen postoperativen Verlauf beschrieben. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand in die ambulante Behandlung entlassen worden (Urk. 7/29 S. 1).
Nach einer Verlaufskontrolle hielten die Ärzte des Z.___ am 3. Dezember 2020 fest, der Beschwerdeführer habe sich an die Teilbelastung gehalten und besuche die Physiotherapie. Seitdem er etwas mehr aktiv sei, sei das rechte Knie leicht angeschwollen. Schmerzen habe er wenig (Urk. 7/30 S. 1). Insgesamt sei der Beschwerdeführer zufrieden. Ab sofort sei ein Übergang zur Vollbelastung möglich. Sollten Beschwerden persistieren, könne anlässlich der nächsten Kontrolle eine Infiltration besprochen werden. Bis zur nächsten Kontrolle sei die Arbeitsunfähigkeit verlängert worden (S. 2).
3.3 Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Januar 2021 die bekannte isoliert mediale Gonarthrose rechts bei Genua vara, Status nach wiederholter Punktion/ Infiltration, laborchemisch gesicherter Pseudogicht (CPPD) sowie Valgisationsosteotomie des distalen Femur rechts am 13. Oktober 2020 (Urk. 7/26 Ziff. 2.5). Die letzte Konsultation habe am 27. Oktober 2020 stattgefunden (Ziff. 1.1). Trotz durchgeführter Operation seien wiederkehrende Kniebeschwerden zu erwarten. Für die Arbeit als Dachdecker bestünden aufgrund der Instabilität der Kniegelenke zusätzlich Sicherheitsbedenken (Ziff. 2.7). Es seien keine weiteren Behandlungen geplant, wichtig sei eine Reduktion der Belastungen der Kniegelenke (Ziff. 2.8). Seit der Operation sei in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr erlangt worden. Längerfristig sei diese nicht mehr zumutbar (Ziff. 4.1). Bei angepasster Tätigkeit bestehe eine normale Arbeitsfähigkeit (Ziff. 4.2).
3.4 Die Ärzte des Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 5. Januar 2021 bei unveränderten Diagnosen (Urk. 7/24 Ziff. 2.5) fest, aktuell sei der Beschwerdeführer in regelmässiger knieorthopädischer Behandlung, die nächste Konsultation sei in drei Monaten geplant, die Abschlusskontrolle ein Jahr postoperativ im Oktober 2021 (Ziff. 1.2). In der bisherigen Tätigkeit als Dachdecker bestehe seit dem 6. Februar 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer berichte, dass er immer noch nicht vollständig beschwerdefrei sei. Es komme belastungsunabhängig immer wieder zu einem Anschwellen des rechten Kniegelenks (Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer gehe ohne Gehstöcke und zeige ein weitgehend hinkfreies und flüssiges Gangbild (Ziff. 2.4). Ziel des Eingriffs sei die Steigerung der Belastbarkeit des Kniegelenks gewesen. Ob der Beschwerdeführer in Zukunft in der schweren Tätigkeit als Dachdecker wieder voll arbeitsfähig werde, sei jedoch fraglich, insbesondere auch, da vorgängig bereits eine längere Arbeitslosigkeit bestanden habe (Ziff. 2.7). Aktuell sei der Beschwerdeführer noch in der frührehabilitativen Phase, sodass ein stabiler Endzustand noch nicht erreicht sei. Die Frage nach der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit könne zu diesem Zeitpunkt nicht abschliessend beantwortet werden (Ziff. 4.2). Aus sprachlichen Gründen, aufgrund der vorbestehend längeren Dauer der Arbeitslosigkeit sowie der vorhandenen Probleme am Bewegungsapparat werde eine Eingliederung wahrscheinlich schwierig (Ziff. 4.3).
3.5 In ihrem Bericht vom 18. Januar 2021 (Urk. 7/52/3-4 = Urk. 3) führten die Ärzte des Z.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, aus, der Beschwerdeführer habe sich am 12. Januar 2021 bei einem Sturz auf Glatteis eine dislozierte, periimplantäre Femurschaftspiralfraktur rechts zugezogen. Zusätzlich bestehe ein schädlicher Alkoholkonsum. Nach der operativen Versorgung und Instruktion der Teilbelastung durch die Physiotherapie sei der Beschwerdeführer am 18. Januar 2021 schmerzkompensiert und mit trockenen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden (S. 1).
3.6 Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 30. April 2021 attestierte die Ärztin des Z.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 30. Mai 2021 für schwere körperliche Tätigkeiten. Bürotätigkeiten und sitzende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer ab dem 22. Februar 2021 vollumfänglich zumutbar (Urk. 10/1).
Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 29. Juli 2021 hielt die Ärztin des Z.___ aufgrund des Unfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 14. Juli bis 1. August 2021 fest (Urk. 10/2).
4.
4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer an einer isoliert medialen Gonarthrose rechts leidet, welche am 13. Oktober 2020 operiert wurde, und sich bei einem Unfall am 12. Januar 2021 einen Oberschenkelbruch rechts zugezogen hat (E. 3.2-4). Aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist sodann weiter unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte, schwere Tätigkeit als Dachdecker seit dem 6. Februar 2020 nicht mehr zugemutet werden kann (E. 2.1-2).
4.2 Was sodann die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrifft, führten die behandelnden Ärzte des Z.___ am 5. Januar 2021 aus, der stabile Endzustand sei noch nicht erreicht und die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne noch nicht beurteilt werden. Die Ärzte hielten jedoch auch fest, der Beschwerdeführer gehe ohne Gehstöcke und zeige ein weitgehend hinkfreies und flüssiges Gangbild (E. 3.4). Sowohl die Knieoperation als auch die Operation des Oberschenkelbruches verliefen sodann komplikationslos (E. 3.5). Weitere gesundheitliche Beschwerden, welche den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken würden, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich aus den Akten Hinweise auf solche. Es sind daher insgesamt keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine knieschonende, wechselbelastende, vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit ohne Gehen auf unebenem Gelände und ohne Verharren in Zwangspositionen, wie dies die Beschwerdegegnerin festgestellt hat (Urk. 2 S. 2), nicht vollumfänglich zugemutet werden könnte. Dies wurde denn auch vom Hausarzt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 3. Januar 2021 bestätigt (E. 3.3). Auch die Ärztin des Z.___ attestierte in ihrem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 30. April 2021, welches nach dem Unfall vom 12. Januar 2021 und mithin in Berücksichtigung allfälliger daraus resultierender Einschränkungen ausgestellt wurde, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten wie beispielsweise Dachdecker, jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit für Bürotätigkeiten und sitzende Tätigkeiten (E. 3.6). Dass sie am 29. Juli 2021 nicht mehr zwischen angestammter, körperlich schwerer Tätigkeit und körperlich leichten Tätigkeiten unterschieden hatte (E. 3.6), vermag daran nichts zu ändern, zumal Arbeitsunfähigkeitszeugnisse in der Regel, sofern nichts anderes festgehalten wird, lediglich die angestammte Tätigkeit betreffen. Ausserdem ergibt sich weder aus den medizinischen Akten eine Verschlechterung nach dem 30. April 2021, noch wurde eine solche geltend gemacht, womit nicht davon auszugehen ist, dass die im Juli 2021 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch eine angepasste Tätigkeit betreffen würde.
Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der stabile Endzustand noch nicht erreicht sei und vor einer abschliessenden Beurteilung des Rentenanspruchs weitere Abklärungen zu tätigen seien (E. 2.2), kann daher nicht gefolgt werden.
4.3 Gestützt auf die vorhandenen Akten ist der medizinische Sachverhalt daher dahingehend als erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr zugemutet werden kann, er jedoch in einer leidensangepassten, knieschonenden Tätigkeit spätestens seit dem 30. April 2021 wieder vollständig arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen mittels Einkommensvergleich.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete der Beschwerdeführer, welcher keine Ausbildung absolviert hat (vgl. Urk. 7/13 Ziff. 5.3), in einem Pensum von 100 % als Dachdecker. Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto ist ersichtlich, dass er dabei mehrheitlich temporär angestellt war und zwischenzeitlich auch Arbeitslosenentschädigung bezog (vgl. Urk. 7/6-7). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne berechnet hat, ist daher nicht zu beanstanden. Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).
Da der Beschwerdeführer seit Jahren als Dachdecker gearbeitet hat, ist vom standardisierten Durchschnittslohn für Männer, die im Baugewerbe tätig waren, auszugehen, wobei aufgrund seiner langjährigen Erfahrung auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden kann. Dieses belief sich im Jahre 2018 auf monatlich Fr. 5'962.-- (LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 41-43, Niveau 2), mithin Fr. 71'544.-- im Jahre (Fr. 5'962.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2018: 2260, Stand 2020: 2298; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerbs, Löhne/ Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2020 ein Valideneinkommen von rund Fr. 75'839.-- (Fr. 71'544.-- : 40 x 41.7 : 2260 x 2298).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1).
Da der Beschwerdeführer aktuell nicht erwerbstätig ist, ist auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Gemäss den vorliegenden medizinischen Akten kann dem Beschwerdeführer eine knieschonende, wechselbelastende, vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit ohne Gehen auf unebenem Gelände und ohne Verharren in Zwangspositionen ab dem 30. April 2021 in einem Pensum von 100 % zugemutet werden. Im Jahre 2018 belief sich der Tabellenlohn für Männer, die einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausführen, auf Fr. 5'417.-- monatlich (LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Niveau 1), mithin Fr. 65'004.-- im Jahr (Fr. 5'417.-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnerhöhung (vgl. vorstehend E. 5.2) ergibt sich für das Jahr 2020 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 68'906.-- (Fr. 65'004.-- : 40 x 41.7 : 2260 x 2298).
5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die zur Zeit noch geltende Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen leidensbedingten Abzug gewährt (vgl. Urk. 2), was nicht zu beanstanden ist, da die beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen (nur knieschonende, wechselbelastende, vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit ohne Gehen auf unebenem Gelände und ohne Verharren in Zwangspositionen) bereits in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden. Zudem machte der Beschwerdeführer nicht geltend, inwiefern Faktoren vorliegen, welche einen leidensbedingten Abzug rechtfertigten.
Selbst die Berücksichtigung eines Abzugs von 5 % zufolge des Lohnunterschiedes beim „Kompetenzniveau 1 (KN 1) light-moderate“ (Gabriela Riemer-Kafka, Urban Schwegler, Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn, Präsentation der Ergebnisse der interdisziplinären Arbeitsgruppe „Tabellenlöhne LSE“, SZS 06 2021, S. 287-319, S. 294) würde sodann zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen, womit offen gelassen werden kann, ob ein solcher überhaupt zur Anwendung gelangt.
5.5 Bei einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 68'906.-- (vorstehend E. 5.3) beziehungsweise von Fr. 65'460.— (Fr. 68'906.-- - 5 % = Fr. 65'460.—) sowie einem Valideneinkommen von Fr. 75'839.-- (vorstehend E. 5.2) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 6'933.-- beziehungsweise von Fr. 10’379.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9 % beziehungsweise rund 14 % entspricht.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Anweisung der Beschwerde führt.
5.6 Der Beschwerdeführer beantragte beschwerdeweise Rentenleistungen und keine Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung festhielt, dass der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung hat (Urk. 2 S. 2).
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Cédric Robin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKübler-Zillig