Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00319
damit vereinigt
IV.2021.00321
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 11. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Michael Steudler, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, meldete sich am 11. März 2010 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 96 % eine befristete ganze Rente vom 1. Oktober 2010 bis 31. Mai 2011 zu (Urk. 7/33/1-2, Urk. 7/31).
1.2 Am 2. März 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/35) und machte eine Verschlechterung seit September 2019 geltend (S. 3 Ziff. 4.4). Weiter machte er geltend, seit Februar 2012 selbständig erwerbend zu sein (S. 4 Ziff. 5.4). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende ein (Urk. 7/63).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/67, Urk. 7/68, Urk. 7/71) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 12. April 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab dem 1. Mai 2021 (Urk. 7/76-77 = Urk. 2) sowie mit Verfügung vom 21. April 2021 eine halbe Rente vom 1. September 2020 bis 30. April 2021 (Urk. 7/81 = Urk. 8/2) zu.
2. Der Versicherte erhob am 10. Mai 2021 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 12. April 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus IVG auszurichten, primär sei ihm mangels Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eine ganze Invalidenrente ab September 2020 auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2), eventuell sei ihm infolge korrekter Invaliditätsbemessung für Selbständigerwerbende beziehungsweise korrektem Einkommensvergleich unter Gewährung eines maximalen Leidensabzugs eine ganze Invalidenrente ab September 2020 auszurichten (S. 2 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Am 10. Mai 2021 erhob der Versicherte sodann im Verfahren IV.2021.00321 Beschwerde (Urk. 8/1) gegen die Verfügung vom 21. April 2021 (Urk. 8/2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus IVG auszurichten, primär sei ihm mangels Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eine ganze Invalidenrente ab September 2020 auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2), eventuell sei ihm infolge korrekter Invaliditätsbemessung für Selbständigerwerbende beziehungsweise korrektem Einkommensvergleich unter Gewährung eines maximalen Leidensabzugs eine ganze Invalidenrente ab September 2020 auszurichten (S. 2 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2021 (Urk. 8/6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 31. August 2021 (Urk. 9) wurde der Prozess Nr. IV.2021.00321 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2021.00319 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantworten (Urk. 6 und Urk. 8/6) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.6 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügungen (Urk. 2, Urk. 8/2) damit, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit im eigenen Betrieb ab September 2019 nur noch teilweise und ab April 2020 gar nicht mehr zumutbar gewesen sei. Jedoch sei ihm eine an die gesundheitliche Situation angepasste Tätigkeit in einem 50%-Pensum zumutbar. Aufgrund der tiefen Einnahmen aus seiner Selbständigkeit sei für den Einkommensvergleich auf Tabellenlöhne des Bundes abgestellt worden, womit ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiere.
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden (Urk. 1, Urk. 8/1) geltend, aufgrund der Art und Beschaffenheit des Gesundheitszustandes und unter Berücksichtigung des vorgenannten Belastungsprofils sei davon auszugehen, dass er wegen den zunehmenden Rückenbeschwerden und dem stark eingeschränkten Belastungsprofil mit körperlich leichter, vorwiegender Tätigkeit nur gewisse Teilaufgaben der von der Beschwerdegegnerin als möglich erachteten Tätigkeit als Nachtportier ausüben könnte. Etwa Kontrollgänge durch ein Hotel und viele ad-hoc Aufträge, welche sicherlich gehende Tätigkeiten einschliessen würden, wären ihm vor dem Hintergrund des genannten Belastungsprofils nicht gut möglich. Die bisherigen Erfahrungen (Kellner, Bistroinhaber) würden ihm nicht helfen, sich rasch im versicherungsmedizinisch-theoretischen möglichen Belastungsprofil zu Recht zu finden, weshalb anzunehmen sei, dass er in der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit für Tätigkeiten im versicherungsmedizinisch noch möglichen Belastungsprofil erheblich eingeschränkt sei. Die Resterwerbsfähigkeit werde auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt beziehungsweise deren wirtschaftliche Verwertbarkeit fehle. Letztlich weise selbst der RAD-Arzt in seiner Beurteilung ausdrücklich auf die Problematik der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit hin. Nach Gesagtem sei die 50%ige Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit ab 6. Juli 2020 nicht mehr verwertbar gewesen, womit er ab September 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 6 f.). Für den Fall, dass nicht von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei, sei bezüglich Valideneinkommen auf die schlüssigen und sachgerechten Ausführungen im Abklärungsbericht abzustellen, wonach dieses im Jahr 2019 Fr. 71'689.20 betrage. Für das Invalideneinkommen könne aus den IK-Buchungen der Jahre 2014 bis 2017 geschlossen werden, dass dieses lediglich bei Fr. 9'333.-- pro Jahr liege. Der Einkommensvergleich ergebe demnach einen Invaliditätsgrad von 86 % und damit ebenfalls eine ganze Invalidenrente ab September 2020 (S. 8 f.). Ansonsten wäre rechtsprechungsgemäss eine Art angepasster Betätigungsvergleich durchzuführen, wie es im Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2020 gemacht worden sei. Diesfalls könnte auf den Betätigungsvergleich im Gastronomiebereich des Sachverständigen im Abklärungsbericht abgestellt und eine 76%ige gewichtete Arbeitsunfähigkeit angenommen werden, womit eine ganze Invalidenrente ab September 2020 geschuldet sei (S. 9). Zudem habe die Beschwerdegegnerin keinen Leidensabzug bei ihrem Einkommensvergleich anerkannt. In Anbetracht des stark beeinträchtigen Belastungsprofils auch für leichte Tätigkeiten sei rechtsprechungsgemäss ein Leidensabzug zu gewähren, vorliegend von 25 % (S. 11 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente beziehungsweise deren Höhe.
3.
3.1 Der Verfügung vom 12. Oktober 2011 (Urk. 7/33/1-2; Urk. 7/31), mit welcher dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Rente vom 1. Oktober 2010 bis 31. Mai 2011 zugesprochen wurde, lagen folgende Berichte zugrunde:
3.2 Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 26. August 2010 (Urk. 7/13/3-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Fehlhaltung/-form der Brustwirbelsäule-Lendenwirbelsäule wegen einer ausgeprägten Beinverkürzung rechts (2-5-3cm)
- chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 beidseits bei Nervenwurzelkompression L5 beidseits durch eine Diskusprotrusion L4/5 rechtsbetont
Er führte aus, der Beschwerdeführer leide seit Anfang 1998 trotz Schuhversorgung an rezidivierenden Rücken- und später Rücken/Beinschmerzen. Seit 2007-2008 sei eine allmähliche Verschlechterung mit einer neuralgischen radikulären Komponente eingetreten. Trotz Medikamenten, regelmässiger Physiotherapie seit Oktober 2009 und zwei periduralen Lendenwirbelsäulen-Injektionen sei keine wesentliche Besserung eingetreten. Die Operation (Stabilisation und Dekompression L5/S1) werde hoffentlich eine Linderung der Beschwerden bewirken. Eine 100%ige Wiederaufnahme der Tätigkeit als Kellner sei aber nicht sicher (S. 2 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei seit dem 16. Oktober 2009 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kellner zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Er dürfe keine schweren Lasten tragen und müsse häufig Pausen einschalten. Die Schmerzen würden dann eine ordentliche Arbeit verunmöglichen (S. 2 Ziff. 1.7).
3.3 Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 2. März 2011 (Urk. 7/24/2-3) und nannte folgende Diagnosen:
- chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und S1 beidseits bei Nervenwurzelkompression L5 im Bereich des Neuroforamens und der S1-Wurzel im Bereich des Rezessus
- Status nach Laminektomie L5 mit Dekompression der Nervenwurzel L5 und S1 beidseits, Stabilisation und Spondylodese L5/S1 (zweitletztes Segment) am 16. November 2010
Er führte aus, es seien neue radiologische Aufnahmen durchgeführt worden, welche keine Veränderung gegenüber den Voraufnahmen zeigten (S. 1). Betreffend Reintegration bestehe zurzeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für Arbeiten ohne das Heben von schweren Lasten und ohne repetitives Beugen des Oberkörpers nach vorne (S. 2).
3.4 Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 18. Mai 2011 und am 21. Juni 2011 (Urk. 7/26/5) Stellung und führte aus, für die bisherige Tätigkeit als Kellner sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 16. Oktober 2009 bis 5. April 2010, von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 6. April 2010 bis 5. Mai 2010 (misslungener Arbeitsversuch), danach ab dem 6. Mai 2010 erneut von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % über die Zeit der Operation bis Mitte Februar 2011, danach ab dem 16. Februar 2011 bis 31. März 2011 wieder von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und schliesslich ab dem 1. April 2011 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit sich steigernder Gewichtsbelastung von maximal 5 kg im April zu maximal 10 kg im Mai 2011 auszugehen. Für eine optimal angepasste Tätigkeit wäre medizintheoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen vom 6. April 2010 bis 5. Mai 2010, dann von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. Februar 2011 und seitdem wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit unter Beachtung des Anforderungsprofils, wonach dem Beschwerdeführer körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne häufiges Bücken, ohne Arbeiten über dem Kopf oder in anderweitigen Zwangshaltungen des Rumpfes möglich seien. Im Zeitraum vom 16. Oktober 2009 bis 5. April 2010 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch für angepasste Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
4.
4.1 Die Ärzte der B.___ berichteten am 24. Januar 2020 (Urk. 7/46) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisch rezidivierende Lumbalgie sowie chronische sensorische L4-Radikulopathie bei
- Anschlusssegmentdegeneration L4/5
- Status nach Laminektomie L5 und Spondylodese L5/S1 November 2010
- arterielle Hypertonie
Sie führten aus, der Beschwerdeführer stelle sich zu einer geplanten klinischen sowie radiologischen Kontrolle mittels konventionellem Röntgen und MRI der Lendenwirbelsäule mit seit Jahren bestehender, chronisch rezidivierender Lumbalgie und seit der operativen Versorgung im Jahr 2010 bestehender Hypästhesie vor. Eine letztmalige Kontrolle sei 2017 in C.___ erfolgt. Aufgrund der Schmerzsymptomatik sei der Beschwerdeführer aktuell zu 50 % arbeitsunfähig. Die MRI-Untersuchung zeige epifusionell eine im Segment L3/4 leichte zentrale osteoligamentäre Spinalkanalstenose. Das Röntgen zeige keine Lockerungszeichen, das ventrale und dorsale Alignement sei erhalten, es fänden sich keine neuen höhengeminderten Wirbelkörper und keine Fraktur, hingegen seien stationäre epifusionelle degenerative Veränderungen sichtbar.
4.2 Am 6. März 2020 berichteten die Ärzte der B.___ (Urk. 7/45) über die Verlaufskontrolle des Beschwerdeführers nach durchgeführtem Epiduralblock L4/5 am 17. Januar 2020 und führten aus, der Beschwerdeführer berichte über eine 30%ige Besserung der lumbalen Beschwerden für eine Woche nach der Infiltration. Langfristig habe er leider nicht profitieren können. Aktuell sei die Schmerzstärke wie vor der Intervention. Im Vordergrund stünden die rechtsbetonten lumbalen Beschwerden mit Ausstrahlungen im lateralen Oberschenkel bis ins Knie rechts. Aufgrund der Schmerzsymptomatik sei der Beschwerdeführer aktuell zu 80 % arbeitsunfähig (S. 1).
4.3 Dipl. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2. Juli 2020 (Urk. 7/53) und führte aus, vom 23. September 2019 bis 31. März 2020 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit dem 1. April 2020 bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.3). Es sei zu einer Verschlechterung der lumbalen rechtsbetonten Schmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel bis zum Knie gekommen (S. 4 Ziff. 2.2). Bei einer persistierenden Symptomatik bestehe bezüglich der Arbeitsfähigkeit eine schlechte Prognose (S. 5 Ziff. 2.7). Der Beschwerdeführer sei selbständig und betreibe eine Kaffeebar und Takeaway für Mittagessen. Die Mitarbeit im Betrieb sei aufgrund der Beschwerden aktuell kaum möglich. Die aktuelle Tätigkeit sei eine körperlich anstrengende, vorwiegend stehende Tätigkeit mit Lastenheben, Kundenkontakt und Geschäftsführung. Der Beschwerdeführer könne im Betrieb nicht mehr mitanpacken, mehrere Stunden am Stück stehend oder sitzend arbeiten seien unmöglich, Lastenheben sei nicht möglich und schmerzbedingt sei viel Erholungszeit notwendig (S. 6 Ziff. 3.1-3.4). Der Beschwerdeführer spreche sehr gut deutsch und englisch, sei sozial sehr gut eingebunden (S. 6 Ziff. 3.5). Eigentlich sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit gar nicht mehr möglich. Er quäle sich ein bis zwei Stunden im Geschäft mit stärksten Schmerzen. Auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht möglich (S. 7 Ziff. 4.1-4.2).
4.4 RAD-Arzt Dr. A.___ nahm am 6. Juli 2020 Stellung (Urk. 7/65/3-4) und führte aus, bei dem inzwischen 61-jährigen Beschwerdeführer sei anhand der vorliegenden Arztberichte der genannte Gesundheitsschaden ausgewiesen einschliesslich einer sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Dieser Gesundheitsschaden sei offenbar stabil, operative Massnahmen seien nicht geplant. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit seien die aktenkundigen Angaben, wie üblich primär geltend für die bisherige Tätigkeit, aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht plausibel, da es sich gemäss Angaben um eine hauptsächlich im Stehen und Gehen auszuführende Tätigkeit handle mit wahrscheinlich zumindest zeitweise mittelschwerer Gewichtsbelastung. Dies bedeute, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Inhaber eines Bistros (selbständigerwerbend) mehr oder weniger nicht mehr möglich sei seit April 2020, überwiegend wahrscheinlich dauerhaft. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit (körperlich leicht, vorwiegend sitzend, ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornüber gebeugter Haltung) sei dem Beschwerdeführer hingegen aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht überwiegend wahrscheinlich weiterhin mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar, wobei sich natürlich die – nicht vom RAD zu beantwortende – Frage stelle, inwieweit diese Arbeitsfähigkeit angesichts des Lebensalters auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verwertbar sei.
5.
5.1 Das Bundesgericht geht nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass mit dem Eintreten auf eine erneute Anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV in analoger Weise wie bei einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen ist (BGE 133 V 108 E. 5.2; vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2017 vom 1. März 2018 E. 2; vgl. vorstehend E. 1.5).
Dabei gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, insbesondere in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 545 E. 7.1), Anlass zur Rentenrevision. Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
5.2 In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ (vorstehend E. 4.4) von einer seit April 2020 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Bistroinhaber aus. Für eine adaptierte Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Im Vergleich zur Situation im Jahr 2011 ist eine Verschlechterung eingetreten. Dies blieb unbestritten und gibt aufgrund der dargelegten Akten zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit liegt ein Revisionsgrund vor (vgl. vorstehend E. 1.4-1.5).
5.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_95/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.2.2 und 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.1.1, je mit Hinweis). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.3 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat für die altersbedingte Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit relativ hohe Hürden aufgestellt (Urteile des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.4.3 und 9C_797/2019 vom 6. Januar 2020 E. 5, je mit Hinweisen).
5.4 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).
5.5 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).
5.6 Das Bundesgericht hat in neuerer Zeit die Verwertbarkeit der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit von über 60-jährigen Versicherten in folgenden Fällen bejaht:
- Urteil 9C_797/2019 vom 6. Januar 2020 E. 5: 61 ½-jähriger Versicherter, der leidensangepasste Erwerbstätigkeiten (in körperlicher Hinsicht leicht, ohne überwiegendes Gehen) uneingeschränkt auszuüben vermag.
- Urteil 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4: 60-jähriger Versicherter, verfügt sowohl über eine abgeschlossene Ausbildung als auch über Erfahrung in leichte(re)n Arbeiten, die er in einer ihm zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit nutzen kann. Aktivitätsdauer von vier Jahren und sieben Monaten. Diese Aktivitätsdauer reiche grundsätzlich - auch bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % - aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben.
- Urteil 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.4: 60 3/4-jährige Beschwerdeführerin, ging nach ihrem Unfall vom 1. April 2013 invaliditätsbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, war aber in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten nicht mehr eingeschränkt und zeitlich voll disponibel. Zudem arbeitete sie schon in unterschiedlichsten Berufen. Auch wenn sie diesbezüglich für eine angepasste Tätigkeit keine spezifischen Fertigkeiten nutzbar machen kann, zeugten die seinerzeitigen Berufserfahrungen dennoch von einer gewissen Umstellungsfähigkeit der Versicherten im Erwerbsleben.
- Urteil 8C_892/2017 vom 23. August 2018 (= SVR 2019 IV Nr. 7): gut 62-jähriger Barpianist ohne formelle Ausbildung, verbleibende Aktivitätsdauer im Beurteilungszeitpunkt knapp 3 Jahre, Rest-Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 80 %.
- Urteil 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 4.1: Restaktivitätsdauer im Zeitpunkt des Gutachtens noch mindestens 3 ¼ Jahre.
Verneint wurde die Verwertbarkeit vom Bundesgericht in neuerer Zeit in folgenden Fällen:
- Urteil 9C_766/2019 vom 11. September 2020, E. 4.2 ff.: Versicherte ist - selbst unter Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen - nicht in der Lage, die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit von 20 % - längerfristig - wirtschaftlich zu verwerten.
- Urteil 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020, E. 4.3: 59-jährige Versicherte mit ausgeprägter arbeitsmarktlicher Desintegration.
- Urteil 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017, E. 5.2.3 und E. 6: Die Versicherte wäre bei einer Rückweisung zwecks Anordnung von Eingliederungsmassnahmen deutlich über 62-jährig gewesen, mit klar weniger als zwei Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters, weshalb die bisher ausgerichtete ganze Rente nicht herabgesetzt oder aufgehoben wurde.
- Urteil 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 3.1 und E. 5: Alter 62.5 Jahre, Restaktivitätsdauer eineinhalb Jahre. Die Versicherte hatte keinen Beruf erlernt. Sie arbeitete seit 2005 als Montagemitarbeiterin am Fliessband, was ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden konnte. Altersbedingt und aufgrund minimaler (Aus-) Bildung wurde von einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit ausgegangen.
Insgesamt ist zu konstatieren, dass «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme bleibt» (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640).
5.7 Zum Zeitpunkt der abschliessenden RAD-Stellungnahme von Dr. A.___ vom 6. Juli 2020 (vorstehend E. 4.4) war der am 4. April 1959 geborene Beschwerdeführer 61 Jahre und 3 Monate alt, und es verblieben ihm noch drei Jahre und neun Monate bis zum Erreichen des Pensionsalters per 1. Mai 2024. Die in der Praxis anzutreffenden Konstellationen, in denen auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen wurde, zeichnen sich regelmässig dadurch aus, dass die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt über 60 Jahre alt ist, wobei neben dem Alter auch die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten im Einzelfall zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehend E. 5.4).
Hinsichtlich der Schul- und Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers enthalten die Akten keine Angaben über Schulbesuche oder eine Ausbildung des bis 1991 in Indien lebenden Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 4.1 und Ziff. 5.1, Urk. 7/63). Von 1997 bis 2009 und damit während rund zwölf Jahren war er als Kellner im Restaurant «E.___» in F.___ tätig (Urk. 7/3, Urk. 7/4/7). Infolge wiederkehrenden Rückenbeschwerden war der Beschwerdeführer ab Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 3.2), wobei ihm mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2011 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Oktober 2010 bis 31. Mai 2011 zugesprochen wurde (vgl. Urk. 7/33/1-2, Urk. 7/31). Ab Februar 2011 hatte sich sein Gesundheitszustand wieder verbessert und es war ihm eine behinderungsangepasste Arbeitstätigkeit zu 100 % zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.4). Ab dem 1. Februar 2012 machte sich der Beschwerdeführer selbständig und führte die «F.___» im G.___ (vgl. 7/63). Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutsch- und Englischkenntnisse (Urk. 7/53 S. 6 Ziff. 3.5).
5.8 Da in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bistroinhaber dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht, stellt sich die Frage, wie es sich mit der Verwertbarkeit einer aus somatischer Sicht optimal angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 50 % verhält (vgl. vorstehend E. 4.4 und E. 5.2).
Zu beachten ist hierbei, dass dem Beschwerdeführer lediglich noch körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornüber gebeugter Haltung zu 50 % zumutbar sind (vgl. vorstehend E. 4.4). Die somit dem Beschwerdeführer noch zumutbaren leichten Verweistätigkeiten wären mit einem Berufswechsel verbunden und setzen insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer über 20 Jahre lang einer Tätigkeit im Gastrogewerbe, die er seit 2012 als selbständig Erwerbenden betreibt nachging, ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit voraussetzen, insbesondere wenn er wieder in eine Angestelltentätigkeit wechseln müsste. In einer solchen Verweistätigkeit würde der Beschwerdeführer keinerlei Berufserfahrung mitbringen und müsste zumindest für eine gewisse Zeit eingearbeitet werden. Für einen Einarbeitungsprozess respektive für den Beginn einer neuen Stelle in einer für den Beschwerdeführer ungewohnten Tätigkeit und Arbeitsumgebung als nicht unerheblich zu gewichten sind hierbei die im erwähnten Belastungsprofil genannten Einschränkungen. Mit dem besagten Belastungsprofil ist von einer verminderten Einsetzbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen, die er lediglich mit gesundheitlich bedingten Einschränkungen verwerten kann und in der er zudem nur noch über eine stark reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 % verfügt.
Angesichts dieser persönlichen und beruflichen Gegebenheiten beim Beschwerdeführer ist – auch unter Berücksichtigung der strengen Voraussetzungen für die Annahme einer Unverwertbarkeit – demnach davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer verbliebene Resterwerbsfähigkeit realistischerweise vor den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht mehr nachgefragt wird, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.2; vgl. zur Annahme der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in vergleichbarer Konstellation in BGE 138 V 457 E. 2.1). Die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit ist nicht mehr in einem den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausschliessenden Ausmass zumutbar. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen Arbeitgeber mehr finden wird, der ihn für eine geeignete Verweistätigkeit einstellen würde. Namentlich die Umstände, dass er im massgebenden Zeitpunkt nur noch drei Jahre und neun Monate vor seiner Pensionierung stand und in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig ist, würden einen durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise davon abhalten, die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit sowie die krankheits-, alters- und bildungsbedingte geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen. Den vorstehend aufgezählten Beispielen aus der Rechtsprechung, in denen eine Verwertbarkeit bejaht wurde, ist gemeinsam, dass die betreffenden Personen nebst dem vorgerückten Alter entweder in angepassten Tätigkeiten nicht eingeschränkt sind, diese in einem substantiellen Pensum ausüben können und/oder über eine vielfältige Ausbildung und Berufserfahrung verfügen, die die Verwertbarkeit als zumutbar erscheinen lassen. So verhält es sich nach dem Gesagten beim Beschwerdeführer gerade nicht.
5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die von RAD-Arzt Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2020 (vgl. vorstehend E. 4.4) festgestellte Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers altershalber nicht mehr verwertbar ist, weshalb ab dem Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per 1. September 2020 eine vollständige Invalidität vorliegt.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer ab 1. September 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2’200.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 12. April 2021 und 21. April 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2020 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Rechtsanwalt Michael Steudler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchüpbach