Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00323
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 2. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst, lic. iur. Y.___
Postfach 2577, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der in jeweils in einem Vollzeitpensum als Gemeindesachbearbeiter (Sozialsekretär bei der Gemeinde Z.___ vom 1. März bis 14. Juli 2002 und vom 1. April 2003 bis 31. Januar 2004 als Sozialbearbeiter bei der Gemeindeverwaltung A.___; Urk. 7/6, Urk. 7/14) tätig gewesene X.___, geboren 1959, meldete sich am 26. Januar 2004 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie beruflichen Massnahmen (Urk. 7/22; Urk. 7/66; Urk. 7/86; Urk. 7/108; Urk. 8/126) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/190; Urk. 7/201), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 12. November 2010 (Urk. 7/210-211) vom 1. Mai bis 30. September 2010 eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2010 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Eine dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde (Urk. 7/225/3-12) wurde vom Versicherten mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 (Urk. 7/255/4) zurückgezogen (Prozess-Nr. IV.2011.00149).
1.2 Am 27. August 2014 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend und stellte entsprechend ein Revisionsgesuch (Urk. 7/266). Die IV-Stellte erhöhte die Invalidenrente des Versicherten gestützt auf ein am 21. Juli 2016 erstattetes polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/313) und nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/318) mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 (Urk. 7/324; Verfügungsteil 2, Urk. 7/321/1-2) bei einem Invaliditätsgrad von 64 % rückwirkend per 1. Dezember 2014 auf eine Dreiviertelsrente.
1.3 Mit Revisionsgesuch vom 22. September 2020 (Urk. 7/332) ersuchte der Versicherte um Erhöhung seiner Invalidenrente und begründete dies mit einer erneuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Die IV-Stelle stellte gestützt auf ihre Abklärungen mit Vorbescheid vom 23. November 2020 (Urk. 7/338) in Aussicht, eine Rentenerhöhung zu verneinen. Hieran hielt sie nach vorsorglich erhobenem unbegründeten Einwand des Versicherten vom 4. Januar 2021 (Urk. 7/339) fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. März 2021 ab (Urk. 7/347 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 22. März 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Mai 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2021 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 25. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.6 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Erhöhung der Invalidenrente mit der Begründung (Urk. 2), es liege keine langandauernde Veränderung des Gesundheitszustandes vor (S. 1).
Mit Vernehmlassung vom 23. August 2021 (Urk. 6) ergänzte sie, dass auch kein erwerblicher Revisionsgrund ersichtlich sei (S. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), zwar sei gemäss Akten keine langandauernde Veränderung des Gesundheitszustandes erkennbar (S. 1 Ziff. 4 f.), indes könne er aufgrund seines Alters seine Restarbeitsfähigkeit von 36 % (richtig: 50 %, vgl. nachstehend E. 3.4) nicht mehr verwerten (S. 1 f. Ziff. 7 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist, mithin ob ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt (vgl. vorstehend E. 1.5).
3.
3.1 Unbestritten blieb der medizinische Sachverhalt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 5; Urk. 2 S. 1; Urk. 6 S. 1 f. Ziff. 2).
3.2 Zur Beantwortung der Frage, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der rentenerhöhenden Verfügung vom 20. Oktober 2016 eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.6), dient insbesondere das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten der B.___ AG vom 21. Juli 2016 (Urk. 7/313) als zeitliche Vergleichsbasis (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/316). Darin gelangten die Gutachter bei den relevanten Diagnosen koronare Herzkrankheit, Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), unvollständig remittierte depressive Störung, neuropsychologisch schwere Einschränkung der Aufmerksamkeit, Gedächtnisstörung, deutliche verminderte Reaktionsfähigkeit sowie verminderte Belastbarkeit und auffällige Persönlichkeitszüge (S. 40 Ziff. 5.3.1) zur Beurteilung, dass keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Verwaltung, Buchhaltung, Büro, Heimleitung) bestehe (S. 43 Ziff. 5.6.1) und in einer angepassten Tätigkeit mit Belastungsprofil eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % gegeben sei (S. 44 Ziff. 5.6.2).
3.3 Im Zuge des Revisionsgesuches vom 22. September 2020 (Urk. 7/33) holte die Beschwerdegegnerin unter anderem diverse Berichte der Ärzte des C.___ (Urk. 7/335/2-23) ein und legte diese ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Dr. med. D.___, Fachärztin für Innere Medizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2020 (Urk. 7/337/3) fest, dass neu ein Austrittsbericht des C.___ vom 24. Juli 2020 eingereicht worden sei. Demnach sei beim Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 eine Leistenhernie operiert worden mit komplikationslosem postoperativem Verlauf. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer notfallmässig wegen Brustschmerzen hospitalisiert worden, wobei sich zu keinem Zeitpunkt ein Anhalt für ein akutes kardiales Ereignis gezeigt habe und der Beschwerdeführer am folgenden Tag auf eigenen Wunsch nach Hause gegangen sei. Die Listenhernie mit unkomplizierter Operation begründe keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit. Eine glaubhafte Verschlechterung des kardialen Gesundheitszustandes sei mit den eingereichten Arztberichten nicht ausgewiesen. Gesamthaft sei keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit als bisher ausgewiesen und begründet.
3.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in einer angepassten Tätigkeit von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % mit Belastungsprofil ausging. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten, auch wenn dieser fälschlicherweise auf den ermittelten Validitätsgrad von 36 % abstellte (vgl. vorstehend E. 3.1). Auch ansonsten sind keine Umstände ersichtlich, die eine Veränderung des Gesundheitszustandes nahezulegen vermögen.
Der medizinische Sachverhalt ist in diesem Sinne als erstellt zu betrachten, womit sich seit der letzten Rentenprüfung im Oktober 2016 beziehungsweise im seitherigen Verlauf keine relevante Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ergibt. Diesbezüglich liegt kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts seines fortgeschrittenen Alters von 62 Jahren sei ihm die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10 f.).
4.2 Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 138 V 457 E. 3.1). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 und E. 3.4; vgl. dazu: Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018 S. 630).
Diese Grundsätze sind auch im Kontext von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu beachten. Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3). Dabei ist vor einer Änderung des Rentenanspruchs grundsätzlich der Eingliederungsbedarf abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2 mit Hinweisen, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
4.3 Im vorliegenden Verfahren ergibt sich indes in erwerblicher Hinsicht keine wesentliche Veränderung seit der letzten Rentenprüfung im Oktober 2016. Im Einkommensvergleich vom 10. August 2016 (Urk. 7/315) resultierte ein Invaliditätsgrad von 64 %. Seither sind weder Veränderungen in erwerblicher Hinsicht aktenkundig - der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig (vgl. Urk. 7/336; Urk. 7/337/2) - noch wurde eine solche von Seiten des Beschwerdeführers behauptet oder geltend gemacht. Mehr noch, wurde der Invaliditätsgrad vom Beschwerdeführer anerkannt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5 und 7), womit dem Beschwerdeführer eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 64 % verbleibt. Der einzige Faktor, der sich geändert hat, ist das Alter des Beschwerdeführers. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, für alle Situationen aufzukommen, in denen die versicherte Person aufgrund ihres Alters nicht in der Lage ist, auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Beim Alter handelt es sich um einen invaliditätsfremden Faktor, da es beide Vergleichseinkommen beeinflusst und sich auch bei gesunden Personen in vergleichbarer Weise auswirkt, mithin auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eintreten würde (Urteile des Bundesgerichts 9C_899/2015 vom 4. März 2015 E. 4.3.2 und 9C_156/2011 E. 4.2; vgl. auch Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar ATSG, Basel 2020, N 42 zu Art. 17 ATSG). Damit bildet die fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters für sich allein keinen Grund für eine Rentenrevision. Ohne zusätzliche Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers oder dessen Auswirkungen auf die (verbleibende) Arbeitsfähigkeit - die vorliegend, wie dargelegt, nicht gegeben sind - besteht daher kein Anlass, das «fortgeschrittene Alter» im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung zu berücksichtigen und nur auf diesem Weg den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Erhöhung der Rente anlässlich einer Überprüfung des Rentenanspruchs im Sinne von Art. 17 ATSG anzuerkennen.
5. Zusammenfassend fehlt es vorliegend an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG, weshalb auch kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Leistungsanspruchs besteht.
Die angefochtene Verfügung vom 22. März 2021 (Urk. 2) erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler