Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00320
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 29. Oktober 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, von Beruf Strassenbauer, war seit Februar 1998 als Baumaschinenführer für die Y.___ AG tätig, als er sich am 8. Oktober 2005 unter Hinweis auf Schmerzen in der rechten Schulter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 5/5, Urk. 5/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 12. April 2006 Kostengutsprache für eine Umschulung zum Chauffeur Kategorie C und D (Urk. 5/21). Nachdem der Versicherte die Umschulung erfolgreich abgeschlossen und eine Arbeitsstelle als Chauffeur gefunden hatte, erklärte ihn die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. September 2007 für rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 5/38).
1.2 Ab Juli 2007 war der Versicherte als LKW Chauffeur für die Z.___ tätig, bis er am 15. März 2019 beidseitige cerebelläre cerebrovaskuläre ischämische Insulte in Wake-Up Konstellation erlitt, worauf er krankgeschrieben wurde und sich am 30. April 2019 erneut zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 5/42). Die IV-Stelle holte erwerbliche und medizinische Unterlagen ein und gewährte dem Versicherten Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes (Urk. 5/76, Urk. 5/81, Urk. 5/83). Dies scheiterte, weshalb ihm in der Folge berufliche Massnahmen in Form von einer Arbeitsvermittlung Plus zugesprochen wurde (Urk. 5/97). Am 7. Oktober 2020 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 5/99). Nachdem die IV-Stelle am 14. Dezember 2020 eine Stellungnahme von PD Dr. med. univ. A.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) eingeholt hatte (Urk. 5/118/4 f.), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Februar 2021 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 5/119). Der Versicherte erhob dagegen am 12. März 2021 Einwand (Urk. 5/124), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. März 2021 den Rentenanspruch des Versicherten wie angekündigt verneinte (Urk. 5/128 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, am 10. Mai 2021 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 24. März 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab März 2020 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Ferner stellte er den verfahrensmässigen Antrag, es sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten (orthopädisch, neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch) in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. phil. B.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, vom 30. Juni 2021 betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom 29. Juni 2021 ein (Urk. 7, Urk. 8). Am 8. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Stellungnahmen von Dr. A.___ vom 15. September und 4. Oktober 2021 die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 11, Urk. 12), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Rückweisung zur Durchführung weiterer Abklärungen einverstanden (Ur. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die bisherige Tätigkeit seit März 2019 nicht mehr zumutbar sei. Aus ärztlicher Sicht sei jedoch die Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Der durchgeführte Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 13 % ergeben, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, bis auf einen kurzen Bericht des Hausarztes vom 31. Oktober 2020 seien keine aktuellen medizinischen Unterlagen vorhanden. Die Akten würden das Resultat der verkehrspsychologischen Abklärung - das sich jedoch nur auf die Fähigkeit, einen Lastwagen zu lenken beziehe - enthalten, woraus erhebliche kognitive Defizite hervorgingen. Auf dieser ungenügenden Basis könne kein Rentenentscheid gefällt werden. Ferner seien die vom im Jahr 2005 erlittenen Unfall herrührenden Schulterbeschwerden bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 4). Eine Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit erfordere aktuelle Unterlagen, welche nur über eine polydisziplinäre Begutachtung zu erlangen seien. Da sich die Beschwerdegegnerin trotz Aufforderung im Einwand geweigert habe, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen, habe das Gericht die polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 5). Seine Beschwerden würden es ihm verunmöglichen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdegegnerin habe ihm daher ab März 2020 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 5).
2.3 In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liege nicht vor. Sie habe die medizinischen Akten eingeholt und sie RAD-Arzt Dr. A.___ vorgelegt, der zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Darauf sei abzustellen, im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung müssten keine neuen Arztberichte eingeholt werden (Urk. 4 S. 1 f.).
In den eingeholten medizinischen Berichten seien keine konkreten Hinweise vorhanden, die auf weitere abklärungsbedürftige Leiden hinweisen würden. Die Schulterbeschwerden seien in der letzten Abklärung gewürdigt worden, wobei keine Hinweise bestünden, dass diese sich verschlechtert hätten. Es könne daher weiterhin von der ursprünglichen Beurteilung ausgegangen werden. Betreffend die geltend gemachten psychischen Beschwerden seien ebenfalls keine Hinweise in den medizinischen Berichten vorhanden, der Beschwerdeführer nehme auch keine psychotherapeutische Behandlung wahr. Es bestehe kein hinreichender Anlass, die genannten Beschwerden genauer abzuklären (Urk. 4 S. 2).
2.4 In seiner Eingabe vom 12. Juli 2021 legte der Beschwerdeführer dar, die eingehende neuropsychologische Untersuchung vom 29. Juni 2021 belege eine mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung. Es könne daher von einer arbeitsbezogenen Leistungsreduktion von 50-70 % ausgegangen werden (Urk. 7 S. 2).
Eine antizipierte Beweiswürdigung sei angesichts der mangelhaften medizinischen Dokumentation in den Akten nicht möglich. Dass weitere medizinische Abklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichts an der Beurteilung ändern würden, werde durch den neuropsychologischen Bericht klar widerlegt. Die vorliegenden Unterlagen und die Schilderung der Beschwerden durch ihn und seine Ehefrau, würden klar auf ein abklärungsbedürftiges Leiden hindeuten. Sodann sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein Gesamtbild seiner Einschränkungen zu erstellen (Urk. 7 S. 3).
2.5 In ihrer Eingabe vom 8. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die beiliegende Stellungnahme des RAD vom 15. September und 4. Oktober 2021 die Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 11).
2.6 Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 mit der Rückweisung zwecks weiterer Abklärungen einverstanden (Urk. 15).
3. Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Mit Blick auf die Akten lässt sich nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 119 V 7 E. 3c/aa) beurteilen, ob der Beschwerdeführer — wenn auch allenfalls nur für einen befristeten Zeitraum — Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Insbesondere vermag die Beschwerdegegnerin ihre Annahme, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, nicht auf eine entsprechende medizinische Grundlage zu stützen. So begründete sie die Abweisung des Rentenbegehrens mit der reinen Aktenbeurteilung und Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ vom 14. Dezember 2020, worin dieser hauptsächlich auf in diesem Zeitpunkt bereits rund eineinhalb Jahre alte neurologische Berichte sowie die Ergebnisse einer verkehrspsychologischen Untersuchung vom 2. Juli 2020 Bezug nahm (Urk. 5/118/4 f.). Die im aktuellen Bericht des Hausarztes Dr. C.___ vom 31. Oktober 2020 erwähnten, seit dem cerebrovaskulären cerebellären Insult vom 15. März 2019 persistierenden Konzentrationsstörungen, die Verlangsamung und die mittelgradige neurokognitive Einschränkung sowie die ebenfalls diagnostizierte Depression und das lumbospondylogene Syndrom (Urk. 5/106/1), diskutierte Dr. A.___ jedoch nicht (vgl. Urk. 5/118/4 f.), obwohl Dr. C.___ gestützt darauf eine angepasste Tätigkeit nicht für möglich erachtete (Urk. 5/106/2). Die am 29. Juni 2021 von Dr. B.___ durchgeführte neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers ergab sodann eine insgesamt mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden verbal-episodischen und verbal-exekutiven Defiziten sowie einer klinisch relevanten Depressivsymptomatik, weshalb von einer arbeitsbezogenen Leistungsreduktion von 50-70 % ausgegangen werden könne (Urk. 8 S. 4). Dr. A.___ erachtete daraufhin eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers zur Objektivierung der Beschwerden sowie der Einschätzung von deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit für erforderlich (Urk. 12 S. 1). Wie die Beschwerdegegnerin selbst anerkennt (Urk. 11), hat sie damit den entscheidrelevanten medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt.
In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. März 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
4.
4.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
4.2 Ausserdem steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, hat mit Honorarnote vom 14. Oktober 2021 Aufwendungen von 9.23 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 20.30 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht (Urk. 16). Dies ist unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze angemessen. Dementsprechend ist die Prozessentschädigung wie beantragt auf Fr. 2'208.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’208.80.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser